Urteil vom 24. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend         Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Oktober 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___, [...] (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1984, wurde am 8. Juli 1993 von ihrer damaligen Beiständin zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angemeldet (Akten der IV-Stelle Solothurn [IV-Nr.] 12.51). Beantragt wurden Beiträge an die Sonderschulung der Beschwerdeführerin an der Heilpädagogischen Sonderschule in [...]. Wie über diesen Antrag entschieden wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss Lebenslauf der Beschwerdeführerin – dieser ist undatiert, stammt jedoch vermutungsweise aus den Jahren 1999 bis 2001 – ging diese von 1990 bis 2001 in [...] in die Schule (IV-Nr. 12.49). Eine Sonderschulung der Beschwerdeführerin an der Heilpädagogischen Sonderschule in [...] fand demnach nicht statt.

 

1.2     Mit Schreiben vom 10. Januar 1999 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Lehrer zur Berufsberatung bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2000 mit ihrer Mutter nach [...] gezogen war, ersuchte die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle Luzern am 15. Dezember 2000 verwaltungshilfeweise darum, eine Berufsberatung durchzuführen (IV-Nr. 5). Die IV-Stelle Luzern teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2001 mit, dass die Berufsberatung mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht habe stattfinden können (IV-Nr. 7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 ab (IV-Nr. 14). In der Folge wurden die Akten aufgrund des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Luzern überwiesen (IV-Nr. 15).

 

1.3     Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin IV-Leistungen in Form einer Berufsberatung und einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 12.48). Mit Verfügung vom 28. August 2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin zudem eine berufliche Massnahme in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bei der B.___ vom 19. August 2002 bis 18. August 2003 zu (IV-Nr. 12.35).

 

1.4     Angesichts der kurz bevorstehenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin reichte das Sozialamt [...] am 14. Oktober 2002 namens des Beistandes der Beschwerdeführerin die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene bei der IV-Stelle Luzern ein (IV-Nr. 12.28).

 

1.5     Gemäss Schreiben der B.___ vom 28. März 2003 wurde die Ausbildung der Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaft per 28. März 2003 abgebrochen (IV-Nr. 12.27). Hierauf hob die IV-Stelle Luzern die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Massnahme bei der B.___ mit Verfügung vom 16. Mai 2003 auf (IV-Nr. 12.24). Nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs konnte die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bei der B.___ wieder aufnehmen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach ihr die IV-Stelle Luzern eine berufliche Massnahme in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 zu (IV-Nr. 12.18).

 

1.6     Mit Schlussbericht vom 16. Juli 2004 stellte die B.___ den Antrag, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (IV-Nr. 12.10). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin mit, ihr mit Wirkung ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 87 % eine ganze Rente zuzusprechen (IV-Nr. 12.8).

 

1.7     Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 überwies die IV-Stelle Luzern den Fall wegen eines erneuten Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber zurück an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 17).

 

1.8     Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Rentenanspruch überprüft werde (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 8. Januar 2010 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 % unverändert fortbestehe (IV-Nr. 33).

 

1.9     Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 darüber, dass ihr Rentenanspruch erneut überprüft werde (IV-Nr. 39). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % unverändert fortbestehe (IV-Nr. 44).

 

1.10     Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber, dass erneut eine Prüfung ihres Rentenanspruchs vorgenommen werde (IV-Nr. 46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 64) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 66). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt C.___ mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (IV-Nr. 70). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit (IV-Nr. 77), dass sie die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite aufgehoben habe und infolge der nunmehr eingetretenen Gegenstandslosigkeit die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantrage. Mit Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. März 2021 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (IV-Nr. 83).

 

1.11     Mit Schreiben vom 10. September 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt C.___ zu einer Stellungnahme hinsichtlich des Status der Beschwerdeführerin auf (IV-Nr. 87). Mit E-Mail vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwalt C.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass er momentan kein Mandat der Beschwerdeführerin habe, um sie im laufenden Revisionsverfahren vor der Invalidenversicherung zu vertreten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin direkt, zu ihrem Status Stellung zu nehmen (IV-Nr. 89). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Vorbescheid vom 30. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut in Aussicht, ihre bisherige Rente aufzuheben (IV-Nr. 112). Gemäss Eintrag im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag am Schalter der Beschwerdegegnerin, wie es nun weitergehe. Der Beschwerdeführerin sei hierauf erklärt worden, dass sie einen Vorbescheid erhalten habe und Einwand erheben könne, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe erwidert, dass sie keinen Einwand erheben werde. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 113).

 

1.12     Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 stellte Sozialarbeiterin D.___ von den Sozialen Diensten [...] namens der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 123). Gleichentags (IV-Nr. 129) reichte Frau D.___ zudem die auf den 4. Juli 2023 datierte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 124).

 

1.13     Mit Schreiben vom 2. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin nach summarischer Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs mit, dass auf dieses nicht eingetreten werde (IV-Nr. 130). Die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin werde hingegen geprüft.

 

1.14     Mit Vorbescheid vom 8. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2023 nicht einzutreten (IV-Nr. 132). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher E.___ mit Eingabe vom 14. September 2023 Einwand (IV-Nr. 134). Am 6. Oktober 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich, nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten (A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyssmann, mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

 

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2.      a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das neue Leistungsgesuch vom 27. Juli 2023 einzutreten und über die Leistungsansprüche (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) neu materiell zu entscheiden.

b) Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.      Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

U.K.u.E.F.

 

2.2     Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29). Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

 

2.3     Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege erteilt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Beistand (A.S. 35).

 

2.4     Mit Verfügung vom 21. August 2025 (A.S. 37) wird zur öffentlichen Verhandlung am 24. November 2025 vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, worauf sie mit Schreiben vom 3. September 2025 (A.S. 40) mitteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Am 24. November 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung hält der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Parteivortrag an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 44 f.).

 

2.5     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zur Anwendung gelangen somit die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

 

2.2     Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat somit in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

2.3     Anlass zur Revision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2024 vom 19. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

 

2.4     Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

 

3.

3.1     Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 124) eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 13. November 2023 (A.S. 3 ff.) folgende Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 f.) vor:

 

3.2

3.2.1    Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass ihr die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) gar nie zugestellt worden sei. Sie habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses einen anderen Wohnort gehabt als die auf der Verfügung angegebene Zustelladresse. Obwohl die Beschwerdegegnerin von den Sozialen Diensten [...] per E-Mail vom 31. Mai 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, sei keine Eröffnung der Verfügung an die richtigen Adresse der Beschwerdeführerin erfolgt. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023 daher auch als Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2023 entgegennehmen und an das Gericht weiterleiten müssen. Der Beschwerdeführerin dürfe die Rechtskraft der Verfügung nicht entgegengehalten werden.

 

3.2.2    Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eröffnung der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) ist unvollständig. Wie aus der E-Mail der Sozialen Dienste [...] an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 114) hervorgeht, hatte am gleichen Tag bereits ein telefonischer Austausch stattgefunden. Im Protokoll der Beschwerdegegnerin findet sich denn auch ein entsprechend datierter Eintrag:

 

Telefon von Frau F.___ / Soziale Dienste

 

Frau A.___ ist gerade bei ihr im Büro.

Sie habe ein Schreiben erhalten, in welchem sie informiert wird, dass die Rentenleistungen eingestellt werden.

 

Frau F.___ wollte wissen, ob dies korrekt sei.

Ich habe ihr bestätigt, dass die Verfügung per 30.05.2023 versendet wurde.

 

Frau F.___ bedankte sich und wird uns die neue Adresse von Frau A.___ schriftlich mitteilen.

 

Aus dem Protokolleintrag kann gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 am Folgetag bereits erhalten, gelesen und verstanden und hierauf bei den Sozialen Diensten [...] Unterstützung gesucht hatte. Im Rahmen des telefonischen Austauschs zwischen den Sozialen Diensten [...] und der Beschwerdegegnerin bestätigte Letztere, dass die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin eingestellt würden und die entsprechende Verfügung am 30. Mai 2023 verschickt worden sei. Inwiefern die Eröffnung der rentenaufhebenden Verfügung mangelhaft gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal dieselbe Zustelladresse verwendet wurde wie beim Vorbescheid vom 30. März 2023 (IV-Nr. 112), auf den die Beschwerdeführerin gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2023, wonach die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids an den Schalter gekommen sei, ebenfalls reagiert hatte. Die Zustellung der Verfügung vom 30. Mai 2023 war denn auch weder im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2023 (IV-Nr. 123) noch in der Neuanmeldung vom gleichen Datum (IV-Nr. 124) noch im Einwand vom 14. September 2023 (IV-Nr. 134) bestritten worden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

 

3.3

3.3.1    Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die Rentenaufhebungsverfügung vom 30. Mai 2023 nicht als Eintrittshürde entgegengehalten werden dürfe. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Berechnung des Invaliditätsgrades beruhe. Davon könne bei der Verfügung vom 30. Mai 2023 keine Rede sein. Es seien weder die [aktuelle] Gesundheitssituation noch die bestehenden Verhältnisse mit fremdplatzierten Kindern berücksichtigt worden. Stattdessen sei auf die vermeintlichen Verhältnisse im Jahr 2020 abgestellt worden. So habe Abklärungsfachmann G.___ in seinem Bericht vom 11. Januar 2023 unter Verweis auf einen Bericht von Abklärungsfachmann H.___ vom 21. September 2020 in der Kinderbetreuung keine Einschränkung angenommen. Weiter sei Abklärungsfachmann G.___ expressis verbis von einer siebenköpfigen Familie ausgegangen. In der Zwischenzeit sei die Ehe der Beschwerdeführerin jedoch geschieden und die Kinder allesamt fremdplatziert resp. dem Vater zur Betreuung übergeben worden. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung hätte bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades im Haushalt berücksichtigt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 54 an einer Intelligenzstörung (lCD-10 F70-F79) leide, hätte die Invalidität im Haushalt ohnehin nicht ohne Beizug einer psychiatrischen Fachperson beurteilt werden dürfen. Auch habe keine Abklärung der Verhältnisse vor Ort stattgefunden, was jedoch zwingend gewesen wäre. Insgesamt sei offensichtlich, dass die Verfügung vom 30. Mai 2023 auf einer nicht rechtskonformen Abklärung beruht habe.

 

3.3.2

3.3.2.1   Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung – wie unter Ziff. 2.2 oben bereits ausgeführt – nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3).

 

3.3.2.2   Die von der Beschwerdeführerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft die Frage, ob und inwiefern die Bestätigung einer laufenden Rente zeitlicher Ausgangspunkt einer neuerlichen Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet. Dies ist – wie unter Ziff. 3.4.2.1 oben bereits erwähnt – dann der Fall, wenn die Bestätigung auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (wegleitend BGE 133 V 108 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig. Bei der Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) geht es nicht um die Bestätigung, sondern um die Aufhebung der laufenden Rente der Beschwerdeführerin. Als anspruchsändernde Verfügung bildet die Verfügung vom 30. Mai 2023 auf jeden Fall den Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1). Auf die Rechtskonformität der Verfügung vom 30. Mai 2023 kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden, andernfalls der Beschwerdeführerin neben den ordentlichen Rechtsmitteln des Einwands und der Beschwerde und den ausserordentlichen Rechtsmitteln der Revision und Wiedererwägung ein weiteres, vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.

 

3.4

3.4.1    Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 u.a. auf den «Situationsbericht» der Abklärungsfachperson vom 11. Januar 2023 stütze, in dem im Grunde einfach apodiktisch festgehalten werde, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Anwalt Angaben zum Status gemacht hätten, so dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Nunmehr sei diese Erklärung aber abgegeben worden, nämlich mit der Eingabe der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023. Spätestens nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs infolge der Geburt ihrer Tochter am 23. Juni 2023 (sic!) wäre die Beschwerdeführerin einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Bereits in dieser Erklärung sei eine neue Tatsache zu erblicken, die es zu berücksichtigen gelte.

 

3.4.2

3.4.2.1   Die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall ist nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (statt vieler BGE 144 I 28 E. 2.3). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung ändert, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V 45 E. 2a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

 

3.4.2.2   Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) fest, sie sei nach nochmaliger Überprüfung des massgeblichen Sachverhalts zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin heute – ohne gesundheitliche Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und sich vollumfänglich um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmern würde. Inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum vom 30. Mai 2023 (Erlass der rentenaufhebenden Verfügung) bis 27. Juli 2023 (Neuanmeldung) in einer Weise verändert haben könnten, welche einen Statuswechsel der Beschwerdeführerin von nichterwerbstätig zu vollerwerbstätig nahelegen würde, ist nicht ersichtlich. Durch die Geburt ihrer Tochter [...] am 19. Juni 2023 und damit ihres insgesamt sechsten Kindes hat sich die hypothetische Stellung der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter im Gesundheitsfall jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum vielmehr eher gefestigt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

 

3.5

3.5.1    Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass für den Fall, dass die Fremdplatzierung der Kinder nicht mit ihrer gesundheitlichen Situation zusammenhängen sollte, ein Statuswechsel vorzunehmen sei. Auch weitere Prüfungselemente seien neu, z.B. könne nach dem Auszug der ältesten Tochter [...] per 1. Juni 2023 deren Mithilfe bei der Haushaltführung (und der Kinderbetreuung) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre [daher] zumindest verpflichtet gewesen, auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

 

3.5.2    Die Fremdplatzierung der Kinder der Beschwerdeführerin erfolgte vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) und war, wie im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2023 (IV-Nr. 123) betont wurde, aktenkundig. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum vom 30. Mai bis 27. Juni 2023 (Neuanmeldung) fand somit nicht statt. Dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin durch den Auszug der ältesten Tochter aus der Familienwohnung per 1. Juni 2023 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aus, inwiefern sie von ihrer Tochter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt wurde. Mit Blick auf das Alter der Tochter ist davon auszugehen, dass sich diese zum Zeitpunkt ihres Auszugs entweder noch in Ausbildung befand oder bereits erwerbstätig war, so dass ihre Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung von vornherein nur geringfügig sein konnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

 

3.6     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt unbegründet sind. Es ist ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich innert der kurzen Zeitspanne zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) und der mit Schreiben der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023 eingereichten Neuanmeldung vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 124) respektive bis zur Verfügung vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ereignet hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Anzumerken bleibt, dass ein Statuswechsel der Beschwerdeführerin bezogen auf einen späteren Zeitpunkt durchaus infrage kommt und zu prüfen sein wird, zumal diese in finanziell prekären Verhältnissen lebt und von der Sozialhilfe unterstützt wird. So wird nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (SKOS-Richtlinien C.6.4 Abs. 5).

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin steht – vgl. Ziff. I. 2.3 oben – ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche Stundenhonorar beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Der Nachzahlungsanspruch wird basierend auf dem zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Wyssmann am 6. bzw. 7. November 2023 (A.S. 34) vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt. Zu beachten ist ausserdem, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) am 1. Januar 2024 von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht wurde.

 

4.2.2    Die von Rechtsanwalt Wyssmann eingereichten Kostennoten vom 10. Januar 2024 (A.S. 32 f.) und 24. November 2025 (A.S. 42 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 16.04 Stunden (11.35 + 4.69 Stunden) aus. In Kostennoten enthaltene Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören insbesondere die Dossiereröffnung, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen von Kostennoten. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht zwingend notwendige Kontakte zu Dritten. Rechtsanwalt Wyssmann hat der Beschwerdeführerin insgesamt acht Briefe zukommen lassen. Da diese Briefe jeweils in zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stehen, ist offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an die Beschwerdeführerin handelt. Der entsprechende Zeitaufwand von 1.36 Stunden (8 x 0.17 Stunden) ist somit zu streichen. Ebenfalls um blosse Orientierungsmitteilungen handelt es sich offensichtlich um die E-Mails an die Sozialen Dienste [...] vom 14., 15. und 24. November 2023 sowie 16. Januar 2024. Der entsprechende Zeitaufwand von 0.76 Stunden (3 x 0.17 Stunden + 1 x 0.25 Stunden) ist ebenfalls zu streichen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (A.S. 31 ff.) reichte Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote ein. Der entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden ist ebenfalls zu streichen. Der Zeitaufwand ist folglich um insgesamt 2.45 Stunden (1.36 + 0.76 + 0.33 Stunden) zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Aufwand von 13.59 Stunden (16.04 – 2.45 Stunden) zu entschädigen, wobei 9.49 Stunden (11.35 – 1.86 Stunden) auf das Jahr 2023 und 4.1 Stunden (4.69 – 0.59 Stunden) auf die Jahre 2024 und 2025 entfallen. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 ergibt sich somit ein Honorar von CHF 2'582.10 (13.59 Stunden x CHF 190.00). Bei den Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind demnach um CHF 14.50 zu kürzen (29 Kopien x CHF 0.50). Weiter beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen gemäss § 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) CHF 0.70 pro Kilometer. Die von Rechtsanwalt Wyssmann auf einem Kilometeransatz von CHF 1.00 berechneten Fahrtspesen von CHF 45.40 sind folglich um CHF 13.60 (45,5 km x CHF 0.30) auf CHF 31.80 zu kürzen. Die Auslagen belaufen sich somit auf insgesamt CHF 74.20 (CHF 102.30 – CHF 14.50 – CHF 13.60), wobei CHF 23.10 auf das Jahr 2023 und CHF 51.10 auf die Jahre 2024 und 2025 entfallen. Insgesamt ist die Kostenforderung von Rechtsanwalt Wyssmann folglich auf CHF 2'864.15 (2023: CHF 1'966.80 [9.49 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 23.10 + 7,7 % MWST]; 2024 und 2025: CHF 897.35 [4.1 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 51.10 + 8.1 % MwSt.]) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleib der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann entspricht der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar von CHF 2'864.15 und dem vollen Honorar von CHF 3'743.30 (2023: CHF 2'580.05 [9.49 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 23.10 + 7,7 % MwSt.]; 2024 und 2025: CHF 1'163.25 [4.1 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 51.10 + 8.1 % MwSt.]) in Höhe von CHF 879.15.

 

5.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'864.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 879.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 24. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 24. November 2025 eingereichten ergänzenden Kostennote von Rechtsanwalt Wyssmann vom 24. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon