Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung Invalidenrente (Rückforderungsverfügung vom 28. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, erlitt nach einem Motorradunfall im Jahr 1983 eine Luxationsfraktur BWK4/5 mit posttraumatischer Paraplegie und weiteren Folgeschäden. Die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm mit Wirkung ab 1. April 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.25). Nachdem er nach seinem Unfall zunächst als Laborant bei der Firma B.___ tätig gewesen war (IV-Nr. 1.7, S. 17), wurde er per 1. August 2001 als [...] der C.___ gewählt und war fortan in einem 50%-Pensum als solcher tätig.
2. Bereits mit Verfügung vom 20. Juni 2001 hatte die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente revisionsweise per 1. August 2001 auf eine halbe Rente herabgesetzt (IV-Nr. 16). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Invalideneinkommen habe sich trotz kaum verändertem Gesundheitszustand in rentenverminderndem Ausmass erhöht. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 35). Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten eine weitere Erhöhung des Invalideneinkommens ergeben. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urteil VSBES.2001.339 vom 3. März 2003; IV-Nr. 58).
3. Im März 2021 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 107 ff.) und verfügte am 9. November 2021 rückwirkend folgende Rentenansprüche des Beschwerdeführers: Ab 1. Januar 2002 keine Rente, ab 1. Januar 2005 Viertelsrente, ab 1. Januar 2008 keine Rente, ab 1. Januar 2009 Viertelsrente, ab 1. Januar 2010 keine Rente (IV-Nr. 134). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2002 zu Unrecht eine halbe Invalidenrente beziehe und seine Meldepflicht verletzt habe. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein (IV-Nr. 136.1).
4. Der Beschwerdeführer liess gegen die Verfügung vom 9. November 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2023 abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe (VSBES.2021.215; IV-Nr. 171). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5. Mit Rückforderungsverfügung vom 28. September 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, die ab 1. Juli 2006 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten in Höhe von CHF 191’259.00 zurückzuerstatten (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
6. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 1. November 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 28. September 2023 sei insoweit aufzuheben, als diese einen Rückforderungsanspruch rückwirkend für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre über den 1. Juli 2016 hinaus geltend macht.
2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor der Solothurner Staatsanwaltschaft betreffend «Betrug im Sozial- und Steuerbereich» zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Am 3. Januar 2024 nimmt die Beschwerdegegnerin zum gestellten Sistierungsantrag Stellung (A.S. 18 f.). Das Versicherungsgericht weist den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ab (A.S. 20 f.).
8. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Eingabe vom 3. Januar 2024 und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).
9. Mit Eingabe vom 5. März 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S. 24 f.).
10. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung. Das Versicherungsgericht hat bereits in seinem Urteil VSBES.2021.215 vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 171) erwogen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Anstellung als [...] und damit bereits ab 1. August 2001 ein höheres Einkommen erzielt hat, als er der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Dieses höhere Einkommen habe er zu keinem Zeitpunkt von sich aus gemeldet. Bereits am 1. Juli 1983 (IV-Nr. 1.25, S. 17) sei er ein erstes Mal auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Auch in allen rentenzusprechenden Verfügungen habe man ihn auf seine Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könne, zu melden. Die beispielhafte Aufzählung nenne ausdrücklich «Änderungen der Erwerbslage, Änderung der Einkommensverhältnisse, etc.» (vgl. z.B. IV-Nrn. 1.22, 1.21, 1.19, 1.16, 16, 62). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Veränderung unverzüglich zu melden, und habe damit die Meldepflicht gemäss Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201, IVV) und Art. 31 ATSG verletzt. Dies ist unbestritten geblieben und dementsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu prüfen. Strittig ist, ob aufgrund einer strafrechtlichen Handlung eine längere Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil gebunden, sofern bereits eines vorliegt. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es an einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).
4.
4.1 Gemäss Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0, StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (sog. Betrug).
Hinsichtlich des Betrugs gilt als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Wer einzig gesetzliche und vertragliche Meldepflichten missachtet, täuscht nicht durch unwahre Angaben oder ein anderes aktives Verhalten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zum Leistungsbezug bzw. -empfang weitere Handlungen hinzutreten, welchen objektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert. Aus Gesetz und Vertrag kann eine Garantenstellung abgeleitet werden. Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine solche zu begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist. Das Bundesgericht hat bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten verneint. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich beziehungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen) stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Leistungsbezüger hat zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss am besten, wie es um ihn steht. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig ist, begründet sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat der Versicherer grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser hat nur dafür zu «sorgen» bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versicherer nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen aber nicht. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4 S. 14 ff.).
4.2 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (sog. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Art. 148a StGB, in Kraft seit 1. Oktober 2016).
Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert. Die Bestimmung wird anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat. Die Tatbestandsvariante des «Verschweigens» erfasst somit nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Art. 148a StGB erfasst demnach erstens das Handeln (unwahre oder unvollständige Angaben machen) und zweitens das Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung für die Rückforderung von einer 15-jährigen Verjährungsfrist aus, die beim Betrug nach Art. 146 StGB gilt. In ihrer Eingabe vom 3. Januar 2024 (A.S. 18 f.) führt sie dazu aus, der Beschwerdeführer habe durch seine Meldepflichtverletzung Tatsachen unterdrückt und die Beschwerdegegnerin in die Irre geführt. Indem er im Rahmen der Rechnungen der Amortisationsbeiträge zusätzlich noch falsche Angaben gemacht habe (massiv tiefere Einkommen angegeben als effektiv erzielt), habe er die Beschwerdegegnerin im Glauben gelassen, dass sich an seiner gesundheitlichen wie auch an seiner erwerblichen Situation nichts verändert habe. Dies sei wissentlich und willentlich geschehen, da der Beschwerdeführer genau gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, jegliche Änderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu melden.
5.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit vielen Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Er wurde bereits im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug darauf aufmerksam gemacht, dass er die Meldepflicht zu beachten hat (IV-Nr. 1.25 S. 17). Auch als nach einem durchgeführten Revisionsverfahren seine Rente herabgesetzt wurde, wurde er auf die Meldepflicht hingewiesen (IV-Nrn. 16 und 35). Im Beschwerdeverfahren VSBES.2001.339 tätigte das Versicherungsgericht relativ umfassende Abklärungen zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers bzw. zum Einkommen, das er im Gesundheitsfall erzielen könnte. Mit Urteil vom 3. März 2003 wurde seine Beschwerde teilweise gutgeheissen und entschieden, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 16. Juni 2003 eine Verfügung, wiederum mit Hinweis auf die Meldepflicht (IV-Nr. 62). Zwischenzeitlich und auch bis zum hier fraglichen Beschwerdeverfahren gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge, wobei auf den entsprechenden Mitteilungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht enthalten ist. Diese Amortisationsbeiträge beruhten auf vom Beschwerdeführer ausgefüllten Rechnungsformularen, auf welchen er jeweils das monatliche Bruttoeinkommen anzugeben hatte (vgl. Beilagen zur Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2023, IV-Nr.178). Dort gab er Beträge zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 5‘800.00 an.
5.3 Zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers lässt sich dem IK-Auszug (IV-Nr. 98) entnehmen, dass dieser bereits ab dem Jahr 2002 neben dem Einkommen der C.___ zusätzliche Einkünfte erzielte (2002 von der D.___ AG, 2003 sowie 2004 von D.___ AG und der Stiftung E.___, 2005 von der F.___ AG, ab 2008 bis und mit 2019 von den G.___, 2020 von den G.___ und der H.___ [...]). Mindestens ab 2008 fielen allein die Einkünfte von der C.___ jeweils höher aus als auf den Rechnungen für die Amortisationsbeiträge angegeben. Diese weiteren Einkünfte hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nie mitgeteilt. Nachdem die Beschwerdegegnerin im März 2021 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, gab der Beschwerdeführer auf dem Revisionsfragebogen, den er auszufüllen hatte, die C.___ als Arbeitgeberin an. Einen Nebenerwerb führte er nicht auf (IV-Nr. 107). Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 26. Mai 2021 (IV-Nr. 114) gab er als Nebenerwerb an, Gründungsvater der I.___ und Präsident zu sein, mit ca. 8 Sitzungen pro Jahr. Ausserdem sei er in der H.___ mit ca. 10 Sitzungen pro Jahr. Auf entsprechenden Vorhalt, dass man aufgrund der Ausrichtung der Amortisationsbeiträge die Rentenrevision eingeleitet und einen IK-Auszug eingeholt habe, woraufhin man gesehen habe, dass er höhere Einkommen erziele, habe der Beschwerdeführer überrascht gewirkt. Er habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Einkommen abgerechnet und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis habe. Bei den Einkommen der G.___ und der H.___ handle es sich um zusätzliche «Jöblis», welche ein [...] mache. Am 5. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einvernommen (IV-Nr. 178). Dort gab er zu Protokoll, die C.___ sei sein Arbeitgeber. Das von den G.___ sei eine Entschädigung von diesem Nebenamt, das er habe. Das von der H.___ sei auch ein [...] und keine Anstellung. Wie die Stiftung E.___ auf den Auszug komme, wisse er nicht. Dies sei alles Freiwilligenarbeit gewesen. Nach der Gründung der Stiftung sei das Commitment gewesen, dass alle ihre Spesen geltend machen könnten. Er habe nie einen Lohnausweis erhalten. Der Rest sei klar und auch immer versteuert worden. Das Einkommen bei der C.___ sei jeweils gestiegen. Der [...] habe Sitzungen und es gebe Sitzungsgelder, Ressortentschädigungen und auch sonst zusätzliche Entschädigungen. Auf Frage, was er dazu sage, dass die in den Formularen «Rechnung Amortisationskosten» deklarierten Einkommen nicht mit den Einkommen gemäss IK-Auszug übereinstimmten, gab der Beschwerdeführer an, es gebe ein Formular, eine Wegleitung Motorfahrzeuge der IV, auf welcher stehe, dass man Amortisationsbeiträge erhalte, wenn man ein Bruttoeinkommen von mindestens CHF 1'793.00 erziele. Das Formular sei für ihn einfach eine Deklaration gewesen. Das Formular bedeute für ihn einfach, dass er mehr als CHF 1'793.00 verdiene. Das Bruttoeinkommen sei für ihn nur eine ungefähre Deklaration gewesen um zu sagen, dass er mehr verdiene als diese CHF 1'793.00. Er sei auch nie dazu aufgefordert worden, alle Einkommen anzugeben. Die Entschädigungen, die er bekommen habe, seien für sein Verständnis kein Lohn. Klar sei es Einkommen gewesen, aber eine Entschädigung für ein [...], das man ausfülle. Er sei daher nicht auf die Idee gekommen, dies bei der Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Das zur Verfügungstellen für die Ämter müsse gemacht werden. Er sei nicht der einzige, der sich engagiere. Das mache man nicht wegen dem Geld. Die Ämter seien öffentlich einsehbar. Das sei alles dokumentiert und in der Presse. Es gebe nichts zu verstecken.
5.4 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Meldung von weiteren Einkommensquellen als dem Einkommen der C.___, das sich in den vergangenen Jahren jeweils aufgrund von Erfahrungsanstiegen ebenfalls erhöht hat, seine gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Meldepflicht verletzt hat. Er ist damit grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht hat oder Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zur Anwendung gelangt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1984 eine Invalidenrente. Seit 2001 ist er [...] und engagiert sich seit vielen Jahren bei den G.___. Er ist daher mit diversen sozial(versicherungs)rechtlichen Bestimmungen vertraut. Auf die bestehende Meldepflicht wurde er viele Male hingewiesen. Schliesslich war ihm aus den beiden Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht, bei welchen es um die Frage des Einkommensvergleichs ging, ebenfalls klar, dass sich die Höhe des Einkommens auf die Höhe der Rente auswirkt. Er hat für seine Engagements bei den G.___ und der H.___ jeweils Lohnausweise erhalten und die Einkünfte steuerlich deklariert. So muss ihm auch klar gewesen sein, dass es sich dabei um Lohnbestandteile handelt, auch wenn ihm Recht zu geben ist, dass die Bekleidung derartiger [...] auch mit viel «Fronarbeit» verbunden ist. Jedoch hätte die Frage, ob diese Lohnbestandteile bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind oder nicht, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geprüft werden müssen und der Beschwerdeführer kann nicht mittels einer Nichtdeklaration für sich in Anspruch nehmen, diese Frage selbst zu klären. Er hat es seit seinem Antritt als [...] von C.___ unterlassen, jegliche weiteren Einkommensquellen als den Lohn für das [...] gegenüber der Beschwerdegegnerin zu deklarieren oder sie über weitere Einkommensquellen zu unterrichten. Dass er die Entschädigungen von den G.___ und der H.___ steuerlich deklariert hat, zeigt auch auf, dass er wusste, dass es sich hier um Einkommen handelt. Durch seine Nichtdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin nahm er zumindest in Kauf, dass keine Rentenprüfung und damit allenfalls Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt. Dadurch hat er sich in strafrechtlicher Hinsicht zumindest des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht. Nicht schuldig gemacht hat er sich hingegen des Betrugs, weil es hierfür am erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Arglist fehlt. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E. II. 4.1 hiervor) trifft ihn als Bezüger einer Invalidenversicherung keine Garantenpflicht. Eine Täuschung durch unwahre Angaben oder ein anderes aktives Verhalten könnte allenfalls aus den Deklarationen des Bruttoeinkommens für die Amortisationsbeiträge abgeleitet werden. Diese dort enthaltenen blossen Angaben genügen aber hierfür nicht. Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge werden geleistet, wenn das effektiv erzielte monatliche Bruttoeinkommen mindestens CHF 1'838.00 beträgt (Stand am 1. Januar 2024, siehe https://www.ahv-iv.ch/p/4.07.d, besucht am 18. März 2024, 17:12 Uhr). Das Einkommen, das der Beschwerdeführer bei der C.___ erhält, liegt weit darüber. Insofern konnte oder musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit den dortigen Angaben eine Täuschung der Beschwerdegegnerin über sein effektives Einkommen erreichen würde. Die dortige, reine Angabe des Bruttoeinkommens ohne Notwendigkeit des Einreichens von diesbezüglichen Belegen, ist nicht als tatbestandsmässige Täuschungshandlung anzusehen, so dass von Arglist ausgegangen werden müsste. Weitere Täuschungshandlungen, wie das Fingieren von Lohnausweisen o.Ä., hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen.
6. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB tritt die Verfolgungsverjährung für diesen Straftatbestand nach sieben Jahren ein. Für die Fristenwahrung ist das Datum des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin (16. Juni 2021, IV-Nr. 119) massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2016 vom 21. August 2017, E.5.3). Da die entsprechende Strafbestimmung jedoch erst seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft ist, besteht die Rückerstattungspflicht für die ab dem 1. Oktober 2016 zu viel bezogenen Renten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den konkreten, zurückzuerstattenden Betrag berechnet und erneut verfügt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprache einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer, bezogene Leistungen nicht auf 15 Jahre, sondern auf 5 Jahre zurückerstatten zu müssen. Gemäss den obigen Erwägungen hat er nun die für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis November 2021 bezogenen Leistungen (etwas mehr als fünf Jahre) zurückzuerstatten. Eine Kürzung ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt, es ist eine volle Parteientschädigung auszurichten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von 3.44 Stunden und ein Honorar von CHF 1’051.70 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend gemacht wird. Dies scheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’051.70 zu bezahlen.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. September 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'051.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar