Urteil vom 1. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson, MAS Versicherungsmedizin

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Witwerrente (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die Ehefrau des 1960 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verstarb am 5. September 2022, weshalb sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Witwer- bzw. Hinterlassenenrente anmeldete (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente mit Verfügung vom 21. November 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Ausrichtung einer Witwerrente an kinderlose Witwer fehle es an einer rechtlichen Grundlage; Witwer hätten auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente (AK-Nr. 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2022 wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 abgewiesen und die Verfügung vom 21. November 2022 bestätigt (AK-Nr. 7; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 31. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

 

Der Einspracheentscheid vom 03.01.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Witwerrente zuzusprechen.

 

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

 

2.3     Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 15).

 

2.4     Am 3. April 2023 ergeht eine weitere Verfügung mit der Feststellung, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet hat (A.S. 16).

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und die Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland (Beeler v. Switzerland, no. 78630/12, Judgement of 11 October 2022 [Grand Chamber]).

 

2.1     Die AHV-Gesetzgebung unterscheidet bezüglich des Anspruches auf Hinterlassenenrenten zwischen den Ansprüchen von Witwen und Witwern sowie danach, ob die hinterlassene Person Kinder hat.

 

2.1.1  Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben sowohl Witwen als auch Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 lit. a und b AHVG). Bei Witwern erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 AHVG zusätzlich dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

 

2.1.2  Kinderlose Witwen haben nach Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies auch dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Für Ansprüche auf eine Rente kinderloser Witwer findet sich keine entsprechende gesetzliche Grundlage im AHVG.

 

2.2     Bei Witwern mit volljährigen Kindern entsteht der Anspruch auf eine Rente nur, wenn die Verwitwung nach dem Urteil des EGMR, also nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [in der am 1. Januar 2023 gültigen Version], Rz 3401). Ab dem 11. Oktober 2022 besteht der Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (RWL, Rz 3407.1).

 

2.3    

2.3.1  Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 stellte der EGMR eine der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufende Ungleichbehandlung fest (Verletzung von Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] und 14 EMRK [Diskriminierungsverbot]), weil die Witwerrente des Beschwerdeführers, der nach dem Tod seiner Ehefrau seine Vollzeitstelle gekündigt hatte, um sich fortan ganz der Erziehung seiner kleinen Kinder zu widmen, mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG aufgehoben wurde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre.

 

2.3.2  Als Folge des Urteils muss die Schweiz die betreffende Bestimmung des AHVG im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren so revidieren, dass die Diskriminierung beseitigt wird. Diese Revision ist noch im Gange. Im Sinne einer Übergangsregelung, um die Aufrechterhaltung des konventionswidrigen Zustandes zu beenden, erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) daher eine Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen, mit der sichergestellt werden soll, dass Witwer, deren jüngstes Kind das 18. Altersjahr erreicht, nicht mehr – wie bisher gemäss der gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG – ihren Anspruch auf Witwerrente verlieren, wenn dies bei einer Witwe in derselben Situation nicht der Fall gewesen wäre. Die Übergangsregelung betrifft nur am 11. Oktober 2022 noch laufende Witwerrenten oder noch nicht rechtskräftig gewordene Einstellungen solcher. Witwer, deren Renten in diesem Zeitpunkt bereits aufgrund einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung nicht mehr ausgerichtet werden, sind von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Explizit nicht in Frage stellt die Übergangsregelung die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und 24a AHVG betreffend kinderlose Witwer. Kinderlose Witwer (und andere, hier nicht interessierende Hinterlassene) haben demnach gemäss der Übergangsregelung weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Begründet wird dies damit, dass sich das Urteil der Grossen Kammer des EGMR auf den spezifischen Einzelfall beziehe, in dem die Rente eines Witwers wegfällt, wenn sein jüngstes Kind das 18. Altersjahr erreicht (Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 [Übergangsregelung]).

 

3.       Der Beschwerdeführer führt aus, kinderlose Witwen hätten unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Als im Zeitpunkt seiner Verwitwung 62-jähriger hätte er im Zeitpunkt seiner Verwitwung das 45. Altersjahr längst vollendet gehabt. Zudem hätte die Ehe in diesem Zeitpunkt schon seit über 20 Jahren bestanden. Wäre er eine kinderlose Frau, würde er die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllen und hätte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung. Da Art. 24 Abs. 1 AHVG nur kinderlose Witwen erfasse, nicht aber kinderlose Witwer, habe er als hinterlassener Mann keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Er sieht darin eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, welche nicht durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sei und beruft sich auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland vom 11. Oktober 2022. Art. 24 Abs. 1 AHVG verletzte das Diskriminierungsverbot von Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ebenso wie Art. 14 und Art. 8 EMRK.

 

3.1    

3.1.1  Die BV statuiert in Art. 8 Abs. 1 das Rechtsgleichheitsgebot («Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich») bzw. als Teilbereich davon in Abs. 2 ein Diskriminierungsverbot («Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen […] des Geschlechts»). Art. 8 Abs. 3 BV erklärt Mann und Frau zudem explizit als gleichberechtigt und verpflichtet den Gesetzgeber, für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit zu sorgen. Ausserdem hält Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV fest, dass Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben.

 

3.1.2  Auch die EMRK garantiert in Art. 14 Schutz vor Diskriminierung, allerdings nicht als eigenständiges Freiheitsrecht, sondern nur in Bezug auf die in der EMRK statuierten Rechte und Freiheiten (Art. 14 im Wortlaut der französischen Originalversion: «La jouissance des droit et libertés reconnu dans la présente Convention doit être assurée, sans distinction aucune, fondée notamment sur le sexe, la race, la couleur, la langue, la religion, les opinions politiques ou toutes autres opinions, l’origine nationale ou sociale, l’appartenance à une minorité nationale, la fortune, la naissance ou toute autre situation» bzw. in der deutschen Übersetzung: «Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.»). Dies hält auch der EGMR selbst im Urteil Beeler v. Switzerland fest (Beeler v. Switzerland, no.78630/12, Judgement of 11 October 2022 [Grand Chamber], E. 47 ff.), indem er schreibt, die Diskriminierung in Rechtsgebieten, die durch die Konvention bzw. die Zusatzprotokolle nicht geschützt sind, könne nicht als Konventionsverletzung gerügt werden. Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz (Abs. 1) und setzt in Abs. 2 als Rechtfertigung für Eingriffe in dieses Recht durch den Staat das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage sowie eine Notwendigkeit unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen voraus («Toute personne a droit au respect de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance [Abs. 1]. Il ne peut y avoir ingérence d’une autorité publique dans l’exercice de ce droit que pour autant que cette ingérence est prévue par la loi et qu’elle constitue une mesure qui, dans une société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l’ordre et à la prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la morale, ou à la protection des droits et libertés d’autrui [Abs. 2]»; «Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz [Abs. 1]. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer [Abs. 2].»).

 

3.2     Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. In Bezug auf Bundesgesetze und völkerrechtliche Normen bedeutet dies, dass diese stets und selbst dann anzuwenden sind, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen. Weder das Bundesgericht noch andere Behörden dürfen einem Bundesgesetz oder einer für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Norm unter Berufung auf ihre Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagen. Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. Das Bundesgericht kann daher den Gesetzgeber lediglich einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Gerichte sind aber befugt und verpflichtet, Verordnungen vorfrageweise auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und ihnen bei Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 190 Rz 6). Bei der Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut aus demokratischen wie aus rechtsstaatlichen Gründen von zentraler Bedeutung. Aus Art. 190 BV resultiert indes keine strikte Bindung an den Normwortlaut. Art. 190 BV schliesst die Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsprinzipien, besonders diejenige, wonach Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen sind, nicht aus (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 190 Rz 9). Wenn aber Wortlaut und Sinn der auszulegenden Gesetzes- oder Verordnungsnorm klar sind, verbietet sich, auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, eine verfassungskonforme Auslegung und die rechtsanwendende Behörde ist an den Wortlaut der betreffenden Norm gebunden. Eine verfassungskonforme Auslegung, die zu einem anderen Resultat führen würde, kann nicht zum Zug kommen. Das Gegenteil würde auf eine – in der Schweiz mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit unzulässige – Normkorrektur hinauslaufen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 36 Rz 154 ff.). Art. 190 BV macht keine Aussage über die Rangordnung der Verfassung bzw. der Bundesgesetze im Verhältnis zum internationalen Recht. Weil die Bundesverfassung den Rang des Völkerrechts innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung nicht klar regelt, sind allfällige Konflikte schwierig zu lösen. Ein Konflikt sollte daher wenn immer möglich durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermieden werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 623 Rz 1918 ff.). Der völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts sind dort Grenzen gesetzt, wo ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen dem schweizerischen Recht und dem Völkerrecht besteht (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 39 Rz 167).

 

3.3     Dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland ging ein Urteil des Bundesgerichts voraus, in welchem dieses feststellte, der Erlass von Normen, welche Mann und Frau unterschiedlich behandelten, sei aufgrund des Gleichstellungsartikels (Art. 8 Abs. 3 BV) sowohl dem kantonalen wie dem eidgenössischen Gesetzgeber verwehrt; die Geschlechtszugehörigkeit sei kein taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen. Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei nur dann zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschlössen (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.4). Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zur Witwen- und Witwerrente führte es aus, dieser sei ursprünglich die Überlegung zu Grunde gelegen, der Ehemann komme für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Der Ehemann sei daher vom Recht als Versorger betrachtet worden, insbesondere beim Vorhandensein von Kindern. Mit der Witwenrente habe wirtschaftlich dem Wegfall des Versorgers Rechnung getragen werden sollen, während ein Korrelat für den verwitweten Ehemann gesetzlich weitgehend fehle. Dass darin eine unzulässige, der BV zuwiderlaufende geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung von Mann und Frau liege, sei dem Bundesrat bei der Überarbeitung des AHVG im Zuge der 10. AHV-Revision Anfang der 1990er-Jahre bewusst gewesen, weshalb der Bundesrat bereits damals eine Änderung vorgeschlagen habe. Die Räte hätten sich aber im Wissen um die Ungleichbehandlung für die bis heute gültig gebliebene Regelung entschieden. Auch anlässlich der 11. AHV-Revision zu Beginn der 2000er-Jahre habe der Bundesrat wiederum darauf hingewiesen, dass die bestehende Regelung von Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach Witwer nur solange Anspruch auf eine Witwerrente haben, bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau widerspreche. Er wollte daher eine Vereinheitlichung der Leistungsberechtigung unabhängig vom Geschlecht. Die 11. AHV-Revision sei in der Folge aber gescheitert, weshalb mit Verweis auf Art. 190 BV weiterhin die dargestellte, an den Geschlechtsunterschied anknüpfende Rechtslage für das Bundesgericht verbindlich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5).

 

4.       Der Beschwerdeführer begehrt die Zusprache einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG.

 

4.1     Diese Bestimmung begründet aufgrund des Wortlautes nur Anspruch auf eine Witwenrente für kinderlose Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet und seit mindestens 5 Jahren verheiratet waren. Der Beschwerdeführer als kinderloser Mann, der im Zeitpunkt seiner Verwitwung zwar ebenfalls das 45. Altersjahr vollendet und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war und damit in derselben Situation ist wie die von Art. 24 Abs. 1 AHVG berücksichtigten kinderlosen Witwen, ist als Witwer entsprechend dem Wortlaut nicht von dieser gesetzlichen Bestimmung erfasst.

 

4.1.1  Mit Blick auf die Ausführungen des Bundesgerichts im oben zitierten Urteil zur ratio legis und dem historischen gesellschaftlichen Hintergrund der im Zuge der Ausarbeitung des AHVG im Jahr 1946 vielleicht noch nachvollziehbaren Unterscheidung im Hinblick auf das Geschlecht des hinterlassenen Ehepartners (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5), leuchtet diese Unterscheidung heute nicht mehr ein. Vor dem Hintergrund des Gleichstellungartikels von Art. 8 Abs. 3 BV scheint diese Ungleichbehandlung Hinterlassener aufgrund ihres Geschlechts in dieser Bestimmung – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – zweifellos problematisch. Es ist nicht ersichtlich, welche auf dem Geschlecht beruhenden biologischen oder funktionalen Unterschiede, welche eine Gleichbehandlung absolut ausschlössen, eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. In diesem Punkt deckt sich somit der vorliegende Fall mit demjenigen im zuvor zitierten Urteil des Bundesgerichts, auch wenn im betreffenden Urteil unter Gleichstellungsaspekten die Einstellung einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG (Erlöschen des Anspruches bei Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes eines Witwers) zu beurteilen war und nicht wie vorliegend die Zusprache einer solchen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG. Da sich seit dem Urteil des Bundesgerichts und dem darauf fussenden Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 an der gesetzlichen Ausgangslage nichts geändert hat – der Wortlaut der Art. 23 und 24 AHVG ist noch immer unverändert – muss zudem vorliegend dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden wie im zitierten Bundesgerichtsurteil: Es liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, welche aber vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlautes und der Tatsache, dass im Rahmen mehrerer Revisionen bewusst auf eine Änderung verzichtet wurde, mit Absicht in Kauf genommen worden ist. Vor diesem Hintergrund verbietet sich mit Blick auf Art. 190 BV eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

 

4.1.2  Die materiellen Bestimmungen der EMRK sind in der Schweiz wie die Grundrechte der BV unmittelbar anwendbar, d. h. der Einzelne kann sich direkt auf diese Normen berufen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 66 Rz 235). Insofern sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK beruft, ist daher zu prüfen, inwiefern die Verneinung seines Anspruchs auf eine Witwenrente allenfalls eine Konventionsverletzung darstellt. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland bestritt die Schweiz vor der Grossen Kammer die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMKR im konkreten Fall, mit der Begründung, die fragliche Hinterlassenenleistung sei charakteristisch primär finanzieller Art und nicht dem Schutz des Familienlebens dienend, weshalb sie nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst sei, sondern bloss von jenem von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums), welcher für die Schweiz mangels Ratifizierung dieses Zusatzprotokolls indes nicht verbindlich sei. Der EGMR prüfte daher vorfrageweise, ob im betreffenden Fall Art. 8 EMRK berührt war und kam zum Schluss, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasse nicht nur das soziale, moralische und kulturelle Konzept von Familienleben, sondern auch gewisse damit verbundene finanzielle Aspekte. Sinn und Zweck der Witwerrente nach AHVG für Witwer mit minderjährigen Kindern sei, Witwer davor zu bewahren, einer bezahlten Erwerbsarbeit auf Kosten der Betreuung der Kinder nachzugehen oder aber, es einem Witwer zu ermöglichen, seine Erwerbsarbeit aufzugeben oder zu reduzieren, um sich vermehrt um die Kinder zu kümmern. Diese Überlegung ziele auf den Schutz des Familienlebens bzw. dessen Organisation ab. Auch im Falle des Beschwerdeführers vor dem EGMR, welcher zufolge Verwitwung seine Erwerbsarbeit aufgab, um sich der Erziehung seiner kleinen Kinder zu widmen, habe die Ausrichtung der Witwerrente sein Familienleben konkret dahingehend beeinflusst, als dass er auf die Erziehung der Kinder habe fokussieren können und nicht auf die finanzielle Existenzsicherung mittels Erwerbsarbeit. Da er im Zeitpunkt des Wegfalls der Witwerrente 57 Jahre alt war und infolge der Ausrichtung der Witwerrente bereits seit mehr als 16 Jahren keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen war, sei es ihm nach Wegfall der Witwerrente unmöglich gewesen, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Die Witwerrente habe einen massgeblichen Einfluss auf die Organisation seine Privat- und Familienlebens gehabt, weshalb die Einstellung derselben den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiere (Beeler v. Switzerland, no. 78630/12, Judgement of 11 October 2022 [Grand Chamber] E. 44 ff.). Generell führte der Gerichtshof aus, die Ausrichtung von Sozialleistungen berühre in einer gewissen Weise immer das Familienleben, dies dürfe aber nicht zu einer automatischen Zurechnung aller Sozialleistungen unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK führen (a. o. O, E. 66 ff.). Es müsse im Einzelfall abgewogen werden, ob der Zweck der Sozialleistung die Organisation des Familienlebens betreffe und welchen beabsichtigten Effekt diese darauf habe (a. o. O, E. 72). Vor dem Hintergrund dieser EGMR-Rechtsprechung führte das Bundesgericht in einem neueren Urteil aus, nur der Wegfall einer Witwerrente habe Auswirkung auf die Organisation des Familienlebens, nicht aber die Verweigerung von deren Zusprache an einen Witwer mit erwachsenen Kindern und hielt die Situation eines im Zeitpunkt seiner Verwitwung 89-jährigen Mannes, dessen Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten erwachsen waren, als nicht mit jener i. S. Beeler v. Switzerland vergleichbar, weshalb es einen Anspruch auf Witwerrente im konkreten Fall verneinte (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2). Mit Blick auf diese europäische und die daran anknüpfende nationale Rechtsprechung ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder, für deren Unterhalt und Erziehung er sein Familien- oder Erwerbsleben nach seiner Verwitwung umorganisieren müsste. Inwiefern die Ausrichtung einer Witwerrente die Organisation seines Familienlebens betreffen würde, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der vorliegende Sachverhalt fällt damit nicht in Analogie zu demjenigen i. S. Beeler v. Switzerland in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, für den Art. 14 EMRK ein Diskriminierungsverbot statuiert. Aufgrund der akzessorischen Bedeutung von Art. 14 EMRK und weil die Schweiz das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, nicht ratifiziert hat, gibt es keine anwendbare Bestimmung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle, die die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verbieten würde. Dasselbe gilt für das in Art. 2 Abs. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) verankerte Diskriminierungsverbot, soweit diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar wäre. Ein Anspruch auf eine Witwerrente in direkter Anwendung der EMRK und entgegen dem Wortlaut des geltenden nationalen Rechts ist im vorliegenden Fall daher ausgeschlossen.

 

4.2     Nach dem Urteil i. S. Beeler v. Switzerland hat das BSV Übergangsbestimmungen erlassen, welche den Anspruch von Witwern mit Kindern an jenen von Witwen angleicht, um den in diesem spezifischen Fall konventionswidrigen Zustand zu beseitigen, bis seitens des Gesetzgebers eine legislatorische Lösung gefunden worden ist. Diese Verwaltungsanweisung regelt aber explizit nicht den vorliegenden Fall eines kinderlosen Witwers. Kinderlose Witwer haben auch nach der Übergangsregelung weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente, weshalb auch ein Anspruch gestützt auf diese Übergangsbestimmung vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist. Seit dem 8. Dezember 2023 ist als Folge der Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland eine Teilrevision des AHVG in der Vernehmlassung, mit dem die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, dafür aber in Abhängigkeit vom Bestehen von Unterhalts- und Betreuungspflichten gegenüber Kindern, geregelt werden soll. Dauerhafte Hinterlassenenrenten an kinderlose Personen sind im Vorentwurf nicht vorgesehen (vgl. BBl 2023 2821). Tritt der sich derzeit in Vernehmlassung befindliche Entwurf unverändert in Kraft, hätte der Beschwerdeführer auch nach zukünftigem Recht keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

 

5.       Zusammenfassend besteht somit weder nach geltendem noch nach zukünftigem Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Witwen und Witwer bei der Schaffung des AHVG im Bereich der Hinterlassenenleistungen absichtlich hat ungleich behandeln wollen, weshalb eine unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebotes der BV verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des AHVG ausser Betracht fällt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des EGMR i. S. Beeler v. Switzerland ist zudem nicht analog auf die vorliegende Situation anwendbar, da es hier nicht um den Wegfall einer Witwerrente, sondern um die Verweigerung der Zusprache derselben an einen kinderlosen Witwer geht, weshalb auch ein Anspruch gestützt auf diese Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente direkt gestützt auf die EMRK führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Anspruch des Beschwerdeführers im Unterschied zu demjenigen i. S. Beeler v. Switzerland nicht in den vom Diskriminierungsverbot erfassten Art. 8 EMRK fällt. Für eine Abweichung vom geltenden Recht besteht somit keine Veranlassung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG geltend gemachten Anspruch auf eine Witwerrente abzuweisen, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.


 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

6.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer