Urteil vom 26. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 25. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. September 2018 wegen eines Hüftleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 15. März 2019 und 4. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin an den Hüftgelenken operiert (Hüfttotalprothesen links und rechts; vgl. IV-Nr. 18 S. 8 ff. und 23). Ab dem 25. September 2019 war sie als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn (Pensum von 50 %) bei der B.___ AG, Bern, erwerbstätig (IV-Nr. 16 und 32 S. 6). Am 1. April 2020 führte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine telefonische Haushaltsabklärung durch (IV-Nr. 24). In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2020 und zwei Verfügungen vom 5. August 2020 aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit, 20 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2019 und eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2020 zu, wobei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente anstelle der bisherigen tieferen Witwenrente ausgerichtet wurde; diese wurde eingestellt und eine separate Rückforderung der Ausgleichskasse ab 1. März 2019 in Aussicht gestellt. Die Rückforderung wurde direkt mit der Nachzahlung verrechnet (IV-Nr. 29 f.).
1.2 Vom 14. September 2020 bis 28. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in der C.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 35 S. 2 ff.). Am 14. Januar 2021 meldete sie sich wegen eines «Burnout» bei der IV erneut an und verlangte Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 32). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin auf Ende April 2021 aufgelöst (IV-Nr. 36 S. 1, 91 S. 10). Vom 10. bis 30. September 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatik der D.___ (IV-Nr. 48). Am 18. Januar 2022 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der E.___ AG, E.___ (im Folgenden: E.___), welche am 28. und 30. Juni 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. September 2022, IV-Nr. 76). Vom 18. April 2022 bis 21. Mai 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatik der D.___ aufgehalten (IV-Nr. 70). Am 6. März 2023 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht der Abklärungsfachfrau vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 20. April 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisher gewährte Viertelsrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das E.___-Gutachten vom 5. September 2022 sei beweiswertig. Seit der letzten Verfügung sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, indem sich im Verlauf des Jahres 2020 eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Ab 29. Oktober 2020 habe die Arbeitsfähigkeit wieder 50 % betragen. Vom 10. bis 30. September 2021 und vom 18. April bis 21. Mai 2022 sei es erneut zu vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Per 22. Mai 2022 sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der D.___ könne die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachgehen. Gemäss Abklärungsgespräch vom 6. März 2023 sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin die gemischte Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit; 20 % Haushalt) anzuwenden. Der neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage nurmehr 32 %. Demnach werde die Viertelsrente aufgehoben (IV-Nr. 82).
1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einwand erheben. Es wurde geltend gemacht, es sei von dem gemäss Vorbescheid vom 20. April 2023 in Aussicht gestellten Entscheid abzusehen und es seien weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten; eventualiter seien ergänzende Abklärungen hinsichtlich des Status, der Gesundheitslage sowie deren Auswirkungen auf Erwerb und Haushalttätigkeit durchzuführen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren (IV-Nr. 85). Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Einwand festhalten (IV-Nr. 92). Am 21. August 2023 nahm die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin zum Einwand Stellung (IV-Nr. 94). Mit der am 25. August 2023 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Verbeiständung sei nicht gegeben (IV-Nr. 95; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 21. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die vorerwähnte Zwischenverfügung vom 25. August 2023 erheben. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 25. August 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 13. November 2023 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht vorab die kompletten IV-Akten zu (A.S. 35). In Ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die eingereichten Akten und die Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 37).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 38 f.).
2.4 Am 20. März 2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 40 ff.).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 25. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 95; A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2023. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit Hinweisen).
Zusammengefasst setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein IV-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte in der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. August 2023 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, zur Erfüllung der Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung genüge es nicht, dass ein medizinisches Gutachten zur Diskussion stehe, die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn umstritten sei oder die Anwendung der gemischten Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bestritten werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der vorliegend zu beurteilende Fall als überdurchschnittlich schwierig gestalte, gehe es hier doch zur Hauptsache um den Einkommensvergleich. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, aus gesundheitlichen Gründen relevant herabgesetzt wäre (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, als Hauptproblematik sei hier nicht die Durchführung des Einkommensvergleichs, sondern die Bestreitung eines Revisionsgrundes zu sehen. Der drohende Rentenverlust ohne Eingliederungsangebot der Invalidenversicherung stelle für die im fortgeschrittenen Alter stehende Beschwerdeführerin einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung dar. Die Beurteilung des Revisionsgrundes gestalte sich hier schwierig. Die korrekte Invaliditätsbemessungsmethode und ein allfälliger Statuswechsel seien nicht ohne Weiteres zu erkennen. Davon habe die Beschwerdeführerin vor deren Aufklärung keine Ahnung gehabt. Sodann könne die Frage der Eingliederungspflicht im Fall einer revisionsweisen Rentenaufhebung bei einer Versicherten, welche das 55. Altersjahr überschritten habe, nicht leicht beantwortet werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage im Vorbescheid nicht diskutiert habe und auch aktuell keine berufliche Eingliederung durchführen wolle. Es sei für die im fortgeschrittenen Alter stehende Beschwerdeführerin fast unmöglich, sich selber einzugliedern. Sie könne die komplexen Zusammenhänge nicht selber erkennen. Zusammen mit den weiteren Fragestellungen (Einkommensvergleich etc.) biete der zu beurteilende Revisionsfall erhebliche Herausforderungen im Vergleich zu einem Durchschnittsfall. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren dränge sich daher auf (A.S. 4 ff.).
4.
4.1 Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 32) das interdisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) E.___-Gutachten vom 5. September 2022 (IV-Nr. 76), liess dazu den RAD am 8. September 2022 Stellung nehmen (IV-Nr. 79) und am 6. März 2023 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchführen (Bericht vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Daraufhin erliess sie am 20. April 2023 ihren Vorbescheid, worin sie die Aufhebung der bisher gewährten Viertels- bzw. ganzen Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 82). Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung am 22. Mai 2023 und ergänzend am 28. Juni 2023 Einwand erheben, wobei das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestritten und im Falle einer Neubeurteilung eine rechtskonforme Prüfung des Status, des Einkommensvergleichs und des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen verlangt wurden (IV-Nr. 85 und 92). Strittig ist demnach die Einschätzung des aktuellen somatischen und insbesondere auch psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Festsetzung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zu prüfen sind der Beweiswert des E.___-Gutachtens, das Bestehen eines Revisionsgrundes und im Falle einer Neubeurteilung der Status der Beschwerdeführerin, der Einkommens- und allenfalls Betätigungsvergleich sowie die Frage der beruflichen Eingliederung. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellen sich damit in diesem noch laufenden Vorbescheidverfahren keine besonders schwierigen Rechtsfragen, welche eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfordern. Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordert zwar in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über beides nicht verfügt (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 13). Dennoch kann insoweit nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde. Sodann vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2., 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2. und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, je mit Hinweisen).
4.2 Das vorliegende Verfahren zeichnet sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine übermässig komplexe gesundheitliche Problematik aus. Die E.___-Gutachter kamen aufgrund ihrer Begutachtungsergebnisse zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügungen vom 16. Juli und 5. August 2020) aus psychiatrischer Sicht wegen der Entwicklung einer depressiven Symptomatik zwar zunächst verschlechtert, in der Folge jedoch wieder verbessert und ab dem 22. Mai 2022 sei von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 60 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar, orthopädisch sei seit dem Referenzzeitpunkt keine Veränderung eingetreten (IV-Nr. 76.1 S. 7 f.). Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 zum Schluss, das Gutachten sei beweiswertig, es sei seit der Rentenzusprache vom 16. Juli 2020 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, die Beschwerdeführerin sei als Servicefachmitarbeiterin/Reinigungskraft arbeitsunfähig und seit dem 22. Mai 2022 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 60 % (IV-Nr. 79). Sodann wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 6. März 2023 die aktuelle gesundheitliche Situation und der Status der Beschwerdeführerin besprochen und die zuständige Abklärungsfachfrau nahm eine Prüfung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt sowie eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vor (IV-Nr. 81). Diese Abklärungsergebnisse wurden im Vorbescheid vom 20. April 2023 wiedergegeben (IV-Nr. 82). Diese von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen begründen keine erhöhte Komplexität des Verfahrens. Es ist ohne Weiteres erkennbar, aufgrund welcher medizinischer Angaben und Kriterien die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, es liege ein Revisionsgrund vor und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Wie erwähnt, vermögen fehlende Rechtskenntnisse allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren bzw. einen «Ausnahmenfall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Dass solches objektiv nicht möglich wäre, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Prinzip der Chancengleichheit führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss. Zwar wird die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand allein, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. mit Hinweisen).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2021 (VSBES.2020.177), worin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ausnahmsweise bejaht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Fall war von einer aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation auszugehen, deren adäquate Behandlung anspruchsvoll war. So galt es frühere und aktuelle Beurteilungen zu vergleichen, wobei dem aussergewöhnlichen Umstand Rechnung zu tragen war, dass die Art von bildgebenden Untersuchungen, welche der gutachterlichen Einschätzung zugrunde gelegt wurden, früher nicht zur Verfügung stand, sondern erst durch medizinische Fortschritte, welche in der Zwischenzeit erreicht wurden, möglich geworden war. Im Weiteren stellten sich besondere Fragen nach der Interpretation und Beweiskraft des Gutachtens (vgl. E. 3.3). Solche ungewöhnlichen Verhältnisse sind hier aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
4.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der im Raume stehende drohende Rentenverlust ohne Eingliederungsangebot an eine Versicherte im fortgeschrittenen Alter stelle einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung dar, weshalb die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung schon per se zu bejahen sei, kann so nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu dem in der Rechtsprechung angeführten Entscheid, in welchem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem von der Mutter zur Aufhebung des Entzugs der elterlichen Obhut über ihr Kind eingeleiteten Verfahren bejaht wurde (BGE 130 I 180), bestehen hier keine komplexen, von einem juristischen Laien nur sehr schwer überblickbare Verhältnisse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage einer allfälligen Eingliederungsmassnahme im Vorbescheid vom 20. April 2023 nicht thematisiert wurde (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 ff.). Gemäss den Begutachtungsergebnissen im psychiatrischen E.___-Teilgutachten vom 29. Juni 2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Vorbescheidverfahren zurechtzufinden, herabgesetzt wäre. Im Rahmen der Befunderhebung lagen keine Hinweise für intellektuelle Defizite vor; die höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert. Einschränkungen bezüglich Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis konnten nicht festgestellt werden und die Intelligenz zeigte sich im klinische Überblick im Normbereich (IV-Nr. 76.4 S. 7 f.; vgl. auch Fähigkeitsbeurteilung anhand des Mini-ICF-APP, IV-Nr. 76.4 S. 12). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Umstände ist von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen. Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet werden; für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das mit Einwand vom 22. Mai 2023 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 85 S. 2) zu Recht mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. August 2023 (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es – wie hier – um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1).
6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.1 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 20. März 2024 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 1'944.25 geltend macht (A.S. 40 f.). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 6.93 Stunden auf, worin auch sechs Kurzschreiben («Brief an die Klientin») vom 21. und 26. September, 3. und 19. Oktober 2023, 16. November 2023 und 20. März 2024 von je 0.17 Stunden mitberücksichtigt worden sind. Da es sich bei diesen Schreiben um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten sind, ist dieser Aufwand von insgesamt 1.02 Stunden abzuziehen. Damit beträgt der zu berücksichtigende Zeitaufwand noch insgesamt 5.91 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 190.00 (gültig ab 1. Januar 2023; § 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1’122.90. Bei den Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Kopien nur mit CHF 0.50, nicht mit CHF 1.00 zu vergüten sind (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Dies führt zu Auslagen von insgesamt CHF 48.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis 31. Dezember 2023) von CH 70.05 (auf CHF 909.50 [4.58 Std. x CHF 190.00 und Auslagen von CHF 39.30]) und 8.1 % (ab 1. Januar 2024) von CHF 21.20 (auf CHF 261.70 [1.33 Std. x CHF 190.00 und Auslagen von CHF 9.00]) resultiert eine Entschädigung von CHF 1'262.45, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen [I 463/06]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 1'262.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser