Urteil vom 5. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 4. Oktober 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1999 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. März 2018 unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin medizinische und ausbildungsbezogene Unterlagen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 21. Juni 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 17).
1.2 Am 25. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen, Angstzuständen, Panikattacken und Schlaflosigkeit erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 25 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 35) ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. März 2022 sowie vom 5. Mai 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer als Auflage eine psychiatrische-psychopharmakologische-psychotherapeutische Behandlung an (IV-Nr. 37 f.). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Auflage nur unzureichend nachgekommen war, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 46) mit Mitteilung vom 7. April 2023 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (IV-Nr. 51). Der Beschwerdeführer erschien daraufhin am 8. September 2023 nicht zum Abklärungstermin (Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 28). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin alsdann nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 auf dessen (erneutes) Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 63; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
Verfahrensantrag:
Dem Beschwerdeführer sei Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von vier Wochen nach Erhalt der Verfahrensakten zu setzen.
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.10.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Innert der ihm angesetzten Nachfrist (A.S. 15) reicht der Beschwerdeführer am 17. November 2023 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 17 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (A.S. 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 49).
2.5 In seiner Replik vom 23. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 55 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 65).
2.7 Am 5. März 2024 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 67).
2.8 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit August 2015 und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit 30. April 2016 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 25 S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchs-voraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (25. September 2019; vgl. IV-Nr. 25 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.
3. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2023 darüber informiert, dass zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche eine Abklärung in Form einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___ notwendig sei. Dieser habe sie alsdann darüber informiert, dass der Beschwerdeführer dem auf den 8. September 2023 festgesetzten Begutachtungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Die konkret in Frage stehenden Diagnosen, welche hätten abgeklärt werden müssen, hätten weder die Reise an den Begutachtungsort noch die Teilnahme an der vorgesehenen Begutachtung unzumutbar gemacht und es liege auch kein Arztzeugnis vor, welches eine solche Unzumutbarkeit «untermauern» könnte. Es sei auch kein entschuldbarer Rechtfertigungsgrund zu erblicken: Wenn der Beschwerdeführer eine Begutachtung allgemein als unzumutbar erachte, hätte er dies bereits nach der Mitteilung vom 7. April 2023 vorbringen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht selber und rechtzeitig bei Dr. med. B.___ abgemeldet habe. Darüber hinaus lägen starke Indizien vor, dass nebst einer allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigung auch invalidenversichungsfremde Faktoren bestünden, welche das Verhalten des Beschwerdeführers erklären könnten. Sie habe in ihrer Mitteilung vom 7. April 2023 den Beschwerdeführer einlässlich über seine konkreten Pflichten hinsichtlich der bevorstehenden Begutachtung informiert und ihn hinlänglich auf mögliche Sanktionen im Falle der Pflichtverletzung hingewiesen und das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt. Sie sei ihrer Untersuchungspflicht insgesamt zureichend nachgekommen. Ausserdem seien weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, stelle sich doch der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Begutachtung sei von Vorneherein weder zumutbar noch zielführend. Aufgrund der unzureichenden Aktenlage könne der RAD keine medizinische Aussage zu seinem Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit machen. Eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers sei aufgrund der dürftigen, sich teilweise widersprechenden Aktenlage und der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung teilzunehmen, ausgeschlossen. Sie habe daher zu Recht die Abklärungen eingestellt und ein Nichteintreten beschlossen (A.S. 1, 47 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich am 8. September 2023 aufgrund seiner Psyche und insbesondere aufgrund seiner Angst vor Neuem nicht (mehr) in der Lage gefühlt, den Abklärungstermin bei Dr. med. B.___ wahrzunehmen, und sein Vater habe vergeblich versucht, ihn zur Teilnahme zu bewegen. Letzterer habe ihn schliesslich pünktlich kurz vor dem Untersuchungstermin beim Begutachter Dr. med. B.___ entschuldigt und abgemeldet, so dass nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben gesprochen werden könne. Ausserdem habe er durch seinen Vater mitteilen lassen, dass er um einen neuen Abklärungstermin ersuche. Die Einschätzung des RAD vom 3. April 2023, wonach ihm die Teilnahme an einer fachpsychiatrischen Begutachtung zumutbar sei, werde bestritten. So habe es mehrere Indizien für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer Unzumutbarkeit gegeben, so unter anderem seine Militärdienstuntauglichkeit, seine soziale Phobie und allgemeine Angststörung, die abgebrochenen Therapien sowie die abgebrochene Berufslehre. Er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Untersuchung nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr stelle sein psychischer Gesundheitszustand und insbesondere die stark ausgeprägte Soziophobie einen klaren Entschuldigungsgrund dar. Aus dem Chatverlauf mit seinem Vater gehe deutlich hervor, dass er es am Tag der Begutachtung versucht habe, er aber seine Soziophobie dann doch nicht habe überwinden können. Die Beschwerdegegnerin hätte die psychiatrische Begutachtung in der Nähe seines Wohnortes oder bei ihm zu Hause durchführen müssen. Sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie mit Ausnahme von Dr. med. C.___ bei den von ihm angegebenen Fachpersonen keine Berichte eingeholt oder diese kontaktiert habe, und den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Wenn die Beschwerdegegnerin an seiner Mitwirkung gezweifelt habe, hätte sie zwingend vor einem Nichteintretensentscheid zur Durchsetzung einer (erneuten) medizinischen Untersuchung vorgängig das Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten und eine Leistungsverweigerung für den Fall der anhaltend fehlenden Mitwirkung schriftlich androhen müssen. Die Information mittels der Mitteilung vom 7. April 2023 stelle noch kein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren dar. Sollte der vorstehenden Auffassung insgesamt nicht gefolgt werden, habe das Gericht ein Gerichtsgutachten bei der D.___ anzuordnen oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. A.S. 6 ff., 22 ff., 57 ff.).
4.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet mithin ein (formeller) Nichteintretensentscheid. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Ausrichtung einer Rente beantragt (vgl. A.S. 4, 18) und um Anordnung eines Gerichtsgutachtens ersucht (vgl. A.S. 28, 62), ist darauf – da nicht Prozessthema – nicht einzutreten.
5.
5.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
5.2.1 Welche Abklärungsmassnahmen notwendig sind, hängt regelmässig von den zu klärenden Sachverhaltselementen ab. So bilden im psychiatrischen Kontext die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Notwendig ist eine Untersuchung nur (aber immerhin) dann, wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche der Versicherungsträger einholt, sowie die durch ihn selbst veranlassten ergänzenden Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung dann, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, so etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 92). Gegenstand einer Leistungsverweigerung zufolge mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit einer Abklärungsmassnahme können mitunter nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person, unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar, insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 7-7b N. 31). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss jedoch eine gewisse Belastung durch die Abklärungen in Kauf nehmen. Dass eine zusätzliche Abklärung immer eine solche bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die rechtsanwendenden Behörden darauf verzichten sollen, solange sie noch nicht zur Auffassung gelangt sind, bereits aufgrund der Akten eine rechtsgenügende Beurteilung vornehmen zu können. Bei diesem Entscheid kommt der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu, in den die Gerichte ohne triftigen Grund nicht eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.5).
5.3 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.3.1 Im Sinne einer Kann-Vorschrift lässt Art. 43 Abs. 3 ATSG zwei Sanktionen zu: Erstens aufgrund der vorliegenden Akten zu verfügen oder zweitens die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie zwischen diesen beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 110 f.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.3, 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5). Im Rahmen eines (materiellen) Aktenentscheids kann der Versicherungsträger davon ausgehen, dass die Tatsachen, welche die versicherte Person zur Stützung ihres Anspruchs vorgebracht hatte, die sich aber wegen der Mitwirkungsverweigerung nicht durch ein Gutachten überprüfen liessen, nicht erstellt seien (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47).
5.3.2 Grundsätzlich hat sich die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur dann relevant, wenn sie in «unentschuldbarer» Weise erfolgt. Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 103). Das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins ist nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5).
5.3.3 Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. So ist der versicherten Person zwingend unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 152). Art. 7b Abs. 2 IVG enthält indessen vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, bspw. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten setzt nicht voraus, dass die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).
6. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den Vorakten folgende Angaben zu entnehmen:
6.1 Mit Arztzeugnis vom 8. Januar 2018 empfahl der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], den Beschwerdeführer aufgrund eines «psychischen Leidens» von der militärischen Aushebung zu dispensieren und diese um ein bis zwei Jahre zurückzustellen (vgl. IV-Nr. 6 S. 12).
6.2 Mit Arztbericht vom 15. März 2018 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode, inzwischen teilremittiert (ICD-10 F32.1), und bescheinigte ihm seit 1. Januar 2018 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Januar 2018 alle zwei Wochen bei ihm in Behandlung. Er habe eine konflikthafte Beziehung zu seiner Mutter und vor allem zu deren Lebenspartner und eine sehr unterstützende Beziehung zum Vater. Bereits in der Schule habe er Mobbing erlebt. Zugespitzt habe sich die Situation bei ihm jedoch durch einen Konflikt an seiner Lehrstelle, welche er im April 2016 abgebrochen habe. Seither sei er antriebs- und motivationslos zu Hause.
Der Beschwerdeführer zeige sich im Kontakt zurückgezogen und sei emotional schwer spürbar. Er habe keinen Antrieb und keine Motivation. Medikamente möchte er keine einnehmen. Es habe sich ein Vermeidungsverhalten bezüglich der Suche und Aufnahme einer neuen Lehrstelle entwickelt. Er habe Angst, dass es wieder ähnlich herauskommen könnte wie bei seiner letzten Lehrstelle. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten zumindest ausreichend orientiert. Im Gespräch ergebe sich kein Anhalt für Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis oder für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im formalen Denken sei er leicht gehemmt, ansonsten unauffällig. Zwänge seien nicht explizit erfragt worden. Der Beschwerdeführer sei eher affektarm, niedergestimmt und antriebsarm. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung, um sich wieder zu trauen, eine neue Lehre zu beginnen. Hierfür bräuchte es eine geschützte Umgebung (vgl. IV-Nr. 6 S. 1 ff.).
6.3 Am 22. August 2019 informierte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer darüber, dass er aufgrund der Ergebnisse der sanitarischen Untersuchung Militär- und Schutzdienstuntauglich sei (vgl. IV-Nr. 31).
6.4 Am 16. Dezember 2019 fand ein Gespräch der zuständigen Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin mit dem Vater des Beschwerdeführers und mit Dr. med. C.___ statt. Letzterer führte aus, beim Beschwerdeführer sei die Depression gegenwärtig klar in den Hintergrund gerückt und es beeinflusse vor allem die Soziale Phobie bzw. die Angststörung dessen Leben. Die letzte Therapiestunde habe im August 2019 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei aktuell auf einem sehr tiefen Niveau stabil. Er habe sich das Leben mit der Sozialhilfe und der elterlichen Unterstützung gut eingerichtet. Die Überwindung, nach draussen zu gehen und sich den Ängsten zu stellen, sei somit viel grösser, als auf dem tiefen Level zu verharren. Es bestehe zurzeit kein Anreiz, an der Situation etwas zu ändern. Medikamentös sei er gut eingestellt. Die Depression sei soweit gut behandelt, weitere Medikamente zur Angstlösung und zum Schlafen seien aktuell nicht angedacht. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine berufliche Massnahme zumutbar. Allerdings müsste diese zuerst sehr niederschwellig sein. Zudem wäre ein sanfter Einstieg mit einer Psychiatriespitex oder Wohnbegleitung ein guter Anfang (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 6).
6.5 In einer Aktennotiz vom 18. Oktober 2021 hielt RAD-Ärztin med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, fest, anamnestisch liege laut Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 15. März 2018 eine mittelgradige depressive Episode vor, es würden Ängste und ein Vermeidungsverhalten bezüglich der Lehrstellensuche genannt. Dr. med. C.___ habe im Gespräch mit der Ausbildungsfachperson darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer eine Soziale Phobie und eine Angststörung bestehe und die Depression klar in den Hintergrund gerückt sei. Der Beschwerdeführer stehe seit August 2019 in keiner psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr. Seitens der Ausbildungsfachperson werde berichtet, dass die Situation aktuell unverändert sei. Der Beschwerdeführer befinde sich zu Hause und es seien keine weiteren Therapien dokumentiert. Ausgehend von der Symptomlast einer Sozialen Phobie, eines Vermeidungsverhaltens sowie einer Angststörung könnten diese psychischen Erkrankungen leitliniengerecht behandelt werden. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes zumutbar. Diese sei schnellstmöglich aufzunehmen, um in diesem Rahmen dann eine Verbesserung der Symptome (Änderung des Vermeidungsverhaltens) zu erzielen und berufliche Massnahmen beginnen zu können (vgl. IV-Nr. 35).
6.6 Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Praxis von Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 nicht mehr bei ihnen in Behandlung befinde und sie demnach keine Fragen zu dessen aktuellen Gesundheitszustand beantworten könnten (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 16).
6.7 Mit Schreiben vom 25. März 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer als Auflage die Durchführung einer psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutischen Behandlung an. Sie forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 30. April 2022 bekannt zu geben, wer die Behandlung durchführen werde und wann der Ersttermin stattfinde. Es sei ihr nach drei Monaten unaufgefordert ein erster Therapiebericht zuzustellen und jeweils den Nachweis über die erfolgte Behandlung zu erbringen. Sie würde berufliche Eingliederungsmassnahmen erst prüfen, wenn der Beschwerdeführer während zwölf Monaten diesen Nachweis erbracht habe. Die Auflage bleibe falls erforderlich während der Dauer der beruflichen Eingliederung bestehen (vgl. IV-Nr. 37). Die Frist zur Mitteilung des neuen Behandlers und des ersten Behandlungstermins wurde dem Beschwerdeführer alsdann mit Schreiben vom 5. Mai 2022 bis am 15. Juni 2022 verlängert (vgl. IV-Nr. 38).
6.8 Mit E-Mail vom 1. Mai 2022 hatte Dr. med. C.___ den Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gegenwärtig über keine freien Kapazitäten verfüge, um den Beschwerdeführer erneut ambulant zu behandeln (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 18). Mit E-Mail vom 10. Mai 2022 informierte der Vater des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin daraufhin darüber, dass sein Sohn in lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, [...], einen neuen Psychotherapeuten gefunden habe (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 20 f.).
6.9 Die Beschwerdegegnerin ersuchte lic. phil. G.___ am 20. Dezember 2022 um Auskunft zur von ihm neu durchgeführten Psychotherapie. Dieser teilte ihr in der Folge am 5. Januar 2023 mit, dass der Beschwerdeführer leider nur viermal (am 29. Juni, am 14. Juli, am 19. Juli sowie am 26. Juli 2022) bei ihm in der Therapie gewesen sei und er demnach keine genaueren Angaben zu dessen Gesundheitszustand machen könne (vgl. IV-Nr. 43 S. 1 ff.).
6.10 Am 3. April 2023 hielt RAD-Ärztin med. pract. F.___ fest, es sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen bisher keine berufliche Ausbildung habe absolvieren können, zumal er in keiner regelmässigen psychiatrisch/psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung stehe. Er sei zuletzt im Jahre 2019 behandelt worden, damals laut seinem Psychiater wegen einer Sozialen Phobie und Angststörung. Von der Invalidenversicherung unterstützte berufliche Massnahmen hätten nicht stattfinden können. Nach einer Aufforderung zur Therapieaufnahme habe der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2022 vier Termine bei lic. phil. G.___ wahrgenommen, diese Psychotherapie anschliessend aber wieder abgebrochen. Seither sei keine weitere Therapie dokumentiert, ebenso wenig, ob die vom Vater des Beschwerdeführers mitgeteilte pharmakologische Therapie bei Dr. med. C.___ stattgefunden habe. Anhand der rudimentären medizinischen Berichte könne seitens RAD keine abschliessende (medizinische) Stellungnahme erfolgen. Bei einem Versicherten in einem unbehandelten Zustand könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beurteilung der medizinisch-theoretischen Ausbildungsfähigkeit vorgenommen werden. Die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle im Rahmen einer fachpsychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vorgenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an einer solchen Begutachtung zumutbar (vgl. IV-Nr. 46 S. 2).
6.11 Auf entsprechende Anfrage hin teilte Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2023 mit, dass er dem Beschwerdeführer 2018 gegen dessen Depression Valdoxan verschrieben habe und – da nicht ausreichend – zusätzlich Escitalopram, mit welchem der Beschwerdeführer zwar keine Panikattacken, dafür Durchfall gehabt habe. Dieses sei 2018-2019 durch Venlafaxin ersetzt worden. Gegen die Schlafstörungen sei Quetiapin (verbesserter Schlaf), gegen die Ängste Laitea (keine Wirkung) eingesetzt worden. Seit September 2019 erfolge keine psychopharmakologische Begleitung mehr durch ihn (Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 27).
6.12 In einem «Fragebogen psychiatrische Abklärung» gab der Beschwerdeführer am 29. August 2023 dem Gutachter Dr. med. B.___ zu seinem Gesundheitszustand vorab schriftlich Auskunft. Er nehme aktuell keine Medikamente ein und leide unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Angstzuständen, Panikattacken, Depressionen und einem Tinnitus. Er habe sich vom 24. Januar 2018 bis am 30. Juni 2019 bei Dr. med. C.___ sowie vom 29. Juni 2022 bis am 19. August 2022 bei lic. phil. G.___ in Behandlung befunden. Er fühle sich nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (vgl. IV-Nr. 56; Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 27).
7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___ vom 8. September 2023 sind folgende Unterlagen relevant:
7.1 Mit Mitteilung vom 7. April 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sie zwecks Klärung seiner Leistungsansprüche eine psychiatrische Untersuchung als notwendig erachte und als Gutachter Dr. med. B.___ vorsehe. Unter dem Titel «Aufforderung zur Mitwirkung/Folgen bei Nichtbeachtung» wies sie den Beschwerdeführer in allgemeiner Form darauf hin, dass zwingende Verhinderungen der Gutachterperson so rasch als möglich mitzuteilen seien. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer alle Termine einhalte. Würden Termine in unentschuldbarer Weise nicht eingehalten, könnten dem Beschwerdeführer die daraus entstehenden Kosten auferlegt werden. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, an den medizinischen Untersuchungen mitzuwirken. Sollte er bei diesen nicht oder ungenügend mitwirken, werde sie entweder aufgrund der Akten verfügen, was zur Rentenablehnung, Rentenreduktion oder Rentenaufhebung führen könne, oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten resp. die Renteneinstellung beschliessen. Unter «rechtliche Grundlagen» gab sie schliesslich auch noch den Wortlaut von Art. 43 ATSG wieder (vgl. IV-Nr. 51 S. 1 ff.).
7.2 Mit Schreiben vom 25. August 2023 lud Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer auf den 8. September 2023, 09:00 Uhr, zu einer psychiatrischen Begutachtung in seiner Praxis in [...] ein. Falls dem Beschwerdeführer der angegebene Termin nicht passe, bitte er um Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail, um einen anderen Termin zu vereinbaren (vgl. IV-Nr. 54).
7.3 Am 29. August 2023 bestätigte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Namen Dr. med. B.___ per E-Mail den angegebenen Untersuchungstermin (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 27).
7.4 Am Tag des vorgesehenen Untersuchungstermins (8. September 2023) informierte Dr. med. B.___ die Beschwerdegegnerin per E-Mail darüber, dass der Beschwerdeführer «ohne Angabe von Gründen» nicht zur Abklärung erschienen sei. Dessen Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, wegen diverser Beschwerden den Gutachtenstermin nicht wahrnehmen zu können. Er bitte um Mitteilung zum weiteren Vorgehen (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 28). Die Beschwerdegegnerin antwortete Dr. med. B.___ daraufhin am 12. September 2023, dass sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nun ablehnen werde (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 29).
7.5 Mit Vorbescheid vom 14. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er nach Auskunft von Dr. med. B.___ unentschuldigt nicht am Begutachtungstermin erschienen sei und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. IV-Nr. 59 S. 2 f.).
7.6 Mit Einwandschreiben vom 19. September 2023 bestritt der Vater des Beschwerdeführers, dass sein Sohn dem Abklärungstermin vom 8. September 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei. Er (der Vater) habe Dr. med. B.___ an besagtem Tag um 08:08 Uhr auf den Anrufbeantworter gesprochen und danach mehrmals versucht, ihn zu erreichen. Erst um 08:56 Uhr habe dieser zurückgerufen und er habe ihm die Situation am Telefon erklärt. Er habe sich (angesichts der Verweigerungshaltung seines Sohnes) in einer ausweglosen Situation befunden und es wäre sicherlich etwas unverhältnismässig gewesen, wenn er seinen Sohn unter Anwendung von Zwang und Gewalt zum Begutachtungstermin gefahren hätte. Allenfalls bestehe ja die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid überdenke. Als Beweismittel legte der Vater ein Anrufprotokoll sowie einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihm und dem Beschwerdeführer je vom 8. September 2023 bei (vgl. IV-Nr. 60 S. 1 ff.).
7.6.1 Dem eingereichten Anrufprotokoll vom 8. September 2023 sind folgende Anrufe bzw. Anrufversuche zu entnehmen:
08:08 Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___ (Anrufdauer: 54 Sekunden)
08:43 Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___ (Anrufdauer: 6 Sekunden)
08:52 Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___ (Anrufdauer: 6 Sekunden)
08:56 Uhr: Eingehender Anruf beim Vater von der Telefonnummer von Dr. med. B.___ (Anrufdauer: 4 Minuten 42 Sekunden)
7.6.2 Aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 ergibt sich folgender Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater:
06:46 Uhr: Vater: «Guete Morge [...]. Bisch scho uuf?»
07:27 Uhr: Vater: «[...]?»
07:28 Uhr: Beschwerdeführer: «Ja i bi scho wach, aber aues duet mir weh und ig schlofe fasch im Stoh i.»
07:31 Uhr: Vater: «Jo, ig weiss, isch grad nid eifach, aber mir müesse goh, dass mer ändlech wüsse, was Dir hüuft. Chum abe. I bi bi Dir u mir stöh das gmeinsam düre.»
07:40 Uhr: Beschwerdeführer: «lg has probiert, es geit nid. Ig haute das keni 10min us, ig bi eifach zmüed und ha Schmärze.»
07:42 Uhr: Vater: «[...], mir müesse jetz eifach goh. Chum jetz, das schaffe mer!»
07:45 Uhr: Vater: «We mir jetz hüt nid göh, wärde mer es Problem ha...»
07:45 Uhr: Beschwerdeführer: «Wenni nid cha.»
07:45 Uhr: Beschwerdeführer: «Ig ha Schmärze.»
07:46 Uhr: Beschwerdeführer: «Ig bi vüu zmüed.»
07:46 Uhr: Beschwerdeführer: «Has Pfiffe im Ohr und hautes so eifach nid us.»
07:46 Uhr: Beschwerdeführer: «Ig cha so keni Teschts mache und Froge beantworte.»
07:46 Uhr: Beschwerdeführer: «Es geit eifach nid.»
07:47 Uhr: Vater: «Ebe, de gseht dr Psychiater sgrad, we so Symptom hesch?»
07:52 Uhr: Beschwerdeführer: «Ig haute dä Stress nid ou no us, wenns mir süsch scho so schlächt geit.»
07:53 Uhr: Vater: «Auso. Do isch d Telefonnummere. Lüt wenigschtens aa! [...], Dr. B.___. U de verzöusch ems grad. Gibsch mer Bscheid, wenn aaglüte hesch!»
07:58 Uhr: Vater: «...und machs bitte grad! U wenn ne nid erreichsch, probiersch bis ne erreichsch, okay?»
08:19 Uhr: Vater: «???»
8. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ notwendig und zumutbar war (Art. 43 Abs. 2 ATSG; vgl. E. II. 5.2 hiervor).
8.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Erstanmeldung vom 19. März 2018 (vgl. IV-Nr. 2) einen Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 15. März 2018 ein, in welchem ihm eine inzwischen teilremittierte mittelgradige depressive Episode und gestützt darauf eine seit dem 1. Januar 2018 bis auf weiteres andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 25. September 2019 neu angehobenen IV-Verfahrens (vgl. IV-Nr. 25 f.) führte Dr. med. C.___ anlässlich eines Eingliederungsgespräches vom 16. Dezember 2019 (lediglich mündlich) aus, dass beim Beschwerdeführer aktuell insbesondere eine Soziale Phobie und eine Angststörung vorliege und die Depression in den Hintergrund gerückt sei (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Die Behandlung bei Dr. med. C.___ brach der Beschwerdeführer im August 2019 (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 6) bzw. im Dezember 2019 (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 16) ab und setzte diese in der Folge nicht wieder fort (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Aufgrund einer ihm gegenüber entsprechend angeordneten Auflage (vgl. E. II. 6.7 hiervor) nahm er zwar Ende Juni 2022 (vgl. IV-Nr. 43 S. 3) eine Psychotherapie bei lic. phil. G.___ auf, brach diese nach vier Sitzungen indessen bereits wieder ab, so dass sich lic. phil. G.___ nicht in der Lage sah, genauere Angaben zu dessen gegenwärtigen psychischen Gesundheitszustand zu machen (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Es finden sich somit in den Akten keinerlei fachärztliche oder zumindest fachpsychologische (Therapie-) Berichte, welche sich zur aktuellen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers, namentlich zu den in Frage stehenden Diagnosen einer Sozialen Phobie und einer Angststörung, äussern würden, und solche waren auch nicht erhältlich (vgl. E. II. 6.6 sowie E. II. 6.9 hiervor). Eine rein aktengestützte medizinische Beurteilung durch den RAD war demnach – wie RAD-Ärztin med. pract. F.___ zu Recht darauf hinwies (vgl. E. II. 6.10 hiervor) – nicht möglich und die Beschwerdegegnerin kam nicht umhin, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter diesen Umständen geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (vgl. A.S. 23 f.). Im Gegenteil vereitelte gerade er mit seinen Therapieabbrüchen und seiner Nichtteilnahme an der angeordneten psychiatrischen Begutachtung die erforderlichen Beweiserhebungen. Inwieweit – so im Ergebnis der Beschwerdeführer (vgl. A.S. 23) – die Einholung ergänzender Auskünfte bei nichtmedizinischen Fachpersonen zur Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes hätte beitragen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die erstmals angeordnete gutachterliche Untersuchung erwies sich bei dieser Ausgangslage insgesamt als notwendig (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor).
8.2 Darüber hinaus war – wie RAD-Ärztin med. pract. F.___ zu Recht festhielt (vgl. E. II. 6.10 hiervor) – dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer psychiatrischen Begutachtung auch zumutbar: Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor). Dies hat selbst bei Vorliegen einer allfälligen Angststörung oder Sozialen Phobie zu gelten, könnte doch der medizinische Sachverhalt ansonsten bei solchen Patienten mit ausgewiesenem zusätzlichen Abklärungsbedarf nie abschliessend beurteilt werden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020, am 6. Oktober 2021 sowie am 20. Juni 2022 an (externen) Eingliederungsgesprächen bzw. Besprechungen zum weiteren Vorgehen teilnehmen konnte (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 7, S. 11, S. 26) und auch in der Lage war, im Juni/Juli 2022 selbständig Therapiesitzungen bei lic. phil. G.___ zu besuchen (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 21, S. 26; IV-Nr. 43 S. 3). Ausserdem machte er (Stand Februar 2021) ab und zu mit Kollegen ab und erledigte einmal im Monat gemeinsam mit seinem Vater den Grosseinkauf (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 9). Entgegen seiner Behauptung (vgl. A.S. 21) wurde die Psychotherapie bei lic. phil. G.___ von ihm nicht aufgrund seiner Angststörung und seines Vermeidungsverhaltens abgebrochen, sondern weil es angeblich zwischen ihm und dem Therapeuten nicht «gepasst» und er sich nicht wohlgefühlt habe (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 26). Sein Gesundheitszustand sollte bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) demnach grundsätzlich auch eine (erstmalige) gutachterliche Untersuchung zulassen. Überdies schlug sein Vater, welcher von ihm mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattet worden war (vgl. IV-Nr. 27, 56 S. 9), eine solche ja selber vor (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 13) und hätte ihn jedenfalls auf dem Reiseweg auch begleitet (vgl. E. II. 7.6.2 hiervor; siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.1). Schliesslich vermag auch die Anordnung einer Begutachtung «ca. 70 km von seiner Wohngemeinde entfernt» an einem ihm unbekannten Ort (vgl. A.S. 6) diese nicht als unzumutbar erscheinen, beantragt der Beschwerdeführer doch im Beschwerdeverfahren eine Begutachtung bei der D.___ (vgl. A.S. 62), welche in [...] und mithin in der Nähe der Praxis von Dr. med. B.___ in [...] (vgl. IV-Nr. 54) ansässig ist. Der Beschwerdeführer hat sich ohnehin einer Begutachtung nicht nur dann zu unterziehen, wenn diese an einem von ihm persönlich bevorzugten Ort (zu Hause oder in dessen Nähe; vgl. A.S. 28) stattfindet.
9. In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Vorgaben gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt umgesetzt hat (vgl. E. II. 5.3 hiervor).
9.1 Rechtsprechungsgemäss muss der Versicherungsträger zwecks korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zuerst eine konkrete Verweigerungshandlung des Versicherten abwarten (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 7. April 2023 unter Gewährung einer zureichenden Bedenkzeit aufgefordert, an der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ teilzunehmen, und er wurde auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Soweit er mithin geltend macht, dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2023 sei für eine korrekte Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht ausreichend gewesen (vgl. A.S. 9 f., 27, 61), kann ihm nicht gefolgt werden.
9.2 Zu prüfen ist weiter, ob die fehlende Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 8. September 2023 dem Beschwerdeführer anzulasten war (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor).
Die vorliegende Konstellation ist insofern besonders, als mit der psychiatrischen Begutachtung hätte abgeklärt werden sollen, ob der Beschwerdeführer (unter anderem) an einer Sozialen Phobie, einer Angststörung und/oder einer Depression leidet (vgl. IV-Nr. 50 S. 4), dieser aber gemäss eigenen Schilderungen gerade wegen seinen Angstzuständen den Begutachtungstermin vom 8. September 2023 sehr kurzfristig nicht hatte wahrnehmen können (vgl. A.S. 11, 26, 60). Diese psychiatrische Begutachtung wäre deshalb für die Beurteilung der Leistungsansprüche so bedeutsam gewesen, als der Beschwerdeführer die bisherigen Psychotherapien allesamt vorzeitig abgebrochen hatte, so dass keine aktuellen Arztberichte und -zeugnisse von behandelnden Ärzten verfügbar sind (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Er vermag demzufolge auch nicht zu belegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen – und mithin entschuldbar – dem Begutachtungstermin ferngeblieben war. Soweit er im Rahmen seiner Replik vom 23. Februar 2024 erstmals geltend macht, sein Vater habe Dr. med. B.___ im Rahmen der telefonisch erfolgten Abmeldung zugleich um Ansetzung eines neuen Begutachtungstermins gebeten (vgl. A.S. 58 f.), gilt es darauf hinzuweisen, dass sich weder im WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 (vgl. E. II. 7.6.2 hiervor), noch in der Mitteilung von Dr. med. B.___ gleichen Datums (vgl. E. II. 7.4 hiervor), noch im Einwandschreiben vom 19. September 2023 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) irgendwelche Hinweise auf diese erst spät im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung finden lassen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 (vgl. hierzu bereits E. II. 5.3.2 hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dessen ungeachtet ist dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich offenbar unmittelbar vor dem Begutachtungstermin – grundsätzlich vereinbar mit dem von ihm geltend gemachten Vermeidungsverhalten – in einer akuten psychischen Ausnahmesituation befand («lg has probiert, es geit nid. Ig haute das keni 10min us, ig bi eifach zmüed und ha Schmärze.», «Ig cha so keni Teschts mache und Froge beantworte.», «Ig haute dä Stress nid ou no us, wenns mir süsch scho so schlächt geit.»; vgl. E. II. 7.6.2 hiervor). Unter diesen Vorzeichen kann jedoch nicht ohne weiteres gesagt werden, sein Verhalten sei schlechterdings unverständlich und nicht nachvollziehbar (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Mitentscheidend ist schliesslich, dass die nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügende Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu unterliegen hat (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2, 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer blieb dem Begutachtungstermin vom 8. September 2023 nicht etwa unentschuldigt fern, sondern liess sich – wenn auch sehr kurzfristig – vorgängig durch seinen Vater bei Dr. med. B.___ telefonisch abmelden (vgl. E. II. 7.4, E. II. 7.6 sowie E. II. 7.6.1 hiervor). Zudem hatte er vorgängig noch ausdrücklich seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Gutachter erklärt (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich demzufolge das von der Beschwerdegegnerin im Anschluss daran verfügte Nichteintreten als unverhältnismässig. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Beschwerdeführer schriftlich abzumahnen und letztmalig unter erneuter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall aufzufordern, einen von Dr. med. B.___ neu festzulegenden Begutachtungstermin wahrzunehmen.
10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 somit als nicht rechtmässig und ist demzufolge aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut zu einer psychiatrischen und – aufgrund des geltend gemachten Tinnitus (vgl. E. II. 6.12 hiervor) – allenfalls zusätzlich zu einer otorhinolaryngologischen Begutachtung aufzubieten und ihn unter Androhung der Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufzufordern, den neu festgesetzten Begutachtungstermin wahrzunehmen. Zuhanden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er sich nach gegenwärtigem Stand der Akten zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche zwingend einer Begutachtung zu unterziehen hat und sich diese auch als zumutbar erweist. Sollte er dem Aufgebot erneut (kurzfristig) keine Folge leisten, dürfte ein erneuter Nichteintretensentscheid, welcher bei dieser dürftigen Aktenlage ohne weiteres gerechtfertigt wäre (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor), voraussichtlich nicht mehr als unverhältnismässig angesehen werden. Der fehlende Nachweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens würde sich alsdann zu seinen Lasten auswirken und er hätte diesfalls die Beweisführungslast und letztlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 45 Abs. 3 ATSG zu verweisen, wonach die Abklärungskosten der Partei auferlegt werden können, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert hat.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 5. März 2024 einen Aufwand von total 14,42 Stunden geltend (vgl. A.S. 67). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz einer Rechtsanwältin inbegriffen ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote), sowie Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von total 14,42 Stunden reduziert sich somit um Kanzleiaufwand von insgesamt 2,27 Stunden (1 x «Mail an Klient» à 0,25 Std., 2 x «Mail an Klient» à je 0,17 Std., 4 x «Brief an Klient» à je 0,17 Std., 1 x «Mail an Arzt» à 0,33 Std., 1 x «Schreiben an IV» à 0,25 Std., 1 x «Schreiben an Gericht» à 0,25 Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht Solothurn» à 0,17 Std.) auf noch 12,15 Stunden. Insgesamt entfallen davon gemäss Kostennote 8,49 Stunden auf das Jahr 2023 sowie 3,66 Stunden auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 resultiert somit für das Jahr 2023 ein Honorar von CHF 2’468.80 (inkl. 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 ein solches von CHF 1'068.25 (inkl. 8.1 % MwSt.).
Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 132.70 ist darauf hinzuweisen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 pro Stück (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen (Kopien und Portokosten) für das Jahr 2023 auf CHF 59.45 (CHF 55.20 zuzüglich 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 auf CHF 34.50 (CHF 31.90 zuzüglich 8.1 % MwSt.).
Die von der Beschwerdegegnerin zu vergütende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 3’631.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’631.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen