Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Altersrente und meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 880 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen der Beschwerdeführerin überschreite unter Berücksichtigung des Verkehrswerts des nicht selbstbewohnten Teils eines Mehrfamilienhauses sowie von Verzichtsvermögen die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 294 f.).
1.2 Gegen die ablehnende Verfügung vom 14. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 abwies (AK-Nr. 210 f.).
2.
2.1 Am 20. November 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV neu festzulegen. Namentlich sei die Liegenschaft GB [...] als selbstbewohnt zu qualifizieren und es sei diese entsprechend vollumfänglich nicht bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass kein Vermögensverzicht vorliegt.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neufestsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34 ff.).
2.3 Am 18. Dezember 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 41).
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 50). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 54).
2.5 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 3. April 2024 eine Kostennote ein (A.S. 56).
2.6 Am 27. August 2024 führt das Versicherungsgericht einen Augenschein an der Liegenschaft [...] durch. Anschliessend wird die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Es findet eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin statt und die Parteien äussern sich in ihrem jeweiligen Parteivortrag. Für die Ergebnisse des Augenscheins und den Ablauf der Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2023. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihr bei der Ermittlung ihres Vermögens Verzichtsvermögen sowie – teilweise – den Verkehrswert einer von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft anrechnen durfte und somit die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten ist.
2.1 Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung .er die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Juni 2023 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied am 14. September 2023 mittels Verfügung und am 18. Oktober 2023 schliesslich mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.
2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00 und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Dagegen sind Grundstücke, die der Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.3 Wird nur ein Teil einer Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt, muss eine Wertaufteilung erfolgen: Der selbst bewohnte Teil der eigenen Liegenschaft wird zum Steuerwert, der übrige Teil zum Marktwert angerechnet (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1853 N 171). Wenn eine Person abwechslungsweise zwei Wohnungen bewohnt, kann ebenfalls nur eine Wohnung zum Steuerwert angerechnet werden, während die andere zum Marktwert anzurechnen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1853, N 739). Diese Grundsätze müssen auch für die Berücksichtigung bei der Beurteilung der Vermögensschwelle gelten.
2.4 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Ist eine Liegenschaft, die nach Art. 9a Abs. 2 ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist (also selbstbewohnt ist), mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV).
3. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin eines Hauses in [...], in dem sie auch wohnt (vgl. AK-Nr. 284). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das ganze Haus als selbstbewohnt anzusehen ist oder ob es sich um zwei separate Wohnungen handelt, von denen die eine als selbstbewohnt und die andere als nicht selbstbewohnt zu qualifizieren ist.
3.1 Gemäss dem in den Akten liegenden Liegenschaftsinventar der Katasterschätzung handelt es sich dabei um ein Mehrfamilienhaus mit einem Katasterwert von CHF 147'000.00 (vgl. AK-Nr. 281). Die Liegenschaft besteht gemäss dem Schätzungsprotokoll vom 21. März 2016 aus zwei Wohnungen mit 5 ¾ respektive 5 ½ Raumeinheiten (vgl. AK-Nr. 1357 f.), wobei sich die eine Wohnung über das Erdgeschoss und das Untergeschoss erstreckt, die andere über das 1. und 2. Obergeschoss (AK-Nr. 1361). Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug gemäss einer Verkehrswertschätzung der kantonalen Katasterschätzung vom 15. Februar 2019 CHF 400'000.00 exkl. Garage bzw. CHF 425'000.00 inkl. Garage (AK-Nr. 1386). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf das Liegenschaftsinventar bzw. das Schätzungsprotokoll vom 21. März 2016 und die Verkehrswertschätzung vom 15. Februar 2019 davon aus, die Liegenschaft enthalte zwei Wohnungen. Deren eine wurde als selbstbewohnt betrachtet und blieb daher für die Beurteilung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 unberücksichtigt. Die zweite Wohnung wurde demgegenüber als nicht selbstbewohnt angesehen und daher für die Beurteilung der Vermögensschwelle mit dem Verkehrswert (abzüglich anteilmässige Hypothekarschulden) berücksichtigt (CHF 204'444.45 [entsprechend 51.11 % des Verkehrswerts der Gesamtliegenschaft exkl. Garage] minus CHF 153'333.35 [Hypothek anteilsmässig]; AK-Nr. 213 und 288). Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Angaben im Schätzungsprotokoll, wonach es sich um eine Wohnung mit 5.75 Raumeinheiten und eine zweite Wohnung mit 5.50 Raumeinheiten handle, seien unzutreffend. Vielmehr habe das Parterre zwei Räume und eine (alte) Küche sowie ein ganz kleines, sehr altes Bad, allerdings ohne Toilette. Das Parterre allein wäre damit, so lässt sie weiter vorbringen, gar nicht vermietbar. Das obere Stockwerk umfasse drei Räume und ausserdem eine Dusche, allerdings keine Küche, so dass auch diese Etage nicht vermietet werden könnte. Um überhaupt ein Stockwerk vermieten zu können, müssten somit teure Investitionen in ein Bad und eine Küche und auch für weitere Anpassungen geleistet werden, für welche die Beschwerdeführerin kein Geld habe.
3.2 Angesichts der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien sah sich das Versicherungsgericht veranlasst, einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Dieser fand am 27. August 2024 statt und führte zu folgendem Ergebnis (vgl. auch das Protokoll des Augenscheins mit der sehr aussagekräftigen Fotodokumentation):
3.2.1 Wird das Haus durch die Eingangstüre betreten, gelangt man geradeaus in einen Gang. Von diesem führt nach ein paar Metern links die Treppe zum ersten Stock hoch. Im Parterre befindet sich am Ende des Gangs links eine Toilette und rechts die Eingangstüre zur Parterrewohnung. Tritt man durch diese Eingangstüre, steht man wiederum in einem Gang, von dem aus fünf Türen in vier Räume führen, nämlich eine Küche, eine Dusche mit Lavabo sowie zwei Zimmer. Bei einem der Zimmer handelt es sich um ein geräumiges Wohnzimmer, das durch die Zusammenlegung von ursprünglich zwei Zimmern (Wanddurchbruch) entstanden ist. Im Untergeschoss befinden sich ein beheiztes Durchgangszimmer sowie eine ebenfalls beheizte Waschküche, in der eine weitere Dusche eingebaut ist. Die räumlichen Verhältnisse entsprechen somit der Beschreibung im Schätzungsprotokoll. Es handelt sich demnach sehr wohl um eine komplette Wohnung (mit Küche, Dusche [unter Einbezug des Untergeschosses sogar zwei Duschen] und WC), welche als solche bewohnt und bei Bedarf auch vermietet werden kann, sei es allein oder zusammen mit dem Untergeschoss. Der Umstand, dass die Toilette vom Gang im Eingangsbereich erreicht wird und sich nicht innerhalb der (im engen Sinn verstandenen) Parterrewohnung befindet, ändert daran nichts.
3.2.2 Vom Gang im Eingangsbereich führt, wie bereits erwähnt, eine Treppe in den ersten Stock. Auf dieser Treppe gelangt man im ersten Obergeschoss zu einer Türe, hinter der sich der Wohnbereich befindet. Dieser umfasst zunächst drei Zimmer und eine Toilette, welche sich hier hinter der Eingangstüre, also in der eigentlichen Wohnung, befindet. Weiter umfasst dieses Stockwerk eine Dusche mit Lavabo sowie – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift und der Replik – eine Küche. Küche und Dusche waren, als das Gericht zum Augenschein eintraf, mit zahlreichen Kisten, Körben, Schachteln usw. zugestellt, die zunächst entfernt werden mussten, worauf der Kochherd respektive die Dusche zum Vorschein kamen. Im zweiten Obergeschoss schliesslich befinden sich ein Abstellraum und ein beheiztes Mansardenzimmer. Auch hier entsprechen die örtlichen Verhältnisse den Angaben im Schätzungsprotokoll.
3.2.3 Zusammenfassend zeigte der Augenschein mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass sich in der Liegenschaft [...] zwei vollständige Wohnungen befinden, welche beide über eine Küche und sanitäre Anlagen verfügen und ohne weiteres separat bewohnt werden können. Die Wohnung im Obergeschoss verfügt über einen separaten Eingang und eine vollständige Einrichtung. Dasselbe gilt für die Wohnung im Erdgeschoss mit der einzigen geringen Einschränkung, dass sich die Toilette im Gang befindet, den man vom Hauseingang aus betritt, wobei eine allenfalls erwünschte Verstärkung der Privatsphäre mit einfachen Massnahmen wie z.B. einem Vorhang erreicht werden könnte. Die Behauptungen in der Beschwerdeschrift, die untere Wohnung habe keine eigene Toilette und die obere Wohnung habe keine Küche, erweisen sich aufgrund der Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins eindeutig als unzutreffend. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, eine der beiden Wohnungen sein unbenutzbar. Der Umstand, dass das Haus zurzeit nur über eine Klingel und einen Briefkasten verfügt, kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig entscheidend sein wie der angebliche Defekt in der Küche im ersten Obergeschoss. Auch die Bezeichnung im Grundbuch als «Wohnhaus» bedeutet, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keinesfalls zwingend ein Haus mit nur einer Wohneinheit.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Haus lediglich von 1985 bis 1988 von zwei Parteien (sie und ihr Partner respektive Ehemann einerseits, ihr Bruder und dessen Freundin andererseits) bewohnt worden sei. Ab der Geburt des Sohns im Jahr 19[...] habe nur noch ihre Familie (sie selbst, Ehemann und Sohn) dort gewohnt, nach der Scheidung im Jahr 199[…] nur noch sie und der Sohn. Seit dessen Auszug (dieser wird in der Replik vom 22. Februar 2024 auf 2019 datiert; laut der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft der Einwohnerkontrolle war der Sohn bis 30. September 2021 an dieser Adresse angemeldet, vgl. AK-Nr. 1013) lebe sie allein in dem Haus. Es gehe nicht an, die seit Ewigkeiten gelebten faktischen Verhältnisse zu missachten. Da die Ausgestaltung der Privilegierung von selbstbewohntem Grundeigentum vom Anliegen geprägt sei, dass eine Person, welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht gezwungen sein soll, dieses Grundeigentum zu veräussern oder in eine Mietwohnung zu ziehen respektive auf die gewohnte Nutzung zu verzichten, verbiete es sich, einen Teil des Verkehrswertes des stets selbstbewohnten Hauses bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen.
3.3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Beschwerdeführerin als Einzelperson zwei komplette Wohnungen mit insgesamt acht beheizten Zimmern (eines im Untergeschoss, zwei im Erdgeschoss, drei im ersten Obergeschoss, zwei im zweiten Obergeschoss) sowie zwei Küchen, drei Duschen und zwei Toiletten vollumfänglich als selbstbewohnt deklarieren und für alle diese Räumlichkeiten die mit der Eigennutzung verbundene Privilegierung geltend machen könnte. Dies widerspricht dem Grundsatz, wonach nur eine Wohnung als selbstgenutzt gelten kann (vgl. E. II. 2.3 hiervor), und lässt sich mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, welche der Existenzsicherung dienen, nicht vereinbaren. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Anliegen, dass eine Person, welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht gezwungen sein soll, dieses Grundeigentum zu veräussern oder in eine Mietwohnung zu ziehen, verlangt nicht, dass es dieser Person ermöglicht wird, gleichzeitig mehrere Wohnungen innerhalb eines Hauses zu bewohnen, ohne dass ein Teil davon ergänzungsleistungsrechtlich als Vermögen angerechnet wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung bei Mieterinnen und Mietern nur die Mietkosten für eine (einzige) Wohnung anzurechnen sind (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1753 N 64, mit Hinweisen). Es käme einer Ungleichbehandlung gleich, wenn die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mehrere in diesem Haus gelegene Wohnungen allein benutzen und für alle die mit dem Selbstbewohnen verbundenen Privilegien beanspruchen könnte. Aufgrund des Ergebnisses des Augenscheins ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Parterrewohnung lebt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die obere Wohnung, welche die Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss umfasst, zu Recht als nicht selbstbewohnt qualifiziert.
3.4 Nach dem Gesagten umfasst die der Beschwerdeführerin gehörende Liegenschaft die selbstbewohnte Wohnung im Erd- und Untergeschoss sowie die nicht selbstbewohnte Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss. Für die Beurteilung der Vermögensschwelle ist die selbstbewohnte Wohnung unberücksichtigt zu lassen, während die andere Wohnung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen ist. Laut dem Schätzungsprotokoll, das durch den Augenschein bestätigt wurde, umfasst die selbstbewohnte Wohnung 5.5 Raumeinheiten (4.25 im Erdgeschoss und 1.25 im Untergeschoss), die nicht selbstbewohnte Wohnung deren 5.75 (4.75 im ersten und 1.00 im zweiten Obergeschoss). Es leuchtet daher ein, wenn die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert des Hauses von CHF 400'000.00, der durch die überzeugende Schätzung der Abteilung Katasterschätzung vom 15. Februar 2019 (AK-Nr. 1386 ff.) ermittelt wurde und zu Recht unbestritten geblieben ist, in diesem Verhältnis aufgeteilt hat, so dass auf die nicht selbstbewohnte Wohnung ein Betrag von CHF 204'444.00 entfällt (CHF 400'000.00 : [5.75 + 5.5] x 5.75). Ebenso ist die Hypothekarschuld von CHF 300'000.00 (zur vorübergehenden Erhöhung im Jahr 2022 vgl. Beschwerdeschrift S. 7, A.S. 15) in diesem Verhältnis aufzuteilen, so dass auf den nicht selbstbewohnten Anteil ein Betrag von CHF 153'333.00 entfällt. Damit verbleibt ein anrechenbares Vermögen aus Grundeigentum von CHF 51'111.00. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt korrekt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der Vermögensschwelle ausserdem einen Vermögensverzicht von CHF 52'210.90 im Jahr 2022 (so im Einspracheentscheid, A.S. 7, wobei offengelassen wurde, ob ein zusätzlicher Vermögensverzicht aus den Vorjahren hinzukomme) respektive von CHF 159'075.68 (so in der Beschwerdeantwort, S. 4, A.S. 37) angerechnet. Die Beschwerdeführerin lässt dies bestreiten.
4.1
4.1.1 Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört ebenfalls zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer AHV-Rente gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 3).
4.1.2 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Art. 17d Abs. 2 ELV).
4.1.3 Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.09). Wenn die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen über ein Einkommen verfügten, das niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Pauschalbetrag. Zur Ermittlung des Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (im Jahr 2022 CHF 19'610.00, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) mit dem Faktor nach WEL-Anhang 8 (für eine alleinstehende Person 3.2) multipliziert (vgl. WEL Rz. 3532.10 - 12). Der Pauschalbetrag belief sich daher im Jahr 2022 auf CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00).
4.1.4 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV bestimmte Ausgaben nicht berücksichtigt. Dazu zählen, soweit hier relevant, Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften im Eigentum (lit. b Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden (lit. b Ziff. 3), Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens (lit. b Ziff. 4) sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während des Jahres vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (lit. b Ziff. 6).
4.1.5 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
4.2 Die Beschwerdegegnerin geht in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (A.S. 34 ff.) für das Jahr 2022 von einem Vermögensverzicht von CHF 51'322.35 aus (Betrag gemäss Einspracheentscheid von CHF 52'210.90 minus zusätzliche Ausgabe für Gartenarbeiten von CHF 888.55; vgl. A.S. 37). Begründet wird dies wie folgt: Einnahmenseitig sei im Jahr 2022 eine Erbschaft von CHF 140'202.00 (inkl. Erlös aus Liegenschaft; vgl. Bankeingang vom 5. September 2022, Urkunde 7 der Beschwerdeführerin) respektive (nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer) CHF 139'970.75 angefallen. Hinzu kämen die AHV-Rente von CHF 27'300.00 und ein Nettoerwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 4'793.00. Diese Einnahmen von total CHF 172'063.75 stehen gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin eine Vermögensvermehrung um CHF 36'536.68 (Vermögensstand CHF 21'174.00 Ende 2021, CHF 57'710.68 Ende 2022), ein anrechenbarer Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) sowie belegte und anerkannte weitere Ausgaben von CHF 11'452.70 (CHF 10'564.15 [CHF 3'208.35 Schuldzinsen Hypothek plus CHF 7'355.80 Gesundheitskosten] gemäss Einspracheentscheid plus zusätzlich CHF 888.55 [Gartenarbeiten] gemäss Beschwerdeantwort, vgl. auch Urkunden 7 [S. 16] und 10 der Beschwerdeführerin) gegenüber. Damit resultiert ein Vermögensverbrauch von CHF 61'322.35 respektive, unter Berücksichtigung des zulässigen Verbrauchs von CHF 10'000.00, ein Vermögensverzicht von CHF 51'322.35.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, von der erhaltenen Erbschaft habe sie einen Teilbetrag von CHF 20'000.00 zur Rückzahlung einer kurz zuvor im Sinne eines Überbrückungskredits gewährten Erhöhung der Hypothek verwenden müssen (vgl. Urkunden 6-8 der Beschwerdeführerin). Eine derartige Amortisationszahlung, welche ein bestehendes Bankguthaben vermindert und gleichzeitig eine bestehende Schuld reduziert, verändert jedoch das Vermögen als solches nicht (unabhängig davon, ob die Schuld EL-rechtlich in vollem Umfang anzurechnen ist) und kann mangels Erwähnung in Art. 17d Abs. 3 ELV (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen sind dagegen unter Umständen Kosten für Gartenarbeiten, soweit sie dem Werterhalt der Liegenschaft dienen. Die Beschwerdegegnerin hat diese in der Beschwerdeantwort im Umfang der nunmehr nachgewiesenen Zahlung vom 16. November 2022 von CHF 888.55 (vgl. Urkunde 7 der Beschwerdeführerin) berücksichtigt. Weitere Kosten können mangels eines Zahlungsnachweises nicht angerechnet werden. Nicht berücksichtigt werden können auch die Zahlungen für Steuern, da diese unter den Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt fallen. Die überdies geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Erbschaft angefallenen Anwaltskosten stellen ebenfalls keine anrechenbaren Gewinnungskosten dar, da sie nicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens anfielen (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor).
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, die Erbschaft sei EL-rechtlich schon im Jahr 2020 zu berücksichtigen gewesen und deshalb müsse, falls die erst seit Anfang 2021 geltende Regelung zum übermässigen Vermögensverbrauch überhaupt zur Anwendung gelange, der Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 auch für das Jahr 2021 berücksichtigt werden. Auch diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn es geht um den Verbrauch des Vermögens, das bei der Beschwerdeführerin erst mit dem Zahlungseingang von CHF 140'202.00 am 5. September 2022 entstanden war. Damit bleibt es bei einem im Jahr 2022 eingetretenen und zu berücksichtigenden Vermögensverzicht von CHF 51'322.35.
5. Zum Reinvermögen, das für die Vermögensschwelle massgebend ist, zählt auch das Sparguthaben per 31. Mai 2023 von CHF 8'826.40 (vgl. die Aufstellung in der Aktennotiz vom 14. September 2023, AK-Nr. 289). Zusammen mit dem Wert des nicht selbst bewohnten Grundeigentums von CHF 51'111.00 und dem Vermögensverzicht im Jahr 2022 von CHF 51'322.35 resultiert damit ein für die Vermögensschwelle relevantes Reinvermögen von CHF 111'259.75.
6. Nach dem Gesagten führen das Vermögen aus der nicht selbstbewohnten Wohnung und dem Sparguthaben zusammen mit dem Vermögensverzicht im Jahr 2022 zu einem anrechenbaren Reinvermögen, das die Schwelle von CHF 100'000.00 übersteigt. Vor diesem Hintergrund könnte im Sinne des Einspracheentscheids offenbleiben, ob auch die in der Verfügung und erneut in der Beschwerdeantwort angerechneten zusätzlichen Vermögensverzichte in den Jahren 2016-2020 von insgesamt CHF 137'753.33 (vgl. Beschwerdeantwort S. 4, A.S. 37) zu bestätigen sind. Da die Überschreitung relativ knapp ist und sich deshalb die Frage in naher Zukunft wieder stellen könnte, rechtfertigt es sich dennoch, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
6.1 In übergangsrechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass die Absätze 3 und 4 des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a ELG gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen gelten, das nach dem Inkrafttreten der Änderung (also ab 1. Januar 2021) verbraucht worden ist (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich von einem übermässigen Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG und einer Anwendung von Art. 11a Abs. 4 ELG spricht (Beschwerdeantwort Ziffer 13 und 14, A.S. 36 f.), kann ihr daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht dagegen keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.
6.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet der Beschwerdeführerin weitere Vermögensverzichte von CHF 18'900.15 im Jahr 2016, CHF 25'749.30 im Jahr 2017, CHF 66'779.88 im Jahr 2018, CHF 33'940.80 im Jahr 2019 sowie CHF 22'383.20 im Jahr 2020 an (vgl. A.S. 37). Die konkreten Berechnungen ergeben sich aus einer Tabelle vom 13. September 2023 (AK-Nr. 621).
6.2.1 Für das Jahr 2016 stehen gemäss der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 99’605.20 (Einkommen CHF 86'074.30 [vgl. Steuererklärung, AK-Nr. 586] plus Kapitalbezug CHF 12'134.90 [AK-Nr. 673] plus Vermögensrückgang CHF 1'396.00) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 80'705.05 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben CHF 18'977.05, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 611], Berufsauslagen [AK-Nr. 597], Versicherungsprämien [AK-Nr. 614] sowie Gesundheitskosten [AK-Nr. 618]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 18'900.15 führte.
6.2.2 Für das Jahr 2017 stehen gemäss der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 108'303.20 (Einkommen CHF 93'021.00 [AK-Nr. 553] plus Kapitalbezug netto CHF 13'662.20 [AK-Nr. 568 und 667 f.] plus Vermögensrückgang CHF 1'620.00) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 82'553.90 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben CHF 20'825.90, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 576], Berufsauslagen [AK-Nr. 560], Versicherungsprämien [AK-Nr. 579] sowie Gesundheitskosten [AK-Nr. 581]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 25'749.30 führt.
6.2.3 Für das Jahr 2018 stehen gemäss der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 249'517.00 (Einkommen CHF 85'108.00 [der in der Steuererklärung genannte Betrag von CHF 73'004.00, AK-Nr. 500, umfasst die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von CHF 12'104.00, vgl. AK-Nr. 507] plus Kapitalbezug netto CHF 164'409.00 [AK-Nr. 522 f. und 663 f.]) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 182'737.10 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben CHF 94'328.10, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 501 und 526], Gesundheitskosten [AK-Nr. 544], Rückforderung Arbeitslosenversicherung [AK-Nr. 507], Steuern [AK-Nr. 530 ff.]; Vermögenszunahme CHF 26'681.00). Damit ergibt sich gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ein Vermögensverzicht von gerundet CHF 66'779.90.
6.2.4 Für das Jahr 2019 stehen gemäss der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 110'289.40 (Einkommen CHF 89'699.40 [AK-Nr. 455] plus Vermögensrückgang CHF 20’590.00) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 76'348.60 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 62’240.00, belegte weitere Ausgaben CHF 14'108.60 [Schuldzinsen [AK-Nr. 456], Berufsauslagen [AK-Nr. 470], Versicherungsprämien [AK-Nr. 473], Gesundheitskosten [AK-Nr. 474]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 33'940.80 führt.
6.2.5 Für das Jahr 2020 stehen gemäss der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 99’768.10 (Einkommen CHF 95'710.10 [AK-Nr. 390 und 446] plus Vermögensrückgang CHF 4'058.00) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 77’384.90 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 62’240.00 sowie belegte weitere Ausgaben CHF 15'144.90, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 415], Versicherungsprämien [AK-Nr. 420], Gesundheitskosten [AK-Nr. 421] und Liegenschaftsunterhalt [AK-Nr. 424]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 22'383.20 führt.
6.3 Die in den Berechnungen berücksichtigten Einnahmen, insbesondere aus Renten- und Erwerbseinkommen sowie Kapitalbezügen, ergeben sich aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Steuerakten. Bei den Ausgaben wurde jeweils auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung abgestellt, welche unverändert und korrekt übernommen wurden (vgl. die vorstehenden Aktenhinweise zu den einzelnen Positionen). Die rechtliche Behandlung ist korrekt. Die Beschwerdeführerin macht nicht substantiiert geltend, dass für die Jahre 2016 bis 2020 weitere Ausgaben angefallen wären, welche zu berücksichtigen wären. Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. September 2023 und in der Beschwerdeantwort vorgenommene Beurteilung ist daher zu bestätigen. Damit resultiert selbst dann ein für die Vermögensschwelle relevantes Reinvermögen von deutlich mehr als CHF 100'000.00, wenn allenfalls einzelne der für das Jahr 2022 geltend gemachten zusätzlichen Ausgaben (Amortisation, zusätzlicher Liegenschaftsunterhalt usw.) zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 zu Recht verneint.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Die Beschwerdeführerin steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in seinen Honorarnoten vom 3. April 2024 (AK-Nr. 56 ff.) und 27. August 2024 (AK-Nr. 64 f.), unter Berücksichtigung der von ihm handschriftlich bereits angebrachten Korrekturen betreffend die Positionen vom 27. August 2024, einen Aufwand von insgesamt 26.39 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Std. geltend.
7.2.1 Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
7.2.2 Die beiden von Rechtsanwalt Wyssmann eingereichten Kostennoten sind zunächst um die nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwände zu kürzen. Darunter fallen das Versenden und Weiterleiten von Orientierungskopien von instruktionsrichterlichen Verfügungen und Rechtsschriften an die Beschwerdeführerin (vorliegend die mit «Brief an Klientin» oder «E-Mail an Klientin» bezeichneten Positionen vom 21. und 23. November 2023, 15. und 20. Dezember 2023, 22. und 24. Januar 2024, 13. und 15. Februar 2024, 23. und 28. Februar 2024, 26. März 2024, 3. und 8. April 2024 sowie 18. und 19. Juli 2024 à je 0.17 Stunden [Std.]). Ebenso sind praxisgemäss als Kanzleiaufwände nicht zu entschädigen die Aufwände im Zusammenhang mit dem Einfordern von Akten (Position vom 31. Oktober 2023 à 0.33 Std.), dem Stellen von Fristerstreckungsgesuchen (die Positionen vom 22. Januar 2024 sowie 13. Februar 2024 à je 0.33 Std.), dem Einreichen der Kostennote (Position vom 3. April 2024 à 0.33 Std.), der Terminvereinbarung der Instruktionsverhandlung (Positionen vom 16. [0.25 Std] und 17. Juli 2024 [0.16 Std]) sowie die Nachfrage nach dem Verfahrensstand im Auftrag der Klientin (Positionen vom 13. Mai 2024 à 0.24 Std. und vom 13. Juni 2024 à 0.25 Std.). Der nicht zu vergütende Kanzleiaufwand beläuft sich somit total auf 4.77 Std., davon entfallend auf das Jahr 2023 1.01 Std. und 3.76 Std auf das Jahr 2024.
7.2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht zudem im Zeitraum vom 3. November 2023 und 5. August 2024, also während einer Zeitspanne von rund 10 Monaten, Aufwände im Umfang von total 4.2 Std. für insgesamt 28 Telefonate mit der Klientin in unterschiedlicher Länge (zwischen 0.08 Std. und 0.42 Std.) sowie 4.67 Std. für anderweitig geführte Besprechungen mit der Klientin (Positionen vom 31. Oktober 2023, 8. November 2023 sowie 27. August 2024) geltend. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter haben sich somit insgesamt 8.87 Std. mündlich ausgetauscht betreffend die vorliegende Sache. In Anbetracht der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens, welche mit Ausnahme des Aufwandes im Zusammenhang mit dem Augenschein nicht über derjenigen eines durchschnittlichen Prozesses liegt, erscheint der geltend gemachte Aufwand für den telefonischen und anderweitigen mündlichen Austausch mit der Klientin objektiv nicht erforderlich, um eine sorgfältige Mandatsführung zu gewährleisten. Insbesondere die Notwendigkeit der durchschnittlich ca. drei Telefonate pro Monat verteilt über 10 Monate leuchtet nicht ein, wenn in demselben Zeitraum bereits drei anderweitige Besprechung von jeweils über einer Stunde geführt wurden, die Beschwerdeführerin (durch die Kanzlei des Vertreters) mit Orientierungskopien über den Verlauf des Verfahrens informiert worden ist und sich, ausweislich der Kostennote, ausserdem zusätzlich per E-Mail mit ihrem Rechtsvertreter ausgetauscht hat. Die Honorarnote ist daher um die Aufwände für die geführten Telefongespräche zu kürzen (- 4.2 Std.).
7.2.4 Insgesamt ergibt sich somit ein zu entschädigender Aufwand von noch 17.5 Std., davon 11.08 Std. angefallen im Jahr 2023 und 6.42 Std. im Jahr 2024. Dies entspricht einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 2'983.30 (volles Honorar entsprechend einem Stundenansatz von CHF 250.00 inkl. 7.7 % MwSt) bzw. CHF 2'267.30 (Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 190.00/Std. inkl. 7.7 % MwSt) im Jahr 2023 und CHF 1'735.00 (volles Honorar entsprechend einem Stundenansatz von CHF 250.00 inkl. 8.1 % MwSt) bzw. CHF 1'318.60 (Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 190.00/Std. inkl. 8.1 % MwSt) im Jahr 2024.
7.2.5 Rechtsanwalt Wyssmann macht in den beiden Kostennoten insgesamt Auslagen in Höhe von CHF 144.00 für 144 Kopien (CHF 1.00 pro angefallene Kopie) geltend. Auslagen für Kopien – wie bereits erwähnt – werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb diese Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu entschädigenden Auslagen für Kopien betragen somit CHF 66.50 (Jahr 2023) und CHF 5.50 (Jahr 2024). Unter Berücksichtigung der ebenfalls zu vergütenden Portokosten verbleiben somit zu ersetzende Auslagen von CHF 78.40 (CHF 84.45 inkl. 7.7 % MwSt) für das Jahr 2023 und CHF 38.30 (CHF 41.40 inkl. 8.1 % MwSt) für das Jahr 2024. Somit verbleiben zu vergütende Auslagen in Höhe von CHF 119.80 (inkl. MwSt).
7.2.6 Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 3'585.90 sowie Auslagen in Höhe von CHF 119.80, entsprechend einem Total von CHF 3'705.70 (inkl. MwSt). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Wyssmann geschlossenen Honorarvereinbarung, worin ein Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart wurde. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters beträgt vorliegend CHF 1'132.40 inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar).
7.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Protokoll der Verhandlung mit Augenschein vom 27. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'705.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 1'132.40 (inkl. MwSt), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer