Urteil vom 19. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 21. November 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 16. Oktober 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2023 Prämienverbilligung (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 23 f.). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Gesuch, das bei ihr am 18. Oktober 2023 eingegangen war, mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung für 2023 verwirkt sei (AK S. 21). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 18) wies die Beschwerdegegnerin am 21. November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 24. November 2023 (Postaufgabe: 27. November 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Anspruch auf Prämienverbilligung sei nochmals eingehend zu prüfen (A.S. 4 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 21. Dezember 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 8 f.).

 

II.

 

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

 

2.2

2.2.1  Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Steuerveranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.2 vom 11. April 2023 E. II. 2.4.1), d.h. für das Anspruchsjahr 2023 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2021 massgeblich. Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere Verhältnisse wie z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit oder geschäftliche Rückschläge in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.2 vom 11. April 2023 E. II. 3.3.1).

 

2.2.2  Die Ausgleichskasse stellt denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Wer kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV); vorbehalten bleiben u.a. Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).

 

2.3

2.3.1  Da der Beschwerdeführer selber einräumt, von der Beschwerdegegnerin kein Antragsformular erhalten zu haben (s. Einsprache AK S. 18), hätte er die ordentliche Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bis spätestens am 31. Juli 2023 geltend machen müssen (E. II. 2.2.2 hiervor). Er stellte nach Aktenlage jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 16. Oktober 2023, ein entsprechendes Gesuch; eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin bis Ende Juli 2023 ist nicht dokumentiert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er bringt vielmehr in seiner Beschwerde vor, da seine definitive Steuerveranlagung pro 2022 vom 27. Juli 2023 datiere (s. dazu Beschwerdebeilage / BB Nr. 1), habe am 31. Juli 2023 noch keine rechtskräftige Veranlagung vorgelegen, weshalb er auch nach diesem Stichtag noch Prämienverbilligung habe beantragen können (A.S. 4). Für die ordentliche Prämienverbilligung pro 2023 ist jedoch auf die Steuerveranlagung pro 2021 abzustellen und nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, auf die Veranlagung pro 2022 (s. E. II. 2.2.1 hiervor). In Bezug auf die massgebliche Veranlagung pro 2021 macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend, diese sei am 31. Juli 2023 noch nicht rechtskräftig gewesen, und auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise. Die Prämienverbilligung hätte daher auch unter diesem Blickwinkel bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden müssen. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind, d.h. wenn jemand durch äussere Umstände – z.B. eine schwere Krankheit – daran gehindert war, innert Frist zu handeln, und er dies innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachholt (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2015.297 vom 11. Februar 2016 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts dergleichen vor, so dass eine Wiederherstellung entfällt.

 

2.3.2  Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, sein Einkommen im Jahr 2021, welches die Beschwerdegegnerin heranziehe, sei höher gewesen als dasjenige im Jahr 2023 (A.S. 4). Er beruft sich damit sinngemäss auf einen Härtefall gemäss § 71 Abs. 4 Satz 1 SV (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall entfällt indes, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren zufolge Fristversäumnis verwirkt ist (§ 2 Abs. 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen / BGS 832.214; dort wird zwar mangels redaktioneller Bereinigung noch auf § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 der bis Ende 2007 geltenden kantonalen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwiesen, doch stimmen die altrechtlichen Fristen mit der Regelung im neuen Recht überein). Dies trifft hier wie dargelegt zu (E. II. 2.3.1 hiervor), womit es sich erübrigt, die Voraussetzungen eines Härtefalls zu prüfen.

 

2.4

2.4.1  Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verwirkt ist. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

2.4.2  Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer, geb. 1957, ist gemäss seinem Antrag weder verheiratet noch hat er Kinder (AK S. 23). Ihm hätte daher als Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für einen Erwachsenen ab 25 Jahren zugesprochen werden können (s. dazu § 88 SG und § 68 SV). Diese Richtprämie belief sich für das Anspruchsjahr 2023 ursprünglich auf 70 % der Durchschnittsprämie von CHF 6'132.00, d.h. CHF 4'296.00 (12 x 358.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2023 des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2023), wurde aber in der Folge wegen fehlender Ausschöpfung der verfügbaren Mittel auf 73 % der Durchschnittsprämie erhöht, also CHF 4'476.00 (https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/, Website zuletzt aufgerufen am 19. Januar 2024). Dieser Betrag bleibt unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der die Präsidentin) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

4.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann