O.___
Urteil vom 27. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 16. Dezember 2019 (vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, Depressionen, Arthrose in Gelenken und Schultern und einen hohen Blutdruck, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.
2. Nach Einholen der Akten des Krankentaggeldversicherers (IV-Nr. 12), des Arbeitgeberfragebogens vom 16. Januar 2020 (IV-Nr. 13) und der Akten des Spitals B.___ (IV-Nr. 14) wurde am 28. Januar 2020 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 16). Nach den durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten (Rheumatologie / Psychiatrie) vom 21. und 27. Oktober 2020 (IV-Nr. 19) wurde der Eingliederungsprozess mit Abschlussbericht vom 23. April 2021 (IV-Nr. 28) abgeschlossen.
3. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte (IV-Nrn. 31 f., 34, 44, 55) sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug, IV-Nr. 35) ein und liess bei der Gutachterstelle C.___ am 10. Juni 2022 ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) erstellen (IV-Nrn. 57.1 – 57.12). Mit Vorbescheid vom 23. August 2022 (IV-Nr. 64) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz des am 26. September 2022 dagegen erhobenen Einwandes des Beschwerdeführers (IV-Nr. 65) gestützt auf die Aktennotiz der Eingliederungsfachperson vom 17. Oktober 2022 (IV-Nr. 67) mit Verfügung vom 6. Januar 2023 fest (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme neuer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2023 (A.S. 24 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Altermatt, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Im Rahmen der Replik vom 5. Mai 2023 (A.S. 28 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten und die Stellungnahme von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2023 einreichen (Beschwerdebeilage Nr. 2).
8. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (A.S. 34) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe.
9. Die Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023 (A.S. 35), mit welcher auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet und um Festsetzung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen ersucht wird, geht mit Verfügung vom 21. Juni 2023 (A.S. 36) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10.
10.1 Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2024 bzw. 18. April 2024 (A.S. 39 f., 43 f.) wird dem psychiatrischen Gutachter der Gutachterstelle C.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, der Bericht von med. pract. D.___ vom 24. April 2023 zur Stellungnahme vorgelegt.
10.2 Je eine Kopie der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 22. Mai 2024 (A.S. 45 ff.) geht mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (A.S. 52 f.) zur Kenntnisnahme an die Parteien. Dazu hat sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 (A.S. 57 ff.) vernehmen lassen.
11. Mit Verfügung vom 16. August 2024 (A.S. 61 ff.) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten eingeholt.
11.1 Da die Parteien innert Frist weder Ergänzungsfragen noch Ablehnungsgründe vorgebracht haben, wird der entsprechende Gutachtensauftrag mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2024 (A.S. 65 ff.) erteilt.
11.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (A.S. 69 f.) informiert der Vertreter des Beschwerdeführers darüber, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Untersuchungsgefängnis in [...] befinde. Er habe den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Eine psychiatrische Begutachtung sei indes in der Vollzugsanstalt möglich.
11.3 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (A.S. 73) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, eine Sistierung der Begutachtung sei nach Rücksprache mit der Gutachterin Dr. med. F.___ nicht notwendig.
11.4 Zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 31. Mai 2025 (A.S. 74 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (A.S. 74 ff.).
11.5 In Bezug auf die undatierte Rechnung zum Gutachten von Dr. med. F.___ (Eingang: 2. Juli 2025, A.S. 132) lässt die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2025 (A.S. 134 ff.) folgende Anträge stellen:
1. Sollte das Versicherungsgericht über zusätzliche Dokumente resp. Korrespondenz mit der von ihr bestellten Sachverständigen verfügen, die bei der Einordnung des in Rechnung gestellten Aufwandes helfen könnten (z.B. spezielle Vereinbarungen), seien diese der IV-Stelle vor der Entscheidfindung zur Äusserung vorzulegen.
2. Zur Sachverhaltsvervollständigung betreffend allfälliger Meldepflichtverletzung durch die gerichtliche Sachverständige seien entsprechende Anfragen an die Gesundheitsbehörden der Kantone Bern und Solothurn im Sinne der Erwägungen zu stellen. Hernach sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Meldepflichten vorliegend (rechtzeitig) von der Gerichtsgutachterin erfüllt worden seien und ob die allfällige Nichterfüllung der Meldepflichten zur formellen Unverwertbarkeit des Gerichtsgutachtens führe.
3. Sollte das Gerichtsgutachten aus formellen oder materiellen Gründen beweisrechtlich unverwertbar sein, seien der IV-Stelle keine Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.
4. Sollte das Gerichtsgutachten beweisrechtlich verwertbar sein, seien maximal drei Fünftel des in Rechnung gestellten Aufwandes für das Gerichtsgutachten, also höchstens CHF 5'640.00, auf die IV-Stelle zu überwälzen.
5. Im Falle der Unverwertbarkeit des Gerichtsgutachtens seien weitere medizinische Abklärungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten.
12. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 wird bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nun durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann, […], vertreten werde und Rechtsanwalt Daniel Altermatt, […], sein Mandat niederlege (A.S. 142). Ein Doppel dieser Eingabe geht samt Beilage (Vollmacht) mit Verfügung vom 10. Juli 2026 (A.S. 144) an die Beschwerdegegnerin.
13. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 6. Januar 2023) eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.1 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat.
5. Da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 10. Juni 2022 (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch; IV-Nrn. 57.1 – 57.12) abstellte, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (IV-Nr. 57.3 S. 3):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) in Verknüpfung mit anhaltender somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Tendopathie der Rotatorenmanschetten rechts-betont, anamnestisch Tendinitis calcarea
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) seien:
1. Arterielle Hypertonie
2. Übergewicht, BMI 28.6 kg/m2
3. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
4. Asthma bronchiale
5. Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2), einschliesslich Heroin-Abhängigkeit, zeitweiliger Methadon-Substitution, aktuell glaubhaft abstinent
6. Coxalgie beidseits bei leicht dysmorpher Hüftgelenkskonfiguration
7. Chronisches paravertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
8. Chronische Spannungskopfschmerzen
9. Episodische Migränekopfschmerzen mit geringer Frequenz
10. Unsystematischer Schwindel, am ehesten als medikamentöse Nebenwirkung
11. Restless Legs Syndrom
12. Mögliches blandes Karpaltunnelsyndrom und Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits
13. Gesteigerter physiologischer Tremor
14. Niereninsuffizienz Kategorie G2 nach KDIGO
15. Vitamin D-Mangel
In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 4. bis 21. Juni 2019 zu 100 %, vom 21. Juni bis 1. Juli 2019 zu 50 % und seit dem 2. Juli 2019 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Eine körperliche optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Eine körperliche Leistungsfähigkeit sei gegeben, wenn keine starken oder repetitiven Belastungen der Schultergelenke durchgeführt werden müssten, insbesondere Hebevorgänge über die Schulterhorizontale seien nicht möglich, auch nicht Gewichtsbelastungen von > 5 kg, es sei denn, dass nur der hängende Arm eingesetzt werden müsse. Zusätzlich sollten es aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten von einfacher geistiger Art sein, mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 8.5 Stunden pro Tag ausüben, mit einer 20%igen Einschränkung wegen des Zeitbedarfs für den Umgang mit seiner chronischen Schmerzempfindung, Verlangsamung und des Pausenbedarfs. Aktuell werde die Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, auf 80 % geschätzt. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % seit Ende der Hospitalisation in der Schmerzklinik (August – September 2019) begründen.
5.1 Das Gutachten der Gutachterstelle C.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Ausserdem wurde bei den Explorationen eine [...]sprechende Dolmetscherin beigezogen (IV-Nrn. 57.2 S. 1, 57.5 S. 1 / 5, 57.6 S. 1). Die Experten haben den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 57.2 S. 2 ff., 57.5 S. 1 ff., 57.6 S. 2 ff., 57.7 S. 2 ff., 57.8 S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 57.5 S. 5 ff., 57.6 S. 8 ff., 57.7 S. 5 ff., 57.8 S. 8 ff.), Zusatzuntersuchungen durchgeführt bzw. durchführen lassen (IV-Nrn. 57.5 S. 6, 57.6 S. 11, 57.7 S. 6, 57.8 S. 7, 57.9 S. 1, 57.10) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nrn. 57.4, 57.9). Auf dieser Grundlage nahmen die einzelnen Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 57.5 S. 7 ff., 57.6 S. 11 ff., 57.7 S. 7 ff., 57.8 S. 7 ff.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)» gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 57.3). Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
5.2 Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens vom 31. März 2022 (IV-Nr. 57.5) diagnostizierte Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Allergologie und klinische Immunologie, eine arterielle Hypertonie, ein Übergewicht, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein Asthma bronchiale, eine Niereninsuffizienz Kategorie G2 nach KDIGO sowie ein Vitamin-D Mangel, die ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien (S. 8). Diese Diagnosestellungen überzeugen. So wurde anlässlich der gutachterlichen Exploration ein BMI von 28.6 kg/m2 errechnet (S. 6) und im Rahmen der durchgeführten Laboruntersuchung eine minim eingeschränkte Nierenfunktion sowie ein moderater Vitamin D-Mangel festgestellt (IV-Nrn. 57.5 S. 6, 57.10). In den medizinischen Vorakten wurden zudem sowohl eine arterielle Hypertonie, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom als auch ein Asthma bronchiale wiederholt bestätigt (vgl. dazu «Aktenauszug», IV-Nr. 57.4). In Bezug auf das festgestellte Übergewicht ist die durch die Gutachterin zu begrüssende Gewichtsabnahme nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erscheint auch die weitere gutachterliche Einschätzung plausibel, dass sich eine Gewichtsabnahme wahrscheinlich auch auf das obstruktive Schlafapnoesyndrom positiv auswirken würde (S. 7). Die betreffend den Vitamin D-Mangel durch die Gutachterin empfohlene Substitution ist ebenfalls nachvollziehbar. Unter Heranziehung der übrigen medizinischen Akten erweisen sich auch die weiteren Einschätzungen der internistischen Gutachterin als überzeugend: So sei das Problem des obstruktiven Schlafapnoesyndroms mittels CPAP-Therapie bei guter Compliance gut angegangen worden. Bezüglich des Bluthochdrucks sei eine antihypertensive Therapie mit einem Kombinationspräparat erfolgt (S. 7). In diesem Zusammenhang erscheint auch die gutachterliche Schlussfolgerung schlüssig, wonach das Problem der arteriellen Hypertonie, des Asthmas bronchiale sowie des Schlafapnoesyndroms durch medikamentöse und nicht medikamentöse Therapien erfolgreich behandelt worden sei (S. 8).
Diese gutachterlichen Einschätzungen werden durch die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 11. Oktober 2019 und 6. März 2021 (IV-Nrn. 12 S. 11 ff., 31 S. 2 ff.) nicht in Frage gestellt: So handelt es sich bei den durch Dr. med. H.___ ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit grossem Verdacht auf psychische Grundproblematik. Somatoforme Störung; chronifiziertes Paravertebralsyndrom bei Osteochondrosen BWK 3 – 7 ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen. Haltungsinsuffizienz mit thorakaler Hyperkyphose; Nacken-Schultergürtel-Armsyndrom, daneben Schmerzen der Knie, Hüftgelenke und Füsse beidseits; Handschwellung unklarer Ätiologie [keine entzündliche rheumatologische Erkrankung]) nicht um Diagnosestellungen aus dem medizinischen Fachgebiet der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin, auf das sich Dr. med. H.___ spezialisiert hat. So verwies Dr. med. H.___ im Arztbericht vom 6. Mai 2021 (IV-Nr. 31) auch auf die im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls involvierten anderen Ärzte und Institutionen (Psychiater, Schmerzklinik, Urologie, Rheumatologie, Neurologie und Orthopädie) und führte unter dem Titel «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» eine «Multisymptomatologie (s. Diagnoseliste)» auf. Da sich in beiden dokumentierten Arztberichten des Hausarztes auch kein Hinweis auf selbst durchgeführte Untersuchungen findet, ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die von Dr. med. H.___ aufgeführten Diagnosen aus anderen medizinischen Berichten übernommen worden sind.
Die beiden Arztberichte des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 11. Oktober 2019 und 6. März 2021 vermögen den Beweiswert des internistischen Teilgutachtens von Dr. med. G.___ vom 31. März 2022 folglich nicht zu verringern.
5.3 In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. März 2022 (IV-Nr. 57.7), ergibt sich Folgendes: Der rheumatologische Gutachter hielt fest, das vorzufindende klinische Erscheinungsbild sei dasjenige eines symmetrisch ausgedehnten myofaszialen Schmerz- und Empfindlichkeitssyndroms, das von der Nackenpartie ausgehend den ganzen Schulter- und Arm-Handbereich umfasse und alle passiven Untersuchungsmanöver als schmerzhaft erscheinen lasse. Diese nachvollziehbaren Einschätzungen stimmen sowohl mit den Beschreibungen des Beschwerdeführers während der Exploration als auch mit den erhobenen Untersuchungsbefunden überein. So beklage der Beschwerdeführer stetige Nackenschmerzen. Die Schmerzen strahlten dann über die Schultern in die Arme aus, wo er stets massive Schweregefühle habe. Die Hände schmerzten bei kleinsten Belastungen, in den Ellenbogen habe er wie in den Schultergelenken andauernde Schmerzen, die sich bei Aktivität noch verstärkten. Auch der Bereich der Schulterblätter sei schmerzhaft, ferner die seitlichen Rippenpartien, besonders rechts, wo schon Berührungen schmerzhaft seien. Auch das Kreuz schmerze andauernd, nach kürzerem Sitzen müsse er deswegen häufig aufstehen (S. 3). Im Rahmen der Untersuchung wurde diesbezüglich u.a. festgehalten, dass die unterstützte Rotation durch den Untersucher zu 90 ° abduzierter Armstellung weitgehend frei für Innen- und Aussenrotation sei, auch hier jedoch mit der Angabe, dass alle Bewegungen weh täten, desgleichen zeigten die Ellenbogen neben intensivem Berührungsschmerz umfassend einen passiven Funktionsschmerz, auch die Handgelenke schmerzten bei Flexion und Extension (S. 6). Dr. med. I.___ führte sodann weiter in überzeugender Weise aus, dass die an den Schultergelenken gezeigte aktive Funktionseinschränkung zweifellos teilweise in diesem Rahmen zu sehen, aber auch mit der von orthopädischer Seite diagnostizierten Tendinitis calcarea der Rotatorenmanschette vereinbar sei. Eine genaue Abgrenzung beider Zustände sei klinisch nicht möglich. Mit diesen Ausführungen vereinbar erscheint die mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgewiesene Diagnose einer «Tendinopathie der Rotatorenmanschetten rechts-betont, anamnestisch Tendinitis calcarea».
Eingehend auf die durch den Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Schmerzen in den unteren Extremitäten (Schmerzen im Becken, Schwellungs- und Schweregefühle beim Gehen im Beckenbereich und in den Beinen, Brennen der Kniegelenke, S. 6) hielt der rheumatologische Gutachter fest, die klassischen ossären Landmarken und Sehnenenthesen an den unteren Extremitäten seien mit Ausnahme der hochgradig empfindlichen Leistenregion deutlich weniger druckdolent, während aber anderseits das Funktionsausmass der Hüftgelenke erstaunlich gut sei (S. 8). In diesem Zusammenhang ist die ausgewiesene Diagnose einer «Coxalgie beidseits bei leicht dysmorpher Hüftgelenkskonfiguration» plausibel (S. 9).
Der rheumatologische Gutachter ging im Weiteren auf die medizinischen Vorakten ein, wobei er ausführlich darlegte, dass sich nach den zahlreichen, in verschiedene Richtungen gehenden Abklärungsbemühungen in der Vergangenheit, auch in der aktuellen Untersuchung aus rheumatologischer Sicht keine verbindliche nosologische Pathologie habe diagnostizieren lassen. Die vom Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration geäusserten Beschreibungen, völlig akuter, eines Morgens im April 2019 ohne Vorankündigung begonnenen Schmerzen im oberen Rückenbereich (S. 3), seien «überraschend» und «schwer interpretierbar». Diese gutachterliche Einschätzungen sind nachvollziehbar, da weder die seinerzeit angesprochene typische Strukturveränderung der Brustwirbelsäule in klassischer Form (Morbus Scheuermann) noch Hinweise auf eine entzündliche WS-Erkrankung (MRI 2021 negativ, vgl. IV-Nr. 55 S. 16) hätten gefunden werden können. Weiter ging der rheumatologische Gutachter auf die im Sprechstundenbericht des Spitals B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Februar 2022 (IV-Nr. 55 S. 17 ff.) im Rahmen der Diagnose von «Nacken-, Schultergürtel-, Arm-Syndrom beidseits» erstmals geäusserte Differentialdiagnose einer «rheumatischen Polymyalgie» ein. Da die chronischen Beschwerden am ehesten seitens der Muskulatur gesehen wurden, empfahlen die Rheumatologen des Spitals B.___ dringend eine rheumatologische Abklärung. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. I.___ hielt diesbezüglich überzeugend fest, die rheumatische Polymyalgie könne in der Tat das ausgedehnte Beschwerdebild recht gut plausibilisieren. Sie sei jedoch aufgrund der in den serologischen Befunden nicht bestehenden Entzündungssituation höchst unwahrscheinlich. Dennoch empfehle sich diagnostisch die Durchführung eines kurzen oralen Steroidtests. Insgesamt dürfte nach Ansicht des rheumatologischen Gutachters aber das früher schon wiederholt geäusserte Vorliegen und Wirken nicht-somatischer Krankheitsmechanismen zutreffend und führend sein (S. 9).
Somit wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens vom 30. März 2022 durch die vorangehenden medizinischen Berichte nicht in Frage gestellt.
5.4 Anlässlich des neurologischen Teilgutachtens vom 30. März 2022 (IV-Nr. 57.8) hielt der Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, fest (S. 7), der Beschwerdeführer berichte über ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke und der Muskulatur. In der klinisch neurologischen Untersuchung hätten diesbezüglich keine fokalneurologischen Defizite wie Reflexauffälligkeiten, Atrophien oder Paresen gefunden werden können. Der neurologische Gutachter wies im Weiteren auf die in der Vergangenheit durchgeführten bildgebenden Verfahren hin. So habe eine MRT-Untersuchung der kompletten Wirbelsäule vom 27. September 2019 für die ubiquitären Schmerzen keinen erklärenden Befund gezeigt; auch eine MRI-Untersuchung des Plexus brachialis vom 4. November 2019 und eine MRT-Untersuchung des Schädels vom 17. Januar 2020 seien unauffällig gewesen. In einem Bericht aus der Schmerzklinik vom 19. Juli 2019 sei die Symptomatik als Panvertebralsyndrom und generalisiertes Restless Legs Syndrom eingeordnet worden. Es vermag unter diesen Umständen einzuleuchten, dass der Gutachter von einem auf neurologischem Gebiet nicht gefundenen, sicheren organischen Korrelat für die oben genannten Beschwerden ausging.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagten, sehr schlechten Schlaf, führte Dr. med. J.___ in nachvollziehbarer Weise aus, es scheine ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Restless Legs Symptomatik, a.e. idiopathischer Genese, vorzuliegen. Trotz Therapieversuchen mit Dopaminagonisten, Eisensubstitution und auch eines Morphin-Präparates sei es bezüglich des Restless Legs Syndroms nicht zu einer substanziellen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Klinisch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Polyneuropathie. Die Ursache für diese unzureichende Verbesserung der Restless Legs Symptomatik liege am wahrscheinlichsten darin, dass neben dem Restless Legs Syndrom noch das Schlafapnoesyndrom, das generelle Schmerzsyndrom, die Blasensymptomatik und die psychiatrische Symptomatik eine Rolle spielen dürften. Aufgrund dieser vielen Einflussfaktoren dürfte der Nachtschlaf beeinträchtigt sein. Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen plausibel.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Kopfschmerzen hielt der neurologische Gutachter fest, es dürften hier chronische Spannungskopfschmerzen (Differentialdiagnose Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch) und seltene episodische Migränekopfschmerzen vorliegen, die indes die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht beeinträchtigen würden. Diese Einschätzungen erscheinen schlüssig, da der Beschwerdeführer bei der Exploration angab (S. 3), jeden Tag Kopfschmerzen zu haben, die von nuchal bis zu den Schläfen ziehen würden und mit einem Brennen assoziiert seien. Er fühle sich auch immer schwindlig. Die Kopfschmerzen seien allerdings besser auszuhalten als die übrigen Schmerzen. Etwa alle ein bis zwei Monate habe er Migränekopfschmerzen mit Übelkeit und Geräusch- und Lichtempfindlichkeit. Manchmal trete auch drei Monate kein Migränekopfschmerz auf.
Dem neurologischen Gutachter kann im Weiteren auch darin beigepflichtet werden, dass die Befunde in der Aktenlage im Einklang mit den im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden stünden: So wurden im Bericht von pract. med. K.___, Rheumazentrum L.___, vom 13. September 2019 erstmals «Blasenentleerungsstörungen unklarer Ätiologie» diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 12 S. 26 ff.). Diese wurde sodann im Verlaufsbericht des Spitals B.___, Klinik für Schmerztherapie, vom 3. Dezember 2019 (IV-Nr. 12 S. 4 ff.) dahingehend bestätigt, als eine «Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie mit Beckenbodenschmerzsyndrom» als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wurde. Daher vermag die entsprechende Einschätzung von Dr. med. J.___ zu überzeugen, wonach die Ursache der Blasenstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht neurologisch bedingt sei (S. 8).
Auch in Bezug auf den durch den Beschwerdeführer beklagten Schwindel ergeben sich zwischen den medizinischen Vorakten und dem neurologischen Teilgutachten keine divergierenden Einschätzungen: So hielt Dr. med. J.___ fest (S. 8), der Schwindel werde wie eine Störung des Gleichgewichts beim Stehen und Gehen geschildert. In der klinisch neurologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vestibulären Schädigung, einer Schädigung des peripheren Nervensystems oder der Hinterstränge ergeben. Differenzialdiagnostisch kämen hier am wahrscheinlichsten ein phobischer Attackenschwindel oder ein Schwindelgefühl als Nebenwirkung der eingesetzten medikamentösen Therapien (u.a. Pregabalin, Antidepressiva) in Betracht. Stürze oder Bewusstlosigkeit seien nicht eingetreten. Diese gutachterliche Beurteilung vermag einzuleuchten, da sie der Einschätzung im Bericht des Spitals B.___ vom 29. Juli 2019 (IV-Nr. 12 S. 30 f.) entspricht. So wurde darin festgehalten, dass ein Therapieversuch mit Palexia bei ausgeprägten Nebenwirkungen (Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit, Benommenheit) gescheitert sei.
Auf das durch den Beschwerdeführer beschriebene, gelegentliche Einschlafen der Hände (IV-Nr. 57.8 S. 8), wurde bereits im Bericht des Rheumazentrums L.___, vom 3. Dezember 2019 (IV-Nr. 31 S. 8 ff.) eingegangen. So wurde festgehalten, dass die abendliche Schwellung der Hände beidseits unklarer Ätiologie sei. Die am 23. September 2019 durchgeführte Röntgenuntersuchung der Hände und Füsse sei unauffällig und die Arthrosonographie der Hände vom 2. Oktober 2019 ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen gewesen. Auch die Rheumaserologie sei unauffällig gewesen. In Bezug auf die ebenfalls ausgewiesenen «rezidivierenden Gefühlsstörungen und Schmerzen an den Händen beidseits unklarer Ätiologie» wurde weiter festgehalten, es sei ein leicht ausgeprägtes CTS links, beginnend rechts (EMG vom 18. November 2019, IV-Nr. 14 S. 21 ff.), vorhanden. Mit diesen Ausführungen stimmen die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. J.___ überein (IV-Nr. 57.8 S. 8). So hielt er fest, es seien keine persistierenden sensiblen Defizite, motorische Defizite oder gar Atrophien im Bereich der Hände zu finden gewesen. Blande Engpass-Syndrome im Sinne eines leichten Karpaltunnelsyndroms oder Sulcus ulnaris Syndroms beidseits liessen sich nicht ausschliessen. Die Arbeitsfähigkeit werde jedoch dadurch nicht beeinträchtigt.
Insgesamt wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens vom 30. März 2022 durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.
5.5 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. April 2023 (IV-Nr. 57.6) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) in Verknüpfung mit anhaltender somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» (S. 13). Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, die Diagnose der depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung könne insoweit bestätigt werden, als dass heute das Bild einer leicht ausgeprägten depressiven Episode bestehe, welche unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben wahrscheinlich einer rezidivierenden depressiven Störung entstamme (S. 12). Diese gutachterliche Einschätzung vermag aufgrund der bei der durchgeführten Exploration erhobenen Befunde einzuleuchten. So wurde dabei u.a. Folgendes festgehalten (S. 9 ff.): Der wache, bewusstseinsklare Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert. Formalgedanklich sei er geordnet, kohärent, jedoch über Strecken eher viskös, wirke zeitweilig depressiv gehemmt, aber nicht gesperrt. Es zeige sich im inhaltlichen Denken eine vermehrte gedankliche Beschäftigung mit dem Schmerzerleben. Der Beschwerdeführer könne daraus gelöst werden und bleibe auch nicht in depressiven Grübelzwängen gefangen. Wahn, Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen liessen sich nicht ausmachen. Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis und Langzeitgedächtnis seien im klinisch psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und zielgerichtet. Es gelinge dem Beschwerdeführer durchaus, intentionale Spannungsbögen aufzubauen und Entscheidungen zu fällen. Das Durchhaltevermögen sei leicht reduziert und die Antriebslage wirke insgesamt geringfügig gemindert. Er wirke psychomotorisch eher schwunglos, recht matt, dabei seien Gestik und Mimik stets synthym zu Stimmung und Affekt. Der Beschwerdeführer wirke weder psychomotorisch verlangsamt noch gehemmt. In der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit wirke er leicht eingeengt, die Affektlage und die Stimmung seien gedrückt, durchgängig zeige sich aber keine Depressivität. Der Beschwerdeführer zeige auch keine Anhedonie und keinen vollständigen Interesseverlust. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor. Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zusammenfassend in der Lage sei, sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, die seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie körperlichen Belastbarkeitsprofil entsprächen, erscheint in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen plausibel. Gemäss weiterer, nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung, sei dabei allerdings eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (quantitativ) unter Berücksichtigung der Affektregulationsstörung und der chronischen Schmerzstörung zu berücksichtigen (S. 14).
5.5.1 In Bezug auf die medizinischen Vorakten ging Dr. med. E.___ auf die bereits im Austrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Schmerztherapie, vom 3. Oktober 2019 ausgewiesene «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» (vgl. IV-Nr. 12 S. 22 ff.) ein. Diese Diagnose wurde sodann in den Berichten der Klinik M.___, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 12. März 2020 (IV-Nr. 31 S. 17 ff.), im Arztbericht der Psychiatrie N.___, vom 10. August 2021 (IV-Nr. 37) und in der Stellungnahme von med. pract. D.___ vom 24. April 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 2) bestätigt. Dr. med. E.___ hielt diesbezüglich fest, es könne differenzialdiagnostisch das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden. Ungeachtet dieser differenzialdiagnostischen Diskussion sei festzuhalten, dass psychologische Faktoren massgeblich an der Entstehung, Aufrechterhaltung sowie der dysfunktionalen Verarbeitung des Schmerzsyndroms beteiligt seien (IV-Nr. 57.6 S. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass die in den medizinischen Vorakten ausgewiesene Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» durchaus denkbar ist und daher von Dr. med. E.___ auch nicht negiert wird. Die diagnostische Unterscheidung zu der durch ihn gestellten «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)», – die im Übrigen auch von Dr. med. P.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in der Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2020 (IV-Nr. 19 S. 2 ff.) diagnostiziert wurde – vermag jedoch an der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen psychologischen Faktoren und dem Schmerzsyndrom besteht, nichts zu ändern. Entsprechende Hinweise diesbezüglich finden sich denn auch bereits in den medizinischen Vorakten: So wurde etwa im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 3. Oktober 2019 (IV-Nr. 12 S. 22 ff.) u.a. festgehalten, dass einerseits die depressive Störung als auch psychosoziale Belastungsfaktoren sowohl im privaten Bereich, im Wohnumfeld als auch insbesondere im beruflichen Bereich einen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik ausgeübt haben dürften (S. 24). Auch im Bericht der Klinik M.___ vom 23. Juli 2020 (IV-Nr. 34) wurde festgehalten, dass die Schmerzstörung insbesondere in emotional schwierigen und stressauslösenden Situationen deutlich vorhanden gewesen sei, mit ausgeprägten Schmerzen im Rücken im Zusammenhang mit dem chronifizierten Panvertebralsyndrom (S. 3). Unter diesen Umständen erübrigt sich somit eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen beiden Diagnosestellungen.
In Bezug auf die durch Dr. med. E.___ weiter ausgewiesene Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)» ergeben sich mit Blick auf die medizinischen Vorakten einzig in Bezug auf den festgestellten Schweregrad leichtgradige Unterschiede. So wurde bereits im Austrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Schmerztherapie, vom 3. Oktober 2019 (IV-Nr. 12 S. 22 ff.) im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode ausgewiesen (S. 24). Die «rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)» wurde sodann in den Berichten der Klinik M.___, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 12. März 2020 und 23. Juli 2020 (IV-Nrn. 31 S. 17 ff., 34 S. 1 ff.) bestätigt. Im letzteren Bericht wurde zudem festgehalten, die depressive Episode sei deutlich feststellbar gewesen, mit ausgeprägter Niedergeschlagenheit, Antriebsschwäche, Hoffnungslosigkeit und Insuffizienzgefühlen (S. 3). Auch im Kurzbericht von Dr. med. P.___, «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit», vom 27. Oktober 2020 (IV-Nr. 19 S. 2 ff.) wurde eine «rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradig depressive Episode» und im Arztbericht der Psychiatrie N.___, vom 10. August 2021 (IV-Nr. 37) eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» gestellt. In diesem Zusammenhang überzeugen die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. E.___, wonach die rezidivierende depressive Störung aktuell das Bild einer leichten depressiven Episode im Übergang zu einer mittelschweren Depression erfülle und die behandelnden Ärzte in der Vergangenheit hingegen klar das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode gesehen hätten (S. 12). Da nicht auszuschliessen ist, dass eine depressive Erkrankung im zeitlichen Verlauf eine wechselhafte Intensität aufweisen kann, steht die in den medizinischen Vorakten ausgewiesene mittelgradige Episode der im psychiatrischen Teilgutachten festgestellten leichten Episode nicht entgegen.
Einzugehen ist im Weiteren auf die im Arztbericht der Psychiatrie N.___, vom 10. August 2021 erstmals ausgewiesene Diagnose einer «kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), mit dissozialen, paranoiden und narzisstischen Anteilen» (IV-Nr. 37). Es wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer deutliche persönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilitäten in den Bereichen der Selbst- und Objektwahrnehmung, der Selbst- und Beziehungsregulation, der Kommunikation und der Bindung vorlägen. In Situationen, in denen er stärker belastet sei (z.B. durch Druck bei der Arbeit, Reizüberflutung, Schlafmangel, erlebte Konflikte, Zurückweisungen und Kränkungen) zeige er erhebliche Einschränkungen in der Emotionsregulation und eine dysfunktionale Beziehungsgestaltung. Erleben, Wahrnehmung und Verhalten seien in solchen Situationen paranoid geprägt, beim Interaktionsstil dominierten passiv-aggressive bis manipulative Verhaltensmuster (S. 6). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ fest, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung könne aus heutiger Sicht trotz akzentuierter Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. So sei dieser in der Lage, mit hinlänglicher Flexibilität auf die jeweilige Situation zu reagieren. Sein Verhalten bleibe nicht starr und unveränderlich (IV-Nr. 57.6 S. 12). Diese gutachterlichen Einschätzungen leuchten gestützt auf die Ausführungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein (S. 10). So sei der Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene durchaus umgänglich, Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss den Kriterien des ICD-10 lägen nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer einzelne ängstlich vermeidende und asthenisch-dependenten Persönlichkeitszüge präsentiere. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers lasse im weiteren Sinne eine Pain Prone Personality erkennen. Schlussendlich gelinge es dem Beschwerdeführer aber durchaus mit angemessener Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren. Ein auffälliges starres unangemessenes und etwaiges sozial störendes Verhalten lasse sich nicht feststellen. Auf der Persönlichkeitsebene bleibe der Beschwerdeführer sodann emotional hinlänglich stabil mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Somit setzte sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ mit der Diagnosestellung einer «kombinierten Persönlichkeitsstörung» hinreichend und überzeugend auseinander und begründete in nachvollziehbarer Weise, weshalb beim Beschwerdeführer eine entsprechende Diagnose eben gerade nicht vorliege.
Die medizinischen Vorakten vermögen somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern.
5.5.2 Es ist sodann auf die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, mit Replik vom 5. Mai 2023 (A.S. 28), eingereichte Stellungnahme von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 2) betreffend eine «erneute Traumaabklärung» einzugehen. Dazu lässt sich Folgendes festhalten: Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Exploration vom 24. März 2022 (IV-Nr. 57.6) u.a. auch über die als schwer erlebte Zeit im Kinderheim. In diesem sei er für acht oder neun Jahre untergebracht worden. Es sei immer schlimm gewesen. Er sei unter den Kindern aus sozialen Randgruppen ein Aussenseiter gewesen und habe in der Zeit im Kinderheim stark gelitten. Zwar habe er alle zwei Wochen nach Hause gehen dürfen, habe sich aber dort auch nicht wohl gefühlt. Er sei auch neidisch auf den jüngeren Bruder gewesen, der von der Grossmutter betreut worden sei. Die Kindheit und Jugend seien insoweit durch den Heimaufenthalt geprägt gewesen (S. 5 unten). Auch in den medizinischen Vorakten finden sich Hinweise auf die Zeit im Kinderheim. So habe gemäss med. pract. D.___ vorgängig auch bereits einmal eine traumapsychologische Abklärung in der Tagesklinik [...] stattgefunden (Beschwerdebeilage Nr. 2, S. 1). Dem entsprechenden Arztbericht der Psychiatrie N.___, vom 10. August 2021 (IV-Nr. 37) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass es im Kinderheim sehr schwierig gewesen und es häufig zu körperlicher Gewalt gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer häufig von einem Betreuer geschlagen worden sei (S. 3). Ferner findet sich auch der Hinweis, dass es im Kinderheim zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (S. 6). Da dieser Arztbericht u.a. ins Gutachten der Gutachterstelle C.___ eingeflossen ist (IV-Nr. 57.4 S. 11), ist von der entsprechenden inhaltlichen Kenntnisnahme durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ auszugehen. Im Arztbericht vom 10. August 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 2) wurde die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung» indes nicht ausgewiesen. Auf explizite Nachfrage von med. pract. D.___, weshalb der Beschwerdeführer bei der Erstabklärung in der Tagesklinik [...] nicht genauer über seine traumatischen Erlebnisse habe berichten können, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe einer der beiden abklärenden Psychologinnen nicht vertrauen können (Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 4). Sie habe ihn vielleicht nicht ernst genommen, oder zumindest nicht seine Ängste und er habe sich recht unwohl gefühlt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich mit seiner Scham und seinen Schmerzen zu zeigen. In diesem Zusammenhang überzeugt die Einschätzung von med. pract. D.___, dass es bei einer Trauma-Abklärung einer gewissen Vertrauensbeziehung bedürfe und diese im Vorfeld nicht gegeben gewesen sei (Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 18). Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ hat keine Auseinandersetzung mit allfälligen Traumata des Beschwerdeführers stattgefunden. Dr. med. E.___ begründet dies im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 (A.S. 45 ff.) im Wesentlichen damit, dass keine eindeutig traumaassoziierten Intrusionen oder Albträume geschildert worden seien (A.S. 49). Dieser Einschätzung kann zwar aufgrund der durch den Beschwerdeführer gemachten Angaben im Rahmen der gutachterlichen Exploration gefolgt werden. Dennoch kann aufgrund der vorangehenden Ausführungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der knapp zwei Stunden (von 12.00 bis 13.55 Uhr, IV-Nr. 57.6 S. 1) dauernden Begutachtungssituation nicht in der Lage war, sich gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ umfassend zu öffnen. So ist davon auszugehen, dass der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gerade auch in Anbetracht einer zeitlich begrenzten Untersuchungssituation doch eher schwierig ist. Die Einschätzung von med. pract. D.___ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 2), wonach sich das psychiatrische Gutachten v.a. auf die spontan gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers beziehe, für den die ausgeprägte Schmerzproblematik im Vordergrund stehe (S. 17), erscheint somit folgerichtig. Es kann daher auch der weiteren Einschätzung von med. pract. D.___ gefolgt werden, dass obschon bei der biografischen Anamnese zwar mehrfach betont worden sei, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen Stationen zu Hause mit der psychisch kranken Mutter und im Kinderheim als hochbelastend erlebt habe, keine vertiefte Traumadiagnostik und Evaluation hinsichtlich der Art der Belastung und der möglichen Folgen durchgeführt worden sei. Med. pract. D.___ führte im Übrigen nebst den Erfahrungen im Kinderheim auch weitere sehr belastende bzw. traumatische Ereignisse des Beschwerdeführers anhand der Life Event Checklist (LEC-5) auf, so zuletzt die Trennung durch die Ex-Frau im Jahr 2012 (Beschwerdebeilage Nr. 2 S. 5 ff.).
Insgesamt vermag die Stellungnahme von med. pract. D.___ vom 24. April 2023 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E.___ in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch dessen Stellungnahme vom 22. Mai 2024 (A.S. 45 ff.) nichts zu ändern. Es kann deshalb nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden.
6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2023 in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand noch nicht hinreichend geklärt waren. Somit erweisen sich von den insgesamt vier Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 10. Juni 2022 (IV-Nr. 43) drei als beweiswertig und eines – das psychiatrische Teilgutachten – als nicht beweiswertig. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um allein gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen zu können, kam das Versicherungsgericht nicht umhin, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zu veranlassen.
7. Aufgrund der in E. II. 6 hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts am 12. September 2024 bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten veranlasst (A.S. 65 ff.), das sodann am 31. Mai 2025 (A.S. 74 ff.) erstattet wurde. In diesem werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (A.S. 119):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (kPTBS) (ICD-11 6B41)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit (ängstlich-) vermeidenden, abhängigen (asthenischen) und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 120):
- Status nach psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51)
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (0 Stunden, 0 %). Für den freien Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit existiere in diesem Falle nicht. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis 21. Juni 2019 zu 100 %, dann vom 22. Juni 2019 bis 1. Juli 2019 zu 50 % und ab 2. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könnte unter Umständen mit einer traumatherapeutischen Behandlung erzielt werden. Hierbei sei zu bemerken, dass dadurch bei Gelingen eine Minderung des diesbezüglichen Leidensdrucks erzielt werden könne, aufgrund des komplexen Störungsbildes hierbei jedoch nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die Prognose bzgl. der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit sei als ausnehmend ungünstig zu erachten / gewesen (A.S. 128 f.).
7.1 Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 31. Mai 2025 (A.S. 74 – 130) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.1 hiervor). So stammt es von einer auf das hier in Frage stehende medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten und unabhängigen Fachärztin, welche den Beschwerdeführer eingehend befragt (vgl. A.S. 95 – 105), den Untersuchungsbefund erhoben (A.S. 106 f.) und die Vorakten studiert (A.S. 76 – 95) hat. Dr. med. F.___ ist es im Übrigen gelungen, im Rahmen der insgesamt drei durchgeführten Explorationen vom 4. April 2025 (13.45 bis 15.45 Uhr), 11. April 2025 (13.30 bis 16.00 Uhr) und 25. April 2025 (13.45 bis 14.45 Uhr, A.S. 74), eine Vertrauensbasis zum Beschwerdeführer herzustellen, die im vorliegenden Fall für die Erhebung der Anamnese und somit für die Diagnosestellung unabdingbar erscheint. Zudem wurden am 30. Mai 2025 telefonische Auskünfte bei der behandelnden Psychologin lic. phil. Q.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eingeholt (A.S. 107). Ferner gab Dr. med. F.___ eine gestützt auf die objektivierbaren Befunde nachvollziehbare, versicherungsmedizinische Beurteilung ab (A.S. 122 ff.) und nahm zum Fragenkatalog des Versicherungsgerichts Stellung (A.S. 125 ff.). Folglich erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ als voll beweiswertig.
7.2 Im beweiswertigen psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2025 (A.S. 74 ff.) wurden psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. II. 7 hiervor). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche chronische Schmerzstörung, eine mittelgradige Ausprägung der rezidivierenden Störung sowie der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eine schwergradige kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehen (A.S. 121 f.).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2019 bei Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, […], in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Vom 4. Juni bis 15. Juli 2020 sei er in der Klinik M.___ hospitalisiert gewesen und vom 5. Oktober 2020 bis 29. Juni 2021 habe er sich bei med. pract. D.___ und lic. phil. Q.___ in der Tagesklinik N.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Bis anhin befinde er sich bei med. pract. D.___ und lic. phil. Q.___ in ambulanter Weiterbehandlung (A.S. 105). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung habe er Brinteliix 10 mg (1-0-0-0) und Trimipramin Tropfen 40 mg / 30 ml (0-0-0-5) eingenommen. Gemäss Einschätzung von Dr. med. F.___ zeige sich der Beschwerdeführer bezüglich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen motiviert und kooperativ, was auch das vor vielen Jahren erfolgreich abgeschlossene Methadon-Programm belege, mithilfe dessen der Beschwerdeführer eine dauerhafte Opioid-Abstinenz zu erreichen vermocht habe. Des Weiteren nehme er alle begleitenden therapeutischen Optionen aus dem somatischen Bereich wahr, welche zu einer etwaigen Linderung seiner Schmerzsymptomatik beitragen könnten. Die bisher erfolgten stationären und teilstationären Behandlungen seien lege artis, die Qualität der ambulanten Behandlung könne nicht hinreichend beurteilt werden, da hierüber keine Berichte aktenkundig seien. Unter Einbezug des Telefonats mit lic. phil. Q.___ sei jedoch davon auszugehen, dass die ambulante Behandlung qualitativ lege artis erfolgt sei. Im Rahmen des teilstationären Aufenthalts habe ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining stattgefunden, welches deutlich eine ledigliche Eignung für den geschützten Rahmen hervorgebracht habe. In Anbetracht des nach OPD-2-Kriterien vorliegenden Strukturniveaus des Beschwerdeführers und dessen diesbezüglichen inhärenten innerpsychischen Möglichkeiten, in dem Masse durch eine angemessene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung Fortschritte zu erzielen, dass diese mit einer wesentlichen Besserung der insbesondere vorliegenden Persönlichkeitsstörung und Schmerzstörung einhergehen würden, seien aus gutachterlicher Perspektive die therapeutischen Mittel ausgeschöpft. Die Prognose sei angesichts der Krankheitsentwicklung, des Krankheitsverlaufs und der Komplexität des Störungsbildes bzw. der Komorbiditäten als ungünstig zu erachten (A.S. 50). Folglich ist gestützt auf diese Ausführungen im Resultat beim Beschwerdeführer eher von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 30. März 2022 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) wurde eine «Tendinopathie der Rotatorenmanschetten rechts-betont, anamnestisch Tendinitis calcarea» als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dr. med. F.___ wies in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2025 sodann u.a. darauf hin, dass bezüglich der Schmerzsymptomatik beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte musculoskelettale Schmerzsymptomatik mit Gelenkschmerzen und Sensibilitätsstörungen bestanden habe, welche im bestehenden Ausmass und in der Lokalisation nicht ausreichend mit somatischen Befunden habe erklärt werden können und klar der dysfunktionalen Verarbeitung von für den Beschwerdeführer psychisch nicht integrierbaren seelischen Verletzungen und Kränkungen diene. Hinzu seien somatisch verifizierte Beschwerden gekommen, wie die Blasenentleerungsstörung, das Restless Legs Syndrom und das schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom, welche den Beschwerdeführer sehr belastet hätten. Es ist daher von einer ressourcenhemmenden Wirkung der Begleiterkrankung auszugehen.
Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).
Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine hohe Zuverlässigkeit und Pflichtbewusstsein zeige (A.S. 123). Der Beschwerdeführer habe einen fünf Jahre jüngeren Bruder und die ersten Lebensjahre mit seinen Eltern verbracht. Diese hätten sich viel gestritten, die Gewalt sei von der Mutter aus gegangen, sein Vater habe sich gewehrt. Der Beschwerdeführer habe mitbekommen, dass die Mutter fremdgegangen sei. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe die Mutter die Familie verlassen. Sie habe auf dem Küchentisch einen Zettel hinterlassen habe, auf dem «Adieu» gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wohin sie gegangen sei. Sein Bruder sei dann bei der Grossmutter geblieben und er sei ins Kinderheim gekommen. Dort sei ihm sein einziges Spielzeug, ein kleines Auto, das er mitgebracht habe, weggenommen worden. Zudem seien die Kinder ohne Grund und wegen Kleinigkeiten geschlagen worden. Er sei dort auch sexuell missbraucht worden. Zweimal im Monat hätten sie nach Hause gehen dürfen. Aber wenn eine Kleinigkeit passiert sei, hätten sie im Heim bleiben müssen. Manchmal sei er während Monaten nicht nach Hause gekommen. Wenn er nach Hause gegangen sei, hätten dies sein Bruder und Cousin nicht gerne gehabt. Mit 14 Jahren habe er den Sekundarschulabschluss gemacht. Er sei für ein Jahr auf eine Hotelfachschule gegangen, dies habe ihm aber nicht gefallen. Er habe dann eine dreijährige Lehre mit mittlerem Abschluss gemacht und sei wieder bei seinem Vater eingezogen. Ihn habe er wenig gesehen, mit der neuen Frau des Vaters habe er keine Probleme gehabt und auch mit dem Bruder sei es gut gegangen. Dann habe er zwei Jahre die Militärschule in [...] besucht und dort drei Monate Elektrotechnik gelernt. Dies sei die schönste Zeit seines Lebens gewesen. Im Anschluss an die Militärschule habe er wenige Monate gearbeitet. Dann sei er seine Mutter in der Schweiz suchen gegangen. Das Wiedersehen sei sehr schön gewesen. Er habe eine Lehrstelle als Kunststoffverarbeiter in der Berufsschule [...] erhalten und diese 1996 / 1997 abgeschlossen. In einer Kunststofffirma in [...] habe er dann seine Ex-Frau kennengelernt. Sie hätten 1999 geheiratet, als sie mit der ersten Tochter schwanger gewesen sei und hätten dann noch zwei weitere Kinder (geb. 2002 und 2007) bekommen. Seine Ehe sei sehr schön und wunderbar gewesen. 2010 / 2011 sei bei seiner Ex-Frau ein anaplastisches Astrozytom Grad III diagnostiziert worden. Ihr Charakter habe sich komplett verändert. So sei sie nun in den Ausgang gegangen, habe begonnen viel Alkohol zu trinken und mit anderen Männern zu flirten. Er habe nichts gesagt, da sie die Mutter seiner Kinder gewesen sei. Eines Tages sei sie nach Hause gekommen und habe gesagt, dass sie zu einem anderen Mann gehe. Die Kinder seien bei ihr gewesen und hätten immer wieder bei ihm angerufen und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könnten, weil die Mama betrunken sei. Am Anfang sei es schwierig gewesen, die Kinder zu sehen, weil er seine Ex-Frau nicht habe verärgern wollen. Dann sei es besser geworden. Nach drei bis vier Jahren in der Schweiz habe er begonnen, Heroin zu konsumieren. Er habe dann auf Methadon gewechselt und einen sehr guten Psychiater und eine gute Psychologin gehabt, die ihm geholfen hätten über das Methadonprogramm wieder aus dem Konsum herauszukommen. 2013 sei seine Ex-Freundin eingezogen. Sie sei verbal aggressiv gewesen, habe immer riesige Mengen eingekauft und nicht verstanden, weshalb er ihr gesagt habe, sie solle nicht so viel kaufen. So habe sie während des Autofahrens mehrmals die Tür geöffnet und gedroht rauszuspringen. Sie habe ihm, wenn er auf der Arbeit gewesen sei, damit gedroht, dass sie weggehe, dass sie auf der Strasse sei. Das seien Racheaktionen gewesen, wenn er ihr ein teures Parfüm oder ein teures Kleid nicht gekauft hätte. 2021 habe er bemerkt, dass er weder mit seinem Vater noch den Kindern telefonieren und sie auch nicht mehr über WhatsApp kontaktieren könne. Seine Ex-Freundin habe sein Telefon und seine Kontakte kontrolliert. Nach zwei bis drei Jahren habe sie angefangen, ihn zu schlagen. Sie sei wie eine Furie gewesen. Als er zum Beispiel 2022 den Neurostimulator eingesetzt bekommen habe, sei er genäht worden und habe mehrere Telefonanrufe von seiner Ex-Freundin verpasst. Als er abends nach Hause gekommen sei, habe sie ihm das Knie in den Rücken gekickt, weshalb er am nächsten Tag in den Notfall habe gehen müssen, weil die Wunde wieder aufgeplatzt sei. Er sei verliebt gewesen, sei in dieser Spirale gewesen, obwohl sie ihn immer wieder geschlagen habe. Er habe es nie geschafft, sie vor die Tür zu setzen. Sie habe ihm leid getan, weil sie auch eine schwierige Biografie gehabt habe und ohne Bewilligung in der Schweiz gewesen sei. Er habe alles für sie bezahlt und für sie auch eine Arbeitsstelle gefunden. Ab ca. 2021 habe sie begonnen Kokain zu konsumieren. Er sei deprimiert gewesen, weil er von seiner Ex-Freundin manipuliert worden sei und die Kinder nicht habe sehen dürfen, wenn er sie habe sehen wollen. Wenn er die Kinder dann trotzdem einmal gesehen habe, sei er geschlagen worden (A.S. 96 ff.).
Unter dem Titel «Verlauf nach der angefochtenen Verfügung (ergänzend, zur Vervollständigung)» wurde sodann u.a. festgehalten, dass bei der Ex-Freundin des Beschwerdeführers in letzter Zeit auch Alkohol dazu gekommen sei. Er habe sich dies nicht mehr leisten können. Sie sei voll durchgedreht und habe begonnen, von ihrem Geld teure Sachen zu kaufen. Am Wochenende sei sie immer fortgegangen und sei voll auf Kokain gewesen. Dann habe er in ihrer Tasche einen Umschlag mit CHF 4'000.00 in kleinen Noten gefunden und sie – wenn sie auf Koks gewesen sei – begonnen auszufragen. Dabei habe er herausgefunden, dass sie zu ihm in die Schweiz gekommen sei, um sich zu prostituieren und dies seit zehn Jahren mache. Daraufhin habe er sich das Leben nehmen wollen und sich mit einer Rasierklinge in die Unterarme geschnitten. Seine Ex-Freundin sei dazu gekommen und habe wegen den Blutflecken auf dem Boden geschrien, er müsse dies putzen und habe ihn geschlagen. Dann habe er ihr eine Ohrfeige gegeben, sie geschubst und ein paar Mal mit der flachen Hand auf die Nase geschlagen. Als er sich bandagieren und waschen gegangen sei, um dann mit ihr zur Polizei zu gehen, um sich selbst und die Ex-Freundin anzuzeigen, sei sie zum Nachbarn geflüchtet und habe die Polizei eingeschaltet. Diese habe ihn dann abgeholt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine schwierige Biografie und über soziale Kontakte verfügt, die sich indes im Wesentlichen auf seine Familie beschränken.
Zum Tagesablauf im Jahr 2023 finden sich folgende Angaben (A.S. 104): Der Beschwerdeführer sei zwischen 5.00 und 6.00 Uhr aufgestanden, habe seine Medikamente eingenommen und einen Kaffee getrunken. Seine Ex-Freundin habe das Haus verlassen, er sei zuhause geblieben. Wenn sie zuhause geblieben sei, habe sie immer einkaufen gehen wollen. Je einmal pro Woche habe er bei med. pract. D.___ und bei lic. phil. Q.___ Therapie gehabt. Zweimal pro Woche habe er Physiotherapie im Wasser gehabt, einmal pro Woche Beckenboden-Training. Dann habe er verschiedene Arztkontrollen gehabt und einmal im Monat eine Ketamin-Infusion. Je nachdem habe er nach der Therapie ein Sandwich ausser Haus gegessen. Am Nachmittag habe er etwas in seinem Hobby-Zimmer gemacht, sich hingelegt und Musik gehört. Wenn die Ex-Partnerin spät nach Hause gekommen sei, habe er etwas gekocht, aber nicht immer. Oft habe er sie abgeholt. Abends habe er Zeit in seinem Hobby-Zimmer verbracht, Musik gehört und sei auf dem Sofa gelegen. Nach Mitternacht sei er zu Bett gegangen. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Verrichtungen selbst vornehmen kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfügt.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Gutachterin von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist auf das in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor Gesagte zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine therapeutischen Optionen seit Jahren regelmässig in Anspruch nimmt, womit von einem hohen Leidensdruck auszugehen ist.
7.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 31. Mai 2025 genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So waren beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gutachtens eingeschränkte ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juli 2019 auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann.
8. Nachfolgend ist auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2025 (A.S. 134 ff.) einzugehen, welche sich im Wesentlichen auf die undatierte Rechnung des Gutachtens von Dr. med. F.___ in der Höhe von CHF 9'400.00 (A.S. 132) bezieht.
8.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, lassen sich Art. 45 Abs. 1 ATSG keine konkreten oder gar betraglichen Vorgaben entnehmen. Weiter weist das Bundesgericht in E. 6.2.3.2 des vorgenannten BGE 143 V 269 darauf hin, dass es durchaus nachvollziehbare Gründe geben könne, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen könnten als für ein Administrativgutachten. So unterliege der Administrativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), was sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschlagen könne. Zudem stellten sich in einem Gerichtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel komplexere Fragen und es seien insbesondere weit umfangreichere Akten zu bewältigen als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten gäben und die in diesem besonders einlässlich zu verarbeiten seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens.
8.1.1 In Bezug auf die Honorarnote zum Gutachten von CHF 9'400.00 von Dr. med. F.___ (A.S. 132) ist Folgendes festzuhalten: Wie vorab ausgeführt, hat das Bundesgericht in BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282 darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbare Gründe geben kann, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen können als für ein Administrativgutachten. Solche Gründe liegen im vorliegenden Fall beim durch das Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ zweifellos vor. So ist in den Vorakten bereits das von Dr. med. E.___ erstattete psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 1. April 2022 enthalten. Damit stellt das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ ein «Obergutachten» dar, was einen entsprechend höheren Aufwand generiert. Es kommt hinzu, dass sich die Umstände der Begutachtung des Beschwerdeführers als nicht einfach gestalteten. So wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Eingang: 7. Oktober 2024, vgl. E. I. 11.2 hiervor) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Untersuchungsgefängnis in [...] befinde. Er habe den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Dementsprechend stehe nicht fest, wie lange er noch in Haft sein werde. Eine psychiatrische Begutachtung sei gemäss der Vertreterin des Beschwerdeführers im Strafverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings müsse diese in der Vollzugsanstalt stattfinden. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2024 (A.S. 73) wurde sodann festgehalten, dass gemäss Rücksprache mit Dr. med. F.___ eine Sistierung der Begutachtung nicht notwendig sei. Somit musste die Beschwerdegegnerin spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass im Rahmen der durchzuführenden Begutachtung erschwerende Umstände hinzugetreten sind, welche sich auch auf die Kosten der entsprechenden Begutachtung auswirken. Die Tatsache, dass die Begutachtungen letztlich sowohl im Spital S.___ als auch im Spital T.___ durchgeführt werden konnten (A.S. 105 f.), war zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar, erweist sich in diesem Zusammenhang aber auch als unerheblich. So war spätestens im Zeitpunkt vom 17. Oktober 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Rahmen der noch durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung zu auswärtigen Explorationen kommen wird, die letztlich zu einem Mehraufwand führen werden. Die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall sodann insgesamt dreier Untersuchungstermine bedurfte, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abklären zu können, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. So wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F.___ am 4. April 2025 von 13.45 bis 15.45 Uhr, am 11. April 2025 von 13.30 bis 16.00 Uhr und am 25. April 2025 von 13.45 bis 14.45 Uhr (A.S. 74) untersucht bzw. befragt. Dies entspricht einer Explorationszeit von insgesamt 5.5 Stunden, was im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen doch als eher hoch zu qualifizieren ist. Diese Dauer generiert sodann ebenfalls einen höheren Aufwand, um die aus der Exploration resultierenden umfangreichen Befund- und Anamnese-Ergebnisse zu erfassen und im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung zu verwerten. Dies schlägt sich sodann auch im Umfang des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ von total 57 Seiten nieder, wovon auf knapp 11 Seiten die Befragung des Beschwerdeführers abgebildet wird.
8.1.2 Die Honorarrechnung von Dr. med. F.___ beinhaltet die «Aktenzusammenfassung und Verschriftung» à 40 Stunden sowie die «zweimaligen Bahnfahrten von Zürich nach Bern (Hin- und Zurück inkl. Exploration), die Bahnfahrt von Zürich nach Solothurn (Hin- und Zurück inkl. Exploration) und den administrativen Aufwand (Telefonate, E-Mail-Verkehr aufgrund der komplexen Aufenthaltssituationen des Beschwerdeführers)» à 7 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von total 47 Stunden erweist sich auf den ersten Blick zwar als hoch, erscheint aber angesichts des umfangreichen Gutachtens, der umfassenden Explorationen sowie der wechselnden Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers dennoch als nachvollziehbar. So resultierte aufgrund der eingehenden Explorationen und der darauffolgend akribischen gutachterlichen Beurteilung schliesslich ein in allen Punkten voll beweiswertiges psychiatrisches Gerichtsgutachten. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass es sich beim geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 um einen gerichtsnotorisch im unteren Bereich von gutachterlichen Stundenansätzen liegenden Ansatz handelt.
Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag (vgl. E. I. 11.5 Ziff. 1 hiervor), wonach allfällige zusätzliche Dokumente resp. Korrespondenz mit den gerichtlichen Sachverständigen, die bei der Einordnung des in Rechnung gestellten Aufwandes helfen könnten, vor der Entscheidfindung zur Äusserung vorzulegen, erweist sich unter diesen Umständen als unbehelflich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
8.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich unter Hinweis auf die ab dem 1. Juli 2023 geltenden neuen Vorgaben ferner auf den Standpunkt, die Rechnungssteller müssten die Tarifcodes, Tarifziffern sowie den Betrag auf der Rechnung angeben (A.S. 134). Unter Verweis auf die vorangegangene Erwägung lassen sich hinsichtlich der Bemessung der Kosten einer monodisziplinären Abklärungen und der Aufschlüsselung der Kosten für ein Gerichtsgutachten dem ATSG keine Vorschriften entnehmen, welche für das Versicherungsgericht bindend wären. Damit vermag die Beschwerdegegnerin aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. med. F.___ über das im Gutachtensauftrag formulierte Ziel hinausgeschossen sei und den Verlauf nach der angefochtenen Verfügung «ergänzend, zur Vervollständigung» auf mehreren Seiten extensiv abgehandelt habe und angesichts der von ihr geübten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ Zweifel angebracht seien (A.S. 135), kann Folgendes festgehalten werden: Beim psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um ein Obergutachten. Unter diesen Umständen ist für den entsprechenden Beweiswert des Gerichtsgutachtens eine Auseinandersetzung und Diskussion allfälliger Abweichungen von medizinischen Vorakten zwingend notwendig. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere in Bezug auf das im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.___ von Dr. med. E.___ am 1. April 2022 erstattete psychiatrischen Vorgutachten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. F.___ im Rahmen ihres Gerichtsgutachtens vom 31. Mai 2025 in ausführlicher und auch kritischer Weise mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ auseinandergesetzt hat. Inwiefern diesbezüglich «an der Art und vorgetragenen Kritik» – wie dies die Beschwerdegegnerin beschreibt – Zweifel angebracht sein sollen (A.S. 135), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht näher ausgeführt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Die Tatsache, dass Dr. med. F.___ unter dem Titel «Verlauf nach der angefochtenen Verfügung (ergänzend, zur Vervollständigung)» weitere Ausführungen des Beschwerdeführers aufführte (A.S. 101 ff.), spricht zum einen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Explorationen gut und sicher gefühlt hat und daher sogar bereit war, über den hier massgebenden Zeitraum hinaus Ausführungen zu machen. Zum anderen wird durch diesen Titel deutlich, dass der psychiatrischen Gutachterin die hier massgebende zeitliche Begrenzung (nämlich die Verfügung vom 6. Januar 2023) durchaus bewusst war. Der Beweiswert des Gerichtsgutachtens wird dadurch nicht geschmälert.
8.4 In Bezug auf das weitere Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. med. F.___ lediglich über eine im Kanton [...] gültige Berufsausübungsbewilligung verfüge, und keine Meldung bzw. kein Registereintrag gemäss Art. 34 f. Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) der im vorliegenden Fall involvierten Kantone [...] und [...] erfolgt sei (A.S. 136), kann Folgendes festgehalten werden: Dr. med. F.___ verfügt über einen Titel als Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, welcher ihr am 28. Februar 2008 in der Schweiz erteilt wurde. Weiter wurde ihr die Berufsausübungsbewilligung am 1. November 2012 durch den Kanton [...] erteilt (vgl. https://www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search, zuletzt besucht am 22. Juli 2026, vgl. A.S. 139 f.). Inwiefern die Meldung bzw. der Eintrag ins Register eines anderen Kantons bei einer – wie hier – gutachterlich tätigen Fachperson Einfluss auf den Beweiswert der entsprechenden Expertise haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht plausibel dargetan. Auch bundesrechtlich wird für eine Begutachtung keine Berufsausübungsbewilligung vorgeschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Vorbringen läuft demnach ins Leere.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das von Dr. med. F.___ geltend gemachte Honorar von CHF 9'400.00 nicht zu beanstanden ist.
9. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann folglich auf die Einschätzung von Dr. med. F.___ im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2025 abgestellt werden: Somit ist dem Beschwerdeführer weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer noch eine andere leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer war vom 4. Juni bis 21. Juni 2019 zu 100 %, vom 22. Juni bis 1. Juli 2019 zu 50 % und ab 2. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig.
Laut Dr. med. F.___ könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes unter Umständen mit einer traumatherapeutischen Behandlung erzielt werden, wobei sich dies auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken werde (A.S. 129).
10. Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem 2. Juli 2019 (IV-Nr. 2) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf des Wartejahres am 2. Juli 2020 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 16. Dezember 2019, IV-Nr. 2), was hier im Juni 2020 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 2. Juli 2020 entstehen. Demnach ist vorliegend grundsätzlich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
10.1 Gemäss dem bis Ende 2021 geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
10.2 Da der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 2. Juli 2020 (vgl. oben) für jegliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der Beschwerdeführer hat ab 2. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
11. Damit ist die Verfügung vom 6. Januar 2023 aufzuheben und die Beschwerde vom 9. Februar 2023 (A.S. 5 ff.) dahingehend gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 2. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, wobei die Beschwerdegegnerin noch über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszins zu befinden hat.
12. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem obsiegenden Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, der durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
12.1 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 6 hiervor). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen (vgl. E. I. 9 hiervor). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 6'000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin an die Verfahrenskosten CHF 600.00 zu bezahlen.
12.3 Wie unter E. II. 6 f. hiervor dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke zunächst durch das Einholen der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 22. Mai 2024 und anschliessend durch ein psychiatrisches Gutachten schliessen musste. Die Kosten für die Stellungnahme von Dr. med. E.___ von CHF 2'500.00 und die Gutachtenskosten von CHF 9'400.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Sowohl die Kosten für die Stellungnahme wie auch die Gutachtenskosten erscheinen in Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen. Sie sind gestützt auf die Rechnung der C.___ sowie auf die Honorarrechnung der Gutachterin Dr. med. F.___ ausgewiesen (A.S. 132).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2023 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 2. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3. Die Akten werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung zugestellt.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 600.00 zu bezahlen.
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. E.___ von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
7. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ von CHF 9'400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng