Urteil vom 11. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 29. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 8. Februar 2016 wegen einer Visusstörung am linken Auge bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an und begehrte Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (IV-Akten / IV-Nr. 9). Nachdem er im Verlauf der Abklärungen vorgebracht hatte, nun habe auch die Sehkraft am rechten Auge abgenommen, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 18. Juli und 25. September 2017 per 1. September 2016 eine ganze Rente zu (IV-Nrn. 54 + 64). Weiter beantragte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 43), was die Beschwerdegegnerin am 14. September 2017 ablehnte (IV-Nr. 63). Auf die erneute Anmeldung vom 5. Januar 2022 hin (IV-Nr. 73) gewährte sie indes mit Verfügung vom 25. März 2022 wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 89).
1.2 Nach Durchführung einer Observation hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 21. September 2023 rückwirkend per 1. September 2016 auf, da die Visuseinschränkung nicht im vorgebrachten Ausmass bestehe (IV-Nr. 128). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 in dem Sinne teilweise gut, als es die Rente erst per 1. Juli 2017 aufhob.
1.3 Am 29. September 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Januar 2021 auf, da zu keinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch bestanden habe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht in Sachen Hilflosenentschädigung Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu entrichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand vorzunehmen und gestützt auf deren Erkenntnisse den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu beurteilen.
3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 28. Februar 2023 respektive auf den Zeitpunkt der Sistierung des Anspruchs aufzuheben.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. Dezember 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
2.3 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2024 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Michele Santucci als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ausserdem werden die Akten des Verfahrens VSBES.2023.254 beigezogen (A.S. 36 f.).
2.4 Nachdem die Parteien keine Einwände erhoben haben, sistiert die Präsidentin am 30. April 2024 das hiesige Beschwerdeverfahren, bis das im Verfahren VSBES.2023.254 bei Dr. med. B.___ in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten vorliegt (A.S. 39). Dieses ergeht am 27. Juni 2024 (A.S. 44 ff.), worauf die Parteien mit Verfügung vom 4. September 2024 Gelegenheit erhalten, sich dazu im Hinblick auf die streitige Hilflosenentschädigung zu äussern (A.S. 42 f.). Während die Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält (A.S. 68 f.), lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (s. A.S. 70).
2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers begehrt am 23. Oktober 2024 eine Parteientschädigung von CHF 897.25 (A.S. 72). Diese Eingabe geht am 24. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 73).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 aufgehoben hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. September 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind indes von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen.
2.2
2.2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben (unter Vorbehalt von Art. 42bis IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42 Abs. 2 IVG). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 und 3 IVG, unter Vorbehalt von Art. 42bis Abs. 5 IVG).
2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt u.a. dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dies schliesst namentlich blinde und hochgradig sehschwache Personen ein (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 496; Rz 3011 Kreisschreiben über Hilflosigkeit / KSH). Personen mit einem geringeren Visus als 0,05 gelten als blind, auch wenn noch ein Restsehvermögen oder eine Lichtscheinwahrnehmung vorhanden ist (Rz 3013 KSH). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn:
o ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 vorliegt
o beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10° Abstand vom Zentrum (20° horizontaler Durchmesser) gegeben ist
Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (Rz 3014 KSH). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).
2.3
2.3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des zu revidierenden Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1).
2.3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.3.3 Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung nicht ex nun et pro futuro, sondern rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 37).
2.4 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1 Beim Intake-Gespräch vom 8. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei hauptsächlich durch die fehlende Sehkraft am linken Auge seit Mai / Juni 2015 sowie die verschobenen Doppelbilder seit September 2015 beeinträchtigt (IV-Nr. 7 S. 2). Ab dem 15. September 2015 war er als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die behandelnden Ärzte sprachen in Bezug auf das linke Auge vom Verdacht auf eine Retinoschisis resp. auf persistierende fetale Gefässstrukturen sowie von einer Exotropie / Hypertropie (s. etwa IV-Nr. 16 S. 2 ff. / Nr. 17 / Nr. 21 S. 3 ff. / Nr. 22 / Nr. 27 f. / Nr. 32.3 S. 23 ff. / Nr. 33 S. 1 ff.).
Am 3. März 2017 erschien der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Er erklärte, sein linkes Auge sei mit der Gehbrille abgedunkelt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch 50 %. In der Protokollnotiz wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft mit einem Schrank kollidiert, als er die Brille gewechselt habe. Die Probleme beim Gehen seien eindeutig. Beim Verlassen des Raums müsse man dem Beschwerdeführer helfen, da er die Türe kaum erkenne. Eine Wasserflasche sehe er aus ca. 1 m Entfernung zunächst doppelt und stark verschwommen; nach dem Wechseln der Brille und mit einem Abstand von ca. 30 cm könne die Etikette gelesen werden. Einige Ärzte erwähnten ebenfalls Sehstörungen am rechten Auge (s. z.B. IV-Nr. 61 S. 16 Ziff. 3.2 / Nr. 71 S. 2 Ziff. 3.2.1 / Nr. 98 S. 6 Ziff. 2.1), welche sich jedoch nicht objektivieren liessen (IV-Nr. 98 S. 12 / Nr. 100 S. 2 Ziff. 2.2). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer Sehbehinderung an beiden Augen, eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (E. I. 1.1 hiervor).
3.1.2 Am 13. Dezember 2022 teilte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 108.1), der Beschwerdeführer habe beim monatlichen Besuch sein Auto in der Nähe abgestellt und eine Blindenbrille sowie einen Blindenstock aus dem Kofferraum geholt, bevor er die Zweigstelle betreten habe. Auf die Frage, ob er die Verwandten in der Heimat besuchen werde, habe er geantwortet, er selber könne nicht mit dem Auto dorthin fahren und es bringe ihn auch niemand. Die Beschwerdegegnerin ordnete daraufhin eine Observation des Beschwerdeführers an, welche zu folgendem Ergebnis führte:
· 15. Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 5 ff.): Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Auto zum Sozialamt in [...], welches er mit dunkler Brille und Blindenstock betrat. Nach dem Verlassen des Gebäudes benutzte er den Stock bis zur Hausecke vor dem Parkplatz. Anschliessend fuhr der Beschwerdeführer zur Post in [...], die er ohne den Blindenstock betrat. Auf dem Rückweg zum Auto stieg er ohne Mühe über eine Metallstange am Boden.
· 16. Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 8 ff.): Der Beschwerdeführer, welcher bei der Beschwerdegegnerin einen Termin für ein Revisionsgespräch hatte, kam vom Parkplatz her mit einer dunklen Brille und dem Blindenstock, ohne diesen aber wirklich einzusetzen; so hob er den Stock, bevor dieser die Trottoirkante berührte. Auf seinem Weg zum Gebäude der Beschwerdegegnerin blickte der Beschwerdeführer in das Auto der Überwachungsperson, betrachtete ein Schaufenster und kontrollierte die Gegend. Nach dem Termin begab er sich nicht gleich zu seinem Auto, sondern schaute sich auf dem Parkplatz um. Sodann fuhr er auf der Autobahn in Richtung [...], unterbrach aber die Fahrt auf einem Rastplatz. Dort öffnete der Beschwerdeführer die Kühlerhaube und hantierte am Motor. Zudem bediente er sein Natel und telefonierte damit, bevor er die Reise fortsetzte (IV-Nr. 108.12 S. 2).
Die Überwachungsperson hielt fest, es seien keine Einschränkungen erkennbar. Das Auto werde ohne Probleme gelenkt. Eine dunkle Brille trage der Beschwerdeführer nur in den Amtsstellen (IV-Nr. 108.12 S. 1 + 2). Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen weder im verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen die Zulässigkeit der Observation (s. A.S. 7 f. Ziff. 1.3.1 + 1.3.2 sowie Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 E. II. 3.1.2 in fine).
3.1.3 Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 104) deponierte der Beschwerdeführer, auf dem linken Auge sehe er gar nichts mehr und auf dem rechten noch 2 bis 10 %. Er könne lediglich Schatten wahrnehmen. Auf seinem Bildschirmlesegerät müsse er eine riesige Schrift einstellen, sehe aber auch dann kaum etwas. Es sei nicht möglich, ein Buch zu lesen oder das Natel zu bedienen. Die dunkle Brille müsse er immer tragen, wenn es hell sei, sonst vermöge er nicht einmal mehr Schatten wahrzunehmen, sondern sehe nur noch weissen Nebel. Er habe seit 2015 nicht mehr gearbeitet. Jetzt dürfe er nicht länger Autofahren, er sei dazu aufgrund seiner geringen Sehkraft auch gar nicht mehr in der Lage. Konfrontiert mit der Observation erwiderte der Beschwerdeführer am 7. März 2023 (IV-Nr. 116), das linke Auge sei tot und das rechte zu 20 bis 30%. Rechts verbessere sich die Netzhaut vielleicht zwei- oder dreimal im Monat für drei bis vier Stunden. Die Ärzte könnten es nicht erklären. In diesen Phasen versuche er Dinge wie ein normaler Mensch zu machen. Er habe probiert, das Auto seines Sohnes zu fahren und alleine einzukaufen. Bei den abgedunkelten Gläsern komme es auf den sonnigen Tag an.
3.2
3.2.1 Der Experte Dr. med. B.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 27. Juni 2024 zu folgenden Diagnosen (A.S. 54):
· Linkes Auge: Persistierender hyperplastischer primärer Glaskörper mit sektorieller Netzhautatrophie (Q14.9)
· Linkes Auge: Sekundäre Exotropie (H50.1)
§ Status nach Schiel-Operation im November 2020 und September 2021
· Beide Augen: Cataracta incipiens (H25.0)
· Rechtes Auge: Visusminderung (H53.1) und Gesichtsfeldeinschränkung (H53.4) ohne organisches Korrelat mit hochgradigem Verdacht auf Aggravation
3.2.2 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Exploration an, er sehe im Alltag schlecht. Das linke Auge sei so gut wie tot. Das rechte Auge weise bei einem Abstand von 1 bis 2 m eine Sehkraft von ca. 20 % auf; in der Nähe und weiter weg hingegen sehe er nicht gut. Wenn er den Nitroglycerin-Spray anwende (was er wegen seines erhöhten Blutdrucks und der Herzprobleme nicht zu oft dürfe), sehe er 30 bis 35 %. Mit den Medikamenten Symfona und Amlodipin verbessere sich die Sehschärfe um 10 bis 15 %. Was den typischen Tagesablauf angehe, so schaue er oft fern. Etwa um 13:00 Uhr komme jemand, der seine Einkäufe erledige; er könne das nur dann selber machen, wenn er den Nitroglycerin-Spray nehme. Kleine Sachen vermöge er aber nicht zu unterscheiden. Sein Sohn chauffiere ihn, er selber fahre nicht mit dem Auto. Nur ein einziges Mal habe er den Nitroglycerin-Spray zehnmal nacheinander appliziert, wodurch seine Sehschärfe am rechten Auge auf 60 % angestiegen sei. Er müsse dann aber das linke Auge abdecken, da er sonst Doppelbilder sehe. Die Seheinschränkung habe Ende 2015 begonnen. Das rechte Auge habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert. Als er rechts noch gut gesehen habe, habe er das unscharfe Bild des linken Auges ignorieren können, aber mit der sich verschlechternden Sehkraft rechts sei das Bild des linken Auges zunehmend störend geworden. Durch die beiden Schiel-Operationen habe sich der Abstand der Doppelbilder verkleinert, er nehme sie aber immer noch wahr. Wenn die Sonne stark scheine, decke er das linke Auge ab. Er hoffe, dass man sein rechtes Auge heilen und er 50 bis 60 % sehen könne. Wenn man ein Medikament finde, welches seine Sehschärfe verbessere, würde er gerne arbeiten. Im Alltag sei es schwierig, kleinen Text zu lesen. Er habe keine Lupe und kein Lesegerät (A.S. 51). Auf die Observation angesprochen, berichtet der Beschwerdeführer, er sei nicht mit dem Auto gefahren und er habe auf dem Smartphone auch nichts gelesen, sondern er habe das Telefon mittels Sprachsteuerung bedient. Nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Autofahren beobachtet worden sei, antwortet er, er habe Schmerzen gehabt und aus Angst vor einem erneuten Herzinfarkt mehrfach – vielleicht acht-, neun- oder zehnmal – Nitroglycerin-Spray inhaliert. Nach einer Stunde habe sein rechtes Auge deutlich besser gesehen, nämlich 60 bis 65 %. Er sei nur ein einziges Mal mit dem Auto gefahren. Etwa drei Tage nach diesem Ereignis habe der Arzt einen Blutdruck von 200 gemessen und dafür den Nitroglycerin-Spray verantwortlich gemacht. Seither sei er nie mehr mit dem Auto gefahren. Er habe verschiedene Medikamente ausprobiert, um solche zu finden, welche für seine Sehkraft positiv wären, aber keine gefährlichen Nebenwirkungen hätten. Symfona sei hilfreich (A.S. 52).
3.2.3
3.2.3.1 Der Experte vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit einem Langstock und einer dunklen Sonnenbrille erscheine. In den Praxisräumlichkeiten werde er zu Beginn von seinem Sohn geführt, im Untersuchungszimmer bewege er sich dann alleine. Die zum Gruss ausgestreckte Hand ergreife der Beschwerdeführer zielsicher. Während eines Dialogs mit der Übersetzerin werde ihm sein Langstock von der Seite her dargeboten, worauf er diesen gezielt ergreife (A.S. 52). Sodann werden im Gutachten die folgenden Untersuchungsbefunde festgehalten (A.S. 53):
· Fernvisus rechts, korrigiert, mit Landoltringen
§ vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,1
§ nach Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,2
· Fernvisus links (keine Verbesserung mit Gläsern)
§ vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand
§ nach Applikation des Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand
· Nahvisus binokular, korrigiert
§ vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,05
§ nach Applikation des Nitroglycerin-Sprays: 0,05
· OCT (optische Kohärenztomografie):
§ Makula rechts: trocken, regelrechte foveale Senke, intakte Fotorezeptorenschicht
§ Makula links: trocken, foveale Senke aufgehoben, Atrophie der äusseren Netzhautschichten
· Kinetisches Gesichtsfeld nach Goldmann:
§ links: nur Marke V/4e gesehen, dort konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung auf 10°
§ binokular: Konzentrische Einengung mit unregelmässig begrenztem Restgesichtsfeld, Ausdehnung maximal 30°, minimal 10°
3.2.3.2 Zum linken Auge hält der Experte fest, in Übereinstimmung mit den Akten zeige sich organisch bedingt eine zweifelsfrei objektivierbare sehr tiefe Sehschärfe mit einem korrigierten Visus von nie mehr als 0,1. Der Beschwerdeführer habe links in den meisten Untersuchungen keine Sehzeichen auf den Tafeln mehr erkannt, sondern nur noch Handbewegungen vor dem Auge. Die organischen Befunde seien konsistent mit diesem Visus. Am rechten Auge zeigten sich objektiv keine Pathologien. Bei den Funktionsprüfungen von Visus und Gesichtsfeld gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu stark eingeschränkte Werte an. Die Prüfung von Visus und Gesichtsfeld erlaube keine exakten, rein objektiven Untersuchungen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten aber mit verschiedenen Untersuchungsmethoden auf Konsistenz überprüft und mit Verhaltensbeobachtungen abgeglichen werden. Sowohl die tiefe Visusminderung als auch die starke Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge seien nicht konsistent über verschiedene Messmethoden. Die Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und die aktenanamnestischen Angaben zur Observation liessen sich ebenfalls nicht mit den angegebenen Visus- und Gesichtsfeldparametern vereinbaren (A.S. 54 + 55). Angesichts der seit 2015 völlig stabilen objektiven Befunde am rechten Auge sowie der ergebnislosen Abklärung bezüglich hereditärer Netzhauterkrankungen sei erstmals im Bericht von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. November 2018 der hochgradige Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung am rechten Auge geäussert worden, was die Berichte vom 6. Februar 2020 und 9. März 2021 aufgenommen hätten. Im Bericht vom 6. Februar 2024 wiederum habe Prof. Dr. med. D.___ erstmals den Verdacht auf eine Aggravation am rechten Auge geäussert. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis 16. Februar 2023 observiert worden. Gemäss Observationsmaterial sei er in diesem Zeitraum u.a. mehrfach selber mit dem Auto gefahren, habe den Touchscreen eines Smartphones bedient und sich in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen bewegt. Diese Beobachtungen seien nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers zu Visus und Gesichtsfeld sowie der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag. Sowohl Autofahren als auch die Nutzung eines Smartphones erforderten wesentlich bessere Visus- und Gesichtsfeldparameter. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein rechtes Auge sei aufgrund einer (gefährlichen, da blutdruckerhöhenden) Überdosierung seines Nitroglycerin-Sprays besser geworden, sei nicht schlüssig. Nitroglycerin führe gemäss aktuellem Wissensstand zu einer vorübergehenden Erweiterung der Gefässe von Bindehaut und Netzhaut des Auges. Eine messbare Wirkung auf die Sehschärfe zeige sich nur in seltenen Fällen, wobei es zu einer vorübergehenden Visusverschlechterung und nicht zu einer Verbesserung komme. Im Rahmen der Begutachtung sei die Sehschärfe sowohl vor als auch nach der Anwendung des Nitroglycerin-Sprays gemessen worden. Dabei sei die Sehschärfe am rechten Auge nur geringfügig angestiegen mit einem Visus, der zum Autofahren definitiv nicht ausreichend wäre. Nitroglycerin sei in der Schweiz nicht zur Behandlung von Augenkrankheiten zugelassen. Dasselbe gelte für Amlodipin und Symfona, welche die Durchblutung förderten, ohne dass eine Verbesserung der Sehschärfe nachgewiesen sei. Die von Prof. Dr. med. D.___ empfohlene Therapie mit Amlodipin ziele wohl in erster Linie auf einen Placebo-Effekt ab. Da der Beschwerdeführer von einer Visusverbesserung durch Nitroglycerin berichtet habe, sei eine Dauertherapie mit vergleichbaren, aber langfristig unschädlichen Medikamenten plausibel erschienen (A.S. 57).
Auch in der Begutachtung vom 16. Mai 2024 hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt, welche den hochgradigen Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung stützten. Eine zum Gruss dargebotene Hand sei im inferioren Gesichtsfeld im Bereich von 60° ohne Zögern erkannt und gezielt ergriffen worden. Den in einem abgelenkten Moment aus dem rechten seitlichen Gesichtsfeld dargebotenen Langstock habe der Beschwerdeführer ebenfalls im Bereich von rund 60° registriert und zielgerichtet ergriffen. In der apparativ durchgeführten Gesichtsfeldmessung gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu an, ein in allen Grössen und Intensitäten auf maximal 10 bis 30° eingeschränktes Gesichtsfeld zu haben. Bei der Gesichtsfeldprüfung zeigten sich weitere grobe Inkonsistenzen. Das beidäugig geprüfte Gesichtsfeld sei kleiner als das einäugig rechts geprüfte, obwohl es mindestens deckungsgleich mit dem einäugigen Gesichtsfeld sein müsste. Bemerkenswert sei zudem, dass am rechten Auge unterschiedlich grosse und unterschiedlich helle Lichtpunkte identische Aussengrenzen ergäben. Dieses Resultat könne nur durch unzuverlässige Aussagen des Beschwerdeführers entstehen; grössere und hellere Lichtpunkte führten zu grösseren Gesichtsfeldgrenzen, kleinere und dunklere Lichtpunkte dagegen zeigten zwingend kleinere Aussengrenzen (A.S. 58).
3.2.3.3 Zusammenfassend gelangt der Experte zum Schluss, der Gesundheitsschaden am linken Auge sei zweifelsfrei vorhanden. Demgegenüber müsse in der Gesamtschau mit einer gegen 100 % strebenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht organisch bedingten Einschränkung am rechten Auge im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden. Die dortige Einschränkung sei in Anbetracht der Aktenlage und der erhobenen Befunde als vorgetäuscht zu interpretieren (A.S. 58). Da das linke Auge nur noch eine stark eingeschränkte Funktion aufweise, gelte der Beschwerdeführer als funktionell einäugig, d.h. nur eines der zwei Augen nehme seine Sehfunktion wahr (A.S. 55). Die linksseitige Visusminderung sei 2015 erstmals dokumentiert worden. Zu den störenden Doppelbildern sei festzuhalten, dass solche selten dauernd und erheblich seien. Mit Schieloperationen, Prismenbrillen oder Abdeckfolien liessen sich Doppelbilder in den meisten Fällen beheben. Wenn dies nicht gelinge, trete innerhalb von rund zwei Jahren der Mechanismus der Suppression in Kraft, bei welchem das zentrale Nervensystem den Seheindruck des nicht-parallel stehenden, schlechteren Auges ausblende. Unterstützend könne mit einer Augenklappe oder Okklusionsfolie auf dem Brillenglas mit einfachen, zumutbaren Methoden dafür gesorgt werden, dass die störenden Doppelbilder ausgeschaltet würden. Grundsätzlich seien für das Auftreten von Doppelbildern eine minimale Sehschärfe und ein minimales Gesichtsfeld nötig. Da das linke Auge gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers praktisch keine Sehwahrnehmung mehr habe und seit Beginn der Visusminderung am linken Auge über zwei Jahre vergangen seien, sei nicht mehr von störenden Doppelbildern auszugehen. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 17. September 2015 über Doppelbilder geklagt, welche anamnestisch seit drei bis vier Monaten bestanden hätten. Gehe man davon aus, dass die Doppelbilder im Juni 2015 erstmals aufgetreten seien, wäre spätestens ab Juni 2017 (d.h. zwei Jahre nach Beginn) eine Anpassung zu erwarten (A.S. 56). Die Visusminderung am linken Auge sei nicht behandelbar. Am rechten Auge wiederum lägen bei einem vollen Visus und normalem Gesichtsfeld keine behandlungsbedürftigen Probleme vor (A.S. 58).
3.3. Das Gerichtsgutachten von Dr. med. B.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt für Ophthalmologie, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zur Sehfähigkeit des Beschwerdeführers zu beantworten. Weiter hat der Experte den Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden und zur Vorgeschichte befragt (A.S. 50 – 52), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 52 f.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 45 – 50). Auf dieser Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Sehvermögen des Beschwerdeführers (A.S. 54 – 58), wobei er zu Schlüssen gelangte, die vor dem Hintergrund der objektiven Befunde sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Observation und der Untersuchung nachvollziehbar sind. Der Experte legt eingehend dar, dass am rechten Auge keine objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar sind und sich die behauptete gravierende Einschränkung der Sehfähigkeit schlichtweg nicht mit den dokumentierten Aktivtäten wie dem Lenken eines Autos vereinbaren lassen (E. II. 3.2.3.2 f. hiervor); der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine Sehkraft sei wegen des Nitroglycerin-Sprays zeitweise zurückgekehrt, wird überzeugend widerlegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich, zumal die Parteien keinerlei Einwände gegen das Gerichtsgutachten erheben (s. E. I. 2.4 hiervor sowie Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 E. II. 3.3). Im Übrigen vermag auch keiner der Arztberichte in den Akten zwingende Zweifel am Gerichtsgutachten zu erwecken; im Gegenteil, einige dieser Berichte bestätigen das Fehlen objektiver Befunde am rechten Auge (s. E. II. 3.1.1 in fine + 3.2.3.2 hiervor). Somit ist auf das Gerichtsgutachten abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einäugig ist, indem im Gegensatz zum linken Auge seit Juni 2017 keine Einschränkungen am rechten Auge mehr bestehen (E. II. 3.2.3.3 hiervor).
3.4.
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. März 2022 deshalb per 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen, weil sie vom «Sonderfall» einer starken Sehschwäche ausgegangen war (s. IV-Nr. 80 S. 2 und Nr. 89 S. 4), welche sich auf beide Augen beziehen muss, um einen Anspruch zu begründen (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Dies traf jedoch nach dem Beweisergebnis im Zeitraum ab Januar 2021 nicht mehr zu, da das rechte Auge bereits 2017 nicht länger beeinträchtigt war (E. II. 3.3 in fine hiervor). Der Umstand, dass nur am linken Auge eine Sehbehinderung vorlag, bedeutet, dass mangels einer beidseitigen Sehbehinderung ab 1. Januar 2021 gar keine Hilflosigkeit bestand, zumal auch keine andersartigen Einschränkungen bekannt sind. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, erfuhr die Beschwerdegegnerin doch davon erst nach der Zusprache der Hilflosenentschädigung am 25. März 2022. Diese Tatsache ist zudem revisionsrechtlich erheblich, denn ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wäre verneint worden, wenn das Fehlen einer Hilflosigkeit schon damals bekannt gewesen wäre. Für die Beschwerdegegnerin bestand vor der Mitteilung der AHV-Zweigstelle am 13. Dezember 2022 (E. II. 3.1.2 hiervor) kein Anlass für Zweifel am Bestehen einer Hilflosigkeit, nachdem sie sich bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung am 25. März 2022 auf ein Zeugnis des Universitätsspitals [...] vom 6. Januar 2022 stützen konnte, welches beidseits einen Fernvisus von weniger als 0,2 sowie eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10° bescheinigte (s. IV-Nr. 75 S. 2 und Nr. 80 S. 2). Bei Vorliegen einer solchen Behinderung musste nicht näher geprüft werden, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf Dienstleistungen Dritter angewiesen war (Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 496; Rz 3011 KSH).
Der Umstand, dass sein Sehvermögen am rechten Auge nicht reduziert war, hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, in seiner Anmeldung vom 5. Januar 2022 eine hochgradige Sehbehinderung ab Oktober 2018 geltend zu machen (IV-Nr. 73 S. 2 Ziff. 3.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss der Observation im Februar 2023 namentlich in der Lage war, problemlos mit dem Auto zu fahren und sein Smartphone zu bedienen (E. II. 3.1.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, er sei der Auffassung gewesen, wegen einer massiven Sehbehinderung an beiden Augen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu haben. Dies wird noch durch den Umstand verdeutlicht, dass er Blindenbrille und Blindenstock jeweils nur dann einsetzte, wenn er zu einer Amtsstelle ging, und dort wider besseres Wissen betonte, dass er nicht mehr mit dem Auto fahre (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Ein solches Verhalten lässt sich schwerlich anders werten denn als bewussten Versuch, eine nicht vorhandene beidseitige Sehstörung vorzutäuschen, um Hilflosenentschädigung zu beziehen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.2). Die unrechtmässige Erwirkung von Leistungen ist daher zu bejahen.
3.4.2 Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der versicherten Person. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die relative 90tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat jedoch die erforderlichen medizinischen Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90tägigen Frist auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hinreichend hätte ergänzen können (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 49).
Nach dem Observationsbericht vom 17. Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 1 f.) wandte sich die Beschwerdegegnerin bereits am 22. Februar 2023 an Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (IV-Nr. 118 S. 1 f.), welche ihre ausführliche Stellungnahme am 8. Mai 2023 abgab (S. 3 ff.). Die 90tägige Frist begann daher frühestens mit diesem Datum zu laufen und wurde durch den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 125) gewahrt (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 51).
3.4.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Verfügung vom 25. März 2022 erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 aufgehoben hat. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer unterlegen ist und folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, CHF 190.00 beträgt (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte keine detaillierte Kostennote ein, sondern beantragte am 23. Oktober 2024, ihm seien ein Aufwand von 3,5 Stunden sowie Auslagen von CHF 60.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten (A.S. 72). Dies erscheint als angemessen, so dass sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 190.00 eine Entschädigung von insgesamt CHF 783.75 einschliesslich CHF 58.75 Mehrwertsteuer ergibt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 113.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 897.25 gemäss Eingabe vom 23. Oktober 2024), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Michele Santucci, Wohlen, wird auf CHF 783.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 113.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann