Urteil vom 14. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente / Revision (Verfügung vom 10. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) erlitt am 6. Juni 1995 bei einem – vermutlich durch eine Synkope ausgelösten – Treppensturz eine ventrale Dislokation des Steissbeins, die zunächst konservativ behandelt wurde (vgl. Akten der IV-Stelle Solothurn [IV-Nr.] 1.1 S. 83 ff.). Da die Beschwerden auch nach einer am 24. Oktober 1995 erfolgten Reposition und Verschraubung (IV-Nr. 1.1 S. 79 f.) persistierten, wurde am 9. Juli 1996 eine Resektion durchgeführt (IV-Nr. 1.1 S. 68). Am 6. März 1997 meldete sich die dannzumal im Kanton B.___ wohnhafte Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle B.___ zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wurde ihr rückwirkend vom 1. Juni 1996 bis zum 31. März 1997 eine halbe und ab 1. April 1997 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Nr. 1.1 S. 1 ff.). Diese Rentenhöhe wurde am 1. Oktober 2001 im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt (IV-Nr. 6).
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2004 die Aufnahme einer stundenweisen Arbeitstätigkeit im Service gemeldet hatte (IV-Nr. 10), erfolgte mit Verfügung vom 17. Juni 2004 eine Herabsetzung der Rente auf eine halbe Rente (IV-Nr. 16).
1.3 Am 8. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin eine Revision, weil sich ihr Gesundheitszustand seit einiger Zeit verschlechtert habe. Die Schmerzen im Bereich des Rückens und des Steissbeins hätten zugenommen und strahlten nun in beide Beine aus. Zudem sei im September 2005 eine Depression aufgetreten (IV-Nr. 18). Am 14. Januar 2008 wurde ein interdisziplinäres Gutachten erstellt (IV-Nr. 44 f.). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2008 das Revisionsgesuch abgelehnt und an der bisherigen Rentenhöhe festgehalten (IV-Nr. 52). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ vom 13. November 2008 (IV-Nr. 57) abgelehnt. Die halbe Invalidenrente wurde mit drei von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren in den Jahren 2010, 2012 und 2015 bestätigt (IV-Nr. 71, 79, 90).
1.4 Anlässlich eines am 1. Juni 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, wobei sie zur Begründung Epilepsie und Kniebeschwerden anführte (IV-Nr. 98, 104). Es wurden zwei medizinische Berichte zu den Akten gereicht (IV-Nr. 106). In seiner Stellungnahme vom 2. August 2018 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass verglichen zur Verfügung vom 4. August 2015 keine relevante Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (IV-Nr. 110). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 26. September 2018 (IV-Nr. 113) entschieden, dass ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Am 24. April 2020 (Eingangsstempel) reichte die nunmehr im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein Revisionsgesuch ein (IV-Nr. 122), in welchem sie ausführte, seit 16. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Als gesundheitliche Beeinträchtigung machte sie Folgendes geltend: zwei Operationen am Steissbein, eine am 30. Januar 2020 durchgeführte Knieoperation (Knietotalprothese), Epilepsie und ein psychisches Trauma. Der RAD stellte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021 fest, dass die Auswirkungen der medizinischen Situation auf die Arbeitsfähigkeit nicht vollständig klar seien und eine psychiatrische Beurteilung fehle. Es sei daher – auch im Sinne einer Standortbestimmung bei der seit über 24 Jahren eine halbe Rente beziehenden Versicherten – eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (IV-Nr. 137). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass das C.___ mit der Erstellung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen allgemeine Medizin, Neurologie, Orthopädie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Kardiologie beauftragt worden sei (IV-Nr. 142). Das entsprechende interdisziplinäre C.___-Gutachten erging am 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147.2).
1.6 Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2022 eine Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht (IV-Nr. 154). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2022 Einwand (IV-Nr. 155). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich den Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in der Zeit von April 2019 bis September 2019 eine ganze Invalidenrente zu leisten, danach noch mindestens eine Dreiviertelsrente.
2. Es seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verlauf zu tätigen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Schreiben vom 13. März 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (A.S. 19).
4. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 teilt das Versicherungsgericht mit, dass es aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, die Sache allenfalls zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nach sich ziehen könnte. Die Beschwerdeführerin teilt innert der ihr hierfür angesetzten Frist mit, dass sie trotzdem an der Beschwerde festhalte (A.S. 28).
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2. Am 1. Januar 2022 traten zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wie dies bei der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1968 der Fall ist, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b). Unerheblich im revisionsrechtlichen Kontext ist hingegen die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person (BGE 115 V 308 E. 4a/bb).
3.
3.1 Sowohl das Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz hat enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. April 2020 zu Recht abgewiesen hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies trifft vorliegend auf die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ geschützte Verfügung vom 2. Juli 2008 zu (IV-Nr. 52 und 57), die auf einem interdisziplinären Gutachten beruht (IV-Nr. 44 f.). Die von der Beschwerdegegnerin als Vergleich angeführte Verfügung vom 26. September 2018 (IV-Nr. 113) basiert hingegen einzig auf zwei medizinischen Berichten betreffend den Verdacht auf Epilepsie und die damit einhergehende medikamentöse Behandlung sowie auf einer RAD-Stellungnahme (IV-Nr. 106 und 110). Dass die Prüfung nicht umfassend war, ergibt sich auch daraus, dass in Bezug auf die mit dem Revisionsgesuch ebenfalls geltend gemachten Kniebeschwerden keine Abklärungen getätigt wurden (vgl. hierzu IV-Nr. 110 S. 4). Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich somit durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten auf einer umfassenden Anspruchsprüfung gründenden Rentenverfügung vom 2. Juli 2008 mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023.
4.1 Die Rentenverfügung vom 2. Juli 2008 (IV-Nr. 52) stützte sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2008 (IV-Nr. 44 f.). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Familiäre Schwierigkeiten, finanzielle Probleme
2. Hypermobilitätssyndrom
- Polyarthralgien
- lumbospondylogenes Syndrom
9. Juni 1995 Sturz auf der Treppe mit ventraler Luxation des Os coccygis
24. Oktober 1995 Schraubenostesynthese und Zerklage des Os coccygis
9. Juli 1996 Resektion des distalen Os coccygis
Persistierende Coccygodynie
LWK 4/5 mit Makroinstabilität von 7 mm
Retrolisthesis LWK 5 von 4 mm mit Makroinstabilität von 7 mm
- Chronisch venöse Insuffizienz der Beine
3. Hypotone Kreislaufdysregulation mit Orthostase
- Somatisch-medizinisch kaum nachvollziehbare Medikation mit gleichzeitigem Einsatz eines Sympathomimetikums und eines Betablockers
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die zuletzt und auch früher langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit im Service eine Einschränkung von 45 % bis 50 % bestehe. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig belastenden Arbeitsprofil liege keine Einschränkung vor, zumal diese Tätigkeiten idealerweise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden könnten. Für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit bestehe eine Einschränkung von 35 % bis 40 %, wobei dieses Arbeitspensum am Stück oder – mit vermindertem Tempo – über den Tag verteilt absolviert werden könne. Die Beschwerden könnten allenfalls, bei Umsetzung von medizinischen Massnahmen, günstig beeinflusst werden. Im optimalen Fall könne dadurch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 30 % reduziert werden (IV-Nr. 45 S. 12). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurde eine psychische Komorbidität festgestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zeitweise zu stärkeren depressiven Episoden kommen würde. Im Sinne einer prämorbiden Persönlichkeitsstruktur sei anzuführen, dass die Jugendverhältnisse eine Entwicklungsproblematik mit sich gebracht hätten, die sich nun in einer leicht verminderten Belastbarkeit zeigten. Es sei derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % anzunehmen (IV-Nr. 44 S. 8). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtigten, für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit und nach Umsetzung der beschwerdelindernden Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % formuliert. Bei dieser Beurteilung werde berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatischen Anteile der Arbeitsunfähigkeit überdeckten (IV-Nr. 44 S. 10 und IV-Nr. 45 S. 12).
4.2. Demgegenüber sind im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Belang:
4.2.1 Dem Operationsbericht des D.___ vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 126 S. 6 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres rechten Kniegelenks in letzter Zeit bezüglich Mobilität und Lebensqualität massiv eingeschränkt gewesen sei. Es liege eine fortgeschrittene Valgusarthrose vor. Am 30. Januar 2020 sei deshalb eine Implantation einer Knietotalprothese rechts vorgenommen worden. Gemäss Austrittsbericht (IV-Nr. 126 S. 8 ff.) sei die Beschwerdeführerin bis zum 7. Februar 2020 hospitalisiert gewesen, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Die Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des eingebrachten Prothesenmaterials gezeigt. Bis zum 12. März 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2.2 Dr. med. E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 126 S. 3) fest, dass die Physiotherapie beendet worden sei und die Beschwerdeführerin mit dem vorsichtigen Training im Fitness begonnen habe. Nun stehe die berufliche Umorientierung mit der IV an, da die Beschwerdeführerin wohl auch in Zukunft nicht mehr in der Pflege arbeiten könne.
4.2.3 Aus dem Bericht der Klinik F.___ vom 31. August 2020 (IV-Nr. 131 S. 7 ff.) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Epilepsie unter medikamentöser Behandlung (600 mg Lamotrigin) weiterhin anfallsfrei sei. Das EEG zeige insbesondere bei Müdigkeit grenzwertig epileptiforme Potenziale, insbesondere während der Hyperventilation, allerdings mit guten Reaktionszeiten und ohne Hinweise auf subklinische Anfälle. Da die Beschwerdeführerin nie bei Müdigkeit Auto fahre und die Fahrzeit drastisch auf 20 Minuten beschränke, sei die Fahreignung gegeben. Seit der Knieoperation neu aufgetreten sei bei der Beschwerdeführerin ein ungerichtetes Schwindelgefühl und eine Gangunsicherheit, fraglich verbunden mit Oszillopsien, was anamnestisch in erster Linie eine bilaterale Vestibulopathie als Ursache aufwerfe.
4.2.4 Im Bericht des G.___ vom 24. September 2020 (IV-Nr. 133 S. 6 f.) wurde festgehalten, dass gemäss MR Schädel kein Hinweis auf eine Raumforderung vorliege. Es sei ein stationär etwas volumenverminderter, jedoch nicht signalalterierter Hippokampus beidseits festgestellt worden, im Vergleich zu 2016 unverändert. Ansonsten seien keine strukturellen Auffälligkeiten abgrenzbar.
4.2.5 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, hielt am 9. Oktober 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin im Pflegeberuf definitiv arbeitsunfähig sei. Er führte die folgenden Diagnosen auf: Status nach Knietotalprothese rechts am 30. Januar 2020, Verdacht auf Epilepsie, Wolff-Parkinson-White-Syndrom mit Status nach Elektroablation durch Herzkatheter 2009 und persistierenden Palpitationen, Status nach multipler Steissbeinfraktur 1995 (2x operiert, chronische Kokzygodynie), Hämaophilie A, Status nach mittelgradigen depressiven Episoden, generalisierte Fibromyalgie, Allergie auf Ponstan und Latex. Erwähnt sind auch Schwindel und Gleichgewichtsstörung unklarer Ätiologie, die in Abklärung seien (IV-Nr. 131 S. 2 ff.).
4.2.6 Im Bericht des I.___ vom 26. Oktober 2020 (IV-Nr. 132 S. 3 ff.) wurde festgehalten, dass sich im Rahmen der apparativen neurootologischen Untersuchung bei der kalorischen Reizprüfung links eine normale Funktion ergebe, rechts sei sie völlig fehlend. Aufgrund dessen, dass kein Spontan- und kein Kopfschüttelprovokationsnystagmus zu erkennen sei, der Untersuchungsgang auf dem Pendelstuhl keine Präponderanz zeige und auch der Videokopfimpulstest nur einen leicht reduzierten Gain rechts aufweise, handle es sich um eine zentral vollständig kompensierte Situation. Es müsse angenommen werden, dass die Funktionsstörung weit zurückliege und allenfalls neu zentral weniger gut kompensiert werde. Die Zeichen der zentral vestibulären Funktionsstörung seien bescheiden und könnten sogar hervorgerufen werden durch Ermüden der Beschwerdeführerin mit entsprechend schlechterer Konzentration. Bildgebend sei mittels Schädel-MRI eine Raumforderung ausgeschlossen worden. Therapeutisch werde ein Gleichgewichtstraining empfohlen. Zudem wurde im Bericht festgehalten, dass sich in der Reintonaudiometrie eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Hochtonbereich zeige.
4.2.7 Dem interdisziplinären C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147.2) sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)
- Status nach Treppensturz mit ventraler Luxation des Os coccygis am 9. Juni 1995
- Status nach Schraubenosteosynthese und Cerclage des Os coccygis am 24. Oktober 1995
- Status nach Resektion des distalen Os coccygis am 9. Juli 1996
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
3. Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
4. Verdacht auf niederfrequente Epilepsie (ICD-10 G40.8)
- anfallsfrei seit Juli 2016 unter Antikonvulsiva
5. Periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3)
- zentral inkomplett kompensiert
6. Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:
1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
2. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M75.3)
- anamnestisch Status nach Kontusion im Rahmen eines Sturzes am 17. März 2021
- radiologische Zeichen der Tendinitis calcarea (Röntgen 14. September 2021)
3. Chronische Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Hände (ICD-10 M79.64)
- anamnestisch Status nach Verletzung links im Rahmen eines Sturzes am 17. März 2021
- radiologisch regelrechter Befund beidseits (Röntgen 14. September 2021)
4. Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 30. Januar 2020 (ICD-10 Z98.8/Z96.6)
- anamnestisch Status nach arthroskopischem Meniskuseingriff
5. Radiofrequenzablation einer atypischen AVNRT 18. Februar 2009
- St. n. rezidivierenden Synkopen seit Jugend
- Holter-EKG 7-Tage 10/19: unauffällig, TTE unauffällig
6. Chronische Sinusitis maxillaris rechts bei Mykose (ICD-10 J32.0) mit
- Zustand nach Nasennebenhöhlen-Revision rechts 2021
7. Hämophilie A gemäss Unterlagen (ICD-10 D66)
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (IV-Nr. 147.2 S. 9 ff.) wurde festgestellt, dass aus orthopädischer Sicht das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. In der angestammten Tätigkeit, ebenso wie in jeder anderen körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeit, könne aufgrund der objektivierbaren Befunde aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten seien hingegen aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht schränkten die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und die anhaltende Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In der angestammten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert werden, in adaptierten Verweistätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 %. Bei Verdacht auf niederfrequente Epilepsie, anfallsfrei seit Juli 2016 unter Antikonvulsiva, bestünden aus neurologischer Sicht in erster Linie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit Absturz- oder schwerer Verletzungsgefahr oder Tätigkeiten im Schichtdienst seien aus neurologischer Sicht nicht geeignet. Überdies beeinflussten die periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts und die Hochtonschallleitungsempfindungsschwerhörigkeit beidseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Diagnosen könne aus otorhinolaryngologischer Sicht eine um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Weder aus kardiologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht liege eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in körperlich leichten, adaptierten Verweistätigkeiten. Ergänzend wurde festgehalten, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in erster Linie durch die orthopädische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet sei. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in somatisch adaptierten Tätigkeiten sei in erster Linie durch die psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Die Einschränkungen aus HNO-ärztlicher Sicht wirkten sich nicht additiv aus. Faktisch habe sich somatisch-orthopädisch eine veränderte Einschätzung ergeben, da die Rückenbeschwerden in adaptierten Tätigkeiten keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit (mehr) begründen könnten. Demgegenüber sei in adaptierten Tätigkeiten nun die psychiatrische Einschränkung führend, die wahrscheinlich schon vorbestehend vorhanden gewesen sei. Interdisziplinär ergebe sich somit keine wesentliche Änderung, wenngleich mit anderer Begründung als im September 2018.
4.2.8 In seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 stellte der RAD fest, dass das Gutachten umfassend sei und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei, auf eigenen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb er sich dieser Beurteilung anschliessen könne (IV-Nr. 150 S. 3).
4.2.9 Dem Bericht D.___ vom 2. Dezember 2021 (IV-Nr. 151) ist unter Anamnese zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2021 rückwärts auf die rechte Schulter gefallen sei. Seither habe sie Schmerzen im Schulterbereich, speziell über dem Schultereckgelenk, aber auch nach distal in den Arm ausstrahlend mit Gefühlsminderungen. Es seien drei Cortison-Infiltrationen erfolgt, die keine Wirkung gehabt hätten. Zudem berichte die Beschwerdeführerin über Einschlafphänomene Dig. I-III, etwa beim Schreiben einer Grusskarte. Vor 25 Jahren sei eine Fibromyalgie diagnostiziert worden.
5. Die Grundlage des angefochtenen Entscheides bildet im Wesentlichen das C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 (IV-Nr. 147), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dabei ist vorab auf die Rüge einzugehen, wonach die im Gutachten vorgenommene Beurteilung veraltet sei (A.S. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Somit rechtfertigt der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren, der zwischen den gutachterlichen Untersuchungen in den Monaten Mai bis September 2021 und dem Erlass der Verfügung am 10. Januar 2023 liegt, für sich allein genommen nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Ist seit der Begutachtung indes eine Veränderung eingetreten, so sind Abklärungen angezeigt. Ob dies vorliegend der Fall ist, wird im Anschluss an die Prüfung des Beweiswerts des Gutachtens zu beurteilen sein.
5.1 Die Begutachtung erfolgte durch Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. M.___, FMH Kardiologie, Dr. med. N.___, FMH Otorhinolaryngologie und Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 147.2 S. 12). Anders als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt (A.S. 2), wurde kein Rheumatologe beigezogen. Im Rahmen der Terminvergabe durch die Gutachterstelle war festgehalten worden, dass die rheumatologische Begutachtung durch den Orthopäden abgedeckt sei (IV-Nr. 141).
5.2 Im allgemeininternistischen Teilgutachten vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 22 ff.) hielt Dr. med. J.___ fest, dass keine allgemeininternistische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut Gutachter anlässlich der Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden waren. Diesbezüglich fällt auf, dass Dr. med. J.___ im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde mehrfach auf andere Teilgutachten verwies. Dementsprechend kurz fiel denn auch der Abschnitt über die allgemeininternistischen Befunde aus. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin neben der allgemeininternistischen Untersuchung in fünf Fachdisziplinen begutachtet wurde. Einzig ein leichtes Übergewicht (BMI 28 kg/m2) stellte Dr. med. J.___ fest. Sodann ergebe sich aus den Unterlagen eine Hämophilie A (ICD-10 D66). Daraus sei jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten, was einleuchtet und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Der Schlussfolgerung, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vermag daher zu überzeugen. Schliesslich widersprechen die zeitlich vor diesem Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte den gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen nicht, sodass der Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht geschmälert wird. Nach Gesagtem kann auf das allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden.
5.3 Im kardiologischen Teilgutachten vom 3. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 54 ff.) setzte sich Dr. med. M.___ gestützt auf seine umfassende Anamnese- und Befunderhebung eingehend mit den Vorakten auseinander und hielt zusammenfassend das Folgende fest: Die Beschwerdeführerin habe anno 2009 eine atypische AVNRT abladiert. Davor habe sie seit ihrer Jugend immer wieder Synkopen erlitten, im Jahre 1995 mit Verletzungsfolge (Luxation Steissbein). Nach der RFA sei sie beschwerdefrei gewesen, zu Synkopen sei es nicht mehr gekommen. Erst 2016 seien wieder Synkopen aufgetreten. Diese seien jedoch als epileptogen beurteilt worden und nach Beginn einer entsprechenden Therapie ebenfalls nicht mehr aufgetreten. Im Jahre 2019 habe die Beschwerdeführerin über Palpitationen geklagt, wobei eine kardiologische Abklärung unauffällig gewesen sei. Auch die vom Gutachter durchgeführte klinische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Das Ruhe-EKG sei im Wesentlichen unauffällig gewesen und die aktuellen Befunde im TTE stimmten im Wesentlichen mit den Vorbefunden vom Oktober 2019 überein. Gestützt darauf kam Dr. med. M.___ zum Schluss, dass keine kardiologische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung überzeugt, da die Beschwerdeführerin seit der antiepileptischen Therapie keine Synkopen mehr erlitten hat, nicht mehr über Palpitationen klagt und die Untersuchungsbefunde im Wesentlichen unauffällig und mit den Vorbefunden übereinstimmend sind. Es besteht daher kein Anlass, den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens infrage zu stellen. Auch die Beschwerdeführerin bringt hierzu keine Rüge vor. Auf das kardiologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
5.4 Im neurologischen Teilgutachten vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 47 ff.) hielt Dr. med. L.___ nach eingehender Anamnese- und Befunderhebung fest, dass in neurologischer Hinsicht ein Verdacht auf Epilepsie vorliege. Dieser Verdacht sei anlässlich eines Verkehrsunfalls bei plötzlicher Bewusstseinsstörung geäussert worden. Allerdings bleibe die Einordnung dieses Vorfalls sowie eines nochmaligen Bewusstseinsverlusts zu Hause etwas offen. Bei einem vorbestehenden Wolff-Parkinson-Syndrom, für das 2009 erfolgreich eine Katheterablation durchgeführt worden sei, habe eine erneute kardiale Genese ausgeschlossen werden können. Die Berichte der P.___, so der Gutachter weiter, sprechen zu Recht von einem Verdacht auf Epilepsie, liessen die Einordnung aber letztlich offen, was auch für die in der Kindheit angegebenen Episoden mit Bewusstseinsverlust zutreffe. Nachvollziehbar werde bei Anfallsfreiheit unter Lamotrigin und angegebener guter Verträglichkeit hieran festgehalten. Ebenfalls nachvollziehbar werde im Bericht der P.___ von 2021 eine weitere Fahrtauglichkeit bestätigt. Auch wenn lediglich die Verdachtsdiagnose einer Epilepsie gestellt werde, seien die hierfür üblichen Vorsichtsmassnahmen beziehungsweise qualitativen Ausschlüsse zu berücksichtigen. Diesen Ausführungen des Gutachters kann gefolgt werden. Nachdem unter medikamentöser Behandlung eine Anfallsfreiheit vorliegt, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich in qualitativer Hinsicht als eingeschränkt erachtete. So schloss er Schichtdienst und Tätigkeiten mit Absturz- oder schwerer Verletzungsgefahr für die Beschwerdeführerin aus, was nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die medikamentöse Behandlung der Epilepsie, insbesondere mit Lamotrigin, auch tagsüber zu Schläfrigkeit und Konzentrationsstörungen führen. Diese indirekten Folgen der Epilepsie seien weder von den Gutachtern noch von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt oder beurteilt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnte Müdigkeit, soweit aktenkundig, keinem spezifischen Medikament zugeordnet werden kann (vgl. IV-Nr. 131 S. 9). Daher rechtfertigt sich, auf dieses Vorbringen bei der Prüfung der im Gutachten vorgenommenen interdisziplinären Beurteilung einzugehen (siehe unten, E. 5.8). Die gutachterlichen Ausführungen in Bezug auf den Verdacht auf Epilepsie vermögen nach Gesagtem zu überzeugen.
Im Gutachten wurde aus neurologischer Sicht einzig der Verdacht auf Epilepsie und die damit verbundenen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit übernommen (IV-Nr. 147 S. 9). Was die Beurteilung der Schwindelsymptomatik und der Hörminderung anbelangt, wurde indessen nicht auf das neurologische, sondern auf das otorhinolaryngologische Teilgutachten abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Neurologe selber darauf hinwies, dass diese Beschwerden «detaillierter im HNO-ärztlichen Teil dieses Gutachtens erörtert» würden (IV-Nr. 147.2 S. 51). Somit ist auch nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Neurologen und dessen punktuell divergierende Beurteilung einzugehen.
Nach Gesagtem kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden, soweit es die Beurteilung der Epilepsie anbelangt.
5.5 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten vom 8. Juni 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 60 ff.) diagnostizierte Dr. med. N.___ in auditiver Hinsicht eine Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 16 % rechts und 8 % links, resultierend in einem Hörverlust nach Social Index von 22 % rechts respektive 0 % links. Diese Befunde sind gestützt auf die im Rahmen der Untersuchung erstellten Audiogramme nachvollziehbar. Auch der Feststellung, dass bei diesen Hörschwellen leichtgradige auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen und bei gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel bestünden, kann gefolgt werden. Sodann leuchtet ein, dass diese Befunde zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. Diesbezüglich führte Dr. med. N.___ überzeugend aus, dass Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet seien.
Darüber hinaus diagnostizierte Dr. med. N.___ im Rahmen der otorhinolaryngologischen Begutachtung eine periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3), wobei er sie als zentral inkomplett kompensiert erachtete. Diesbezüglich führte er in seiner Beurteilung aus, dass pathologische Linksnystagmen sowie eine kalorische Untererregbarkeit rechts bestünden, weshalb in Anbetracht der auditiven Befunde von einer zentral inkomplett kompensierten peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung rechts auszugehen sei. Diese Ausführungen überzeugen angesichts der im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde (in Lagenprüfung vereinzelte Linksnystagmen in rechter Kopfseitenlage, Kalorik mit Unterfunktion rechts) und erklären auf nachvollziehbare Weise die von der Beschwerdeführerin seit 2020 geltend gemachte Schwankschwindelsymptomatik mit dem Gefühl eines Linksdralls (siehe IV-Nr. 147.2 S. 60). Die Diagnose eines peripheren vestibulären Funktionsverlusts wurde erstmals am 26. Oktober 2020 im I.___ gestellt (vgl. IV-Nr. 132 S. 3 ff.). Damals wurde angenommen, dass die Funktionsstörung weit zurückliege und allenfalls neu zentral weniger gut kompensiert werde. Somit stimmt das otorhinolaryngologische Teilgutachten auch mit den Vorakten überein. Neben den bereits erwähnten qualitativen Einschränkungen aus auditiven Gründen besteht gemäss Dr. med. N.___ wegen der Schwindelsymptomatik zusätzlich eine Einschränkung hinsichtlich sturzgefährdender Tätigkeiten. Dies leuchtet ein, zumal laut Gutachten die Symptomatik als objektivierbar und die angegebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar gelten (IV-Nr. 147.2 S. 63). Sodann kann nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Hierzu hält Dr. med. N.___ in seinem Teilgutachten fest, dass in einer den qualitativen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zwar eine Anwesenheit von 8 Stunden möglich sei, dass aber aus otoneurologischer Sicht im Rahmen der Schwindelsymptomatik bei peripherer vestibulärer Funktionsstörung und konsekutiv anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe (IV-Nr. 147.2 S. 64 f.). In Anbetracht des Beschwerdebildes erscheint die Annahme einer langsameren Arbeitsweise und damit einhergehend einer Reduktion der Leistungsfähigkeit plausibel. Dr. med. N.___ geht nachvollziehbar davon aus, dass der Beginn der geschilderten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf das Jahr 2020 festzulegen sei (IV-Nr. 147.2 S. 64), was angesichts der Aktenlage ebenfalls einleuchtet. So traten laut Anamnese erstmals nach der Knie-Operation vom 30. Januar 2020 Schwindelbeschwerden auf, die in der Folge im I.___ abgeklärt wurden (vgl. IV-Nr. 132 S. 3 ff.). Weder in den Vorakten noch in der Beschwerdeschrift sind Angaben auszumachen, die den Beweiswert des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens infrage stellen könnten. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe seit der Begutachtung mehrere Stürze erlitten und auch ihr Gehör sei zunehmend schlechter geworden (A.S. 11 f.), wird, soweit erforderlich, im Anschluss an die Prüfung des Beweiswerts des Gutachtens, unter dem Aspekt der seitherigen Entwicklung, einzugehen sein. Nach Gesagtem kann auf das otorhinolaryngologische Teilgutachten abgestellt werden.
5.6 Im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens vom 14. September 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 37 ff.) wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite, chronische Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Hände sowie ein Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts diagnostiziert, wobei sich laut Gutachter lediglich die erstgenannte Diagnose – in qualitativer, nicht auch in quantitativer Hinsicht – auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So bestehe seit mehreren Jahren für Verrichtungen, die eine körperlich mittelschwere und schwere Belastung enthalten, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen liege für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 147.2 S. 44). In diesem Punkt weicht Dr. med. K.___ von der letzten gutachterlichen Beurteilung ab. Dannzumal hielt der Rheumatologe, Dr. med. Q.___, fest, dass für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % bis 40 % vorliege, wobei die Beschwerden möglicherweise mit der Umsetzung von medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden könnten. Im optimalen Fall könne nach Umsetzung der Massnahmen für die Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden (IV-Nr. 45 S. 12). Dieser Einschätzung folgte Dr. med. K.___ nur insofern, «als sie keine objektiven Faktoren nennt, welche gegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Verrichtungen sprechen» (IV-Nr. 43). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung fehlt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, weshalb insbesondere das chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen Schulterbeschwerden an der dominanten rechten Seite, die chronischen Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Hände sowie die Knietotalprothese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein sollen (A.S. 9). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Begutachtung in Bezug auf den Bewegungsapparat in erster Linie über Schmerzen an der dominanten rechten Schulter sowie am linken Handgelenk klagte. Zudem gab sie Verspannungen im Nackenbereich zu Protokoll (IV-Nr. 147.2 S. 37 f.). Dr. med. K.___ bezeichnete die von der Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter geltend gemachten Einschränkungen im Alltag als durchaus nachvollziehbar, wobei sich ihm zufolge die beklagten Beschwerden – auch auf radiologischer Ebene – am ehesten im Sinne einer Tendinitis calcarea der dominanten rechten Schulter begründen liessen. Sodann bestünden Hinweise für ein mögliches subacromiales Impingement (IV-Nr. 147.2 S. 43). Somit erweisen sich die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter als objektivierbar. Auch die Verspannungen im zervikalen Abschnitt erachtet der Gutachter angesichts der Protraktionsfehlhaltung als nachvollziehbar, wenngleich aktuell nicht vorhanden (IV-Nr. 147.2 S. 43). Ausführungen darüber, inwiefern sich die Beschwerden an Schulter und Nacken auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, fehlen im Gutachten jedoch gänzlich. Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht geltend, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom und die chronischen Schulterbeschwerden an der dominanten rechten Seite keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (A.S. 9). Des Weiteren fehlt eine Auseinandersetzung mit der im Bericht des Spitals R.___ vom 28. November 2019 (IV-Nr. 121 S. 3 f.) diagnostizierten Fasziitis plantaris rechts und der beginnenden Fasziitis plantaris links, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.___ Schmerzen an den Füssen beschrieb und die orthopädischen Schuheinlagen erwähnte (IV-Nr. 147.2 S. 37 und 39), für die ihr die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2020 eine Kostengutsprache erteilt hatte (IV-Nr. 125). Hingegen kann dem Gutachter insoweit gefolgt werden, als er davon ausgeht, dass nach der Knie-Operation vom 30. Januar 2020 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe, aber spätestens seit dem 7. Juli 2020 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei (IV-Nr. 147.2 S. 45). Diese Annahme deckt sich mit den Vorakten (vgl. IV-Nr. 126 S. 3 ff.) und den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Begutachtung (IV-Nr. 172.2 S. 38). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Knietotalprothese habe gerichtsnotorisch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, kann dieser Behauptung mangels Substantiierung nicht gefolgt werden. Indessen ist der Beschwerdeführerin recht zu geben, was die gutachterliche Antwort auf die Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustands seit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Referenzzeitpunkt (26. September 2018) anbelangt. Hierzu führte Dr. med. K.___ aus, dass es insoweit zu einer Veränderung gekommen sei, als bei rechtsseitiger Gonarthrose zwischenzeitlich ein Kniegelenksersatz erfolgt sei (IV-Nr. 147.2 S. 45). Die Fasziitis plantaris blieb unerwähnt, obwohl sie gemäss Aktenlage erstmals am 28. November 2019 diagnostiziert worden war (IV-Nr. 121). Dass der Gutachter an dieser Stelle auch die als Folge eines Sturzes am 17. März 2021 aufgetretenen und ihm zufolge nachvollziehbaren Schulterbeschwerden nicht erwähnte, lässt wiederum darauf schliessen, dass er die entsprechende Symptomatik im Rahmen der Begutachtung nicht hinreichend gewürdigt hatte. Dies trifft auch für die von der Beschwerdeführerin als chronisch bezeichneten Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Hände zu. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestünden letztgenannte Beschwerden seit 25 Jahren und seien laut einer ärztlichen Beurteilung auf Fibromyalgie zurückzuführen. In diesem Zusammenhang ist – unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Feststellung, wonach im Rahmen der Begutachtung kein Rheumatologe beigezogen wurde (E. 5.1) – darauf hinzuweisen, dass dem orthopädischen Teilgutachten keine Ausführungen zu der in den Vorakten mehrfach erwähnten Fibromyalgie (vgl. IV-Nr. 106 S. 1 und 4, 121 S. 3, 131 S. 3 und 7) zu entnehmen sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das orthopädische Teilgutachten nicht vollständig zu überzeugen vermag. So setzt sich der Gutachter nicht mit sämtlichen Beschwerden auseinander. Zudem fehlt eine Begründung für die Abweichung von der bisher angenommenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Der gutachterlichen Beurteilung kann deshalb nicht in allen Punkten gefolgt werden.
5.7
5.7.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Juli 2021 (IV-Nr. 147.2 S. 28 ff.) wurden eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert. Im Rahmen der Herleitung dieser Diagnosen hielt Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass die anlässlich der fachpsychiatrischen Begutachtung 2008 festgestellten psychiatrischen Diagnosen weiterhin aktiv seien und bestätigt werden könnten. Darüber hinaus lägen keine weiteren psychiatrischen Diagnosen vor. In der Kindheit und Jugend seien langjährig schwere traumatisierende Ereignisse zu verzeichnen, die zwar nicht zu einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten, aber die Grundlage für die im Verlauf ausgebildete somatoforme Störung, die anhaltende Schmerzstörung, bilde. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund der Kindheitserlebnisse, der Schmerzstörung und der zusätzlichen psychosozialen Belastungen wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, sodass bezüglich der affektiven Störung eine rezidivierende depressive Störung anzunehmen sei, wobei gegenwärtig eine leichte Episode vorliege (IV-Nr. 147.2 S. 33). Mit Blick auf die Anamnese und die erhobenen Befunde vermögen diese Ausführungen zu überzeugen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater regelmässig sexuell missbraucht worden sei (IV-Nr. 147.2 S. 28). Aufgrund der Umstände zu Hause und wegen häufiger Wohnortswechsel sei sie in der Schule schlecht integriert gewesen. Später seien – im Anschluss an Unfälle und Verletzungen – zunehmend körperliche Schmerzen aufgetreten (IV-Nr. 147.2 S. 34). Seit Jahren leide sie nun unter Schmerzen, aktuell am Steissbein, Knie und Handgelenk, an der Schulter und an den Füssen. Die Bewegungsaufnahme, vor allem morgens, dauere deshalb länger als früher. Auch für Alltagsaktivitäten wie beispielsweise Kochen brauche sie mehr Zeit. Zudem müsse sie sich wiederholt hinlegen und erholen (IV-Nr. 147.2 S. 30). Der Verlust der Bewegungsfreiheit und der Arbeitsstelle drücke ihr auf die Stimmung. Nach langjähriger Tätigkeit im Service habe sie 2018 eine Tätigkeit in der Pflege aufgenommen. Dies habe zu einer Schmerzverstärkung geführt. Zudem seien weitere körperliche Beschwerden aufgetreten (IV-Nr. 147.2 S. 34). Trotzdem, so die Gutachterin, sei die Beschwerdeführerin in der Lage, einen weitgehend geordneten und abwechslungsreichen Alltag zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und Aktivitäten zu unternehmen (IV-Nr. 147.2 S. 33). Die Schmerzstörung habe sich über die Jahre chronifiziert. Die Heilungschancen seien daher gering. Hingegen sei die leichte depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung therapeutisch beeinflussbar. Laut Gutachterin bestünden keine Hinweise auf psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch Befürchtungen, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien nicht explorierbar. In Bezug auf die eingangs erwähnten Diagnosen ist festzustellen, dass sich in den Vorakten keine entgegenstehenden Berichte finden. Auch den Ausführungen in den Rechtsschriften sind keine Ausführungen zu entnehmen, die deren Richtigkeit infrage stellen würden. Nach Gesagtem vermag die gutachterliche Diagnosestellung zu überzeugen.
5.7.2 Gestützt auf ihre – vorstehend zusammengefassten – Ausführungen hielt die psychiatrische Gutachterin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass aufgrund der weiteren Chronifizierung der somatoformen Störung wie auch bei rezidivierender depressiver Störung von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit im Bereich der Aktivierung/Beschäftigung von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – entsprechend einer Präsenz von fünf Stunden pro Tag – auszugehen, während die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit – unter Berücksichtigung einer um 10 % bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf – zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 147.2 S. 34 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 sollen die Diagnosen so begründet werden, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig um eine leichte Episode handelt (vgl. IV-Nr. 147.2 S. 33). In Bezug auf die anhaltende Schmerzstörung sind dem Teilgutachten keine Angaben zur Ausprägung zu entnehmen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg beziehungsweise Behandlungsresistenz ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine psychologische Behandlung – mit wöchentlichen Terminen – erst vor Kurzem wiederaufgenommen habe, weshalb bezüglich allfälliger Therapieerfolge noch keine Aussagen möglich seien. Davor habe sie längere Zeit versucht, eine Psychologin zu finden, was wegen der Pandemie nicht möglich gewesen sei. Eingliederungsmassnahmen hätten bislang keine stattgefunden. Die Heilungschancen der anhaltenden Schmerzstörung seien, so die Gutachterin, aufgrund der Chronifizierung als gering zu betrachten. Die leichte depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung sei jedoch therapeutisch beeinflussbar. Eigenen Angaben zufolge nehme die Beschwerdeführerin seit Jahren 60 mg Duloxetin und 30 mg Mirtazapin ein. Nach einem Absetzversuch von Cymbalta sei sie «in ein Loch gefallen», weshalb sie das Medikament wieder einnehme. Gemäss Dr. med. O.___ empfehle sich indes eine Optimierung der antidepressiven Medikation einschliesslich Spiegelkontrollen (IV-Nr. 147 S. 29, 32 und 34). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen ist nicht von einer Behandlungsresistenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann sind dem Gutachten keine Hinweise auf eine allfällige Eingliederungsresistenz zu entnehmen. Vielmehr erachtet Dr. med. O.___ berufliche Massnahmen als möglich. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine Tätigkeit in der Aktivierung/Beschäftigung anstrebe, was die Gutachterin als passend erachtet (IV-Nr. 147.2 S. 31 und 35). Im Hinblick darauf habe die Beschwerdeführerin bereits verschiedene Weiterbildungen absolviert (IV-Nr. 147.2 S. 30). Die Wiederaufnahme einer Arbeit könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nur an zwei Nachmittagen pro Woche vorstellen. Das frühere Pensum von 40 % erachte sie aufgrund ihrer Schmerzen, den Anlaufproblemen und ihrer Tätigkeit im Haushalt als zu viel. Diese Einschätzung kann Dr. med. O.___ nicht nachvollziehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine «gewisse Selbstlimitierung» festzustellen sei (IV-Nr. 147.2 S. 35). Eine eigentliche Eingliederungsresistenz ist indes nicht auszumachen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dem Gutachten sind diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen.
Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar über verschiedene depressive Beschwerden klage. Es gelinge ihr jedoch, einen weitgehend geordneten und abwechslungsreichen Alltag zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und Aktivitäten zu unternehmen. Es bestünden keine Hinweise auf Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Formalgedanklich sei sie klar und kohärent. Die Konzentration könne für die Dauer des 65-minütigen Gesprächs problemlos aufrechterhalten werden. Es bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Verlangsamung, keine Umständlichkeit oder Einengung. Die Beschwerdeführerin sei seit fünf Jahren liiert und pflege zu ihrem Partner eine gute, stabile Beziehung. Sie lebten zusammen, wobei sich die Beschwerdeführerin «so gut wie es gehe» um Haushalt und Einkauf kümmere. Ihr Partner unterstütze sie dabei, etwa beim Tragen der Wäsche. Auch finanziell unterstütze er sie. Soziale Kontakte pflege sie hauptsächlich mit ihren Söhnen und ihrem Partner sowie dessen Familie. Zudem sei sie mit zwei Paaren befreundet und habe eine Freundin aus der Primarschulzeit (IV-Nr. 147.2 S. 29 ff.). Folglich sind gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten sowohl im persönlichen als auch im sozialen Bereich der Beschwerdeführerin Ressourcen vorhanden.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen. Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem wieder in psychologischer Behandlung ist. Hingegen unterzieht sie sich eigenen Angaben zufolge seit Jahren einer antidepressiven Medikation, wobei sie einen Versuch, Cymbalta abzusetzen, abgebrochen habe, nachdem sie «in ein Loch gefallen» sei. Seitens der Gutachterin wurde eine Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlen. Folglich ist von einem gewissen Leidensdruck auszugehen.
5.7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigenden Indikatoren gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und die Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – im Sinne einer zeitlichen Reduktion – im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Weder den Vorakten noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Beurteilung infrage stellen. Nach Gesagtem kann auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
5.8 Ausgehend von den obigen Ausführungen zu den einzelnen Teilgutachten vermag die im C.___-Gutachten vorgenommene interdisziplinäre Beurteilung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann der Einschätzung, wonach sich die gutachterlich festgestellte Einschränkung aus otorhinolaryngologischer Sicht nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll (IV-Nr. 147.2 S. 11), nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der interdisziplinären Beurteilung von einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, während die Fachärztin eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit innerhalb eines vollen Pensums attestiert hatte. Dem entsprechenden Teilgutachten ist zu entnehmen, dass «im Rahmen der Schwindelsymptomatik bei peripherer vestibulärer Funktionsstörung und konsekutiv anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %» bestehe (IV-Nr. 147.2 S. 64). Die Annahme liegt nahe, dass sich das gesundheitlich bedingte langsamere Arbeitstempo auch innerhalb der Restarbeitsfähigkeit auswirkt. Für die Sichtweise, dass die Leistungsfähigkeit bei – aus psychischen Gründen – reduziertem Pensum nicht eingeschränkt sei, fehlt in der interdisziplinären Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung. Der diesbezügliche Vermerk, «erhöhter Pausenbedarf, weitgehend durch Stundenreduktion aufgefangen und reduziertes Rendement» (IV-Nr. 147.2 S. 10), vermag jedenfalls in Bezug auf die otorhinolaryngologische Problematik nicht vollständig zu überzeugen. Es fehlt eine plausible Begründung dafür, warum das verlangsamte Arbeitstempo bei reduziertem Pensum nicht bestehen sollte. Dass zusätzlich eine Einschränkung wegen der von der Beschwerdeführerin als Folge der medikamentösen Behandlung geltend gemachten «Schläfrigkeit und Konzentrationsstörungen» bestehe (A.S. 11, vgl. auch IV-Nr. 155), ist hingegen nicht ersichtlich. Diesbezüglich wurde im Bericht der Klinik F.___ vom 31. August 2020 eine schrittweise Reduktion von Tramadol empfohlen. Gleichzeitig wurde angeregt, bei fehlender Besserung sei ein Schlafapnoe-Syndrom auszuschliessen (IV-Nr. 131 S. 9). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass demnächst eine Schlafapnoe-Abklärung stattfinde (IV-Nr. 147.2 S. 30). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführt, «eine regelmässige Müdigkeit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht objektiviert werden» (A.S. 2). Abschliessend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der in der interdisziplinären Beurteilung erwähnten vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Juli 2019 (IV-Nr. 147.2 S. 11) wohl die im Zusammenhang mit der am 30. Januar 2020 erfolgten Operation (Knietotalprothese) attestierte Arbeitsunfähigkeit, mithin von Januar bis Juli 2020, gemeint ist (vgl. hierzu das orthopädische Teilgutachten, IV-Nr. 147.2 S. 45). Auf die vorgenannten Mängel geht der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 nicht ein (IV-Nr. 150), sondern wiederholt weitgehend den Wortlaut des Gutachtens, auch in Bezug auf die zu korrigierende Jahreszahl. Sodann werden die Mängel auch in der angefochtenen Verfügung nicht entkräftet. Nach Gesagtem kann zur Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, nicht auf das C.___-Gutachten vom 12. Oktober 2021 abgestellt werden.
5.9 Es kommt hinzu, dass ein nach Vorliegen des C.___-Gutachtens ergangener Bericht des D.___ vom 2. Dezember 2021 (IV-Nr. 151) unberücksichtigt blieb, obwohl er bezüglich der, wie oben dargelegt (E. 5.6), im orthopädischen Teilgutachten unzureichend gewürdigten Hand- und Schulterbeschwerden neue Hinweise liefert. So diagnostizierte Dr. med. S.___, leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie, eine AC-Gelenksarthrose und klinische Hinweise für ein CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts. Bildgebend seien Unkovertebralarthrosen sowie auf der Höhe HWK 5/6 eine deutliche Verschmälerung des Bandscheibenfachs und ossäre Anbauten dorsal sowie ventral festgestellt worden. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass weitere Abklärungen (MRT der HWS bei Verdacht auf Neurokompression sowie neurographische Abklärung bei Verdacht auf ein CTS rechts) diskutiert worden seien. Diesen Bericht legte die Beschwerdegegnerin in der Folge weder der Gutachterstelle zur ergänzenden Beurteilung noch dem RAD zur nochmaligen Stellungnahme vor. Stattdessen führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die geltend gemachte Diskushernie in der Halswirbelsäule eine weitergehende Einschränkung begründen sollte, nachdem aus orthopädischer Sicht im C.___-Gutachten in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeit bereits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (A.S. 2). Damit nahm die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Beurteilung vor, die fachärztlich hätte erfolgen müssen, sondern unterliess es auch zu prüfen, ob und inwiefern sich der Befund in der Halswirbelsäule bei einer körperlich leichten Tätigkeit auswirkt.
5.10 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Letztere wird – nicht zuletzt mit Blick auf die seit der letzten Begutachtung eingetretenen Veränderungen – angewiesen, das umfassende Beschwerdebild neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung werden die Einschränkungen aus otorhinolaryngologischer Sicht gegebenenfalls im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen sein.
6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 10. Januar 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente neu zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 21 ff.), aus der ein Zeitaufwand von bisher 11 Stunden und 5 Minuten und ein nach Vorliegen des Urteils zusätzlich zu erwartender Aufwand von einer Stunde hervorgeht. Die Zusammenstellung ist indes um Positionen zu kürzen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, da ein solcher bereits im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dazu gehört vorliegend die mit 20 Minuten verrechnete Falleröffnung sowie zumindest ein Teil der mit der Klientin geführten Korrespondenz, die sich seit Eingabe der Beschwerdeschrift auf insgesamt 50 Minuten beläuft. Dieser Aufwand ist, da er sich teilweise auf die Weiterleitung von Dokumenten beziehen dürfte, auf die Hälfte zu reduzieren. Ebenfalls nicht ersetzt wird die Korrespondenz mit Dritten, was für den Mailverkehr mit der T.___ zutrifft, den der Rechtsanwalt mit 10 beziehungsweise 20 Minuten verrechnet. Schliesslich wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Insgesamt ist der zeitliche Aufwand deshalb um 1 Stunde 45 Minuten zu kürzen, womit ein Aufwand von 10 Stunden und 20 Minuten verbleibt. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 2'583.30. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 42.20 sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 2'827.65.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'827.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von Arx