Urteil vom 11. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 13. September 2022 einen Anspruch des Ehepaars A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2022, da der Selbstbehalt auf dem massgebenden Einkommen höher sei als die Richtprämien (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführer erheben mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 (Postaufgabe: 23. Dezember 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihnen sei für die Jahre 2022 und 2023 Prämienverbilligung auszurichten (A.S. 5 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.).

 

2.3     Die Beschwerdeführer bekräftigen mit Replik vom 10. Februar 2023 die Ausführungen in ihrer Beschwerde und begehren für die Jahre 2021 und 2022 Prämienverbilligung (A.S. 14 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 6. März 2023 auf eine Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 18).

 

II.

 

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es die Prämienverbilligung pro 2022 betrifft. Die Anspruchsjahre 2021 und 2023 bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

 

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

 

2.3     Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2022 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'032.00 (12 x 336.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2022 des DDI [fortan: Parameter], 0194-2022.pdf (so.ch)).

 

2.4

2.4.1  Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Steuerveranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2022 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2020 massgeblich.

 

2.4.2  Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die Veranlagung der Staatssteuer ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern / Steuergesetz, BGS 614.11).

 

2.4.3  Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 SV). Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (a.a.O.); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 72'000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis 16 % festgesetzt werden (s. Parameter).

 

3.

3.1     Die Beschwerdeführer erfüllten im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen der Prämienverbilligung insoweit, als sie beide über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse verfügten (AK-Nrn. 2 + 5) und am 1. Januar 2022 im Kanton Solothurn wohnten (AK-Nr. 1). Da sie miteinander verheiratet sind und keine Kinder resp. keine Kinder in Ausbildung haben (a.a.O.), ist ihnen eine Richtprämie für zwei Erwachsene von insgesamt CHF 8‘064.00 anzurechnen (s. E. II. 2.3 + 2.4.2 hiervor).

 

3.2     Die massgebliche Steuerveranlagung pro 2020 der Beschwerdeführer wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 54‘176.00 aus (s. A.S. 3 Ziff. 2.2.3). Dieses ist für die Bestimmung der Prämienbewilligung um die Liegenschaftskosten von CHF 3'687.00 zu erhöhen (s. Art. 69 Abs. 1 lit. f SV), so dass sich CHF 57'863.00 ergeben. Weitere Korrekturen sind nicht erforderlich, doch ist dieser Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 57‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführer von 14,75 % ([CHF 57‘000.00 : CHF 72‘000.00 x 6 {16 % - 10 %}] + 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 8‘407.50. Da dies höher ist als die Richtprämie der Beschwerdeführer von CHF 8‘064.00, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung.

 

3.3

3.3.1  Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2006.238 vom 8. Dezember 2006 E. II. 2c). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Im vorliegenden Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).

 

3.3.2  Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Einkommen bestehe nur noch aus den zwei AHV-Renten von jährlich insgesamt CHF 36'888.00 (2 x 18'444.00, s. Beschwerdebeilage). Daraus ergibt sich aber nichts zu ihren Gunsten: Gemäss den Angaben im Antragsformular vom 30. August 2022 befand sich der Ehemann bereits seit 2013 im Ruhestand und die Ehefrau seit 2016 (AK-Nr. 1). Die Pensionierung erfolgte somit bei beiden Ehegatten schon vor dem massgeblichen Steuerjahr 2020, d.h. es handelt sich dabei um keine nach dem Steuerjahr eingetretene Veränderung, wie sie für einen Härtefall erforderlich wäre (E. II. 3.3.1 hiervor). Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren bestätigten die Beschwerdeführer, dass der Ehemann 2013 pensioniert worden war, brachten aber abweichend vom Antragsformular vor, die Ehefrau arbeite erst seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr (AK-Nr. 8 S. 2 und A.S. 7). Den Beschwerdeführern gelingt es indes nicht, damit Zweifel an den Angaben im Antragsformular zu erwecken. Diesen Angaben kommt als sog. Aussage der ersten Stunde bei der Sachverhaltsfeststellung ein besonderer Stellenwert zu, zumal sie im Gesamtkontext plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3): Erstens unterliessen es die Beschwerdeführer, die behauptete Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2021 zu belegen. Zweitens korrespondiert das Alter der 1952 geborenen Ehefrau nicht mit einer Pensionierung im Jahr 2021, wohl aber mit einer im Jahr 2016 gemäss Antragsformular, war die Ehefrau doch damals 64 Jahre alt (s. AK-Nr. 5). Drittens schliesslich betonen die Beschwerdeführer, die AHV-Rente sei ihr einziges Einkommen, erwähnen dann aber eine zusätzliche Rente der Ehefrau von jährlich CHF 3'456.00 (gemäss Liste der Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2021, s. Beschwerdebeilage). Dieser Widerspruch lässt Zweifel daran aufkommen, wie verlässlich die Darstellung der Beschwerdeführer ist.

 

Die Beschwerdeführer weisen weiter darauf hin, dass ihre Krankenkassenprämien 2023 höher seien als 2022 (A.S. 6). Da es aber im vorliegenden Verfahren nur um die Verhältnisse im Anspruchsjahr 2022 mit den entsprechenden Richtprämien geht, ist eine Prämienerhöhung im Folgejahr unerheblich.

 

3.3.3  Fehlt es aber an einer relevanten Veränderung, welche nach dem massgeblichen Steuerjahr 2020 eingetreten ist, so kann den Beschwerdeführern auch keine Prämienverbilligung im Härtefall ausgerichtet werden.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind verheiratet und haben keine Kinder, welche in die Berechnung der Prämienverbilligung einbezogen werden müssten (E. II. 2.4.2 + 3.1 hiervor). Ihnen könnte daher als Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für zwei Erwachsene zugesprochen werden, also CHF 8'064.00 (E. II. 3.1 hiervor). Dieser Betrag bleibt unter dem Grenzwert von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

4.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann