Urteil vom 24. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführerin

 

gegen

Branchen Versicherung Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Gilles Benedick,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 24. August 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1989, ist bei der B.___ AG als Detailhandelsfachfrau angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 (Vorakten-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin] K1) verdrehte sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 beim Squash den linken Fuss und zog sich dabei gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) eine OSG-Distorsion links zu.

 

1.2     Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (Vorakten-Nr. K4) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 14. Juni 2023 ab. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 13. August 2023 (Vorakten-Nr. K7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. [Aktenseite] 1 ff.) ab.

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2023 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 14. Juli 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.      Die Beschwerdegegnerin habe für das Schadenereignis vom 14. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu erbringen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 (A.S. 18 ff.) folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24.8.2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung des Sachverhalts neu verfüge.

2.      Es sei keine bzw. lediglich eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen.

 

2.3     In ihrer Replik vom 20. November 2023 (A.S. 35 ff.) hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. September 2023 – siehe oben Ziff. 2.1 – fest.

 

2.4     In ihrer Duplik vom 11. Dezember 2023 (A.S. 45 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 – siehe oben Ziff. 2.2 – fest.

 

2.5     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1     Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

 

2.2     Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h).

 

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).

 

3.2     Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (zum Ganzen BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweis). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder die andere medizinische These abzustellen ist.

 

4.

4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 14. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Zu Unfallhergang und Schaden liegen folgende Unterlagen im Recht:

 

4.2     In der von Dr. C.___ geführten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich ein Eintrag zur Konsultation vom 15. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 3), wonach die Beschwerdeführerin am Vorabend einen Misstritt gemacht und Schmerzen am linken Fuss habe. Dr. C.___ diagnostizierte eine OSG-Distorsion links.

 

4.3     In der Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 (Vorakten-Nr. K1) wurde bezüglich Schadendatum, Unfallort und Sachverhalt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 im [...] in [...] beim Squash den Fuss verdreht habe. Zur Verletzung wurde in der Schadenmeldung UVG angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin im linken Fussgelenk einen Riss zugezogen habe.

 

4.4     Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 4. Juli 2023 (Vorakten-Nr. K2) wurde von der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie sich beim Squashspiel den Fuss verdreht und dabei einen Riss im linken Fussgelenk erlitten habe. Die Frage, ob sich die Verletzung im Rahmen des üblichen Ablaufs der sportlichen Tätigkeit ereignete, beantwortete die Beschwerdeführerin mit Ja.

 

4.5     Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbehandlung vom 15. Juni 2023 zum Unfallhergang angegeben, dass sie am Vorabend beim Squash einen Misstritt mit dem linken Fuss gemacht habe. Dr. C.___ stellte die Diagnose einer OSG-Distorsion links.

 

4.6     Mit ärztlichem Attest vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 9) bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 wegen einer unfallbedingten Schädigung in der Sprechstunde behandelt zu haben. Dabei stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 (sic!) beim Squashspielen ein Supinationstrauma des linken Sprunggelenks mit Zerreissungsgefühl im Bereich des äusseren Knöchels erlitten habe. Entsprechend dem initial schon höheren Verletzungsgrad bestünden weiterhin erhebliche Beschwerden, die eine weitere Abklärung und auch eine Bildgebung mittels MRI des Sprunggelenks sowie eine spezialärztliche Beurteilung und wahrscheinlich Weiterbehandlung notwendig machen würden.

 

4.7     Gemäss Arztbericht von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 2. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 10) zeigte sich beim MRI des linken oberen Sprunggelenks vom 25. September 2023 bezüglich des lateralen Bandapparates eine deutliche Signalalteration des Ligamentums talofibulare anterius mit partieller Kontinuitätsunterbrechung, eine ebenso deutliche Signalalteration sowie Verbreiterung des Ligamentum calcaneofibulare als Zeichen einer noch nicht vollständig verheilten partiellen Ruptur, eine intakte Darstellung des Ligamentum talofibulare posterius, eine diskrete Signalalteration entlang des Ligamentum deltoideum als Hinweis auf eine stattgehabte Zerrung, eine intakte Darstellung der Syndesmose-Bänder, eine regelrechte Darstellung der Achillessehne sowie der Plantaraponeurose, eine ganz diskrete Ergussbildung am Lisfranc-Gelenk sowie eine diskrete Flüssigkeit entlang der Tibialis posterior Sehne ohne Hinweis auf eine Ruptur.

 

4.8     In seinem Arztbericht vom 29. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 11) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:

 

-        Aktuell Ansatzbeschwerden der Achillessehne bei Verkürzung und Bursa subachillea links nach Ruhigstellung wegen OSG Bandverletzung vom 15.6.2023 (sic!);

-        St. n. Distorsionstrauma beim Squash OSG links 15.6.2023 (sic!) mit MRI-mässig nachgewiesener Ruptur des Fibulotalare anterius und Partialläsion des Fibulocalcaneare.

 

Dr. F.___ führte in seinem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine Bandverletzung und wahrscheinlich infolge der Ruhigstellung eine Verkürzung der Wadenmuskulatur erlitten habe. Bei vorbestehender Hanglundkonfiguration führe dies nun zur Irritation des Achillessehnenansatzes und der Achillessehne. Die Beschwerdeführerin leide nicht sehr stark unter einem Instabilitätsgefühl. Daher sollte die Behandlung zuerst konservativ erfolgen mit Dehnen der Wade, Aufbau einer Propriozeption und dann zunehmendem Kraftaufbau.

 

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid vom 24. August 2023 in erster Linie damit, dass es sich beim Ereignis vom 14. Juni 2023 nicht um einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG handle. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

 

5.2     Unfall ist – wie unter Ziff. 2.1 oben bereits erwähnt – die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Vorliegend sind die Kriterien der Körperverletzung, der Kausalität sowie der Plötzlichkeit und der fehlenden Absicht der schädigenden Einwirkung unstrittig gegeben. Fraglich ist dagegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.

 

5.3    

5.3.1    Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfall-ereignisses (zum Ganzen BGE 134 V 72 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren. Oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts. Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt.

 

5.3.2    Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt.

 

5.3.3    Bei einer Sportverletzung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt.

 

5.4

5.4.1    Was das vorliegend zu beurteilende Ereignis vom 14. Juni 2023 betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der umgangssprachlichen Wendung «Fuss verdreht» – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) zu Recht anführt – dieselbe Bedeutung zukommt wie den Begriffen «Misstritt» bzw. «Fehltritt», nämlich ein Umknicken des Fusses (vgl. z.B. die Patienteninformation «Behandlung des akuten Distorsionstraumas [Verstauchung] oberes Sprunggelenk» der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Inselspitals Bern, abrufbar unter orthopaedie.insel.ch/fileadmin/Orthopaedie/PDF/Patienteninformation_Fuss_-_OSG_Supination.pdf). In der medizinischen Fachsprache ist in einem solchen Fall von einer Distorsion – lat. für Verdrehung – des oberen Sprunggelenks die Rede. Entsprechend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schilderung des Ereignisses vom 14. Juni 2023 konstant geblieben ist. Während im Eintrag von Dr. C.___ in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 – siehe oben Ziff. 4.2 – und im Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 21. Juni 2023 – siehe oben Ziff. 4.5 – jeweils von einem Misstritt die Rede ist, wird der Ereignishergang in der Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 – siehe oben Ziff. 4.3 – und im Fragebogen zum Unfallhergang vom 4. Juli 2023 – siehe oben Ziff. 4.4 – von der Beschwerdeführerin jeweils mit «Fuss verdreht» beschrieben. In der Beschwerde vom 25. September 2023 wird der Ereignishergang von der Beschwerdeführerin erstmals ausführlich geschildert. Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie beim Squashspielen bei einem schnellen Richtungswechsel mit ihrem linken Fuss bzw. mit der Schuhsohle am Fussboden hängengeblieben sei, weshalb sich ihr linker Fuss verdreht habe und seitlich über den kleinen Zeh bzw. den Aussenrist abgeknickt sei. Sie habe ein innerliches Reissen in der Nähe des Fussgelenkes verspürt, ein ploppendes Geräusch wahrgenommen und sei zu Boden gefallen. Die detaillierte Beschreibung des Ereignishergangs widerspricht den vorherigen Kurzbeschreibungen damit offensichtlich nicht.

 

5.4.2    Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 vor, dass die Beschwerdeführerin in ihren initialen Aussagen lediglich davon berichtet habe, sich den Fuss verdreht zu haben. Ein Ausrutschen oder Stolpern habe sie hingegen nicht geltend gemacht. Was die Beschwerdegegnerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es obliegt der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin – siehe oben Ziff. 3.1 –, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat die Versicherungsträgerin nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.2). Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewesen, bei der Beschwerdeführerin eine detaillierte Schilderung des Ereignishergangs – wie sie nunmehr in der Beschwerde vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) zu finden ist – zu verlangen, insbesondere zur konkreten Ursache und zu den Folgen ihres Fehltritts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusst unvollständige Angaben zum Ereignishergang gemacht habe, wie die Beschwerdegegnerin zumindest implizit behauptet, gibt es keine.

 

5.4.3    Schliesslich kann festgestellt werden, dass auch das Verletzungsbild der Beschwerdeführerin – siehe oben Ziff. 4.7 und Ziff. 4.8 – mit ihrer detaillierten Schilderung des Ereignishergangs übereinstimmt. Die Distorsion des oberen Sprunggelenks wegen eines Fehltritts zählt zu den häufigsten Sportverletzungen überhaupt (Patienteninformation «Behandlung des akuten Distorsionstraumas [Verstauchung] oberes Sprunggelenk» der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Inselspitals Bern, abrufbar unter orthopaedie.insel.ch/fileadmin/Orthopaedie/PDF/Patienteninformation_Fuss_-_OSG_Supination.pdf).

 

5.4.4    Es ergibt sich somit, dass der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt, wonach sie am 14. Juni 2023 bei einem schnellen Richtungswechsel während des Squashspielens mit der Schuhsohle am Boden «hängenblieb», worauf ihr linker Fuss umknickte und sie zu Boden stürzte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten ist.

 

5.5    

5.5.1    Wie unter Ziff. 5.2 oben erwähnt, ist vorliegend einzig strittig, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben ist. Zum Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors besteht eine reiche Gerichtspraxis. Insbesondere auf kantonaler Ebene erweist sich diese allerdings als uneinheitlich. Exemplarisch können in diesem Zusammenhang der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2017.00264 vom 3. Mai 2019 und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2017/1 vom 29. Mai 2018 genannt werden. In beiden Fällen geht es um einen Fehltritt beim Sport. In ersterem Entscheid wird die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint, in letzterem Entscheid wird sie bejaht. Welcher Auffassung mit Blick auf den vorliegenden Fall der Vorzug zu geben ist, ist nachfolgend zu prüfen.

 

5.5.2    Der ungewöhnliche äussere Faktor kann, wie unter Ziff. 5.3.2 oben erwähnt, in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung «programmwidrig» beeinflusst hat. Ob der in der Aussenwelt begründete Umstand ungewöhnlich ist oder nicht, ist irrelevant (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 4 N 43, wonach das hinzutretende störende Element, das die Programmwidrigkeit bewirkt, irgendwie geartet sein kann). Es ist nicht der in der Aussenwelt begründete Umstand, sondern der durch diesen «programmwidrig» beeinflusste natürliche Ablauf der Körperbewegung, der den ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt (vgl. Kieser, a.a.O.). So ist der ungewöhnliche äussere Faktor nicht in dem für das Eishockeyspiel üblichen Bandencheck zu erkennen, sondern in dem hierdurch verursachten unkoordinierten Bewegungsablauf (BGE 130 V 117 E. 3). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls, wie unter Ziff. 5.3.2 oben erwähnt, insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Ein Unfallereignis manifestiert sich regelmässig in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht. So ist bei einem Rückwärtspurzelbaum ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit ein Unfall zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4).

 

5.5.3   

5.5.3.1   Das Squashspiel ist wie Tennis, Badminton und andere Rückschlagsportarten von abruptem Starten und Stoppen sowie schnellen Richtungswechseln geprägt. Es erstaunt daher nicht, dass im Squash insbesondere für Sprunggelenksverletzungen ein erhöhtes Risiko besteht (vgl. Valerie Kiesl, Gesundheitsrisiken im Squash und deren Prävention, Diss. München 2019, S. 36). Dass gewisse Körperverletzungen bei einer bestimmten Sportart gehäuft vorkommen, genügt jedoch nicht, um das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors i.S.v. Art. 4 ATSG zu verneinen (vgl. Irene Hofer, in: Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 4 N 44). Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wonach sich ein schneller Richtungswechsel und auch ein sich dabei ereignender Fehltritt beim Squashspiel gleichsam als typische Bewegungsabläufe erweisen würden (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2017.00264 vom 3. Mai 2019 E. 6.2), überzeugt demnach nicht. Bei Sportverletzungen kommt es vielmehr darauf an, ob diese auf einen «normalen» oder auf einen durch einen äusseren Umstand «programmwidrig» beeinflussten Bewegungsablauf zurückzuführen sind. In ersterem Fall verwirklicht sich das der jeweiligen Sportart inhärente Risiko, so dass keine Ungewöhnlichkeit gegeben ist; in letzterem Fall liegt dagegen ein besonderes Vorkommnis ausserhalb der Bandbreite der üblichen Bewegungsmuster vor, so dass die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist.

 

5.5.3.2   Was den Unfallmechanismus bei Sprunggelenksverletzungen im Squash betrifft, so handelt es sich in den meisten Fällen um ein typisches Supinationstrauma (zum Ganzen Kiesl, a.a.O., S. 37). Der Fuss des Menschen wird natürlicherweise in einer leichten Supinationsstellung gehalten. Gerät der Körper z.B. bei schnellen Aktionen aus dem Gleichgewicht, kann es vorkommen, dass die Squashspielerin bzw. der Squashspieler den Fuss vor dem Auftreten oder Landen nach einem Sprung nicht mehr aus seiner Supinationsstellung in eine gerade Fussstellung überführen kann. Der supinierte Fuss trifft auf dem Boden auf und der laterale Aussenbandapparat wird überdehnt oder rupturiert sogar. Es entsteht eine Distorsion der äusseren Bandanteile (Ligamentum fibulotalare anterius, Ligamentum fibulocalcaneare und Ligamentum fibulotalare posterius), wobei das Ligamentum fibulotalare posterius nur bei äusserster Gewalteinwirkung rupturiert. Ein solch typisches Supinationstrauma wird im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2017/1 vom 29. Mai 2018 geschildert. In diesem Entscheid geht es um eine einbeinig durchgeführte Squat-Jump-Sprungbewegung, bei der die versicherte Person beim Wiederaufsetzen auf dem Boden mit dem rechten Fuss einen Fehltritt machte. In vorliegendem Fall wird von der Beschwerdeführerin hingegen – siehe oben Ziff. 5.4.1 – ein anderer Unfallmechanismus beschrieben. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 25. September 2023 an, bei einem schnellen Richtungswechsel mit ihrem linken Fuss bzw. mit der Schuhsohle am Boden «hängengeblieben» zu sein, weshalb sich ihr linker Fuss verdrehte und seitlich über den kleinen Zeh bzw. Aussenrist abknickte. Squash wird in einem durch vier Wände begrenzten Raum auf ebenem Boden gespielt. Ein Hängenbleiben im eigentlichen Wortsinn ist auf ebenem Boden nicht möglich. Mit Hängenbleiben meint die Beschwerdeführerin vielmehr, dass ihr linker Fuss beim geplanten schnellen Richtungswechsel infolge der Rutschfestigkeit der Schuhsohle «blockiert» wurde. Hierin ist zwar ohne Weiteres ein äusserer Umstand zu sehen – siehe hierzu oben Ziff. 5.5.2 –, doch resultiert aus der «Blockierung» durch rutschfestes Schuhwerk – anders als etwa bei der «Blockierung» durch einen Bordstein oder eine Baumwurzel – ein zu geringer Widerstand, als dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer exogenen Ursache des Umknickens mit dem Fuss ausgegangen werden könnte. Es kann m.a.W. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der linke Fuss der Beschwerdeführerin im Rahmen einer «normalen» Bewegung umknickte. Eine programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufs durch das «Hängenbleiben» mit der Schuhsohle ist nicht sinnfällig. Infolgedessen kann vorliegend auch nicht von einer unkoordinierten Bewegung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.

 

5.6     Insgesamt ergibt sich somit, dass das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist und folglich kein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliegt. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ist zu verneinen.

 

6.

6.1     Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist.

 

6.2     Wie unter Ziff. 2.2 oben bereits erwähnt, hat die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen (sog. Listenverletzungen) zu erbringen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG setzt keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 aUVV mehr voraus (zum Ganzen BGE 146 V 51 E. 8.6). Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine Listenverletzung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der Revision von Art. 6 Abs. 2 UVG relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

 

6.3     Zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gehören auch Bandläsionen (lit. g). Unter einem Band – lat. ligamentum – ist ein derber, faserreicher, in gewissem Umfang dehnbarer Bindegewebsstrang zu verstehen, der sich zwischen zwei Körperteilen ausspannt und diese gegenseitig fixiert (https://flexikon.doccheck.com/de/band). Läsion – von lat. laesio für Verletzung – ist ein medizinischer Fachbegriff und bedeutet «Schädigung», «Verletzung», «pathologische Veränderung» oder «Störung» (https://flexikon.doccheck.com/de/Läsion). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen sowohl Risse als auch Zerrungen und blosse Dehnungen unter den Begriff der Läsion (BGE 114 V 298 E. 3d). Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) wurde bei der Erstbehandlung der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 eine OSG-Distorsion links diagnostiziert und als Therapie die lokale Anwendung nicht steroidaler Antirheumatika («lokal NSAR»), Kühlen sowie das Tragen einer ASO-Bandage verordnet. Bei einer OSG-Distorsion handelt es sich um ein Trauma des oberen Sprunggelenks, bei dem es zu einer Überdehnung oder Ruptur der inneren oder äusseren Seitenbänder kommt (https://flexikon.doccheck.com/de/Sprunggelenksdistorsion). Mit der Diagnose einer OSG-Distorsion ist somit bereits erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Bandläsion i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG und damit eine Listenverletzung vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb vorbehältlich des von ihr zu erbringengen Gegenbeweises für das von der Beschwerdeführerin mit Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 (Vorakten-Nr. K1) gemeldete Ereignis leistungspflichtig. Auf die erst mit der Beschwerde vom 25. September 2023 bzw. mit der Replik vom 20. November 2023 eingereichten Arztberichte von Dr. D.___ vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 9), Prof. Dr. E.___ vom 2. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 10) sowie Dr. F.___ vom 29. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 11) kommt es folglich gar nicht an. Eine intertemporale Abgrenzung erübrigt sich damit.

 

6.4     Wie unter Ziff. 6.2 oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frage nach dem Ursachenspektrum einer Listenverletzung um eine medizinische Frage. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen bislang nicht vorgenommen und ist ihrer Abklärungspflicht insofern nicht hinreichend nachgekommen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – zur Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

7.

7.1    

7.1.1    Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.

 

7.1.2    Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Honorarnote vom 20. November 2023 (A.S. 39 ff.) macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin namens ihrer Klientin einen Aufwand von 11 Stunden geltend, wobei für eine halbe Stunde ein Stundenansatz von CHF 330.00 und für zehneinhalb Stunden ein Stundenansatz von CHF 280.00 verrechnet wird. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren. Praxisgemäss wird nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass. Eine Kürzung oder Streichung der Parteientschädigung rechtfertigt sich unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff. 6.3 oben nicht. Der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Auslagen in Höhe von CHF 34.30 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'354.10 zuzusprechen.

 

7.2     Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’354.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Penon