Urteil vom 18. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 2. Oktober 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1966, meldete sich erstmals am 8. März 2005 hauptsächlich aufgrund eines Bandscheibenschadens bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 18. August 2005; IV-Nr. 18) sowie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 7. November 2005; IV-Nr. 22.1 f.) ein. Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 18. August 2005 sowie auf eine (vom Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 7. November 2005 abweichende) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. November 2005 (IV-Nr. 25) verneinte sie alsdann mit Verfügung vom 23. November 2005 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da sie in ihrer Tätigkeit als Hausfrau gesundheitlich nicht eingeschränkt sei und es ihr auch zumutbar sei, einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit (vollumfänglich) nachzugehen (IV-Nr. 26). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 18. Oktober 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und einer Depression erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an (IV-Nr. 29). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin polydisziplinär (neurologisch-neuropsychologisch-orthopädisch-psychiatrisch) bei der D.___, [...], untersucht (Gutachten der D.___ vom 30. April 2007; IV-Nr. 47). Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2007 (IV-Nr. 48) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2007 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab, da lediglich ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 4 % resultiere (IV-Nr. 51). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 18. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf eine erlittene Handgelenksverletzung ein neues Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente) ein (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr in der Folge mit Vorbescheid vom 18. Juli 2023 in Aussicht, auf ihre Neuanmeldung nicht einzutreten; sie habe jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung seit dem 24. September 2007 glaubhaft zu machen (IV-Nr. 57). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 3. August 2023 ein ergänzendes Beweismittel ein (IV-Nr. 58). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 59) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wie vorbeschieden auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 61; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung und ein Eintreten auf ihr erneutes Leistungsbegehren (A.S. 7).
2.2 Am 4. Dezember 2023 reicht die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (A.S. 10 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 (A.S. 25) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 26).
2.5 Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 28).
2.6 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.2
3.2.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2). Jedoch genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit, noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3.).
3.2.2 Sind die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt der Verfügung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person erst nach Ablauf der angesetzten Frist bei der Verwaltung eingereicht hat, von dieser aber ungeachtet der Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 nicht ein, da die von ihr eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte zu liefern vermöchten, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 24. September 2007 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten (vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe im Februar 2023 einen Bruch des linken Handgelenkes erlitten. Ursache für den Sturz sei ein plötzlicher Bewusstseinsverlust gewesen, wie sie ihn vorgängig bereits einige Male erlitten habe. Sie sei wegen den Schmerzen im linken Handgelenk nach wie vor in ärztlicher Behandlung und es sei ihr (bisher) nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte wieder aufzunehmen. Ausserdem sei auch die Ursache für die wiederholten Bewusstseinsverluste, welche auch später, allerdings weniger häufig aufgetreten seien, noch unklar. Die Angst vor erneuten Bewusstseinsverlusten mit damit verbundenen Stürzen habe sie lange daran gehindert, das Haus zu verlassen. An eine Arbeitstätigkeit ausser Haus sei auch aus diesem Grund noch nicht zu denken. Es bestehe mithin bei ihr weiterhin eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese habe nichts mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2007 zu tun (vgl. A.S. 7).
4.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist bzw. ob Letztere eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Juli 2023 an, auf ihre Neuanmeldung werde nicht eingetreten, wenn sie innert der 30-tägigen Einwandfrist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2023 erging somit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, welches den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Fristansetzung und an die Androhung der Säumnisfolgen genügte (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat nach Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, [...], vom 13. Oktober 2023 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Dieser Bericht hat praxisgemäss bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor).
6. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76 f.).
6.1 Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 24. September 2007 (vgl. IV-Nr. 51). Diese stützte sich auf das polydisziplinäre (neurologisch-neuropsychologisch-orthopädisch-psychiatrische) Gutachten der D.___ vom 30. April 2007 sowie auf eine Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juni 2007.
6.1.1 Im Gutachten der D.___ vom 30. April 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. IV-Nr. 47 S. 23):
• M47.8 Lumbale Spondylose bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen in der LWS, ohne Myelopathie oder Radikulopathie
• G44.2 Spannungskopfschmerzen
• Z76.5 Simulation, Vortäuschung von Krankheit mit offensichtlicher Motivation bei sekundärem Krankheitsgewinn (Rentenzahlung)
• E66 Adipositas (BMI 32)
Die D.___-Gutachter führten aus, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Putzfrau seit Februar 2004 aufgrund der nachvollziehbaren lokalen lumbalen Schmerzen in der LWS dauerhaft nicht mehr zumutbar, wenn diese Arbeiten in gebückter oder vornüber gebeugter Haltung verrichtet würden sowie das Heben und Tragen schwerer Gewichte voraussetzten. Für ihre Tätigkeit als Hausfrau liesse sich nur eine Leistungsminderung von 10 % ableiten. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die keine Zwangshaltungen voraussetzten und Positionswechsel erlaubten, könne sie seit spätestens August 2005 ohne weitere Einschränkungen ausüben. Die Leistungsfähigkeit in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit liege aufgrund der Spannungskopfschmerzen und dem lumbospondylogenen Syndrom bei 90 % (vgl. IV-Nr. 47 S. 22 f.).
6.1.2 RAD-Arzt Dr. med. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2007 ergänzend fest, dass die Tätigkeit als Putzfrau keineswegs immer schwere, sondern häufig leichte Arbeiten beinhalte und namentlich nicht (nur) solche mit Einschränkungen, wie von den D.___-Gutachtern in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beschrieben. Für angepasste Arbeiten als Putzfrau bestehe mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sowohl für die Arbeit als Hausfrau als auch für angepasste leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen resultiere eine Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit von 10 % (vgl. IV-Nr. 48 S. 2).
6.2 Im Rahmen des von ihr am 18. Juli 2023 angehobenen (vgl. IV-Nr. 53) Neuanmeldungsverfahrens macht die Beschwerdeführerin eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 24. September 2007 geltend. Dabei beruft sie sich auf folgende Unterlagen:
6.2.1 Dem Unfallschein UVG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 einen Unfall erlitt und anschliessend ab dem 6. März 2023 fortlaufend, letztmals am 23. Juni 2023, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. IV-Nr. 55).
6.2.2 Mit Arztzeugnis vom 19. April 2023 bescheinigte Dr. med. E.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 28. Mai 2023 (vgl. IV-Nr. 56 S. 3). Diese wurde von ihm anschliessend am 2. Juni 2023 bis am 25. Juni 2023 sowie am 23. Juni 2023 bis am 23. Juli 2023 verlängert (vgl. IV-Nr. 56 S. 1 f.).
6.2.3 Mit Arztbericht vom 31. Juli 2023 führte die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, [...], gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin vor vielen Jahren bereits eine IV-Anmeldung wegen Rückenschmerzen gemacht habe. Zur aktuellen Anmeldung sei sie vom Unfallversicherer aufgefordert worden, da sie nach einer operativ versorgten distalen Radiusfraktur links im Februar 2023 noch nicht beschwerdefrei und auch nicht arbeitsfähig sei. Darüber hinaus bestünden plötzliche Bewusstseinsverluste, welche ursächlich noch nicht geklärt seien. Ein solcher Bewusstseinsverlust sei auch Grund für den Handgelenksbruch gewesen. Die Neuanmeldung habe entsprechend nichts mit den vorbestehenden Rückenschmerzen zu tun. Sicherlich sei es im jetzigen Zeitpunkt bei noch möglicher Besserung für eine Eingliederung bzw. für ein Rentenverfahren noch zu früh. Trotzdem sei sie der Auffassung, dass auf das Leistungsbegehren einzutreten sei (vgl. IV-Nr. 58).
6.3 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, führte in einer Aktennotiz vom 3. August 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe am 24. Februar 2023 eine distale Radiusfraktur erlitten. Gemäss dem aktuellen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2023 sei eine Besserung möglich, so dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Anhalt für eine drohende Invalidität vorliege. Hinsichtlich der beschriebenen Bewusstseinsverluste bestünden keine weiteren Angaben, die auf eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz hindeuten könnten (vgl. IV-Nr. 59).
7.
7.1 Den bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 2. Oktober 2023) eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 nach einem Sturz – gemäss eigenen Schilderungen als Folge eines plötzlichen Bewusstseinsverlusts (vgl. A.S. 7) – eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk erlitten hatte und bisher (Stand: 31. Juli 2023) nicht beschwerdefrei und arbeitsfähig sei (vgl. E. II. 6.2.1 sowie E. II. 6.2.3 hiervor). Im Rahmen einer ersten psychiatrischen Begutachtung im November 2005 hatte sie erstmalig über (rezidivierende) Ohnmachtsanfälle berichtet (vgl. IV-Nr. 22.1 S. 7), welche daraufhin vom damaligen psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ mit einer möglichen dissoziativen Störung in Zusammenhang gebracht wurden (vgl. IV-Nr. 22.1 S. 12 f.). Einen solchen Verdacht konnten die D.___-Gutachter in der Folge jedoch im April 2007 nicht bestätigen, da die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber über keine Bewusstseinsverluste mehr geklagt habe und sich in den übrigen Akten auch keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten (vgl. IV-Nr. 47 S. 21). Weiterhin fehlt für diese (erneut) geschilderten Vorfälle eine medizinische Einordnung. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der letztmals durchgeführten Begutachtung der D.___ offenbar wiederholt den Eindruck erweckt hatte, gewisse Befunde vorzutäuschen und gezielte Falschangaben zu machen (vgl. IV-Nr. 47 S. 20 ff.), so dass in Bezug auf die Bewusstseinsverluste nicht unbesehen auf ihre Angaben abgestellt werden kann. Gestützt auf die (bisher) dürftige Aktenlage erscheint daher gegenwärtig ungewiss, ob die diffusen Ohnmachtsanfälle sowie die neu erlittene und operativ versorgte Handgelenksverletzung, welche grundsätzlich einer Heilung zugänglich sein sollte, eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermögen. Letztlich gehört diese Frage jedoch bereits zur materiellen Würdigung des Sachverhalts und ist darauf bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rahmen der Neuanmeldung folglich (noch) nicht (vertieft) einzugehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10).
7.2 Entscheidend ist vorliegend, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1) – mit der distalen Radiusfraktur links eine gänzlich neue Diagnose gestellt wurde, welche – da unfallbedingt – offensichtlich im Zeitpunkt der letzten Begutachtung der D.___ nicht vorgelegen hatte (vgl. auch IV-Nr. 47 S. 13: Beide Handgelenke namentlich regelrecht konfiguriert, frei beweglich und ohne Druck- und Bewegungsschmerz) und somit zu den bestehenden Beschwerden, namentlich zu den medizinisch nachgewiesenen lokalen Kreuzschmerzen (vgl. IV-Nr. 47 S. 20; E. II. 6.1.1 hiervor), hinzutrat. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ in orthopädischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. April 2023 bis am 23. Juli 2023 bescheinigt (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor), welche – so Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) – auch in der Folge weiterhin andauerte. Damit war, da die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als drei Monate andauerte, in zeitlicher Hinsicht eine zu berücksichtigende Verschlechterung derselben im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV gegeben (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Zwar arbeitete die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall vom 24. Februar 2023 offenbar (erneut) in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bzw. Raumpflegerin (vgl. IV-Nr. 55 S. 1), obwohl die D.___-Gutachter für diese aufgrund ihrer lumbalen Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich aufgehoben erachtet hatten (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Wie bereits RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Aktennotiz vom 21. Juni 2007 ergänzend geltend machte (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor), ist jedoch nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin, welche die Beschwerdeführerin bis zum Unfallereignis lediglich in einem Pensum von 20 % ausübte (vgl. IV-Nr. 53 S. 7; 55 S. 1), keine Zwangshaltungen und schwere Arbeiten beinhaltete und demzufolge ihrem Rückenleiden angepasst war. Wäre dem so, läge aufgrund der Handgelenksverletzung neu allenfalls eine höhere Arbeitsunfähigkeit (100 %) vor als bisher in einer Verweistätigkeit von der D.___ gutachterlich bescheinigt (10 %; vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die rechtskräftige frühere Rentenverfügung vom 24. September 2007 bereits mehr als sechzehn Jahre und somit schon sehr lange zurückliegt und dementsprechend an das Glaubhaftmachen weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Würden von der Beschwerdeführerin etwa genauere Angaben zum Belastungsprofil ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit verlangt, würden überhöhte Anforderungen an dieses reduzierte Beweismass gestellt. Überdies besteht bei dieser Ausgangslage zumindest die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin auch längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen und somit von Invalidität bedroht sein könnte, so dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 IVG unter Umständen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestünde. Bei Geltendmachung dieses Anspruchs kann der Beschwerdeführerin – so im Ergebnis die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1) – die Rechtsbeständigkeit der letzten leistungsverweigernden Verfügung vom 24. September 2007 nicht entgegengehalten werden, wurde doch mit dieser nur über den Rentenanspruch entschieden (vgl. IV-Nr. 51 S. 1 f.; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.1). Zusammenfassend bestehen mithin immerhin gewisse Anhaltspunkte, wonach aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Leistungsanspruch entstanden sein könnte. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung ist somit glaubhaft gemacht (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).
8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2023 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eintrete, weitere medizinische Abklärungen anordne und gestützt darauf materiell über deren Leistungsansprüche verfüge.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin, welche in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2023 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen