Urteil vom 3. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2023 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe seine Stelle gekündigt, bevor ihm eine andere zugesichert worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 77 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 45 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 11. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und begehrt, der angefochtene Einspracheentscheid sei zu überprüfen (A.S. 5 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 11 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 6. Februar 2024 keine Replik ab (s. A.S. 18 + 20), reicht aber am 12. Februar 2024 eine Stellungnahme nebst Arztbericht ein, worin er seinen Antrag auf nochmalige Überprüfung der Angelegenheit bekräftigt (A.S. 21 ff.).

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8. August 2024 an ihrem Begehren in der Beschwerdeantwort fest (A.S. 26 ff.). Diese Eingabe geht am 12. August 2024 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 29), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 6'522.00 (s. ALK S. 57 + 69) und 31 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.       Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die versicherte Person

o   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02),

o   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV),

es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Unzumutbar ist eine Arbeit u.a. dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Im Vergleich zur Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle strenger beurteilt (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Dejan Simic in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 31). Beweisrechtlich wird vermutet, dass der Verbleib an der Arbeitsstelle zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3; Simic, a.a.O., S. 32).

 

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Dezember 2021 unbefristet und vollzeitlich bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Elektroinstallateur angestellt (ALK S. 124 f.). Er kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2023 per 31. Juli 2023, wobei er angab, der Grund sei der Arbeitgeberin bereits bekannt (ALK S. 126). Während in der Arbeitgeberbescheinigung lapidar auf das «Arbeitsumfeld» als Kündigungsgrund verwiesen wurde (ALK S. 124 Ziff. 13), war im Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. Juni 2023 (ALK S. 131 Ziff. 20) von Mobbing durch die Arbeitskollegen die Rede. Er habe seinen Chef gebeten, die Baustelle wechseln zu dürfen, was aber abgelehnt worden sei. Dies korrespondiert mit dem der C.___-Gruppe abgegebenen Fragebogen zum Austritt (ALK S. 134 ff.), worin der Beschwerdeführer schrieb, er habe die Firma nicht verlassen, sondern nur auf einer anderen Baustelle arbeiten wollen, da die Zusammenarbeit mit den Kollegen nicht funktioniert habe. Dies habe ihm der Chef verwehrt. In einem anderen, besseren Team wäre er geblieben.

 

3.1.2  Im Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2023 hiess es, der Beschwerdeführer verlasse das Unternehmen auf eigenen Wunsch, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen (ALK S. 100).

 

3.1.3  In der Mailnachricht vom 7. September 2023 wiederholte der Beschwerdeführer, er habe die Arbeitgeberin nie verlassen, sondern einfach das Team wechseln wollen (ALK S. 108 f.).

 

3.1.4  In seiner Einsprache vom 31. Oktober 2023 (ALK S. 45 ff.) erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Umstände hätten ihn dazu gezwungen, seine Stelle am 26. Mai 2023 zu kündigen. Seine beiden Teamkollegen auf der Baustelle hätten ihn über Wochen gemobbt. Sie hätten ihn immer die schweren Arbeiten machen lassen, obwohl sie gewusst hätten, dass sein Arm aufgrund eines Unfalls und der anschliessenden Operation nicht mehr vollständig belastbar sei. So könne er z.B. Spitzarbeiten nicht ausführen. Er habe diese Arbeiten stets erledigt, dadurch aber wieder so starke Schmerzen im Arm gehabt, dass er notfallmässig den Arzt habe aufsuchen müssen und krankgeschrieben worden sei. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz habe sich die Situation nicht verbessert. Sowohl psychisch wie auch physisch habe ihm dies enorm zugesetzt. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. In einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten habe er um die Versetzung in ein anderes Team auf einer anderen Baustelle gebeten. Über den Projektleiter habe er dann erfahren, dass ein Wechsel nicht möglich sei. Die Arbeitgeberin habe sein Problem einfach ignoriert. Er wäre gerne bei ihr geblieben, doch sein gesundheitlicher und mentaler Zustand hätten ihn zu einer Lösung gezwungen. Als ihm das Personalvermittlungsbüro D.___ AG eine Anstellung ab 21. August 2023 garantiert habe, habe er am 26. Mai 2023 bei der Arbeitgeberin gekündigt, wobei er unter Schmerzen bis zum Ende der Kündigungsfrist geblieben sei. Anschliessend sei er wie schon vorher vereinbart in die Ferien gefahren. Im Vertrag mit der D.___ AG sei ihm ein Einsatz von zwei bis drei Monaten versprochen worden. Nach zwei Wochen habe es indes geheissen, dass er wegen Bodenarbeiten auf der Baustelle seine Arbeit als Elektroinstallateur nicht ausführen könne und eine Woche warten müsse. Er sei dann aber gar nicht mehr benötigt worden. Eine andere Arbeit habe er erst am 1. November 2023 antreten können. Der Einsprache lagen die folgenden drei Arztberichte bei:

 

3.1.4.1 Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in seiner «Bestätigung» vom 16. Dezember 2020 (ALK S. 44) fest, im rechten Arm bestehe seit einem Unfallereignis im Jahr 2013 ein Streckdefizit. Eine adaptierte Arbeit lasse sich problemlos durchführen. Bei seinem Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer vor allem Spitzarbeiten erledigen müssen, was zu einer behandlungsbedürftigen Beeinträchtigung geführt habe. Eine leichtere Arbeit sei ihm jedoch trotz mehrerer Gespräche mit dem Vorgesetzten nicht zugeteilt worden. Aus ärztlicher Sicht sei es daher zwingend notwendig gewesen, diese Arbeitsstelle zu kündigen.

 

3.1.4.2 Der Bericht der Notfallpraxis im F.___ vom 12. Juli 2023 (ALK S. 16 f.) äusserte den Verdacht auf eine postoperative Arthrose am rechten Ellenbogen mit anhaltenden belastungsabhängige Schmerzen seit einer Kontusion im März 2023. Der Ellenbogen weise eine diffuse Dolenz auf. Die Flexion sei eingeschränkt und die Extension ebenfalls nicht komplett möglich. Die Supination sei schmerzhaft diskret eingeschränkt. Die Arbeit mit dem Spitzer führe zu starken Schmerzen. Vom 12. bis 19. Juli 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

 

3.1.4.3 Der Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie im F.___ vom 28. September 2023 (ALK S. 48 f.) enthielt folgende Diagnosen:

o  Cubitalarthrose bei Status nach Trauma ca. 2015, Status nach unklarer Operation

o  Status nach posttraumatischer Epicondylitis humeri radialis rechts nach Trauma im März 2023

Der Beschwerdeführer berichte, die ehemals starken Ellbogenbeschwerden hätten sich deutlich gebessert. Er wünsche jedoch noch eine Fortsetzung der Physiotherapie. Mit dem aktuellen Stand könne er sich gut arrangieren. Der Einsatz einer Schlagbohrmaschine sei für ihn nicht denkbar. In der klinischen Untersuchung zeige sich weiterhin das chronische Extensionsdefizit von 20° und ein Flexionsdefizit von 100°. Über dem Epicondylus besteht keine Druckdolenz, leicht nur über den Extensorenansätzen weiter distal. Der Kozen-Test sei leicht positiv.

 

3.1.4.4 Der Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023, ein Arztzeugnis einzureichen (ALK S. 37), kam der Beschwerdeführer nicht nach (s. A.S. 2 unten).

 

3.1.5  Die D.___ AG hielt am 22. November 2023 fest (ALK S. 32 f.), der Einsatzvertrag Nr. [...] ab 21. August 2023 (ALK S. 137) sei am 17. August 2023 erstellt und am folgenden Tag visiert worden. Mangels Bedarf sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer bereits ab 2. August 2023 einzusetzen.

 

3.1.6  Die Arbeitgeberin teilte am 28. November 2023 mit (ALK S. 30 f.), die Mobbingvorwürfe seien ihr nicht bekannt gewesen. Von den Schulterproblemen habe man erstmals im März 2023 erfahren. Ab April 2023 habe man den Beschwerdeführer bewusst für leichtere Aufgaben eingeteilt, soweit dies seine Funktion und das Einsatzgebiet zugelassen hätten. Das vom Beschwerdeführer verlangte Gespräch mit dem Vorgesetzten habe am 11. Mai 2023 stattgefunden. Was die Versetzung angehe, habe man ihm keine Alternative angeboten. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einstellung im Jahr 2021 Mühe gehabt, sich in ein Team zu integrieren. Aufgrund sprachlicher Barrieren sei es oft zu Missverständnissen gekommen, was wiederum eine fehlerhafte Arbeitsausführung nach sich gezogen habe. Ein Wechsel innerhalb der Firma zu einem anderen Standort habe bereits 2022 stattgefunden. Die flankierenden Massnahmen wie die Verbesserung der Deutschkenntnisse seien leider ohne Erfolg geblieben. Ein weiterer Wechsel hätte das grundlegende Problem nicht gelöst. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wäre deshalb durch die Arbeitgeberin zeitnah aufgelöst worden.

 

3.1.7  Gemäss dem Schreiben des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. Dezember 2023 (ALK S. 3) bestanden am rechten Ellenbogen seit einem Unfall im Jahre 2013 gewisse Bewegungs- und Belastungseinschränkungen. Repetitive und sehr schwere Arbeiten, z.B. längere Spitzarbeiten als Elektriker, seien nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

 

3.1.8  In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an (A.S. 5 ff.), der Start bei der Arbeitgeberin sei zuerst sehr positiv verlaufen, bis er auf eine neue Baustelle mit einem anderen Team gekommen sei, wo man ihn sehr respektlos behandelt habe. Nach 2,5 Monaten habe er die Anstellung noch innerhalb der Probezeit kündigen wollen, doch nachdem die Versetzung in ein anderes Team veranlasst worden sei, sei er geblieben. Auf der Baustelle in [...] sei er dann in ein Team mit drei Italienern gekommen, die miteinander befreundet gewesen seien und ihn ständig schikaniert hätten. Sie hätten ihn die schweren oder langweiligen Arbeiten machen lassen und bei Fehlern ihm die Schuld zugeschoben. Er sei nicht gegrüsst sowie in den Kaffee- und Mittagspausen ignoriert worden. Obwohl die schwereren Arbeiten für seinen lädierten Arm nicht gut gewesen seien, habe er sie ausgeführt, um Streitereien zu vermeiden. Er habe ausgeharrt, weil ihm die Arbeitgeberin Anfang 2023 mitgeteilt habe, er werde auf eine Baustelle in [...] verlegt, doch sei er in der Folge nur vertröstet worden. Durch die wiederkehrende schwere Arbeit habe er am Arm einen Rückfall erlitten. Die physische und psychische Belastung sei immer grösser geworden. Er habe immer wieder unter Schmerzen am rechten Arm gelitten, kaum mehr schlafen können und sei nervlich ständig angespannt gewesen. Seit seinem Umzug in den Kanton Solothurn habe er keinen Hausarzt mehr gehabt und sei gezwungen gewesen, nach [...] ins Spital zu gehen, wo ihn immer wieder andere Ärzte untersucht hätten. Am 11. Mai 2023 habe er dem Vorgesetzten die Situation erläutert. Dieser habe versprochen, eine Lösung zu finden, dann aber nichts mehr von sich hören lassen. Der Projektleiter habe mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, auf der Baustelle bleiben werde und es nichts bringe, vor dem Problem davonzulaufen. Da ihn niemand bei der Arbeitgeberin unterstützt habe und es ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen sei, habe er keine andere Lösung als die Kündigung gesehen. Von Fehlern wegen seiner Sprachprobleme habe man ihm nichts gesagt. Wenn er etwas nicht verstanden habe, habe er immer nachgefragt. Auch von flankierenden Massnahmen sei ihm nichts bekannt. Vor der Kündigung habe er Kontakt mit der D.___ AG aufgenommen. Dort habe man ihm gesagt, dass man nach seiner Rückkehr aus den Ferien am 17. August 2023 eine Anstellung hätte, es sei früh genug, wenn er den Vertrag dann unterschreibe. Am 18. August 2023 sei der Vertrag wie mündlich vereinbart unterzeichnen worden. Man habe ihm eine Arbeit für drei Monate garantiert, doch wenige Tage nach dem Arbeitsantritt am 21. August 2023 habe die Einsatzfirma erklärt, dass sie seine Arbeit auf dieser Baustelle in [...] wegen des Bodenlegens zurzeit nicht benötige. Man habe ihm zugesichert, dass er dort nach einer Woche Pause wieder eingesetzt werde, aber dann habe es kurzfristig geheissen, dass die Arbeit für ihn nicht weitergehe. Das Personalvermittlungsbüro habe leider erfolglos versucht, eine neue Stelle zu finden. Bis zum Antritt der nächsten Stelle am 1. November 2023 habe er keine Arbeitsmöglichkeit gehabt.

 

3.1.9  In der Replik verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde (A.S. 21 f.). Er habe immer versucht, sich zu integrieren und trotz der Schmerzen im Arm eine Lösung zu finden. Leider habe die Arbeitgeberin seinem Wunsch, ihn in ein anderes Team mit weniger schweren Arbeiten zu versetzen, nicht entsprochen. Er sei physisch und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, unter diesen Bedingungen weiterzuarbeiten. Er habe sofort eine andere Arbeit gefunden und sein Bestes gegeben, um dort zu bleiben. Leider habe dies nicht funktioniert.

 

3.1.10 Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Sportmedizin SEMS, hielt im Attest vom 22. Januar 2024 fest (A.S. 23), der Beschwerdeführer habe aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation (Mobbing mit Schlafstörungen und depressiver Reaktion), bei Status nach einem Unfall im März 2023 mit schmerzbedingt eingeschränkter Tätigkeit, im April 2023 die Kündigung im Job als Elektriker einreichen müssen.

 

3.2

3.2.1  Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Stelle mit dem Schreiben vom 26. Mai 2023 aus eigenem Antrieb kündigte, ohne dass er dazu von der Arbeitgeberin aufgefordert oder gar gedrängt worden wäre. Damit ist die erste Voraussetzung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst dann gekündigt, als ihm die D.___ AG ab 21. August 2023 eine Stelle versprochen habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Er räumt ein, die D.___ AG habe ihm mündlich eine Einsatzdauer von drei Monaten zugesichert, was denn auch in den schriftlichen Einsatzvertrag übernommen wurde (ALK S. 137). Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine unbefristete Vollzeitstelle für eine Temporärstelle aufgab, von der er im Mai 2023 nicht wissen konnte, ob sie länger als drei Monate dauern und ob er ganztags beschäftigt sein würde. Andererseits handelte es sich bei der neuen Stelle um keine nahtlose Anschlusslösung (s. dazu Simic, a.a.O., S. 30), endete doch das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bereits am 31. Juli 2023. Entscheidend für eine Einstellung ist daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, vorderhand, während der Suche nach einer anderen, gleichwertigen Stelle, bei der Arbeitgeberin zu bleiben.

 

3.2.2  Der Beschwerdeführer beruft sich einmal darauf, psychische Gründe hätten ihn zur Kündigung gezwungen, weil er andernfalls in einem Team hätte bleiben müssen, wo ihn die Kollegen schikaniert und ausgegrenzt hätten.

 

Probleme gesundheitlicher Art wie eine psychische Überlastung müssen durch ein aktuelles und eindeutiges Arztzeugnis belegt sein. Gesundheitsprobleme rechtfertigen dabei eine freiwillige Stellenaufgabe nur dann, wenn sie derart akut sind, dass ein sofortiges Ausscheiden der versicherten Person notwendig ist oder wenn eine schwere Gesundheitsgefährdung droht (Simic, a.a.O., S. 76). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3). Anders verhält es sich bei Mobbing, verstanden als ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (a.a.O., E. 5).

 

In den Akten findet sich lediglich eine einzige ärztliche Stellungnahme zur psychischen Situation des Beschwerdeführers, nämlich das Attest der Hausärztin Dr. med. G.___, die von einer psychosozialen Belastungssituation bei Mobbing und depressiver Reaktion spricht (E. II. 3.1.10 hiervor); gegenüber den Ärzten des F.___ kam derlei offenbar nicht zur Sprache (E. II. 3.1.4.2 f. + 3.1.7 hiervor). Das sehr knappe Attest von Dr. med. G.___ kann indes keine Beweiskraft beanspruchen. Einerseits fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit. Die Ärztin hält zwar dafür, der Beschwerdeführer habe kündigen müssen, begründet dies aber nur mit allgemeinen Angaben zu dessen Gesundheitszustand. Eine präzise, nach einem anerkannten Klassifikationsmodell kodierte Diagnose sowie Angaben zur Ausprägung der Leiden und zur Arbeitsunfähigkeit fehlen. Auf diese Weise ist auch nicht ersichtlich, ob die Beurteilung von Dr. med. G.___ auf objektivierbaren Untersuchungsbefunden beruht oder aber, was nicht ausreichen würde, allein auf der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers (s. Simic, a.a.O., S. 76). Andererseits erging das besagte Attest erst am 22. Januar 2024, während das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bereits am 31. Juli 2023 geendet hatte, also fast ein halbes Jahr vorher. Damals befand sich der Beschwerdeführer indes noch nicht bei Dr. med. G.___ in Behandlung, gab er doch an, mangels Hausarzt habe er sich jeweils in die Notfallaufnahme des Spitals begeben müssen (E. II. 3.1.8 hiervor). Dies korrespondiert damit, dass die Berichte des F.___ vom 13. Juli und 28. September 2023 nicht an Dr. med. G.___ gingen (s. ALK S. 16 f. + 48 f.). Sie vermag daher, angesichts der seither verstrichenen Zeit und des Fehlens anderer Arztberichte zum psychischen Zustand, keine beweiswertige echtzeitliche Beurteilung der massgeblichen Verhältnisse bis Ende Juli 2023 abzugeben (Simic, a.a.O., S. 76 f.).

 

3.2.3  Anders verhält es sich in somatischer Hinsicht, wo mehrere Arztberichte vorliegen. Aus dem Bericht des F.___ vom 19. Dezember 2023 geht hervor (E. II. 3.1.7 hiervor), dass die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Ellenbogens bereits seit 2013 eingeschränkt sind und namentlich längere Spitzarbeiten nicht in Frage kommen. Diese Feststellungen decken sich mit den vorhergehenden Arztberichten. So hatten Spitzarbeiten laut Dr. med. E.___ schon 2020, bei einem anderen Arbeitgeber, zu einer Überbeanspruchung geführt, welche einen Stellenwechsel nach sich zog (E. II. 3.1.4.1 hiervor). Bei der Arbeitgeberin wiederum war der Beschwerdeführer gemäss dem während der Kündigungsfrist ergangenen Bericht des F.___ vom 12. Juli 2023 ab diesem Datum wegen Beschwerden am rechten Ellenbogen für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben, wobei vermerkt wurde, dass Spitzarbeiten starke Schmerzen hervorriefen (E. II. 3.1.4.2 hiervor). Dabei stützten sich die Ärzte nicht einfach auf die Darstellung des Beschwerdeführers, um ihre Einschätzung zu begründen. Gemäss den Berichten des F.___ vom 12. Juli und 28. September 2023 konnten vielmehr objektive Befunde erhoben werden, nämlich die klinisch festgestellten Bewegungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sowie eine Arthrose (E. II. 3.1.4.2 f. hiervor). Vor diesem Hintergrund bestehen Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Spitzarbeiten bei der Arbeitgeberin überfordert war. Aus deren Angaben geht hervor, dass der Beschwerdeführer von solchen Arbeiten nicht vollständig befreit war, sondern nur insoweit, als seine Funktion und das Einsatzgebiet dies erlaubten (E. II. 3.1.6 hiervor). Der Beschwerdeführer spricht weiter von einer früheren Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2023, in deren Folge er sich zur Kündigung entschieden habe (E. II. 3.1.4 + 3.1.8 hiervor). Hierzu fehlen indes jegliche Arztberichte, so dass unklar bleibt, wie es sich damit verhält. Da aber, wie erwähnt, immerhin Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Verbleibs bei der Arbeitgeberin vorliegen, sind weitere Abklärungen angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2023 zu beschaffen. Diese haben namentlich darüber Aufschluss zu geben, ob es damals wegen der Ellenbogenbeschwerden aus ärztlicher Sicht geboten war, die Stelle bei der Arbeitgeberin zu kündigen.

 

3.3     Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2023 befindet.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann