Urteil vom 6. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 19. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der im Januar 1963 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog bis zu seiner Aussteuerung am 6. März 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 152 f.). Am 16. März 2023 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für den Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) an (AK-Nr. 145).
1.2 Am 29. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen verfügungsweise ab, da das Vermögen des Beschwerdeführers unter Anrechnung zweier Lebensversicherungen die Vermögensschwelle von CHF 50'000.00 überschreite (AK-Nr. 34). Der Beschwerdeführer erhob am 11. September 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2023 mit der Begründung, die vermögensseitig angerechnete Lebensversicherung sei zur indirekten Amortisation seiner Hypothek verpfändet, weshalb kein Zugriff auf dieses Vermögen bestehe (AK-Nrn. 22 f.). Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (AK-Nr. 17).
2 Der Beschwerdeführer war mit diesem Einspracheentscheid nicht einverstanden, weshalb er am 22. September 2023 der Beschwerdegegnerin erneut eine dagegen gerichtete Einsprache einreichte (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegennahm (Aktenseiten [A.S.] 6).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 begehrt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 f.).
4. Mit Replik vom 23. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde und lässt Richtlinien von SwissBanking betreffend die Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen sowie ein Merkblatt betreffend die Unterschiede zwischen der 1. und der 2. Hypothek zu den Akten geben (A.S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).
2.2 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c). Die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf CHF 100'000.00, für die Überbrückungsleistungen gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00.
2.3 Für die Ermittlung des Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, SR 837.21).
2.4 Zum Reinvermögen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG gehören nach Art. 5 Abs. 2 ÜLG namentlich Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Art. 47 und 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) geleistet worden sind (lit. a); Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb dreier Jahre vor der Aussteuerung getätigt worden sind (lit. b) sowie die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen (lit. c).
2.5 Von der versicherten oder einer anderen, in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen Person selbstbewohntes Wohneigentum ist nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLV). Ist eine solche Liegenschaft mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG nicht berücksichtigt (Art. 3 ÜLV).
3. Umstritten ist insbesondere, ob die beiden auf den Beschwerdeführer lautenden Lebensversicherungen zum Reinvermögen zu zählen sind oder nicht.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Begünstigter zweier Lebensversicherungspolicen der B.___ Versicherungen (Policen-Nrn. [...] und [...]). Beide Policen habe er zur Finanzierung einer von ihm selbst bewohnten Eigentumswohnung der Hypothekargläubigerin verpfändet (AK-Nrn. 24 ff.). Gemäss Pfandvertrag vom 17. Februar 2014 diente die Verpfändung insbesondere dem Aufschub von Amortisationen der Hypothekarschulden (AK-Nrn. 24 und 26). Die Police-Nr. [...] wies per 31. Dezember 2022 einen Wert von total CHF 43'407.70 auf (AK-Nr. 48), die Police-Nr. [...] einen solchen von CHF 80'967.10 (AK-Nr. 53). Die Werte dieser beiden Lebensversicherungsversicherungen wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG vollumfänglich berücksichtigt (AK-Nrn. 11 und 32).
3.2 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe infolge Verpfändung der Lebensversicherungen keinen Zugriff auf deren Werte und würde der Pfandvertrag aufgehoben, führte dies dazu, dass er die Immobilie verkaufen müsste (A.S. 5). Weiter bringt er vor, er habe sich vertraglich zur indirekten Amortisation seiner Hypothek mittels Verpfändung seiner beiden Lebensversicherungspolicen verpflichtet (A.S. 5 und 13). Letzteres geht auch aus den im Februar 2014 geschlossenen Pfandverträgen zwischen seiner Hypothekargläubigerin und ihm hervor (AK-Nrn. 24 ff.).
3.3 Bei dieser Art und Weise der Amortisation verpflichtet sich der Hypothekarschuldner üblicherweise, an Stelle von Amortisationszahlungen direkt an die Hypothekargläubigerin, Einzahlungen in eine an diese verpfändete Lebensversicherung zu tätigen. Die Hypothekarschuld und damit auch die Zinslast bleiben bis zur Fälligkeit der Hypothek gleich, die Amortisation erfolgt erst bei Fälligkeit der Lebensversicherung. Infolge Verpfändung der Lebensversicherung hat die Hypothekargläubigerin im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aber jederzeit Zugriff auf das bei der Lebensversicherung angehäufte Kapital. Da zudem die Zinslast während der Laufzeit der Hypothek unverändert bleibt, erzielt sie mehr Zinseinnahmen als bei einer schrittweisen direkten Amortisation. Die Lebensversicherung dient somit zum einen der Amortisation, andererseits als zusätzliche Sicherheit für die Hypothekargläubigerin. Falls die Lebensversicherung nicht nur in Form einer Kapitalversicherung ausgestaltet ist, sondern als gemischte Lebensversicherung, in der zusätzlich noch Risiken wie z. B. Invalidität versichert sind, fliessen nach Risikoeintritt die Versicherungsleistungen infolge Verpfändung an die Hypothekargläubigerin, was die Amortisation auch nach Eintritt der versicherten Risiken sicherstellt (beispielhaft anstatt vieler: https://www.mobiliar.ch/versicherungen-und-vorsorge/wohnen-und-eigentum/ratgeber/direkte-oder-indirekte-amortisation-das-ist-die-frage, besucht am 29. November 2023). Die Verpfändung von Vorsorgekapital der 3. Säule bzw. des Anspruchs darauf ist gesetzlich normiert in Art. 4 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3).
3.4 Es stellt sich die Frage, ob auf diese Weise verpfändete Lebensversicherungen vorliegend bei der Vermögensschwelle berücksichtigt werden dürfen.
3.4.1 Die Gesetzgebung ist diesbezüglich nicht klar. Das ÜLG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Reinvermögens auf die Bestimmungen des ELG (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Seit Inkrafttreten der Reform der Ergänzungsleistungen am 1. Januar 2021 kennt das ELG ebenfalls eine Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung (Art. 9a ELG). Das ELG nimmt selbstbewohntes Wohneigentum vom Reinvermögen aus (Art. 9a Abs. 2 ELG). Folglich ist dieses auch bei den ÜLG nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Die Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2017 ([Botschaft], BBl 2019 8251) hält sogar explizit fest, selbstbewohntes Wohneigentum sei bei der Vermögensschwelle nicht zu berücksichtigen (BBl 2019 8282). Zum Reinvermögen nach dem ELG – und damit aufgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG auch nach dem ÜLG – zählt auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3.4.2 Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt, soweit sie das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 ÜLG übersteigen (Art. 4 ÜLV). Bei alleinstehenden Personen wie dem Beschwerdeführer beträgt dieser Betrag CHF 20'100.00 pro Jahr (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG), das 26-fache davon beläuft sich demnach auf CHF 522'600.00. Der Bundesrat war in der Botschaft diesbezüglich noch der Ansicht, dass Freizügigkeitskapital nicht für die Vermögensschwelle berücksichtigt werden soll, solange es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde, mit der Überlegung, im Hinblick auf eine wünschenswerte berufliche Wiedereingliederung müsse das Kapital vorhanden sein, um es in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen zu können. Guthaben der Säule 3a hingegen stünden in keinen Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung, weshalb diese als Vermögen angerechnet werden sollten (BBl 2019 8284). Um aber Missbrauch zu verhindern, indem im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsleistungen Vermögenswerte in die berufliche Vorsorge einbezahlt oder via Amortisationszahlungen in selbstbewohntes Wohneigentum transferiert werden, hat der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG vorgesehen, dass Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum aus der beruflichen Vorsorge sowie Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind, dennoch zum Reinvermögen zu zählen sind (BBl 2019 8289).
3.4.3 Das ÜLG nimmt Vorsorgegelder der Säule 3a nicht vom Reinvermögen aus. Der Bundesrat war in der Botschaft sogar ausdrücklich der Ansicht, diese Vermögenswerte seien zum Reinvermögen zu zählen, was zur Folge hat, dass diese bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen sind. Diese Haltung steht in einem gewissen Widerspruch zu Wortlaut und Sinn und Zweck der restlichen Gesetzgebung, wenn die Vorsorgegelder der 3. Säule, wie vorliegend, zur Sicherung einer Hypothekarschuld für selbstbewohntes Wohneigentum und zu deren Amortisation verpfändet sind: Einerseits nimmt das ÜLG selbstbewohntes Wohneigentum explizit vom Reinvermögen aus und schützt in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG auch Amortisationszahlungen vor der Hinzurechnung zum Reinvermögen, die bis drei Jahre vor der Aussteuerung geleistet worden sind (als Verzichtsvermögen i. S. v. Art. 9a Abs. 3 ELG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG), andererseits erachtet der Gesetzgeber Vorsorgegelder der Säule 3a explizit als Reinvermögen. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Umgangs mit Vorsorgegeldern der 3. Säule, auf welche infolge Verpfändung nur sehr erschwert Zugriff besteht und welche auch nicht mehr dem eigentlichen Zweck der Vorsorge dienen, sondern hauptsächlich der Amortisation von selbstbewohntem Wohneigentum, fehlt. Diese Lücke ist daher durch Auslegung zu füllen.
3.4.4 Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in dieser Konstellation noch nicht auseinandergesetzt, weder im Zusammenhang mit den Überbrückungs-, noch mit den Ergänzungsleistungen. In einem nicht ganz ähnlich gelagerten Fall hatte es sich mit der Frage befasst, ob ein invalide gewordener Versicherter auf Vermögenswerte und Einkommen verzichtet hatte, indem er vor Eintritt der Invalidität seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung einer Bank zwecks Gewährung eines Hypothekarkredites verpfändet hatte. Das Bundesgericht hielt fest, das Vorgehen der Verpfändung einer Lebensversicherung zur Hypothekenfinanzierung sei ein übliches Vorgehen beim Liegenschaftskauf. Der Versicherte habe nicht auf Leistungen der Lebensversicherung verzichtet, was Voraussetzung für eine Anrechnung als Verzichtsvermögen wäre, sondern sich einzig vertraglich dazu verpflichtet, die Leistungen der Versicherung im Sinne der Hypothekargläubigerin zu verwenden. Er habe dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten in Form eines Hypothekarkredites, weshalb eine Anrechnung in Form eines Verzichtsvermögens ausser Betracht falle. Da im konkreten Fall infolge Invalidität des Versicherten das in der verpfändeten Lebensversicherungspolice versicherte Risiko der Invalidität bereits eingetreten war, bezahlte die Lebensversicherung Rentenleistungen aus. Diese gingen zufolge Verpfändung der Police nicht an den Versicherten, sondern an die Hypothekargläubigerin als Pfandnehmerin. Das Bundesgericht urteilte daher, die aus der Lebensversicherung an die Hypothekargläubigerin fliessenden Leistungen seien dem Versicherten als Einkommen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 11. Juli 2005 E. 4.3). Beides – sowohl die Anrechnung als Verzichtsvermögen wie die Anrechnungen etwaiger Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auf Seiten des Einkommens – fällt vorliegend ausser Betracht, da erstens die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die verpfändeten Lebensversicherungspolicen nicht als Verzichtsvermögen angerechnet hat, dieser Punkt somit vorliegend nicht strittig ist, und zudem im hier zu beurteilenden Fall keine Leistungen infolge Risikoeintritt an die Hypothekargläubigerin ausgerichtet werden. Die hier zu beurteilende Frage, ob die Rückkaufswerte der verpfändeten Lebensversicherungspolicen als Vermögen berücksichtigt werden müssen, prüfte das Bundesgericht im zitierten Urteil zwar auch, aufgrund des anders gelagerten Sachverhaltes sind die bundesgerichtlichen Erwägungen jedoch auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar. Das Bundesgericht hielt nämlich fest, da die infolge Verpfändung der Police und Risikoeintritts an die Hypothekargläubigerin fliessenden Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten bereits als Einkommen anzurechnen seien, könnte auf Seiten des Vermögens nicht gleichzeitig der Rückkaufswert der Versicherung in die Berechnung miteinbezogen werden. Ebenfalls nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden können die weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts, wonach eine Auflösung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hätte, dass die bereits fliessenden Versicherungsleistungen eingestellt und der Versicherte so Einkommen verlöre. Es erscheine «wenig sinnvoll», eine Versicherung aufzulösen, nachdem der Versicherungsfall eingetreten sei und Leistungen flössen. Insgesamt erachtete das Bundesgericht eine Anrechnung des Rückkaufswertes der verpfändeten Lebensversicherung im konkreten Fall daher als nicht rechtens (Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 11. Juli 2005 E. 4.4).
Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil lässt sich für den vorliegenden Fall einzig die Feststellung ableiten, dass eine Anrechnung der verpfändeten Lebensversicherung als Verzichtsvermögen unzulässig wäre, da auch vorliegend der Beschwerdeführer im Gegenzug für die Verpfändung seiner Police einen Hypothekarkredit erhalten hat. Wie es sich in Bezug auf die Berücksichtigung verpfändeter Lebensversicherungspolicen zur Sicherstellung einer auf selbstbewohntem Wohneigentum lastenden Hypothekarschuld bei der Ermittlung der Vermögensschwelle verhält, bleibt weiter offen.
3.4.5 Zwar sieht der Gesetzgeber vor, dass Amortisationen ebenso wie Rückzahlungen von Vorbezügen aus der 2. Säule zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, die drei Jahre vor der Aussteuerung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten war, getätigt wurden, beim Reinvermögen zu berücksichtigen seien (Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG). Aufgrund des Wortlautes von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG ist aber nicht klar, ob diese Bestimmung nur jene Amortisationen erfassen will, welche freiwillig geleistet wurden, oder auch jene, die infolge einer vertraglichen Verpflichtung der Hypothekargläubigerin obligatorisch geschuldet waren. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist gemäss der bundesrätlichen Botschaft die Missbrauchsverhinderung (BBl 2019 8289), konkret, zu verhindern, dass arbeitslose Personen kurz vor der Aussteuerung zur Optimierung ihrer finanziellen Situation und im Hinblick auf ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen durch Einzahlung in die Pensionskasse oder durch Abzahlung ihrer Hypothekarschulden Vermögenswerte so anlegen, dass diese Vermögenswerte bei der ÜL-Anspruchsberechnung nicht mehr zum Reinvermögen gehören. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG einzig die aus freien Stücken getätigten Amortisationszahlungen in Blick hatte. Denn bis auf ein paar wenige Konstellationen, in denen die vertragliche Verpflichtung zur (obligatorischen) Amortisation erst in den drei Jahren vor der Aussteuerung eingegangen wurde, ist ausgeschlossen, dass obligatorisch aufgrund einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung geleistete Amortisationszahlungen überhaupt in missbräuchlicher oder umgeherischer Absicht getätigt worden sind. Sie sind in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung geleistet worden, die eingegangen wurde, als noch nicht absehbar war, dass dereinst kurz vor dem Pensionsalter eine Aussteuerung und damit eine finanzielle Not drohen könnte, zu deren Überbrückung staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden müssten.
4.5.7 Würde man die aufgrund vertraglicher Verpflichtung geleisteten Amortisationen bei der ÜL-Anspruchsberechnung zum Reinvermögen zählen, führte dies in der Konsequenz dazu, dass Versicherte in den drei Jahren vor der Aussteuerung keine Amortisationszahlungen mehr leisten und damit ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen könnten, ohne im Falle einer Aussteuerung ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu riskieren. Kämen die Versicherten ihrer vertraglichen Pflicht zur Leistung von Amortisationen nicht mehr nach, hätte dies in der Regel zur Folge, dass die Hypothekargläubigerin den Hypothekarkreditvertrag kündigen und die Bezahlung der Hypothekarschuld oder die Grundpfandverwertung verlangen würde. Da die wenigsten arbeitslosen Versicherten finanziell in der Lage sein dürften, die Hypothekarschuld ohne Verkauf der entsprechenden Immobilie zu tilgen, müsste diese zur Tilgung der Schuld veräussert werden. Würde man die obligatorisch zu leistenden Amortisationszahlungen in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG einschliessen, führte dies damit faktisch dazu, dass von älteren Arbeitslosen drei Jahre vor der Aussteuerung verlangt würde, ihre selbstbewohnten Liegenschaften aufzugeben, weil sie ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten, ohne von einem Anspruchsverlust in Bezug auf Übergangsleistungen bedroht zu sein. Dies wiederum stünde im Widerspruch zu Art. 9a Abs. 2 ELG, welcher in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG selbstbewohntes Wohneigentum schützen und von der Berücksichtigung beim Reinvermögen ausnehmen will (so auch explizit die Botschaft in BBl 2019 8282). Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG dergestalt, dass obligatorisch zu leistende Amortisationszahlungen von einer Anrechnung an das Reinvermögen ausgenommen sind, steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Instituts der Überbrückungsleistungen und der gesetzgeberischen Intention bei deren Schaffung. Ziel des Instituts der Überbrückungsleistungen ist es, den Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe sicherzustellen (BBl 2019 8252). Überbrückungsleistungen sollen der Überbrückung der finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit kurz vor Erreichen des Pensionsalters dienen. Sie haben damit keinen dauerhaften Charakter, sondern sollen maximal bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters oder, sollte die berufliche Eingliederung nach der Aussteuerung wieder gelingen, bis dahin ausgerichtet werden und verhindern, dass ältere, ausgesteuerte Arbeitslose sprichwörtlich zwischen Stuhl und Bank fallen. Dass Versicherte faktisch dazu genötigt wären, ihr selbstbewohntes Eigentum aufzugeben, stellte vor diesem Hintergrund einen unverhältnismässigen und damit insgesamt ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Rechte der Versicherten dar.
4.5.8 Dienen, wie vorliegend, Guthaben der 3. Säule aufgrund einer mehr als drei Jahre vor der Aussteuerung eingegangen, vertraglichen Verpflichtung mit der Hypothekargeberin der indirekten Amortisation von Hypothekarschulden, hat diese Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG zur Folge, dass Guthaben der 3. Säule – entgegen der bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft (vgl. BBl 2019 8284) und entgegen der Beschwerdegegnerin – in dieser Konstellation nicht zum Reinvermögen zu zählen sind. Es ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch verpfändete Policen der 3. Säule als dem Reinvermögen zugehörig betrachten wollte. Gemäss der – infolge Verweis des ÜLG auf das ELG auch für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen analog anwendbaren – bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen, sind, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 19 E. 5a m. H.). Ist eine Lebensversicherungspolice verpfändet, ist die Verfügungsgewalt des Pfandschuldners eingeschränkt. Er hat ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keinen Zugriff auf dieses Kapital. Dies gilt vorliegend auch für den Beschwerdeführer. Er hat seine Lebensversicherungspolicen seiner Hypothekargläubigerin zur Sicherstellung der Hypothekarschuld verpfändet. Wollte er den Pfandvertrag auflösen, damit er auf das Vermögen zugreifen könnte, hätte dies zur Folge, dass der Hypothekarkredit nicht mehr sichergestellt wäre, was wiederum dazu führen dürfte, dass die Hypothekarschuld fällig würde und der Beschwerdeführer die Hypothekargläubigerin für das vorzeitige Dahinfallen des Hypothekarkreditvertrages entschädigen müsste, was mit Blick auf Sinn und Zweck der Überbrückungsleistungen, wie dargelegt, unverhältnismässig wäre und überdies dem gesetzgeberischem Willen, selbstbewohntes Wohneigentum zu schützen, widerspräche.
4.6 Die vom Beschwerdeführer an die Hypothekargläubigerin verpfändeten Lebensversicherungen sind demzufolge vorliegend nicht zum Reinvermögen zu zählen. Anzumerken ist ausserdem, dass auch eine Anrechnung als Verzichtsvermögen aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ausser Betracht fällt.
5. Ausweislich der Akten hatte der Beschwerdeführer im Mai 2023 Guthaben in Höhe von CHF 25'261.75 auf einem Konto (IBAN CH[...]) bei der Bank C.___ (AK-Nr. 44) und per 19. Juni 2023 eine solches in Höhe von CHF 49'129.46 auf einem Konto (IBAN CH[...]) bei der Bank D.___ (AK-Nr. 42). Die Summe der Saldi dieser beiden Konten liegt über der Vermögensschwelle von CHF 50'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i. V. m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Solange das Vermögen des Beschwerdeführers über dieser Vermögensschwelle liegt, besteht auch ohne Hinzurechnung der verpfändeten Freizügigkeitskonten kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ÜLG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_276/2024 vom 28. Juni 2024 nicht ein.