Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 erhebt A.___ (nachfolgend Klägerin) Klage gegen die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG und rügt darin im Wesentlichen, die ÖKK habe die der Klägerin zustehenden Taggelder nicht geleistet, zudem habe die ÖKK trotz Aufforderung keine anfechtbare Verfügung erlassen.
2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hält der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, die Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts erscheine als fraglich. Um sie beurteilen zu können, habe die ÖKK dem Gericht diejenigen Unterlagen, auf welchen das Versicherungsverhältnis basiere, zuzustellen. Es stehe der ÖKK frei, sich gleichzeitig zu für die (sachliche und insbesondere örtliche) Zuständigkeit relevanten Fragen zu äussern.
3. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reicht die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Unterlagen ein und führt aus, die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts sei nicht ersichtlich. Weder die ÖKK noch die versicherte Person habe Sitz/Wohnsitz im Kanton Solothurn. Somit sei auf die Klage nicht einzutreten.
II.
1. Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn.
1.1 Wie sich den eingereichten Akten entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche Kompetenzzuweisung erforderlich.
1.2 Laut § 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die vorliegende Klage nach dem 1. März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht zuständig.
1.3 Da dem Versicherungsgericht die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).
2. Mit dem Nichteintretensentscheid ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig erachtete kantonale Behörde zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Gemäss Ziffer 14 der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der ÖKK Erwerbsausfallversicherung steht der klagenden Partei wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen Wohnort oder am schweizerischen Arbeitsort des Versicherten sowie am Geschäftssitz des Versicherers offen. Die Klägerin hatte vormals Wohnsitz in [...] (Basel-Landschaft) und ist mittlerweile in [...] Deutschland, wohnhaft. Die ÖKK hat ihren Sitz in Landquart (Graubünden). Die damalige Arbeitgeberin, die B.___, hat ihren Sitz in [...] (Basel-Landschaft). Aufgrund der Klageerhebung im Kanton Solothurn ist davon auszugehen, dass die Klägerin an ihrem ehemaligen Wohnsitz, bzw. am Sitz ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Klage erheben wollte. Im Kanton Basellandschaft sind Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung durch das Kantonsgericht als Versicherungsgericht zu beurteilen (§ 54 Ab. 1 lit. d der Verwaltungsprozessordnung [VPO, SGS 271]). Das Dossier ist daher diesem Gericht zu überweisen.
3. Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.
4. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Klage wird wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, überwiesen.
3. Das Schreiben der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 1. November 2023 sowie die Beilagen gehen in Kopie an die Klägerin.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch