Urteil vom 19. Februar 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 23. November 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 865.30 pro Monat (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] vom 28. Dezember 2020, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 156). Ab 1. Januar 2022 erreichte sie einen Betrag von CHF 873.40 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 140), ab 1. Januar 2023 einen solchen von CHF 868.80 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 101). Die den Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen enthielten bei den Ausgaben jeweils einen Mietzins von CHF 15'125.00 pro Jahr, entsprechend CHF 1'260.40 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt für 2021, AK-Nr. 154; Berechnungsblatt für 2022, AK-Nr. 143; Berechnungsblatt für 2023, AK-Nr. 104).
1.2 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte der Beschwerdeführer eine Mietzinsbestätigung vom 28. Oktober 2022, wonach er einen monatlichen Mietzins von CHF 1'229.65 bezahle, und einen entsprechenden Bankauszug für September 2022 ein (AK-Nr. 111 f.). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 15. September 2023 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu fest (CHF 835.00 pro Monat im Jahr 2021, CHF 843.00 pro Monat im Jahr 2022, CHF 838.00 pro Monat ab Januar 2023). Verglichen mit den ausbezahlten Beträgen resultierte für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2023 eine Rückforderung von insgesamt CHF 1'023.00 (AK-Nr. 82).
2. Mit Schreiben vom 22. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 1'023.00 (AK-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Erlassgesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ab (AK-Nr. 71). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 31. Oktober 2023 Einsprache. Er erklärte, er bezahle jeden Monat CHF 1'260.40, davon gingen CHF 1229.65 an die Vermieterin und CHF 30.55 an die TV-Anschlussbetreiberin B.___ für den Fernsehanschluss (AK-Nr. 58). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 23. November 2023, AK-Nr. 53).
3. Mit Zuschrift vom 28. Mai 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2023. Er macht geltend, die Unrechtmässigkeit der bezogenen Ergänzungsleistung sei nicht gegeben.
4. Das Versicherungsgericht hat die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
II.
1.
1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023, mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die den Erlass der Rückforderung von CHF 1'023.00 betreffende Verfügung vom 15. September 2023 abgewiesen wurde. Streitig ist, ob die Rückforderung von CHF 1'023.00 zu erlassen ist.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 1’023.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
1.3 Der Beschwerdeführer hat die Rückforderungsverfügung vom 15. September 2023 nicht angefochten, sondern am 22. September 2023 ein Erlassgesuch gestellt. Neben der Überschrift des Schreibens vom 22. September 2023 spricht auch dessen Inhalt, der ausschliesslich auf die Schwierigkeiten einer Rückzahlung Bezug nimmt, für die Interpretation als Erlassgesuch. Die Forderung als solche wurde nicht bestritten. Sie erwuchs somit in Rechtskraft. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Erlass der Rückforderung.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). Der gute Glaube ist jedoch, auch wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03).
2.4 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV).
2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist u.a. zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden» (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
2.6 Zu den Ausgaben, welche für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, zählt u.a. – bis zu einem jährlichen Höchstbetrag – der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
3.
3.1 Die mit der Verfügung vom 15. September 2023 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung ab 1. Januar 2021 und die daraus resultierende Rückforderung basierten darauf, dass der Mietzins von CHF 1'260.40 auf CHF 1'229.65 pro Monat reduziert wurde. Für den guten Glauben entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine meldepflichtige Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen nicht richtig berechnet worden waren. Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023.
3.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit Juli 2011 in seiner jetzigen Wohnung. Der Mietzins wurde im Mietvertrag vom 6. Mai 2011 auf CHF 1'050.00 plus CHF 200.00 Akonto-Nebenkosten, total CHF 1'250.00 festgesetzt (AK-Nr. 464; vgl. auch AK-Nr. 454). In den EL-Berechnungen ab 1. Juli 2011 und in den Folgejahren wurde der Mietzins dementsprechend mit CHF 15'000.00 pro Jahr eingesetzt, was aber nicht entscheidend war, da der Maximalbetrag von CHF 13'200.00 ohnehin überschritten wurde (vgl. AK-Nr. 450 [ab 1. Juli 2011], 438 [ab 1. Januar 2012], 404, 333 [ab 1. Januar und 1. Mai 2013], 321, 307 [ab 1. Januar und 1. Mai 2014]).
3.3 In den Angaben anlässlich der periodischen Überprüfung, welche der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 unterzeichnete, wurde der Mietzins auf CHF 12'600.00 brutto pro Jahr sowie Nebenkosten von CHF 2'515.00, beziffert (AK-Nr. 295). Beigelegt wurde ein Zahlungsbeleg über einen Betrag von CHF 1'259.55 (AK-Nr. 293), was hochgerechnet auf ein Jahr CHF 15'115.00 ergibt. In der Berechnung ab 1. Mai 2014 und ab 1. Januar 2015 wurde daher der Mietzins mit CHF 15'115.00 pro Jahr eingesetzt, was zufolge der weiterhin geltenden Höchstgrenze von CHF 13'200.00 ohne Auswirkungen blieb (AK-Nr. 276, 278). Ebenso verhielt es sich in den Berechnungen ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 244), ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 224), ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 207), ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 197).
3.4 Im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung im Juli 2019 wurden Zahlungsbelege an die Vermieter in der Höhe von CHF 1'260.40 im Mai, Juni und Juli 2019 eingereicht (AK-Nr. 189), im entsprechenden Formular wurde der Mietzins auf CHF 15'124.80 inkl. Nebenkosten beziffert (AK-Nr. 177). Da weiterhin die Obergrenze von CHF 13'200.00 galt, führte dies zu keiner Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Berechnung ab 1. Juli 2019 mit einem Mietzins von CHF 15'125.00, AK-Nr. 172, ebenso ab 1. Januar 2020, AK-Nr. 163).
3.5 In der Berechnung ab 1. Januar 2021 wirkte sich, weil neu eine Maximalmiete von CHF 15'900.00 (anstatt wie zuvor CHF 13'200.00) galt, die Erhöhung des Mietzinses auf CHF 15'125.00 erstmals aus, da dieser Mietzins nun vollumfänglich als Ausgabe angerechnet werden konnte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 154). Ebenso verhielt es sich in den Berechnungen ab 1. Januar 2022 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 143) und ab 1. Januar 2023 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 104; Höchstbetrag neu CHF 17'040.00).
3.6 Zur Entwicklung des Mietzinses führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 (AK-Nr. 58) aus, laut dem im Jahr 2011 abgeschlossenen Mietvertrag habe sich die Miete auf CHF 1'250.00 pro Monat belaufen, wobei in diesem Betrag die Kosten für den TV-Anschluss inbegriffen gewesen seien. Ende 2017 habe sich der damalige Vermieter bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, er wolle mit der Firma B.___ nichts mehr zu tun haben, der Beschwerdeführer möge – entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag – die Anschlusskosten direkt an die B.___ überweisen. Dies sei in der Folge so gehandhabt worden, der Vermieter habe ihm diese Kosten dann jährlich wieder gutgeschrieben. Wie sich den eingereichten Zahlungsbelegen für Mai bis Juli 2019 (AK-Nr. 189) und Januar bis März 2020 (AK-Nr. 61) entnehmen lässt, bezahlte der Beschwerdeführer in der Folge einen monatlichen Betrag von CHF 1'260.40. In einer E-Mail-Nachricht an die neue Vermieterin vom 29. Oktober 2020 machte er allerdings geltend, die mit dem früheren Vermieter vereinbarte Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung sei nicht erfolgt (vgl. AK-Nr. 63). Im Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die Beschwerdegegnerin legte er weiter dar, nach dem Verkauf der Liegenschaft im April 2020 sei der Mietzins von CHF 1'260.40 unverändert geblieben. Er habe dann die neue Vermieterin darauf hingewiesen, dass er auf diese Weise die Anschlussgebühren zweifach bezahle, da diese ja bereits im Mietzins inbegriffen seien. Daraufhin habe man sich darauf geeinigt, dass er weiterhin den monatlichen Betrag von CHF 30.55 direkt an die B.___ bezahle und sich die Zahlung an die Vermieterin von CHF 1'260.40 um die Summe von CHF 30.55 auf CHF 1'229.65 reduziere (AK-Nr. 58)
3.7 Nachdem die Beschwerdegegnerin im September 2022 eine erneute periodische Überprüfung eingeleitet hatte (AK-Nr. 132), reichte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung der Vermieterin ein, wonach er «seit 01. April 2020 wohnhaft an der [...] in [...] monatlich 1229.65 CHF an Mietzins bezahlt» (AK-Nr. 112). Diese Summe geht auch aus einem eingereichten Bankauszug für September 2022 hervor (AK-Nr. 111). Im weiteren Verlauf gab der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der Vermieterin vom 31. Oktober 2023 zu den Akten. Diese lautet wie folgt: «Hiermit bestätigen wir, dass Herr A.___ seit 01. April 2020 wohnhaft an der [...] in [...] monatlich CHF 1229.65 an Mietzins bezahlt. Zahlbar CHF 1229.65 an uns, [...] und CHF 30.55 direkt an B.___ [TV-Anschlussbetreiberin]. Im Mietvertrag sind die TV-Anschlusskosten enthalten» (AK-Nr. 68).
4. Der Mietvertrag vom 5./6. Mai 2011 (AK-Nr. 59 ff.) sieht einen Netto-Mietzins von CHF 1'050.00 und Nebenkosten von akonto CHF 200.00, total also CHF 1'250.00 vor. Die Kosten für den TV-Anschluss werden als Teil der Nebenkosten erwähnt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers, an welchen nicht zu zweifeln ist, wurde der Gesamtbetrag in der Folge auf CHF 1'260.40 erhöht, was auch durch die eingereichten Zahlungsbelege für Mai bis Juli 2019 sowie Januar bis März 2020 nachgewiesen ist. Ab Anfang 2018 bezahlte der Beschwerdeführer in Absprache mit dem Vermieter zusätzlich den Betrag für den TV-Anschluss von rund CHF 30.00 direkt an die B.___. Wie der Beschwerdeführer weiter darlegt, war vorgesehen, dass ihm dieser Betrag in der Nebenkostenabrechnung wieder gutgeschrieben würde, was aber laut seinem Schreiben an die neue Vermieterin vom 29. Oktober 2020 nicht erfolgt sei. Nach dem Verkauf der Liegenschaft an die neue Vermieterin wurde mit dieser vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Betrag von rund CHF 30.00 weiterhin direkt an die B.___ bezahle, sich aber der an die Vermieterin zu entrichtende monatliche Betrag um diesen Betrag auf rund CHF 1'230.00 reduziere. Gegenüber der früheren Regelung bedeutete dies insofern eine Änderung, als der Beschwerdeführer nun von vornherein einen geringeren Betrag zu bezahlen hatte, während ihm zuvor «nur» eine Berücksichtigung bei der Nebenkostenabrechnung in Aussicht gestellt worden war. Damit lag eine Veränderung vor, welche, da sie die Grösse von CHF 120.00 pro Jahr überstieg (vgl. E. II. 2.5 hiervor), als relevant anzusehen ist und der Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen (Art. 24 ELV; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer annahm, die neue Regelung wirke sich nicht auf den EL-Anspruch aus. Die Meldepflicht bezieht sich jedoch auf jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, und es ist nicht Sache der EL-beziehenden Person zu beurteilen, ob die Änderung den EL-Anspruch beeinflusst oder nicht. Da die Nebenkosten-Schlussabrechnung bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung unberücksichtigt bleiben muss (vgl. II. 2.6), war die Veränderung im Übrigen durchaus geeignet, die Höhe des anrechenbaren Mietzinses inkl. Nebenkosten zu beeinflussen. Die neue Mietzinsregelung stellte daher einen Sachverhalt dar, welcher der Meldepflicht unterlag. Der Beschwerdeführer musste zwar nicht erkennen, dass die neue Regelung den EL-Anspruch beeinflussen könnte, er hätte aber erkennen können und müssen, dass es sich um eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (nämlich der Mietzinsregelung) handelte, welche betragsmässig ein gewisses Gewicht aufwies. Damit liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, welche angesichts des einfachen und klar zutage tretenden Sachverhalts nicht als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann. Dies schliesst den guten Glauben und damit den Erlass der Rückforderung aus. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine allfällige ratenweise Begleichung der Rückforderung wäre zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer