Urteil vom 12. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV
(Einspracheentscheid vom 7. November 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1

1.1       Der 1949 geborene A.___ (Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2021 bei der Zweigstelle seiner Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 284 ff.). Diese leitete die Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) weiter (AK-Nr. 283), welche den Beschwerdeführer sodann aufforderte, u. a. die Kaufverträge für die von ihm verkauften Liegenschaften in B.___ mit GB-Nrn. [...] und [...] einzureichen (AK-Nr. 246). Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer beide Immobilien am 12. September 2014 für CHF 740'000.00 verkauft hatte (AK-Nr. 224). Mit Verfügung vom 3. September 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe infolge Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Krankenkassenprämienverbilligungen (AK-Nr. 203 ff.).

 

1.2      

1.2.1    Im Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 166 ff., 184). Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen betreffend seine wirtschaftliche Situation ein und die Beschwerdegegnerin holte beim Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, eine Verkehrswertschätzung der vorgenannten Liegenschaften per 1. Januar 2014 ein (AK-Nr. 92). Diese ergab einen konsolidierten Verkehrswert der beiden Gebäude von CHF 1'125'000.00 (AK-Nr. 81 ff.). Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, der Verkauf der beiden Liegenschaften in B.___ sei unter dem Verkehrswert erfolgt. Aus der Differenz zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis resultiere per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 305'000.00, womit die für Ehepaare geltende Vermögensschwelle in Höhe von CHF 200'000.00 überschritten sei (AK-Nr. 66 ff.).

 

1.2.2    Der Beschwerdeführer erhob am 7. Mai 2023 bzw. ergänzend am 18. Mai 2023 Einsprache gegen diese Verfügung (AK-Nr. 52 f. und 57 f.) und reichte am 22. September 2023 eine in seinem Auftrag durch das Architekturbüro C.___ erstellte Verkehrswertschätzung der beiden Liegenschaften ein, worin deren Verkehrswert per 1. Januar 2014 auf CHF 833'000.00 geschätzt wurde (AK-Nr. 35 ff.).

 

1.2.3    Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab (AK-Nr. 20 ff.). Sie führte aus, der Anspruchsberechnung sei zur Ermittlung des Verzichtsvermögens der Mittelwert (CHF 979'000.00) zwischen dem durch das Amt für Katasterschätzung (CHF 1'125'000.00) und dem von C.___ ermittelten Verkehrswert (CHF 833'000.00) zugrunde zu legen, was weiterhin einen Einnahmeüberschuss ergebe und folglich zur Abweisung des Begehrens führe. Weiter führte sie aus, das Leistungsbegehren müsste auch dann abgewiesen werden, wenn auf die Verkehrswertermittlung durch C.___ abgestützt würde, denn auch bei Berücksichtigung dieses Verkehrswerts resultiere ein Verzichtsvermögen, welches zwar nicht mehr zur Überschreitung der Vermögenschwelle führe, aber zu einem anspruchsausschliessenden Einnahmenüberschuss (AK-Nr. 25).

 

2       

2.1     Am 17. November 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 und beantragt sinngemäss die Zusprache von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten [A.S.] 8 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst am 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.).

 

II.      

 

1        Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2       

2.1     Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Der Beschwerdeführer ersuchte im Januar 2023 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied am 21. April 2023 mittels Verfügung und am 7. November 2023 schliesslich mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.

 

2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

2.3     Art. 11a ELG sieht vor, dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der auf Seiten der Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV), wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für die Berechnung des jährlichen EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

 

2.4     Gemäss Art. 9a ELG haben Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Bei verheirateten Personen wie dem Beschwerdeführer liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Unabhängig von der Vermögensschwelle wird das Vermögen eines EL-Ansprechers berücksichtigt, indem ein prozentualer Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen zählt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird Altersrentnern jährlich ein Zehntel des CHF 50'000.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme angerechnet. Ebenfalls berücksichtigt werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

 

3        Strittig ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin wies den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, er habe die beiden Liegenschaften in B.___ 2014 deutlich unter dem Verkehrswert verkauft und somit in Sinne von Art. 11a ELG auf Vermögen verzichtet. Die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem Verkaufspreis werde ihm, vermindert um jeweils CHF 10’000.00 pro Jahr (vgl. E. II. 2.1.3 hiervor), als Verzichtsvermögen in der Anspruchsberechnung angerechnet, womit einerseits die in Art. 9a Abs. 1 ELG normierte Vermögensschwelle überschritten sei und andererseits in der Anspruchsberechnung ein Einnahmeüberschuss resultiere. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung eines Verzichtsvermögens.

 

3.1     Aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau resultiert auch ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens ein Einnahmeüberschuss (vgl. die der Verfügung vom 21. April 2023 zugrunde liegende Anspruchsberechnung vom 19. April 2023, in der kein Verzichtsvermögen berücksichtigt wurde; AK-Nr. 74 f.). Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2023 (AK-Nr. 74 f.) ist zwar insofern fehlerhaft, als ihr bezüglich der Bewertung der vom Beschwerdeführer selbst bewohnten Liegenschaft nicht die aktuelle Katasterschätzung vom 8. August 2022 (AK-Nr. 163) zugrunde liegt, die übrigen Zahlen (zu den Krankenkassenprämien vgl. AK-Nr. 199 f., der Höhe der Hypothek und den dazugehörigen Zinsen vgl. AK-Nr. 143, den Spar- und Wertschriften vgl. AK-Nr. 68 und 95 ff., den Fahrzeugen vgl. AK-Nr. 169, den Renteneinnahmen vgl. AK-Nr. 164 f.) sind aber korrekt. Im Resultat ändert damit auch die Berücksichtigung des vergleichsweise höheren Werts der jüngsten Katasterschätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers vom 8. August 2022 (AK-Nr. 163), welche zu höheren anerkannten Ausgaben beim Gebäudeunterhalt (CHF 2'749.00 statt CHF 2'701.00; vgl. AK-Nr. 74) und – ausgaben- wie einnahmenseitig – einem höheren Eigenmietwert (CHF 13'749.00 statt CHF 13'507.00; vgl. AK-Nr. 74 und 75) führt, nichts. Es bleibt bei einem Einnahmeüberschuss.

 

3.2     Da bereits ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens ein Einnahmeüberschuss resultiert, kann offenbleiben, in welcher Höhe aus dem Immobilienverkauf 2014 ein Verzichtsvermögen resultiert. Die Höhe des Verzichtsvermögens ist nicht anspruchsrelevant und an der Feststellung der strittigen Frage, welcher Verkehrswertschätzung zu folgen sei, besteht kein Rechtsschutzinteresse.

 

3.2     Ausser Acht gelassen werden kann bei dieser Ausgangslage auch, ob aus den Bezügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus der gebundenen Vorsorge/von Freizügigkeitskonti in den Jahren 2013 bis 2019 in Höhe von rund CHF 345'500.00 (vgl. AK-Nr. 71, 241 ff.) allenfalls ein anrechenbares Verzichtsvermögen resultieren könnte.

 

4        Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer