Urteil vom 10. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci

Beschwerdeführer

gegen


IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 21. September 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 8. Februar 2016 wegen einer Visusstörung am linken Auge bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 9). Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf der Abklärungen geltend gemacht hatte, nun habe auch die Sehkraft am rechten Auge abgenommen, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 18. Juli und 25. September 2017 per 1. September 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (IV-Nrn. 54 + 64).

 

1.2     Nach Durchführung einer Observation hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 21. September 2023 rückwirkend per 1. September 2016 auf, da die Visuseinschränkung nicht im vorgebrachten Ausmass bestehe, der Invaliditätsgrad daher nur bei 2 % liege und die Meldepflicht verletzt worden sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 24. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.      Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2023 (Einstellungszeitpunkt) eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

2.      Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu treffen und gestützt auf deren Erkenntnisse den Rentenanspruch neu zu beurteilen.

3.      Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die ganze Invalidenrente rückwirkend per 28. Februar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 eine halbe Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 ff.).

 

2.3     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2024 (A.S. 21 ff.) in Aussicht, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie FMH, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien innert Frist weder Ablehnungsgründe vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht haben, vergibt die Präsidentin den Begutachtungsauftrag mit Verfügung vom 30. April 2024 an Dr. med. B.___ (A.S. 25 ff.). Dieser erstattet sein Gutachten am 27. Juni 2024 (A.S. 31 ff.). Die Parteien geben dazu in der Folge keine Stellungnahme ab (s. A.S. 55 + 57).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. September 2024 eine Kostennote ein (A.S. 58 f.). Diese geht am 4. September 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 60), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

 

II.      

 

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. September 2016 aufgehoben hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. September 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

2.

2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch ab September 2016 streitig. Dieser ist für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen, obwohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebung erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

 

2.2

2.2.1  Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, sofern ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

 

2.2.2  Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

 

2.2.3  Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

 

2.3

2.3.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende 2021 geltenden Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente in diesem Sinne gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

 

2.3.2  Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wiederum sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger solche Veränderungen von sich aus mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

 

Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht ex nun et pro futuro, sondern rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.1).

 

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

 

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

 

2.5     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

 

3.

3.1

3.1.1  Gemäss dem Intake-Gespräch vom 8. Februar 2016 war der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hatte, während 30 Jahren als Maurer tätig, dies zuletzt temporär über die C.___ GmbH (s. IV-Nr. 7 S. 1), welche das Arbeitsverhältnis per 16. November 2015 auflöste (IV-Nr. 12 S. 8). Der Beschwerdeführer gab an, er sei hauptsächlich durch die fehlende Sehkraft am linken Auge seit Mai / Juni 2015 sowie die verschobenen Doppelbilder seit September 2015 beeinträchtigt (IV-Nr. 7 S. 2). Ab dem 15. September 2015 war er als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die behandelnden Ärzte sprachen in Bezug auf das linke Auge vom Verdacht auf eine Retinoschisis resp. auf persistierende fetale Gefässstrukturen sowie von einer Exotropie / Hypertropie (s. etwa IV-Nr. 16 S. 2 ff. / Nr. 17 / Nr. 21 S. 3 ff. / Nr. 22 / Nr. 27 f. / Nr. 32.3 S. 23 ff. / Nr. 33 S. 1 ff.).

 

Am 3. März 2017 erschien der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Er erklärte, sein linkes Auge sei mit der Gehbrille abgedunkelt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch 50 %. In der Protokollnotiz wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft mit einem Schrank kollidiert, als er die Brille gewechselt habe. Die Probleme beim Gehen seien eindeutig. Beim Verlassen des Raums müsse man dem Beschwerdeführer helfen, da er die Türe kaum erkenne. Eine Wasserflasche sehe er aus ca. 1 m Entfernung zunächst doppelt und stark verschwommen; nach dem Wechseln der Brille und mit einem Abstand von ca. 30 cm könne die Etikette gelesen werden. Einige Ärzte erwähnten ebenfalls Sehstörungen am rechten Auge (s. z.B. IV-Nr. 61 S. 16 Ziff. 3.2 / Nr. 71 S. 2 Ziff. 3.2.1 / Nr. 98 S. 6 Ziff. 2.1), welche sich jedoch nicht objektivieren liessen (IV-Nr. 98 S. 12 / Nr. 100 S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge, ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, eine ganze Rente zugesprochen.

 

3.1.2  Am 13. Dezember 2022 teilte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 108.1), der Beschwerdeführer habe beim monatlichen Besuch sein Auto in der Nähe abgestellt und eine Blindenbrille sowie einen Blindenstock aus dem Kofferraum geholt, bevor er die Zweigstelle betreten habe. Auf die Frage, ob er die Verwandten in der Heimat besuchen werde, habe er geantwortet, er selber könne nicht mit dem Auto dorthin fahren und es bringe ihn auch niemand. Die Beschwerdegegnerin ordnete daraufhin eine Observation des Beschwerdeführers an, welche zu folgendem Ergebnis führte:

·         15. Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 5 ff.): Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Auto zum Sozialamt in [...], welches er mit dunkler Brille und Blindenstock betrat. Nach dem Verlassen des Gebäudes benutzte er den Stock bis zur Hausecke vor dem Parkplatz. Anschliessend fuhr der Beschwerdeführer zur Post in [...], die er ohne den Blindenstock betrat. Auf dem Rückweg zum Auto stieg er ohne Mühe über eine Metallstange am Boden.

·         16. Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 8 ff.): Der Beschwerdeführer, welcher bei der Beschwerdegegnerin einen Termin für ein Revisionsgespräch hatte, kam vom Parkplatz her mit einer dunklen Brille und dem Blindenstock, ohne diesen aber wirklich einzusetzen; so hob er den Stock, bevor dieser die Trottoirkante berührte. Auf seinem Weg zum Gebäude der Beschwerdegegnerin blickte der Beschwerdeführer in das Auto der Überwachungsperson, betrachtete ein Schaufenster und kontrollierte die Gegend. Nach dem Termin begab er sich nicht gleich zu seinem Auto, sondern schaute sich auf dem Parkplatz um. Sodann fuhr er auf der Autobahn in Richtung [...], unterbrach aber die Fahrt auf einem Rastplatz. Dort öffnete der Beschwerdeführer die Kühlerhaube und hantierte am Motor. Zudem bediente er sein Natel und telefonierte damit, bevor er die Reise fortsetzte (IV-Nr. 108.12 S. 2).

Die Überwachungsperson hielt fest, es seien keine Einschränkungen erkennbar. Das Auto werde ohne Probleme gelenkt. Eine dunkle Brille trage der Beschwerdeführer nur in den Amtsstellen (IV-Nr. 108.12 S. 1 + 2). Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen weder im verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen die Zulässigkeit der Observation (vgl. A.S. 7 Ziff. 1.3.1 + 1.3.2).

 

3.1.3  Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 104) deponierte der Beschwerdeführer, auf dem linken Auge sehe er gar nichts mehr und auf dem rechten noch 2 bis 10 %. Er könne lediglich Schatten wahrnehmen. Auf seinem Bildschirmlesegerät müsse er eine riesige Schrift einstellen, sehe aber auch dann kaum etwas. Es sei nicht möglich, ein Buch zu lesen oder das Natel zu bedienen. Die dunkle Brille müsse er immer tragen, wenn es hell sei, sonst vermöge er nicht einmal mehr Schatten wahrzunehmen, sondern sehe nur noch weissen Nebel. Er habe seit 2015 nicht mehr gearbeitet und wisse auch nicht, was er überhaupt noch tun könnte. Jetzt dürfe er nicht mehr Autofahren, er sei dazu aufgrund seiner geringen Sehkraft auch gar nicht mehr in der Lage. Konfrontiert mit der Observation erwiderte der Beschwerdeführer am 7. März 2023 (IV-Nr. 116), das linke Auge sei tot und das rechte zu 20 bis 30%. Rechts verbessere sich die Netzhaut vielleicht zwei- oder dreimal im Monat für drei bis vier Stunden. Die Ärzte könnten es nicht erklären. In diesen Phasen versuche er Dinge wie ein normaler Mensch zu machen. Er habe probiert, das Auto seines Sohnes zu fahren und alleine einzukaufen. Bei den abgedunkelten Gläsern komme es auf den sonnigen Tag an.

 

3.2

3.2.1  Der Experte Dr. med. B.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 27. Juni 2024 zu folgenden Diagnosen (A.S. 41):

·      Linkes Auge: Persistierender hyperplastischer primärer Glaskörper mit sektorieller Netzhautatrophie (Q14.9)

·      Linkes Auge: Sekundäre Exotropie (H50.1)

§  Status nach Schiel-Operation im November 2020 und September 2021

·      Beide Augen: Cataracta incipiens (H25.0)

·      Rechtes Auge: Visusminderung (H53.1) und Gesichtsfeldeinschränkung (H53.4) ohne organisches Korrelat mit hochgradigem Verdacht auf Aggravation

 

3.2.2  Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Exploration an, er sehe im Alltag schlecht. Das linke Auge sei so gut wie tot. Das rechte Auge weise bei einem Abstand von 1 bis 2 m eine Sehkraft von ca. 20 % auf; in der Nähe und weiter weg hingegen sehe er nicht gut. Wenn er den Nitroglycerin-Spray anwende (was er wegen seines erhöhten Blutdrucks und der Herzprobleme nicht zu oft dürfe), sehe er 30 bis 35 %. Mit den Medikamenten Symfona und Amlodipin verbessere sich die Sehschärfe um 10 bis 15 %. Was den typischen Tagesablauf angehe, so schaue er oft fern. Etwa um 13:00 Uhr komme jemand, der seine Einkäufe erledige; er könne das nur dann selber machen, wenn er den Nitroglycerin-Spray nehme. Kleine Sachen vermöge er aber nicht zu unterscheiden. Sein Sohn chauffiere ihn, er selber fahre nicht mit dem Auto. Nur ein einziges Mal habe er den Nitroglycerin-Spray zehnmal nacheinander appliziert, wodurch seine Sehschärfe am rechten Auge auf 60 % angestiegen sei. Er müsse dann aber das linke Auge abdecken, da er sonst Doppelbilder sehe. Die Seheinschränkung habe Ende 2015 begonnen. Das rechte Auge habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert. Als er rechts noch gut gesehen habe, habe er das unscharfe Bild des linken Auges ignorieren können, aber mit der sich verschlechternden Sehkraft rechts sei das Bild des linken Auges zunehmend störend geworden. Durch die beiden Schiel-Operationen habe sich der Abstand der Doppelbilder verkleinert, er nehme sie aber immer noch wahr. Wenn die Sonne stark scheine, decke er das linke Auge ab. Er hoffe, dass man sein rechtes Auge heilen und er 50 bis 60 % sehen könne. Einen anderen Beruf als Maurer und Bauleiter könne er sich nicht vorstellen. Wenn man ein Medikament finde, welches seine Sehschärfe verbessere, würde er gerne arbeiten. Im Alltag sei es schwierig, kleinen Text zu lesen. Er habe keine Lupe und kein Lesegerät (A.S. 38). Auf die Observation angesprochen, berichtet der Beschwerdeführer, er sei nicht mit dem Auto gefahren und er habe auf dem Smartphone auch nichts gelesen, sondern er habe das Telefon mittels Sprachsteuerung bedient. Nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Autofahren beobachtet worden sei, antwortet er, er habe Schmerzen gehabt und aus Angst vor einem erneuten Herzinfarkt mehrfach – vielleicht acht-, neun- oder zehnmal – Nitroglycerin-Spray inhaliert. Nach einer Stunde habe sein rechtes Auge deutlich besser gesehen, nämlich 60 bis 65 %. Er sei nur ein einziges Mal mit dem Auto gefahren. Etwa drei Tage nach diesem Ereignis habe der Arzt einen Blutdruck von 200 gemessen und dafür den Nitroglycerin-Spray verantwortlich gemacht. Seither sei er nie mehr mit dem Auto gefahren. Er habe verschiedene Medikamente ausprobiert, um solche zu finden, welche für seine Sehkraft positiv wären, aber keine gefährlichen Nebenwirkungen hätten. Symfona sei hilfreich (A.S. 39).

 

3.2.3

3.2.3.1 Der Experte vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit einem Langstock und einer dunklen Sonnenbrille erscheine. In den Praxisräumlichkeiten werde er zu Beginn von seinem Sohn geführt, im Untersuchungszimmer bewege er sich dann alleine. Die zum Gruss ausgestreckte Hand ergreife der Beschwerdeführer zielsicher. Während eines Dialogs mit der Übersetzerin werde ihm sein Langstock von der Seite her dargeboten, worauf er diesen gezielt ergreife (A.S. 39). Sodann werden im Gutachten die folgenden Untersuchungsbefunde festgehalten (A.S. 40):

·         Fernvisus rechts, korrigiert, mit Landoltringen

§  vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,1

§  nach Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,2

·         Fernvisus links (keine Verbesserung mit Gläsern)

§  vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand

§  nach Applikation des Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand

·         Nahvisus binokular, korrigiert

§  vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,05

§  nach Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,05

·         OCT (optische Kohärenztomografie):

§  Makula rechts: trocken, regelrechte foveale Senke, intakte Fotorezeptorenschicht

§  Makula links: trocken, foveale Senke aufgehoben, Atrophie der äusseren Netzhautschichten

·         Kinetisches Gesichtsfeld nach Goldmann:

§  rechts: Konzentrisch auf 10° reduziertes Gesichtsfeld. Unterschiedlich grosse und unterschiedlich helle Lichtmarken ergeben identische Gesichtsfeldaussengrenzen (V/4e = l/4e = l/2e). In einem zweiten Durchgang zeigt die Marke V/4e grössere Aussengrenzen als im ersten Durchgang mit Ausdehnung von maximal 35°, minimal 15°

§  links: nur Marke V/4e gesehen, dort konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung auf 10°

§  binokular: Konzentrische Einengung mit unregelmässig begrenztem Restgesichtsfeld, Ausdehnung maximal 30°, minimal 10°

 

3.2.3.2 Zum linken Auge hält der Experte fest, in Übereinstimmung mit den Akten zeige sich organisch bedingt eine zweifelsfrei objektivierbare sehr tiefe Sehschärfe mit einem korrigierten Visus von nie mehr als 0,1. Der Beschwerdeführer habe links in den meisten Untersuchungen keine Sehzeichen auf den Tafeln mehr erkannt, sondern nur noch Handbewegungen vor dem Auge. Die organischen Befunde seien konsistent mit diesem Visus. Am rechten Auge zeigten sich objektiv keine Pathologien. Bei den Funktionsprüfungen von Visus und Gesichtsfeld gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu stark eingeschränkte Werte an. Die Prüfung von Visus und Gesichtsfeld erlaube keine exakten, rein objektiven Untersuchungen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten aber mit verschiedenen Untersuchungsmethoden auf Konsistenz überprüft und mit Verhaltensbeobachtungen abgeglichen werden. Sowohl die tiefe Visusminderung als auch die starke Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge seien nicht konsistent über verschiedene Messmethoden. Die Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und die aktenanamnestischen Angaben zur Observation liessen sich ebenfalls nicht mit den angegebenen Visus- und Gesichtsfeldparametern vereinbaren (A.S. 41 + 42). Angesichts der seit 2015 völlig stabilen objektiven Befunde am rechten Auge sowie der ergebnislosen Abklärung bezüglich hereditärer Netzhauterkrankungen sei erstmals im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 1. November 2018 der hochgradige Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung am rechten Auge geäussert worden, was die Berichte vom 6. Februar 2020 und 9. März 2021 aufgenommen hätten. Im Bericht vom 6. Februar 2024 wiederum habe Prof. Dr. med. E.___ erstmals den Verdacht auf eine Aggravation am rechten Auge geäussert. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis 16. Februar 2023 observiert worden. Gemäss Observationsmaterial sei er in diesem Zeitraum u.a. mehrfach selber mit dem Auto gefahren, habe den Touchscreen eines Smartphones bedient und sich in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen bewegt. Diese Beobachtungen seien nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers zu Visus und Gesichtsfeld sowie der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag. Sowohl Autofahren als auch die Nutzung eines Smartphones erforderten wesentlich bessere Visus- und Gesichtsfeldparameter. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein rechtes Auge sei aufgrund einer (gefährlichen, da blutdruckerhöhenden) Überdosierung seines Nitroglycerin-Sprays besser geworden, sei nicht schlüssig. Nitroglycerin führe gemäss aktuellem Wissensstand zu einer vorübergehenden Erweiterung der Gefässe von Bindehaut und Netzhaut des Auges. Eine messbare Wirkung auf die Sehschärfe zeige sich nur in seltenen Fällen, wobei es zu einer vorübergehenden Visusverschlechterung und nicht zu einer Verbesserung komme. Im Rahmen der Begutachtung sei die Sehschärfe sowohl vor als auch nach der Anwendung des Nitroglycerin-Sprays gemessen worden. Dabei sei die Sehschärfe am rechten Auge nur geringfügig angestiegen mit einem Visus, der zum Autofahren definitiv nicht ausreichend wäre. Nitroglycerin sei in der Schweiz nicht zur Behandlung von Augenkrankheiten zugelassen. Dasselbe gelte für Amlodipin und Symfona, welche die Durchblutung förderten, ohne dass eine Verbesserung der Sehschärfe nachgewiesen sei. Die von Prof. Dr. med. E.___ empfohlene Therapie mit Amlodipin ziele wohl in erster Linie auf einen Placebo-Effekt ab. Da der Beschwerdeführer von einer Visusverbesserung durch Nitroglycerin berichtet habe, sei eine Dauertherapie mit vergleichbaren, aber langfristig unschädlichen Medikamenten plausibel erschienen (A.S. 44).

 

Auch in der Begutachtung vom 16. Mai 2024 hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt, welche den hochgradigen Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung stützten. Eine zum Gruss dargebotene Hand sei im inferioren Gesichtsfeld im Bereich von 60° ohne Zögern erkannt und gezielt ergriffen worden. Den in einem abgelenkten Moment aus dem rechten seitlichen Gesichtsfeld dargebotenen Langstock habe der Beschwerdeführer ebenfalls im Bereich von rund 60° registriert und zielgerichtet ergriffen. In der apparativ durchgeführten Gesichtsfeldmessung gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu an, ein in allen Grössen und Intensitäten auf maximal 10 bis 30° eingeschränktes Gesichtsfeld zu haben. Bei der Gesichtsfeldprüfung zeigten sich weitere grobe Inkonsistenzen. Das beidäugig geprüfte Gesichtsfeld sei kleiner als das einäugig rechts geprüfte, obwohl es mindestens deckungsgleich mit dem einäugigen Gesichtsfeld sein müsste. Bemerkenswert sei zudem, dass am rechten Auge unterschiedlich grosse und unterschiedlich helle Lichtpunkte identische Aussengrenzen ergäben. Dieses Resultat könne nur durch unzuverlässige Aussagen des Beschwerdeführers entstehen; grössere und hellere Lichtpunkte führten zu grösseren Gesichtsfeldgrenzen, kleinere und dunklere Lichtpunkte dagegen zeigten zwingend kleinere Aussengrenzen (A.S. 45).

 

3.2.3.3 Zusammenfassend gelangt der Experte zum Schluss, der Gesundheitsschaden am linken Auge sei zweifelsfrei vorhanden. Demgegenüber müsse in der Gesamtschau mit einer gegen 100 % strebenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht organisch bedingten Einschränkung am rechten Auge im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden. Die dortige Einschränkung sei in Anbetracht der Aktenlage und der erhobenen Befunde als vorgetäuscht zu interpretieren (A.S. 45).

 

3.2.4  Zur Arbeitsfähigkeit stellt der Experte fest, da das linke Auge nur noch eine stark eingeschränkte Funktion aufweise, gelte der Beschwerdeführer als funktionell einäugig, d.h. nur eines der zwei Augen nehme seine Sehfunktion wahr. Stereosehen und Tiefenwahrnehmung seien deshalb eingeschränkt. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, auf unebenem Gelände, auf Gerüsten oder an einem Fliessband seien dauerhaft nicht mehr geeignet. Der Beschwerdeführer dürfe keine Lastwagen und schweren Baumaschinen führen. Tätigkeiten, bei denen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar grundsätzlich möglich, jedoch mit erhöhtem Zeitbedarf verbunden. Feinmechanische Tätigkeiten seien daher nicht mehr geeignet (A.S. 42). Die linksseitige Visusminderung sei 2015 erstmals dokumentiert worden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Maurer, da dort eine intakte Tiefenwahrnehmung unerlässlich sei (A.S. 43).

 

Aus augenärztlicher Sicht seien bei einem vollen oder nur leicht reduzierten Visus am rechten Auge alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige in Frage kämen. Das Führen eines Motorfahrzeugs der ersten verkehrsmedizinischen Gruppe (insbesondere Personenwagen) sei bei Erreichen eines Mindestvisus von 0,6 und gegebenen Gesichtsfeldparametern am guten Auge erlaubt. Zu den störenden Doppelbildern sei festzuhalten, dass solche selten dauernd und erheblich seien. Mit Schieloperationen, Prismenbrillen oder Abdeckfolien liessen sich Doppelbilder in den meisten Fällen beheben. Wenn dies nicht gelinge, trete innerhalb von rund zwei Jahren der Mechanismus der Suppression in Kraft, bei welchem das zentrale Nervensystem den Seheindruck des nicht-parallel stehenden, schlechteren Auges ausblende. Unterstützend könne mit einer Augenklappe oder Okklusionsfolie auf dem Brillenglas mit einfachen, zumutbaren Methoden dafür gesorgt werden, dass die störenden Doppelbilder ausgeschaltet würden. Grundsätzlich seien für das Auftreten von Doppelbildern eine minimale Sehschärfe und ein minimales Gesichtsfeld nötig. Da das linke Auge gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers praktisch keine Sehwahrnehmung mehr habe und seit Beginn der Visusminderung am linken Auge über zwei Jahre vergangen seien, sei nicht mehr von störenden Doppelbildern auszugehen. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 17. September 2015 über Doppelbilder geklagt, welche anamnestisch seit drei bis vier Monaten bestanden hätten. Gehe man davon aus, dass die Doppelbilder im Juni 2015 erstmals aufgetreten seien, wäre spätestens ab Juni 2017 (d.h. zwei Jahre nach Beginn) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an Einäugigkeit angepassten Tätigkeit zu erwarten, entsprechend neun Stunden pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit (A.S. 43).

 

3.2.5  Zur Eingliederung hält der Experte fest, die Visusminderung am linken Auge sei nicht behandelbar. Am rechten Auge wiederum lägen bei einem vollen Visus und normalem Gesichtsfeld keine behandlungsbedürftigen Probleme vor (A.S. 45). Prognostisch sei von einem stabilen Verlauf auszugehen. Beim Beschwerdeführer sei keine Motivation erkennbar, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sich allenfalls umschulen zu lassen. Er hoffe vielmehr auf eine medizinische Lösung, welche ihm die Rückkehr in den angestammten Beruf ermögliche (A.S. 46).

 

3.3.    Das Gerichtsgutachten von Dr. med. B.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt für Ophthalmologie, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zur Sehfähigkeit des Beschwerdeführers zu beantworten. Weiter hat der Experte den Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden sowie zur Vorgeschichte befragt (A.S. 37 – 39), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 39 f.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 32 – 37). Auf dieser Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 41 – 45), wobei er zu Schlüssen gelangte, die vor dem Hintergrund der objektiven Befunde sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Observation und der Untersuchung nachvollziehbar sind. Der Experte legt eingehend dar, dass am rechten Auge keine objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar sind und sich die behauptete gravierende Einschränkung der Sehfähigkeit schlichtweg nicht mit den dokumentierten Aktivtäten wie dem Lenken eines Autos vereinbaren lassen (E. II. 3.2.3.2 hiervor); der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine Sehkraft sei wegen des Nitroglycerin-Sprays zeitweise zurückgekehrt, wurde überzeugend widerlegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich, zumal die Parteien keinerlei Einwände gegen das Gerichtsgutachten erheben (E. I. 2.3 hiervor). Ausserdem vermag keiner der Arztberichte in den Akten zwingende Zweifel am Gerichtsgutachten zu erwecken; im Gegenteil, einige dieser Berichte bestätigen das Fehlen objektiver Befunde (s. E. II. 3.1.1 in fine + 3.2.3.2 hiervor). Somit ist auf das Gutachten abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einäugig ist. Die angestammte Tätigkeit ist wegen der schweren Sehbehinderung am linken Auge seit Juni 2015 nicht mehr möglich. Demgegenüber bestehen am rechten Auge seit Juni 2017 keine Einschränkungen mehr, so dass eine angepasste Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt vollzeitlich ohne Leistungseinbusse in Frage kommt.

 

3.4     Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer per 1. September 2016 eine ganze Rente zugesprochen, weil sie von einer Sehbehinderung an beiden Augen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war. Dies traf damals auch tatsächlich zu, erhellt doch aus dem Gerichtsgutachten, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder sah und dadurch beeinträchtigt war. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestand laut dem Gerichtsgutachten erst ab Juni 2017, nachdem eine Gewöhnung an die Doppelbilder erfolgt war. Somit war einerseits zufolge Anpassung an den Gesundheitsschaden gegenüber September 2016 eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte dies der Beschwerdegegnerin indes nicht gemeldet, wobei er nicht behaupten kann, die Verbesserung des Sehvermögens durch den Wegfall der Doppelbilder sei ihm entgangen. Wenn er gemäss der Observation in der Lage war, wieder problemlos mit dem Auto zu fahren (E. II. 3.1.2 hiervor), so musste sich ihm aufdrängen, dass er nicht länger wegen einer massiven Sehbehinderung an beiden Augen eine ganze Rente beziehen konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Blindenbrille und Blindenstock jeweils nur dann einsetzte, wenn er zu einer Amtsstelle ging, und dort wider besseres Wissen betonte, dass er nicht mehr mit dem Auto fahre (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor), lässt sich schwerlich anders werten denn als Versuch, eine (nicht mehr im bisherigen Ausmass bestehende) Sehstörung vorzutäuschen. Angesichts dessen ist von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.2). Andererseits geht es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an, die Rente rückwirkend ab Rentenbeginn aufzuheben, sondern dies ist erst per 1. Juli 2017 möglich, nachdem die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (E. II. 3.3 in fine hiervor); in den Akten ist kein Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert, das auf eine frühere Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde. Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist hinsichtlich der Anpassung an die Einäugigkeit ab Juni 2017 von einer beständigen und stabilen Verbesserung auszugehen. Die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, bevor eine labile Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung berücksichtigt werden darf, muss daher nicht abgewartet werden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.4).

 

4.

4.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). Aus der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, BGE 128 V 30 E. 1). Massgebend sind im vorliegenden Fall die Verhältnisse im Jahr 2017, als die für die Rentenrevision relevante Veränderung eintrat.

 

4.2     Bei der Bestimmung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2).

 

Der Beschwerdeführer war beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 temporär als Maurer beschäftigt (s. IK-Auszug / IV-Nr. 20 S. 3 sowie E. II. 3.1.1 hiervor). Zudem gab es in den vorhergehenden Jahren grössere Einkommensschwankungen mit einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit von Oktober 2014 bis März 2015 (IV-Nr. 20 S. 3). Angesichts dieser wenig konstanten Verhältnisse stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht auf die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), was der Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Massgeblich ist die Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2016, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), und zwar bezogen auf das Baugewerbe (Ziff. 41 – 43); da der Beschwerdeführer seit 30 Jahren als Maurer gearbeitet hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall weiterhin in dieser Branche tätig gewesen wäre. Ein Arbeitnehmer verdiente im besagten Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘524.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 im Bereich Hoch- und Tiefbau (Ziff. 41 – 42) 41,6 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»). Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im Baugewerbe bis zum Vergleichsjahr 2017 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Ziff. 41 - 43, 2016: 102,9 Indexpunkte / 2017: 103,2). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von CHF 69'141.00.

 

4.3     Der Beschwerdeführer ging ab 2015 bis zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb auch hier die LSE für das Jahr 2016 heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Massgeblich ist wiederum die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), jedoch bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente im privaten Sektor CHF 5‘215.00 pro Monat (s. in der Tabelle unter «Total»), einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total) und an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2017 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2016: 104,1 Indexpunkte / 2017: 104,6). Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 65'553.00.

 

4.4     Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Im vorliegenden Fall würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man den maximalen Abzug von 25 % gewährt. Diesfalls ergäbe sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 49'165.00, das gemessen am Valideneinkommen von CHF 69'141.00 ab Juni 2017 zu einem Invaliditätsgrad von 28,89 % führt, der keinen Rentenanspruch mehr begründet. Dies gilt im Übrigen auch unter dem vom 1. Januar 2022 bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. September 2023 geltenden neuen Recht, wo das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3 IVV so auslegte, dass je nach Korrekturbedarf weiterhin Abzüge von bis zu 25 % möglich sind (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).

 

4.5     Zusammenfassend wird die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Juli 2017 aufgehoben.

 

5.

5.1     Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn der Aufwand des Vertreters wäre kaum wesentlich tiefer ausgefallen, wenn er sich darauf beschränkt hätte, die Aufhebung der Rente erst ab 1. Juli 2017 zu verlangen.

 

5.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 3. September 2024 (A.S. 59) weist einen Zeitaufwand von zehn Stunden für «Instruktion, Stud. Akten, Stud. Rechtliches, Rechtsschrift» aus, ohne zu differenzieren, welcher Aufwand auf die einzelnen Verrichtungen entfällt. Eine detaillierte Überprüfung der Kostennote ist dem Gericht daher nicht möglich. Ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden erscheint jedoch als zu hoch. So konnte der Vertreter für die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 auf seine Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen und musste sich nicht erst von Grund auf in den Fall einarbeiten, wobei die Beschwerdeschrift ohnehin nur sechs Seiten umfasst. Andererseits äusserte sich der Vertreter im Jahr 2024 weder zum vorgesehenen Gutachter noch zum Gerichtsgutachten, wobei man ihm immerhin einen Aufwand für die Prüfung von Ablehnungsgründen, die Durchsicht des Gutachtens sowie Verrichtungen nach der Urteilseröffnung zubilligen muss. Das Gericht setzt den angemessenen Aufwand daher ermessensweise für 2023 auf pauschal vier Stunden und für 2024 auf drei Stunden fest. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 1'743.15, einschliesslich CHF 76.00 Auslagen (ermessensweise aufgeteilt auf CHF 50.00 im Jahr 2023 und CHF 26.00 im Jahr 2024) sowie CHF 127.15 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024).

 

6.

6.1     Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die teilweise unterlegene Beschwerdegegnerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen, d.h. CHF 150.00. Die verbleibenden drei Viertel werden dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 150.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

6.2     Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

 

Die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observation bildeten für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.2 und 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.1), dies umso mehr, als wegen der rückwirkenden Rentenaufhebung auch die Verhältnisse ab September 2016 und damit lange vor der Observation von Bedeutung waren. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein Gutachten einholen müssen, welches das Observationsmaterial würdigt, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die Rentenaufhebung befand. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 3'187.40 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 55).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Juli 2017 aufgehoben.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen.

5.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 27. Juni 2024 über CHF 3'187.40 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann