Urteil vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 22. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 831 ff.). Mit Verfügung vom 20. März 2020 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019, da sie weder die Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung erfülle (ALK-Nr. 737 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 726 ff.) wies die Beschwerdegegnerin am 24. November 2020 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei bereits aufgrund einer fehlenden sechsmonatigen Beitragszeit nach Verlust ihrer Anstellung im ehelichen Betrieb zu verneinen (ALK-Nr. 702 ff.). Mit Urteil vom 13. Juli 2021 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) eine dagegen erhobene Beschwerde (ALK-Nr. 679 ff.) gut, hob den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 – soweit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 verneinend – auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 neu verfüge (ALK-Nr. 477 ff.).
2.
2.1 In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und holte ergänzende Auskünfte und Unterlagen ein (ALK-Nr. 256 ff.). Am 21. März 2022 erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), da ihrer Auffassung nach erhebliche Zweifel bestünden, ob die von der Beschwerdeführerin für eine Anspruchsberechtigung ab dem 10. März 2020 geltend gemachten beiden früheren Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten oder diese Beitragszeiten nur fingiert worden seien, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erwirken (ALK-Nr. 246 ff.). Mit Verfügung vom 23. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020, da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019 nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die von ihr angegebenen beiden Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt worden seien (ALK-Nr. 234 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März 2022 und beantragte die Ausrichtung der ihr ab 10. März 2020 zustehenden Arbeitslosenentschädigung. Ausserdem hätten sämtliche bisher mit dem Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, insbesondere der für sie zuständige Sachbearbeiter, wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (ALK-Nr. 225 ff.). Daraufhin sistierte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 das Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu dem von ihr angehobenen Strafverfahren vorliege (ALK-Nr. 215 ff.). Mit Urteil vom 31. Mai 2023 hiess das Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde (ALK-Nr. 192 ff.) teilweise gut und hob die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 auf (ALK-Nr. 72 ff.).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 ab, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass diese tatsächlich Leistungen als Arbeitnehmerin für die beiden in Frage stehenden Arbeitgeberinnen erbracht habe (ALK-Nr. 62 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 2 ff.). Mit Eingabe vom 9. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gestützt auf die zwischenzeitlich am 5. September 2023 ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (ALK- Nr. 50 ff.) um Wiedererwägung ihres Entscheides (ALK-Nr. 49).
3.
3.1 Parallel dazu lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 vorsorglich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2023 samt Verfügung vom 23. März 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 10. März 2020 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Es sei demgemäss direkt durch das angerufene Gericht Höhe und Dauer des Anspruchs der Beschwerdeführerin festzusetzen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festsetzung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit E-Mail vom 26. September 2023 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Einspracheentscheid vom 22. August 2023 nicht in Wiedererwägung ziehe (ALK-Nr. 45).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).
3.4 Mit Replik vom 17. Januar 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 38 ff.).
3.5 Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 48).
3.6 Mit Schreiben vom 6. März 2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).
3.7 Mit Eingabe vom 31. August 2024 ersucht der Ehemann der Beschwerdeführerin namens der Beschwerdeführerin um gerichtliche Bestätigung, dass für die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung die Verjährung ausgesetzt sei, sowie um beförderliche Erledigung des Beschwerdeverfahrens (A.S. 56 ff.).
3.8 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Versicherungsgericht hat mit Urteil VSBES.2021.4 vom 13. Juli 2021 rechtsverbindlich festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 10. März 2020 eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe und die Beschwerdeführerin demnach in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG als mitarbeitende Ehegattin bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Aufgrund der endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin müsse für die Zeit ab dem 10. März 2020 jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer sechsmonatigen Beitragszeit ausserhalb des ehelichen Betriebes nicht erfüllt sein. Es wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2020 neu prüfe (vgl. ALK-Nr. 483 f.).
Mit Verfügung vom 23. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung auch ab dem 10. März 2020, da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019 nicht mindestens zwölf Monate in einem (beitragspflichtigen) Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die beiden geltend gemachten Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie bei der C.___ tatsächlich von ihr gelebt worden seien (vgl. ALK-Nr. 234 ff.). An dieser Auffassung hielt sie daraufhin auch in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2023 fest (vgl. ALK-Nr. 62 ff.; A.S. 2 ff.).
2.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist mithin (einzig noch) die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 wegen Nichterfüllung der erforderlichen Beitragszeit verneint hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2023 zusammenfassend aus, es bestünden – auch infolge Nichtbeibringen weiterer und insbesondere einschlägiger gegenteiliger Beweise – weiterhin Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin mit der B.___ ab März 2018 tatsächlich in einem gelebten Arbeitsverhältnis gestanden sei und für diese Arbeitsleistungen erbracht habe. So erhelle sich aus den vorliegenden Akten nicht, weshalb ihr Ehemann einerseits mit E-Mail vom 16. April 2018 ihr (der Beschwerdegegnerin) mitgeteilt habe, die Beschwerdeführerin stehe in keinem Arbeitsverhältnis und erhalte auch keine Arbeitslosentaggelder mehr, so dass die Kinderzulagen für die Monate März 2018 und April 2018 an ihn auszurichten seien, andererseits genau ab dieser Zeitperiode angeblich ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der vom Ehemann geführten B.___ bestanden haben solle. Darüber hinaus sei auch nicht erstellt, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen seitens der B.___ um Lohnzahlungen für geleistete Arbeit gehandelt habe, zumal diese jeweils direkt am Folgetag weitertransferiert worden seien. Ebenso werfe das Arbeitsverhältnis mit der C.___, für welche der Schwager der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, Fragen auf. Aus dem Umstand, dass es sich beinahe um denselben Betrag handle, der einerseits von der B.___ (vorgängig) an die C.___ überwiesen worden sei, und andererseits durch die C.___ im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse gemeldet worden sei, ergäben sich erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin effektiv für die C.___ gearbeitet habe. Es sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit für die beiden in Frage stehenden Unternehmen geleistet habe, so dass diese Arbeitsverhältnisse nicht als Beitragszeit bildend berücksichtigt werden könnten. Die Beweislast dafür liege bei der Beschwerdeführerin. Ein IK-Auszug mit geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen sei lediglich als lndiz zu werten (vgl. ALK-Nr. 65 f.; A.S. 5 f.).
3.2 In ihrer Beschwerde vom 21. September 2023 wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, sie habe die Erfüllung der Beitragszeit, das Vorliegen von Arbeitsverträgen wie auch die Leistung entsprechender Beiträge an die Arbeitslosenversicherung nachgewiesen und die unzähligen Nachfragen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten beantwortet. Die Unterstellungen an ihre Adresse habe die Beschwerdegegnerin auch noch zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht, welche ergeben habe, dass es keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Verdächtigungen gebe. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei nicht die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beweisführung belastet, sondern die Beschwerdegegnerin müsse die von der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesene Leistungsberechtigung durch den Beweis des Gegenteils umstossen, was ihr nicht gelinge, nachdem die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung hervorgebracht habe, dass an den Vorbringen der Beschwerdegegnerin eindeutig nichts dran sei (vgl. A.S. 12 ff.).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe zu beweisen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung erfülle, und es lägen keine Gründe für eine Beweislastumkehr vor. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. September 2023 ableite, dass ihre Beitragszeit somit belegt sei, könne sie nicht gehört werden. Entgegen ihrer Auffassung sei in der Einstellungsverfügung nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bei den hier interessierenden Unternehmen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht habe. Zwar sei in der Einstellungsverfügung festgehalten, dass keine konkreten Hinweise auf fingierte Arbeitsverhältnisse festgestellt worden seien, jedoch würden auch keine Beweise aufgeführt, welche von der Beschwerdeführerin konkret ausgeführte Arbeiten belegen würden. Gänzlich unerwähnt blieben etwa Beweise wie Protokolle von Besprechungen während der angeblichen Anstellungsdauer, versendete E-Mails oder sonstige Korrespondenz der Beschwerdeführerin in ihrer Aufgabe als Arbeitnehmerin. Aus ihren Akten könnten unverändert keine Beweise für die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ sowie der C.___ festgestellt werden und auch in der Beschwerde würden keine solchen beigebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die (erwähnte) E-Mail vom 16. April 2018 nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin verfasst. Es sei nicht erklärbar, weshalb er ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin stehe in keinem Arbeitsverhältnis, es sei denn es habe sich dabei um die tatsächlich gelebte Situation gehandelt. Hätte es sich um ein einfaches Missverständnis gehandelt, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht nochmals an die Arbeitslosenkasse gelangt sei und seine Aussage berichtigt habe. Weitere Hinweise dafür, dass nicht unbedingt eine effektive Arbeitsleistung vergütet werden sollte, liessen sich dem Umstand entnehmen, dass die B.___ der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 trotz unterjähriger Arbeitsaufnahme einen vollen 13. Monatslohn ausbezahlt, ihr auch auf dem 13. Monatslohn eine Kinderzulage ausgerichtet und ab Juli 2018 den vollen Lohn anstelle der Mutterschaftsentschädigung (ausmachend 80 % des Lohnes) weiterbezahlt habe. Diese ungewöhnlichen Auszahlungen liessen Zweifel aufkommen, dass damit der Gegenwert der tatsächlich geleisteten Arbeit vergütet werden sollte (vgl. A.S. 22 ff.).
3.4 In ihrer Replik vom 17. Januar 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit bei der B.___ sowie der C.___ bereits deutlich mehr Beweise beigebracht, als gemäss AVIG-Praxis ALE bei einer arbeitgeberähnlichen Stellung für den Nachweis einer arbeitslosenversicherten Tätigkeit erforderlich wären. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend von Anfang an viel zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Leistungsberechtigung gestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einer umfangreichen Strafuntersuchung zum Schluss gelange, dass mit Sicherheit oder doch mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch vom Vorwurf des Betruges ergehen würde, so sei auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gar mit Sicherheit dargetan, dass die geltend gemachten Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten. Dessen ungeachtet mache die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf Umstände (so namentlich die E-Mail des Ehemannes vom 16. April 2018), die sie bereits in ihrer Strafanzeige vom 21. März 2022 vorgebracht habe und die damit Gegenstand der letztlich eingestellten Strafuntersuchung gewesen seien, erneut geltend, es würden Anhaltspunkte für fingierte Arbeitsverhältnisse bestehen. Allfällige von der Beschwerdegegnerin angeführte Fehler bei den Lohnzahlungen der B.___ liessen von vornherein keine Rückschlüsse zu, ob die Beschwerdeführerin für diese gearbeitet habe oder nicht (vgl. A.S. 39 ff.).
4. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, selbst wenn der Arbeitgeber die für diese Zeit geschuldeten, von ihm zu entrichtenden paritätischen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes-gerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG unter anderem auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (lit. d). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt zwar nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus. Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.1, 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Urteile des Bundesgerichts 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.2, 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2023, B32 und B146; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Ergeben sich aus den eingereichten und edierten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (AVIG-Praxis ALE B148; Urteile des Bundesgerichts C 55/05 vom 23. Juni 2005 E. 4.2, C 34/04 vom 20. September 2004 E. 4.3).
6. Zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. März 2018 bis am 9. März 2020 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt hat (vgl. E. II. 4. i.V.m. E. II. 2.1 hiervor).
6.1 Anstellungsverhältnis bei der B.___
6.1.1 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag vom 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der B.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % als «Betriebsmitarbeiterin bei Verpackung & Versand» angestellt. Als Beginn des Anstellungsverhältnisses wurde der 1. März 2018 und als Lohn ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'200.00 sowie ein 13. Monatslohn in gleicher Höhe vereinbart (vgl. ALK-Nr. 792 f.). Die B.___ vertrieb insbesondere Büroverbrauchsmaterial wie Toner und Druckerpapier (vgl. ALK-Nr. 291, 546). Der Beschwerdeführerin oblag gemäss ihren eigenen Angaben und nach Auskunft des (faktischen) Geschäftsführers D.___ die Auftragsaufnahme, die Lagerbewirtschaftung, das Verpacken und der Versand von Tintenpatronen und von Büromaterial und die Überwachung des Zahlungseingangs (vgl. ALK-Nr. 211, 459, 491). Am 30. April 2019 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 30. Juni 2019 aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. ALK-Nr. 789).
6.1.2 Den von der B.___ ausgestellten Lohnabrechnungen lässt sich Folgendes entnehmen: Am 22. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin (rückwirkend) für die Monate März und April 2018 ein Monatslohn von je CHF 4'800.00 brutto (CHF 4'200.00 zzgl. Kinderzulagen von insgesamt CHF 600.00) bzw. von je CHF 4'251.95 netto ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 813 f.). Dieser Lohn wurde ihr daraufhin unverändert auch am 7. Juni 2018 für den Monat Mai 2018 und am 3. Juli 2018 für den Monat Juni 2018 überwiesen (vgl. ALK-Nr. 811 f.). Mit der Geburt des vierten Kindes erhöhte sich der monatliche Nettolohn in der Folge ab Juli 2018 aufgrund der zusätzlich ausgerichteten Kinderzulage auf CHF 4'451.95 (vgl. ALK-Nr. 809 f.). Dieser Betrag wurde ihr alsdann bereits am 28. August 2018 als «Vorschuss» für die Monate September bis Dezember 2018 ausbezahlt (vgl. ALK-Nr. 805 ff.). Am 24. Dezember 2018 erhielt die Beschwerdeführerin einen 13. Monatslohn im Umfang von CHF 4'451.95 (vgl. ALK-Nr. 804). Für die Monate Januar 2019 bis Juni 2019 wurde der ihr zustehende Nettolohn schliesslich jeweils mit Lohnabrechnung vom 25. des Monats neu auf CHF 7'709.95 (Bruttolohn von CHF 7'802.80, zzgl. Kinderzulagen von insgesamt CHF 800.00, abzgl. Sozialversicherungsbeiträge von CHF 892.85) festgesetzt (vgl. ALK-Nr. 798 ff.).
6.1.3 In der Lohnbuchhaltung der B.___ wurden die in den Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 ausgewiesenen (Netto-) Löhne jeweils mit entsprechendem Valutadatum eingetragen. Am 30. Januar, am 6. Februar, am 1. März, am 11. März und am 20. März 2019 wurde je eine (Lohn-) Zahlung von CHF 4'451.95 verbucht, am 9. April und am 16. April 2019 zwei Zahlungen von je CHF 5'000.00, am 15. April 2019 eine Zahlung von CHF 3'000.00, am 29. April 2019 eine Zahlung von CHF 6'000.00 sowie am 4. Juni 2019 eine Zahlung von CHF 5'000.00 (vgl. ALK-Nr. 788).
6.1.4 Auch in der Gesamtbuchhaltung der B.___ wurden die Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin jeweils entsprechend ausgewiesen. Während für das Jahr 2018 die Nettolöhne samt 13. Monatslohn und die Kinderzulagen jeweils separat erfasst wurden (vgl. ALK-Nr. 274 f., 314), wurden im Jahr 2019 bei den Lohnzahlungen vom 30. Januar, vom 6. Februar, vom 1. März sowie vom 15. April 2019 der Nettolohn und die Kinderzulagen aufgeschlüsselt, bei den übrigen Lohnzahlungen indessen nicht (vgl. ALK-Nr. 263 f., 314).
6.1.5 Die in der Buchhaltung der B.___ als Lohnausgänge verbuchten Beträge wurden der Beschwerdeführerin jeweils deckungsgleich und mit identischem Valutadatum auf ihr Konto gutgeschrieben (vgl. Kontoauszüge des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der [...] vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018 [ALK-Nr. 779 ff.] sowie vom 1. Januar 2019 bis am 30. November 2019 [ALK-Nr. 774 ff.]).
6.1.6 Die B.___ bescheinigte gegenüber den Steuerbehörden anfänglich auf dem Lohnausweis 2018 einen Bruttolohn von CHF 48'171.00 und einen (steuerbaren) Nettolohn von CHF 42'942.00, auf dem Lohnausweis 2019 einen Bruttolohn von CHF 46'817.00 und einen Nettolohn von CHF 42'269.00 (vgl. ALK-Nr. 790 f.). Diese Beträge korrigierte sie alsdann am 29. Juli 2020 bzw. am 18. August 2020 gegenüber den Steuerbehörden für das Jahr 2018 auf CHF 53'400.00 brutto bzw. CHF 48'171.00 netto und für das Jahr 2019 auf CHF 52'482.00 brutto sowie CHF 48'259.00 netto (vgl. ALK-Nr. 693 ff.). Diese Angaben wurden in den (korrigierten) Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2018 und 2019 entsprechend übernommen (vgl. ALK-Nr. 361 f., 388, 390, 398 f.).
6.1.7 Die Beschwerdeführerin wurde von der B.___ bei der Ausgleichskasse [...] am 7. Mai 2018 rückwirkend per 1. März 2018 als Arbeitnehmerin angemeldet und blieb anschliessend bis am 30. Juni 2019 als solche gemeldet (vgl. ALK-Nr. 300 f.). Dem Auszug aus ihrem individuellen Konto, Stand 22. Januar 2020, ist zu entnehmen, dass für das Jahr 2018 das AHV-pflichtige Einkommen (nach einer nachträglichen Bereinigung durch die Ausgleichskasse) auf CHF 46'200.00 festgesetzt wurde und dass für das Jahr 2019 die B.___ ein (noch nicht bereinigtes) Einkommen von CHF 49'330.00 gemeldet hatte (vgl. ALK-Nr. 602 f., 772 f.).
6.1.8 Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 2019 bestätigte die B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis am 30. Juni 2019. Der letzte Monatslohn habe CHF 7'802.80 betragen und die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (vgl. ALK-Nr. 795 f.).
6.1.9 Die B.___ erzielte gemäss Erfolgsrechnung im Jahr 2018 einen Umsatz von rund CHF 215'000.00 (vgl. ALK-Nr. 256, 321) und verzeichnete gemäss Auszug aus ihrem Geschäftskonto bei der [...] eine rege Geschäftstätigkeit mit zahlreichen, teilweise auch grösseren Zahlungseingängen von Privat- und Geschäftskunden (vgl. ALK-Nr. 326 ff.).
6.2 Anstellungsverhältnis bei der C.___
6.2.1 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2019 von der C.___ als Verpackerin und Versenderin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 angestellt (vgl. ALK-Nr. 853 f.). Die C.___ bezweckt die Führung eines Fitness-, Kampfsport- und Trainingszentrums, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit beruflicher, sozialer oder gesundheitlicher Reintegration sowie den Handel mit Produkten aller Art. Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist der Schwager der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 611, 830). Die Beschwerdeführerin war nach eigenen Angaben für die Bestellaufnahme, die Verpackung und den Versand von Kleidern und Sportartikeln zuständig (vgl. ALK-Nr. 459). Mit Schreiben vom 27. September 2019 löste die C.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2019 wieder auf (vgl. ALK-Nr. 852).
6.2.2 In zwei Lohnabrechnungen vom 31. Juli 2019 sowie vom 30. August 2019 wurde für die Monate Juli und August 2019 bei einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge der monatliche Nettolohn auf je CHF 5'070.68 festgesetzt (vgl. ALK-Nr. 818 f.). Mit Lohnabrechnung vom 1. Oktober 2019 wurde alsdann rückwirkend eine Aufrechnung der KTG-Abzüge für die Monate Juli und August 2019 vorgenommen und für den Monat September 2019 ein Nettolohn von CHF 5’153.18 ermittelt (vgl. ALK-Nr. 817). Mit Lohnabrechnung vom 28. Oktober 2019 wurde für den Monat Oktober 2019 bei unverändertem Bruttolohn von CHF 5'500.00 – nach erneuter rückwirkender Korrektur der Abzüge NBUV sowie BVG für die Monate Juli, August und September 2019 – der Nettolohn auf CHF 4’775.78 bestimmt (vgl. ALK-Nr. 816). Auf sämtlichen Lohnabrechnungen wurde vermerkt, dass der Lohn der Beschwerdeführerin jeweils bar ausbezahlt worden sei.
6.2.3 Auf Lohnquittungen vom 31. Juli, vom 30. August, vom 1. Oktober sowie vom 28. Oktober 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin jeweils unterschriftlich, den gemäss Lohnabrechnung ausgewiesenen (Netto-) Monatslohn bar erhalten zu haben (vgl. ALK-Nr. 821 ff.).
6.2.4 Mit «Lohnabrechnung Oktober-Korrekturen 2019» vom 4. Dezember 2019 korrigierte die C.___ den Bruttolohn für den Monat Oktober 2019 rückwirkend auf CHF 4’830.00 und ermittelte daraufhin – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ohne BVG-Abzug, mit Korrektur NBUV-Abzüge für die Monate Juli, August und September 2019) sowie der am 28. Oktober 2019 erfolgten Auszahlung von CHF 4'775.78 – einen Nettolohn von - (minus) CHF 529.21. Auf der korrigierten Lohnabrechnung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der C.___ diesen (zu viel bezahlten) Betrag bar zurückerstattet habe (vgl. ALK-Nr. 815).
6.2.5 Auf einer Quittung vom 4. Dezember 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin mit eigenhändiger Unterschrift, der C.___ den (zu viel ausgerichteten) Betrag von CHF 529.20 bar zurückbezahlt zu haben (vgl. ALK-Nr. 820).
6.2.6 Mit Lohnausweis vom 4. Dezember 2019 wies die C.___ zuhanden der Steuerbehörden für die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 21'330.00 sowie einen (steuerbaren) Nettolohn von CHF 19'542.00 aus (vgl. ALK-Nr. 797). Letzterer fand anschliessend Eingang in die Steuererklärung 2019 der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 370) und wurde von den Steuerbehörden entsprechend besteuert (vgl. definitive Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2019; ALK-Nr. 361 f.).
6.2.7 Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Stand 22. Januar 2020, lässt sich entnehmen, dass der Ausgleichskasse von der C.___ für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2019 ein Einkommen von insgesamt CHF 21'330.00 gemeldet worden war (vgl. ALK-Nr. 602 f., 772 f.).
6.2.8 Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Oktober 2019 bestätigte die C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Anstellung der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2019 bis am 31. Oktober 2019. Als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab sie «Abschaffung der Arbeitsplätze» an (vgl. ALK-Nr. 835 f.).
6.2.9 Gemäss Arbeitszeugnis vom 25. Oktober 2019 umfasste das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin bei der C.___ die Wareneingangskontrolle, die Warenbestandsprüfung, die Annahme von Kundenaufträgen, das Auspacken und Auszeichnen der Waren, die Präsentation der Waren im Showroom, das Bereitstellen und Versenden der Waren sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Reklamationen. Sie hätten die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten als pflicht- und verantwortungsbewusste, selbständige, flexible und loyale Mitarbeiterin erlebt, welche ihre Aufgaben stets zuverlässig, speditiv und exakt erledigt habe. Das Arbeitsverhältnis mit ihr müsse aufgelöst werden, da die C.___ keinen Materialverkauf mehr anbiete (vgl. ALK-Nr. 473).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106 AVIG ein. Darin äusserte sie den «erhöhten Verdacht», dass die Beschwerdeführerin lediglich zwecks Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ein Arbeitsverhältnis bei der B.___ und der C.___ geltend mache, ohne für diese beiden Unternehmen effektiv gearbeitet zu haben. Als Begründung führte sie hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin mache nachträglich ein Arbeitsverhältnis mit der B.___ ab dem 1. März 2018 geltend, obwohl ihr Ehemann im April 2018 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Die B.___ habe vor der Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin und auch nach ihrem Ausscheiden per 30. Juni 2019 einen Umsatz erzielt, obgleich die Beschwerdeführerin als einzige Arbeitnehmerin gemeldet gewesen sei. Auch nach der Geburt des vierten Kindes der Beschwerdeführerin sei trotz des gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschaftsurlaubs von mindestens acht Wochen von der B.___ weiterhin ein Umsatz erwirtschaftet worden, ohne dass es für die Beschwerdeführerin «offiziell» eine Stellvertretung gegeben habe. Zwar seien Beträge von der B.___ auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden, jedoch sei meist unmittelbar danach der grösste Teil davon auf ein anderes Bankkonto transferiert oder diese seien teilweise vollständig zur Begleichung einer Hypothek verwendet worden. Ab Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Lohnerhöhung um mehr als 80 % erhalten, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich seien, und stimmten die ausbezahlten Beträge der B.___ weder betrags- noch datumsmässig mit den ausgestellten Lohnabrechnungen überein. Was die geltend gemachte Anstellung bei der C.___ anbelange, falle insbesondere auf, dass die B.___ dieser am 10. September 2018 unter dem Titel «Sponsoring» einen Betrag von CHF 21'540.00 überwiesen habe und in dem von der C.___ ausgestellten Lohnausweis für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis am 31. Oktober 2019 ein (ähnlich hoher) Bruttolohn von CHF 21'330.00 ausgewiesen werde. Ebenfalls sei eher ungewöhnlich, dass die Lohnzahlungen der C.___ bar erfolgt sein sollen (vgl. ALK-Nr. 246 ff.).
7.2 Mit Verfügung vom 5. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn alsdann ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs sowie wegen versuchten Betrugs im Zusammenhang mit den beiden Anstellungsverhältnissen bei der B.___ und der C.___ (vgl. ALK-Nr. 26).
7.3 Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 sistierte die Beschwerdegegnerin daraufhin das bei ihr anhängige Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorliege. Als Begründung führte sie an, dass die Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom Ausgang des Strafverfahrens bzw. von der (strafrechtlichen) Klärung der Sachlage betreffend die Ausübung bzw. Nichtausübung von Arbeitsleistungen für die B.___ sowie die C.___ abhängig sei (vgl. ALK-Nr. 215 ff.). Im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht vertrat sie die Auffassung, dass eine Sistierung des Einspracheverfahrens ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugutekomme. Falls die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zum Ergebnis komme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, und sich die vorhandenen erheblichen Ungereimtheiten durch die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beseitigen liessen, könne dies im hängigen Einspracheverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden (vgl. ALK-Nr. 149).
7.4 Mit Einstellungsverfügung vom 5. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesslich das gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin eingeleitete Strafverfahren mangels ausreichenden Tatverdachts ein. Bezüglich der Tätigkeit bei der B.___ erwog sie, dass ab dem 22. Mai 2018 bis am 4. Juni 2019 Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin ab dem Postkonto der B.___ erfolgt seien und diese auch gegenüber den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse (korrekt) deklariert worden seien. Überdies sei die Tätigkeit am 12. Juli 2018 der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der beantragten Mutterschaftsentschädigung gemeldet worden. Bezüglich der Tätigkeit bei der C.___ hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis am 31. Oktober 2019 Lohn bezogen habe; dieser sei in ihrer Steuererklärung und gegenüber der Ausgleichskasse ausgewiesen worden und es lägen Lohnausweise, Lohnabrechnungen, ein Arbeitszeugnis und Quittungen für den bar ausbezahlten Lohn vor.
Insgesamt sei ersichtlich, dass die B.___ und die C.___ tatsächlich einen Umsatz und eine Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätten. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Löhne seien gegenüber den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse (korrekt) deklariert worden und es lägen Lohnausweise und Lohnabrechnungen vor. Die Lohnzahlungen könnten auf den Bankkonten der Gesellschaften als Ausgänge und auf dem Konto der Beschwerdeführerin als Eingänge nachgewiesen werden bzw. für die bar ausbezahlten Löhne lägen Nachweise vor. Zusammenfassend lägen mithin diverse Unterlagen vor, welche für den Bestand der beiden geltend gemachten Arbeitsverhältnisse sprächen. Konkrete Hinweise, dass diese fingiert worden seien, hätten nicht festgestellt werden können. Der anfängliche Tatverdacht habe sich – auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten hätten – nicht erhärten lassen. Die Auswertung der erhobenen Ermittlungsakten führe zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsverhältnisse tatsächlich bestanden hätten und es an Hinweisen für deren Vorspiegelung fehle. Demzufolge wäre im Hauptverfahren mit Sicherheit oder doch mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch vom Vorwurf des Betruges zu erwarten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.).
8.
8.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II. 5.1 hiervor), stellt der Richter im Sozialversicherungsprozess unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht – im Gegensatz zum Strafrecht – kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (Urteil des Bundesgerichts C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.2). Weiter ist das Versicherungsgericht an die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht gebunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_645/2018 sowie 8C_646/2018 je vom 26. September 2018). Dessen ungeachtet hat vorliegend die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nach eigenen umfangreichen Abklärungen – in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht etwa Anklage beim zuständigen Strafgericht erhoben, sondern das Strafverfahren (vorzeitig) eingestellt und in ihrer Einstellungsverfügung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitsverhältnisse als tatsächlich gelebt und als nicht fingiert erachte (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Dies stellt zumindest ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
8.2 Übereinstimmend mit den Feststellungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat als erstellt zu gelten, dass die B.___ eine aktive und zumindest anfänglich auch rege Geschäftstätigkeit betrieb (vgl. E. II. 6.1.9 hiervor) und nicht etwa nur vorgeschoben wurde, um ein Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu fingieren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehälter sind in der (Lohn-) Buchhaltung der B.___ jeweils korrekt als solche ausgewiesen (vgl. E. II. 6.1.3 f. hiervor) und die tatsächlichen Lohnzuflüsse an die Beschwerdeführerin lassen sich mittels Kontoauszüge ihres Privatkontos zweifelsfrei belegen und datums- und betragsmässig den bei der B.___ verbuchten Lohnausgängen genau zuordnen (vgl. E. II. 6.1.5 hiervor). Während im Jahre 2018 die insgesamt elf Monatslöhne (inkl. 13. Monatslohn) entsprechend den monatlichen Lohnabrechnungen ausgerichtet wurden (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor; ALK-Nr. 779 ff.), erfolgten die Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Juni 2019 zwar in unterschiedlich hohen, von den monatlichen Lohnabrechnungen abweichenden Tranchen, entsprachen jedoch zumindest in ihrer Summe (CHF 46'259.75) den in den Lohnabrechnungen insgesamt ausgewiesenen Nettolöhnen (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor; ALK-Nr. 774 ff.). Die Lohnzahlungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden überdies von der B.___ zuhanden der Steuerbehörden sowie gegenüber der Ausgleichskasse deklariert. Während die im Jahr 2018 ausgerichtete Lohnsumme mit den Angaben im Lohnausweis (Nettolohn von CHF 48'171.00) und im IK-Auszug (Bruttolohn [exkl. Kinderzulagen] von CHF 46'200.00) übereinstimmt, ergibt sich im Lohnausweis für das Steuerjahr 2019 beim Nettolohn eine Abweichung von CHF 2'000.00 (CHF 48'259.00 statt CHF 46'259.70) sowie im IK-Auszug für das Jahr 2019 eine zu hohe Lohnsumme von CHF 49'330.00 (vgl. E. II. 6.1.6 f. hiervor). Erstere Differenz erklärt sich indessen damit, dass eine Gutschrift vom 15. April 2019 auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 775) irrtümlich als Lohnzahlung (nach-) gemeldet worden war, Letztere, dass (Stand 22. Januar 2020) offensichtlich noch keine Bereinigung des vorerst lediglich provisorisch gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommens stattgefunden hatte. Was das Anstellungsverhältnis bei der C.___ anbelangt, finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin als Belege für eine von der Beschwerdeführerin gegen Lohn erbrachte Arbeitsleistung unter anderem ein Arbeitszeugnis (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor), eine Arbeitgeberbescheinigung (vgl. E. II. 6.2.8 hiervor), Lohnabrechnungen (vgl. E. II. 6.2.2 sowie E. II. 6.2.4 hiervor) sowie – was bei Lohnauszahlungen in bar mitentscheidend ist (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor) – unterschriebene Lohnquittungen (vgl. E. II. 6.2.3 sowie E. II. 6.2.5 hiervor). Der der Beschwerdeführerin von der C.___ ausgerichtete Lohn wurde gegenüber den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse korrekt ausgewiesen (vgl. E. II. 6.2.6 f. hiervor). Es ist somit grundsätzlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die besagten beiden Arbeitgeberinnen auch tatsächlich tätig war und dafür entlöhnt wurde.
9. Auch die weiterhin von der Beschwerdegegnerin angeführten «Ungereimtheiten» vermögen diesen Eindruck tatsächlich gelebter Anstellungsverhältnisse bei der B.___ und der C.___ nicht erheblich in Zweifel zu ziehen:
9.1
9.1.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. April 2018 mit, dass seine Ehefrau (aktuell) keine Arbeitsstelle habe und auch keine Arbeitslosentaggelder mehr zugute habe und demzufolge er für die Monate März und April 2018 Anspruch auf Ausrichtung der Kinderzulagen habe (vgl. ALK-Nr. 563; Beilage 2 der Beschwerdeantwort). Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2018» vom 1. März 2018 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, nach wie vor arbeitslos und auf Arbeitssuche zu sein (vgl. ALK-Nr. 561 f.). Im Rahmen ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder reichte die Beschwerdeführerin alsdann am 20. Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 1. März 2018 ein, in welchem der Arbeitsbeginn auf den 1. März 2018 festgesetzt wurde (vgl. ALK-Nr. 792 f.; E. II. 6.1.1 hiervor). Am 22. Mai 2018 erfolgten zwei (rückwirkende) Lohnzahlungen für die Monate März und April 2018 an die Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 779; E. II. 6.1.2 f. sowie E. II. 6.1.5 hiervor).
Gemäss Handelsregisterauszug vom 26. Februar 2021 wurde die B.___ am [...] Januar 2018 im Handelsregister eingetragen, wobei zuerst eine Verwandte und ab dem 9. Mai 2018 der Ehemann der Beschwerdeführerin (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war (vgl. ALK-Nr. 546). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sich ihr Ehemann im März 2018 entschlossen habe, ein Engagement bei der B.___ zu prüfen und sie gleichzeitig begonnen habe, dort zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis sei indessen unter dem Vorbehalt der Übernahme der B.___ durch ihren Ehemann gestanden, welche anschliessend anfangs Mai 2018 vollzogen worden sei. Erst danach habe ihre Tätigkeit rückwirkend auf den 1. März 2018 angemeldet und hätten ihr die «verfallenen» Löhne für März und April 2018 ausgerichtet werden können (vgl. ALK-Nr. 404 ff.).
9.1.2 Zwar vermag der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, weshalb eine Anstellung bei der B.___ bereits anfangs März 2018 bestanden habe, nur bedingt zu überzeugen. Namentlich hätte die Beschwerdeführerin in der Schlussfolgerung in den Monaten März und April 2018 ja dann letztlich unentgeltlich gearbeitet, wenn ihr Ehemann die B.___ nicht anfangs Mai 2018 übernommen hätte, und hätte ihr Ehemann gegenüber der Beschwerdegegnerin falsche Angaben gemacht. Wie es sich damit konkret verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn auch wenn in den Monaten März und April 2018 ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis (noch) nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu gelten hätte, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) ab Mai 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ stand und dafür auch einen Lohn bezog (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 66, 236; A.S. 25) lässt sich selbst bei einem allenfalls nicht erbrachten Nachweis eines tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses in den Monaten März und April 2018 jedenfalls nicht der zwingende Schluss ziehen, es fehle auch für die Monate danach und insgesamt an einem solchen.
9.2 Den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hinweist (vgl. ALK-Nr. 66, 236) – zu entnehmen, dass nach Eingang der Lohnzahlungen seitens der B.___ mehrfach gleichentags, am Folgetag oder zumindest im gleichen Monat Zahlungsausgänge in ähnlicher Höhe erfolgten. Teilweise wurden dabei die Lohnzahlungen für die Begleichung von Hypothekarschulden verwendet, teilweise lässt sich der konkrete Verwendungszweck – auch aufgrund fehlender Bereitschaft zur Auskunftserteilung seitens der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 407) – nicht ermitteln (vgl. ALK-Nr. 774 ff., 779 ff.). Im Endeffekt kann dieser Umstand jedoch nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden, ist doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bezüglich der (konkreten) Form der Lohnzahlung und deren (anschliessenden) Verwendungszweck grundsätzlich frei (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 452; Urteil des Bundesgerichts C 258/04 vom 29. Dezember 2005 E. 3.3) und somit auch nicht rechenschaftspflichtig.
9.3 Die Beschwerdeführerin brachte am 10. Juli 2018, mithin während des von ihr geltend gemachten Anstellungsverhältnisses bei der B.___, ihr viertes Kind auf die Welt (vgl. ALK-Nr. 422, 841).
9.3.2 Die Beschwerdeführerin übte die gemäss eigenen Angaben körperlich sehr leichte Tätigkeit bei der B.___ auch während ihrer Schwangerschaft aus (vgl. ALK-Nr. 492). Nach der Geburt ihres Sohnes ([...] 2018) befand sie sich alsdann bis am 16. Oktober 2018 im (bezahlten) Mutterschaftsurlaub, welcher vollumfänglich als Beitragszeit anzurechnen ist. Währenddessen leistete die B.___ ihr gegenüber weiterhin die volle Lohnzahlung (vgl. ALK-Nr. 781, 807 ff.; E. II. 6.1.2, E. II. 6.1.5 hiervor) und erhielt im Gegenzug von der Ausgleichskasse [...] die Mutterschaftsentschädigung (80 % des zuletzt erzielten Lohnes) ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 274, 333, 335, 337 [Gutschriften vom 16. August, vom 23. August, vom 27. September und vom 18. Oktober 2018]). Allein der Umstand, dass die B.___ letztlich (freiwillig) auch für den von der EO nicht abgedeckten Lohn im Umfang von 20 % aufkam, vermag noch nicht (begründete) Zweifel an einem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis zu begründen, schreibt doch das EOG nur einen Minimalanspruch auf Erwerbsersatz vor und ist eine allgemeingültige oder einzelfallweise vorteilhaftere Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne weiteres zulässig und auch nicht unüblich. Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus noch in ihrer Strafanzeige vom 21. März 2022 geltend machte, die B.___ habe auch während des Mutterschaftsurlaubes der Beschwerdeführerin ohne sie weiterhin Umsätze erzielt, was gegen ihre Beschäftigung als (einzige) Mitarbeiterin spreche (vgl. ALK-Nr. 249; E. II. 7.1 hiervor), ist ihr entgegenzuhalten, dass D.___, welcher offenbar faktisch der Geschäftsführer der Gesellschaft mit den entsprechenden Branchenkenntnissen war (vgl. ALK-Nr. 291, 491 f.; siehe auch ALK-Nr. 789 ff., 793, 796), im Jahre 2018 zwar (noch) nicht in einem Angestelltenverhältnis stand (vgl. ALK-Nr. 301), aber auf Provisionsbasis für die B.___ arbeitete (vgl. ALK-Nr. 267 f., 272, 314). Unter diesen Vorzeichen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass er zumindest aushilfsweise Verpackungs- und Versandaufgaben übernehmen und den vorübergehenden Ausfall der Beschwerdeführerin auffangen konnte.
9.4 Was den Umstand anbelangt, dass die B.___ der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2018 für das Jahr 2018 trotz unterjährigem Stellenantritt einen vollen 13. Monatslohn samt (ihr gar nicht zustehenden) Kinderzulagen ausrichtete (vgl. ALK-Nr. 589, 781; E. II. 6.1.2, E. II. 6.1.5 hiervor) und ab Januar 2019 eine massive Lohnerhöhung auf CHF 7'709.95 netto gewährte (vgl. ALK-Nr. 798 ff., 774 ff.; E. II. 6.1.2 ff. hiervor), gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen eines (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei steht, den Lohn anzuheben, und dass allfällige Fehler bei dessen Festsetzung ihm und nicht dem Arbeitnehmer anzulasten sind. Solches vermag vorliegend den Nachweis einer tatsächlichen, beitragszeitbildenden Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin ist diese Lohnerhöhung aber bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes entsprechend zu würdigen (vgl. E. II. 11. nachfolgend).
9.5 Schliesslich trifft es zwar zu, dass die B.___ gemäss ihrer Geschäftsbuchhaltung am 10. September 2018 der C.___ unter dem Titel «Sponsoring» eine Zuwendung von CHF 21'540.00 zukommen liess (vgl. ALK-Nr. 277, 270) und diese ähnlich hoch ausfiel wie die Bruttolohnkosten, welche die Beschwerdeführerin der C.___ während ihrer Anstellung vom 1. Juli bis am 31. Oktober 2019 insgesamt verursachte (CHF 21'330.00; vgl. E. II. 6.2.6 f. hiervor). Daraus jedoch – so die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1 sowie E. II. 7.1 hiervor) – abzuleiten, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ damit (gleichsam antizipierend) eine spätere (fiktive) Anstellung der Beschwerdeführerin bei der C.___ vorbereiten wollen, erscheint angesichts des doch erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen diesen beiden Ereignissen als eher gesucht. Letztlich wäre eine Anstellung bei der C.___ auch gar nicht (mehr) erforderlich gewesen, um die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten zu erfüllen.
10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens von anfangs Mai 2018 (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor) bis Ende Juni 2019 bei der B.___ sowie von anfangs Juli bis Ende Oktober 2019 bei der C.___ (Total: mindestens achtzehn Monate) einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund wären – so der Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 26) – von einer Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdegegnerin (neu) beanstandete bisher fehlende Erhebung von «Beweise[n] wie Protokolle von Besprechungen während der angeblichen Anstellungsdauer, versendete E-Mail oder sonstige Korrespondenz der Beschwerdeführerin in ihrer Aufgabe als Arbeitnehmerin [bei der B.___], etc.» (vgl. A.S. 24), zumal sie solche Beweise im vorinstanzlichen Verfahren selber nie erhältlich zu machen versucht, sondern von der Beschwerdeführerin hauptsächlich Auskünfte und Belege betreffend den Lohnfluss sowie die Funktion des Ehemannes in der B.___ einverlangt hatte (vgl. ALK-Nr. 827 f., 783 f., 764 ff., 760 ff., 452 ff.). Die Beschwerdeführerin hat demnach im Zeitraum vom 10. März 2018 bis am 9. März 2020 (Rahmenfrist für die Beitragszeit) die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (bei weitem) erfüllt und mithin ab dem 10. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
11. Zu prüfen bleibt noch, wie es sich mit dem versicherten Verdienst verhält:
11.1 Als versicherter Verdienst, der die Basis für das auszuzahlende Taggeld bildet, gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören u.a. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser höher ist (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
11.2 Mit Arbeitsvertrag vom 1. März 2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'200.00 zuzüglich einem 13. Monatslohn vereinbart (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Nachdem ihr die B.___ im Jahre 2018 diesen Lohn ausgerichtet hatte, gewährte sie ihr ab Januar 2019 eine Lohnerhöhung um mehr als 70 % (auf den Monat umgerechneter Bruttolohn von neu CHF 7'802.80; vgl. E. II. 6.1.2 ff. hiervor). Als Begründung führte die Beschwerdeführerin hierzu am 22. November 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Geschäftsgang der B.___ sei im ersten Halbjahr 2019 sehr gut gewesen und es sei gestützt darauf nachträglich eine Lohnerhöhung vorgenommen worden. Der ursprünglich vereinbarte Lohn habe auf einer vorsichtigen Kalkulation beruht. Die Zusatzzahlungen hätten auch als Boni ausgewiesen werden können, die Treuhandstelle habe sich jedoch entschieden, diese auf die sechs Monate ihrer Tätigkeit für die B.___ im Jahre 2019 zu verteilen, und habe die Lohnabrechnungen anschliessend entsprechend der im ersten Halbjahr 2019 effektiv ausbezahlten Löhne ausgestellt (vgl. ALK-Nr. 407, 405).
11.3 Die B.___ erwirtschaftete bereits im Jahre 2018 einen Verlust von rund CHF 19'000.00 (vgl. ALK-Nr. 257, 279). Anlässlich einer Befragung vom 20. April 2020 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem Konkursamt [...] aus, das Geschäft sei am Anfang nicht schlecht gelaufen. Als er seine Kontrolltätigkeit eingestellt habe, hätten die Unregelmässigkeiten mit Betreibungen, unbezahlten Rechnungen, Kundenreklamationen und fehlender Erreichbarkeit des Geschäftsführers D.___ angefangen und die Schulden seien immer grösser geworden (vgl. ALK-Nr. 291). Damit vereinbar wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2019 auf den 30. Juni 2019 «aus wirtschaftlichen Gründen» gekündigt (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist indessen nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig begründet, weshalb ihr noch am 9. April, am 15. April, am 16. April, am 29. April sowie am 4. Juni 2019 umfangreiche (Bonus-) Zahlungen ausgerichtet wurden (vgl. E. II. 6.1.3 ff. hiervor), zumal sie bei anderer Gelegenheit noch angegeben hatte, die geschäftlichen Probleme seien «gegen Ende des ersten Quartals 2019» aufgetreten (vgl. ALK-Nr. 491). Ein Bruttolohn in der Höhe von CHF 7'802.80 erscheint überdies für eine einfache Tätigkeit als «Betriebsmitarbeiterin Verpackung & Versand» (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) auch unter Berücksichtigung der fehlenden Ausbildung und besonderen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 459 f.) als höchst unüblich und wird im Versandhandel für eine gleiche oder ähnlich gelagerte Tätigkeit nicht bezahlt. Die nicht auszuräumenden Unklarheiten hinsichtlich des ab Januar 2019 zwar nicht grundsätzlich (vgl. E. II. 9.4 hiervor), aber in seiner konkreten Höhe fraglichen Entgeltes wirken sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) und es ist (auch) für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019 von einem dem versicherten Verdienst zugrunde zulegenden monatlichen Bruttolohn von (lediglich) CHF 4'550.00 (CHF 4'200.00 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 350.00) auszugehen. Diese Vergütung entspricht der ursprünglichen Vereinbarung (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) und wurde der Beschwerdeführerin auch noch im Januar, Februar und März 2019 in diesem Umfang (als Nettolohn, allerdings ohne Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt (vgl. E. II. 6.1.3 ff. hiervor). Da die Beschwerdeführerin demnach bei der C.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ einen höheren Bruttolohn erzielte (CHF 5'500.00 [Juli bis September 2019] bzw. CHF 4'830.00 [Oktober 2019]; vgl. E. II. 6.2.2 ff. hiervor), bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Mai bis Oktober 2019). Dieser beträgt mithin CHF 5'071.65 ([3 x CHF 5'500.00] + [1 x CHF 4'830.00] + [2 x CHF 4'550.00] = CHF 30'430.00 : 6).
12. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und sich ihr versicherter Verdienst auf CHF 5'071.65 bemisst. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben sowie der insgesamt verfügten Einstelltage (vgl. ALK-Nr. 666 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin festsetzt. Zuhanden der Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 3.7 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend hilfsweise beizuziehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodische Leistungen (vgl. Art. 128 OR) sowie eine Verjährungsunterbrechung unter anderem durch Klage vor einem staatlichen Gericht (vgl. Art. 135 OR) vorsehen. Die (fünfjährige) Verjährungsfrist der Forderung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 10. März 2020 ist aufgrund der wiederholten Beschwerdeverfahren mehrfach, spätestens erstmals mit Beschwerde vom 11. Januar 2021 (vgl. ALK-Nr. 679 ff.) und letztmals mit Beschwerde vom 21. September 2023 (vgl. A.S. 8 ff.), unterbrochen worden und hat jeweils von neuem begonnen (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR). Mit Ausfällung des heutigen Urteils beginnt neu eine zehnjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 137 Abs. 2 OR).
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote für das Jahr 2023 einen Kostenersatz von CHF 2'135.45 (vgl. A.S. 51 f.) und in seiner Kostennote für das Jahr 2024 einen Kostenersatz von CHF 2'078.85 (vgl. A.S. 53 f.) geltend, somit insgesamt ausmachend CHF 4'214.30 (vgl. A.S. 50). Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt 15.0834 Stunden (Korrespondenz: 1.5 Std.; Akten und Rechtsstudium: 3.6667 Std.; Rechtsschriften: 9.25 Std.; Diverses: 0.6667 Std.) erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit bereits an den verwaltungsinternen Verfahren und an insgesamt zwei Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht mitgewirkt hat und demzufolge teilweise auf entsprechende Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als zu hoch. Der zeitliche Aufwand sowohl für das Verfassen der Beschwerde (inkl. Akten- und Rechtsstudium) im Jahre 2023 als auch für das Verfassen der Replik (inkl. Akten- und Rechtsstudium) im Jahre 2024 ist somit um je eine Stunde zu kürzen. Darüber hinaus ist der zu entschädigende Zeitaufwand um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (so etwa Orientierungsmails an die Klientschaft, Fristerstreckungsgesuche, Einreichen der Kostennote), und ist für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde einzurechnen. Demnach ergibt sich für das Jahr 2023 ein zeitlicher Aufwand von 5.9167 Stunden und für das Jahr 2024 ein solcher von 6.1667 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen (CHF 86.90) sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich die Parteientschädigung im Jahr 2023 auf CHF 1'686.65. Für das Jahr 2024 ergibt sich bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen (CHF 48.10) sowie der Mehrwertsteuer (neu 8.1 %) eine Parteientschädigung von CHF 1'718.55. Insgesamt resultiert mithin eine Parteientschädigung von CHF 3'405.20.
13.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. August 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A.___ ab dem 10. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und sich ihr versicherter Verdienst auf CHF 5'071.65 bemisst. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'405.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen