Urteil vom 13. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Beiträge (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1       

1.1     Am 15. Februar 2022 teilte die Steuerveranlagungsbehörde [...] (Veranlagungsbehörde) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, gemäss Steuerveranlagung des Jahres 2010 habe der 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus dem gewerbsmässigen Handel mit Immobilien CHF 347'441.00 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet und CHF 6'321'800.00 Kapital im Betrieb gehalten (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Zuschrift vom 25. Februar 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über diese Meldung und ersuchte ihn um Informationen zu diesem Einkommen und Anmeldung als Selbstständigerwerbender (AK-Nr. 2). Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an die Veranlagungsbehörde mit der Bitte um Auskunft zu den gemeldeten Einkommen und Kapitalien, da diese für ihn nicht nachvollziehbar seien und um Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Unterlagen (AK-Nr. 4 f.). Am 31. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, eine Rückfrage bei der Veranlagungsbehörde habe ergeben, dass die Steuerveranlagung des Jahres 2010 nicht in Rechtskraft erwachsen sei; das Schreiben vom 15. Februar 2022 sei daher gegenstandslos (AK-Nr. 7).

 

1.2     Am 8. März 2023 erstattete die Veranlagungsbehörde der Beschwerdegegnerin erneut Meldung über die im Jahr 2010 gemäss mittlerweile rechtskräftig gewordener Steuerveranlagung (vgl. AK-Nr. 11) erzielten Einkommen und das im Betrieb gehaltene Kapital (AK-Nr. 13). Zugleich übermittelte sie dieselben Angaben auch für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (AK-Nr. 16 und 19). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 13. März 2023 wiederum auf, sich bis zum 14. April 2023 zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung, mittels entsprechendem Formular, als Selbstständigerwerbender anzumelden (AK-Nr. 25). Nachdem der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung (AK-Nr. 27 und 31) der Aufforderung nicht nachgekommen war, erfasste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 22. August 2023 von Amtes wegen (vgl. AK-Nr. 56) als Selbstständigerwerbenden (AK-Nr. 32). Gleichentags verfügte sie sodann persönliche Beiträge inklusive Zinsen und Verwaltungskosten in Höhe von CHF 46'413.75 für das Jahr 2010 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 293’100.00; AK-Nr. 34 f.), CHF 1'768.50 für das Jahr 2011 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 20'100.00; AK-Nr. 36 f.), CHF 15'579.95 für das Jahr 2012 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 102'700.00; AK-Nr. 38 f.), CHF 44'384.50 für das Jahr 2013 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 284'900.00; AK-Nr. 40 f.) und CHF 53'159.20 für das Jahr 2016 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 386'300.00; AK-Nr. 42 f.).

 

1.3     Gegen die Verfügungen vom 22. August 2023 erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 Einsprache. Zur Begründung brachte er einerseits vor, gewisse Beitragsjahre seien verjährt, andererseits stammten sämtliche Einkommen aus Liegenschaftserträgen, welche nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien (AK-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin am 11. September 2023 bei der Veranlagungsbehörde, ob die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Zahlen korrekt und die Steuerveranlagungen rechtskräftig geworden seien (AK-Nr. 63). Die Veranlagungsbehörde teilte der Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 mit, die Zahlen der Jahre 2010, 2011 und 2013 seien korrekt. Das beitragspflichtige Einkommen im Jahr 2012 hingegen habe CHF 130'483.00 betragen. Im Jahr 2016 sei das Einkommen um die geschäftlichen Schuldzinsen zu reduzieren, woraus noch ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 299'635.00 resultiere. Entsprechend sei auch das Eigenkapital im Jahr 2016 anzupassen (AK-Nr. 65). Aufgrund dieser Mitteilung erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2023 eine Verfügung, in der sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 neu ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 282'200.00 auf CHF 39'518.90 (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten; AK-Nr. 84 ff.) festsetzte. Im Begleitschreiben zur Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die neue Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2016 werde im noch zu erlassenden Einspracheentscheid berücksichtigt (AK-Nr. 83).

 

1.4     Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. September 2023 gegen die Verfügungen vom 22. August 2023 und 25. September 2023 ab (AK-Nr. 57 ff.).

 

2       

2.1     Am 25. Oktober 2023 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und begehrt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung der persönlichen Beiträge der Jahre 2011, 2012 und 2013. Zur Begründung führte er aus, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Zahlen seien falsch (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10).

 

2.3     Mit Replik vom 29. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest und beantragt neu die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 19 ff.).

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 8. Januar 2024 weiterhin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und des Begehrens um Parteientschädigung (A.S. 24).

 

2.5     Mit Zuschrift vom 28. Mai 2024 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie habe von der Veranlagungsbehörde betreffend die Jahre 2011 bis 2013 neu Informationen erhalten. Die Veranlagungsbehörde habe das in diesen Jahren investierte Eigenkapital nochmal überprüft und Fehler festgestellt. Die anlässlich der Beschwerde gemachten Angaben des Beschwerdeführers dazu seien korrekt. Die Beschwerde sei vor dem Hintergrund dieser neuen Informationen teilweise gutzuheissen (A.S. 31).

 

II.

 

1        Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2        Die Beschwerdegegnerin verfügte die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 und 2016 am 22. August 2023 jeweils separat. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 richtete sich noch gegen sämtliche dieser Beitragsverfügungen und den Status des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sind somit der Beitragsstatus sowie Sozialversicherungsbeiträge aus in den Jahren 2010 bis 2013 und 2016 erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorliegend strittig ist indes nur noch die Höhe der Beiträge für die Jahre 2011, 2012 und 2013. Der Beitragsstatus sowie die Beiträge betreffend das Jahr 2010 in Höhe von CHF 46'413.75 (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) sind nicht bestritten, ebenso wenig jene des Jahres 2016, welche am 25. September 2023 nach Einsprache des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin bereits im Sinne des Beschwerdeführers neu auf CHF 39'518.90 (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) festgelegt (AK-Nr. 84 ff.) und hernach ebenfalls zum Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids gemacht wurden, im Beschwerdeverfahren aber zu keinen Rügen oder Bemerkungen des Beschwerdeführers mehr Anlass gegeben haben. Hinweise darauf, dass Beitragsstatus und die Beiträge für die Jahre 2010 und 2016 fehlerhaft erhoben worden sein könnten, ergeben sich aufgrund der Akten zudem keine. Betreffend die Beiträge in Höhe von CHF 46'413.75 und CHF 39'518.90 für die Jahre 2010 und 2016 ist folglich nicht von einem Anfechtungswillen auszugehen, womit diesbezüglich von einer Teilrechtskraft des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2023 auszugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Höhe der Beiträge betreffend die Jahre 2011 bis 2013.

 

3       

3.1     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.  1 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.61).

 

3.2     Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).  

 

4       

4.1    

4.1.1  Die Beschwerdegegnerin legte der Beitragsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid ausgehend von der Meldung der Veranlagungsbehörde vom 9. März 2023 folgende Beträge zugrunde (A.S. 1):

 

·    Jahr 2010: Reineinkommen CHF 391'738.00, Eigenkapital CHF 6'321'800.00

·    Jahr 2011: Reineinkommen CHF 87'686.00, Eigenkapital CHF 3'432'985.00

·    Jahr 2012: Reineinkommen CHF 130'483.00, Eigenkapital CHF 3'768'570.00

·    Jahr 2013: Reineinkommen CHF 329'239.00, Eigenkapital CHF 4'233'500.00

 

4.1.2  Der Beschwerdeführer begehrt mittels handschriftlicher Anmerkungen im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S 1) und in der Beschwerde (A.S. 7), die Beitragsberechnung zu korrigieren, da diese auf falschen Annahmen hinsichtlich der Eigenkapitalien in den Jahren 2011 bis 2013 beruhe. Einzusetzen seien Eigenkapitalien in Höhe von CHF 5'756'560.00 (Jahr 2011), CHF 6'092'145.00 (Jahr 2012) und CHF 4'342'175.00 (Jahr 2013). Zudem habe das Reineinkommen im Jahr 2013 lediglich CHF 320'199.00 betragen.

 

4.1.3  Mit E-Mail vom 24. Mai 2024 teilte die Veranlagungsbehörde der Beschwerdegegnerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit, eine nochmalige Prüfung habe ergeben, dass die von ihr gemeldeten Angaben zu den Eigenkapitalien der Steuerperioden 2011 bis 2013 nicht korrekt seien, hingegen die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise angestellten Berechnungen stimmten. Die Veranlagungsbehörde habe daher die Berechnungen neu vorgenommen und übermittle diese der Beschwerdegegnerin im Anhang der E-Mail (A.S. 32). Ausgehend von dieser Berechnung ersuchte die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht mit Zuschrift vom 28. Mai 2024, diese Informationen im Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten und betreffend die strittigen Beitragsjahre von Eigenkapitalien in Höhe von CHF 5'756'560.00 (2011), CHF 6'092'145.00 (2012) und CHF 4'342'175.00 (2015) auszugehen (A.S. 31). Diese Beträge entsprechen denjenigen, welche auch der Beschwerdeführer als korrekt erachtet.

 

4.1.4  Es besteht somit zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Beiträge der Jahre 2011 bis 2013 fehlerhaft und zu korrigieren ist. Entsprechend ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 unter Berücksichtigung dieser Eigenkapitalien und allfällig bereits geleisteten Zahlungen und Zinsen neu festlegt.

 

4.2    

4.2.1  Während der Beschwerdeführer die Zugrundlegung eines Reineinkommens in Höhe von CHF 320'199.00 für die Beitragsberechnung des Jahres 2013 begehrt (vgl. A.S. 7), setzte die Beschwerdegegnerin in der Beitragsberechnung ein solches von CHF 329'239.00 ein (vgl. A.S. 1). Der Beschwerdeführer begründet die Differenz mit nicht in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen in Höhe von CHF 9'040.00 (vgl. A.S. 21 und 42).

 

4.2.2  Zwar liegen der Beschwerde Auflistungen von Liegenschaften inkl. deren Steuerwerten und Nettoerträgen etc. und den daraus resultierenden Einkommen aus dem Jahr 2013 bei (Beschwerdebeilage [BB] 3), die Herkunft und der Verfasser dieser Dokumente ist jedoch unklar und die Vollständigkeit und Korrektheit dieser Aufstellung lässt sich mangels weiterer Belege nicht überprüfen. Rechtskräftige Steuerveranlagungen, welche diesbezüglich aufschlussreich sein könnten, fehlen in den Akten. Die Veranlagungsbehörde hat sich in ihrer E-Mail vom 24. Mai 2024 zudem nur zu den Eigenkapitalien, nicht aber zur Höhe des 2013 erzielten und ebenfalls umstrittenen Reineinkommens geäussert (vgl. A.S. 32). Das im Jahr 2013 erzielte und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Reineinkommen lässt sich somit anhand der vorliegenden Akten nicht objektiv überprüfen.

 

4.2.3  Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen durch das Gericht kann vorliegend abgesehen werden. Nachdem die Angelegenheit ohnehin bereits aufgrund der zu korrigierenden Eigenkapitalien in den Beitragsjahren 2011 bis 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Sache auch zur Abklärung der Höhe des Reineinkommens im Jahr 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beiträge allenfalls anpasst, sollte eine Korrektur des Reineinkommens notwendig sein.

 

5

5.1     Mit Replik vom 29. Dezember 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 21). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten. Rechtsprechungsgemäss ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 127 V 205 E. 4b). Da es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Sache handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Beiträge der Jahre 2011 bis 2013 neu festlegt.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer