Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel IV (Verfügung vom 4. Oktober 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 17. Februar 1963, meldete sich am 13. November 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte beidseits) an. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 14. März 2018 (IV-Nr. 6) eine binaurale Hörgerätepauschale von CHF 1'650.00 zu.
1.2 Am 13. Juni 2023 (IV-Nr. 8) stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf eine Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung. Sodann holte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Unterlagen ein und veranlasste beim B.___ eine Abklärung der Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung. Im diesbezüglichen Bericht vom 18. August 2023 (IV-Nr. 17) kamen die abklärenden Ärzte zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, fast symmetrische, hochtonbetonte, gering-mittelgradige Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Eine Hörgeräte-Versorgung bds. sei indiziert, die geltenden Härtefallkriterien seien aber derzeit nicht erfüllt. Gestützt darauf lehnte die Beschwerdeführerin die Kostenübername der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 18) mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung gutzuheissen;
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über den gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin entscheidet;
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 (A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Kosten der vorliegend von der Beschwerdeführerin zur Kostenübernahme beantragten Hörgeräte Signia Insio 5NX (IV-Nr. 10) belaufen sich auf einen Betrag von CHF 3'190.00 pro Ohr (vgl. www.mysecondear.ch/products/signia-insio-ax?variant=40887470817441; besucht am 5. August 2024). Somit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über die vorliegende Sache entscheidet (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.2 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).
2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt CHF 1'650.00, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.
2.4 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV» (www.orl-hno.ch, «Für Patienten», Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle beziehungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2.5 Anspruch auf Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem (*) bezeichnet sind, wie es für die Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2).
2.6 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). In SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15 (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018) hat das Bundesgericht in Bezug auf die Härtefallkriterien zudem dargelegt, dass die vom BSV in Rz. 2053*, 2055* und 2056* getroffene Regelung im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung stehe und hat die Härtefallregelung als gesetzeskonform erachtet.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Härtefallantrag der Beschwerdeführerin – wie in Rz. 2053* KHMI vorgesehen – durch das B.___ medizinisch-audiologisch prüfen lassen. Hierbei hatten die abklärenden Ärzte den Härtefallantrag anhand der durch das BSV in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien zu prüfen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Diese Kriterien lauten wie folgt:
1. Es besteht ein Hörverlust nach CPT-AMA von beidseits ≥ 75 %.
2. Es besteht ein ausgeprägtes Recruitment: Dynamik <30 dB in mindestens zwei Frequenzen am zu versorgenden Ohr.
3. Es besteht eine massive Asymmetrie der Hörschwellen mit Notwendigkeit der Cros-/BiCros-Versorgung.
4. Es besteht ein extremer Hochtonsteilabfall. Folgende Kriterien im Tonaudiogramm sind kumuliert erfüllt:
- Die Hörschwelle ist bei 500 Hz ≤ 25 dB HL.
- Die Hörschwelle ist bei 2 kHz ≥ 30 dB HL.
- Die Hörschwelle nimmt in der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um ≥ 30 dB zu.
5. Es besteht eine extreme Tieftonschwerhörigkeit: Folgende Kriterien im Tonaudiogramm sind kumuliert erfüllt:
- Die Hörschwelle ist bei 500 und 1000 Hz > 40 dB.
- Die Hörschwelle ist bei 2 kHz ≤ 30 dB.
- Die Hörschwelle verbessert sich in der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um ≥ 30 dB.
6. Das Sprachverstehen in Ruhe bei 70 dB ist ≤ 50 % am besseren Ohr (bei guten Kenntnissen der Testsprache Deutsch, Französisch oder Italienisch).
7. Sprachaudiometrie im Störlärm: ≥ 8 dB SNR (Durchschnitt rechtes und linkes Ohr).
8. Sprachaudiometrie: Helmkurve mit deutlich eingeschränkter maximaler Diskrimination (< 60 %) am zu versorgenden Ohr.
9. Stark schwankendes Gehör (z. B. bei Morbus Menière, large vestibular aquaeduct).
10. Es besteht eine retrocochleäre Schwerhörigkeit mit nachgewiesenem Nutzen der Hörgeräte.
11. Angeborene oder erworbene Defektzustände (posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren Gehörgangs und / oder des Mittelohres, falls durch diese eine konventionelle Hörgeräteversorgung deutlich erschwert wird, mit kombinierter Schwerhörigkeit mit air-bone gap (ABG)* > 30 dB.
*ABG: Differenz zwischen Knochenleitungs- und Luftleitungskurve. Ab ca. 50 – 60 dB ABG liegt eine vollständige Blockade der Übertragung (Trommelfell und Gehörknöchelchen) vor.
In ihrem Abklärungsbericht vom 18. August 203 (IV-Nr. 17, S. 3) kamen die Ärzte des B.___ zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, fast symmetrische, hochtonbetonte, gering-mittelgradige Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Eine Hörgeräte-Versorgung bds. sei indiziert, die geltenden Härtefallkriterien seien aber derzeit nicht erfüllt. Zur Begründung hielten die Ärzte des B.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe beidseits eine fast symmetrische, hochtonbetonte Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Der prozentuale Hörverlust nach CPT/AMA betrage links 38.1 % und rechts 28.1 %. Damit sei das Kriterium für die Härtefallregelung «Hörverlust nach CPT/AMA bds. über 75 %» nicht erfüllt. Ebenfalls nicht erfüllt sei das Kriterium für eine massive Asymmetrie. Sodann bestehe keine extreme Tieftonschwerhörigkeit und kein extremer Hochtonsteilabfall im Sinne der Härtefallkriterien. Des Weiteren bestünden keine angeborenen oder erworbenen Defektzustände (posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren Gehörgangs und/oder des Mittelohres mit einem air-bone gap grösser als 30 dB. Damit sei dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch aufgrund eines St. n. Otopexie bds. linksseitig eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung nicht möglich. Dies sei aber kein Härtefallkriterium. Zudem liege kein stark schwankendes Gehör vor, womit dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Sodann liege keine retrocochleäre Schwerhörigkeit vor. Damit sei dieses Kriterium nicht erfüllt. Des Weiteren liege die Unbehaglichkeitsschwelle bds. im Bereich von 90-95 dB. Die Dynamik sei in keiner Frequenz kleiner 30 dB. Demnach sei das Härtefallkriterium «ausgeprägtes Recruitment» nicht erfüllt. Sodann betrage das Einsilbenverstehen bei 70 dB links 65 % und rechts 84 %. Damit sei das Kriterium «Sprachverstehen in Ruhe/Einsilber bei 70 dB kleiner/gleich 50 % am besseren Ohr» nicht erfüllt. Eine Helmkurve liege ebenfalls nicht vor. Schliesslich liege der Signal-/Störabstand mit dem Basler Satztest für ein 50 % Sprachverstehen rechts bei +7,4 dB und links bei +5,0 dB. Der Durchschnitt sei +6,2 dB. Demnach sei das Kriterium «Sprachaudiometrie in Störlärm, grösser/gleich 8 dB, Durchschnitt auf beiden Ohren» nicht erfüllt.
3.2 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG vorzuwerfen sei. So habe die IV-Stelle gemäss Kreisschreiben über die Abgabe der Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (KHMI) im Rahmen der audiologischen Abklärung der entsprechenden ORL-Klinik sämtliche relevante Unterlagen zuzustellen. Hierzu werde namentlich in KHMI Rz. 2054 u.a. die Begründung der versicherten Person, Erstexpertise mit Audiogrammen und Bericht Akustiker erwähnt. Völlig unklar sei jedoch, welche Akten der ORL-Klinik B.___ von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auftragserteilung übermittelt worden seien (vgl. E-Mail vom 5. Juli 2023, IV-Nr. 15, S. 1). So habe die ORL-Klinik gar im Nachgang der Auftragserteilung um Zustellung der Erstexpertise bei der Beschwerdegegnerin ersuchen müssen (vgl. E-Mail vom 6. Juli 2023, IV-Nr. 15, S. 1). Dieser Umstand sei als Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG zu qualifizieren und darüber hinaus begründe dies objektive Zweifel an der Empfehlung der ORL-Klinik B.___ infolge Unvollständigkeit und fehlender Schlüssigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der ORL-Klinik nicht sämtliche relevante Unterlagen bei ihrer Beurteilung vorgelegen hätten, insbesondere der Bericht des Akustikers sowie die Tätigkeitsbeschreibung der Beschwerdeführerin im Formular Journal. Eventualiter sei daher die Sache in Aufhebung der Verfügung zur rechtskonformen Abklärung im Sinne von Art. 43 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Den vorgehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem medizinisch-audiologischen Abklärungsbericht des B.___ vom 18. August 2023 keinerlei Hinweise ergeben, welche darauf hindeuten würden, dass den Ärzten des B.___ nicht alle zur Beurteilung relevanten Berichte vorgelegen hätten. So wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht, inwiefern der Abklärungsbericht nicht nachvollziehbar sein sollte. Sie behauptet lediglich pauschal, es sei davon auszugehen, dass der ORL-Klinik nicht sämtliche relevante Unterlagen bei ihrer Beurteilung vorgelegen hätten. Allein der Umstand, dass die Ärzte des B.___ nachträglich die ärztliche Erstexpertise von Dr. med. C.___, Facharzt ORL, vom 7. März 2028 (IV-Nr. 5) einverlangen musste, lässt nicht per se den Schluss zu, die abklärenden Ärzte hätten im Zeitpunkt der Beurteilung nicht über sämtliche relevanten Unterlagen verfügt. Der diesbezüglichen Rüge ist somit nicht zu folgen.
3.3 Wie bereits ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe vor, welche gegen den Beweiswert der medizinische-audiologischen Abklärung des B.___ vom 18. August 2023 sprechen. Die Beurteilung und die Begründung der Fachärzte des B.___, mit welcher diese die geltenden Härtefallkriterien verneinten, vermag denn auch zu überzeugen, zumal kein Arztbericht vorliegt, welcher dem Abklärungsbericht des B.___ entgegenstehen würde. Auf den Bericht des B.___ ist somit abzustellen.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die Würdigung der individuellen beruflichen Situation der Beschwerdeführerin unterlassen, was zwingend vorzunehmen gewesen wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 E. 2 und 3). Nachweislich sei der Beschwerdeführerin eine einfache und zweckmässige konventionelle Hörgerätversorgung (mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) verwehrt. So hätten auch die Ärzte des B.___ ausdrücklich bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin infolge Status nach Otopexie beidseits eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) nicht möglich sei. Es verbleibe ihr demnach nur noch eine In-ear-Hörgerät-Versorgung, damit sie überhaupt ihre berufliche Tätigkeit gemäss Anforderungsprofil (Vielzahl telefonischer Kundengespräche mit Headset, Teamsitzungen, teils auch online, Grossraumbüro mit hohem Lärmpegel) ausüben könne. Damit sei der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf im Sinne der Härtefallregelung ausgewiesen und die beantragte Heilmittelversorgung zu bejahen und antragsgemäss die Kostengutsprache gutzuheissen.
Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, dass das Bundesgericht im genannten Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 E. 3 festhielt, es könne nicht allein auf die vom BSV erstellten audiologischen Kriterien abgestellt werden: «Für eine rechtskonforme Konkretisierung des Invaliditätsbegriffes (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) kommt es bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsansprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Rahmen der Härtefallabklärung hat die Klinik (….) im Bericht vom 11. November 2013 vorbehaltlos bestätigt, dass ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten Mikrophonen erforderlich ist, da die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Fachlehrerin für integrative Förderung mit hohen Anforderungen für Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärm und komplexen Hörsituationen konfrontiert ist. Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf, der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Ein Hilfsmittel, das aber als einziges der versicherten Person die weitere Ausübung der angestammten Berufstätigkeit erlaubt, kann nicht als den Versicherungsanspruch übersteigende bestmögliche Hilfsmittelabgabe bezeichnet werden.» Jedoch kann die Beschwerdeführerin aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 (SVR 2019 Nr. 5, S. 15) daran nicht mehr festhielt. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Angaben aus der ärztlichen Härtefallbeurteilung, wonach eine Standardhörgeräteversorgung angesichts des beruflichen Umfelds der Versicherten nicht ausreiche, sowie die Ausführungen der Hörgeräteakustikerin, wonach die Versicherte in ihrem Beruf ein Hörgerät mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung benötige, seien nicht entscheidend, da die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewähre (Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 mit Hinweisen). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung sei vielmehr die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liege ein objektives Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang überstiegen, gewährleiste. Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolge, werde auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen seien, sichergestellt (vgl. 9C_114/2018 E. 4.3). Hierzu hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_506/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4 sodann konkretisierend fest, es möge zutreffen, dass das Abstellen auf formale Kriterien, das heisse audiologische Messwerte, nicht jedem Einzelfall gerecht werde. Würde jedoch sämtlichen Aspekten, die nebst dem Hörverlust eine Rolle bei der Hörgeräteversorgung spielten, wie dem Umgebungslärm bei der Arbeit, Rechnung getragen, liesse sich keine rechtsgleiche Behandlung der versicherten Personen erreichen. Denn dabei gäbe letztlich nicht mehr der Verlust an Hörvermögen den Ausschlag, sondern die individuelle persönliche und berufliche Situation der versicherten Person. Damit wären verschiedene Abklärungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht erforderlich, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, da dem subjektiven Empfinden der hörbehinderten Person, namentlich bei der Wahrnehmung von Lärm und störenden Geräuschen, wie sie z.B. in einem Gewerbebetrieb aufträten, im Vergleich zu den audiologischen Messungen zu grosse Bedeutung zukäme. Der Umstand, dass der Härtefallgutachter (….) die Versorgung mit leistungsstarken Hörgeräten unter Hinweis auf die Arbeitsplatzsituation als indiziert angesehen habe, obwohl die formalen Härtefallkriterien nicht erfüllt seien, sei nicht ausschlaggebend, sondern deute darauf hin, dass der Einbezug subjektiv unterschiedlich empfundener Komponenten wie störende Geräusche und Umgebungslärm dem begutachtenden Audiologen einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum verschaffe, welcher mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten kaum mehr zu vereinbaren wäre. Abschliessend sei nochmals zu betonen, dass die Ärzte des Spitals (….) in Kenntnis des beruflichen Anforderungsprofils des Versicherten explizit erklärt hätten, die Kriterien für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung seien formal nicht erfüllt. Im Übrigen sei der Eventualantrag auf Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens unter Prüfung der Auswirkungen der Höreinschränkung am Arbeitsplatz und bei der Tätigkeit in der Feuerwehr unbegründet. Wie dargelegt, beurteile sich das Vorliegen eines Härtefalles anhand der medizinisch-audiologischen Kriterien, wogegen zusätzliche Elemente nicht in die Prüfung miteinzubeziehen seien.
Gestützt auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin sowie vom Hörgeräteakustiker mit Bericht vom 19. Juni 2023 (IV-Nr. 23) vorgebrachten Argumente, wonach die berufliche Tätigkeit mit Headset nicht kompatibel mit einer einfachen retroaurikuläre Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) sei, für die Härtefallbeurteilung nicht berücksichtigt werden können. So sind hierfür allein die in E. II. 3.1 hiervor aufgeführten 11 medizinisch-audiologischen Kriterien relevant, deren Vorliegen im beweiswertigen Bericht des B.___ vom 18. August 2023 verneint wurde.
Schliesslich ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auch die Ärzte des B.___ ausdrücklich bestätigt hätten, dass bei der Beschwerdeführerin infolge Status nach Otopexie beidseits eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) nicht möglich sei. Es verbleibe ihr demnach nur noch eine In-ear-Hörgerät-Versorgung. Dazu ist Folgendes anzumerken: Als Otopexie bezeichnet man die operative Korrektur von abstehenden Ohren (Otapostasis) (s. https://flexikon.doccheck.com/de/Otopexie). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung des B.___ ist es somit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin aus anatomischen Gründen – bzw. der operativ vorgenommenen Otopexie – nicht möglich ist, ihre Schwerhörigkeit mittels eines (günstigeren) retroaurikulären Hörgerätes (konventionelles Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte) zu versorgen. Vielmehr ist sie auf eine (teurere) In-ear-Hörgerät-Versorgung angewiesen. Wie das Bundesgericht aber klar festgehalten hat, sind zur Beurteilung von Härtefällen stets ausschliesslich die vorgenannten 11 Härtefallkriterien von Belang. Im Fall der Beschwerdeführerin wäre allenfalls die Anwendung des Kriterium Nr. 11 denkbar:
«Angeborene oder erworbene Defektzustände (posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren Gehörgangs und / oder des Mittelohres, falls durch diese eine konventionelle Hörgeräteversorgung deutlich erschwert wird, mit kombinierter Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB.
*ABG: Differenz zwischen Knochenleitungs- und Luftleitungskurve. Ab ca. 50 – 60 dB ABG liegt eine vollständige Blockade der Übertragung (Trommelfell und Gehörknöchelchen) vor.»
Ob man den bei der Beschwerdeführerin vorliegende Status nach Otopexie allenfalls als postoperativ erworbener Defektzustand im Sinne des genannten Kriteriums bezeichnen kann, kann vorliegend aber offengelassen werden, da das zusätzliche Teilkriterium «kombinierte Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB» bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu verneinen ist. So ist die Differenz zwischen der Knochenleitungs- und der Luftleitungskurve, wie aus dem vom IB.___ durchgeführten Reintonaudiogramm vom 9. August 2023 (IV-Nr. 17. S. 2) ersichtlich ist, nie grösser als 30 dB, womit gemäss obiger Definition keine Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB vorliegt.
3.5 Somit bleibt es bei der durch das B.___ vorgenommenen Beurteilung vom 18. August 2023, worin die Härtefallkriterien allesamt verneint wurden. Demnach ist die sich darauf stützende Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch