Urteil vom 28. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Die 1944 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 499 ff.). Nach einer entsprechenden Aufforderung (AK-Nr. 488) reichte sie in der Folge ergänzende Unterlagen ein (AK-Nrn. 435 ff., 430 ff.). Am 26. Juni 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin weitere Informationen und Dokumente (AK-Nr. 413). Die Beschwerdeführerin liess am 19. Juli 2023 eine Stellungnahme und verschiedene Belege einreichen (AK-Nr. 399 ff.).

 

1.2     Mit Verfügung vom 14. August 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ein massgebendes Reinvermögen von CHF 212'406.65. Da somit die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei, bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 307). Dem entsprechenden Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Sparguthaben von CHF 4'736.00 und CHF 77'975.00 berücksichtigte. Diese wurden um einen Vermögensverzicht von CHF 139'694.00 erhöht und anschliessend um CHF 10'000.00 reduziert, was die Summe von CHF 212'406.00 ergab (AK-Nr. 306).

 

1.3     Die Beschwerdeführerin liess am 11. September 2023 Einsprache erheben. Sie machte geltend, das Vermögen sei auf CHF 139'694.30 minus Schulden von CHF 99'812.00 zu beziffern und belaufe sich demnach auf CHF 39'882.30. Die Vermögensschwelle werde damit nicht überschritten und es bestehe ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 249).

 

1.4     Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde erklärt, das tatsächliche Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe sich Ende 2022 auf CHF 82'712.40 (Kontoguthaben) belaufen. Hinzu komme ein Vermögensverzicht von CHF 139'458.00 im Jahr 2022, resultierend aus einer übermässigen Vermögensabnahme. Damit verbleibe selbst dann, wenn man die geltend gemachten Schulden von CHF 99'812.00 berücksichtigen wollte, ein für die Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 (AK-Nrn. 27 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Mit Zuschrift vom 2. November 2023 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Zahlung von CHF 99'812.00 sei nicht als Vermögensverzicht anzuerkennen und der Fall sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2023 (A.S. 15 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

 

2.3     Mit Replik vom 11. Dezember 2023 (A.S. 20 ff.) lässt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bekräftigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (vgl. A.S. 24).

 

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

 

2.       Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.

 

2.1     Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört seit dem Jahr 2021 auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese Vermögensschwelle beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], in Kraft seit 1. Januar 2021). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden.

 

2.2     Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG).

 

2.3     Mit den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis als hinreichend erstellt anzusehen. Wenn das Einkommen in dem Jahr, in welchem der Vermögensrückgang stattgefunden hat, niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, das für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10). Der Pauschalbetrag entspricht bei Alleinstehenden im Jahr 2021 dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'610.00 multipliziert mit dem Faktor 3.2, also einer Summe von CHF 62'752.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung sowie WEL Anhang 8). Dabei hat eine jährliche Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl. Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend zitierten Art. 17a ELV.

 

2.4     Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

 

3.       Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2022 über Guthaben bei der Bank [...] in der Höhe von CHF 77'975.00 (Konto [...], AK-Nrn. 440 ff.) und CHF 4'736.00 ([...], AK-Nr. 407), total somit CHF 82'711.00, verfügte. Umstritten ist, ob ihr darüber hinaus ein Vermögensverzicht anzurechnen ist.

 

3.1     In der Verfügung vom 14. August 2023 (AK-Nrn. 307 f.) ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht von CHF 139'694.30 aus, der im Jahr 2021 erfolgt sei. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe per 1. Dezember 2021 eine Liegenschaft verkauft und dabei einen Netto-Verkaufserlös nach Abzug aller Kosten von CHF 258'764.30 erzielt. Ende 2021 sei aber nur noch eine Vermögenszunahme von CHF 95'319.00 festzustellen gewesen. Der Grund für die Reduktion um mehr als CHF 163'445.30 sei nicht nachgewiesen worden; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zahlung an den Sohn von CHF 99'812.00 könne nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug des Bedarfs und unter Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin resultiere ein Vermögensverzicht von CHF 139'694.30 respektive für das Jahr 2023 noch ein solcher von CHF 129'694.30. Zusammen mit den Sparguthaben von CHF 82'712.35 ergebe sich ein für die Vermögensschwelle relevantes Vermögen von CHF 212'406.65.

 

3.2     Im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 wird die Berechnung des Vermögensverzichts modifiziert und ergänzend begründet. Vom Netto-Verkaufserlös von CHF 258'764.30 wird die Vermögenszunahme (Vermögensstand am 31. Dezember 2021 gegenüber dem 31. Dezember 2020) von CHF 94'910.30 in Abzug gebracht; die Differenz beträgt CHF 163'854.00. Zur Bestimmung des anerkannten Vermögensverbrauchs wird der Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 dem Einkommen von CHF 48'356.00 (Erwerbseinkommen CHF 13'196.00, AHV-Rente CHF 28'680.00, BVG-Rente CHF 6'480.00) gegenübergestellt, was eine Reduktion um CHF 14'396.00 ergibt. Bei einem Ausgangsbetrag von CHF 163'854.00 verbleibt nach Abzug der genannten Summe von CHF 14'396.00 sowie des zulässigen Vermögensverbrauchs von CHF 10'000.00 ein Vermögensverzicht von CHF 139'458.00 für das Jahr 2022 und, nach Abzug des jährlichen Betrags von CHF 10'000.00, ein solcher von CHF 129'458.00 für das hier relevante Jahr 2023. Zusammen mit dem Reinvermögen von CHF 82'712.40 resultiere ein Reinvermögen von CHF 212'170.40. Damit sei die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten.

 

3.3     Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Zahlung von CHF 99'812.00, welche sie an ihren Sohn geleistet habe, sei zur Tilgung einer Schuld erfolgt. Der Sohn habe die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg durch monatliche Unterstützungszahlungen von rund CHF 1'380.00 unterstützt, wobei vereinbart worden sei, dass diese zurückbezahlt werden müssten. Die Überweisung von CHF 99'812.00 habe der Rückzahlung dieser Unterstützungsleistungen gedient. Diese Summe müsse somit von ihrem Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdegegnerin lehnt es ab, diesen Betrag zu berücksichtigen, weil es sich bei den monatlichen Zahlungen von CHF 1'377.61 ausweislich der Akten nicht um solche des Sohnes, sondern einer juristischen Person, der B.___ GmbH, gehandelt habe. Diese habe der Beschwerdeführerin für diese Beträge jeweils einen Lohnausweis ausgestellt und die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen als Erwerbseinkommen versteuert. Es sei daher von Lohnzahlungen der B.___ GmbH, und nicht von einer rückzahlbaren Unterstützungsleistung durch den Sohn auszugehen. Die Beschwerdeführerin lässt dazu in der Beschwerde sinngemäss ausführen, das Arbeitsverhältnis sei simuliert worden. Der Grund habe darin bestanden, dass «der Sohn, dem das firmenintern verrechnet wurde, nicht auf die Beträge noch Steuern zahlen» wollte (Beschwerdeschrift, S. 4).

 

3.4     Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Vermögen von CHF 212'170.40 um CHF 99'812.00 reduzieren, verbliebe, wie im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten wird, immer noch ein Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00. Unter Berücksichtigung einzig dieser gerügten Position wäre die Beschwerde demnach ohne weiteres abzuweisen, da die erhobene Rüge nichts am Ergebnis ändert. Es stellt sich allerdings die Frage, ob aufgrund der genannten Argumentation auch der von der Beschwerdegegnerin angerechnete «übermässige Vermögensrückgang» zu reduzieren wäre, denn dessen Berechnung enthält ein Erwerbseinkommen von CHF 13'196.00 (vgl. E. II. 3.2 hiervor), welches aus den als Lohn deklarierten Zahlungen der B.___ GmbH besteht. Dieser Betrag entfiele, wenn es sich um nicht anrechenbare Unterstützungsleistungen gehandelt hätte, namentlich um Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328–330 ZGB, welche gemäss gesetzlicher Vorgabe nicht als Einnahmen anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). So verhält es sich jedoch nicht, denn selbst wenn man der Darstellung der Beschwerdeführerin folgen würde, hätte es sich bei den Zahlungen des Sohns um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt. Ein solches muss bei der Berechnung des Vermögensverbrauchs als Einnahme angerechnet werden, jedenfalls wenn dieselbe Zahlung gleichzeitig als Begründung einer Schuld akzeptiert wird. Andernfalls liesse sich die Regelung über den Vermögensverbrauch durch eine Darlehensgewährung mit anschliessender Rückzahlung umgehen, indem diese Vorgehensweise im Endeffekt zu einer Schmälerung des anrechenbaren Vermögens führen würde, obwohl es sich wirtschaftlich um einen vermögensneutralen Vorgang handelt. Wenn die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, wonach es sich bei den als Lohn deklarierten Zahlungen der B.___ GmbH in Wirklichkeit um Unterstützungsleistungen durch den Sohn gehandelt habe, welche aber den Charakter eines Darlehens hatten und zurückbezahlt werden mussten, läge daher keine Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB vor. Es kann daher offenbleiben, ob die behauptete Simulation, welche dem durch die Beteiligten selbst geschaffenen Anschein diametral widerspräche, tatsächlich vorliegt.

 

3.5     Zusammenfassend ist das von der Beschwerdeführerin einzig angeführte Argument, das für die Vermögensschwelle massgebende Vermögen sei um CHF 99'812.00 zu reduzieren, nicht geeignet, für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen, da bei einem Ausgangsbetrag von CHF 212'170.40 die Schwelle von CHF 100'000.00 weiterhin überschritten wird. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.       Auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen wäre die Beschwerde abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

 

4.1     Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, weisen die von den Direktbeteiligten, namentlich der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und der von diesem beherrschten Firma B.___ GmbH, gewählte rechtliche Ausgestaltung und der dadurch geschaffene Anschein unmissverständlich auf ein Arbeitsverhältnis hin. So wurden für die Jahre 2018 – 2021 (im letzten Jahr bis Ende Oktober) Lohnausweise ausgestellt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Sohn namens der Firma bestätigte (vgl. AK-Nrn. 38, 122, 168, 226). Die Beschwerdeführerin versteuerte ein entsprechendes Erwerbseinkommen als «Nebenerwerb», wobei sie entsprechende Erwerbsunkosten in Abzug brachte (vgl. AK-Nrn. 35 f., 41 f., 173, 209). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Sohn, «dem firmenintern das verrechnet wurde, nicht auf die Beträge noch Steuern zahlen» wollte, lassen ausserdem darauf schliessen, dass die Zahlungen zusätzlich entweder das steuerlich relevante Ergebnis der Firma oder das steuerbare Einkommen des Sohns beeinflussten. Damit wurde auch gegenüber den Steuerbehörden über Jahre hinweg gleich von zwei Seiten (Beschwerdeführerin, Sohn bzw. Firma) das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses deklariert. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Lohn so bemessen war, dass er knapp unter der Grenze blieb, ab der bei einer Altersrentnerin eine AHV-Beitragspflicht besteht. Auf dieser gewählten rechtlichen Struktur müssen sich die Beteiligten grundsätzlich behaften lassen; zumindest spricht eine sehr starke Vermutung dafür, dass die über Jahre hinweg in offiziellen Dokumenten behaupteten Verhältnisse auch der Wirklichkeit entsprachen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Lohnausweis regelmässig um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn handelt (vgl. BGE 81 IV 166 S. 167 f.). Das Ausstellen eines inhaltlich vollkommen unzutreffenden Lohnausweises kann daher strafrechtlich relevant sein. Hier macht die Beschwerdeführerin geltend, Darlehen in Form rückzahlbarer Unterstützungsleistungen des Sohns seien wahrheitswidrig über Jahre hinweg als von einer Firma bezogener Lohn bezeichnet und in Lohnausweisen, für welche der Sohn verantwortlich zeichnet, entsprechend deklariert worden. Auch vor diesem Hintergrund sind an die Widerlegung der durch das gewählte Vorgehen begründeten Vermutung hohe Anforderungen zu stellen.

 

4.2     Die Beschwerdeführerin weist zur Stützung ihrer Darstellung zunächst darauf hin, dass sie mit Jahrgang 1944 das AHV-Rentenalter schon vor einiger Zeit erreicht hat. Dies mag ein Indiz darstellen, welches aber keineswegs zwingend ist, zumal die Auswirkungen des fortschreitenden Alters auf das Leistungsvermögen von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind. Die drei gleichlautenden Bestätigungen vom 18. Oktober 2023, in welchen Personen erklären, sie hätten früher (von 2014 bis 2019, eine Person) respektive aktuell (seit 2018, zwei Personen) für die B.___ GmbH gearbeitet und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit weder gesehen noch etwas von ihr gehört, vermögen den notwendigen Beweis ebenfalls nicht zu erbringen. So ist es ohne weiteres möglich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des relativ geringen Pensums, welches dem Monatslohn von brutto CHF 1'400.00 (x 12) entspricht, von zu Hause aus oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten tätig war. Im Übrigen ist es kaum denkbar, dass überhaupt niemand innerhalb des Betriebs den Namen der Beschwerdeführerin jemals gehört haben soll, wenn gleichzeitig ausgeführt wird, die Zahlungen seien dem Sohn intern verrechnet worden. Auch die Lohnausweise und die als Urkunden 6 – 8 eingereichten Kontoauszüge müssen zumindest den mit dem Personalwesen und der Buchhaltung befassten Personen bekannt gewesen sein. Als weiteres Beweismittel legte die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren eine Erklärung vom 20. September 2021 vor, in der sie bestätigt, «von meinem Sohn C.___ während der letzten 13 Jahre monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'377.00 erhalten zu haben», und sich «für die Unterstützung meiner Lebenshaltungskosten» bedankt (AK-Nr. 410). Auch diese Bestätigung reicht jedoch – sowohl für sich allein betrachtet als auch in Kombination mit den genannten Argumenten – nicht aus, um es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass die über viele Jahre hinweg erfolgten Angaben, welche sich sowohl in den durch die B.___ GmbH ausgestellten Lohnausweisen als auch, damit übereinstimmend, in den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin finden, unzutreffend waren. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin von Lohnzahlungen auszugehen. Die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt unbegründet.

 

5.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 und zu Beginn bzw. ab Februar des Jahres 2023 die massgebende Vermögensschwelle überschritten, was einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

 

5.1       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer