Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 8. November 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1    Dem 2002 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1162). Am 12. Juli 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1142 ff.). Diese hiess sein Gesuch am 11. August 2020 gut und richtete ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 1107 ff.).

 

1.2    Am 24. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine halbe und ab dem 1. Januar 2022 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen (AK-Nr. 518 f.), was im Dezember 2022 zu einer Rentennachzahlung in Höhe von insgesamt CHF 20'512.00 führte (AK-Nr. 421 und 462 ff.).

 

1.3   

1.3.1 Infolge der Zusprache der Invalidenrente berechnete die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Mai 2020 bis Ende Dezember 2022 neu und forderte am 21. Dezember 2022 einen Betrag von CHF 18'037.00 zurück (AK-Nr. 366 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 (AK-Nr. 352 f.) sowie ergänzend am 25. Januar 2023 Einsprache erheben (AK-Nr. 317). Am 4. Januar 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin zudem den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023 (AK-Nr. 348 f.), wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls am 25. Januar 2023 Einsprache erheben liess (AK-Nr. 321). Zur Begründung der beiden Einsprachen führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie ihm gleichzeitig eine Rentennachzahlung und Ergänzungsleistungen ausrichte, nur um letztere sogleich wieder zurückzufordern. Zudem liege der Anspruchsberechnung die Annahme zugrunde, er wohne in einem Fünf-Personen-Haushalt. Ein Familienmitglied sei jedoch am 1. April 2022 ausgezogen, weshalb die Berechnung auf falschen Annahmen beruhe und ab dem 1. April 2022 rückwirkend zu korrigieren sei. Schliesslich seien in der Anspruchsberechnung ab Januar 2023 auch höhere Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV zu berücksichtigen (AK-Nr. 322).

 

1.3.2 Im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 vereinigte die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 21. Dezember 2022 und 4. Januar 2023 und berechnete in teilweiser Gutheissung der Einsprachen die Ansprüche ab dem 1. Dezember 2022 und dem 1. Januar 2023 neu, was zu einer verrechnungsweisen Reduktion der Rückforderung auf noch CHF 17'326.00 führte (AK-Nr. 240 und 260 ff.). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) ein Erlassgesuch betreffend diese Forderung ein (AK-Nr. 170 f.). Das Versicherungsgericht trat auf die Eingabe, soweit sie als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 entgegengenommen wurde, mit Urteil vom 13. Juli 2023 nicht ein und überwies die Eingabe vom 13. Juni 2023 zur Behandlung als Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 159 f.).

 

1.3.3 Am 9. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung verfügungsweise ab (AK-Nr. 63). Eine dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. November 2023 (AK-Nr. 41) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. November 2023 ebenfalls ab (AK-Nr. 46).

 

2.     

2.1    Am 4. Dezember 2023 reicht der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht ein und begehrt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 festgesetzten Rückforderung. Zur Begründung führt er aus, er habe die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen und die Rückzahlung bedeute für ihn eine grosse finanzielle Härte (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten [A.S] 5 f.).

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9).

 

2.3    Am 15. Januar 2024 teilt der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er halte an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (A.S. 14).

 

II.

 

1.     

1.1   

1.1.1 Die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

 

1.1.2 Strittig ist der Erlass einer Rückforderung in Höhe von CHF 17'326.00. Diese Summe liegt unter der Streitwertgrenze von § 54bis Abs. 1 lit. a GO in Höhe von CHF 30'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts, als Stellvertreter der Präsidentin, zu entscheiden.

 

1.2    Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

 

2.1.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

 

2.1.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

 

2.1.3 Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) umschrieben, und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer – wie hier – unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).  

 

2.2   

2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

 

2.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Falle von Rentennachzahlungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht. In solchen Fällen geht es einzig darum, die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2.e). Eine grosse finanzielle Härte liegt in solchen Fällen in der Regel ebenfalls nicht vor, weil mit der rückwirkend zur Auszahlung gelangten Rente genügend Mittel vorhanden sind, um die Rückforderung zu leisten (BGE 122 V 134 E. 3.c).

 

3.      Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 wurde den Bestand und die Höhe der Rückforderung rechtskräftig entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig noch deren Erlass.

 

3.1    Sofern der Beschwerdeführer einen Anspruch auf diese finanziellen Mittel damit begründet, er habe die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit weniger Geld gekostet als andere Versicherte, weil er z. B. bei seinen Eltern statt in einem Heim gewohnt habe, so lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hätte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Leistungen der Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen wollen, so wäre es ihm freigestanden, diese zu beantragen. Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen jedenfalls nicht und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die entsprechenden Vorbringen sind somit nicht zu hören.

 

3.2    Die Rückforderung resultierte, weil dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2022 ab dem 1. Mai 2020 eine Invalidenrente zugesprochen und diese im Dezember 2022 rückwirkend zur Auszahlung gelangte. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher die Rente ab 1. Mai 2020 als Einnahme in der EL-Anspruchsberechnung angerechnet, was rückwirkend zu zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 18'037.00 führte. Im Einspracheverfahren wurden infolge des Wegzugs des Bruders des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt ab dem 1. Dezember 2022 höhere Wohnkosten und ab dem 1. Januar 2023 zudem höhere Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Damit erhöhte sich rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 der Ergänzungsleistungsanspruch geringfügig. Eine Auszahlung dieses Guthabens erfolgte aber nicht, sondern wurde mit der Rückforderung von CHF 18'037.00 verrechnet, was zu einer Reduktion der Rückforderung auf noch CHF 17'326.00 im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 führte (vgl. AK-Nr. 265). Diese zurückgeforderte Summe ist somit einzig eine Folge der Rentennachzahlung, weshalb dieser Betrag rechtsprechungsgemäss zurückzuerstatten ist, ohne dass hierfür eine Prüfung der Meldepflichtsverletzung vorzunehmen ist (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Bezogen auf die Erlassfrage fehlt es in dieser Konstellation an der grossen Härte. Folglich entfällt auch die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen während dieser Zeit gutgläubig bezogen hatte oder nicht.

 

3.3    Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer grossen finanziellen Härte damit, sich mit der Rentennachzahlung eine Ausbildung ermöglichen zu wollen, die er ansonsten nur mit einem Kredit finanzieren könne. Hierzu ist festzuhalten, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend aufgezählt werden. Ausbildungskosten figurieren nicht in dieser Aufzählung. Dem Anliegen nach der Berücksichtigung von Ausbildungskosten wird indirekt Rechnung getragen, indem Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen nicht als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG). Es verhält sich aber so, dass auf die Finanzierung von Ausbildungskosten durch die Beschwerdegegnerin kein Anspruch besteht und sich aus der Tatsache, dass er sich eine Ausbildung ohne finanzielle Dritthilfe nicht leisten kann, noch keine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ergibt. Mit der nachträglich ausgerichteten Rente sind ihm zudem Mittel zugeflossen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit den vorher bezogenen Ergänzungsleistungen decken – sein Existenzbedarf war in der Vergangenheit mit anderen Worten bereits durch die Ergänzungsleistungen gedeckt und mit der Rentennachzahlung verfügt er über finanzielle Mittel, die diesen übersteigen. Eine grosse finanzielle Härte liegt vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.1.3 und 2.2.2 hiervor) nicht vor.

 

4.      Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung sind nicht gegeben und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.

5.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2024 vom 4. Oktober 2024 nicht ein.