Urteil vom 10. Juni 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. November 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der bei der C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1991, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2021 (HA-Nr. [Akten der Helsana] 1) mitteilen, er sei am 14. Oktober 2021 bei der Abfahrt auf einer leicht geneigten Schotterstrasse mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich am Gesicht, Ellbogen und Hüftgelenk eine Schürfung bzw. Prellung zugezogen. Im Bericht vom 2. Dezember 2021 (HA-Nr. 10) diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, eine Commotio cerebri nach Velosturz am 14. Oktober 2021.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ von der F.___ ein neurologisches Aktengutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30. August 2022 (HA-Nr. 35) kam Dr. med. E.___ zum Schluss, die aktuell noch geklagten Beschwerden könnten überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom 14. Oktober 2021 aufgefasst werden. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der zwischenzeitlich vollständig ausgeheilten Schädelprellung keine unfallkausale Therapie mehr indiziert. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2022 (HA-Nr. 40) fest, ab dem 1. März 2022 bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Die dagegen am 19. Oktober 2022 erhobene Einsprache (HA-Nr. 48) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. November 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 sei dahingehend aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab Februar 2022 keine gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG ausgerichtet werden.
2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm aufgrund des Unfalles vom 14. Oktober 2021 zustehenden Versicherungsleistungen, insb. Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten ab dem 1. Februar 2022 weiterhin auszurichten.
3. Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer (Sachverhalts)-Abklärungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 6. Februar 2024 (A.S. 30 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 27. Februar 2024 (A.S. 33 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 zu Recht per 1. März 2022 eingestellt hat. Im Zusammenhang mit den strittigen Fragen sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1 Im Arztzeugnis UVG diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin (HA-Nr. 11) eine commotio cerebri sowie multiple Schürfwunden linke Körperhälfte nach Velosturz am 14. Oktober 2021. Als Befunde nannte Dr. med. G.___ oberflächliche Schürfwunden an Ellbogen, Hüfte und Knie links. Die contusio capitis sei ohne pathologischen neurologischen Befund.
4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2022 (HA-Nr. 17) folgende Diagnosen:
· Commotio cerebri nach Velosturz am 14. Oktober 2021
- Protrahierter Verlauf, 50 % AUF anfangs Februar
- Kognitive Einschränkungen mit rascher Ermüdbarkeit, verlangsamtes Arbeitstempo, erhöhter Fehleranfälligkeit, Störungen von Konzentration und Wortfindung, limitierende Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit
Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer berichte glaubwürdig und gut nachvollziehbar, dass er weiterhin rasch ermüde, langsam und mit erhöhter Fehleranfälligkeit arbeite und Kopfschmerzen sowie Schwindel habe. Im Gespräch fielen eine zögerliche Sprechweise und Wortfindungsstörungen auf, weniger ausgeprägt als am 2. Dezember 2021. Auch habe er sein übliches Training bisher nicht aufnehmen können, weil jegliche körperliche Anstrengung zu Schwindel führe (vor dem Unfall sei er sehr sportlich und leistungsfähig gewesen). Sie, Dr. med. D.___, habe keinerlei Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers und an seinem Arbeitswillen zu zweifeln. Ihres Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf 50 % reduziert. Gegebenenfalls wäre eine neuropsychologische Abklärung hilfreich, um die Beschwerden zu objektivieren.
4.3 Im Bericht des H.___ der I.___ vom 7. Juli 2022 (HA-Nr. 25) wurden als Diagnosen anhaltende Beschwerden nach Hinterkopfanprall DD LTHV infolge unbehelmtem Velosturz am 14. Oktober 2021 gestellt. Weiter wurde ausgeführt, zum aktuellen Zeitpunkt persistiere in der klinischen Untersuchung ein Kopfschmerz mit Spannungstyp (okuläre und kognitiv induzierte Komponente) und migräniformen (anstrengungsinduzierte Komponenten) Elementen, eine Funktionsstörung der Okulomotorik (Konvergenz-Instabilität), eine a.e. zentral vestibuläre / integrative Störung mit visuell induziertem Schwindel (posturale Instabilität im Rombergtest auf weicher Matte mit geschlossenen Augen, erhöhte optokinetische Sensitivität) und ein zervikothorakales Syndrom. Zudem ergäben sich Hinweise für eine Fatigue und eine autonome Herz-Kreislaufregulationsstörung (belastungsinduzierte Beschwerden). Die obigen Befunde passten zum Zustand nach Kopftrauma DD leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV). Die vestibulären / integrativen / visuellen Störungen (Benommenheitsgefühl, path. Romberg-Test) passten nebst der LTHV auch zu einer Commotio/Contusio labyrinthi oder zur autonomen Herz-Kreislaufregulationsstörung, eine erweiterte Diagnostik sollte entsprechend erfolgen. Die während der Untersuchung bestehende Redeflussstörung sei unspezifisch bzw. im Rahmen der Fatigue und Anspannung zu erklären, Hinweise für Sprach- / Sprech-Störung bestünden keine.
4.4 Im Bericht des H.___ der I.___ vom 21. Juli 2022 (HA-Nr. 26) wurde festgehalten, in der apparativen Zusatzdiagnostik zeige sich eine peripher vestibuläre Störung links (oVEMP mit Utrikulusausfall links), eine autonome Herz-Kreislauf-Regulationsstörung (Belastbarkeitsgrenze bis Symptomschwelle < 70 % der max. alterskorrelierten Herzfrequenz), ein visuell induzierter Schwindel (WAS und SQV mit erhöhter Punktzahl, optokinetische Stimulation mit Falltendenz in Stimulationsrichtig) und eine multisensorische Integrationsstörung mit primärer Fehlnutzung des vestibulären Systems (dynamische Posturographie mit path. Konditionen SOT 5, 6). In Zusammenschau der Klinik und der Diagnostik liege entsprechend ein Zustand nach LTHV und nach Contusio labyrinthi links vor. Das EEG-Resultat sei noch ausstehend.
4.5 Im Bericht des H.___ der I.___ vom 18. August 2022 (HA-Nr. 30) wurde ausgeführt, das EEG vom 18. Juli 2022 habe eine normale Grundaktivität ergeben. Es bestünden Zeichen von Schläfrigkeit bis Schlafstadium 2. Unter HV ergebe sich eine Demarkierung eines intermittierend bis mässigen Herdbefundes temporal beidseits mit wiederholt steilen Transienten temporal Mitte links, nicht epilepsietypisch. Weiter wurde zur Beurteilung ausgeführt, es bestehe ein stabiler Verlauf. An therapiefreien Tagen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. An Therapietagen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Begründung: Reduzierte Belastbarkeit, Ermöglichen einer guten Erholung nach den Therapien, der Beschwerdeführer müsse das Velotraining in +/- erholtem Zustand täglich durchführen.
4.6 Im neurologischen Aktengutachten von Dr. med. E.___, F.___, vom 30. August 2022 (HA-Nr. 35) wurde festgehalten, aufgrund der Angaben der erstbehandelnden Ärzte seien die etablierten diagnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI bzw. Commotio cerebri) nach EFNS (Vos et al., 2012) nicht erfüllt. Demnach sei entgegen der genannten Diagnose im neurologischen Bericht von Dr. D.___ und im Arztzeugnis UVG des Hausarztes G.___ nicht von einer Commotio cerebri, sondern lediglich von einer Schädelprellung (Contusio capitis) zu sprechen. Eine Schädelprellung heile üblicherweise innerhalb von Tagen bis spätestens Wochen folgenlos aus. Sodann könne die vom H.___ zuletzt diagnostizierte peripher-vestibuläre Störung, die als mutmassliche Folge einer stattgehabten Commotio labyrinthi links infolge des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 gemutmasst worden sei, in Kenntnis der Akten nicht nachvollzogen werden. So seien in den vorliegenden neurologischen Berichten von Dr. D.___ und im hausärztlichen Zeugnis von Dr. med. G.___ keine entsprechenden unfallzeitpunktnahen Beschwerden und Befunde festgehalten worden, die für eine peripher-vestibuläre Störung respektive Commotio labyrinthi sprächen. Hinsichtlich der Kopfschmerzen sei festzuhalten, dass von den behandelnden Ärzten keine dezidierte Kopfschmerzdiagnose (unter Berücksichtigung eines etablierten Klassifikationssystems der Internationalen Kopfeschmerzklassifikation; z.B. ICHD-3 der IHS) gestellt worden sei. Da aufgrund der klinischen Kriterien lediglich von einer stattgehabten Schädelprellung auszugehen sei, könne nach nun fast zehn Monaten nach dem Ereignis auch kein anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz mehr mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Somit könnten die aktuell noch geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom 14. Oktober 2021 aufgefasst werden. Somit sei spätestens wenige Wochen nach dem Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr anzunehmen. Die im Verlauf ausgeweiteten Beschwerden mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vom H.___ zur Kostenübernahme beantragten multimodalen Therapie zur Behandlung einer aus fachneurologischer Sicht nicht objektivierbaren unfallkausalen Contusio labyrinthi links, seien für den Unterzeichnenden nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der zwischenzeitlich als vollständig ausgeheilten Schädelprellung keine unfallkausale Therapie mehr indiziert.
4.7 Im Bericht vom 29. November 2022 der J.___ (HA-Nr. 51) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 21. November 2022 wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F07.2) diagnostiziert und zur Beurteilung ausgeführt, insgesamt habe die ausführliche neuropsychologische Untersuchung leichte Minderleistungen bei den Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, kognitive Flexibilität), den Gedächtnisleistungen (verbale und visuell-räumliche Merkspanne, visuelles Arbeitsgedächtnis) und den Exekutivfunktionen (verbale Interferenzkontrolle) ergeben. Zusätzlich habe noch eine alltagsrelevante Fatiguesymptomatik mit schneller Erschöpfbarkeit, reduzierter Belastbarkeit und Kopfschmerzthematik bestanden, besonders nach kognitiver und körperlicher Anstrengung. Die berichteten Wortfindungsschwierigkeiten hätten in der Testung nicht abgebildet werden können, jedoch zeigten sich diesbezüglich klinische Auffälligkeiten, besonders bei zunehmender Müdigkeit. Zudem berichte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Velosturz nicht mehr Auto gefahren sei (mit dem Auto seiner Eltern), da er sich unsicher auf den Strassen fühle. Auch aus neuropsychologischer Sicht sei die Fahreignung aktuell nicht gegeben.
4.8 In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2023 (Beschwerdebeilage 3) zur neurologischen Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie aus, aufgrund der Symptomatik, welche der Beschwerdeführer konsistent, gut nachvollziehbar und differenziert beschreibe, und der kognitiven Defizite, welche auch bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2021, 1.5 Monate nach dem Unfall, auffällig gewesen seien (zögerliche Sprache, häufige Wortfindungsstörungen), liege ein postcommotionelles Syndrom vor. Dies könne über längere Zeit protrahiert verlaufen, insbesondere wenn die Belastung zu früh aufgebaut worden sei. Am 2. Februar 2022 seien diese Defizite in weniger ausgeprägter Form immer noch feststellbar gewesen. Aufgrund der Eigenanamnese könne eine kurze Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die nachfolgende Symptomatik sei vollumfänglich mit einem postcommotionellen Syndrom vereinbar: Kopfschmerzen insbesondere nach kognitiver Belastung, Einschränkungen von Konzentration, Gedächtnis und Wortfindung, rasche Ermüdbarkeit, Überempfindlichkeit auf Reize, gereizte Stimmung, vermehrtes Schlafbedürfnis, nach Anstrengung Schwindel. Sämtliche dieser Beschwerden seien im Rahmen des Unfalls aufgetreten und hätten vorher nicht bestanden. Sie, Dr. med. D.___, habe keinen Anlass, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Deswegen gehe sie von einem postcommotionellen Syndrom nach Commotio cerebri (Schädel-Hirn Trauma Grad 1, nicht 2, wie in ihrem Brief vom Dezember 2021 fälschlich festgehalten) aus.
4.9 Im Bericht vom 26. Juli 2023 der J.___ (Beschwerdebeilage 5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 27. Juni 2023 wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F07.2) diagnostiziert und zur Beurteilung ausgeführt, die neuropsychologische Untersuchung habe zusammenfassend qualitativ leichte Minderleistungen bei der Aufmerksamkeitsteilung (3 visuelle Auslassungen) und im nonverbalen Gedächtnisbereich (nonverbales Arbeitsgedächtnis, nonverbale Supraspanne beim Erlernen einer Route) ergeben. Dazu habe sich weiterhin eine erhöhte Erschöpfbarkeit (Fatigabilität) gezeigt, welche sich in der klinischen Verhaltensbeobachtung abgebildet habe. Im Vergleich zu den Vorbefunden zeigten sich Verbesserungen in den attentionalen und exekutiven Funktionen (insbesondere Reaktionskontrolle, kognitive Flexibilität und Interferenzkontrolle) sowie im Bereich der Merkspannen, die sich nun mit normgerechten Leistungen präsentierten. Die subjektiv erlebten Defizite im Alltag bezüglich der Aufmerksamkeit hätten abgenommen. Persistierend habe sich der schwere Ausprägungsgrad der körperlichen und kognitiven Fatigue gezeigt. Bezüglich der fahreignungsrelevanten kognitiven Leistungsfähigkeit ergäben sich zum Untersuchungszeitpunkt vor dem Hintergrund der dargelegten neuropsychologischen Testbefunde und des Verhaltens keine Hinweise auf Einschränkungen, welche gegen die Fahreignung des Beschwerdeführers sprächen. Einfache Reaktionsanforderungen seien vom Beschwerdeführer schnell und stabil beantwortet worden. Die Wiederholung dieses Verfahrens nach ca. 4 h Untersuchungsdauer habe keinen Abfall der reaktiven Leistungsfähigkeit ergeben, obwohl der Beschwerdeführer bereits eine reduzierte Belastbarkeit wahrgenommen habe. Die Leistungen in der kognitiven Flexibilität und Aufmerksamkeitssteuerung zeigten sich sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Normbereich. Einzig bei der parallelen Verarbeitung von auditiven und visuellen Informationen sei eine grenzwertige Leistung zu verzeichnen aufgrund visueller Auslassungen. Das Mehrfachreaktionsverhalten und die visuelle Überblicksgewinnung seien wiederum qualitativ als auch quantitativ mit guten Leistungen erfolgt, so dass die minimalen Defizite ausreichend im Strassenverkehr kompensiert werden könnten. Bezüglich der Belastbarkeit sei klar empfohlen, nur bei genügender Ausruhe und guter Befindlichkeit zu fahren und keine langen Fahrten zu absolvieren. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell mit einem 80%-Arbeitspensum und seit ca. einem Monat in einem Arbeitsversuch mit einem 90%-Pensum. Aufgrund des vorliegenden neuropsychologischen Profils und insbesondere durch die berichtete Fatiguesymptomatik und die Fatigabilität sei die allgemeine Leistungsfähigkeit noch leicht eingeschränkt bei hohen Anforderungen. Da der Beschwerdeführer ein gutes Durchhaltevermögen und eine hohe Anstrengungsbereitschaft zeige, bestehe ein Risiko, dass die Belastungsgrenzen überschritten würden (was sich jeweils im Nachhinein mit einer erhöhten Erschöpfbarkeit, dem Ansteigen der Kopfschmerzen äussere). Es sei daher weiterhin wichtig, dass Anzeichen von Erschöpfbarkeit erkannt würden, um Belastungsgrenzen nicht zu überschreiten. Man empfehle, ein konsequentes Pausenmanagement anzuwenden (regelmässige und systematisch eingebaute Pausen einhalten) sowie auch die Arten der Arbeit bzw. der Belastung wechseln zu können. Man empfehle, das Arbeitspensum von 80 % nicht zu steigern, um so weiterhin ein stabiles Pensum zu erhalten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2023 im Wesentlichen auf das neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___, F.___, vom 30. August 2022 (HA-Nr. 35) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. E.___ legte in seiner Aktenbeurteilung in nachvollziehbarer Weise dar, dass in den Berichten der Erstbehandler – Arztzeugnis UVG, G.___ vom 31. Dezember 2021 betreffend die hausärztliche Erstkonsultation vom 15. Oktober 2021 (Arztzeugnis UVG, G.___ vom 31. Dezember 2021) und im neurologischen Erstbericht von Frau Dr. D.___ vom 2. Dezember 2021 – weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie oder eine sonstige qualitative Bewusstseinsveränderung im Rahmen des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 dokumentiert worden seien. Auch im Erstbericht des H.___ vom 9. März 2022 sei dezidiert festgehalten worden, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Desorientierung bestanden hätten. Insoweit seien die etablierten diagnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI bzw. Commotio cerebri) nach EFNS (Vos et al., 2012) nicht erfüllt (s.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Sch%C3%A4del-Hirn-Trauma). Demnach sei entgegen der genannten Diagnose im neurologischen Bericht von Dr. D.___ und im Arztzeugnis UVG des Hausarztes G.___ nicht von einer Commotio cerebri, sondern lediglich von einer Schädelprellung (Contusio capitis) zu sprechen. Eine Schädelprellung heile üblicherweise innerhalb von Tagen bis spätestens Wochen folgenlos aus.
Des Weiteren führte Dr. med. E.___ überzeugend aus, dass auch die vom H.___ zuletzt diagnostizierte peripher-vestibuläre Störung, die als mutmassliche Folge einer stattgehabten Commotio labyrinthi links infolge des Velosturzes vom 14. Oktober 2021 gemutmasst worden sei, in Kenntnis der Akten nicht nachvollzogen werden könne. So seien in den vorliegenden neurologischen Berichten von Dr. med. D.___ und im hausärztlichen Zeugnis von Dr. med. G.___ keine entsprechenden unfallzeitpunktnahen Beschwerden und Befunde festgehalten worden, die für eine peripher-vestibuläre Störung respektive Commotio labyrinthi sprächen. Auch die im Bericht des H.___ vom 21. Juli 2022 mit Bezug auf die durchgeführten apparativ vestibulären Untersuchungen vom 20. Juli 2022 zeigten im Wesentlichen blande Befunde. So wären bei einer relevanten peripher-vestibulären Störung sowohl im genannten Videokopfimpulstest als auch in der Videookulographie mit erfolgter Prüfung in verschiedenen Körperlagen auffällige Befunde zu erwarten gewesen. Rein aus den leichten Auffälligkeiten in den abgeleiteten zervikalen vestibulär-evozierten myogenen Potentialen (eVEMP) eine relevante vestibuläre Störung mit notwendigem multimodalem Trainingsprogramm abzuleiten, erscheine aus fachneurologischer Sicht rein spekulativ.
Sodann wies Dr. med. E.___ hinsichtlich der Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers zu Recht daraufhin, dass eine dezidierte Kopfschmerzdiagnose (unter Berücksichtigung eines etablierten Klassifikationssystems der Internationalen Kopfschmerzklassifikation; z.B. ICHD-3 der IHS) weder im fachneurologischen Bericht von Dr. D.___ noch im hausärztlichen Arztzeugnis UVG oder in den nachfolgenden H.___-Berichten gestellt worden sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass weder im neurologischen Erstbericht von Dr.D.___ – bezugnehmend auf die Untersuchung am 2. Dezember 2021 – noch im Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. G.___, bezugnehmend auf die Erstbehandlung am 15. Oktober 2021 (Tag nach dem Unfall), initiale Kopfschmerzen erwähnt worden seien. Hinzu komme, dass seitens H.___ eine familiäre Migränedisposition dokumentiert worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen vermag die im Bericht des H.___ vom 7. Juli 2022 (HA-Nr. 25) geäusserte Ansicht, wonach die erhobenen Befunde – u.a. Migräne der Spannungskopfschmerz – zum Zustand nach Kopftrauma DD Leichte Traumatische Hirnverletzung passten, nicht zu überzeugen, zumal die Ärzte einen möglichen diesbezüglichen Kausalzusammenhang auch nicht näher begründen. Es kann somit auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abgestellt werden, wonach aufgrund der klinischen Kriterien lediglich von einer stattgehabten Schädelprellung auszugehen sei, womit nach nun fast zehn Monaten nach dem Ereignis auch kein anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz mehr mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden könne.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung von Dr. med. E.___ zu überzeugen, dass die aktuell noch geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der stattgehabten blanden Schädelprellung vom 14. Oktober 2021 aufzufassen seien. Somit sei spätestens wenige Wochen nach dem Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr anzunehmen.
Demnach kann auf das beweiswertige neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden.
5.2 Sodann vermögen weder die entgegenstehenden Arztberichte noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen den Beweiswert des neurologischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ zu schmälern, wie nachfolgend darzulegen ist. Dr. med. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2023 (Beschwerdebeilage 3) an ihrer Ansicht fest, wonach ein postcommotionelles Syndrom nach Commotio cerebri bestehe. Ihre diesbezügliche Begründung, wonach aufgrund der Eigenanamnese eine kurze Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, bleibt aber hypothetisch, nachdem eine Bewusstlosigkeit und / oder eine Amnesie gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte nach dem Unfallereignis nicht erstellt ist und demnach, wie von Dr. med. E.___ nachvollziehbar dargelegt, die Diagnose einer Commotio cerebri definitionsgemäss nicht gestellt werden kann. Daran vermögen auch die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts zu ändern, wonach die beim Beschwerdeführer bestehende Symptomatik vollumfänglich mit einem postcommotionellen Syndrom vereinbar sei. Insofern Dr. med. D.___ schliesslich geltend macht, sämtliche dieser Beschwerden seien im Rahmen des Unfalls aufgetreten und hätten vorher nicht bestanden, ist anzumerken, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Des Weiteren wurde in den Berichten der J.___ vom 29. November 2022 (HA-Nr. 51) sowie vom 26. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 21. November 2022 bzw. 27. Juni 2023 zwar jeweils eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F07.2) diagnostiziert. Jedoch sind den Berichten keine weiterführenden Angaben zu einer möglichen diesbezüglichen Unfallkausalität zu entnehmen. Da es sich hierbei um nicht organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt, die mit apparativen bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, wobei die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2), wird eine allfällige diesbezügliche Unfallkausalität im Rahmen der Adäquanzprüfung zu beurteilen sein (s. E. II. 6. hiernach).
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dem erstellten Aktengutachten sei entgegenzuhalten, dass im Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2021 zwar erwähnt worden sei, dass zuerst keine Kopfschmerzen bestanden hätten, aber in einer Klammerbemerkung festgehalten worden sei, dies sei wahrscheinlich wegen dem hohen Adrenalin gewesen. Daraus lasse sich entgegen dem neurologischen Gutachter aber nicht ableiten, dass zeitnah zum Unfallereignis keine Kopfschmerzen vorhanden gewesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Arztberichten nach dem Unfallereignis eben nicht über Kopfschmerzen klagte. Die Theorie im Arztbericht von Dr. med. D.___, dies sei wahrscheinlich wegen dem hohen Adrenalin gewesen, ist zwar möglich, bleibt aber eine Hypothese. Es bleibt damit beim Resultat, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis beim Beschwerdeführer keine Kopfschmerzen erstellt sind. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im neurologischen Bericht von Dr. D.___ vom 2. Dezember 2021 sei eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf festgestellt worden, womit eine Kontusion am Kopf, was ebenfalls ein EFNS-Kriterium (CHIP-rule) darstelle, objektiviert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. med. D.___ in ihrem Bericht jedoch keine Rissquetschwunde objektiviert, sondern offenbar nur gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese festgehalten: «Kleine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf». Diese wurde denn auch nicht unter den Befunden aufgeführt. Zudem wurde im Arztzeugnis von Dr. med. G.___ 31.12.21 (HA-Nr. 11) betreffend die Erstbehandlung vom 15. Oktober 2021 ebenfalls keine Rissquetschwunde erwähnt. Demnach ist im Resultat festzuhalten, dass in keinem der vorhandenen Arztberichte eine solche Verletzung festgestellt wurde, womit der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die neuropsychologischen Untersuchungsberichte im Zeitpunkt der Erstellung des neurologischen Aktengutachtens dem Gutachter noch nicht vorlagen und damit von diesem nicht berücksichtigt wurden. Wie bereits vorgehend angemerkt, können den diesbezüglichen Berichten keine weitergehenden Ausführungen zu einer allfälligen Unfallkausalität entnommen werden, womit sich weitere Erläuterungen hierzu erübrigen, zumal gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ die Unfallkausalität von noch geklagten organisch objektivierbaren Beschwerden zu verneinen ist und die Adäquanz von psychischen bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden – wie erwähnt – nachfolgend zu prüfen sein wird.
5.3 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das beweiswertige neurologische Aktengutachten von Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerden zwar anfänglich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf Ende Februar 2022, viereinhalb Monate nach dem Unfall, kann der Kausalzusammenhang der noch vorhandenen Beschwerden zum Unfallereignis jedoch nicht mehr bejaht werden.
6. In Bezug auf die neuropsychologischen Defizite sowie allfällige andere Beschwerdebilder, welche sich keiner organisch nachweisbaren Verletzung zuordnen lassen, aber in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen könnten, ist eine Adäquanzprüfung vorzunehmen.
6.1 Treten nach einem Unfall psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Gemäss der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. E.___ ist vorliegend von einer Schädelprellung (Contusio capitis) auszugehen, was eine analoge Anwendung der Schleudertraumarechtsprechung ohne Weiteres ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2. mit Hinweisen). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von einem Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades ausginge. Ein solches liegt bei einem GCS-Score von 13 bis 15 Punkten vor. Hier wird klinisch häufig das Synonym «Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) verwendet. Bei einem SHT 1. Grades ist keine dauerhafte Schädigung der Hirnstrukturen nachweisbar (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Sch%C3%A4del-Hirn-Trauma). Damit wäre aufgrund der medizinischen Akten höchstens von einer leichten Commotio cerebri auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B. flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge Anwendung der Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
6.2 Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist; nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
6.3 Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr. 66, S. 15 f): Bei der Abfahrt auf einer leicht geneigten Schotterstrasse gelangte das Vorderrad des Fahrrads des Beschwerdeführers bei geringem Tempo in einen Kieshaufen und rutschte seitlich weg, wodurch er seitlich am Boden aufschlug, sich den Kopf anstiess und etwa noch einen Meter über den Boden (Kies) rutschte. Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie ist nicht erstellt (vgl. HA-Nr. 1 und 10).
Der im vorliegenden Fall erfolgte Sturz mit dem Fahrrad ist eher dem Bereich der mittelschweren als dem der leichten Unfälle, zu welchen etwa ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen zählen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139 und seitherige Entscheide), zuzurechnen. Der Vergleich mit anderen von der Rechtsprechung beurteilten Unfällen zeigt aber, dass das Ereignis vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der mittelschweren Unfälle eher an der Grenze zu den leichten Unfällen als im mittleren Bereich liegt (vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 11 S. 144; Urteile 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3 und U 66/03 vom 23. Januar 2004 E. 4.1). Als mittlere Unfälle im engen Sinn wurden regelmässig Ereignisse mit deutlich höheren Krafteinwirkungen eingestuft (vgl. die Praxisübersicht bei Urs Müller, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: SZS 2001 S. 413, S. 434 ff.). Im vorliegenden Fall fehlen Hinweise, wie etwa eine besonders hohe Geschwindigkeit, welche für solche Krafteinwirkungen sprechen würden. Auch erlitt der Versicherte keine Verletzungen, welche Rückschlüsse auf gesteigerte Krafteinwirkungen zuliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.1; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1 in fine). Somit ist das vorliegende Unfallereignis den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zuzuordnen.
6.4 Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009).
Dem Unfall ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.3). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der vorliegenden somatischen Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen.
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Die danach geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen ist.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu verneinen.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Diesbezüglich ist dem beweiswertigen Aktengutachten von Dr. med. E.___ zu entnehmen, es sei spätestens wenige Wochen nach dem Unfallereignis aufgrund der Schädelprellung keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr anzunehmen. Das Vorliegen des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist somit zu verneinen.
Somit ist keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, womit die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.
7. Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. März 2022 einstellte und einen weitergehenden Leistungsanspruch verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch