Urteil vom 26. Januar 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 21. November 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der ledigen Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1987, mit Verfügung vom 6. April 2023 für das Anspruchsjahr 2023 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 3'103.20 zu (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 34 ff.). Im Gegensatz zu den Vorjahren rechnete die Beschwerdegegnerin dabei nur die Richtprämie für eine erwachsene Person an (vgl. AK S. 41 / 48 / 52 / 57 / 61 / 67); die beiden Kinder der Beschwerdeführerin berücksichtigte sie neu beim Kindsvater B.___, der in der Steuerveranlagung pro 2021 den halben Sozialabzug für Kinder erhalten hatte (AK S. 34 unten). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 28) wurde am 21. November 2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 10. Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 21. November 2023 sei aufzuheben und die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auf der Berechnungsbasis der Kindsmutter stattzugeben.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Januar 2024 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 12 f.). Ausserdem lässt sie dem Gericht am 11. Januar 2024 folgende Unterlagen zukommen (A.S. 14 ff.):
· Parameter für die Prämienverbilligung 2023 des Departements des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) vom 23. Januar 2023 (fortan: Parameter)
· Mailnachricht des Amts für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (fortan: AGS) vom 22. Dezember 2023
Beide Eingaben gehen am 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin (A.S. 18).
2.3 Am 12. Januar 2024 erhöht die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin pro 2023 auf CHF 3'284.40. Der Grund dafür liegt darin, dass die für Prämienverbilligungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig ausgeschöpft wurden, was zu höheren Richtprämien führt (AK S. 1).
2.4 Die Beschwerdeführerin reicht am 24. Januar 2024 eine Stellungnahme ein, worin sie an der Beschwerde vollumfänglich festhält und sinngemäss beantragt, die Eingabe vom 11. Januar 2024 nebst Beilagen sei aus dem Recht zu weisen (A.S. 19).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Sozialversicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht der lite pendente erlassene Wiedererwägungsentscheid nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt er bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erhöht sich die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin mit der neuen Verfügung vom 12. Januar 2024 zwar um CHF 181.20 (E. I. 2.3 hiervor). Ihre beiden Kinder C.___ und D.___ wurden aber nach wie vor nicht in die Berechnung einbezogen, so dass dem Beschwerdebegehren nicht entsprochen wurde. Der fraglichen Verfügung kommt daher im Beschwerdeverfahren bloss die Bedeutung eines Antrags der Beschwerdegegnerin zu.
1.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Parameter und die E-Mail des AGS seien nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen (A.S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass es sich hierbei um die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Prämienverbilligung pro 2023 handelt, welche gestützt auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergingen (s. dazu E. II. 2.2 – 2.4 hiernach) und auch den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 und 12. Januar 2024 zu Grunde lagen.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier unbestritten ist) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu § 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das DDI kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2023 belief sich die jährliche Richtprämie zunächst für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'296.00 sowie für Kinder auf CHF 1'008.00 (s. Parameter, A.S. 16). Diese Richtprämien wurden indes nachträglich auf CHF 4'476.00 resp. 1'051.00 erhöht (s. A.S. 14 + 17 sowie AK S. 1).
2.4 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2023 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2021 massgeblich.
Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 sowie die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 76'000.00, wobei die Eigenanteile 9 bis 15 % betragen (s. Parameter, A.S. 16).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung zusteht. Sie stellt bei deren Berechnung auf ein massgebendes Einkommen von CHF 12'000.00 ab (s. AK S. 1 + 34), was nicht beanstandet wird. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner im Konkubinat lebt und separat veranlagt wird. Da die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ zusammen ausüben, erhielten sie in ihren massgeblichen Steuerveranlagungen pro 2021 jeweils den halben Sozialabzug für die Kinder (AK S. 31 + 34 unten). Zwischen den Parteien ist streitig, wie in dieser Konstellation zu verfahren ist. Das Versicherungsgericht fällte dazu mit seinem Urteil VSBES.2014.153 vom 16. Juli 2015 einen Grundsatzentscheid (publ. in SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.1 und 2.4.2). Darin hielt es fest, § 87 Abs. 2 SG sehe ausdrücklich vor, dass gemeinsam besteuerte Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung hätten (s. E. II. 2.2 hiervor). Dieser klare und eindeutige Wortlaut erfasse nur in ungetrennter Ehe lebende Paare, während unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft bildeten, nicht erwähnt würden. Dies korrespondiere damit, dass bei der Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft werde (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Von diesem Grundsatz statuiere § 67 SV eine Ausnahme, wonach jedes Kind, für welches in der Steuerveranlagung der Sozialabzug gewährt worden sei, bei der Berechnung der Prämienverbilligung der Familie zugerechnet werde, auch wenn es bereits einer selbständigen Besteuerung unterliege (s. E. II. 2.2 hiervor). Die Formulierung «Ein- oder Zweieltern-Familie» in dieser Bestimmung könnte durchaus so verstanden werden, dass auch unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare als Berechnungseinheit gelten sollen. Die Überschrift von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung», zeige indes, dass die Bestimmung bezwecke, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für erwachsene Kinder in Ausbildung auszuschliessen, wenn deren Eltern den entsprechenden Sozialabzug erhielten. Dies decke sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welche den Regierungsrat unter dem Titel «Sonderfälle» u.a. dazu ermächtige, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen. Somit bestehe auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut von § 87 Abs. 2 SG abzuweichen, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch für Konkubinatspaare vorgesehen habe. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren ergeben, so wäre dies hinzunehmen. Zu beantworten bleibe die Frage, wie vorzugehen sei, wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder hätten. Aus § 67 SV sei zu schliessen, dass für die Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der Steuerveranlagung abzustellen sei, was in Einklang damit stehe, dass Sozialgesetz und Sozialverordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung anknüpften. Im kantonalen Steuergesetz fänden sich zu diesem Punkt folgende relevante Bestimmungen: Wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt würden, gemeinsam zustehe, so werde das Einkommen und Vermögen der unmündigen Kinder gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 StG jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen könne. Dieser Abzug werde nach § 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG hälftig auf die beiden getrennt besteuerten Eltern aufgeteilt, sofern diese die elterliche Sorge gemeinsam ausübten und für die Kinder gegenüber dem geschiedenen oder getrennten Ehegatten keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend machten (was hier nicht zur Debatte steht). Erfolge aber im Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so sei folgerichtig auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil werde bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet. Da hier zwei Kinder vorhanden seien, sei bei der Kindsmutter neben der Richtprämie für einen Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind – d.h. genau genommen zwei halbe Richtprämien für die beiden Kinder – zu berücksichtigen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid aus, um in der Prämienverbilligung bei Konkubinatspaaren die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile zu berücksichtigen, seien neu alle Kinder dem besserverdienenden Elternteil zuzuschlagen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Änderung der bisherigen, in SOG 2015 Nr. 41 begründeten Rechtsprechnung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seither unverändert blieben. Im Interesse der Rechtssicherheit bedarf es für eine Praxisänderung aber ernsthafter sachlicher Gründe. Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung entsprechen (BGE 144 III 285 E. 2.2 S. 289 f.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdegegnerin, welche das in SOG 2015 Nr. 41 publizierte Grundsatzurteil nirgends ausdrücklich erwähnt, vermag nicht darzulegen, weshalb die dortigen Erwägungen nicht länger zutreffen sollten. Das Argument, unter den Begriff «Familie» in § 67 SV fielen beide Elternteile, weshalb stets auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen seien (A.S. 3 Ziff. 2.6), verfängt nicht. Wie erwähnt, war bereits im Grundsatzentscheid erkannt worden, dass § 67 SV vom Wortlaut her zwar durchaus so verstanden werden könnte, unter dem Blickwinkel einer systematischen und teleologischen Auslegung aber auch hier die steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte massgeblich sein müssen, d.h. die getrennte Veranlagung von Konkubinatspaaren und die Gewährung des Sozialabzugs (E. II. 3.1 hiervor). Richtig ist, dass mitunter einer der Konkubinatspartner deutlich mehr verdient als der andere. Dem wird in der geltenden Praxis aber dadurch Rechnung getragen, indem die Kinder nicht vollumfänglich in die Prämienverbilligungsberechnung des Partners mit dem tieferen Einkommen einbezogen werden, sondern dass, dem Splitting des Sozialabzugs in den Veranlagungen folgend, die Richtprämien der Kinder je hälftig den Partnern angerechnet werden. Die Lösung der Beschwerdegegnerin, einfach alle Kinder beim besserverdienenden Elternteil zu berücksichtigen, würde demgegenüber bedeuten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des schlechter verdienenden Elternteils insoweit ausgeklammert blieben. Auch der Hinweis, dass die Eltern von Gesetzes wegen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Kinder in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlungen zu sorgen haben (Art. 276 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210), hilft der Beschwerdegegnerin nicht weiter. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so müsste man letztlich in jedem Einzelfall abklären, wer von beiden Elternteilen die Krankenkassenprämien der Kinder bezahlt hat. Dies würde für ein Massengeschäft wie die Prämienverbilligung einen zu grossen Aufwand bedeuten.
Was die Bevorzugung von Konkubinatspaaren gegenüber den gemeinsam veranlagten Ehepaaren angeht, so hatte der Regierungsrat am 23. September 2014 eine Änderung der Sozialverordnung beschlossen (RRB Nr. 2014/1719), die am 1. Januar 2015 hätte in Kraft treten sollen. Im Rahmen dieser Änderung wäre auch ein neuer § 69 Abs. 2 in die Verordnung eingefügt worden, welcher vorsah, dass bei Eltern mit gemeinsamen Kindern am gemeinsamen Wohnsitz die satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung zusammengezählt werden. Diese Bestimmung trat jedoch in der Folge nicht in Kraft, weil die Verordnungsänderung an die Herabsetzung des Kantonsbeitrags auf 70 % des Bundesbeitrags gekoppelt war, welche in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 verworfen wurde. Bis heute wurde keine § 69 Abs. 2 SV entsprechende Regelung in das Sozialgesetz oder die Sozialverordnung aufgenommen. Angesichts dessen ist es de lege lata hinzunehmen, wenn gemeinsam besteuerte Ehepaare in der Prämienverbilligung gegenüber Konkubinatspaaren benachteiligt werden. Daran ändert auch nichts, dass sich jüngst einige Politiker für eine Anpassung der Rechtslage einsetzten, denn ob dies dereinst zu einer Gesetzesänderung führen wird, ist derzeit noch völlig offen.
3.3 Vor diesem Hintergrund sind der Beschwerdeführerin, von den erhöhten Beträgen ausgehend, eine Richtprämie für Erwachsene von CHF 4'476.00 und zwei halbe Richtprämien für Kinder, d.h. CHF 1'051.00 (2 x 525.50) anzurechnen (E. II. 2.3 hiervor), insgesamt CHF 5'527.00. Bei einem massgebenden Einkommen von CHF 12'000.00 (E. II. 3.1 hiervor) beläuft sich die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 9,94 % ([CHF 12‘000.00 : CHF 76‘000.00 x 6 {15 % - 9 %}] + 9 [%], s. E. II. 2.4 hiervor) auf CHF 1‘192.80. Daraus resultiert gemessen an den anrechenbaren Richtprämien eine Prämienverbilligung von CHF 4'334.20, wovon proportional CHF 3'510.70 auf die Beschwerdeführerin und je CHF 411.75 auf die beiden Kinder entfallen.
3.4 Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung pro 2023 von insgesamt CHF 4'334.20 zugesprochen.
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Selbst wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden wäre, so hätten ihr höchstens die Richtprämien für einen Erwachsenen und zwei Kinder, d.h. total CHF 6'578.00, als Prämienverbilligung zugesprochen werden können (s. dazu E. II. 2.3 hiervor). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Einerseits ist sie weder anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten. Andererseits musste sie für das Beschwerdeverfahren keinen überdurchschnittlich hohen Aufwand betreiben, beschränkte sich doch die Beschwerdeschrift auf rund drei Seiten nebst ein paar Belegen, während die ergänzende Stellungnahme vom 24. Januar 2024 lediglich eine Seite umfasste.
5. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin A.___ erhält für das Anspruchsjahr 2023 eine Prämienverbilligung von CHF 4'334.20 zugesprochen, welche sich wie folgt aufteilt:
a) A.___: CHF 3'510.70
b) C.___: CHF 411.75
c) D.___: CHF 411.75
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin A.___ vom 24. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann