Urteil vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       berufliche Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 29. September 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente und beruflicher Massnahmen an, nachdem er Ende März 2023 arbeitsunfähig geworden war (IV-Akten [IV-Nr.] 6). Die Beschwerdegegnerin holte danach verschiedene Unterlagen betreffend die berufliche Situation des Beschwerdeführers sowie die Akten von dessen Krankentaggeldversicherung ein. Am 11. August 2023 legte sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 14) und stellte dem Beschwerdeführer im Anschluss mit Vorbescheid vom 14. August 2023 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 16). Nachdem gegen diesen Vorbescheid keine Einwände eingegangen waren, verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. September 2023 im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 20).

 

2.       Am 27. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 3 ff.):

 

1.       Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.09.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.       Die Streitsache sei in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Initiierung einer externen Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Orthopädie, Dermatologie sowie Innere Medizin.

3.       Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollumfängliche berufliche Massnahmen auszurichten.

4.       Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. November 2023 mit Verweis auf die Begründung in der Verfügung und die Akten auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).

 

4.       Am 29. November 2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote zu den Akten (A.S. 24).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.


 

2.

2.1     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

 

2.2     Im Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).

 

3.       Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der Abklärung des medizinischen Sachverhaltes (A.S. 9).

 

3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Bericht von Dr. med. B.___ (Fachärztin für Chirurgie) des RAD vom 11. August 2023. Diese hielt fest, der Grossteil der ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalte Informationen über eine temporäre Symptomatik und den Ausschluss einer schwerwiegenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings im September 2021 an der Rotatorenmanschette verletzt und es bestehe aktuell der Verdacht auf eine erneute Läsion. Die Situation sei aber völlig unklar, im entsprechenden Bericht vom 4. Juni 2022 sei eine weitere Abklärung erwähnt, welche weitere Klarheit hätte bringen sollen, der entsprechende Bericht liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei als Metzger auf die volle Funktion beider Arme angewiesen. Abschliessend schloss sie, aus den vorgelegten Akten könne keine dauerhafte Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 14).

 

3.1.1  Aus dieser Stellungnahme der RAD-Ärztin geht hervor, dass der medizinische und damit ein wichtiger Teil des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt ist. Die RAD-Ärztin schreibt explizit «die medizinische Situation (sei) anhand der vorliegenden Unterlagen völlig unklar» und hält weiter fest, es fehlten Befunde der weiteren Abklärungen in Bezug auf die Verletzung der Rotatorenmanschette, welche nicht vorgelegt worden seien (IV-Nr. 14). Diese Aussage der RAD-Ärztin hätte die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, den Sachverhalt weiter abzuklären, indem sie mindestens in Bezug auf die Rotatorenmanschette Nachforschungen betreffend die im vom RAD genannten Bericht vom 4. Juni 2023 erwähnten weiteren Abklärungen hätte tätigen sollen. Die Beschwerdegegnerin hat nach der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 11. August 2023 jedoch keine weiteren Abklärungen getätigt, sondern am 14. August 2023 unmittelbar den Vorbescheid erlassen.

 

3.1.2  Auch was die übrige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, hätten sich weitere Abklärungen bereits aufgrund der Stellungnahme des RAD aufgedrängt. Diese lässt den Schluss zu, dass die medizinischen Akten nicht vollständig sind. So hält die RAD-Ärztin zwar fest, aus den vorliegenden Unterlagen liesse sich keine anspruchsrelevante Einschränkung ableiten. Im Kontext der gesamten Stellungnahme ist diese Aussage aber dahingehend zu verstehen, dass aufgrund der der RAD-Ärztin vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes ausgeschlossen ist, hingegen eine solche nach Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes allenfalls möglich wäre.

 

3.2     Ohnehin fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin, mit Ausnahme der Vorlage an den RAD, keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt hat. Sie hat einzig die Akten des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers eingeholt (IV-Nr. 11). Der jüngste medizinische Bericht dieser Akten datiert vom 5. Juni 2023 und dokumentiert einen Zeckenbiss in der Leiste vom selben Tag (IV-Nr. 11 S. 3). Weiter findet sich darin der von der RAD-Ärztin erwähnte Bericht vom 4. Juni 2023, in welchem der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion geäussert wird nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung des Beschwerdeführers wegen Lähmungen im linken Arm. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem Raynaud-Syndrom leide, an rezidivierenden Zehenschwellungen und Diabetes, fraglich an einer Polyneuropathie, chronischer Diarrhö sowie möglicherweise Long-Covid (IV-Nr. 11 S. 5). Weiter sind auch eine Blasenentleerungsstörung dokumentiert (IV-Nr. 11 S. 15 und 21) sowie weitere, vorübergehende Beschwerden wie eine Schnittverletzung (IV-Nr. 11 S. 27), Lumbago (IV-Nr. 11 S. 25 und 37), muskuläre Verspannungen im Bereich der Schulter (IV-Nr. 11 S. 29) und eine Augenschwellung (IV-Nr. 11 S. 39). All diese Beschwerden werden in ihrer Gesamtheit von der RAD-Ärztin nicht gewürdigt, auch nicht in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Metzger.

 

3.3     Sämtliche medizinischen Unterlagen stammen vom Spital C.___. Berichte weiterer Ärzte und Kliniken oder auch des Hausarztes des Beschwerdeführers fehlen in den Akten. In einer sich in den Akten der Krankentaggeldversicherung befindlichen handschriftlichen Notiz des Chefarztsekretariats des C.___ vom 17. Juli 2023 ist der Hinweis an den Empfänger der Akten, mutmasslich die Krankentaggeldversicherung, enthalten, die restlichen Akten seien bei anderen Kliniken erhältlich (IV-Nr. 11 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass weitere Arztberichte existieren, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben könnten.

 

3.4     Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte finden sich mehrheitlich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und schildern Beschwerden, welche auch nicht anderweitig in den Akten der Beschwerdegegnerin dokumentiert sind, wobei mindestens ein Bericht davon nach dem Verfügungszeitpunkt datiert, aber psychische Beschwerden beschreibt, welche schon 2021 begonnen hätten (Beschwerdebeilage [BB] 3). Den restlichen Berichten, welche allesamt vor dem Verfügungszeitpunkt datieren, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Schwindel sowie verdachtsweise einem rheumatologischen Geschehen leide (BB 5) und im Juli 2023 eine Lungenarterienembolie erlitten habe (BB 7).

 

3.5     Die Stellungnahme der RAD-Ärztin basiert somit auf unvollständiger Aktenkenntnis und lässt keine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes zu. Sie ist nicht beweiskräftig. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes zu tätigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

4.      

4.1     Bei diesem Prozessausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die Honorarnote vom 29. November 2023 (A.S. 24) auf CHF 2'879.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

 

4.2     Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'879.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.


 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer