Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Mai 2014 unter Hinweis auf Ängste und Depressionen mit zunehmender Tendenz seit einem Herzinfarkt sowie Energielosigkeit, Erschöpfung und geringer Belastbarkeit erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (IV-Nr. 176) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer vom 1. März 2015 bis 31. März 2016 eine Viertelsrente zu. Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152) und auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153). Ein zuvor eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 19. April 2017 (Fachdisziplinen Neurologie, Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie; IV-Nr. 121) wies gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) diverse Mängel auf, weshalb dieses nicht als Grundlage für eine abschliessende versicherungsmedizinische Stellungnahme verwendet werden konnte (s. IV-Nr. 137). Die Verfügung 20. Juni 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 28. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen zweiten Herzinfarkt im Jahr 2014 sowie auf sein künstliches Hüftgelenk, welches nicht gut verwachsen sei und zu Schmerzen führe, bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 181). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 31. März 2022 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 187) und nahm Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor. Mit Aktennotiz vom 20. April 2022 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers (IV-Nr. 202). Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Coachings für 20 Stunden (Mitteilung vom 26. Juli 2022, IV-Nr. 211). Mit Abschlussbericht vom 6. März 2023 (IV-Nr. 215) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen.
2.2 Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 216). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2023 Einwand (IV-Nr. 217).
2.3 Mit Verfügung vom 14. September 2023 (IV-Nr. 220; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid.
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 aufzuheben.
2. Es sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten (in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie) anzuordnen und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG nach Massgabe der Ergebnisse der anzuordnenden Abklärungen zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Prüfung des (insbesondere medizinischen) Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (zzgl. MWST und Barauslagen).
4. Mit Eingabe vom 10. November 2023 (A.S. 17 f.) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).
6. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 24 f.), welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 27).
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. September 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte somit frühestens ab August 2022 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen mit der hier angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 zu Recht abgewiesen hat. Diese Frage wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 20. Juni 2019 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 14. September 2023 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
6.
6.1 In der Verfügung vom 20. Juni 2019 stützte sich die IV-Stelle Basel-Landschaft in psychiatrischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152). Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- St. nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)
- Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Zur Herleitung der Diagnosen wurde festgehalten, der Explorand habe einige Male Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten gehabt, habe zum Teil Mühe gehabt, sich an Anordnung zu halten. Er fühle sich schnell gekränkt und schlecht behandelt. Er zeige auch eine gewisse Selbstbezogenheit, es sei auch aufgefallen, dass er sich immer in sehr gutem Licht darstelle, bei Konflikten meistens die Schuld der Umgebung gegeben habe. Es hätten also narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Der Explorand habe aber drei langjährige Beziehungen gehabt. Er habe beispielsweise auch während Jahren als Versicherungsberater gearbeitet. Dabei habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Somit könne eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden, da der Explorand trotz seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge während Jahren stabile Beziehungen habe aufrechterhalten können, während Jahren auch denselben Arbeiten habe nachgehen können. Der Explorand sei 2013 / 2014 in eine depressive Krise geraten. Er habe Schwierigkeiten an seiner letzten Stelle im Sicherheitsdienst gehabt, habe dann als Chauffeur gearbeitet, habe zwei Herzinfarkte gehabt, habe diese Arbeitsstelle verloren. Er sei in grosser Sorge um seine berufliche Zukunft gewesen, da er damals 48 Jahre alt gewesen sei, die Arbeit im Sicherheitsdienst gemäss seinen Angaben nicht mehr möglich gewesen sei. In der Folge habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, sei auch während einigen Wochen stationär in der Klinik E.___ und während einer Woche in der Klinik F.___ im [...] behandelt worden. Die psychiatrische Behandlung habe er anfangs 2016 beendet. Er nehme noch ein Antidepressivum ein, welches ihm vom Hausarzt verschrieben worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können. Der Explorand lebe alleine, versorge den Haushalt selbständig. Er könne relativ gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Tagsüber kümmere er sich um seinen Hund, unternehme längere Spaziergänge. Ohne weiteres sei er auch in der Lage, Auto zu fahren. Er pflege gute Kontakte mit einigen Kolleginnen, mit seinen Nachbarn, arbeite seit einigen Monaten bei einer Kollegin, wo er deren Kinder stundenweise betreue.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B.___ fest, der Explorand sei in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Zum zeitlichen Verlauf hielt er fest, es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der Explorand in der Vergangenheit während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gelitten hätte. Somit könne rückwirkend von August bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von Oktober 2014 bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab Januar 2016 noch eingeschränkt gewesen sei. Im Bericht des früher behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ sei auch erwähnt worden, dass der Explorand die Behandlung im Februar 2016 beendet habe mit dem Hinweis, es gehe ihm wieder gut, er möchte sich auf die berufliche Zukunft konzentrieren. Er habe sich seither auch nie mehr in psychiatrischer Behandlung befunden.
6.2 Für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes wurde in der Verfügung vom 20. Juni 2019 auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153) abgestellt. Dr. med. C.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Periarthropathia humeroscapularis (= PHS) links mit/bei
- St. n. Schulterarthroskopie mit Shaving am 06.07.1999
- St. n. Bankart, St. n. Putti-Platt-Operation, St. n. Exostosen-Abmeisselung am 17.08.1999
- St. n. arthroskopischer SLAP-Refixation am 30.03.2004
- Subscapularis-Partialläsion mit fettiger Atrophie der kranialen Anteile links (11/2011 H.___)
- Ausdünnung und Tendinopathie und Partialruptur der Subscapularis-Sehnenplatte bei fortgeschrittener Atrophie und fettiger Involution des M. subscapularis (Goutallier II - III) (Arthro-MRI 21.12.2016)
- Chronische Rotatorenmanschetten-Läsion (Ruptur und Atrophie des Subscapularis, schwere Tendinopathie der Supraspinatussehne, Tendinopathie der langen Bicepssehne (02/2017 Dr. I.___)
- Irreparable Subscapularis-Sehnenruptur mit V. a. lange Bicepssehnen-Tendinopathie/Instabilität (05/2018 J.___)
- Periarthropathia humeroscapularis (= PHS) rechts mit/bei
- St. n. arthroskopischem Shaving bei vorderem Limbusabriss 08/1994
- St. n. Op. nach Bankart 01/1995
- Partialruptur am Ansatz der Subscapularis-Sehnenplatte (Goutallier I) (Arthro-MRI 21.12.2016)
- St. n. Sturz am 26.05.2018 mit «Reissbewegung» in der rechten Schulter mit V. a. Rotatorenmanschetten-Teilruptur
- Cervicovertebralsyndrom mit/bei
- hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 bei schweren degenerativen Veränderungen mit aufgebrauchtem Liquorraum, jedoch ohne sichere Myelopathie-Zeichen
- Kein fokal-neurologisches Defizit, neurophysiologisch (Tibialis-SEP) ohne Hinweise für eine Störung zentral-sensibler Bahnen (05/2016 PD K.___)
- Aktuell keine Hinweise für radikuläre Reizsituation, keine neurologischen Ausfälle
- St. n. Hüft-Totalprothese links bei Coxarthrose am 22.02.2018
- Fortgeschrittene Coxarthrose rechts
- Coronare 1-Gefässerkrankung
- St. n. NSTEMI am 10.03.2014
- Coronarographie 11.03.2014: RIA: 90 % stenosiert (1 BVS, LCX und ACD nicht verändert), Einlage eines bioresorbierbaren Stents
- St. n. anteroseptalem STEMI am 15.06.2014
- Coronarographie 15.06.2014: InStent Verschluss der mittleren RIVA -> PTCA/1 DES in RIVA
- TTE 17.06.2014: LVEF 52 %, regionale Wandbewegungsstörungen der Herzspitze
- Seither Beschwerdefreiheit
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichtes rein sensibles CTS bds. (01/2017 Dr. L.___, [...])
- St. n. arthroskopischer Meniskektomie rechts 11/2000
- St. n. Motorsägen-Unfall mit Verletzung des rechten Unterarmes mit nachfolgender Wundversorgung ca. 1980
- St. n. insgesamt 7 Nasenoperationen
- St. n. Tonsillektomie und Appendektomie als Kind
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. C.___ aus, der Explorand sei im Sicherheitsbereich arbeitstätig gewesen. In diesem Bereich sei man immer wieder körperlichen Auseinandersetzungen ausgesetzt. Dies berge bei der degenerativ bedingten Spinalkanalstenose zervikal ein erhebliches gesundheitliches Risiko, durch körperliche Einwirkungen von aussen (Schläge etc.) eine Verletzung der HWS zu erleiden. Bei einer derartigen Spinalkanalstenose bestehe also ein nicht unerhebliches Risiko, im Falle einer entsprechenden Traumatisierung eine Verletzung mit nachfolgend möglicher Tetraplegie zu erleiden. Für die Tätigkeit im Sicherheitsbereich bestehe demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. An der letzten Stelle sei der Explorand als Kurierfahrer im Stückguttransport arbeitstätig gewesen. In der Regel handle es sich hier um körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten. Für die Tätigkeit als Kurierfahrer im Stückguttransport bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Der Explorand sei an der letzten Stelle auch als Umzugshilfe (= Zügelmann) arbeitstätig gewesen. Dabei handle es sich um körperliche Schwerarbeiten. Für die Tätigkeit als Umzugshilfe (= Zügelmann) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte der Rheumatologe aus, es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur noch leichte Arbeiten in Frage. Von Seiten der Hüften könne er nicht dauernd nur stehen oder nur gehen, er könne nicht repetitiv auf Leitern oder Gerüste steigen. Gelegentliches Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei hingegen zulässig. Von Seiten der Schultern könne er mit den Armen nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, er könne mit den Armen nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten in diesen Stellungen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Von Seiten der HWS könne er nicht in Zwangsstellungen arbeiten wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv nur bückend oder dauernd überkopf. Er könne nicht dauernd mit in- oder reklinierter HWS arbeiten. Die HWS sollte keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sein. Von kardialer Seite her könne er keine körperlich schweren Arbeiten tätigen. Für eine derartige, die obengenannten Restriktionen berücksichtigende Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum.
7. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
7.1 Im Rahmen der Neuanmeldung hat der Beschwerdeführer folgende relevanten medizinischen Unterlagen eingereicht:
7.1.1 Dem Bericht der Klinik M.___ vom 20. Juli 2020 (IV-Nr. 201, S. 10 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
- Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts
- Ablösung der Subscapularissehne am Tuberculum minus
- Subluxation und Tendinopathie der langen Bizepssehne
- Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Impingement
- Akromion Typ II mit kleinen Zysten
- Status nach Schulterstabilisierung bds. vor 20 Jahren
Die Zuweisung erfolge zur Beurteilung der rechten Schulter mit einem neu angefertigten Arthro-MRI vom 25. Juni 2020. Vor über 20 Jahren seien beide Schultern offen stabilisiert worden mit einer Ablösung der Subscapularissehne und Refixation. Lange Zeit sei die linke Schulter beschwerdeführend gewesen, in letzter Zeit habe er vermehrt Schulterbeschwerden rechts. Der Patient sei nach wie vor sportlich sehr aktiv und betreibe regelmässig Kraftübungen, um die Schulter zu stabilisieren und den Schultergürtel möglichst schmerzfrei zu halten. Zusätzlich bestehe noch eine beginnende Coxarthrose rechts sowie degenerative Veränderungen der HWS. Aus allen diesen Gründen sei er in einem Coaching, um seine Arbeitssituation auszuleuchten. Auch hier sei im Moment noch alles etwas ungewiss. Im Arthro-MRI komme eine Ablösung der Subscapularissehne am Tuberculum minus zur Darstellung. Verdickung der langen Bizepssehne mit Subluxation. Tendinopathie der Supraspinatussehne jedoch ohne Ruptur. Kleine Zysten im lateralen Acromion mit Einengung des Subakromialraumes. Ausführliche Besprechung der aktuellen Situation anhand einer Skizze und des MRI. Im Prinzip könne eine Arthroskopie der rechten Schulter vorgeschlagen werden, Refixation der Subscapularissehne, subpektorale Biceps-Tenodese und Akromioplastik. Damit könne seine Schmerzsituation sicherlich deutlich gebessert werden. Dies werde sich jedoch nicht oder nur minimal auf seine Jobsituation auswirken. Er müsse sich überlegen, wann und wie ein solcher Eingriff erfolgen solle. Sicherlich wünsche er eine Verbesserung seiner Schulter rechts, möchte sich aber mit seinem Jobberater absprechen und versuchen, einen idealen Zeitpunkt zu finden.
7.1.2 Den Ausführungen von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Konsultationsbericht vom 3. September 2020 (IV-Nr. 198, S. 8 f.) lässt sich entnehmen, bei der symptomatischen Coxarthrose rechts, welche in den alten Bildern von 2018 schon deutlich sichtbar sei, bestehe prinzipiell die Indikation zur Implantation einer Hüfttotalprothese. Dem Patienten sei dies bewusst und er möchte gerne den Eingriff durchführen lassen. Aufgrund seiner beruflichen Situation könne er sich noch nicht wegen eines Termins festlegen. Er werde im Verlauf der nächsten Woche mit ihm, Dr. med. N.___, Kontakt aufnehmen, um den Eingriff voraussichtlich für Ende 2020 oder Anfang 2021 zu planen.
7.1.3 Gemäss Konsultationsbericht von Dr. med. N.___ vom 14. April 2021 (IV-Nr. 198, S. 2 f.) wurde am 6. April 2021 eine Dreiphasenskelettszintigraphie mit SPECT-CT und Rotationsbestimmung durchgeführt. Dr. med. N.___ führte dazu aus, im SPECT-CT bestätige sich der hochgradige Verdacht auf eine Lockerung des Femurschafts. Die Ursache der Lockerung sei unklar. Da der Patient momentan beruflich eher privat in einer schwierigen Situation sei, möchte er momentan noch keine Massnahmen unternehmen, was bei den noch relativ geringen Beschwerden und der nicht kritischen Situation auch kein Problem sei. Prinzipiell werde aber wohl längerfristig ein Schaftwechsel notwendig werden.
7.1.4 Dr. med. N.___ führte in seinem Konsultationsbericht vom 21. Februar 2022 (IV-Nr. 198, S. 4 f.) aus, klinisch wie auch radiologisch zeige sich ein konstanter Befund. Nach wie vor bestünden die beschriebenen Lockerungszeichen. Da der Patient mit den Beschwerden momentan zurechtkomme und einem operativen Schaftwechsel aktuell noch ablehnend gegenüberstehe, werde weiter wie bisher mit der symptomatischen Behandlung fortgefahren.
7.1.5 Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 7. Februar 2023 (IV-Nr. 213, S. 1 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
- Cervicale Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose HWK 4-7
- Koronare 1-Gefässerkrankung
- NSTEMI 03/2014 und 06/2014
- St.n. Hüft-TP links 02/2018
- Coxarthrose rechts
Aus chirurgischer Sicht sollte eine baldige Dekompression erfolgen, um eine Verschlechterung sowohl klinisch wie auch bildgebend zu verhindern. Der Eingriff sei somit als prophylaktisch zu werten. Der Patient sei entsprechend informiert und könne sich jederzeit, sollte er dies durchführen lassen wollen, gerne wieder vorstellen. In Anbetracht der Vorerkrankungen und der hier dargestellten Veränderungen sei bei optimal verlaufender Behandlung eine Wiedereingliederung beruflich in Bezug auf leichte bis allenfalls mittelschwer belastende Tätigkeiten denkbar. Andere Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung würden sehr wahrscheinlich ohnehin nicht mehr möglich sein.
7.1.6 Dem Bericht vom Dr. med. P.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, vom 7. März 2023 (IV-Nr. 217, S. 3 f.) lässt sich die Diagnose einer Spinalkanalstenose entlang HWK6 mit Myelopathie entnehmen. Beim Patienten sei bereits vor mehreren Jahren eine zervikale Spinalkanalstenose festgestellt worden, allerdings bisher ohne Myelopathie. In einer Bildgebung des vergangenen Jahres sei eine Myelopathie auf Höhe HWK6 festgestellt worden. Ein subjektiv neurologisches Defizit bestehe nicht, auch typische radikuläre Schmerzen gebe der Patient nicht an. Im Vordergrund stünden Zervikalgien mit Ausstrahlung in die Schultern. Die MRI HWS sowie Röntgen HWS ap/seitlich vom 6. März 2023 hätten leicht progrediente Degenerationen der HWS mit hochgradigen Spinalkanalstenosen C5/6 und C6/7, leicht progredient demarkiertes Myelopathiesignal, keine neuen Myelonläsionen ergeben. Leicht progrediente Osteochondrose mit deutlichen Aktivierungszeichen Punctum maximum C6/7. Mehrsegmentale, teils hochgradige und ebenfalls teils leicht progrediente präforaminale und foraminale Stenosen, bildgebend Kompression der Wurzeln C5 links > rechts, C6 beidseits, mögliche Affektion der Wurzeln C4 links, C7 links sowohl präforaminaler als auch foraminal, geringer rechts. Der Patient stelle sich für eine Zweitmeinung vor, nachdem ihm heimatnah die baldmögliche operative Therapie empfohlen worden sei. Dabei sei eine dorsale Dekompression angesprochen worden. Der Befund sei ausführlich mit dem Patienten anhand der durchgeführten Bildgebung besprochen worden. Eine eindeutige und zeitnahe Indikation zur operativen Therapie bestehe nicht. Nichtsdestotrotz müsse aufgrund der individuellen Faktoren des Patienten (Alter, sportliche Aktivität, etc.) sowie der Bildgebung grundsätzlich über eine operative Therapie nachgedacht werden. Alternativ könne bei bisher unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung allerdings auch eine Verlaufskontrolle erfolgen. Diese sei bereits vorgesehen. Die Prognose mit zeitnaher, verzögerter und ohne Operation sei ausführlich erläutert worden. Ebenso seien Erstsymptome wie auch red flags ausführlich besprochen worden. Zusammenfassend tendiere der Patient eher zur Verlaufskontrolle als zur zeitnahen operativen Therapie.
7.2 Den nachgereichten medizinischen Unterlagen der Beschwerdegegnerin lässt sich weiter Folgendes entnehmen:
7.2.1 Dem Bericht von PD Dr. med. K.___, Chefarzt, Klinik Neurologie, Spital Q.___, vom 26. Juli 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 5) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1. Bekannte zervikale Spinalkanalstenose mit Punctum maximum HWK5/6 bei aufgebrauchtem Liquorraum
- im HWS MRl vom 20.10.2022 stabile knöcherne Situation, allerdings nun im Vgl. zu 2017 auf Höhe HWK6 Nachweis eines Myelopathiesignals
- Medianus-SEP's vom 20.11.2022 und 26.07.2023 mit Normalbefund
- in der aktuellen klinischen Untersuchung am 26.07.2023 kein fokal-neurologisches Defizit
2. Wahrscheinlich idiopathisches Restless-Legs-Syndrom, Erstmanifestation im 20. LJ, nur seltene Manifestation
Gelegentlich bestünden noch Verspannungen in der Nackenmuskulatur, diese hätten sich im Verlauf jedoch deutlich zurückgebildet. Über eine motorische Einschränkung, eine Koordinationsstörung oder Sensibilitätsstörungen in den oberen Extremitäten werde nicht berichtet. Ebenfalls keine Symptome i.B. der unteren Extremität, keine autonome Störung. Nach wie vor anamnestisch und klinisch kein Hinweis für eine Manifestation einer zervikalen Myelopathie, ebenso wenig elektrophysiologisch.
7.2.2 Dem Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 30. August 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 einen Myokardinfarkt erlitten hat. Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung bei Brustschmerzen seit drei Stunden erfolgt. Die Schmerzen seien brennend krampfartig wellenförmig, bis VAS 8/10 und würden in den linken Arm ausstrahlen. Die Übernahme des Patienten von der Notfallstation sei am 3. August 2023 auf die Intermediate Care-Station bei NSTEMI zur hämodynamischen Überwachung erfolgt. Am 4. August 2023 habe eine Koronarangiographie stattgefunden. Hier habe sich neben einer Stenose sowohl der distalen als auch der proximalen ACD gezeigt, welche jeweils mittels einem bzw. zwei Stents habe versorgt werden können, eine erneute Stenose im Bereich des bereits 2014 gestenteten RIVA. Diese sollte zweitzeitig versorgt werden. Nach der zweiten Koronarangiographie sei die Verlegung auf die Normalstation erfolgt. Hier habe sich ein unauffälliges EKG gezeigt, in der transthorakalen Echokardiographie habe sich eine normwertige biventrikuläre Pumpfunktion (EF biplan: 57 %) gezeigt, ohne diastolische Dysfunktion. Eine apikale Wandbewegungsstörung (inferolateral bis auf mittventrikulär am Übergang übergreifend) sei bereits vorbekannt. Es bestehe echokardiographisch kein Anhalt für ein relevantes Klappenvitium. Am 9. August 2023 sei der Patient in gutem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen worden, eine ambulante kardiologische Rehabilitation im Spital S.___ sei angemeldet worden.
7.2.3 Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 3) aus, der Patient leide unter vielschichtigen gesundheitlichen Einschränkungen. Einerseits bestünden die doch erheblichen muskuloskeletalen Beschwerden mit beidseitiger Schulterproblematik, im Weiteren klage er über eine fortgeschrittene Arthrosebildung im Bereich beider Hüften, so dass bereits vor fünf Jahren eine Hüftprothese links habe implantiert werden müssen. Zusätzlich seien im Rückenbereich deutliche degenerative Prozesse vorhanden, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich mit Spinalkanalstenose und entsprechenden neurologischen Beschwerden. Andererseits bestünden internistische Probleme, insbesondere erwähnenswert sei der kürzlich erlittene und mittlerweile drittmalige Myocardinfarkt mit erneutem Stenting im August 2023. Seither sei der Versicherte sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und die vorhergehende Leistungsfähigkeit habe er bisher nicht erreichen können. Im Weiteren bestünden v.a. auch mittlerweile vermehrt psychische Probleme einerseits bei bekannten rezidivierenden Depressionen, andererseits nun durch den erneuten krankheitlichen Rückfall. Im Zusammenhang der gesamten und mittlerweile doch recht komplexen Krankengeschichte des Versicherten sowie der nun bereits langjährigen Arbeitsunfähigkeit sehe er, Dr. med. T.___, es als absolut indiziert, eine erneute IV-Beurteilung durchzuführen. Er schätze den Patienten insgesamt als nicht mehr arbeitsfähig ein, seine berufliche Ausbildung in der Sicherheitsbranche sei für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar.
8. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. U.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, vom 20. April 2022 (IV-Nr. 202) und vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 219), deren Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:
8.1 Die Regionalen Ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten vergleichbar ist. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
8.2 Nach der Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
8.3
8.3.1 RAD-Ärztin Dr. med. U.___ hielt in der Aktennotiz vom 20. April 2022 fest, am 14. April 2021 sei durch den Orthopäden, Dr. med. N.___, Klinik V.___, ein hochgradiger Verdacht auf eine Schaftlockerung der Hüfte links nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 20. Februar 2018 (Dr. med. W.___) geäussert worden. Eine symptomatische Coxarthrose rechts bei Offset-Störung des Kopfhalsüberganges liege ebenfalls vor. Bereits im September 2020 habe der Versicherte Dr. med. N.___ konsultiert, der ihm zur endoprothetischen Versorgung geraten habe. Laut Versichertem habe dieser gerne den Eingriff durchführen lassen wollen, habe sich aufgrund seiner beruflichen Situation aber noch nicht wegen eines Termins festlegen wollen. Er habe im Verlauf der folgenden Woche Kontakt mit dem Orthopäden aufnehmen wollen, um den Eingriff voraussichtlich für Ende 2020 oder Anfang 2021 zu planen. Erst im Februar 2022 habe sich der Versicherte erneut gemeldet, wobei im Rahmen einer Verlaufskontrolle konstante Beschwerden zu den Vorbefunden bestanden hätten, welche im Alltag aber wenig einschränkend gewesen seien, laut Arztbericht von Dr. med. N.___ vom 21. Februar 2022. Auch klinisch-radiologisch sei ein konstanter Befund feststellbar gewesen. Da der Versicherte mit den Beschwerden derzeit zurechtgekommen sei und einem operativen Schaftwechsel noch ablehnend gegenübergestanden sei, sei weiter wie zuvor mit der symptomatischen Behandlung fortgefahren worden. Bei zunehmenden Beschwerden sollte sich der Versicherte selbständig beim Orthopäden melden. Nach Sturz am 26. Mai 2018, bei dem sich der Versicherte mit dem rechten Arm habe abfangen wollen, habe er über rechtsseitige Schulterschmerzen geklagt, und der Schulterspezialist, Dr. med. I.___, habe eine Zerrung und Myogelosen des Musculus teres minor diagnostiziert, die Schulterbeweglichkeit sei bei voller Kraftentwicklung nicht eingeschränkt gewesen. Es sei Physiotherapie verordnet worden. Bezüglich der linken Schulter sei dokumentiert, dass eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine beginnende Arthrose bestehe. Es seien Infiltrationen empfohlen worden. Der Hausarzt Dr. med. T.___ habe im April 2022 eine ambulante Pflege für zuhause verordnet. Am 16. März 2022 dokumentiere er in seinem Patientendossier Folgendes: Aktuell habe der Versicherte einen IV-Antrag gestellt und lebe von der Sozialhilfe. Er sei in der jetzigen Wohnsituation gemobbt worden und suche aktuell eine 2,5-Zimmer-Wohnung, die auch hundegerecht sei. Zurzeit gestalte sich die Suche nach der Wohnung schwierig, der Versicherte bekomme immer wieder Absagen. Vordergründig habe er Existenzängste, Verlustängste in Bezug auf seinen Hund, immer wieder stecke er in finanziellen Nöten, da das Geld für den Unterhalt des Autos (Benzin) und auch die ärztliche Versorgung für den Hund kaum finanzierbar seien. Die Perspektivlosigkeit und Hoffnungslosigkeit hätten ihn des Öfteren zu Klinikaufenthalten gezwungen. Aktuell äussere er Suizidgedanken, weil er seinem Leben keinen grossen Sinn mehr abverlangen könne. Er habe sich an den Hausarzt gewendet, um ihn in Alltagsfragen und in Krisensituationen psychiatrisch ambulant zu begleiten. Der Versicherte konsumiere auch Suchtmittel, aktuell Cannabis. Es fehle ihm auch eine Tagesstruktur. Zur Arbeitsfähigkeit äussere sich der Hausarzt nicht. Rezidivierende Depressionen bestünden bereits seit Jahren (ca. seit 2013), seien auch bereits gutachterlich beurteilt worden, zuletzt im Juli 2018, wobei diese bei leichter Ausprägung zu diesem Zeitpunkt als nicht leistungsmindernd beurteilt worden seien. Kardiologisch lägen keine aktuellen Befunde vor, aber nach den zwei Infarkten im März und Juni 2014, wobei jeweils ein Stent gesetzt worden sei, habe sich der Versicherte wieder sehr gut erholen können. Aus fachkardiologischer Sicht sei der Versicherte angepasst zu 100 % als arbeitsfähig beurteilt worden.
Der Versicherte habe sowohl auf rheumatologisch / chirurgischem Fachgebiet als auch auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell Probleme. Körperlich seien dem Versicherten sicher keine schweren und sehr schweren Arbeiten mehr zumutbar. Wegen der Hüftgelenke seien ihm überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Umhergehen zumutbar, wegen der Rotatorenmanschettenschädigung links und der Arthrose auch rechts sollten keine Arbeiten über Schulterhöhe oder körperfernes Heben und Tragen sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg abverlangt werden. Aus kardiologischer Sicht seien leichte-gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich möglich. Hinsichtlich der psychischen Situation lasse sich aus den spärlichen medizinischen Mitteilungen kein Zumutbarkeitsprofil erstellen.
8.3.2 In der Aktennotiz vom 18. Juli 2023 wurde festgehalten, der Versicherte habe sich wegen rezidivierender HWS-Beschwerden in der Neurochirurgie des Q.___ Anfang 2023 vorgestellt. Hier sei schon wegen ähnlicher Beschwerden eine Beurteilung im Jahre 2009 erfolgt. Bildgebend (MRT 10/2022) habe sich aktuell aber bei unauffälliger Neurologie eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6 gezeigt, welche in den Bildern von 2016 und 2017 nicht dargestellt worden sei. Es seien im Wesentlichen Nacken- und Schulterbeschwerden linksbetont angegeben worden. Eine klassische radikuläre Schmerzsymptomatik habe nicht vorgelegen. Neurologische Ausfälle hätten ebenfalls nicht bestanden. Aus neurochirurgischer Sicht sei eine baldige operative Dekompression empfohlen worden, um eine Verschlechterung sowohl klinisch als auch bildgebend zu verhindern. Der Eingriff wäre somit als prophylaktisch zu werten. In der Klinik H.___ habe sich der Versicherte eine Zweitmeinung im März 2023 eingeholt. Der Befund sei dort ausführlich mit ihm anhand der dort durchgeführten Bildgebung besprochen worden. Eine eindeutige und zeitnahe Indikation zur operativen Therapie sei nicht gesehen worden. Nichtsdestotrotz sollte aufgrund der individuellen Faktoren des Patienten (Alter, sportliche Aktivität etc.) sowie der Bildgebung grundsätzlich über eine operative Therapie nachgedacht werden. Alternativ könne bei bisher unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung allerdings auch eine Verlaufskontrolle erfolgen. Der Versicherte habe sich bislang nicht zu einer operativen Therapie entschliessen können. Es lägen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule vor, welche zu den in der Stellungnahme des RAD vom 20. April 2022 Genannten noch hinzukämen. Gesamthaft ändere sich dadurch an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts Wesentliches, es sollten nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden, keine mittelschweren mehr ab Oktober 2022 (MRT-Befund HWS). Sollte er sich zu einer Operation entscheiden, werde er für mehrere Monate zu 100 % arbeitsunfähig sein. Aber auch nach Abschluss der Rekonvaleszenzphase werde sich das Zumutbarkeitsprofil nicht relevant ändern.
8.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, können die beiden Stellungnahmen des RAD nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden.
Dr. med. U.___ setzte sich in ihren beiden Aktennotizen vom 20. April 2022 und 18. Juli 2023 eingehend mit den nach der Verfügung vom 20. Juni 2019 entstandenen Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers auseinander. Sie hielt ausdrücklich fest, der Versicherte habe sowohl auf rheumatologisch / chirurgischem Fachgebiet als auch auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell Probleme. In weitestgehender Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Administrativgutachten vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153) gab sie in ihrer Aktennotiz vom 20. April 2022 zunächst an, körperlich seien dem Versicherten sicher keine schweren und sehr schweren Arbeiten mehr zumutbar. Wegen der Hüftgelenke seien ihm überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Umhergehen zumutbar, wegen der Rotatorenmanschettenschädigung links und der Arthrose auch rechts sollten keine Arbeiten über Schulterhöhe oder körperfernes Heben und Tragen sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg abverlangt werden. Da im Verlauf eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6 festgestellt wurde, änderte sie in ihrer Aktennotiz vom 18. Juli 2023 das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Die Einschätzungen des Zumutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin sind nur bedingt nachvollziehbar. So lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass seit dem Referenzzeitpunkt diverse gesundheitliche Veränderungen aufgetreten sind: Aus den Berichten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mehrere operative Eingriffe bevorstehen oder zumindest indiziert sind. So bestätigte sich im Verlauf der Verdacht auf eine Schaftlockerung der Hüfte links, nachdem beim Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 eine Implantation einer Hüftprothese links durchgeführt wurde. Langfristig werde laut Bericht von Dr. med. N.___ vom 14. April 2021 (IV-Nr. 198, S. 2 f.) ein Schaftwechsel notwendig werden. Zu welchen körperlichen Beschwerden diese Schaftlockerung führt und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, lässt sich den vorliegenden Berichten nicht entnehmen. Weiter bestehe gemäss Dr. med. N.___ (Bericht vom 3. September 2020, IV-Nr. 198, S. 8 f.) bei symptomatischer Coxarthrose rechts, welche bereits in den alten Bildern von 2018 schon deutlich sichtbar gewesen sei, die Indikation zur Implantation einer Hüfttotalprothese. Zudem wurde eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6 festgestellt, welche zu Einschränkungen führt und welche ebenfalls einen baldigen operativen Eingriff erfordert (vgl. IV-Nr. 213, S. 1 ff. und IV-Nr. 217, S. 3 f.). Wie sich auch diese Veränderungen konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich weder den Berichten der behandelnden Ärzte noch den versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. U.___ entnehmen. Sie nahm einzig eine Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils aufgrund der ihr vorgelegten Akten vor. Ausserdem fehlen in ihren Stellungnahmen eine ausführliche Diagnosestellung sowie eine nachvollziehbare Herleitung dieser Diagnosen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den neu hinzugetretenen gesundheitlichen Veränderungen fand somit nicht statt.
Weiter wies Dr. med. U.___ in Bezug auf die psychische Problematik darauf hin, dass sich hinsichtlich der psychischen Situation aus den spärlichen medizinischen Mitteilungen kein Zumutbarkeitsprofil erstellen lasse, womit sie einen massgeblichen Faktor in ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht würdigen konnte. Trotz dieser Feststellung der RAD-Ärztin erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal in den medizinischen Unterlagen Hinweise dafür bestehen, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 20. Juni 2019) ebenfalls verändert haben könnte: Dr. med. B.___ kam noch in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152) zum Ergebnis, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Er stellte aber bereits damals einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode fest und attestierte rückwirkend aus psychiatrischer Sicht von August 2014 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von Oktober 2014 bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 31. März 2022 (IV-Nr. 187) berichtete der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken zwischen 2015 und 2021, zuletzt vom 16. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 wegen Depressionen. Ein entsprechender Austrittsbericht fehlt in den Akten. Ob ein solcher von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, ist nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung ambulante Pflege für zuhause verordnet wurde (vgl. IV-Nr. 201, S. 1 ff.). Auch die RAD-Ärztin nahm in ihrer Aktennotiz vom 20. April 2022 darauf Bezug. So steht im Protokoll zur ambulanten Pflege vom 16. März 2022 geschrieben, dass der Beschwerdeführer Sinnlosigkeit, Perspektivlosigkeit, sowie Sterben zu wollen, äusserte. Er wolle allem ein Ende setzen, habe gedroht, sich selbst zu töten (IV-Nr. 201, S. 4). Die psychische Situation verschlechtere sich offenbar weiter aufgrund eines noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 erlittenen drittmaligen Myokardinfarkts mit erneutem Stenting im August 2023. Wie Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 3) ausführte, sei der Beschwerdeführer seither sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und die vorhergehende Leistungsfähigkeit habe er bisher nicht erreichen können. Im Weiteren bestünden vor allem auch mittlerweile vermehrt psychische Probleme einerseits bei bekannten rezidivierenden Depressionen, andererseits nun durch den erneuten krankheitlichen Rückfall. Somit bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverfügung vom 20. Juni 2019 verschlechtert haben könnte. Dr. med. U.___ wies ausdrücklich auf die spärlichen medizinischen Unterlagen in Bezug auf die psychische Situation hin. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der psychischen Situation Abklärungsdefizite bestehen.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch aus kardiologischer Sicht noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben könnte. So geht aus dem Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 30. August 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 8) hervor, dass der Beschwerdeführer im August 2023 erneut einen Myocardinfarkt erlitten hatte. Wie oben bereits ausgeführt, hielt der Hausarzt Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer seither sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand sei und er die vorhergehende Leistungsfähigkeit bisher nicht mehr habe erreichen können.
8.5 Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der somatischen und psychischen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus psychiatrischer, kardiologischer, sowie orthopädischer und / oder rheumatologischer Sicht weitere Abklärungen zu veranlassen.
9.
9.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.
9.2 Wie soeben in Erwägung II. 8 hiervor dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Wie sich die oben ausführlich beschriebenen gesundheitlichen Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich den versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. U.___ nicht entnehmen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den neu hinzugetretenen gesundheitlichen Veränderungen fand nicht statt. Weiter wies Dr. med. U.___ darauf hin, dass hinsichtlich der psychischen Situation nur spärliche medizinische Mitteilungen vorhanden seien und sich anhand dieser Unterlagen kein Zumutbarkeitsprofil erstellen lasse. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es auch aus kardiologischer Sicht zu einer Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht noch vor dem Erlass der Verfügung vom 14. September 2023 eingetreten ist. Daraus folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht zuzumuten sind, nach derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist. Diese Fragen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt. Die letzte eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers fand noch vor der rentengewährenden Verfügung vom 20. Juni 2019 statt. Im Rahmen des hier angefochtenen Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einzig auf die versicherungsinternen Stellungnahmen abgestellt, welche – wie oben ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden können. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung, insbesondere aus psychiatrischer, kardiologischer, sowie rheumatologischer und/oder orthopädischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 14. September 2023 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
10.
10.1 Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 2'130.75 festzusetzen (7.41 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 57.60 und MwSt.).
10.2. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'130.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar