Urteil vom 6. Januar 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel (Verfügung vom 19. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 2012 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) leidet an einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit. Am 17. November 2022 wurde sie von ihren Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug eines Hilfsmittels (Hörgeräteversorgung) angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung mit Verfügung vom 19. September 2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige der Türkei hätten gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt hätten. Die leistungsspezifische Invalidität trete ein, wenn die Massnahme erstmals objektiv angezeigt sei. Gemäss den Angaben der Eltern sei die Hörschädigung der im November 2012 in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin erst im Kindergarten in der Türkei festgestellt worden; dort habe erstmals eine Hörgeräteanpassung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei am 7. April 2022 erneut in die Schweiz eingereist. Die Versorgung mit Hörgeräten sei bereits vor der Unterstellung in die Invalidenversicherung objektiv angezeigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der leistungsspezifischen Invalidität seien die Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Nur die Vermutung, dass eine Hörminderung bereits postpartal bestanden haben könnte, genüge nicht, um die Leistungspflicht der IV zu begründen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 35; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 20. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere sei ein umfassender medizinischer Bericht zur Ursache und Zeitpunkt der vorgelegenen Schwerhörigkeit einzuholen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MwSt.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25 f.).
2.3. Mit Replik vom 16. Februar 2024 lässt die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 30 f.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 34 f.).
2.5 Am 3. April 2024 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu gestellt (A.S. 39).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige Summe erreicht diese Grenze nicht (vgl. E. II. 2.4 hiernach). Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Ziff. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) steht minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3 Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).
2.4 Den Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit hat das EDI in Ziffer 5.07 des Anhangs zur HVI geregelt. Danach besteht ein solcher Anspruch, wenn das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.
In Ziff. 5.07.3 HVI Anhang ist die Hörgeräteversorgung für Kinder unter 18 Jahren geregelt. Der Höchstbetrag für die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt CHF 2'830.00 bei monauraler Versorgung und CHF 4'170.00 bei binauraler Versorgung, inklusive Mehrwertsteuer. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
2.5 Laut Rz. 1002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI) gilt bei Hilfsmitteln die Invalidität als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung notwendig macht und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21 IVG erfüllt. Die Kinderversorgung, insbesondere für Kleinkinder, erfolgt in Zusammenarbeit eines anerkannten Pädakustikers mit einer pädoaudiologischen Stelle. Kindern unter 18 Jahren dürfen Hörgeräte nur durch vom BSV anerkannte Pädakustiker angepasst werden (Rz. 2059 KHMI).
2.6 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1. mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die im Jahr 2012 in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin sei türkische Staatsangehörige und am 7. April 2022 erneut in die Schweiz eingereist. Die Versorgung mit Hörgeräten sei bereits vor der Unterstellung in die Invalidenversicherung objektiv angezeigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der leistungsspezifischen Invalidität seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung bestehe. Nur die Vermutung, dass eine Hörminderung bereits postpartal bestanden haben könnte, genüge nicht, um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu begründen (IV-Nr. 35; A.S. 1 ff.).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; insbesondere sei ein umfassender medizinischer Bericht zur Ursache und zum Zeitpunkt der vorgelegenen Schwerhörigkeit einzuholen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 im Kantonsspital [...] geboren und habe bis im Frühjahr 2015 in der Schweiz gelebt. Im Jahr 2015 sei die Familie in die Türkei umgezogen und im Frühjahr 2022 mit der Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin leide an einer beidseitig mittelgradig sensorineuralen Schwerhörigkeit und müsse mit Hörgeräten versorgt werden. Seit dem Jahr 1999 führten die Spitäler standardmässig bei Neugeborenen ein Hörscreening durch. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Dieses Hörscreening habe erste Auffälligkeiten aufgewiesen. Weitere pädaudiologische Abklärungen (BERA-Test) seien veranlasst worden. Der BERA-Test sei in der Folge zweimal erfolglos durchgeführt worden, weil die Beschwerdeführerin zu unruhig für einen verlässlichen Test gewesen sei. Im Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 18. Juli 2014 halte Dr. med. C.___ fest, dass aufgrund bisheriger audiometrischer Untersuchungen eine unklare Hörsituation vorliege. Daher sei die Indikation für einen BERA-Test in Sedation angezeigt gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich damals gegen die Sedierung entschieden. Eine weitere Abklärung des Hörvermögens sei ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei kurz darauf in die Türkei gereist. Im Alter von ca. sechs Jahren sei sie in der Türkei eingeschult worden, im Kindergarten sei auf eine Sprachentwicklungsstörung aufmerksam gemacht worden. Daraufhin sei sie erneut einer Untersuchung des Hörvermögens unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie an einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit leide. Im Frühjahr 2022 sei die Familie in die Schweiz eingereist. Am 11. November 2022 habe sie bei der IV-Stelle Solothurn ein Gesuch um Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung gestellt. Mit vorliegend angefochtener Verfügung sei ihr Gesuch abgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin halte daran fest, dass ihre Schwerhörigkeit erst in der Türkei eingetreten sei und die erstmalige Versorgung mit Hörgeräten in der Türkei habe stattfinden müssen. Die leistungsspezifische Invalidität sei nicht in der Schweiz eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Hörgeräteversorgung nicht erfüllt seien. Es gelte jedoch zu beachten, dass die für die Hörgeräteversorgung vorliegende spezifische Invalidität der Zeitpunkt des Vorliegens der Schwerhörigkeit sei, welche die Hörgeräteversorgung notwendig mache. Es sei vorliegend fraglich, zu welchem Zeitpunkt die Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin erstmals vorgelegen habe. Diese sei im Alter von 2 und 3 Monaten zweimal vergeblich zu einem BERA-Test erschienen. Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023 halte Dr. med. D.___ fest, dass eine Hörminderung bei der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt vor der Ausreise habe vorliegen können, dies, obwohl sie unvollständig dokumentiert sei. Die trotz fehlender Dokumentation von ihr erwogene Möglichkeit, dass eine Hörbehinderung bereits postpartal vorgelegen haben könnte, müsse entsprechend gewichtet werden. Gestützt auf diese Verdachtsmomente müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die im Alter von etwa 6 Jahren diagnostizierte Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits bei der Geburt vorgelegen haben müsse. Eine weitere Abklärung könnte Aufschluss darüber geben, ob die Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits bei der Geburt vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte einen umfassenden medizinischen Bericht mit entsprechenden Abklärungen, welche auch die pränatalen Ursachen berücksichtige, veranlassen müssen. Wäre der Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt worden, so hätte die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen müssen, dass die zwar erst im Kindergarten diagnostizierte beidseitige mittelgradige Schwerhörigkeit bereits bei der Geburt bestanden haben musste. Eine Hörgeräteversorgung wäre somit bereits in den beiden ersten Lebensjahren angezeigt gewesen, als die Beschwerdeführerin noch in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Damit würde sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei erfüllen und hätte damit einen Anspruch auf Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung durch die Invalidenversicherung (A.S. 5 ff.).
3.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe lediglich die Möglichkeit, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden habe. Damit sei das im Sozialversicherungsprozess geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Vielmehr stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Invalidität in Bezug auf die Hörgeräteversorgung erst in der Türkei eingetreten sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (A.S. 25 f.).
3.1.4 Mit Replik lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, ausschlaggebend im vorliegenden Fall sei nicht, wann die Höreinschränkung entdeckt worden sei, sondern zu welchem Zeitpunkt beim Kind der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung tatsächlich erstmalig vorgelegen habe. Bei der Beschwerdeführerin müsse bereits bei Geburt eine Höreinschränkung vorgelegen haben (A.S. 30 f.).
3.2 Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer beidseitig mittelgradig sensorineuralen Schwerhörigkeit und muss deswegen mit Hörgeräten versorgt werden. Vorliegend ist der Zeitpunkt strittig, wann die für die Hörgeräteversorgung spezifische Invalidität eingetreten ist. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten ergibt sich Folgendes:
3.2.1 Im Bericht des Kantonsspitals [...], Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 21. März 2013 bzw. 18. Juli 2014 hielt Dr. med. C.___, Oberarzt, fest, bei der Patientin bestehe aufgrund der bisherigen audiometrischen Untersuchung eine unklare Hörsituation. Aus diesem Grund sei die Indikation für eine BERA in Sedation gegeben. Relevante kardiopulmonale Erkrankungen, Allergien oder ein schweres OSAS bestünden nicht. Es werde um die Planung und das Aufgebot der Patientin zur BERA in Sedation in der Kinderklinik ersucht (IV-Nr. 32; Beschwerdebeilage [BB] 4).
3.2.2 Dem Bericht des Kantonsspitals [...], Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie (PD Dr. med. D.___, Oberärztin mbF, Audiologie/Phoniatrie/Neurootologie) vom 28. November 2022 können die Hauptdiagnosen «Mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit» und «Audiogen bedingte Sprachentwicklungsproblematik, Zweisprachigkeit» entnommen werden. Zur Anamnese wurde angegeben, es werde berichtet, dass die aktuelle Hörgeräteversorgung etwa drei Jahre alt sei. Diese sei in der Türkei vorgenommen worden. Das Hörgerät könne hier nicht eingestellt werden. Die Hörgeräte-Erstversorgung sei mit vier Jahren erfolgt. Es sei auch eine audiopädagogische Förderung eingeleitet worden. Mit Beginn der Corona-Zeit sei eine Logopädie geplant gewesen, die aber dann nicht mehr stattgefunden habe. Mit vier Jahren sei auch eine Adenoidektomie erfolgt ohne Parazentese oder Paukenröhrcheneinlage. Eine Hörtestung sei bereits in Olten erfolgt und habe eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit ergeben. Die binaurale Testung ohne Hörgerät habe eine Sprachverständlichkeit bei 70 dB, mit Hörgeräten bei 50 dB ergeben. Die Sprachentwicklung sei in beiden Sprachen (Türkisch, Deutsch) eingeschränkt, aber im Türkischen deutlich besser. Die Ergebnisse der Testung des schulpsychologischen Dienstes seien nicht verfügbar. Zusammenfassend könne zu den erhobenen Befunden gesagt werden, dass bei der Patientin eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit vorliege. Die Hörgeräteversorgung sei im Prinzip angemessen, jedoch sei eine Hörgeräte-Neuversorgung zeitnah erforderlich. Unklar sei, ob es sich um eine stationäre oder progrediente Hörminderung handle. Es sei erforderlich, dass in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren halbjährlich ein Hörtest durchgeführt würden. Im Weiteren liege bei der Patientin auch eine Aufmerksamkeitsproblematik vor, die dringend therapeutisch angegangen werden müsse (IV-Nr. 9 S. 2 ff.).
3.2.3 Im Schreiben des Kantonsspitals [...] Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023 führte Dr. med. D.___ aus, bei der Vorstellung hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass sie im Jahr 2013 in der HNO am Kantonsspital [...] vorstellig gewesen seien. Auch sei die Diagnosezeit für die sensorineurale Schwerhörigkeit mit etwa vier Jahren in der Türkei benannt worden. Unterlagen aus der Türkei zu diesem Zeitpunkt seien nicht vorhanden. Dem Schreiben aus dem Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass es einen weiteren Abklärungsbedarf bei unklarer Hörsituation gegeben habe. Das Kind sei dazu in die Kinderklinik zugewiesen worden, da zu diesem Zeitpunkt die Sedierungen noch nicht in der HNO stattgefunden hätten. Eine Abklärung sei dort wohl nicht erfolgt, da die Eltern die Sedierung nicht hätten durchführen lassen wollen. Weitere Unterlagen seien leider nicht mehr vorhanden. Es sei somit möglich, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden habe (IV-Nr. 29 S. 1 f.;BB 7).
4.
4.1 Wie erwähnt, gilt bei Hilfsmitteln die Invalidität dann als eingetreten (Art. 4 Abs. 2 IVG), wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem solchen Gerät notwendig macht und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21 IVG erfüllt (KHMI, Rz. 1002; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dieser Zeitpunkt braucht nicht mit jenem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen. Die Invalidität kann so lange nicht als eingetreten betrachtet werden, als die materiellen Voraussetzungen nicht (allesamt) erfüllt sind, um die beantrage Leistung zu erhalten. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft; es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben einzuholen sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, S. 220 f. Rz. 12 f.). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der (oben unter E. II. 3.2 hiervor) wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die im November 2012 im Kantonsspital [...] geborene Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit leidet und eine audiogen bedingte Sprachentwicklungsproblematik besteht. Zu welchem Zeitpunkt dieser Gesundheitsschaden eintrat, d.h. wann die sensorineurale Schwerhörigkeit objektiv erstmals eine Hörgeräteversorgung notwendig machte, ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte unklar. In der Stellungnahme der behandelnden Fachärztin, Dr. med. D.___, wurde zur Anamnese angegeben, es sei berichtet worden, dass die in der Türkei vorgenommene Hörgeräteversorgung etwa drei Jahre alt sei (IV-Nr. 9 S. 2). Dies entspricht den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter erstmals im April 2019 mit Hörgeräten versorgt worden sei (IV-Nr. 9 S. 1). Gemäss den von der erwähnten Fachärztin gemachten weiteren Angaben zur Anamnese erfolgte die Hörgeräte-Erstversorgung der im Jahr 2012 geborenen Beschwerdeführerin jedoch bereits mit vier Jahren, d.h. im Jahr 2016. Es sei auch eine audiopädagogische Förderung eingeleitet worden und mit dem Beginn der Corona-Zeit sei eine Logopädie geplant gewesen, die dann aber nicht stattgefunden habe. Im Alter von vier Jahren sei auch eine Adenoidektomie (Entfernung der Rachenmandeln) ohne Parazentese oder Paukenröhrcheneinlage erfolgt (IV-Nr. 9 S. 2; vgl. E. II. 3.2.2 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 weist Dr. med. D.___ schliesslich darauf hin, die Diagnosezeit für die sensorineurale Schwerhörigkeit sei mit etwa vier Jahren in der Türkei angegeben worden. Unterlagen aus der Türkei zu diesem Zeitpunkt seien nicht vorhanden. Ausser dem Schreiben von Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2013 (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) seien auch keine weiteren Unterlagen für die Zeit vor der Ausreise in die Türkei mehr vorhanden. Es sei somit möglich, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden habe (IV-Nr. 29 S. 1; vgl. E. II. 3.2.3 hiervor). Aufgrund dieser unklaren medizinischen Situation wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen, da aufgrund der vorliegenden Angaben der behandelnden Fachärztin durchaus Anhaltspunkte bestehen, dass bereits postpartal, das heisst ab Geburt, eine massgebliche Hörschädigung der Beschwerdeführerin bestanden haben könnte und demnach bereits damals allenfalls eine Versorgung mit Hörgeräten erforderlich gewesen wäre. Mangels Durchführung der hierfür erforderlichen Abklärung (BERA-Test in Sedation) kann die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der für die Hörgeräteversorgung vorliegenden spezifischen Invalidität nicht zuverlässig beantwortet werden.
4.2 Die vorerwähnten Angaben der behandelnden Fachärztin werden erhärtet durch den von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren beigezogenen Bericht des Kantonsspitals [...], zu Handen der Kinderklinik vom 21. März 2013 bzw. 18. Juli 2014, worin der damals behandelnde Oberarzt Dr. med. C.___ darauf hinwies, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der bisherigen audiometrischen Untersuchung eine unklare Hörsituation, weshalb eine Indikation für eine BERA in Sedation gegeben sei (IV-Nr. 32 S. 1; BB 4; vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Bei der Hirnstammaudiometrie oder BERA handelt es sich um eine HNO-ärztliche Untersuchungsmethode zur Aufdeckung von Hörstörungen. Dabei werden mittels akustischer Signale (z.B. in Form von Klickgeräuschen) definierte Hörreize über einen Kopfhörer abgegeben und im Rahmen eines EEG über Elektroden das Antwortpotential abgeleitet und aufsummiert. Die Messung der durch die akustischen Reize hervorgerufenen Potentiale (Hirnströme) erlaubt die Erkennung von Hörstörungen. Das Verfahren wird ebenfalls als Hörscreening bei Neugeborenen angewendet, da hier keine subjektiven Angaben erhoben werden können. Gegebenenfalls wird das Verfahren unter Narkose durchgeführt (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Hirnstammaudiometrie). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde konnte der BERA-Test bei der Beschwerdeführerin im Alter von 2 und 3 Monaten zweimal nicht durchgeführt worden, weil sie zu unruhig für einen verlässlichen Test gewesen sei; sie habe sich bewegt und Geräusche gemacht. Dies habe die Ärzte veranlasst, einen BERA-Test in Sedation anzuordnen, was von den Eltern jedoch abgelehnt worden sei. Weitere Untersuchungen seien nicht erfolgt (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5). Gestützt auf die Angaben des damaligen behandelnden Facharztes des Kantonsspitals [...], Dr. med. C.___, aus dem Jahr 2013 und die aktuelle Einschätzung durch die behandelnde Fachärztin Dr. med. D.___, wonach das Bestehen einer Hörminderung bereits postpartal möglich sei, bestehen durchaus Hinweise, dass eine relevante Höreinschränkung der Beschwerdeführer bereits nach ihrer Geburt bestanden haben könnte, als sie noch in der Schweiz wohnte. Unbestrittenermassen erfolgte die Ausreise in die Türkei erst im Frühjahr 2015. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten medizinisch Unterlagen nicht gesagt werden, die Invalidität der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hörgeräteversorgung sei überwiegend wahrscheinlich erst in der Türkei eingetreten. Es ist in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes Sache der Beschwerdegegnerin, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.2. mit Hinweis).
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Sie ist damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht genügend nachgekommen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittle. Dazu hat sie ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, welches sämtliche in Frage kommenden Ursachen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Schwerhörigkeit mitberücksichtigt, wobei allenfalls noch vorhandene medizinische Unterlagen behandelnder Ärzte aus der Zeit nach der Geburt der Beschwerdeführerin beizuziehen sind. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt hier bezüglich des Eintritts der Invalidität der Beschwerdeführerin in Bezug auf die notwendige Hörgeräteversorgung vor. Anschliessend ist darüber neu zu entscheiden.
5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
5.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 3. April 2024 einen Zeitaufwand von 16.9 Stunden und einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde, somit einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4’571.70, geltend (A.S. 37). Der in dieser Höhe geltend gemachte Zeitaufwand ist für den vorliegend zu beurteilenden in Bezug auf Aufwand und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall als übersetzt anzusehen. Der für das Redigieren der Replik vom 14. Februar 2024 geltend gemachte Aufwand von drei Stunden erscheint angesichts der nur gut eine Seite umfassenden Replik (vgl. A.S. 30 f.) als zu hoch, zumal bereits für das Verfassen der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 ein vergleichsweise hoher, aber noch vertretbarer Zeitwand von sieben Stunden berücksichtigt wird. Der für die Replik geltend gemachte Zeitaufwand ist daher um zwei Stunden auf eine Stunde zu reduzieren. Der Stundenansatz für die für den Schweizerischen Gehörlosenbund handelnde Juristin ist auf CHF 125.00 festzusetzen. Dies ergibt einen zu berücksichtigenden Zeitaufwand von insgesamt 895 Minuten oder 14.9 Stunden. Auslagen werden nicht geltend gemacht. Damit beläuft sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 2'013.35 (Honorar von CHF 1'862.50 und Mehrwertsteuer [8.1 %] von CHF 150.85).
6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. September 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'013.35 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser