Urteil vom 13. Februar 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Januar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Witwenrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10) und reichte eine Reihe von Unterlagen ein (AK-Nr. 11 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 1. März 2019 ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 472.00 pro Monat, entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, zu (AK-Nr. 39).
1.2 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 55) wurde die Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2020 auf CHF 476.00 pro Monat, wiederum entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, festgesetzt. Die der Verfügung zugrundeliegende Berechnung ergab einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'054.00. Als Einnahmen wurden die Rente von CHF 22'020.00 sowie Liegenschaftserträge von CHF 16'173.00 und sonstige Vermögenserträge von CHF 73.00 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 54). Die Prämienpauschale von CHF 476.00 pro Monat respektive CHF 5'712.00 für das Jahr 2020 wurde direkt an die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
1.3 Mit Verfügung vom 1. April 2021 (diese ersetzte eine Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 69) legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf CHF 478.00 pro Monat, wiederum entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, fest (AK-Nr. 77). Die der Verfügung zugrundeliegende Berechnung (nach den für die Beschwerdeführerin günstigeren altrechtlichen Bestimmungen) ergab einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'055.00. Die Einnahmen setzten sich zusammen aus der Rente von CHF 22'212.00, Liegenschaftserträgen von CHF 16'173.00 und sonstigen Vermögenserträgen von CHF 64.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 76). Der Betrag von CHF 478.00 pro Monat respektive CHF 5'736.00 für das Jahr 2021 wurde ebenfalls direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2021 rückwirkend ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu (AK-Nr. 97). Diese wurde am 1. Oktober 2021 durch eine AHV-Altersrente abgelöst (Verfügung vom 1. September 2021, AK-Nr. 106). In diesem Zusammenhang kam es zu einer Neuprüfung des EL-Anspruchs. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2021 ein entsprechendes Formular ein (wobei sie «EL-Neuanmeldung» ankreuzte; AK-Nr. 111) und gab verschiedene Dokumente zu den Akten.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019. Für die Zeit ab 1. Januar 2020 wurde ein Anspruch nunmehr verneint. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie werde die an die Krankenkasse ausbezahlten Prämienpauschalen bei dieser zurückfordern. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass ihre Krankenkassenrechnung rückwirkend angepasst werde (AK-Nr. 136). Die Neuberechnungen ergaben Einnahmenüberschüsse (bezogen auf ein Jahr) in der Höhe von CHF 76'774.00 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 138), von CHF 81'718.00 für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 142), von CHF 80'770.00 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 141) und von CHF81'591.00 für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. September 2021 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 140). Gegenüber den früheren Berechnungen wurden insbesondere zusätzlich Krankentaggelder in der Höhe von CHF 78'876.00 pro Jahr als Einnahmen angerechnet. Einzelne Berechnungen enthielten ausserdem neu hinzugekommene Vermögenswerte (ab September 2020 unverteilte Erbschaft, ab Mai 2021 Auszahlung der Pensionskasse).
3.2 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 forderte die Beschwerdegegnerin bei der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, der B.___, [...], den Betrag von CHF 5'712.00, entsprechend der direkt ausbezahlten Prämienpauschale für das Jahr 2020, zurück. Weiter entschied sie, der Beschwerdeführerin stehe für das Jahr 2020 keine individuelle Prämienverbilligung zu (AK-Nr. 151). Ebenfalls am 7. Dezember 2021 erging eine analoge Verfügung für das Jahr 2021, mit Rückforderung der Prämienpauschale von insgesamt CHF 5'736.00 bei der B.___ und Verneinung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (AK-Nr. 152).
4. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Dezember 2021 und die darin enthaltene Rückforderung von CHF 11'448.00. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 158). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022, AK-Nr. 162).
5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin auch das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 173). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 19. Juli 2022 Einsprache (AK-Nr. 175). Nach einer entsprechenden Aufforderung der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 180) reichte sie am 14. August 2022 eine ergänzte Fassung der Einsprache ein (AK-Nr. 182). Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs ab (AK-Nr. 189).
6. Mit Zuschrift vom 28. Januar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023.
7. Das Gericht hat die Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023. Mit diesem wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr sei die Rückforderung von CHF 11'448.00 zu erlassen, abgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung zu erlassen ist.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 11’448.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Ein Verstoss gegen diese Meldepflicht kann unter Umständen den für den Erlass vorausgesetzten guten Glauben ausschliessen.
2.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
3.
3.1 Die mit der Verfügung vom 22. Oktober 2021 (AK-Nr. 136) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und die daraus resultierende Rückforderung basierten darauf, dass zusätzliche Einnahmen angerechnet wurden. Die Grundlage hierfür bildeten Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin mit der «Neuanmeldung» vom 31. August 2021 (AK-Nr. 111) eingereicht hatte. Dazu zählen ein Lohnausweis und eine Arbeitsbestätigung für das Jahr 2019 (AK-Nr. 115 f.; vgl. auch AK-Nr. 126), eine Bescheinigung über Kapitalauszahlungen der Pensionskasse [...] per 9. April 2021 vom 1. April 2021 (AK-Nr. 117), Taggeldabrechnungen einer Krankentaggeldversicherung für die Zeit von Januar 2020 bis August 2021 (AK-Nr. 118) sowie ein Inventar über den Vermögensnachlass der im August 2020 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 119). In den leistungszusprechenden Verfügungen vom 27. Dezember 2019 und vom 1. April 2021 (ab Januar 2021) waren die genannten Einnahmen bzw. Vermögenswerte nicht berücksichtigt worden, weil sie der Beschwerdegegnerin nicht bekannt waren.
3.2 In der durch die Beschwerdeführerin als «EL-Neuanmeldung» bezeichneten Deklaration vom 31. August 2021 (AK-Nr. 111) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Kapital aus privater Vorsorge/Freizügigkeitskonto bezogen (Ziffer 7.4) und sie sei an einer unverteilten Erbschaft beteiligt (Ziffer 7.6). Weiter teilte sie mit, sie sei seit Oktober 2019 krankgeschrieben und erhalte noch bis Ende September (2021) ein Krankentaggeld der C.___ in der Höhe von CHF 6'483.00 pro Monat (Ziffern 8.1 und 8.5). Die gleichzeitig eingereichten Unterlagen enthielten insbesondere Taggeldabrechnungen der C.___. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 26. Januar 2020 bis zum 31. August 2021 Taggelder in der Höhe von CHF 216.10 pro Tag ausbezahlt wurden (AK-Nr. 118). Unter Berücksichtigung dieser Einnahmen resultierte für die Zeit ab Januar 2020 ein deutlicher Einnahmenüberschuss.
3.3 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin vor dem 31. August 2021 über die Taggeldzahlungen informiert hätte. Die Beschwerdeführerin macht dies auch gar nicht geltend. Da es sich um eine Tatsache handelt, der für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen entscheidende Bedeutung zukommt, liegt ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV (vgl. E. II. 2.2 hiervor) vor. Es kann sich deshalb nur die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin diese Unterlassung im Sinne eines relevanten Verschuldens, d.h. einer Absicht oder einer groben Nachlässigkeit, zu verantworten hat (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
4.
4.1 Für die Erlassfrage entscheidend ist die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, welche zurückgefordert werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.3). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021, bestanden haben.
4.2 Es besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Einnahmen, insbesondere jene aus den ab Januar 2020 bezogenen Krankentaggeldern, bewusst verheimlicht, um den Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen erwirken. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss.
4.3 Die Parteien äussern sich dazu, kurz zusammengefasst, wie folgt:
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe in mehrfacher Hinsicht die Meldepflicht missachtet. Die Unstimmigkeiten seien leicht erkennbar gewesen, da verschiedene Positionen in der EL-Berechnung zu Unrecht mit CHF 0.00 aufgeführt worden seien. Damit liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, welche den guten Glauben ausschliesse.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin sprach am 3. September 2021 bei der Zweigstelle vor und reichte Unterlagen ein. Auf die Frage, warum sie auf dem ausgefüllten Formular «EL-Neuanmeldung» und nicht «EL-Revision/Überprüfung» angekreuzt habe (vgl. AK-Nr. 111), antwortete sie, sie beziehe keine Ergänzungsleistungen, sondern lediglich individuelle Prämienverbilligung für ihren Sohn. Nach Vorlage der Deckblätter der Verfügungen vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 69) und vom 1. April 2021 (AK-Nr. 77) machte sie geltend, sie habe diese Verfügungen nie erhalten, diese würden ihr nämlich immer mit eingeschriebener Post zugestellt (AK-Nr. 120 S. 15). Auch in ihrer Einsprache betreffend die Rückforderung vom 3. Januar 2022 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe gar keine Ergänzungsleistungen, sondern einzig Prämienverbilligung bezogen (AK-Nr. 158 S. 1). In der ergänzten Einsprache betreffend Erlass der Rückforderung vom 14. August 2022 führte sie überdies aus, sie sei im Rahmen einer Anstellung (Schwangerschaftsvertretung) im Jahr 2019 wenig wertschätzend behandelt worden und schliesslich habe man ihr nach den Herbstferien mitgeteilt, dass ihr Vertrag nicht verlängert werde. In dieser unruhigen, existenzbedrohenden Zeit sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die «fast stündlichen Änderungen» der Beschwerdegegnerin hätte melden sollen (AK-Nr. 182). In der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin bestimmte Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter erklärt sie, sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, sei in gutem Glauben gewesen und es habe eine grosse Härte bestanden.
4.4 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Januar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, unterzeichnete das entsprechende Gesuch (AK-Nr. 10) und reichte zahlreiche Unterlagen ein (AK-Nr. 11 ff.). Die AHV-Zweigstelle verlangte ergänzende Unterlagen (AK-Nr. 22 S. 2), welche in der Folge nachgereicht wurden. Nachdem die Verfügung vom 1. März 2019 erlassen worden war (AK-Nr. 39), setzte sich die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 schriftlich zur Wehr (vgl. AK-Nr. 45) und beanstandete ein konkretes Element der Berechnung (Liegenschaftserträge). Weiter meldete sie sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 46). Daraus wird deutlich, dass sie die EL-Berechnung für das Jahr 2019 zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen verstanden hatte. Es bestand auch keine Grundlage für die Annahme, bei der zugesprochenen Leistung handle es sich nicht um Ergänzungsleistungen. Die Verfügung vom 1. März 2019 enthielt den unmissverständlichen Hinweis auf die Pflicht, der Beschwerdegegnerin, deren Adresse explizit genannt wird, jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden. Aus dem Fragekatalog, dem Schreiben der Zweigstelle und dem Berechnungsblatt ging auch klar hervor, dass der Anspruch davon abhängt, welche sonstigen Einnahmen einer Person zufliessen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Natur der Ergänzungsleistungen, welche eine bestehende Bedürftigkeit ausgleichen sollen. Auch in den späteren Verfügungen vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 55), 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 69) und 1. April 2021 (AK-Nr. 77) wird ausdrücklich und ausführlich auf die Meldepflicht hingewiesen. Dass die Beschwerdeführerin diese Verfügungen allesamt nicht erhalten haben soll, ist nicht glaubhaft und kann ausgeschlossen werden. Selbst wenn es sich so verhielte, müsste der gute Glaube trotzdem verneint werden, denn es musste der Beschwerdeführerin ohne weiteres klar sein, dass sie die in den Jahren 2019 bis 2021 hinzugekommenen Einkünfte und Vermögenswerte, insbesondere die Taggeldzahlungen von Januar 2020 bis September 2021 von CHF 216.60 pro Tag oder deutlich über CHF 6'000.00 pro Monat, unverzüglich zu melden hatte, da diese schon nur aufgrund ihrer Höhe offensichtlich geeignet waren, den Anspruch auf bedarfsabhängige staatliche Leistungen entscheidend zu beeinflussen. Der Beschwerdeführerin, welche als Primarlehrerin ein vergleichsweise hohes Bildungsniveau aufweist, hätte dies selbst bei Aufwendung einer eher geringen Aufmerksamkeit und Sorgfalt sofort auffallen müssen. Daran ändern die von ihr vorgebrachten Umstände, einschliesslich der Tatsache, dass sie ab Oktober 2019 arbeitsunfähig geschrieben war und schliesslich ab 1. November 2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen erhielt, nichts. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche der Rentenzusprechung zugrunde lag, mit einer erheblichen Einschränkung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Erfüllung der Meldepflicht hinsichtlich eines derart bedeutenden und offensichtlichen Sachverhalts verbunden gewesen wäre. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zeigen vielmehr auf, dass sie jederzeit in der Lage war, ihre Interessen wahrzunehmen, sich schriftlich gut auszudrücken und nachvollziehbar zu argumentieren. Vor diesem Hintergrund kann der gute Glaube nicht bejaht werden. Damit erübrigt sich eine Prüfung der grossen Härte. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser