Urteil vom 10. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1993, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 11. November 2020 (BA [Akten der Basler Versicherung] 2/1) mitteilen, ihr damaliger Partner sei in der Nacht vom 5. Oktober 2020 wieder gewalttätig geworden, habe sie zwischen den Jeans gepackt, welche sie bis Mitte Oberschenkel bereits angezogen habe, habe sie hochgehoben und mit Wucht auf den harten Boden gestossen. Hierbei sei sie am Mittelfuss verletzt worden.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (BA 5/6) fest, der Endzustand sei per 2. Dezember 2021 erreicht. Zudem bestehe zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2020 kein adäquater Kausalzusammenhang. Somit würden die Leistungen gemäss UVG per 2. Dezember 2021 eingestellt. Die dagegen am 7. Juni 2022 erhobene Einsprache (BA 5/14) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 (A.S. 11 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. Es seien weitere Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen, insbesondere Heilbehandlungen und Taggelder nach dem 2. Dezember 2021 sowie eine Rente und Integritätsentschädigung.
3. Eventualiterweise sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingaben vom 11. und 24. April 2023 (A.S. 43 und 47) verzichtet die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik und reicht die Kostennote ein.
5. Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 3. Mai 2023 und 6. Juni 2023 (A.S. 50 und 53) macht die Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingelangten Kostennote ergänzend geltend, gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG würden in der Regel keine Parteientschädigungen für Aufwendungen im Einspracheverfahren ausgerichtet. Zudem bestehe bei einer Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung wie im vorliegenden Fall gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
2.3 Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2020 mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 2. Dezember 2021 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Im ambulanten Austrittsbericht des B.___ vom 13. Oktober 2020 (BA 3/2) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Freund in [...] in den Ferien gewesen, wo er sie am 5. Oktober 2020 auf den Boden gestossen habe. Es sei die Vorstellung in der Notfallstation in einem regionalen Spital erfolgt, wo konventionell radiologisch eine Calcaneusfraktur beidseits diagnostiziert worden sei. Rechts sei ein geschlossener Unterschenkelgips angelegt worden. Bei persistierenden Schmerzen in der linken Ferse (dort bis anhin keine Ruhigstellung) sowie neu Brennen beim Wasserlösen stelle sich die Beschwerdeführerin nun in B.___ in der Notfallstation vor. Röntgen Calcaneus rechts lateral/tang. inkl. Brodenaufnahme: Calcaneusfraktur vom Tongue-Typ. Röntgen Calcaneus links lateral/tang. inkl. Brodenaufnahme: Keine Fraktur. Röntgen OSG rechts a.p./lateral: Keine Fraktur. CT Calcaneus beidseits: Calcaneusfraktur rechts vom Tonguetyp ohne wesentliche Dislokation. Beurteilung / Procedere: Es sei ein geschlossener Unterschenkelgips angelegt worden. Mobilisation ohne Belastung rechts. Hochlagerung mit Kühlung. Klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in sieben Wochen in der Oberarztsprechstunde der Traumatologie. Thromboseprophylaxe mit Xarelto bis zur Vollbelastung. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % sei vom 13. Oktober 2020 bis 19. Oktober 2020 ausgestellt worden.
5.2 Im Bericht des B.___ vom 20. November 2020 (BA 3/5) wurde eine gering dislozierte Calcaneusfraktur rechts vom Tongue-Typ diagnostiziert. Die Patientin stelle sich mit Fersenschmerzen notfallmässig in der Gipssprechstunde vor. Sie berichte über seit zwei Tagen bestehende leichte Schmerzen im Bereich der Ferse. Keine Hypästhesien. Objektiv: Integument intakt. Leichte Abschürfung über der vorderen Syndesmose. Keine Druckdolenz. Keine Druckstelle an der Ferse. Regredientes Hämatom gleichenorts. Durchblutung, Sensibilität und Motorik nach peripher intakt. Röntgen: Calcaneus rechts in zwei Ebenen und Aufnahme nach Broden: Zeitgerechte Knochenheilung. Keine sekundäre Dislokation.
5.3 Im Bericht des B.___ vom 19. Januar 2021 (BA 3/11) wurde festgehalten, zirka drei Monate posttraumatisch zeige sich die konservative Therapie erfreulich. Die Beschwerdeführerin sei schmerzarm, der Fuss zeige sich klinisch unauffällig. Ab sofort sei eine Belastungssteigerung erlaubt. Der Beschwerdeführerin werde hierzu eine erneute Verordnung zur Physiotherapie mitgegeben. Bedarfsanalgesie weiterhin. Die Thromboembolieprophylaxe mit Xarelto solle bis zur Hilfsmittel-freien Vollbelastung erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei im Verkauf tätig. Es sei ihr ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Februar mitgegeben worden.
5.4 Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 (BA 3/13) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, aus, es bestehe ein Dauerschaden an der Ferse, jedoch sei die Prognose gut, dass keine relevanten Restbeschwerden zurückblieben. Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin im Verkauf sei unfallbedingt wie folgt ausgewiesen: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober 2020 bis 13. Januar 2021 in einer rein sitzenden Tätigkeit aus somatischen Gründen. Ab 14. Januar 2021 bestehe aus somatischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei ab 1. April 2021 aus rein somatischen Gründen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zunehmendes Hauptproblem sei die psychosoziale Problematik der Beschwerdeführerin.
5.5 Mit Bericht vom 7. September 2021 (BA 3/18) führte D.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die Beschwerdeführerin komme seit Dezember 2020 regelmässig zu ihr in die Psychotherapie. Bis heute gehe es vorwiegend darum, die Beschwerdeführerin zu stabilisieren, indem Sicherheit geschaffen und Ressourcen aktiviert würden. Es könne gesagt werden, dass ein Teilerfolg erzielt worden sei, es der Beschwerdeführerin ein wenig besser gehe, die depressive Symptomatik in den Hintergrund gerückt sei. Nach wie vor seien jedoch ausgeprägte Symptome der PTBS vorhanden. Da sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Sicherheit fühle, d.h. der Täter auf freiem Fuss sei, der Gerichtsprozess anstehe, seien die Voraussetzungen für eine Traumatherapie im engeren Sinne noch nicht gewährleistet.
5.6 Im Bericht des B.___ vom 15. Oktober 2021 (BA 3/20) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle sich ausserplanmässig mit persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Ferse vor. Diese träten insbesondere bei Belastung in hohem Schuhwerk auf. In flachen Schuhen gehe es ihr relativ gut, sie habe keine Nachtschmerzen und die Schmerzen nähmen im Tagesverlauf nicht zu. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitstätig. Sie sei zuvor als Führungskraft im Verkauf tätig gewesen. Röntgen Fuss rechts vom 14. Oktober 2021: Konventionelle Aufnahme vom 13. Januar 2021 zuletzt vorliegend. Keine sekundäre Dislokation der Calcaneusfraktur. Erhaltene Artikulation. Zeichen einer langsam fortschreitenden Konsolidation. Inaktivitätsosteopenie.
5.7 Mit Bericht vom 2. Dezember 2021 (BA 3/22) hielt Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, fest, die Beschwerden sprächen auf die Physiotherapie angemessen an, die Restbeschwerden seien sehr moderat. Das MRl OSG rechts vom 30. November 2021 habe folgende Befunde ergeben: Leichtgradige distale Partialruptur der Achillessehne ohne ausgeprägte Entzündungsreaktion. Keine Bursitis retrocalcaneare. Fortgeschritten konsolidierte Calcaneusfraktur. Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestätige sich die milde Reizsituation um den Achillessehnenansatz. Sonst sei die Situation gut, der Calcaneus vollständig verheilt. Entsprechend habe er empfohlen, die Physiotherapie fortzusetzen. Kontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht geplant.
5.8 Mit E-Mail vom 4. April 2022 (BA 3/25) teilte D.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, der Beschwerdegegnerin mit, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des belastenden Gerichtsprozesses verschlechtert. Leider sei es in den letzten drei Wochen nochmals zu einer starken Verschlechterung des Zustandes gekommen und sie habe vor einer Woche den psychiatrischen Notfall in [...] aufsuchen müssen. Aktuell sei ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit Todessehnsüchten im Rahmen der PTBS vorhanden. In Absprache mit der Beschwerdeführerin habe sie diese heute in der Klinik F.___ angemeldet, wo eine Aufnahme rasch möglich sei.
5.9 Im Bericht des B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 9. Juni 2022 (BA 3 /27) führte Dr. med. E.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, von der Physiotherapie zwar zu profitieren, jedoch leide sie bei nun deutlich abnehmenden Schwellung und Schmerzen über der Achillesferse unter zunehmenden Schmerzen unter der Fusssohle. Die Beschwerden seien so stark, dass sie in der Gehstrecke eingeschränkt sei und nicht länger als 1 – 2 Stunden am Stück stehen könne. Es sei am 8. Juni 2022 ein Röntgen des Fusses rechts dp lateral durchgeführt worden. In der Zusammenschau der Befunde zeige sich bei der Patientin ein leicht abgeflachter Calcaneuswinkel im Vergleich zur Gegenseite links (Röntgenbild vom 13. Oktober 2020 vorliegend). Zudem zeige sich im CT des Calcaneus bds. vom 13. Oktober 2020 auf der rechten Seite eine Kompressionsfraktur des subtalaren Gelenkes vom tongue-type ohne intraartikuläre Stufenbildung. Dazumals kleine Frakturausläufer in die posteriore Faszette des Subtalargelenks sowie nach plantar. Sodann hielt Dr. med. E.___ zur Beurteilung fest, bei der Beschwerdeführerin zeigten sich nun unter vermehrter Mobilisation Schmerzen im Bereich der Ferse rechts. Diese verunmöglichten ihr das längere Stehen und somit die Rückkehr in den Beruf als Verkäuferin. Man habe nun mit der Beschwerdeführerin die Einlagenversorgung nach Mass besprochen. Der Calcaneus sei in seinem Neigungswinkel leichtgradig reduziert, dies am ehesten postoperativ. Die Frakturen zeigten im CT vom 13. Oktober 2020 zwar keine Stufenbildungen in den Gelenken, aber deutliche Ausläufer ins posteriore Subtalargelenk, sowie nach plantar in die Ferse. Entsprechend seien die Beschwerden am ehesten durch die veränderte Architektur des Calcaneus erklärt. Mit Einlagentherapie und Physiotherapie sei gegebenenfalls eine Rückkehr in die Arbeitstätigkeit möglich, so dass diese verordnet würden.
6. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss per 2. Dezember 2021 verfrüht vorgenommen hat.
6.1
6.1.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
6.1.2 Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung des Fallabschlusses per 2. Dezember 2021 auf den Bericht von Dr. med. E.___, B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 2. Dezember 2021 (BA 3/22). Darin wurde festgehalten, die Restbeschwerden seien sehr moderat. Bei der Beschwerdeführerin bestätige sich die milde Reizsituation um den Achillessehnenansatz. Sonst sei die Situation gut, der Calcaneus vollständig verheilt. Entsprechend habe er empfohlen die Physiotherapie fortzusetzen. Kontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht geplant. Gestützt auf diesen Bericht ist es erstellt, dass ab dem 2. Dezember 2021 keine weiteren Behandlungen und Kontrollen mehr geplant wurden, welche eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwarten liessen. So genügt, wie in E. II. 2.2 hiervor festgehalten, eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, nicht, damit das Erreichen des Endzustandes zu verneinen wäre. Der Fallabschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Das erneute Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Beschwerden unter der Fusssohle des rechten Fusses war erst anlässlich der nach Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2022 erfolgten Konsultation am 8. Juni 2022 festgestellt worden (vgl. Bericht des B.___ vom 9. Juni 2022). Zwar hat das Gericht den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu beurteilen (vgl. BGE 105 V 161 f. E. 2d). Wie aber dem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 zu entnehmen ist, behandelt die Beschwerdegegnerin diesen mit dem genannten Bericht vom 9. Juni 2022 geltend gemachten Rückfall nicht im Rahmen des vorliegend strittigen Verfahrens, sondern will darüber mittels einer separaten Verfügung entscheiden. Zusammenfassend ist es demnach – unter Auslassung eines allfälligen nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehörenden Rückfalls gemäss Bericht vom 9. Juni 2022 – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per 2. Dezember 2021 den Fallabschluss vorgenommen hat. Somit ist auch die Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlungen rechtens. Zwar macht die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen des Unfallereignisses immer noch psychotherapeutischer Behandlung bedürfe. Da der Fallabschluss im Hinblick auf die somatischen Beschwerden aber nicht zu beanstanden ist, ist es bei den vorliegenden psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (sog. Psycho-Praxis, BGE 115 V 133) zulässig, die Adäquanzprüfung vorzunehmen (s. E. II. 8. hiernach), auch wenn durch eine Fortsetzung der auf die psychischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung allenfalls eine namhafte Besserung möglich ist. Die hier bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, vgl. auch BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367; E. 2.1 hievor) lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, E. 3.1, U 98/06).
7. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aus somatischer Sicht habe lediglich vom 5. Oktober 2020 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 (vgl. Telefonnotiz 27. April 2021, BA 3/15). Zudem habe vom 14. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 eine erneute Behandlung stattgefunden. Bezüglich der Annahme, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bis zum 27. April 2021 somatisch bedingt gewesen sei, stützt sich die Beschwerdegegnerin offenbar lediglich auf eine telefonische Aussage der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021, wonach sie betreffend Fuss wieder voll arbeitsfähig sei und nur noch wegen der Psyche eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Telefonnotiz vom 27. April 2021, BA 3/15). Weiterführende Abklärungen für den Zeitraum danach tätigte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. So holte sie weder beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ (vgl. Arztzeugnisse, BA 6), Praktischer Arzt, [...], noch bei den behandelnden Ärzten des B.___ hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit als Detailhandelskauffrau in der Modebranche in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, medizinische Berichte ein. Aufgrund des Umstandes, dass die Ärzte des B.___ in ihren Berichten teilweise keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen, kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen, vollzeitig ausgeübten und stehenden Tätigkeit nach einer stattgehabten Fussverletzung wieder ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist. Zudem legte die Beschwerdeführerin die medizinischen Akten vor dem Fallabschluss auch nicht einem Vertrauensarzt zur Beurteilung vor. Des Weiteren ergeben sich aus dem Bericht des B.___ vom 9. Juni 2022 durchaus Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit Detailhandelskauffrau in der Modebranche eingeschränkt sein könnte. Auch wenn dieser Bericht de facto erst im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Rückfallbeurteilung geprüft werden wird, ist er vorliegend dennoch nicht ausser Acht zu lassen, da er noch vor dem Erlass des Einspracheentscheides verfasst wurde. Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden, weshalb die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann.
8. Nachfolgend ist auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2020 stehen.
8.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat daher zum einen nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (Urteile 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27). Da ferner bezogen auf den Hergang des Vorfalles vom 5. Oktober 2020 auch dem Aspekt der Schrecksituation (Bedrohung, körperlicher Angriff) Rechnung zu tragen ist, richtet sich die Adäquanzprüfung zusätzlich nach der im Falle von Schreckereignissen Anwendung findenden allgemeinen Formel («gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.1). Dieser Aspekt wird in E. II. 9 hiernach geprüft werden.
8.2 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
− besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
− die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
− ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
− körperliche Dauerschmerzen;
− ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
− schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
− Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
8.3 Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen (vgl. Schadenmeldung UVG vom 11. November 2020, BA 2/1, sowie Strafanzeige vom 1. April 2021, BA 8/1): Im Rahmen eines Streites habe ihr damaliger Partner die Beschwerdeführerin am Hals gepackt, sie aufs Bett geworfen und sie gewürgt. Die Beschwerdeführerin habe vom Bett aufstehen und aus der Türe fliehen können. Ihr Partner habe ihr den Weg versperrt, worauf sie versucht habe, sich von ihm loszulösen; dabei habe sie ihn leicht mit ihrem Schlüsselbund an der Hand verletzt. Sodann sei sie zum Koffer gegangen und habe sich eine Hose anziehen wollen, da sie bislang lediglich mit Unterhosen und einem T-Shirt bekleidet gewesen sei. Als sie sich die Hosen bis etwas zur Mitte der Oberschenkel übergestreift gehabt habe, habe ihr damaliger Partner sie an der Hose gepackt, sie hochgehoben und mit Wucht auf den Boden geworfen. Dabei habe sie sich an beiden Füssen verletzt und starke Schmerzen gehabt. Sie habe geschrien. Er habe erneut begonnen sie zu würgen, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Als er von ihr abgelassen habe, habe sie via Handy bzw. Zimmertelefon einen Notruf wählen wollen. Er habe sie jedoch ins Bett gezogen und festgehalten. In dieser Umklammerung habe sie die ganze Nacht verbringen müssen, obwohl sie an starken Schmerzen gelitten habe. Am nächsten Morgen habe er sie in eine Privatklinik gefahren.
Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (zur diesbezüglich ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183) ist der tätliche Übergriff vom 31. März / 1. April 2010 innerhalb der gemäss BGE 115 V 133 (E. 6 S. 138 ff.) und in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung jedenfalls weder als schweres noch als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. So wurde etwa in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall angenommen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 21. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215). Im Urteil U 9/00 vom 28. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350) stufte das Eidg. Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mittelschweres Ereignis an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduellen Unterschied zum zuvor zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohungen des Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Absichten ernsthaft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Familienkreis gehörte und ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) vorlag. In casu erfolgte der Übergriff durch den damaligen Freund der Beschwerdeführerin und damit ebenfalls durch eine Vertrauensperson. Todesdrohungen wurden gemäss Aktenlage in jenem Zeitpunkt keine ausgestossen. Der Schweregrad des Vorfalles ist angesichts dieser Verhältnisse gesamthaft vergleichsweise als geringer zu werten, weshalb ihm die Qualität eines mittelschweren Ereignisses im mittleren Bereich zuzugestehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1). Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – mindestens drei der sieben einschlägigen Adäquanzkriterien erfüllt sein:
8.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs – den aktenkundigen mehrfachen Attacken und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Verletzungen die Nacht bei ihrem damaligen Partner verbringen musste – ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. So ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).
8.3.2 Gemäss der vorliegenden Aktenlage ist die beim Unfall erlittene gering dislozierte Calcaneus-Fraktur vom Tongue-Typ weder von besonderer Art oder Schwere noch in spezieller Weise geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (anders als bspw. eine instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers, vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André P. Holzer in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71).
8.3.3 Bezüglich der somatischen Verletzungen ist auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen. So handelte es sich dabei zu einem grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht zu berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich im Wesentlichen auf konservative Therapien (Medikamente und Physiotherapie), was nicht als ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).
8.3.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8). Im Bericht des H.___ vom 15. Oktober 2021 (BA 2/20) wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage über persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Ferse. Diese träten insbesondere bei Belastung in hohem Schuhwerk auf. In flachen Schuhen gehe es ihr relativ gut, sie habe keine Nachtschmerzen und die Schmerzen würden im Tagesverlauf nicht zunehmen. Gestützt auf diese Ausführungen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.
8.3.5 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen.
8.3.6 Sodann bedarf es zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6). Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich, namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.
8.3.7 Bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend notwendige Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterlassen hat, kann dennoch eine längere, mehrjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit und damit dieses Kriterium verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7, wonach drei Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen).
8.4 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen.
9. An den – auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 und U 548/06 vom 20. September 2007 E. 2.5, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, je mit Hinweisen).
9.1 Aus wissenschaftlichen Forschungen ist bekannt, dass die häusliche Gewalt gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann und die Schwere der Folgen von der Intensität und der Dauer der Gewalteinwirkung beeinflusst wird. Namentlich sind das mögliche Spektrum und Ausmass der gesundheitlichen Auswirkungen von Gewalt neben der Schwere der Übergriffe wesentlich davon beeinflusst, ob Gewalt systematisch und/oder kumulativ über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt wird und Gewaltbetroffene und Gewaltausübende in einer engen sozialen und / oder emotionalen Beziehung bzw. in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (beispielsweise Familien- und Paarbeziehungen). Eine Beendigung der Gewaltsituation ist unter diesen Voraussetzungen deutlich erschwert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.1 mit Verweis auf die Untersuchung des deutschen Statistischen Bundesamtes «Gesundheitliche Folgen von Gewalt unter besonderer Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen Frauen», in: Heft 42 vom Oktober 2008 aus der Reihe «Gesundheitsberichterstattung des Bundes» [abrufbar unter www.gbe-bund.de/]).
9.2 Nach Lage der Akten, namentlich der Strafanzeige vom 11. November 2020 (BA 8/1), ist es während der Beziehungsdauer von Januar – Oktober 2020 teilweise wöchentlich zu Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin und im späteren Verlauf auch zu Drohungen und Vergewaltigungen gekommen, wobei der in der Nacht vom 5. Oktober 2020 aufgetretene Vorfall in Bezug auf die Intensität und Gewalteinwirkung das gravierendste Ereignis darstellt.
Gesamthaft ergeben die einzelnen Bedrohungselemente in ihrer Gesamtheit trotz unbestrittener Eindrücklichkeit kein Bild, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als im Lichte der zitierten medizinischen Forschungsergebnisse geeignet erscheint, langwierige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 5. Oktober 2020 nicht nur eine leichtgradige Verletzung, aber die Gewalteinwirkung dauerte, wenn auch mehrfach begangen, nicht über eine längere Zeitspanne an; die Beschwerdeführerin zeigte sich auf Grund der Vorfälle – trotz späterer, subjektiv schwieriger Verarbeitung der Geschehnisse – in der Lage, die Beziehung zu beenden und sich von ihrem Partner zu lösen. Die Adäquanz ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3).
10. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.
10.2 Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines allfälligen Integritätsschadens von keinem Arzt beurteilen. Sie hielt diesbezüglich lediglich fest, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine Calcaneus-Fraktur gut therapierbar sei und vorliegend nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Integrität im Sinne von Art. 24 UVG ausgegangen werden könne. Es sei nicht erkennbar, weshalb bei vollständig verheiltem Calcaneus eine Integritätsentschädigung ausgewiesen sein solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. E.___ im Bericht des B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 9. Juni 2022 (BA 3 /27) ausführte, die Frakturen zeigten im CT vom 13. Oktober 2020 zwar keine Stufenbildungen in den Gelenken, aber deutliche Ausläufer ins posteriore Subtalargelenk, sowie nach plantar in die Ferse. Entsprechend seien die Beschwerden am ehesten durch die veränderte Architektur des Calcaneus erklärt. Gemäss Suva-Tabelle 2 ist bei einer Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur, denn auch eine Integritätsentschädigung im Rahmen von 5 – 30 % möglich. Die Beschwerdegegnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, sie werde den Bericht vom 9. Juni 2022 erst im Rahmen der Rückfallprüfung berücksichtigen, nachdem sich Dr. med. E.___ in diesem Bericht auf das CT vom 13. Oktober 2020 bezieht, welches von der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Grundfalls grundsätzlich bereits berücksichtigt wurde. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann damit ein allfälliger Integritätsschaden nicht ohne Weiteres und damit auch nicht ohne diesbezügliche ärztliche Prüfung beurteilt werden.
11. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Demnach ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt fachärztlich abklären lässt und hiernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf allfällige Rentenleistungen und eine Integritätsentschädigung neu entscheidet.
12.
12.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts Solothurn werden fachlich besonders qualifizierte Vertreter ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem hälftigen Stundenansatz eines Anwaltes entschädigt, auch wenn diese im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung handeln. Im vorliegenden Fall wurden die Rechtsschriften der Vertreterin der Beschwerdeführerin durch MLaw Olivia Kaderli verfasst, weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Praxis gemäss Urteil 8C_337/2016 7. Juli 2016 E. 6 nichts zu ändern.
Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022 gelten in Anwendung von § 158 Abs. 4 des Gebührentarifs (BGS 614.11, GT) ab 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen Stundenansätze von CHF 250.00 – 350.00. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 24. April 2023 eine Kostennote ein, worin sie für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 1'250.00 und für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'035.00 geltend macht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorprozessualer Aufwand nicht vergütet wird. Somit ist die Parteientschädigung für den betreffend das vorliegende Verfahren geltend gemachten Aufwand von 5.75 Stunden auf CHF 774.10 festzusetzen (5.75 Stunden zu CHF 125.00 (hälftiger Stundenansatz) zuzüglich MwSt).
12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Basler Versicherung AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 774.10 zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch