Urteil vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

 

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      Die 1955 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Juli 2017 Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 493). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'699.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung) fest (AK-Nr. 83). Die Berechnung, welche der Verfügung zugrunde liegt, umfasst die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann B.___ (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 80).

 

2.     

2.1    Mit Verfügung vom 31. März 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2023 auf CHF 1'288.00 pro Monat fest, weil der Ehemann neu Anspruch auf eine AHV-Altersrente habe (AK-Nr. 46). Die Verfügung über die ab Anfang April 2023 laufende AHV-Altersrente des Ehemanns findet sich, soweit ersichtlich, nicht bei den Akten. Gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, S. 2 unten, sowie das Berechnungsblatt vom 24. Oktober 2023 (AK-Nr. 29) kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese Rente auf CHF 1'169.00 pro Monat respektive CHF 14'352.00 pro Jahr beläuft.

 

2.2    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (AK-Nr. 26) setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2023 auf nur noch CHF 2'439.00 pro Monat fest. Gleichzeitig forderte sie für April 2023 bis Oktober 2023 einen Betrag von CHF 8'820.00 zurück. Diese Summe entspricht der Differenz zwischen dem für April bis Oktober 2023 ausbezahlten Betrag von CHF 25'893.00 (7 x CHF 3'699.00, inkl. Prämienvergütung) und dem neu ermittelten Anspruch von CHF 17'073.00 (7 x CHF 2'439.00, inkl. Prämienvergütung).

 

3.      Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Oktober 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2023. Sie beantragte, auf die Rückforderung von CHF 8'820.00 sei zu verzichten (AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023).

 

4.      Mit einem an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gerichteten, als Einsprache bezeichneten Schreiben vom 19. November 2023 erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023. Sie stellt den Antrag, es sei «die Forderung der [Beschwerdegegnerin] von CHF 8'820.00 abzuweisen».

 

5.      Das Versicherungsgericht hat die Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

 

II.

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Oktober 2023 im Umfang von insgesamt CHF 8'820.00 zurückzuerstatten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

 

1.2    Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 8'820.00 ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).

 

2.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Unrechtmässiger Bezug liegt zum einen vor, wenn eine Leistung von Anfang an ohne gültigen Rechtsgrund ausgerichtet wurde; so verhält es sich hier nicht, denn die Auszahlungen basierten auf der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Dezember 2022. Deshalb kann eine Unrechtmässigkeit nur dann gegeben sein, wenn diese Verfügung rückwirkend, das heisst auf einen vor der jeweiligen Auszahlung liegenden Zeitpunkt, abzuändern oder anzupassen ist (vgl. zum Ganzen Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 16 ff.).

 

2.3    Die jährliche Ergänzungsleistung ist während eines laufenden Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Anpassung erfolgt bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

 

3.      Streitig ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023.

 

3.1    Die Rückforderung hat den folgenden Hintergrund:

 

3.1.1 Die Verfügung vom 23. Dezember 2022, welche den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'699.00 bezifferte (AK-Nr. 83), basierte auf der folgenden Berechnung: Die anerkannten Ausgaben, zusammengesetzt aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Miete und den anrechenbaren Krankenkassenprämien, beliefen sich auf CHF 59'069.00. Diesen stand als einzige anrechenbare Einnahmeposition die Altersrente der Beschwerdeführerin von CHF 14'688.00 gegenüber. Damit resultierte ein Ausgabenüberschuss von CHF 44'381.00 (AK-Nr. 80 f.) und ein EL-Anspruch von CHF 3'699.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 82).

 

3.1.2 Die Berechnung, welche der Anpassungs- und Rückforderungsverfügung zugrunde liegt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 29), lautet für die Zeit ab 1. April 2023 auf unveränderte Ausgaben von CHF 59'069.00. Die Einnahmen belaufen sich neu auf CHF 29'808.00. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 29'261.00 und ein EL-Anspruch von CHF 2'439.00 pro Monat, also CHF 1'260.00 pro Monat weniger als derjenige Betrag, welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf ursprüngliche Verfügung ausbezahlt wurde.

 

3.2      

3.2.1 Mit der Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde demnach die Verfügung vom 23. Dezember 2022 in Bezug auf die Leistungen ab 1. April 2023 nachträglich, aber rückwirkend angepasst, weil ab diesem Zeitpunkt der Ehemann der Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente bezog, so dass sich die anrechenbaren Einnahmen deutlich erhöhten. Damit liegt eine Verminderung des Ausgabenüberschusses vor. Die Anpassung erfolgt daher spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; E. II. 2.3 hiervor).

 

3.2.2 Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin meldete sich ihr Mann Anfang März 2023 bei der Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er wegen des bevorstehenden Bezugs einer Altersrente etwas unternehmen müsse. Die Antwort habe gelautet, man müsse nichts unternehmen, es werde alles automatisch angepasst. Die Beschwerdegegnerin anerkennt im Einspracheentscheid sinngemäss, dass diese Darstellung, welche schon in der Einsprache enthalten war, zutrifft. Eine Verletzung der Meldepflicht liegt deshalb unbestrittenermassen nicht vor. Damit gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach die Anpassung «spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt», vorzunehmen ist. Grundsätzlich ist eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (Urteil des Bundesgerichts [damals: Eidg. Versicherungsgericht] P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Bei Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen EL stets (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen oder aufzuheben (Rz. 3743.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Fassung gültig seit Januar 2021). Diese Regelung erscheint als sachgerecht und ist daher anzuwenden.

 

3.3    Im konkreten Fall ist daher die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2023 anzupassen. Die seither ausgerichteten Zahlungen sind, soweit sie den Anspruch gemäss der Verfügung vom 24. Oktober 2023 übersteigen, zurückzufordern. Die Differenz beträgt CHF 1'260.00 pro Monat (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) oder für die sieben Monate von April bis Oktober 2023 insgesamt CHF 8'820.00. Die Verfügung vom 24. Oktober 2023 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 sind somit korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.      Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie habe die zusätzlichen Leistungen in gutem Glauben bezogen und die Rückerstattung bedeute eine grosse Härte, hat sie die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung zu stellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dieser Aspekt nicht zu prüfen.

 

5.      Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_78/2024 vom 7. Februar 2024 nicht ein.