Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 16. Oktober 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1983 geborene, zuhause lebende A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im April 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Aktennummer der IV [IV-Nr.] 80). Da die Hilflosigkeit mit einer unfallbedingten Handgelenksverletzung begründet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin das Gesuch an die Unfallversicherung des Beschwerdeführers weiter (IV-Nr. 83). Diese wies mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (bestätigt mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023, vgl. IV-Nr. 105) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 86). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin zur Klärung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung die Akten der Unfallversicherung bei (IV-Nr. 89.2) und führte am 18. August 2023 beim Beschwerdeführer zuhause eine Abklärung an Ort und Stelle durch (IV-Nr. 99). Gestützt auf diese Erhebung beschied sie ihm am 28. August 2023, es bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es liege weder eine Hilflosigkeit in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen vor, noch bestehe Notwendigkeit nach lebenspraktischer Begleitung (IV-Nr. 100). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 wie vorbeschieden (IV-Nr. 103).

 

2.       Am 17. November 2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):

 

1.  Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.  Es sei meinem Mandanten eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung zurückzuweisen.

4. Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Februar 2024 ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 15). Am 24. Januar 2024 wird festgestellt, dass dieser einbezahlt wurde (A.S. 18).

 

4.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).

 

5.       Aufforderungsgemäss reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 31. Januar 2024 eine Kostennote ein (A.S. 20 f.).


 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.

 

2.1     Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

 

2.2     Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

 

2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

 

2.2.3  Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

 

2.3     Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 m. H.).

 

2.3.1  Eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht von selber an- oder ausziehen kann oder auch, wenn sie sich zwar selbst ankleiden, aber aufgrund von kognitiver Schwierigkeiten nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8014).

 

2.3.2  Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z. B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn das Messer überhaupt nicht benutzt werden kann. Bei Einarmigkeit liegt eine Hilflosigkeit vor. Dies gilt auch für die funktionelle Einarmigkeit (gelähmter Arm), sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm / -hand (z. B. um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann (KSIH, Rz. 8018 f.).

 

2.3.3  Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (KSIH, Rz. 8020 m. H.).

 

2.3.4  Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSIH, Rz. 8021 m. H.). Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor (KSIH, Rz. 8021.1 m. H.).

 

2.4     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 m. H.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (KSIH, Rz. 8026).

 

2.5     Nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich (Haushalt, Studium, religiöse Gemeinschaft) und die mit der beruflichen Eingliederung verbundenen Tätigkeiten (z. B. Hilfe bei der Überwindung des Arbeitsweges). Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz. 8012). Ebenso begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

 

2.6     Ein Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2, je m. H.).

 

2.7     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 m. H., 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

 

3.      

3.1     Der Beschwerdeführer leidet aufgrund einer unfallbedingten Verletzung des Handgelenkes an einer aufgehobenen Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sowie einer leicht eingeschränkten Pro- und Supination des rechten Unterarmes und einem erheblichen Kraftdefizit der rechten Hand und des rechten Unterarms (IV-Nr. 79 S. 2). Gemäss dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) definierten Belastungsprofil kann er keine Tätigkeiten mehr ausführen, welche ein kraftvolles Zupacken erfordern oder solche, bei welchen eine gute Greiffunktion erforderlich sind. Ebenfalls kann er aus Sicherheitsgründen keine Gerüstarbeiten mehr erledigen und darf keine Leitern mehr besteigen. Nicht mehr möglich sind ausserdem repetitiv belastende und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des rechten Handgelenkes erfordernde Tätigkeiten sowie keine Tätigkeiten bei schlechten Wetterverhältnissen wie Nässe und Kälte. Sämtliche dieser Einschränkungen beziehen sich auf die rechte obere Extremität, ansonsten bestehen keine Einschränkungen (IV-Nr. 79 S. 3).

 

3.2     Im Formular zum Gesuch um Hilflosenentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen zu sein (IV-Nr. 80 S. 3 ff.). Beim An- und Auskleiden gelinge es ihm nicht oder, bei grösseren Knöpfen, nur mit viel Mühe, Knöpfe zu schliessen. Er bedürfe daher der täglichen Dritthilfe durch seine Ehefrau (IV-Nr. 80 S. 3). Beim Essen könne er mit der rechten Hand kein Besteck benutzen; er sei darauf angewiesen, dass die Ehefrau ihm alles so richte, dass er trotzdem essen könne. Schliesslich bedürfe er der Hilfe beim Rasieren. Er sei ausserdem in dem Sinne pflegebedürftig, als dass die Familie ihm einmal wöchentlich die Medikamente richten und er zusätzlich mit einem speziellen Gerät seine Muskulatur aktivieren müsse (IV-Nr. 80 S. 4). Für Besorgungen ausser Haus benötige er ebenfalls Hilfe, da nur seine linke Hand belastbar sei (IV-Nr. 80 S. 6). Beschwerdeweise macht er zusätzlich geltend, auch beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein (A.S. 7).

 

3.3    

3.3.1  Die Beschwerdegegnerin hat am 16. August 2023 zuhause beim Beschwerdeführer eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. August 2023 ist in Bezug auf die Lebensverrichtung «An- / Auskleiden» festgehalten, der Beschwerdeführer könne zweckmässige Kleidung selbst an- und ausziehen, mit Ausnahme solcher mit kleinen Knöpfen und kleinen Reissverschlüssen. Auch die Hand-Arm-Manschette könne vom Beschwerdeführer selbstständig an- und ausgezogen werden (IV-Nr. 99 S. 4). Auch beim Verrichten der Notdurft könne der Hosenknopf vom Beschwerdeführer nicht selbst geschlossen werden; die Ehefrau sei tagsüber abwesend; der Beschwerdeführer könne daher selbständig und ohne Dritthilfe zur Toilette (IV-Nr. 99 S. 5). Der Beschwerdeführer könne einfache Mahlzeiten selbstständig kochen (IV-Nr. 99 S. 6). Regelmässige Dritthilfe notwendig machende Einschränkungen im Bereich der Körperpflege sind dem Abklärungsbericht nicht zu entnehmen. Die Abklärungsperson hielt lediglich fest, der Beschwerdeführer trage einen Schnauz und Bart und könnte sich mit einem Elektrorasierer mit der linken Hand selbstständig rasieren (IV-Nr. 5). Hinsichtlich der Fortbewegung ausser Haus habe der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung berichtet, keine weiteren Strecken zu Fuss zurücklegen zu können wegen Hüftschmerzen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, Auto fahren zu können und den Sohn jeweils zum Fussballtraining zu fahren. Die Ehefrau selbst könne aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung nicht Auto fahren. Der Beschwerdeführer könne ausserdem auch den öffentlichen Verkehr, digitale Medien sowie das Telefon nutzen (IV-Nr. 99 S. 6). Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne auch über längere Strecken sein mit Automatik-Getriebe ausgestattetes Auto lenken. Es sei demzufolge möglich, das Steuerrad richtig zu führen. Es sei offensichtlich möglich, die rechte, bewegungseingeschränkte Hand bei leichten Tätigkeiten einzusetzen. Auch ein bis zu einem Gewicht von 100 g gefüllter Pappbecher könne der Beschwerdeführer anheben mit der rechten Hand (IV-Nr. 99 S. 8).

 

3.3.2  Die Abklärungsperson nimmt im Abklärungsbericht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angeführten Punkte auf und setzt sich mit den geltend gemachten Einschränkungen auseinander. Sie kommt, in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung (vgl. IV-Nr. 80 S. 3), zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Einschränkung keine Knöpfe mehr schliessen (IV-Nr. 99 S. 4). Die Schlussfolgerung, der Einsatz der rechten Hand als Hilfshand sei weiterhin möglich, leuchtet ein mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit rechts einen Pappbecher heben und beim Autofahren auch das Lenkrad steuern kann; ebenso der Hinweis, dass das Rasieren mit einem Elektrorasierer noch möglich wäre, wobei der Beschwerdeführer ohnehin Schnauz und Bart trägt. Die Notwendigkeit von Dritthilfe in Bereichen, zu welchen die Abklärungsperson im Abklärungsbericht keine Stellung genommen hat, wurde in der Anmeldung nicht geltend gemacht. Insofern befasst sich die Abklärungsperson mit allen in der Anmeldung angeführten Punkten und legt plausibel dar, weshalb in den einzelnen Lebensverrichtungen dennoch keine Hilflosigkeit besteht.

 

3.3.3  Nicht vollständig nachvollziehbar ist der Bericht einzig in Bezug auf die Notwendigkeit von Dritthilfe im Bereich der Nahrungsaufnahme. Zwar wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben und jenen seiner Ehefrau einfache Gerichte kochen, in der Anmeldung hat er aber angegeben, mit der rechten Hand kein Besteck benützen zu können und darauf angewiesen zu sein, dass seine Ehefrau ihm alles so organisiere, «dass die Nahrung eingenommen werden kann» (IV-Nr. 80 S. 4). Gemäss dem KSIH ist bei Einarmigkeit grundsätzlich von Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung auszugehen, sofern der beeinträchtigte Arm auch nicht als Stützarm eingesetzt werden kann (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Die Abklärungsperson selbst verweist im Abklärungsbericht auf die entsprechende Stelle im KSIH. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die Abklärungsperson ausführlicher begründet, weshalb dennoch eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» verneint wurde. So legt sie beispielsweise nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer selbstständig in der Lage sein soll, Essen am Tisch ohne Hilfe zu zerkleinern, wenn mit einer Hand kein Besteck gehalten werden kann. Der Hinweis, dass «eventuell» mit einem Steckbrett etwas zerkleinert werden könnte (vgl. IV-Nr. 99 S. 5), genügt nicht, um dies genügend zu erklären. Es kann vorliegend davon abgesehen werden, das Vorliegen einer Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung weiter abzuklären. Wie sogleich darzulegen sein wird, bestünde selbst bei Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Da der Abklärungsbericht in Bezug auf alle anderen Lebensverrichtungen plausibel aufzeigt, weshalb keine Hilflosigkeit besteht, ist auf diesen abzustellen. Er ist beweismässig genügende Basis zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.

 

3.3.4  Der Beschwerdeführer selbst rügt den Bericht denn auch nicht inhaltlich. Er bringt einzig vor, die Abklärungsperson sei voreingenommen gewesen, weil sie ihm gesagt habe, er könne geeignete Trainerhosen ohne Knöpfe tragen, um die beim An- und Ausziehen bestehenden Probleme zu lösen (A.S. 7). Konkret führte die Abklärungsperson gemäss Abklärungsbericht aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, zweckmässige Kleidung ohne Knöpfe und kleine Reissverschlüsse selbst an- und auszuziehen (IV-Nr. 99 S. 4). Eine Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens liegt nur vor, wenn ein «unentbehrliches Kleidungsstück» nicht ohne Dritthilfe an- oder ausgezogen werden kann. Eine Hose mit Knopf ist kein unentbehrliches Kleidungsstück, ohne welches es dem Beschwerdeführer unmöglich wäre, sich angemessen zu bekleiden. Es finden sich genügend andere Hosen ohne Knöpfe oder Reissverschlüsse, die diesem Zweck ebenfalls dienen. Eine Hilflosigkeit läge in diesem Bereich nur vor, wenn gar keine Kleidung bzw. Hosen selbst an- oder ausgezogen werden könnten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Insofern ist der entsprechende Hinweis der Abklärungsperson eine sachlich relevante Äusserung und zeugt nicht von Befangenheit oder mangelnder Qualifikation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach unbehelflich und vermag den Beweiswert des Berichtes nicht zu schmälern.

 

3.4    

3.4.1  Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Dies vermag angesichts der Feststellung der Abklärungsperson, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers tagsüber einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe und der Beschwerdeführer somit tagsüber allein zuhause ist, nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert, wer ihm bei Abwesenheit seiner Ehefrau die geltend gemachte Dritthilfe beim Toilettengang leistet. Die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht folgern, dass der Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Ehefrau den Toilettengang alleine erledigen kann und folglich bei der Verrichtung der Notdurft nicht dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist. Zudem legt der Beschwerdeführer, mit Ausnahme des Hosenknopfes, zu dessen Öffnen er aufgrund seiner Einschränkung nicht ohne Hilfe fähig sei, nicht konkret dar, inwiefern er beim Verrichten der Notdurft anderweitig eingeschränkt bzw. auf Dritthilfe angewiesen ist. Er macht weder geltend, die Reinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, noch das Ordnen der Kleider (mit Ausnahme des Hosenknopfes) oder das Absitzen auf bzw. Aufstehen von der Toilette nicht alleine bewältigen zu können. Es liegt demnach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hilflosigkeit beim Verrichten der Notdurft vor.

 

3.4.2  Der Beschwerdeführer sieht seine Hilflosigkeit im Bereich des An-/Auskleidens im Umstand begründet, dass er keine Knöpfe mehr schliessen kann. Die Abklärungsperson legt im Abklärungsbericht dar, dass – mit Ausnahme von Kleidungsstücken mit Knöpfen und Reissverschlüssen – zweckmässige Kleidung ohne Dritthilfe an- und ausgezogen werden kann. Weshalb aufgrund der Tatsache, dass keine Kleidung mehr mit kleinen Knöpfen oder kleinen Reissverschlüssen selbstständig an- oder ausgezogen werden kann, keine Hilflosigkeit resultiert, wurde bereits dargelegt (vgl. E. II. 3.3.4 hiervor). Weitere Einschränkungen, welche zu einer Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung führen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sie keine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An-/Auskleiden als ausgewiesen erachtete.

 

3.4.3  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, beim Duschen auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen zu sein, weil er vor dem Duschen «den Hosenknopf» nicht selbst öffnen könne. Somit sei er nebst der Tatsache, dass er sich nicht selbst rasieren könne, auch im Bereich der Körperpflege hilfsbedürftig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Duschen unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleiden» zu subsumieren ist und nicht zusätzlich unter den Bereich der Körperpflege. Gegenteiliges führte zu einer Mehrfachberücksichtigung. Weitere konkrete Hilfestellungen, auf die er bei der Körperpflege – nebst der Hilfe beim Rasieren, das ihm aber gemäss dem Abklärungsbericht mit einem Elektrorasierer ohne Weiteres selbstständig möglich ist – angewiesen sei, macht der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch anlässlich der Anmeldung zum Bezug der Hilflosenentschädigung, geltend. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch im Bereich der Körperpflege zu Recht keine Hilflosigkeit anerkannt.

 

3.4.4  Die Beschwerdegegnerin entschied damit zu Recht, der Beschwerdeführer sei weder hilfsbedürftig in mindestens zwei der sechs Lebensverrichtungen, noch bestehe die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung. Da zur Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades regelmässige und dauernde Dritthilfe in mindestens zwei Lebensverrichtungen vorliegen muss, bestünde indes selbst dann kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» angenommen würde (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor). Auch dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, in der Haushaltsführung eingeschränkt sei (A.S. 8), ist in Bezug auf die Hilflosenentschädigung nicht von Relevanz, sofern er angibt, anstelle seiner erwerbstätigen Ehefrau den Haushalt besorgen zu wollen. Die Einschränkung in der Ausführung von Haushaltstätigkeiten gehört nicht zu den sechs anspruchsrelevanten Lebensverrichtungen; ihr wird rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

 

3.5     Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilflosenentschädigung sind nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat somit das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom16. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.        

4.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer