Urteil vom 3. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 26. September 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2017 (Eingangsstempel) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei sie eine seit dem 7. Juni 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer «Krankheit der Lendenwirbelsäule» geltend machte (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Anmeldung war von der Krankentaggeldversicherung B.___ mitsamt Verrechnungsantrag eingereicht worden (IV-Nr. 3). Aus dem Intake-Gesprächsprotokoll vom 2. Februar 2018 (IV-Nr. 12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 (recte: 2017) operiert worden sei (Spondylodese). Dem Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau vom 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 wieder im angestammten Pensum von 61 % arbeite (IV-Nr. 16). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. April 2018 (IV-Nr. 17) eine Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 (Eingangsstempel) Einwand, indem sie geltend machte, dass sie seit dem 30. April 2018 wieder krankgeschrieben sei, da die untersten beiden Schrauben gebrochen seien und sie deswegen am 24. Mai 2018 erneut operiert werde (IV-Nr. 18).

 

Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. April 2019 (IV-Nr. 27) wurde in der Folge eine orthopädische Begutachtung in die Wege geleitet. Das entsprechende Gutachten lag am 30. Oktober 2019 vor (IV-Nr. 46). Darin kam der Gutachter, Dr. med. C.___, zum Schluss, unter optimalen Bedingungen mit genügend Ruhezeit sei aktuell eine höchstmögliche Präsenz von max. 2 x 2 Stunden möglich. Realistisch seien allerdings 1 x 2 Stunden. Die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage für die Beschwerdeführerin aktuell höchstens 25 % unter optimalen Voraussetzungen. Hierzu stellte der RAD mit Stellungnahme vom 12. März 2020 fest, dass der Gutachter zusätzliche Abklärungen in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht empfohlen habe, weshalb zusätzliche Gutachten vorzubehalten seien (IV-Nr. 53). Am 8. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Unterstützung bei der wirtschaftlichen Umorientierung (IV-Nr. 42). Zur Begründung führte sie aus, dass sie wegen der Rückenproblematik ihre bisherige Arbeitsstelle als Kassierin habe kündigen müssen. Am 21. Februar 2020 erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung (IV-Nr. 52) und am 16. April 2020 für ein Jobcoaching (IV-Nr. 58). Gestützt auf die Aktenlage empfahl der RAD-Arzt am 19. Mai 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, da Unklarheiten bezüglich der nicht-orthopädischen Diagnosen bestünden (IV-Nr. 61). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege (vgl. 63 ff.). Am 24. September 2020 erstellte das D.___ ein Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 69). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, es bestünden Einschränkungen aus rheumatologischer und neurologischer Sicht. Aufgrund dessen bestehe in einer angepassten Tätigkeit wegen des erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

 

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 84) die Zusprache einer befristeten Invalidenrente (Viertelrente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019) in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einen Einwand (IV-Nr. 86), indem sie geltend machte, im Gesundheitsfalle würde sie mindestens 80 % und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, 61 % arbeiten. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten verschlechtert. Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (IV-Nr. 96, S. 5). Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 29. April 2022 (IV-Nr. 106.2) hielt Dr. med. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen.

 

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 wiederum die Zusprache einer befristeten Invalidenrente (Viertelrente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019) in Aussicht (IV-Nr. 111). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2022 Einwände (IV-Nr. 116), indem sie unter anderem geltend machte, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % bis 80 % und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, 61 % arbeiten würde. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt ein (IV-Nr. 119), demzufolge die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 70 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und im Haushalt 3 % eingeschränkt sei.

 

Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am 18. April 2023 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 120) worin sie der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 26. September 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der im Vorbescheid vom 18. April 2023 in Aussicht gestellten halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 fest.

 

2.       Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2023 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei die Verfügung vom 26. September 2023 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend verweist sie betreffend die Verrechnung auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse 70 vom 28. November 2023 (A.S. 25).

 

4.       Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten, in welcher sie sich zur Stellungnahme der Ausgleichskasse äussert und weitere Unterlagen einreicht (A.S. 36).

 

5.       Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (A.S. 39).

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19. Dezember 2017 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zudem ist das Wartejahr unbestrittenermassen per September 2018 abgelaufen (S. E. II. 5 hiernach). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

2.3     Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und ge­gebe­nen­falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Sowohl das Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

4.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und einen weitergehenden Rentenanspruch verneint hat. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin mehrere Gutachten veranlasst (s. E. II. 1. hiervor), deren Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:

 

4.1     Dem bei Dr. med. C.___, Oberarzt an der Klinik für Traumatologie des F.___, eingeholten orthopädischen Gutachten vom 30. Oktober 2019 (IV-Nr. 46) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

 

1.    Persistierende Lumboglutealgie mit/bei:

·       Vd.a. ISG-Problematik bds.

·       St.n. Revision mit partieller OSME und Spondylodese L4 bis S1 am 24. Mai 2018 mit/bei Lumbalgie und schmerzhafter L5 Radikulopathie rechtsseitig bei Schraubenbruch S1 bds. bei:

·       St.n. dorsaler Spondylodese L4 bis S1 am 27. September 2017 bei Lumbalgie und schmerzhafter L5 Radikulopathie beidseits bei Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II bei beidseitiger Spondylolyse und Facettengelenksarthrose L4/5 mit Facettengelenkszyste rechts und zentraler Spinalkanalstenose

2.    Migräne, nicht abgeklärt

3.    Par-/Dysästhesien Hände und Füsse/Unterschenkel bds., bisher nicht abgeklärt

4.    Rezidivierende Gelenkschwellungen

5.    Allergie auf Morphin, Co-Becetamol (Allergieausweis vorhanden)

6.    Arterielle Hypertonie, therapiert

 

Die vom orthopädischen Gutachter, Dr. med. C.___, diagnostizierte persistierende Lumboglutealgie mit Verdacht auf ISG-Problematik beidseits nach erfolgter dorsaler Spondylodese L4 bis S1 und Revision mit partieller OSME und Spondylodese L4 bis S1 ist aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Anamnese und Befunde nachvollziehbar und stimmt mit den Vorakten überein. So ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Rückenoperationen unterzogen hatte (vgl. IV-Nr. 69.7 S. 16 und IV-Nr. 21 S. 10 f.). Auch der vom Gutachter geäusserte Verdacht auf eine ISG-Problematik ist plausibel, nachdem im Rahmen der Untersuchung eine Druckdolenz im Bereich beider Iliosakralgelenke (ISG) festgestellt worden war. Des Weiteren hielt Dr. med. C.___ fest, dass die Indikation zur ersten Operation (Spondylodese) verständlich und die von der Beschwerdeführerin damals geschilderten Beschwerden durch die MRIs gut nachvollziehbar seien. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ungenügend von diesem Eingriff profitiert, da eine – laut Gutachter bei solchen Eingriffen durchaus mögliche – Komplikation mit einem Schraubenbruch eingetreten sei, welche die tieflumbalen Schmerzen zur Exazerbation gebracht habe. Auch die Revisionsoperation sei indiziert gewesen und habe zu einer deutlichen Linderung der Beschwerdesymptomatik geführt. Nach einem anfänglich guten Verlauf sei es Ende 2018 zu einem erneuten Beschwerdeanstieg mit Lumbalgie und Lumbalglutealgie mit teilweiser Ausstrahlung gekommen. Gemäss Gutachter sei die akute Verschlechterung spontan etwas regredient. Dieser Verlauf lässt sich anhand der Vorakten nachvollziehen (vgl. IV-Nr. 24 S. 5 f.). Allerdings, so Dr. med. C.___ weiter, schildere die Beschwerdeführerin weiterhin sehr ausgeprägte lumbale Schmerzen, die praktisch konstant vorhanden seien, mit deutlicher Akzentuierung bei Mobilisation. Beim Sitzen nähmen die Schmerzen bereits ab der ersten Minute zu, bis die Beschwerdeführerin nach ungefähr zehn Minuten aufstehen müsse. Nach Angaben der Beschwerdeführerin strahlten die Schmerzen langsam nach proximal in den Rücken aus. Eine Ausstrahlung in die Beine bestehe – anders als vor den beiden operativen Eingriffen – nicht mehr. Die Beschwerdeführerin berichte kohärent über gleichmässige Einschränkungen im Arbeitsalltag, zu Hause und in der Freizeit. Als Kassierin könne sie, wenn sie stehen dürfe, für rund zwei Stunden am Stück eingesetzt werden. Danach sei ein Wechsel der Tätigkeit beziehungsweise eine ausgedehnte Erholung nötig. Unter optimalen Bedingungen mit genügend Ruhezeit sei aktuell in angepasster Tätigkeit eine Präsenz von höchstens zweimal zwei Stunden möglich. Realistisch sei allerdings einmal zwei Stunden. Sodann empfehle er, Dr. med. C.___, eine fachärztliche Abklärung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gefühlsstörungen an Händen und Füssen, Gelenkschmerzen, Schwellungen sowie der Migräne.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass aktuell – unter optimalen Bedingungen mit genügend Ruhezeit – eine höchstmögliche Präsenz von maximal zwei Mal zwei Stunden möglich sei, wobei einmal zwei Stunden realistisch seien. Zur Begründung führte Dr. med. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit nur stehend verbringen könne. Ansonsten nähmen ihre Rückenschmerzen sehr stark zu. Eine sehr starke Zunahme der Schmerzen erfolge auch bei Belastung, das heisse beim Heben bereits geringer Gewichte. Die Einschränkung bestehe deshalb in einer verminderten Belastbarkeit (bis max. 5 kg). Ebenso sollten aktuell keine Torsionsbewegungen oder Vorneüberbeugen stattfinden, da auch diese Bewegungen deutliche Beschwerden provozierten. Die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage aktuell – unter optimalen Voraussetzungen – höchstens 25 %. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeit als Kassierin selten nur das Kassieren beinhalte. Oft müssten Arbeiten im Rayon ausgeführt werden, die mit Zwangshaltungen (bücken, überstrecken, greifen und heben von Lasten über 5 kg) einhergingen. Nach Auffassung von Dr. med. C.___ könne gestützt auf eine vorsichtige Schätzung bis zwei Jahre postoperativ mit entsprechenden auszubauenden schmerztherapeutischen Massnahmen eine relevante Verbesserung erzielt werden. Danach müsse wohl von einem Residualzustand ausgegangen werden.

 

Hinsichtlich der vorerwähnten gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass diese kaum zu überzeugen vermag. So stellte der Gutachter hierbei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, täglich nur maximal zwei Stunden am Stück kleinste Belastungen leisten zu können. Zwar ist eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen durchaus nachvollziehbar. Aber dass die Beschwerdeführerin selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit nur noch 25 % arbeitsfähig sein kann, wird vom Gutachter nicht nachvollziehbar anhand objektivierbarer Befunde begründet. Zudem findet eine Einschränkung in einer Höhe von 75 % auch keine Stütze in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht der G.___, [...], vom 5. September 2018 (IV-Nr. 21 S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass sich in der Sprechstunde vom 4. Mai 2018 eine Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie rechtsseitig bei Schraubenbruch S1 beidseitig gezeigt habe. Am 24. Mai 2018 sei deshalb ein Revisionseingriff mit partieller OSME, mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L4-S1 erfolgt (vgl. hierzu auch IV-Nr. 21 S. 10 f. und S. 14 f.). In der Verlaufskontrolle fünf Wochen postoperativ habe sich ein insgesamt recht guter Verlauf mit bereits etwas regredienten Beschwerden gezeigt (vgl. IV-Nr. 21 S. 12 f.). Die Schmerzausstrahlung in die Beine sei nicht mehr vorhanden. Für den bisherigen Beruf als Kassiererin bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 4. Mai 2018 bis 31. Mai 2018, 100 % vom 23. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 und 100 % vom 2. Juli 2018 bis 2. September 2018. Danach sei das Arbeitspensum sukzessive zu steigern, falls zumutbar. Gemäss Sprechstundenbericht der G.___, [...], vom 7. Dezember 2018 (IV-Nr. 24 S. 5 f.) klagte die Beschwerdeführerin «seit zehn Tagen» zwar zunehmend über Schmerzen tieflumbal, die teilweise in die Beine rechtsbetont ausstrahlten. Das am 1. Dezember 2018 durchgeführte Röntgen LWS ap / seitlich habe jedoch keine Hinweise für eine Schraubenlockerung oder einen Materialbruch ergeben. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle und die neuen Beschwerden seien nicht klar zuordenbar. Es seien weitere Abklärungen mittels CT und MRI der Lendenwirbelsäule erforderlich. Dem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht der G.___ vom 20. März 2019 (IV-Nr. 25 S. 3 f.) ist sodann zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 7. Dezember 2018 in der Sprechstunde gesehen. Dort habe man mittels Bildgebung mit CT und MRI der Lendenwirbelsäule die weitere Therapie planen wollen. Diese sei für den 28. Dezember 2018 geplant gewesen. Zu diesem Termin sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen, einen weiteren Folgetermin, den man der Beschwerdeführerin gegeben habe, habe die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 telefonisch mit der Begründung abgesagt, dass es ihr besser gehe und sie sich bei Bedarf wieder melden würde. Da auf Wunsch der Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2018 keine weitere Diagnostik habe durchgeführt werden können, seien aktuell keine Angaben zum Verlauf möglich. Gestützt auf die vorgenannten Berichte der behandelnden Ärzte ist somit davon auszugehe, dass es bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung hinsichtlich der Beschwerden kam, was denn auch im Gutachten von Dr. med. C.___ festgehalten wurde. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der behandelnden Ärzte bis 2. September 2018 attestiert. Hiernach erachteten die Ärzte eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich, falls zumutbar. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeitdauer seit der im Mai 2018 durchgeführten Operation sowohl gegenüber dem Gutachter als auch gegenüber den behandelnden Ärzten der G.___ über eine Verbesserung der Beschwerden. Somit vermag die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___ auch im Lichte dessen nicht zu überzeugen.

 

Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des orthopädischen Gutachters, Dr. med. C.___, und damit auf das Gutachten vom 30. Oktober 2019 nicht abgestellt werden.

 

4.2    

4.2.1  Des Weiteren ist der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens des D.___ vom 24. September 2020 (IV-Nr. 69) zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem D.___-Gutachten vom 24. September 2020 (IV-Nr. 69) ist vorab auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es sich bei diesem Gutachten um eine unzulässige «second opinion» handle, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe.

 

4.2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist die IV-Stelle verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn ihr bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines Zweitgutachtens («second opinion») nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfasserinnen und Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger somit nicht das Recht, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

 

4.2.1.2 Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin zunächst ein orthopädisches Gutachten eingeholt (s. E. II 4.1 hiervor). Darin regte der Gutachter aufgrund spezifischer Beschwerden (Gefühlsstörungen an Händen und Füssen, Migräne, Gelenkschmerzen und Schwellungen) zusätzlich eine neurologische und eine rheumatologische Abklärung an. Der RAD erachtete das orthopädische Gutachten zwar als nachvollziehbar und hielt fest, dass zusätzliche Gutachten vorzubehalten seien, dass aber im gegenwärtigen Stand der Akten keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien (IV-Nr. 53). Zwei Monate später, als die Beschwerdeführerin nach erfolgter Potenzialabklärung als derzeit nicht vermittelbar erachtet worden war (IV-Nr. 55), empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Nr. 61). Zur Begründung führte er aus, dass Unklarheiten bezüglich der nicht-orthopädischen Diagnosen bestünden. Es seien unklare Schwellungen und Gefühlsstörungen beschrieben worden. Zudem seien in der Vergangenheit depressive Episoden verzeichnet worden. Allfällige noch nicht bekannte Diagnosen, Einschränkungen oder Behandlungsbedürfnisse seien daher abzuklären. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs rechtfertigte sich somit die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. So hatte sich der orthopädische Gutachter nicht zu sämtlichen Beschwerdebildern geäussert und eine Abklärung in den neurologischen und rheumatologischen Fachdisziplinen angeregt. Auch hatte er zum Ausschluss jeglicher Unsicherheiten eine erneute Bildgebung vorgeschlagen (IV-Nr. 46, S. 10). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach der orthopädischen Begutachtung im Rahmen einer Potenzialabklärung als nicht vermittelbar beurteilt wurde (IV-Nr. 55). Eine medizinische Abklärung war daher angezeigt. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge denn auch keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 63) angekündigte polydisziplinäre Begutachtung. Gemäss RAD ging es bei der Begutachtung zwar ausdrücklich um eine Klärung der nicht-orthopädischen Diagnosen. Dass dabei aber auch der Verlauf der Rückenproblematik beurteilt wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da Dr. med. C.___ im orthopädischen Gutachten von einem gewissen Verbesserungspotenzial ausgegangen war. Im Übrigen war dieses Gutachten, wie vorstehend dargelegt, in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig (vgl. E. II. 4.1 hiervor am Ende) und bildete somit keine geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

 

Nach Gesagtem wurde das D.___-Gutachten nicht zwecks Einholung einer unzulässigen Zweitmeinung veranlasst. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.

 

4.2.2  Nachfolgend ist der Beweiswert der Teilgutachten des D.___ zu prüfen.

 

4.2.2.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten vom 13. August 2020 (IV-Nr. 69.3) hielt Dr. med. H.___ fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung leuchtet ein, zumal sich den Untersuchungsbefunden keine Auffälligkeiten entnehmen lassen. Zwar diagnostizierte Dr. med. H.___ eine – auch in den Vorakten mehrfach erwähnte – arterielle Hypertonie. Aus den Akten ist ersichtlich, dass diese medikamentös behandelt wird (vgl. u.a. IV-Nr. 69.4. S. 17 und IV-Nr. 46, S. 8). Darauf zurückzuführende Einschränkungen sind indes nicht aktenkundig. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Hypertonie gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die allgemeininternistische Beurteilung insgesamt eher kurz ausfiel, denn die Beschwerdeführerin wurde neben der allgemeininternistischen Untersuchung in drei Fachdisziplinen begutachtet. Folgerichtig verwies Dr. med. H.___ in Bezug auf die neurologische Situation und den Bewegungsapparat ausdrücklich auf die jeweiligen Fachgutachten. Weder aus der eingehenden Anamnese noch aus den vom Gutachter erhobenen Untersuchungsbefunden ergeben sich Anhaltspunkte, dass das allgemeininternistische Teilgutachten unvollständig oder in der Beurteilung nicht kohärent ist. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich denn auch keine Rügen. Sodann ist den übrigen medizinischen Akten nichts zu entnehmen, das die Beweiskraft dieses Teilgutachtens schmälern könnte. Nach dem Gesagten kann auf das allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden.

 

4.2.2.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 18. August 2020 (IV-Nr. 69.4) stellte Dr. med. I.___ die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Nachweis von Paresen oder Sensibilitätsausfall im Bereich der unteren Extremitäten, fehlender ASR rechts, vereinbar mit einer residuellen S1-Symptomatik rechts. Darüber hinaus diagnostizierte Dr. med. I.___ eine Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie Parästhesien im Bereich der Zehen I-V beidseits, wobei diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur Begründung der gestellten Diagnosen führte der Gutachter zusammenfassend aus, es liege ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom vor, klinisch ohne Nachweis eines Lasègues und ohne Nachweis von Paresen oder Sensibilitätsausfällen. Rechts fehle der ASR, vereinbar mit einer residuellen S1-Symptomatik nach zwei lumbalen Eingriffen. Daneben berichte die Beschwerdeführerin über auftretende Kopfschmerzen und Pulsieren über den Augen, im Schläfen- und Nackenbereich verbunden mit Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, gut vereinbar mit einer Migräne ohne Aura. Das immer wieder auftretende Einschlafen vorwiegend der Finger I-III rechts (selten auch links) sei gut mit einem Carpaltunnelsyndrom beidseits vereinbar. Anamnestisch bestehe ein Ameisenlaufen im Bereich der Zehen I-V beidseits seit mehreren Jahren. Klinisch zeige sich eine grenzwertige Vibrationsempfindung im Bereich der Grosszehen und fehlendem ASR rechts und knapp auslösbarem ASR links, vereinbar mit einer Pseudopolyneuropathie bei Status nach polyradikulärer Läsion L5/S1 beidseits, wobei differentialdiagnostisch eine sensible Polyneuropathie nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. Sie beruhen auf einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung, in deren Rahmen unter anderem die Kraft und Sensibilität, das Gangbild, die Koordination und das Gleichgewicht geprüft wurden sowie das Funktionieren der Hirnnerven (Geruch, Gesichtsfeld, Gehör usw.) getestet wurde. In der Aktenlage sind keine medizinischen Berichte ersichtlich, welche die gutachterliche Diagnosestellung und deren Herleitung infrage stellen könnten. Auch der, soweit ersichtlich, bisher einzigen neurologischen Beurteilung, die gestützt auf eine Zuweisung durch das Wirbelsäulenteam der G.___ kurz nach der Revisionsoperation erfolgt war (vgl. IV-Nr. 69.7, S. 13 f.), ist nichts zu entnehmen, das nicht mit den im neurologischen Teilgutachten gestellten Diagnosen vereinbar wäre.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, die diagnostizierte Migräne ohne Aura, der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und die Parästhesien im Bereich der Zehen I-V hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. So leide die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge deutlich weniger oft als früher unter Migräne, wobei sie bei Bedarf über ein wirksames Medikament verfüge (s. IV-Nr. 69.4, S. 14). Was das Kribbeln an Händen und Füssen anbelangt, ergeben sich aus der Anamnese ebenfalls keine relevanten Einschränkungen. Zwar beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Begutachtung, dass sie in den Zehen beider Füsse ein Ameisenlaufen verspüre. Dieses sei immer vorhanden, aber vor allem im Ruhezustand bemerkbar. Sie könne jedoch gehen, ohne zu schwanken. Nach Angaben der Beschwerdeführerin schliefen nachts gelegentlich die Hände ein, was laut Gutachter mit einem Carpaltunnelsyndrom vereinbar sei. Es leuchtet ein, dass daraus vom Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wurde, was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung konnten zudem keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle nachgewiesen werden (s. IV-Nr. 69.4, S. 22 f.). Somit führen die Beschwerdebilder, deretwegen eine neurologische Begutachtung veranlasst worden war (vgl. IV-Nr. 61), nachvollziehbar zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen schränkt nach Auffassung des neurologischen Gutachters das chronische Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Hierzu führte er zunächst aus, dass aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Auch dauerndes Stehen oder Sitzen sollte vermieden werden. Die ganztägige Arbeit als Kassierin sei daher nicht geeignet. Eine Tätigkeit als Verkäuferin mit nur teilweiser Kassentätigkeit sowie eine Tätigkeit im Kundendienst seien hingegen ganztags möglich. Aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen sei dabei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte Tätigkeit im Entlastungsdienst (Mithilfe im Haushalt, Einkauf, Transport von Personen, Beschäftigung mit Personen) erachtet Dr. med. I.___ als ideal. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da es sich bei der Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auch um eine rheumatologische bzw. orthopädische Diagnose handelt und die vom Neurologen attestierte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem rheumatologischen Teilgutachten entspricht, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung des rheumatologischen Teilgutachtens einzugehen.

 

Nach Gesagtem kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden, soweit es die Beurteilung der Migräne und der Gefühlsstörungen an den Händen und Füssen sowie die damit einhergehenden Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt.

 

4.2.2.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 18. September 2020 (IV-Nr. 69.6) stellte Dr. med. J.___ die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

 

1.    Persistierendes lumbales, pseudoradikulär rechtsbetont in die Beine ausstrahlendes Schmerzsyndrom mit / bei

·         SIG-Blockade links mit konsekutivem Beckenhochstand links bei rechtsbetonten SIG Arthrosen

·         Minimale grossbogige rechtskonvexe Fehlhaltung thoracolumbal mit Scheitelpunkt BWK12/LWK1

·         St.n. postero-lumbaler intersomatischer Fusion L4-S1 27. September 2017 bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 bei Hyperplasie LWK5 sowie Olisthese L5/S1 I nach Meyerding bei beidseitiger Spondylolyse

·         St.n. Revision, partieller Osteosynthesematerialentfernung, mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L4-S1, interkorporelle Fusion L5/S1 mit TLIF von rechts, interkorporelle und interfazettäre Fusion mit Autograft vom Beckenkamm rechts, EXPEDIUM-System und Medacta Cage am 24. Mai 2018 bei Schraubenbruch S1 beidseitig nach oben genannter Operation, Lumbalgie und schmerzhafter L5-Radikulopathie rechts

 

Darüber hinaus stellte Dr. med. J.___ die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

 

2.    Intermittierende Schmerzen und Schwellungen Knie rechts mit/bei

·         Anamnestisch Arbeitsunfall 2019 («Chlapf» beim Aufstehen aus Kauerposition mit Unmöglichkeit, das rechte Bein anschliessend zu belasten)

·         Anamnestisch intermittierend auftretenden Schwellungen

·         Klinisch aktuell Hinweisen für Insertionstendinose am Pes anserinus sowie Retropatellararthrose beidseits (links jeweils asymptomatisch) bei radiologisch minimalen Appositionen patellar bds. und beidseitig grenzwertigem, lateralem Patella Tilt Winkel

3.    Anamnestisch schubweise Schmerzen und Schwellungen in praktisch allen Gelenken verbunden mit Bewegungseinschränkung und Überwärmung

·         Aktuell klinisch unauffälliger Untersuchungsbefund, labormässig keine Hinweise für eine entzündliche Grunderkrankung

 

Zur Herleitung dieser Diagnosen führte die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass die persistierenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont im Vordergrund stünden. Auffallend sei die praktisch fehlende Beweglichkeit im Bereich des lumbalen Achsenskeletts, obwohl operativ lediglich die beiden untersten Segmente versteift worden seien. Hinzu komme momentan klinisch eine Blockade des linken Sakroiliakalgelenkes. Radiologisch sei die Fusion im Bereich der Lendenwirbelsäule stabil und mit intaktem Osteosynthesematerial. Es fänden sich auch keine degenerativen Veränderungen im lumbalen Anschlusssegment. Die Sakroiliakalgelenke seien rechtsbetont degenerativ verändert, hingegen nicht die Hüftgelenke. Es liege jedoch eine angedeutete Coxa profunda beidseits vor. Mit Blick auf die anlässlich der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde (u.a. Finger-Boden-Abstand weit über 40 cm, praktisch keine Bewegung in der Lendenwirbelsäule, punktuell ausgeprägte Schmerzen bei Berührung, positiver Spine-Test) vermögen diese Ausführungen zu überzeugen. Auch ist nachvollziehbar, dass Dr. med. J.___ – in Abweichung von einer früher erfolgten rheumatologischen Beurteilung (IV-Nr. 69.7 S. 9 ff.) – nicht von einem Hypermobilitätssyndrom ausging, nachdem gemäss ihren Feststellungen nur noch die Kniegelenke überstreckbar seien. Es sei keine Annäherung der Daumen an den Vorderarm möglich. Insgesamt seien nicht ausreichend Punkte auf dem Beighton-Score vorhanden, als dass eine Hypermobilität postuliert werden könnte.

Sodann vermag auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Hierzu führte die Gutachterin aus, im Vordergrund stünden die persistierenden lumbalen Schmerzen mit gemäss aktueller rheumatologischer Beurteilung pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die Beine rechtsbetont. Auffallend sei die praktisch fehlende Beweglichkeit im Bereich des lumbalen Achsenskeletts, obwohl operativ lediglich die beiden untersten Segmente versteift worden seien, dazu komme momentan klinisch eine Blockade des linken Sakroiliakalgelenkes. Radiologisch komme die Fusion im Bereich der Lendenwirbelsäule stabil und mit intaktem Osteosynthesematerial zur Darstellung, es fänden sich auch keine degenerativen Veränderungen im lumbalen Anschlusssegment. Die Sacroiliacalgelenke seien rechtsbetont degenerativ verändert, hingegen nicht die Hüftgelenke, es liege jedoch eine angedeutete Coxa profunda bds. vor. Nackenschmerzen, die zuletzt noch zu Konsultationen der hausärztlichen Notfallpraxis geführt hätten, mache die Versicherte auch bei Nachfrage nach weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat nicht geltend. Klinisch sei aktuell die Untersuchung beider Kniegelenke bis auf Hinweise für eine Retropatellararthrose, wobei radiologisch nur minime osteophytäre Appositionen patellar bds. zur Darstellung kämen, und der Insertionsproblematik im Bereich des Pes anserinus beidseits, unauffällig sei. Insbesondere finde sich nur eine leichte Überstreckbarkeit, die Kniegelenke seien stabil, Meniskusstressteste beidseits negativ. Die Ursache der Gelenksproblematik bleibe offen. Nach wie vor bestünden keine erhöhten Entzündungswerte, kein Nachweis von Rheumafaktoren oder antinukleären Antikörpern, differentialdiagnostisch käme ein pallindromer Rheumatismus in Frage, aber auch eine schubweise verlaufende Calciumpyrophosphat-Erkrankung oder autoinflammatorische Syndrome. Angesichts des nur phasenweisen Auftretens und aktuell klinisch völlig unauffälligen Befundes könne aber zumindest aktuell von rheumatologischer Seite keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Das Achsenskelett der Versicherten sei minderbelastbar, entsprechend könne sie keine dauerhaft schweren oder mittelschweren Arbeiten ausüben, keine Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers. Diese Einschränkungen gälten spätestens seit dem ersten operativen Eingriff, d. h. dem 27. September 2017. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt auch, dass die Gutachterin mit Blick auf die Rückenproblematik zum Schluss kommt, die Tätigkeit als Coiffeuse (erlernter Beruf) oder als Kassierin (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) seien nicht mehr zumutbar, da Erstere praktisch ausschliesslich stehend und Letztere mehrheitlich sitzend ausgeübt würden und mit ungünstigen Bewegungen (Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Belastung des Schultergürtels, häufige Zwangshaltungen) verbunden seien. Dagegen sei der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss aller Arbeiten mit repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, vornüber geneigten Haltungen des Oberkörpers oder anderen Zwangshaltungen zuzumuten. Angesichts der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen leuchtet dieses Zumutbarkeitsprofil ein. Sodann vermag im Lichte der vorgehenden Ausführungen auch die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach die Versicherte aus rheumatologischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt sei. Aufgrund der nun doch über Jahre bestehenden Schmerzproblematik, bestehe auch in angepasster Tätigkeit ein leicht erhöhter Pausenbedarf, was zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Eine entsprechende Tätigkeit hätte die Versicherte ab dem 2. September 2018 (Beurteilung Arbeitsfähigkeit durch Operateur) durchführen können. Zwischen den beiden Rückenoperationen sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in angepasster Tätigkeit maximal zu 40 % gegeben gewesen (Schraubenbruch). Bezüglich des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 30. Oktober 2019 hielt die rheumatologische Gutachterin der D.___ sodann zu Recht fest, dass Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung einer lediglich 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offenbar ganz wesentlich auf die Angaben der Versicherten abgestellt habe, eigentlich täglich nur maximal zwei Stunden am Stück kleinste Belastung leisten zu können. Basierend auf den objektiven Befunden sei der Versicherten zumindest aus rein rheumatologischer Sicht eine deutlich höhere Arbeitstätigkeit zumutbar. In diesem Zusammenhang kann auf das zum Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ bereits Gesagte in E. II. 4.1 hiervor verwiesen werden.

 

Somit kann auf das beweiswertige rheumatologische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden. Dessen Beweiswert vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die von ihr geklagten subjektiven Beschwerden seien von der Gutachterin nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Gutachterin im Vergleich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin – wie im vorgehenden Abschnitt dargelegt – auf davon divergierende Befunde hinwies, was die Abweichung der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Selbsteinschätzung, sie könne lediglich zwei Stunden pro Tag arbeiten, erklärt. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ist denn auch ersichtlich, dass die Gutachterin die Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus in ihre Erläuterungen miteinbezog. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, aus dem Bericht des K.___ vom 31. März 2020 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung habe erzielen können. Dies stehe in Diskrepanz zur Beurteilung der rheumatologischen Gutachterin, weshalb das Einholen zusätzlicher klärender medizinischer Stellungnahmen grundsätzlich unabdingbar sei. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1). Der Bericht des K.___ vom 31. März 2020 (IV-Nr. 55) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen rheumatologischen Teilgutachten des D.___ zu begründen. Zwar wurde das Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin im genannten Bericht grundsätzlich als einwandfrei beschrieben. Jedoch wurden im rheumatologischen Teilgutachten die Diskrepanzen zwischen den geklagten und den objektivierbaren Beschwerden aufgezeigt, zumal auch die behandelnden orthopädischen Ärzte der Beschwerdeführerin nicht eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass attestierten. Die Diskrepanzen zwischen den gezeigten Leistungen und den ärztlichen Beurteilungen vermögen somit nicht dazu zu führen, dass vorliegend weitere medizinische Abklärungen veranlasst werden müssten.

 

4.2.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 69.5) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach möglicher Anpassungsstörung 2010 im Rahmen der Trennung vom Ehemann (ICD-10 F43.2) gestellt. Zur Beurteilung führte der psychiatrische Gutachter, Dr. med. L.___, nachvollziehbar aus, die Explorandin gebe an, dass sie den Tag gestalte, soweit dies aufgrund der körperlichen Probleme möglich sei, sie müsse immer wieder Pausen einlegen und sich ausruhen, sie gehe verschiedenen Interessen nach, pflege auch soziale Kontakte und kümmere sich um den Haushalt. Sie verneine Fragen nach psychischen Beeinträchtigungen, fühle sich auch nicht affektiv beeinträchtigt, der Schlaf sei in der Regel gut. In der Untersuchung finde sich eine psychopathologisch völlig unauffällige Explorandin, die durchaus nachvollziehbar berichte, euthym, kognitiv unauffällig und psychomotorisch nicht beeinträchtigt sei. Es lägen zudem keine psychiatrischen Vorakten vor. Zusammenfassend könne angenommen werden, dass trotz der teilweise belastenden Vorgeschichte heute keine Auffälligkeiten eruiert werden könnten. Es fänden sich keine Hinweise auf eine affektive Störung, keine Hinweise auf eine Fehlverarbeitung von Beschwerden. Die Persönlichkeit könne als unauffällig eingestuft werden, insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf inadäquate Verhaltensweisen. Es könne auch kein Hinweis auf eine Suchtstörung gefunden werden. Die in den Unterlagen erwähnte verminderte Belastbarkeit, die während des Arbeitstrainings beobachtet worden sei, könne aus psychiatrischer Sicht nicht begründet und nachvollzogen werden. Die Explorandin meine, dass sie durch die körperlichen Beschwerden eingeschränkt gewesen sei. Eine psychosozial belastende Situation liege aktuell nicht vor, es bestünden gewisse Zukunftsängste in finanzieller Hinsicht, da die Explorandin der Meinung sei, dass sie nicht mehr eine genügende Leistung erbringen könne und dadurch ihr Einkommen geringer würde, was auch zu Fragen bezüglich der Lebensfinanzierung führe. Es zeigten sich keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten. Die Explorandin weise verschiedene Interessen auf, sie lebe selbstständig und kümmere sich um den Haushalt, es bestehe auch eine gute soziale Umgebung, wo sie sich wohlfühle und auch getragen werde. Es seien demnach verschiedene Ressourcen vorhanden, die sie ausnützen könne. Die Explorandin gebe an, im August 2020 psychotherapeutische Hilfe aufgesucht zu haben, um die aktuelle Situation besser zu verarbeiten und die Familie weniger zu belasten. Unter den gegebenen Umständen seien keine weiteren Therapiemassnahmen indiziert, doch wolle die Explorandin diese Gespräche weiterführen, da sie dadurch eine gewisse Entlastung verspüre. Die Explorandin sei in der Lage, sich tagsüber zu aktiveren, Beeinträchtigungen entstünden allenfalls durch die körperliche Problematik. Rein aufgrund des psychischen Zustandes könne keine Beeinträchtigung abgeleitet werden und werde subjektiv auch nicht von ihr angegeben. Die Explorandin sei aufgrund des psychischen Zustandes in der Lage, ihre Fähigkeiten und Funktionen zu aktivieren und die Ressourcen zu nutzen, es bestehe keine Beeinträchtigung. Die psychosoziale Situation sei ursprünglich nicht entscheidend, um den Zustand zu beurteilen. Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandes jede körperlich adaptierte Tätigkeit im vollen Umfang möglich sei. Eine Einschränkung könne nicht abgeleitet werden, auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung.

 

Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ kann somit abgestellt werden, zumal auch die Beschwerdeführerin dagegen keine Rügen erhebt. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

 

Dem Gutachten steht einzig die Stellungnahme der behandelnden Psychologin vom 24. November 2020 (IV-Nr. 85, S. 4) entgegen. Hierbei ist festzuhalten, dass die Psychologin keine Aussagen zum vorherigen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin machen kann, da sie die Beschwerdeführerin erst seit August 2020 betreut. Auch wenn sich dies zumindest mit dem gutachterlichen Untersuchungsdatum vom 17. September 2020 überschneidet, kann aus den völlig unterschiedlichen Befunderhebungen des Gutachters einerseits und der behandelnden Psychologin nichts gegen den Beweiswert des Gutachtens abgeleitet werden. So erfolgte die Befunderhebung des psychiatrischen Gutachters und die sich darauf stützende Diagnosestellung in nachvollziehbarer Weise. Die behandelnde Psychologin vermag denn auch nichts Wesentliches gegen das Gutachten von Dr. med. L.___ vorzubringen. Was sodann die anderen, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffenden Berichte von med. pract. M.___ vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 86, S. 3) sowie des N.___ vom 25. März 2021 (IV-Nr. 91) anbelangt, so beziehen sich diese auf einen späteren, nach der Erstellung des Gutachtens eingetretenen Sachverhalt, weswegen die Beschwerdegegnerin denn auch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten veranlasst hat, worauf in E. II. 4.3 hiernach einzugehen ist.

 

4.2.2.5 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter vom 24. September 2020 (IV-Nr. 69.2) zu überzeugen. Darin wurde festgestellt, dass das Achsenskelett der Beschwerdeführerin minderbelastbar sei. Dementsprechend könne die Beschwerdeführerin keine dauerhaft schweren oder mittelschweren Arbeiten ausüben, auch keine Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers. Die erlernte Tätigkeit (Coiffeuse) und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Kassierin) seien nicht mehr zumutbar. Hingegen könne der Beschwerdeführerin eine leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeit zugemutet werden. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Schmerzproblematik bestehe auch in angepasster Tätigkeit ein leicht erhöhter Pausenbedarf (20 %), was zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Aufgrund des psychischen Zustands könne keine Beeinträchtigung abgeleitet werden. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung.

 

4.3     Im psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2022 (IV-Nr. 106) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Symptomatik, diagnostiziert. Dem Gutachter zufolge bestünden zudem mögliche Hinweise auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sodann begründet Dr. med. E.___ die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit der Kindheit Konzentrationsstörungen. Von der aktuellen Psychotherapeutin sei bereits eine spezifische Abklärung veranlasst worden, die aber noch nicht abgeschlossen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine allfällig noch zu diagnostizierende ADS/ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, weil in der ganzen Berufsanamnese diesbezüglich wegen möglichen Aufmerksamkeitsdefiziten keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen hätten eruiert werden können. Zudem berichte die Beschwerdeführerin über wiederkehrende depressive Verstimmungen, welche aktuell durch finanzielle Probleme und existenzielle Ängste ausgelöst würden. Aufgrund der Beschreibung scheine es sich dabei um reaktive depressive Verstimmungen im Sinne von Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) zu handeln. Dennoch seien im Verlauf seit dem Gutachten vom September 2020 mindestens zwei Episoden beschrieben worden, in denen die depressiven Symptome ausgeprägter und die Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt gewesen seien, weshalb nun eine rezidivierende depressive Störung (F33) diagnostiziert werden müsse. Gemäss dem Bericht des N.___ sei am 13. November 2020 eine schwere depressive Episode nach ICD-10 (F32.2) diagnostiziert worden. In dem Bericht vom 25. März 2021 werde keine Verlaufsbeurteilung der Schwere der depressiven Symptomatik vorgenommen. Es könne aber angenommen werden, dass die depressive Symptomatik rasch rückläufig gewesen sei, denn die Beschwerdeführerin habe im Januar 2021 ihre Tätigkeit beim Entlastungsdienst wieder aufnehmen können, was bei einer schweren depressiven Symptomatik wohl nicht möglich gewesen wäre. Gegen einen schweren oder protrahierten Verlauf der depressiven Symptomatik spreche auch, dass die relativ niedrig dosierte antidepressive Therapie mit Cipralex 10 mg nach zwei bis drei Monaten wieder abgesetzt worden sei. Nun berichte die Beschwerdeführerin erneut über eine depressive Episode ab Ende März 2022, die bei der Untersuchung für das Gutachten schon wieder rückläufig gewesen sei, mit einer aktuell nur noch leichtgradigen depressiven Symptomatik nach ICD-10 mit einer reduzierten Lebensfreude, einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem leicht gehemmten Antrieb, Klagen über Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, Schlafstörungen und einem verminderten Appetit, aber ohne Gewichtsverlust. Nach Einschätzung des Schweregrades mit der Hamilton-D-17-Depressionsskala entspreche das aktuelle klinische Bild einer leichten Depression. Zwischen den beiden depressiven Episoden beschreibe die Beschwerdeführerin kürzere reaktive depressive Verstimmungen, die aber zu keinen wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und bei ihrer Tätigkeit beim Entlastungsdienst führten.

Gestützt auf die Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sollte eine optimal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht die Möglichkeit von Kurzpausen, wenig Zeitdruck, und keine Schicht- oder Nachtarbeit beinhalten. In einer solchen Tätigkeit sei die für die Beschwerdeführerin zumutbare maximale Präsenz je nach Episode der rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlich. Aktuell könne bei der Beschwerdeführerin nur eine leichte depressive Episode festgestellt werden, die rückläufig sei. Daher könne keine anhaltende Einschränkung der Präsenz aus psychiatrischer Sicht begründet werden. Bei erneuten depressiven Episoden könne es je nach Schweregrad zu vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass mit einer fortgesetzten Psychotherapie und einer leitlinienkonformen antidepressiven Behandlung, die aktuell noch leichte depressive Symptomatik weiter verbessert werden könne und dass mit einer medikamentösen Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe das Risiko erneuter depressiver Episoden reduziert werden könne. Im Übrigen setzte sich der Gutachter mit den Berichten der behandelnden Psychologen bzw. Psychiater auseinander und begründete den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einleuchtend: Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom September 2020 sei keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Danach sei es zu einer vor-übergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode vom 9. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 und zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2021 gekommen. Danach seien keine Atteste für Arbeitsunfähigkeiten aus psychischen Gründen mehr ausgestellt worden, bis Ende März 2022 erneut eine 100%ige Krankschreibung aus psychischen Gründen erfolgt sei (bis Ende April 2022). Diese Arbeitsunfähigkeiten in den genannten Zeiträumen sind nachvollziehbar und plausibel.

 

Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ abzustellen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann diesbezüglich ebenfalls auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

 

5.       Gestützt auf die Vorakten sowie den beweiswertigen Gutachten des D.___ und von Dr. med. E.___ ist von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen: Der Beginn des Wartejahres von der Beschwerdegegnerin wurde auf das Datum der Operation vom 27. September 2017 (dorsale Spondylodese L4 bis S1) gelegt, was nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. Sodann betrug die Arbeitsfähigkeit zwischen den beiden Rückenoperationen gemäss dem beweiswertigen rheumatologischen Teilgutachten des D.___ in angepasster Tätigkeit maximal 40 %. Nach der zweiten Operation vom 24. Mai 2018 war die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Ärzten der G.___ bis 2. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 21, S. 6), worauf auch im D.___-Gutachten abgestellt wurde. Demnach ist das Wartejahr im September 2018 abgelaufen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Danach sei gemäss den behandelnden Ärzten eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Hiernach gilt ab Dezember 2018 die im D.___-Gutachten festgelegte Leistungseinschränkung von 20 %. Für den Zeitraum zwischen Anfangs September und Ende November 2018 liegen dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch von den Gutachtern Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Wie erwähnt, attestierten die behandelnden Ärzte bis 2. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erachteten nachher eine sukzessive Steigerung als möglich. Nähere Angaben lassen sich hierzu den Akten nicht entnehmen. Da eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu der im D.___-Gutachten per Dezember 2018 attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht erstellt ist, ist somit in antizipierter Beweiswürdigung von einer bis Ende November 2018 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch wenn sich die im Bericht vom 5. September 2018 von den behandelnden Ärzten der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nur auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin bezog, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass diese nach der Operation vom 24. Mai 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit galt.

 

6.       Neben den medizinischen Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 9. März 2023 (IV-Nr. 109). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

 

Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die Bemessung der Invalidität im Haushalt von 3 % sowie der festgelegte Status – 70 % ausserhäuslich / 30 % Haushalt – denn auch nicht beanstandet.

 

7.       Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades verweist die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 9. März 2023 (IV-Nr. 119). Darin wurden zwei Berechnungen – für die Zeiträume vom 1. September 2018 und 30. November 2018 sowie ab dem 1. Dezember 2018 – erstellt, was gestützt auf den in E. II. 5 hiervor dargestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit korrekt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 2. Februar 2018 errechnete Valideneinkommen: Demnach betrug das Jahreseinkommen 2018 bei dem von der Beschwerdeführerin gearbeiteten Pensum von 61 % CHF 33'384.00, bzw. aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % CHF 54'728.00.

Dagegen ist das für den Zeitraum vom September bis Ende November 2018 errechnete Invalideneinkommen im Lichte des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht zu bestätigen. Im Abklärungsbericht wurde zur Berechnung des Invaliditätsgrades auf die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres abgestellt, was eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ergab. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist aber nicht die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres, sondern die Höhe der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres von Belang. Wie in E. II. 5 hiervor dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese von September bis Ende November 2018 weiterhin 100 % betrug. Dies ergibt nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 70.9 % (Einschränkung ausserhäusliche Tätigkeit: 100 % / Anteil 70 % = IV-Grad 70 %; Einschränkung Haushalt: 3 % / Anteil 30 % = IV-Grad 0.9 %) und damit einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente.

Nicht zu beanstanden ist dagegen die im Abklärungsbericht vorgenommene Invaliditätsberechnung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018. Das Valideneinkommen beträgt wiederum CHF 54'728.00, was – wie vorgehend dargelegt – korrekt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % basierende Invalideneinkommen von CHF 43'745.00. Da die Beschwerdeführerin bislang keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Pensum aufgenommen hat, wurde das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabelle des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_triage_skill_level, Niveau 1 Frauen, TOTAL (mit Aufrechnung der branchenüblichen Wochenstunden: 40 x 41.7) errechnet. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 20.1 % ist demnach nicht zu beanstanden.

 

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit – unter Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV – vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.

 

8.       Schliesslich ist auf die von der Beschwerdeführerin bestrittene Höhe des Verrechnungsanspruch der Krankentaggeldversicherung B.___ einzugehen. In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, von der der Beschwerdeführerin zustehenden Rentennachzahlung von CHF 5'770.00 werde der O.___ ein Betrag von CHF 623.90 und der B.___ ein Betrag von 5'146.10 infolge Verrechnung ausgezahlt. Gegen diese verrechnungsweise Auszahlung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gemäss dem Entscheid vom 14. August 2014 des Kantonsgericht Basel-Landschaft (720 14 24) sei die erforderliche sachliche Kongruenz von Leistungen der Krankentaggeldversicherung und dem Invalidenrentenanteil der Haushaltseinschränkung in dieser Konstellation nicht gegeben. Im vorliegenden Fall sei die der Versicherten zugesprochene ganze Invalidenrente anhand der gemischten Methode – basierend auf einer Erwerbstätigkeit von 70 % und einer Haushaltstätigkeit von 30 % – ermittelt worden. Betreffend die für die Verrechnung zu berücksichtigenden Rentenleistungen der IV sei somit besonders zu beachten, dass die Invalidenrente auch die Einbusse im Aufgabenbereich entschädige (Art. 28a Abs. 2, Abs. 3 IVG), weshalb vorliegend 70 % der Invalidenrente Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit der Versicherten und 30 % der Rente Ersatz für die Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, bildeten. Demgegenüber seien die Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin reine Erwerbsersatzleistungen für ein tatsächlich geleistetes Pensum von 61 %. Die Rentennachzahlungen der IV seien somit nur so weit zu berücksichtigen, als sie den Einkommensausfall ersetzten, d.h. 70 % der von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Invalidenrente.

 

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 – wie vorgehend dargelegt – insofern aufzuheben ist, als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und nicht bloss – wie in der Verfügung festgelegt – auf eine halbe Rente hat. Demnach hat die Beschwerdegegnerin hiernach eine neue Berechnung der Rentenhöhe und der allfälligen Verrechnungsansprüche zu erstellen. Somit kann das Versicherungsgericht vorliegend nicht über die von der Beschwerdeführerin bestrittene Höhe des Verrechnungsanspruchs der B.___ befinden. Darüber wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Neuverfügung zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge hinzuweisen. Im BGE 124 V 279 E. 2b, insb. 2b/cc, hat das Bundesgericht festgehalten, es sei auszurechnen, welcher Teil der IV-Rente auf den erwerblichen Anteil entfalle. Dieses Prinzip wurde später auf das Verhältnis zwischen einer «gemischten» IV-Rente und einer Komplementärrente nach UVG übertragen (U 427/04 vom 2. Dezember 2005 E. 5.3). Ob sich die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auch in der vorliegenden Fallkonstellation rechtfertigt, wird von der Beschwerdegegnerin zu entscheiden sein.

 

9.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2023 insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab 1. März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.

 

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

 

Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. September 2023 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht klar substantiiert, welche Rentenhöhe sie beantragt, wird aufgrund der Begründung und des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung klar, dass sie eine unbefristete Rente verlangt. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen befristete Rentenleistungen weichen davon erheblich ab, weshalb sich diesbezüglich eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren hauptsächlich gegen das D.___-Gutachten erhobenen Rügen nicht durchgedrungen ist. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung pauschal um 2/3 zu reduzieren.

 

Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 748.80 festzusetzen (8.08 Std. x CHF 250.00 zuzügl. Auslagen von 3 % und MwSt. [7.7 % auf CHF 1'395.65; 8.1 % auf CHF 687.55] davon 1/3). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote vom 27. Februar 2024 ergibt sich einerseits daraus, dass der geltend gemachte vorprozessuale Aufwand vom 24. Mai 2022 bis 31. August 2023 nicht entschädigt wird. Andererseits stellt die Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand dar, welcher praxisgemäss nicht vergütet wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss ebenfalls nicht entschädigt.

 

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin CHF 200.00 und die Beschwerdeführerin CHF 400.00 an die Verfahrenskosten zu zahlen. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. September 2023 insofern abgeändert, als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab 1. März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Drittauszahlung respektive Verrechnung der Nachzahlung neu entscheide.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 748.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_661/2024 vom 13. Februar 2025 bestätigt.