Urteil vom 5. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV
(Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1950 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich, vertreten durch seinen Bruder und Beistand B.___, im Januar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 223 ff.). Die Beschwerdegegnerin verlangte verschiedene Unterlagen ein. Anschliessend sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2023 rückwirkend ab 1. Juli 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 358.00 pro Monat, zahlbar an die Krankenkasse, zu (AK-Nr. 129).

 

1.2     Gegen diese Verfügung erhob der Beistand am 30. August 2023 Einsprache mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (AK-Nr. 119 f.).

 

1.3     Nach weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit einer Erbschaft des Beschwerdeführers und der Errichtung eines ihm zustehenden Wohnrechts an der Liegenschaft seiner Schwester erliess die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2023 einen die Einsprache teilweise gutheissenden Einspracheentscheid. Neu sprach sie dem Beschwerdeführer monatlich CHF 398.00 als Beitrag an die Krankenkassenprämien zu und wies die Einsprache im Übrigen ab (AK-Nr. 6 ff.).

 

2.       Am 25. Oktober 2023 führt der Beistand des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 (AK-Nr. 3, Aktenseiten [A.S.] 3 f.). Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen sei neu festzulegen.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in Bezug auf die Berechnung des Eigenmietwertes in der EL-Berechnung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 8).

 

4.       In seiner Replik vom 21. Dezember 2023 hält der Beistand des Beschwerdeführers sinngemäss an der Beschwerde fest und beantragt die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers (A.S. 23). Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein (A.S. 25).

 

II.

 

1.        

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 erfüllt.

 

1.2     Streitig ist die Höhe des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Juli 2023. Für die Zeit bis Ende 2023 besteht kein Anspruch, weil das Vermögen des Beschwerdeführers mehr als CHF 100'000.00 betrug.

 

2.       Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch entweder der höchsten Prämienverbilligung des Kantons für Personen ohne Sozialhilfe und ohne Ergänzungsleistungen oder 60 % des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

3.

3.1     Als Ausgaben anerkannt werden gemäss der Berechnung zum Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 ein Betrag für den Lebensbedarf von CHF 20'100.00 pro Jahr, Wohnkosten von CHF 9'390.00 pro Jahr sowie ein Betrag von CHF 6'102.00 für die Krankenversicherungsprämien. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung höherer Wohnkosten sowie weiterer Ausgabenpositionen.

 

3.2     Der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 20'100.00 ist gesetzlich vorgegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und wird zu Recht nicht beanstandet.

 

3.3     Der Beschwerdeführer erachtet die angerechneten Wohnkosten von CHF 9'390.00 als zu niedrig.

 

3.3.1  Als Ausgaben anerkannt werden Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. In der Region 3, welcher die Gemeinde C.___ zugeordnet ist (vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG, SR 831.301.114), beläuft sich der Höchstbetrag auf CHF 15'540.00 für eine allein lebende Person und auf CHF 9'390.00 pro Person in einen Zweipersonenhaushalt (CHF 15'540.00 + CHF 3'240.00 = CHF 18'780.00 : 2 = CHF 9'390.00; Art. 10 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bis ELG).

 

3.3.2  Nach Lage der Akten wohnt der Beschwerdeführer in einem Einfamilienhaus in C.___ (D.___). Eigentümerin ist seine Schwester E.___, welche im gleichen Haus wohnt. Sie übernahm das Haus mit einem (nur auszugsweise aktenkundigen) Kaufvertrag vom 7. Februar 2003 (AK-Nr. 31 ff.). In diesem Kaufvertrag räumte sie den (inzwischen verstorbenen) Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in Bezug auf «ein Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...] sowie die Mitbenützung der Garage [...]» ein. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Dieses umfasst laut dem Vertrag ebenfalls «ein Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...] sowie die Mitbenützung der Garage [...]». Für die Einräumung des Wohnrechts bezahlt der Beschwerdeführer laut dem Kaufvertrag dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks monatlich einen Betrag von CHF 750.00.

 

3.3.3  Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Einspracheentscheid wird das erwähnte Haus seit dem Tod der Eltern von der Schwester des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig Eigentümerin ist, und dem Beschwerdeführer, der weiterhin das im Vertrag vom 7. Februar 2003 eingeräumte Wohnrecht besitzt, bewohnt. Angesichts der Umschreibung des Wohnrechts ist davon auszugehen, dass es sich um einen einzigen Haushalt handelt. Für die Bestimmung des Höchstbetrags für die Wohnkosten wird zwischen alleine lebenden Personen und solchen in Wohngemeinschaften unterschieden. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, in der am 1. Januar 2023 gültigen Version [WEL], Rz. 3232.06). Davon ist hier auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen. Damit können Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) nur im Rahmen des Höchstbetrags von CHF 9'390.00 berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seiner Schwester nun für das Wohnrecht das im Kaufvertrag vorgesehene Entgelt von CHF 750.00 pro Monat oder den später festgelegten Betrag von CHF 850.00 pro Monat schuldet.

 

3.4     Laut einer «Vereinbarung über die Wohngemeinschaft, Verpflegung, Wäsche, Vermietung, Mobilität, Anschaffungen» vom 23. Juni 2022 zwischen E.___ und dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand, bezahlt der Beschwerdeführer E.___ monatlich für Kost CHF 750.00, für Mobilität CHF 154.00, für Wäsche und Körperpflege CHF 350.00, für Wohnungseinrichtung CHF 150.00 sowie für Miete CHF 850.00 plus CHF 250.00 Nebenkosten (AK-Nr. 36). Diese Vereinbarung kann nicht zu einer Überschreitung des Höchstbetrags für die Wohnkosten führen. Die genannten Kosten müssen, soweit sie geschuldet sind und nicht das Entgelt für das Wohnrecht betreffen, über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf oder die Hilflosenentschädigung (vgl. AK-Nr. 249) gedeckt werden.

 

3.5     Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, als weitere Ausgaben müssten ihm Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft angerechnet werden.

 

3.5.1  Die Beschwerdegegnerin hat die Berücksichtigung von Unterhaltskosten abgelehnt und sich auf die gesetzliche Regelung bezogen, wonach der Wohnberechtigte die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts trägt, wenn ihm ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht, nicht dagegen, wenn er nur ein Mitbenutzungsrecht hat (Art. 778 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Der Beschwerdeführer wendet ein, von einem blossen Mitbenützungsrecht könne mit Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer benötige die ganze Infrastruktur des Einfamilienhauses.

 

3.5.2  Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind Gebäudeunterhaltskosten grundsätzlich in der EL-Anspruchsberechnung als Ausgaben anerkannt; dies in Höhe eines in Art. 16 ELV definierten Pauschalabzuges. Die Frage, ob auch Wohnrechtsberechtigte Unterhaltskosten in der EL-Anspruchsberechnung zum Abzug bringen können, hängt grundsätzlich davon ab, wie das Wohnrecht ausgestaltet ist. Nach Art. 778 Abs. 1 ZGB trägt der Wohnrechtsberechtigte die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt dann, wenn ihm ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht. Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, trägt der Eigentümer die Kosten (Art. 778 Abs. 2 ZGB). Der «gewöhnliche Unterhalt» bestimmt sich nach dem Ortsgebrauch und umfasst die laufenden Reparaturen wie kleinere Ausbesserungen und Erneuerungen. Nicht erfasst sind wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutz der Liegenschaft, d. h. aussergewöhnliche Reparaturen wie z. B. der Ersatz einer Heizung (Christoph Thurnherr, in: Ruth Arnet / Peter Breitschmied / Alexandra Jungo, Sachenrecht Art. 641 – 977 ZGB, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 764 N 1). Art. 778 ZGB ist dispositiver Natur, d. h. es kann bei der Ausgestaltung des Wohnrechts mittels Vereinbarung zwischen den Parteien von dieser Regelung abgewichen werden (a. o. O., Art. 778 N 1 f.). Aufgrund der dispositiven Natur von Art. 778 ZGB hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen festgehalten, es sei in jedem Fall die konkrete Ausgestaltung des Wohnrechts ausschlaggebend; ein Abzug für Unterhaltskosten (als Pauschalabzug im Sinne von Art. 16 ELV) in der EL-Anspruchsberechnung rechtfertige sich nur, wenn der Wohnrechtsberechtigte tatsächlich für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_489/2017 vom 5. März 2018 E. 2).

 

3.5.3  Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in D.___ sei ein vom Beschwerdeführer «zu bezahlendes Wohnrecht» vorgesehen und in einem im Jahr 1989 beurkundeten Erbvertrag sei hinsichtlich der Errichtung des Wohnrechts vereinbart worden, dass die Kosten für «Kost und Unterhalt» durch den Beschwerdeführer als Wohnrechtsberechtigten zu tragen seien (AK-Nr. 3, A.S. 11 f.).

 

Der vom Beschwerdeführer erwähnte, den Nachlass seiner Eltern betreffende Erbvertrag vom 3. März 1989 bestimmte unter Ziffer IV, dass beim Ableben des überlebenden Ehegatten E.___ die Liegenschaft «auf Rechnung ihres Erbteiles zu Eigentum übernehmen» könne zu einem Preis, der für sie «tragbar» sei. Dafür habe sie dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht einzuräumen, wobei «für Kost und Unterhalt» der Beschwerdeführer selbst aufzukommen habe (AK-Nr. 29). Das Wohnrecht des Beschwerdeführers wurde schliesslich aber nicht zufolge dieser erbvertraglichen Bestimmungen errichtet, sondern noch zu Lebzeiten der Eltern aufgrund des am 7. Februar 2003 geschlossenen Kaufvertrags (AK-Nr. 31).

 

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er seine Pflicht, als Wohnrechtsberechtigter für den Liegenschaftsunterhalt aufkommen zu müssen, aus dem Erbvertrag aus dem Jahr 1989 ableitet. Zunächst ist die erbvertragliche Bestimmung, wonach der Beschwerdeführer «für Kost und Unterhalt» aufzukommen habe, aufgrund ihres Wortlautes ohnehin wenig bestimmt. Ob mit der Formulierung «Unterhalt» die (Mit-)Tragung des Liegenschaftsunterhalts gemeint war, ist zumindest fraglich. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Wohnen aufgrund seiner angeborenen Beeinträchtigung nicht möglich ist und er, wie er selbst ausführt, seit Jahrzehnten mit seiner ihm Pflege und Hilfestellung zukommen lassenden Schwester E.___ zusammenlebt (AK-Nr. 3, 35), liegt die Annahme deutlich näher, gemeint sei die Tragung des eigenen Lebensunterhalts im Sinne der Ausgestaltung des Wohnrechts als entgeltlich. Dafür spricht auch die Formulierung «Kost und Unterhalt».

 

Wie die entsprechende Formulierung auszulegen ist, kann vorliegend indes offenbleiben, denn die Liegenschaft wurde in der Folge nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, sondern bereits zu Lebzeiten mittels Kaufvertrag an E.___ übertragen. Die entsprechende erbvertragliche Bestimmung kam somit nie zur Anwendung. Die Eltern des Beschwerdeführers haben vielmehr zu Lebzeiten über ihre Liegenschaft verfügt und diese ihrer Tochter E.___ verkauft. Dabei wurde gleichzeitig das Wohnrecht zu Gunsten des Beschwerdeführers errichtet und vertraglich ausgestaltet.

 

Somit ist die Ausgestaltung des Wohnrechts vorliegend einzig aufgrund des Kaufvertrages vom 7. Februar 2003 zu beurteilen. In diesem ist weder bezeichnet, ob es sich dabei um ausschliessliches Wohnrecht handelt, noch ist eine Vereinbarung betreffend die Tragung der Unterhaltskosten getroffen worden (AK-Nr. 32). Der Kaufvertrag enthält hinsichtlich der Tragung von Unterhaltskosten keine Regelung, er regelt einzig das für das Wohnrecht zu entrichtende Entgelt. Somit ist davon auszugehen, dass die Parteien die Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnrechts im Form des vertraglich fixierten Entgeltes haben abrechnen und im Übrigen die dispositive gesetzliche Regelung von Art. 778 ZGB haben für anwendbar erklären wollten. Angesichts der Umschreibung im Vertrag vom 7. Februar 2003, wonach sich das Wohnrecht auf «ein Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...] sowie die Mitbenützung der Garage [...]» bezieht (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor), liegt auch klarerweise kein ausschliessliches Wohnrecht an der Liegenschaft oder einer einzelnen Wohnung vor. Entsprechend können dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen keine Liegenschaftsunterhaltskosten angerechnet werden.

 

3.5     Als Ausgaben in der EL-Anspruchsberechnung anerkannt werden nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sodann maximal ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch die tatsächliche Prämie. Der jährlich maximal anrechenbare Pauschalbetrag für die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELG). Im Jahr 2023 betrug diese im Kanton Solothurn CHF 6'120.00 (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.309.1 [in der Fassung vom 19. Oktober 2022]). Die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers inkl. Unfalldeckung beliefen sich gemäss der Police der Krankenversicherung [...] für das Jahr 2023 auf CHF 508.50 pro Monat (ohne Berücksichtigung der Verteilung von Umweltabgaben von CHF 5.10; vgl. AK-Nr. 261), entsprechend CHF 6'102.00 pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht diesen Betrag berücksichtigt. Die Kosten für Zusatzversicherungen nach VVG, welche gemäss der Police CHF 80.05 monatlich ausmachen, können in der EL-Anspruchsberechnung nicht als Ausgaben berücksichtigt werden.

 

3.6     Die in der Beschwerde weiter erwähnten Kosten für die KESB und den Beistand können nicht berücksichtigt werden, da die Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend ist.

 

4        Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG aufgezählt.

 

4.1     Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind Rente, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV als Einnahmen anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist Bezüger einer AHV-Rente in Höhe von CHF 1'633.00 (AK-Nr. 93), entsprechend CHF 19'596.00 jährlich. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht als Einnahme in der Berechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers eingesetzt worden.

 

4.2     Als Einnahmen anrechenbar sind ausserdem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin errechnete per 1. Juli 2023 ein Total an Vermögenswerten in Höhe von CHF 99'148.00, zog davon den Freibetrag von CHF 30'000.00 ab und rechnete von der so verbleibenden Differenz 1/10 als jährliche Einnahme (sog. Vermögensverzehr) in der EL-Anspruchsberechnung an (CHF 6'914.00). Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Die Vermögenssituation per 1. Juli 2023 ist aktenmässig belegt (vgl. AK-Nr. 155, 166, 170, 176) und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.

 

4.3     Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere den einnahmenseitigen Einbezug des hälftigen Eigenmietwerts der von ihm aufgrund seines Wohnrechts mitbewohnten Liegenschaft in D.___.

 

In der EL-Anspruchsberechnung werden Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts (…) eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der (…) der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird, als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten (WEL, Rz 3433.02). Rechtsprechungsgemäss sind Inhaber eines Wohnrechts in Bezug auf die Anrechnung des Mietwertes gleich zu behandeln wie die Wohneigentümer (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3). Die Beschwerdegegnerin rechnete damit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht den Mietwert der seiner Schwester zu Eigentum gehörenden, aber von ihm in Ausübung seines Wohnrechts mitbewohnten Liegenschaft in D.___, an. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, unterscheidet sich doch seine Position im konkreten Fall kaum von derjenigen eines Mieters. Die gesetzliche Regelung, welche den Akzent darauf setzt, dass das Wohnrecht auch gegen den Willen des Eigentümers dauerhaft besteht, lässt jedoch den Verzicht auf die Anrechnung des Eigenmietwerts nicht zu. Das Vorgehen, diesen Mietwert nur zur Hälfte anzurechnen, weil das Wohnrecht ihn, bis auf die exklusive Nutzung eines Schlafzimmers, zwar zur Benutzung der gesamten Liegenschaft berechtigt, er dieses Recht aber mit der die Liegenschaft ebenfalls bewohnenden Eigentümerin teilt, leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angerechnete Eigenmietwert sei zudem mit Blick auf die Steuererklärung in den Akten (vgl. AK-Nr. 22) betragsmässig nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin berechnet den in der EL-Anspruchsberechnung anrechenbaren Mietzins anhand eines Katasterwerts von CHF 87'100.00, was sich mit der Angabe in der Steuererklärung deckt (vgl. AK-Nr. 22). Der Wert der Katasterschätzung darf daher als unbestritten betrachtet werden. Der Mietwert errechnet sich nach den solothurnischen steuerrechtlichen Bestimmungen pauschal in Prozentsätzen der Katasterschätzung, wobei die Höhe dieses Prozentsatzes davon abhängt, in welcher Gemeinde die betreffende Liegenschaft steht. Die Steuergesetzgebung (Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung [StVO Nr. 15], BGS 614.159.15) definiert in § 1 fünf Gemeindegruppen und setzt den Prozentsatz für die Ermittlung dies Mietwertes je Gruppe fest. § 2 der StVO Nr. 15 ordnet die einzelnen Gemeinden einer Gruppe zu. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen gehört der zur Gemeinde C.___ gehörende Teil D.___ zur Gemeindegruppe V (§ 2 Abs. 1 lit. e StVO Nr. 15). Für Liegenschaften in der Gemeindegruppe V wiederum beträgt der Mietwert nach § 1 Abs. 2 StVO Nr. 15 8.80 % der Katasterschätzung. Bei einer Katasterschätzung in Höhe von CHF 87'100.00 entspricht dies einem anrechenbaren (hälftigen) Mietwert von rund CHF 3'832.00. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon aus, die Liegenschaft liege in der Gemeindegruppe IV und der Mietwert entspreche 9.11 % der Katasterschätzung. Entsprechend ist der von der Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung zugrunde gelegte Mietzins (CHF 3'967.00) zu hoch und dem Beschwerdeführer stattdessen ein Mietwert in Höhe von CHF 3'832.00 anzurechnen. Dies wird in der Beschwerdeantwort anerkannt.

 

4.4     Zusammenfassend ist am Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Grundsatz nichts zu bemängeln. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch den als Einnahme anrechenbaren Eigenmietwert falsch berechnet. Dieser ist mit CHF 3'832.00 statt CHF 3'967.00 einzusetzen. Bei ansonsten unveränderter Ausgangslage ergeben sich somit Ausgaben in unveränderter Höhe von CHF 35'592.00, welchen Einnahmen in Höhe von CHF 30'692.00 gegenüberstehen. Der Ausgabenüberschuss beträgt somit CHF 4’900.00 pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2023 auf dieser Grundlage neu festzusetzen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

 

5.       Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2023 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer