Urteil vom 16. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 12. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. März 2006 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Dabei gab sie an, am 13. Dezember 2004 einen Treppensturz erlitten zu haben und am 8. August 2006 (recte: 2005) an der Halswirbelsäule operiert worden zu sein (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 11). Mit Verfügung vom 3. April 2007 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 44). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 20. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie «Rückenprobleme» geltend machte (IV-Nr. 49). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 87). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 25. Oktober 2022 (Eingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf «Wirbelsäulenprobleme» erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 89), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 in Aussicht stellte, mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Veränderung werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, sofern die Beschwerdeführerin innert der Einwandfrist keine Beweismittel beibringe (IV-Nr. 93). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2022 sinngemäss Einwand und reichte diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-Nr. 94). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 18. November 2022 zum Schluss, dass sich anhand dieser Unterlagen keine relevanten Funktionsstörungen im Hinblick auf ein dauerhaft invalidisierendes Leiden objektivieren liessen (IV-Nr. 96). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2022 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Aktenseite [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, erhebt am 27. Januar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2022 einzutreten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 16 ff.).
2.3 Im Rahmen ihrer Replik vom 2. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (A.S. 24 ff.).
2.4 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen mit dem medizinischen Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2018.
4.1 Vorweg ist in Bezug auf die beiden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 27. Januar 2023 eingereichten Arztberichte (ambulanter Bericht des B.___ vom 9. Januar 2023 und Bericht des C.___ vom 14. Dezember 2022) das Folgende festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 (IV-Nr. 93) das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2022 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Die beiden eingangs erwähnten, von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte sind demnach nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
4.2 In ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 87) betreffend Verneinung eines Leistungsanspruchs stellte die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme des RAD vom 16. August 2018 ab (IV-Nr. 86). Darin hatte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, das Folgende festgehalten: Seit Herbst 2016 habe die Beschwerdeführerin andauernde Lumbalgien und Schmerzen im linken Unterschenkel. Entgegen der Vermutung, dass die chronischen Lumbalgien und die Beschwerden im linken Unterschenkel auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule inklusive der Diskusprotrusionen zurückgeführt werden könnten, seien die Beschwerden nach Auffassung von Dr. med. E.___ durch die bildgebenden Befunde vor allem in diesem Ausmass nicht erklärbar und damit unklar. Auch die von ihm veranlassten angiologischen und neurologischen Abklärungen hätten keine Erklärung ergeben und eine schwerwiegende Pathologie ausgeschlossen. Im neu vorliegenden Bericht des F.___ werde erneut keine ausreichende somatische Ursache für die Beschwerden gefunden. Durch die neuen Berichte lasse sich nun eine psychosomatische Komponente mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung eruieren. Im Austrittsbericht der G.___ werde durch das multimodale Therapiekonzept von einer Besserung der Schmerzsymptomatik gesprochen.
4.3 Im Anschluss an die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2022 sowie im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein:
4.3.1 Dem Bericht der H.___ vom 30. Mai 2022 (IV-Nr. 94 S. 38 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 ein Verhebetrauma mit anschliessend lumbalen Schmerzen, die nach gluteal beidseits ausstrahlten, erlitten habe. Gemäss dem gleichentags erstellten Bericht des I.___ (IV-Nr. 94 S. 21) lautet der Befund wie folgt: Verminderte Lordose der 5-gliedrigen LWS. Keine frakturverdächtigen Wirbelkörperhöhenminderungen. Geringe Retrolisthese LWK4 gegenüber LWK5 um 3 mm. Nach caudal zunehmende Facettengelenksarthrose. Multisegmentale Spondylose. Im vorgenannten Bericht der H.___ wurde sodann als Befund festgehalten, dass ein hinkfreies, flüssiges Gangbild bestehe. Es liege ein leichter paravertebraler Druckschmerz beidseits vor, keine Druckdolenz über der LWS. Bei Reklination und Inklination sei eine Schmerzzunahme festzustellen. Die Sensibilität sei symmetrisch intakt. Die Diagnose laute auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, wobei zur Vervollständigung der Diagnostik ein MRI der LWS zu erstellen sei.
4.3.2 Dem ambulanten Bericht des B.___ vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 94 S. 18 f.) lässt sich entnehmen, dass im MRI LWS vom 8. Juli 2022 (siehe IV-Nr. 94 S. 20) mehrsegmentale Diskusprotrusionen mit Anulusriss in LWK3 – SWK1 festgestellt worden seien, zudem diskoligamentäre Rezessusstenosen in LWK4/5 mit linksbetontem Kontakt zum L5 bilateral. Weiter wurde im Bericht ausgeführt, dass eine symptomatische Diskushernie L4/5 mit leichter Neurokompression L5 auf der linken Seite vorliege. Hierzu passe auch die Ausstrahlung. Im gleichentags erstellten ärztlichen Zeugnis des B.___ (IV-Nr. 94 S. 32) wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 29. Juli 2022 attestiert.
4.3.3 Dem Bericht des B.___ vom 25. Juli 2022 (IV-Nr. 94 S. 16 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit drei Monaten über Schmerzen im Bereich der gesamten tieflumbalen LWS klage. Gelegentlich habe sie ischialgiforme Beinschmerzen, entsprechend dem Dermatom L5 auf beiden Seiten mit Taubheitsgefühl. Es lägen keine persistierenden sensomotorischen Defizite vor. Am 22. Juli 2022 sei eine Infiltration (Sakralblock) durchgeführt worden.
4.3.4 Gemäss ambulantem Bericht des B.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 94 S. 14 f.) habe die Infiltration für zwei Tage zu einer Schmerzfreiheit geführt. Der Langzeiteffekt sei jedoch gänzlich ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe, die Treppen hochzusteigen. Sie klage über Schmerzen vor allem gluteal beidseits mit ischialgiformer Ausstrahlung links bis in den lateralen Unterschenkel, hier mit Kribbelparästhesien. Bis auf eine leichte Schwäche im rechten Grosszehen verneine sie Lähmungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin sei seit zwei Monaten als Hotellerieangestellte krankgeschrieben und nicht alltagsfähig. Sie wünsche eine operative Versorgung.
4.3.5 Dem Operationsbericht des B.___ vom 8. September 2022 (IV-Nr. 94 S. 7 f.) ist bezüglich Operation das Folgende zu entnehmen: Interlaminäre Dekompression L4/5; Sequestrektomie L4/5 rechts, Elektroshrinking Diskus L4/5 links, dorso-laterale Spondylodese. Gemäss Austrittsbericht vom 16. September 2022 (IV-Nr. 94 S. 11 ff.) sei der postoperative Verlauf unauffällig gewesen, mit kompletter Regredienz der ausstrahlenden Schmerzen. Die Röntgenkontrolle (vgl. hierzu IV-Nr. 94 S. 35 f.) habe ein erhaltenes Alignement mit regelrecht eingebrachtem Spondylodesematerial gezeigt. Die neurologischen Ausfälle seien postoperativ regredient. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitation entlassen werden können. Dem Austrittsbericht sind überdies die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
Hauptdiagnosen
· Lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 (L4) rechts bei sequestrierter Diskushernie L4/5 caudal m/b
- Erstmanifestation LRSS bei DH L4/5 links am 8. Mai 2022, konservativer Therapieversuch. Diskoligamentäre Rezessusstenosen in LWK4/5 mit linksbetontem Kontakt zum L5 bilateral linksbetont.
- Status nach Sakralblock am 22. Juli 2022 (hochpositiver Kurzzeiteffekt von VAS 9 auf 0, frustraner Langzeiteffekt VAS 8-9)
- Aktuell: sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts (rein sensibel auch L4 rechts), ED 6. September 2022
· Leichte Hypokaliämie am 9. September 2022
· Normozytäre hypochrome Anämie am 6. September 2022
Nebendiagnosen
· Intermittierender Drehschwindel unklarer Ätiologie Mai 2020
· Persistierende Kopfschmerzen holocephal Mai 2020 DD Spannungskopfschmerz
· Inzidentelles, nach lateral gerichtetes Aneurysma EM/ED Juli 2018
4.3.6 Dem Austrittsbericht der J.___ vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 bis 6. Oktober 2022 zur Rehabilitation hospitalisiert war. Während der Rehabilitationsmassnahme habe die Beschwerdeführerin insgesamt gute Fortschritte erzielt. Die Wegstrecke im 6-Minuten-Gehtest habe von initial 265 m ohne Hilfsmittel nicht wesentlich gesteigert werden können. Das Treppensteigen sei zuletzt über 40 Stufen am Handlauf selbstständig und sicher gelungen. Bezüglich Schmerzen im Operationsgebiet habe sich die Beschwerdeführerin bis zum Austritt gut schmerzkompensiert gezeigt. Die Hypästhesien im rechten Fuss seien persistierend mit intermittierenden Schmerzzuständen.
4.3.7 Im Bericht des I.___ vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 34) wurden stabile Verhältnisse im Bereich des Spondylodesematerials in unveränderter Position festgestellt. Zudem ist dem Bericht eine vorbestehend persistierende minimale degenerative Retrolisthesis von LWK4 bei Zeichen einer fortgeschrittenen Osteochondrose LWK4/5 sowie eine längerstreckig verkalkende Aortensklerose zu entnehmen.
4.3.8 Dem Verlaufsbericht des B.___, ausgedruckt am 9. bzw. 10. November 2022 (IV-Nr. 94 S. 2 f. bzw. S. 23), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 24. Oktober 2022 über vor allem abends noch vorhandene Schmerzen lokal ohne Ausstrahlung klage. Zudem habe sie in der Nacht vor allem im Bereich der Füsse sockenförmige Schmerzen beidseits. Objektiv seien eine reizlose Operationsnarbe festgestellt worden sowie keine Dermatom-spezifischen Hypästhesien, Dysästhesien Vorfuss bds. Bezüglich Kraft bestehe beim Grosszehenheber rechts M3/5, links M4/5 und beim Fussheber rechts M4/5, links M5/5. Im gleichentags ausgestellten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals Aarau (IV-Nr. 94 S. 24) wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 5. Dezember 2022 attestiert.
4.3.9 Sodann wurde im ärztlichen Zeugnis des B.___ vom 9. November 2022 (IV-Nr. 94 S. 22) bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines operativen spinalen Eingriffs am 8. September 2022 in regelmässiger Behandlung (Verlaufskontrollen) in der H.___ befinde. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
4.4 Abschliessend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich bei den übrigen im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 94 S. 9 f., S. 25 ff. und S. 33) um Duplikate der vorgenannten Berichte beziehungsweise um Kopien von Röntgenbildern (IV-Nr. 94 S. 40 ff.) handelt.
4.5 Am 18. November 2022 nahm der RAD zu den eingereichten Berichten wie folgt Stellung (IV-Nr. 96): Anhand der medizinischen Akten liessen sich keine relevanten Funktionsstörungen im Hinblick auf ein dauerhaft invalidisierendes Leiden objektivieren. Relevante Komplikationen im Rahmen des postoperativen Heilungsverlaufs seien nicht beschrieben. Es fänden sich keine Dermatom-spezifischen Hypästhesien und eine gute Kraftentwicklung der Grosszehenheber sowie Fussheber beidseits.
5.
5.1 Vergleicht man den medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2018 mit den vorgenannten, im Neuanmeldeverfahren eingereichten Arztberichten, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 ein Verhebetrauma mit anschliessend lumbalen Schmerzen, die nach gluteal beidseits ausstrahlten, erlitt (IV-Nr. 94 S. 39). In der Folge wurde ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 (L4) rechts bei sequestrierter Diskushernie L4/5 caudal diagnostiziert, wobei zunächst eine konservative Behandlung erfolgte, bevor am 8. September 2022 eine Operation mit anschliessender Rehabilitation durchgeführt wurde (IV-Nr. 94 S. 11 ff.). Ab Mitte Juni 2022 bis zum Austritt aus der Rehabilitationsklinik am 6. Oktober 2022 ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % dokumentiert (vgl. IV-Nr. 94 S. 15 und 32, IV-Nr. 90 S. 2). Auch im späteren Verlauf wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, die gemäss Aktenlage bis am 5. Dezember 2022 belegt ist (IV-Nr. 94 S. 22 und 24, IV-Nr. 97 S. 3). Die Beschwerdeführerin hatte bereits mit der Anmeldung vom 21. März 2017 «Rückenprobleme» geltend gemacht (IV-Nr. 49 S. 6). Im damaligen Verfahren wurden zuletzt im Wesentlichen ein chronischer tiefer Rückenschmerz mit gürtelförmiger Ausstrahlung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (IV-Nr. 80 und 83), wobei laut Bericht der K.___ vom 25. April 2018 die Schmerzen im Rahmen einer stationären Behandlung reduziert werden konnten (IV-Nr. 80 S. 2). Eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 mit einem Teilzeitpensum in der Patientenhotellerie der L.___ tätig (IV-Nr. 89 S. 6). Das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom manifestierte sich erstmals am 8. Mai 2022, mithin mehr als drei Jahre nach Abschluss des letzten IV-Verfahrens. Somit liegt ein seit der letzten materiellen Prüfung eines Leistungsanspruchs neu aufgetretener Gesundheitsschaden vor, der eine Operation mit anschliessend einmonatiger Rehabilitation erforderlich machte und gemäss Aktenlage zu einer mindestens knapp halbjährigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Erheblichkeit des Gesundheitsschadens ergibt sich einerseits aus der Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich davon ausging, die Beschwerdeführerin könne weiterhin als Serviceangestellte tätig sein und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (IV-Nr. 87). Dies erscheint angesichts der neu eingereichten Arztberichte zumindest als fraglich. So ist dem Austrittsbericht der J.___ vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 4 ff.) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rehabilitation die im 6-Minuten-Gehtest initial zurückgelegte Wegstrecke von 265 m nicht wesentlich habe steigern können. Das Treppensteigen sei zuletzt über 40 Stufen am Handlauf gelungen. Ausserdem ist eine im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2018 neu aufgetretene Fussheberschwäche dokumentiert. Diesbezüglich wurden anlässlich der letzten aktenkundigen Konsultation vom 22. Oktober 2022 reduzierte Kraftgrade des Fusshebers rechts (M4/5) und des Grosszehenhebers rechts (M3/5) und links (M4/5) festgestellt (IV-Nr. 94 S. 2). Dennoch hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 (A.S. 16 ff.) am Zumutbarkeitsprofil des Vorverfahrens fest und geht mithin davon aus, die Beschwerdeführerin könne weiterhin als Serviceangestellte tätig sein. In der Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 87) wurde ein Wechsel in eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aufgrund der subjektiven Schmerzempfindung lediglich als «empfehlenswert» erachtet. Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren auch keinen Einkommensvergleich vor, um einen allfälligen Invaliditätsgrad zu berechnen. Angesichts der geschilderten Einschränkungen beim Gehen bestehen Zweifel, ob an diesem Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden kann. Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustands rechtfertigt daher eine Überprüfung der bislang angenommenen Arbeitsfähigkeit.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 27. Januar 2023 gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 14. Juli 2023 (A.S. 31 f.) einen Aufwand von 8,5 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend. Dies erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % ist nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'168.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'168.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger von Arx