Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 26. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1970, stürzte gemäss den Angaben in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Mai 2021 (AA-Nr. [Akten der Allianz] 1) am 24. Januar 2021 beim Skifahren, wobei er sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. Im Bericht vom 27. Mai 2021 betreffend MRI Arthro Schulter rechts (A-Nr. 12) wurde zur Beurteilung im Wesentlichen festgehalten: «Kein Nachweis einer früheren ossären Verletzung am Schultergelenk. Komplette Ruptur der Supraspinatussehne mit flächenhafter Partialruptur des gelenkseitigen Blattes und longitudinaler kompletter Ruptur des bursaseitigen Blattes am Übergang zum Rotatorenmanschetten-Intervall.»
2. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein, legte die Akten ihren Vertrauensärzten zur Beurteilung vor und veranlasste ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. B.___ (AA-Nr. 67). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. November 2022 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. April 2023 (AA-Nr. 74) rückwirkend per 26. Mai 2021 ein und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai 2023 (AA-Nr. 76) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. September 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und verlangt sinngemäss die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2023 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. September 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2021 per 26. Mai 2021 zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. November 2022 (AA-Nr. 67) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
4.1.1 Dr. med. B.___ stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 30. November 2022 folgende Diagnosen:
Überwiegend wahrscheinlich mit Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. Januar 2021:
S43.4 Distorsion rechtes Schultergelenk bei einem Sturz beim Skifahren am 24. Januar 2021
S43.4 Erneuter Sturz beim Skifahren im Februar 2021, ohne Unfallmeldung, mit subjektiv geltend gemachter erneuter Distorsion des rechten Schultergelenks
mit / bei
- ohne initiale Symptomatik einer Supraspinatussehnen-Komplettruptur anlässlich beider Ereignisse, ohne Zeichen einer traumatischen Verletzung (wie Knochenmarködeme und / oder ligamentäre Begleitverletzungen) im MRI vom 27. Mai 2021
- folgenlos ausgeheilt
Mit möglichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. Januar 2021 und / oder unfallfremd:
M19 AC-Arthrose rechts gemäss MRT vom 27. Mai 2021
mit / bei
- M75.1 Supraspinatussehnenruptur rechts, operativ erfolgreich saniert am 7. Juli 2021
Anlässlich der gutachterlichen Befragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24. Januar 2021 an, er sei rechts an der Piste gefahren, mit zügigen Carvingschwüngen. Er habe in eine Kurve nach links fahren wollen, aber da sei ein anderer Skifahrer gewesen. Um einen Zusammenstoss mit dem anderen Skifahrer zu verhindern, habe der Beschwerdeführer nach rechts ausweichen müssen und sei in den Neuschnee geraten. Dort sei er auf die rechte Körperseite gestürzt. Zuerst sei die rechte Faust zu Boden gegangen, dann habe es seinen rechten Arm nach hinten gerissen, und dann sei er mit dem ganzen Körper gestürzt. Es seien nach dem Ereignis sofort Schmerzen in der Schulter aufgetreten. Trotz der Beschwerden sei er arbeiten gegangen und habe das rechte Schultergelenk einigermassen bewegen können. Nach einer Woche sei schliesslich eine gewisse Besserung eingetreten, sodass er dann auch wieder Skifahren gegangen sei. Im Februar 2021 sei er nochmals beim Skifahren praktisch im Stehen in steilem Gelände weggerutscht und habe mit dem rechten Arm reflexartig versucht, den Sturz zu verhindern. Es seien ähnliche Beschwerden wie beim ersten Ereignis aufgetreten, jedoch keine relevante Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Zunächst habe er die Schmerzen mit Schmerzmittel behandelt. Erst nachdem er bei einem Ballwurf Anfang Mai 2021 wieder stärkere Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe, habe er die Hausärztin konsultiert. Diese habe ein MRI veranlasst, wo Veränderungen der Rotatorenmanschette sowie des Labrums festgestellt worden seien.
Hierzu führte der orthopädische Gutachter zur Beurteilung aus, das Ereignis vom 24. Januar 2021 sei grundsätzlich geeignet, eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Für das zweite Ereignis von Februar 2021 gelte diese Aussage – aufgrund des subjektiv geschilderten Hergangs – eher weniger. Im konkreten Fall berichte der Versicherte bei der Erstkonsultation im C.___ vom 7. Juni 2021 (AA-Nr. 36), er sei mit dem Stock auf der rechten Seite hängengeblieben, dadurch sei es zu einer Distorsion des rechten Schultergelenkes mit axialem Zug gekommen. Letztlich werde der exakte Hergang aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen Ereignis und Erstuntersuchung von mehreren Monaten und der fehlenden initialen medizinischen Dokumentation nicht mehr rekonstruierbar sein. Ungeachtet dessen stellten sich im MRl vom 27. Mai 2021 unzweifelhaft degenerative Veränderungen im Sinne einer komplexen Läsion der Rotatorenmanschette dar, die durch die Ereignisse vom 24. Januar 2021 und von Februar 2021 medizinisch nicht erklärt werden könnten. Zeichen einer traumatischen Verursachung (wie Knochenmarködeme und / oder ligamentäre Begleitverletzungen) könnten im MRI vom 27. Mai 2021 nicht belegt werden. Nicht nur das Verhalten des Versicherten mit der späten Erstvorstellung, der Wiederaufnahme des Skifahrens nach dem Ereignis vom 24. Januar 2021, der Fortführung der beruflichen Tätigkeit nach beiden Ereignissen sowie der Ausübung sportlicher Tätigkeiten in der Männerriege bis Mai 2021, sondern auch der Erstbefund vom 7. Juni 2021 mit freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes seien nicht kompatibel mit einer am 24. Januar 2021 oder im Februar 2021 erlittenen traumatischen Komplettruptur der Supraspinatussehne. Im Falle einer derartig ausgeprägten traumatischen Läsion wäre obligat eine Pseudoparalyse des rechten Armes entweder zeitnah zum ersten Ereignis vom 24. Januar 2022 [recte: 2021] und / oder zeitnah zum zweiten Ereignis vom Februar 2021 zu erwarten gewesen, die eine Fortführung der angestammten Tätigkeit jeweils verunmöglicht hätte. Im Falle einer indirekten oder direkten Krafteinwirkung würden nach der wissenschaftlichen Literatur Hinweise gefordert, die eine traumatische Verursachung nachvollziehbar machten, wie z.B. Begleitverletzungen des M. deltoideus bei traumatischen Komplettläsionen der Supraspinatussehne. Beim verschleissbedingten Schaden stehe der Schmerz im Vordergrund, während bei tatsächlichen unfallbedingten Verletzungen der Rotatorenmanschette die unmittelbar nach dem Ereignis auftretende Funktionsbeeinträchtigung imponiere, was hier eindeutig nicht der Fall sei. Unter Weitung aller medizinischer Fakten und auf der Grundlage der wissenschaftlichen Literatur stehe die Supraspinatussehnenläsion rechts nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 24. Januar 2022 [recte: 2021] und von Februar 2021. Der Status quo sine sei per 27. Mai 2021 (Datum des MRIs Arthro Schulter rechts) erreicht. Gemäss Arthro-MRl der Schulter rechts vom 27. Mai 2021 seien bereits zum Zeitpunkt der Ereignisse vom 24. Januar 2021 und von Februar 2021 erhebliche degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenkes vorgelegen, und zwar im Sinne einer Supraspinatus-Tendinopathie sowie einer AC-Gelenksarthrose. Das Ereignis vom 24. Januar 2021 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt, dies im Rahmen einer Distorsion der Schulter rechts, ohne objektivierbare unfallbedingte Verletzungen. Gleiches treffe für das Ereignis von Februar 2021 zu.
4.1.2 Die vorstehenden gutachterlichen Ausführungen vermögen zu überzeugen und stehen in Einklang mit der medizinischen Lehre. So müssen gemäss Schönberger/Mehrtens/Valentin (in: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.) neben einem geeigneten Verletzungsmechanismus folgende Kriterien überwiegend erfüllt sein, damit eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann:
- Starker initialer Schmerz, der im weiteren Verlauf eher abklingt;
- sofortige Arbeitsniederlegung, zumindest von händischer Arbeit;
- alsbaldiger Arztbesuch (innerhalb von 24 Stunden);
- Pseudoparalyse (drop-arm-sign);
- bildtechnisch zur Darstellung kommende, für eine Verletzung sprechende Ödeme und eine Zusammenhangstrennung, die durch den zur Diskussion stehenden Verletzungsmechanismus erklärt sein kann;
- feingeweblich befundete frische Strukturveränderungen und Zeichen einer Einblutung.
Wie aus der gutachterlichen Beurteilung und den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist zwar nach einer Woche eine gewisse Beschwerdeverbesserung eingetreten, aber schlussendlich traten die Beschwerden wiederholt auf, was dann nach mehr als vier Monaten zu einer erstmaligen Arztkonsultation führte. Damit ist aber weder das Kriterium des baldigen Arztbesuchs, noch der sofortigen Arbeitsniederlegung erfüllt, zumal der Beschwerdeführer als Hauswart durchaus händische Arbeiten ausführt. Ebenso sind die weiteren Kriterien einer Pseudoparalyse und von entsprechenden bildgebenden Befunde, welche für eine traumatisch bedingte Verletzung sprechen würden, nicht erfüllt.
4.1.3 Am Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung vermag sodann auch die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 25. Januar 2023 (AA-Nr. 71) nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.
In seiner Stellungnahme führte Dr. med. D.___ im Wesentlichen aus, eine degenerative AC-Gelenksarthrose mit zweifach nach kaudal in Richtung der RM gerichteten osteophytären Anbauten stelle einen Konflikt dar. Man wisse aus der Literatur, dass diese AC-Gelenksarthrose keine Korrelation zu einer Rotatorenmanschettenruptur habe. Diese AC-Gelenksarthrose sei ein klarer Nebenbefund, der beim Beschwerdeführer nicht symptomatisch sei und chirurgisch auch nicht habe behandelt werden müssen. Die vom Gutachter zitierte Literatur von Löw und Rowe wie auch Schönenberger sei inkomplett. Es handle sich hier um eher alte Arbeiten und er, Dr. med. D.___, verweise hier auf aktuellere Publikationen wie z.B. Nyffeler R., Bissig P., Can simple fall cause a rotatore cuff tear? Literature review and biomechanical considerations (International Orthopaedics 2021). Darin werde aufgezeigt, dass gemäss vielen biomechanischen Studien akute RM- Läsionen sehr wohl traumatisch bedingt sein könnten und dies in jedem Alter. Einen Unfall erachte er, Dr. med. D.___, beim Beschwerdeführer als absolut logisch, denn der Unfall habe sich ereignet gemäss der Definition Unfall und der Beschwerdeführer habe vor diesem Ereignis keine Beschwerden gehabt an dem Gelenk. Auch werde im Gutachten erwähnt, dass zwingendermassen eine Pseudolähmung nach einer Supraspinatussehnenläsion vorliegen müsse. Dem sei gar nicht so und dazu bestehe keine entsprechende Literatur. Je nach biomechanischen Voraussetzungen könnten gewisse Patienten auch bei komplett gerissener Supra- und proximalen Infraspinatussehnen eine ganz normale Funktion haben, sowohl akut wie auch postakut, aber auch hier gebe es grosse Unterschiede, jedenfalls gehöre es sicherlich nicht zwingend dazu, dass dieses Symptom vorliegen müsse.
Mit diesen Ausführungen setzte sich der orthopädische Gutachter, Dr. med. B.___, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) eingehend auseinander und vermochte diese wohlbegründet zu entkräften: Bei der Wertung eines Rotatorenmanschettenschadens seien die umgebenden Strukturen mit zu berücksichtigen, z.B. die Unterseite des Acromion oder des AC-Gelenkes. Im Zusammenhang mit dem subacromialen Impingement, das mit strukturellen Veränderungen der Rotatorenmanschette einhergehe, könne sicher von einer Schwächung der Sehnenstruktur mit Einfluss auf die Reissfestigkeit ausgegangen werden. Die Ausführungen, dass eine degenerative AC-Arthrose bzw. nach kaudal gerichtete osteophytäre Anbauten in keiner Relation zu Rotatorenmanschettenläsionen stünden, seien nachweislich nicht korrekt. So stelle Jerosch in einer Studie «the correlation between degeneration of the ac-joint and rupture of the rotator cuff» genau diesen Zusammenhang dar. In einer anatomischen Studie würden Schultergelenke im Alter ab 58 untersucht. Hierin ergebe sich eine enge Korrelation zwischen schweren, also über das normale Mass hinausgehenden Degenerationen des AC-Gelenkes und Rupturen der RM. Noch höher sei die Korrelation zwischen distal gerichteten Osteophyten des AC-Gelenkes und Rotatorenmanschettenläsionen. Die Aussagen, die zitierte Literatur sei alt und inkomplett, werde schon durch die Realität ad absurdum geführt. Schönberger und Ludolph stellten bis dato die Referenz für die Versicherungsmedizin dar. Die von Dr. med. D.___ zitierte Arbeit von Nyffeler versuche in allgemeiner Weise aufzuzeigen, dass ein Trauma in jedem Alter zu einer traumatischen Läsion der RM führen könne. Dieser Sachverhalt sei bekannt und werde auch nicht bestritten. Hierdurch werde jedoch eine ausführliche kritische Auseinandersetzung mit den Details eines Schadenfalles nicht gegenstandslos. In Bezug auf das Auftreten einer Pseudoparalyse der Schulter nach einer traumatischen RM-Ruptur würden in den wissenschaftlichen Studien eindeutige Ergebnisse kommuniziert. Je akuter und grösser die RM-Ruptur sei, umso eher und häufiger sei ein Funktionsausfall im Sinne einer Pseudoparalyse zu erwarten. Im vorliegenden Fall – unter der Annahme einer kompletten traumatischen Ruptur des Supraspinatus – erwarte er, Dr. med. B.___, eine Pseudoparalyse bzw. eine akute Abschwächung der Abduktion. Es möge sicher Ausnahmen geben, die seien jedoch eher selten. Bei der Beurteilung der Kausalität sei nicht ein einzelnes Kriterium entscheidend, sondern die Bewertung aller verfügbarer medizinischer Kriterien. Hiermit setze sich Dr. D.___ nicht ansatzweise auseinander. Es reiche nicht aus, eine einzige Studie, die dazu das Thema nur streife, als Argument für oder gegen die Kausalität zu verwenden.
Insofern in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ als Begründung sodann weiter angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe vor diesem Ereignis keine Beschwerden an dem Gelenk gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Schliesslich vermögen auch die übrigen dem Gutachten entgegenstehenden Arztberichte von Dr. med. D.___ das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___ nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. D.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.
4.1.4 Im Übrigen vermögen die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu erschüttern. Insofern er geltend macht, es stimme nicht, dass er nach dem Unfall vom 24. Januar 2021 wieder sportliche Aktivitäten habe ausüben können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst angegeben hat, im Februar 2021 wieder Skifahren gewesen zu sein und bei einem Ballwurf Anfang Mai 2021 wieder stärkere Schmerzen verspürt zu haben. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. E.___ habe in dem von ihm verfassten Bericht vom 1. Juli 2022 eine Vorschädigung der SSP-Sehne erwähnt, der ein Knorpelaufbau auf dem Schulterknochen zugrunde liegen solle. Unter diesen Umständen würde die SSP-Sehne typischerweise in der Mitte reissen. Im vorliegenden Fall sei die SSP-Sehne jedoch ganz geblieben; der Sehnenansatz sei vom Oberarmknochen abgerissen, was nicht dieser von Dr. med. E.___ beschriebenen typischen Verletzung entspreche. Diese Argumentation ist jedoch keinem Arztbericht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kann hieraus denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer ebenfalls eine unzulässige «post hoc, ergo propter hoc»-Begründung vor. Diesbezüglich kann auf das in E. II. 4.1.3 Gesagte verwiesen werden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, eine neutrale gutachterliche Beurteilung sei fraglich, da die Beschwerdegegnerin den Gutachter beauftragt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Gutachter, Dr. med. B.___, nicht um einen Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, sondern um einen unabhängigen Gutachter der F.___ handelt. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag erteilt hat, vermag nicht den Anschein der Befangenheit, bzw. Zweifel an der Neutralität des Gutachters zu erwecken.
5.
5.1 Schliesslich ist auf den Umstand einzugehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Supraspinatussehnenruptur gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.
5.2 Mit der ersten UVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der Unfallversicherer nicht nur bei Unfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig ist, sondern auch bei bestimmten Körperschädigungen, und zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner Unfallkriterien gemäss Art. 4 ATSG. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es sich beim vorliegend diagnostizierten Sehnenriss unbestrittenermassen um eine der vorgenannten Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
5.3 Diesbezüglich ist auf eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, die das Bundesgericht im Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu beurteilen hatte. Darin war die Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG (Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit anderen Worten hat die Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es – wie die Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom 4. Mai 2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.» Das Gleiche hat auch im vorliegenden Fall zu gelten: Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. November 2022 ist erstellt, dass der Unfall vom 24. Januar 2021 keine auch nur geringe Teilursache der Sehnenruptur ist. Damit ist gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel zu verneinen.
6. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2021 ab dem 26. Mai 2021 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch