Urteil vom 24. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der im September 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im März 2022 eine Vorausberechnung seiner Altersrente (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 2 ff.). Am 21. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine erste prognostische Rentenberechnung zu (AK-Nr. 6), welche wegen eines Additionsfehlers mit Schreiben vom 3. August 2022 korrigiert wurde (AK-Nr. 10). In diesem korrigierten Schreiben wurde ihm mitgeteilt, seine Rente betrage prognostisch bei Bezug mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters CHF 1'754.00 bzw. CHF 2'659.00 unter Hinzurechnung der Altersrente seiner Ehefrau und bei einem Vorbezug von einem Jahr CHF 1'635.00 bzw. CHF 2'540.00 mit Hinzurechnung der Rente seiner Ehefrau (AK-Nr. 10).
1.2 Im August 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente (AK-Nr. 12). Mit Verfügung vom 6. September 2022 teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit, er habe ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine vorbezogene Altersrente in Höhe von CHF 1'449.00 monatlich (AK-Nr. 20), seine Frau auf eine solche von CHF 905.00 pro Monat (AK-Nr. 21). Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2022 Einsprache gegen diese Verfügung, weil die verfügte Rentenleistung betragsmässig nicht mit der prognostisch errechneten Rentenhöhe übereinstimmte und verlangte die Anpassung der Verfügung (AK-Nr. 24).
1.3 Am 21. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin einen diese Einsprache abweisenden Einspracheentscheid. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe erst 1990 definitiv in der Schweiz Wohnsitz genommen, weshalb zur Berechnung der Rentenhöhe einzig die Beitragsjahre seit 1990 herangezogen werden könnten. Bei der prognostischen Berechnung sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Formular zum Gesuch um prognostische Rentenberechnung hingegen noch davon ausgegangen worden, dass dieser bereits seit 1979 Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte, weshalb zur prognostischen Rentenberechnung mehr Beitragsjahre miteinbezogen worden seien und entsprechend die prognostisch ermittelte Rente höher ausgefallen sei (AK-Nr. 25 ff.).
2.
2.1 Am 27. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S. 5 ff.]):
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 monatliche Altersrenten von CHF 1'635.-- zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
2. Es sei eine gerichtlich-protokollarische Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 191 ZPO durchzuführen (Beweisthema: Frage nach der vorzeitigen Pensionierung bei Kenntnis der tieferen Altersrente).
3. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.). Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer weise vor 1990 unregelmässige Beitragszeiten von jeweils jährlich ein paar Monaten auf, weil er mutmasslich als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet habe. Der Aufenthalt als Saisonnier begründe keinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die entsprechenden Beitragsjahre bei der Rentenberechnung nicht angerechnet werden könnten. Erst bei der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente habe der Beschwerdeführer seinen Ausländerausweis eingereicht, auf dem ersichtlich sei, dass die Einreise und damit die Wohnsitznahme im Jahr 1990 stattgefunden habe, während bei der prognostischen Rentenberechnung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch von einer Wohnsitznahme im Jahr 1979 ausgegangen worden sei (A.S. 17 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer ersucht mit Replik vom 10. Mai 2023 um Gutheissung der Beschwerde und führt aus, eine Wohnsitzpflicht sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Generierung von rentenrelevanten Beitragsjahren genüge die Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die daraus resultierende Entrichtung von AHV-Beiträgen (A.S. 30).
2.4. Am 22. Juni 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 36).
II.
1. Strittig ist die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers bzw. in diesem Zusammenhang die Anrechnung von Beitragsjahren vor 1990.
1.1
1.1.1 Obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie unter gewissen, hier nicht interessierenden Voraussetzungen auch Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 AHVG sind alternativ zu verstehen (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 1a Rz 5).
1.1.2 Die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist nicht erforderlich, dass die Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält oder hier Wohnsitz hat. Massgebend ist lediglich, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens befindet (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 1a Rz 14).
1.1.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach den Art. 23 – 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Demnach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf eine volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Weist die betreffende Person weniger Beitragsjahre auf als ihr Jahrgang, besteht eine unvollständige Beitragsdauer, was zur Gewährung einer Teilrente führt (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 29 Rz 8). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a); in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b); für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 29 Rz 13).
1.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welchen die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Den Eintragungen kommt, sofern sie vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten blieben, die Beweiskraft eines öffentlichen Registers zu (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 30ter Rz 1). Vor dem Jahr 2012 musste das beitragspflichtige Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen werden, in welchem die fragliche Tätigkeit ausgeführt wurde (Erwerbsjahrprinzip), seit 2012 wird das beitragspflichtige Einkommen in jenem Jahr im individuellen Konto eingetragen, in dem das Einkommen realisiert wurde (Realisierungsprinzip; a. o. O, Art. 30ter Rz 4 ff.)
2.
2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG knüpft die Versicherungseigenschaft alternativ entweder daran an, ob eine Person Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a) oder ob sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt (lit. b) oder die (hier nicht interessierenden) Voraussetzungen von lit. c erfüllt. Da die Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ gegeben sein müssen, genügt die Erfüllung einer Voraussetzung. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers sind – mit Ausnahme der Jahre 1982, 2003, 2004 und 2005 – seit dem Jahr 1979 versicherte Einkommen dokumentiert (AK-Nr. 17 f.). Der Beschwerdeführer war somit nachweislich – und unter den Parteien auch unbestritten – in dieser Zeitspanne in der Schweiz mindestens teilweise erwerbstätig (vgl. auch E. II. 1.3 hiervor).
2.2
2.2.1 Zur Erlangung der Versicherteneigenschaft und der Generierung von Beitragsjahren genügt, wie dargelegt, die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Das zusätzliche Bestehen eines Wohnsitzes in der Schweiz ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Bestehen eines Wohnsitzes in der Schweiz ist mit Blick auf Art. 50 AHVV erst im Zusammenhang mit der Rentenhöhe relevant. Nach Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat. Da die Versicherteneigenschaft nach Art. 1a oder 2 AHVG u. a. davon abhängt, ob in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder in der Schweiz Wohnsitz besteht, ist eine Person, die in der Schweiz weder erwerbstätig ist, noch Wohnsitz hat, somit nicht obligatorisch in der AHV versichert. Aufgrund der im IK-Auszug dokumentierten Einkommen hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1979 bis 1990 monateweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und war während dieser Zeit demnach obligatorisch in der AHV versichert. Bei der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers sind diese Beitragszeiten mindestens als unvollständige Beitragsjahre zu berücksichtigen.
2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer bereits vor 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte, wäre er in dieser Zeit auch in denjenigen Monaten, in welchen er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obligatorisch in der AHV versichert gewesen und hätte, sofern er mit dem in der übrigen Zeit des Jahres erwirtschafteten Einkommen bereits den Mindestbeitrag einbezahlt hätte, rentenrelevante, volle Beitragsjahre aufzuweisen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer vor 1990 Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getroffen. Sie stellt einzig auf das im Ausländerausweis vermerkte Einreisedatum ab. Dieses kann, muss aber nicht dem Zeitpunkt der Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes entsprechen und ist somit untauglich zur Beurteilung der Frage, ob vor 1990 ein Wohnsitz in der Schweiz bestand. Abklärungen hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Wohnsitznahme, z. B. mittels Einsichtnahme in entsprechende Register, Beizug aufenthaltsrechtlicher Akten oder vom Beschwerdeführer beigebrachte Wohnsitzbestätigungen, hat die Beschwerdegegnerin daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes nachzuholen. Sofern diese Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits vor 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte und seine in diesen Jahren geleisteten Beiträge dem jeweiligen jährlichen Mindestbeitrag entsprechen, so wären diese Jahre als volle Beitragsjahre bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
2.3 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Eine Überprüfung der Korrektheit der prognostischen Rentenberechnung ist mangels Darlegung der diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen und dem nicht vollständig geklärten rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend nicht möglich. Ob und inwiefern das Vertrauen in die prognostische Rentenberechnung überhaupt anhand der Regeln über den Vertrauensschutz zu schützen ist, kann erst nach Neuverfügung des Anspruches auf die Altersrente beurteilt werden. Erst dann wäre u. a. zu entscheiden, ob die nach Rückweisung der Sache neuverfügte Altersrente erheblich von der prognostischen Rentenberechnung abweicht und ob der Beschwerdeführer aufgrund des Vertrauens in die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‑704/2007 vom 15. Februar 2008, E. 3.4 und 4.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
4.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
4.1.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 23. Juni 2023 eine Kostennote eingereicht (A.S. 37), in welcher er gesamthaft einen Aufwand von 12.99 Stunden (Std.) à CHF 240.00/Stunde exkl. MwSt. geltend macht. In der Kostennote sind Aufwände von 0.25 Std. am 27. Januar 2023 für eine E-Mail an die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers sowie von 2 x 0.33 Std. für Eingaben an das Versicherungsgericht (am 31. März 2023 und am 22. Juni 2023) ausgewiesen. Letztere sind die Aufwände für das Fristerstreckungsgesuch vom 31. März 2023 sowie das Einreichen der Kostennote vom 23. Juni 2023. Beide stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand dar und sind folglich nicht zu vergüten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist sodann die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen (0.25 Std.). Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer teilweisen Gutheissung mit Rückweisung zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin geringer ist als bei einer Abweisung, ist zudem der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von einer Stunde auf eine halbe Stunde zu kürzen. Somit ergibt sich ein nicht zu entschädigender Aufwand von insgesamt 1.41 Std. bzw. ein zu vergütender Aufwand von noch 11.58 Std. à CHF 240.00 entsprechend einem Honorar von CHF 2'993.20 inkl. MwSt.
4.1.3 Zu kürzen sind sodann die geltend gemachten Kosten von CHF 7.00 für Kopien. Da der Vertreter diese mit CHF 1.00 pro Stück in Rechnung stellt, sind diese um die Hälfte auf die nach Gebührentarif maximal zu entschädigenden CHF 0.50 pro Stück zu kürzen. Entsprechend sind Auslagen in Höhe von CHF 24.70 exkl. MwSt für Porti und Kopien (statt CHF 28.20) zu entschädigen.
4.1.4 Insgesamt sind durch die Beschwerdegegnerin somit Auslagen in Höhe von CHF 26.60 und Aufwände von CHF 2'993.20, entsprechend einem Total von CHF 3'019.80 inkl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung des Rentenanspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’019.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer