Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 21. November 2022 ab 4. November 2022 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-1 S. 74 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-1 S. 16 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Februar 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nach dem Einspracheentscheid mit einem als «Einspruch» bezeichneten Schreiben vom 10. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin (A.S. 5 ff.). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 10 + 11). Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2023 Frist bis 2. März 2023, um eine neue Beschwerdeschrift einzureichen, die durchgehend in einem respektvollen und sachlichen Tonfall gehalten sei sowie ein konkretes Rechtsbegehren enthalte, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer reicht daraufhin am 22. Februar 2023 eine Beschwerdeschrift in einem angemessenen Tonfall ein, worin er begehrt, von einer Einstellung sei gänzlich abzusehen (A.S. 13 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei weder eine Parteientschädigung auszurichten noch seien Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 20 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. April 2023 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 30 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 28. April 2023 auf eine Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 38).
2.4 Am 30. April 2023 gibt der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten (A.S. 41 ff.). Diese geht am 4. Mai 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo lediglich sieben Einstelltagen streitig sind, offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Sobald sich die versicherte Person zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, muss sie die Kontrollvorschriften befolgen (Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie hat eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195) ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. April 2022 per 1. August 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-1 S. 129 f.). Das RAV wies ihn am 4. Juli 2022 dem Programm «ZiP» des B.___ zu (AWA-1 S. 108 f.). Ziel war es, das Zertifikat B.___ zu erwerben und Erfahrungen in der Pflege zu sammeln. In der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem B.___ am 15. Juli 2022 ein vom 18. August bis 17. Februar 2023 dauerndes Praktikum im C.___ (fortan: Betrieb) in [...] (AWA-1 S. 1 ff.).
3.1.2 Das B.___ teilte am 21. Oktober 2022 mit, der Beschwerdeführer habe den Praxiseinsatz am 17. Oktober 2022 beendet, weil er sich nicht an die wiedereingeführte Maskenpflicht im Betrieb habe halten wollen. Er besuche bis zur Theorieprüfung am 3. November 2022 nur noch den Lehrgang Pflegehelfende B.___. Diesbezüglich habe er gefragt, ob er die zwölf für das Zertifikat notwendigen Praxistage im Betrieb absolvieren könne. Das vereinbarte sechsmonatige Praktikum wolle er hingegen nicht zu Ende bringen (AWA-1 S. 90).
3.1.3 Der Beschwerdeführer gab am 26. Oktober 2022 gegenüber dem RAV im Wesentlichen an, es stimme so nicht, dass er die arbeitsmarktliche Massnahme am 17. Oktober 2022 abgebrochen habe. Vielmehr habe er seine Bedenken zur Maskenpflicht geäussert und erklärt, dass er die Maske aus verschiedenen, auch gesundheitlichen Gründen (erschwerte Atmung, hochtoxische Substanzen wie z.B. Blei in der Maske, fehlende Beweise für die sog. Infektionstheorie und die Schutzwirkung der Maske) nicht tragen könne. Da die Maske keinerlei Sinn mache, habe er es abgelehnt, eine solche zu verwenden. Er beabsichtige, den Kurs Pflegehelfer trotzdem abzuschliessen und während der zwölf Praxistage, welche nach der theoretischen Prüfung zu absolvieren seien, eine Maske zu tragen (AWA-1 S. 91 ff.).
3.1.4 Gemäss dem B.___-Bericht vom 16. November 2022 (AWA-1 S. 87) zeigte sich der Beschwerdeführer während des Praktikums sehr motiviert und engagiert. Da er keine Maske habe tragen wollen, sei der Einsatz nach der Einführung der Maskenpflicht im Betrieb am 17. Oktober 2022 (s. AWA-1 S. 52) abgebrochen worden. Die Theorieprüfung habe der Beschwerdeführer am 3. November 2022 bestanden
3.1.5 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2022 zusammengefasst, er könne während zwölf Tagen eine Maske tragen, aber nicht mehrere Monate am Stück. Über einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Praktikums sei er im Vorfeld nie informiert worden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, eine Maske zu tragen. Nach der Orientierung über die Maskenpflicht am Mittag des 17. Oktober 2022 habe er ordnungsgemäss eine Maske aufgesetzt und korrekt getragen. Sodann habe er der Geschäftsführerin zwischen 13:30 und 14:00 Uhr erklärt, warum er mit dem Tragen der Maske ein Problem habe. Darauf habe sie geantwortet, dass man sich dann trennen müsse, obwohl er lediglich seine Bedenken geäussert habe. Nach dem Gespräch habe ihn die Geschäftsführerin gefragt, ob er noch bis zum Feierabend um 16:15 Uhr arbeiten wolle. Er habe dies getan und dabei ordnungsgemäss die Maske getragen (AWA-1 S. 16 ff.). Am 7. Dezember 2022 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe den Lehrgang nicht abgebrochen, sondern stehe kurz vor dem Abschluss (AWA-1 S. 5 f.).
3.1.6 Die Beschwerdegegnerin legte dem Betrieb im Einspracheverfahren verschiedene Fragen vor:
3.1.6.1 In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2022 gab der Betrieb an, man habe die Maskenpflicht am 17. Oktober 2022 per sofort eingeführt. Die Mitarbeitenden seien darüber um 11:55 Uhr informiert worden. Der Beschwerdeführer habe die Maskenpflicht eingehalten. Unmittelbar nach der Weisung habe er das Gespräch mit der Geschäftsführerin gesucht und gesagt, dass er mit der Maskenpflicht nicht leben könne. Man habe ihm dann mitgeteilt, dass der Betrieb zum Schutz der Bewohnenden keine Kompromisse eingehen könne, und den Praxiseinsatz aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe die Maske widerwillig und nicht korrekt getragen, so dass der Schutz nicht gewährleistet gewesen sei. Mit dem Verhalten habe er die Grundlage zur Fortsetzung des Praktikums entzogen (AWA-1 S. 49).
3.1.6.2 Am 18. Januar 2023 ergänzte der Betrieb, der Beschwerdeführer habe die Maske zeitweise bei freier Nase getragen oder sie an potentiell kontaminierten Stellen berührt. Nach dem Gespräch am 17. Oktober 2022 habe man ihn gefragt, ob er bis zum offiziellen Feierabend bleiben wolle, worauf er bis 16:15 Uhr gearbeitet und ordnungsgemäss seine Maske getragen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Haltung gegenüber den geltenden Schutzmassnahmen unmissverständlich mitgeteilt. Diese Haltung habe seine Tätigkeit und seine Kommunikation beeinflusst. Seine Haltung spiele im Rahmen des Praktikums eine nicht unwesentliche Rolle, insbesondere in der Zusammenarbeit im Team. Das Tragen der Maske alleine sei ein Argument beim Entscheid gewesen, das Praktikum nicht weiterzuführen (AWA-1 S. 41 ff.).
3.1.7 In der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Ausführungen im Einspracheverfahren. Er habe die Maske nach dem Ausrufen der Tragepflicht aufgesetzt und nach Vorschrift getragen. Eigentlich könne er das gar nicht, weil die Maske bei ihm Beschwerden wie z.B. Konzentrationsprobleme und Luftnot auslöse. Der Abbruch des Praktikums sei lediglich wegen seiner theoretischen Haltung gegenüber der Maske erfolgt, obwohl er sie praktisch nie verweigert habe. Er habe vorher nicht wissen können, dass es wegen seiner Meinungsäusserung gegenüber der Vorgesetzten soweit komme (A.S. 14 f.).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe durch seine Missachtung der ab 17. Oktober 2022 geltenden Maskenpflicht bewirkt, dass der Betrieb den Praktikumseinsatz vorzeitig beendet habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht im Einspracheverfahren sowie vor dem Versicherungsgericht geltend, er habe sich zwar kritisch zur Maskenpflicht geäussert, diese aber eingehalten (E. II. 3.1.5 + 3.1.7 hiervor).
3.2.2 In den Berichten des B.___ (E. II. 3.1.2 + 3.1.4 hiervor) heisst es, der Beschwerdeführer habe die Maskenpflicht nicht einhalten resp. keine Maske tragen wollen. Dies genügt jedoch nicht, um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu belegen, da den beiden Berichten nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die Mitarbeiter des B.___ vermochten nicht aus eigener Anschauung zu sagen, was sich im Betrieb am 17. Oktober 2022 ereignet hatte, sondern sie konnten lediglich die Angaben anderer Personen wiedergeben. Aber auch auf dieser Ebene geben die B.___-Berichte kaum etwas her, wird doch nicht näher geschildert, was der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 genau gesagt und getan haben soll. Die Formulierung, er habe der Maskenpflicht nicht nachkommen resp. keine Maske tragen wollen, ist nicht eindeutig. Sie muss nicht zwingend bedeuten, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit keine Maske trug, sondern sie kann auch so verstanden werden, dass er im Gespräch mit der Geschäftsführerin des Betriebs seine negative Einstellung zur Maskenpflicht kundtat.
3.2.3 Im ersten Schreiben des Betriebs an die Beschwerdegegnerin (E. II. 3.1.6.1 hiervor) hielten D.___, Geschäftsführerin, und E.___, HR-Fachfrau, einmal fest, der Beschwerdeführer habe die Maskenpflicht eingehalten. Im gleichen Schreiben heisst es aber auch, die Maske sei nicht korrekt getragen worden, so dass der Schutzzweck nicht gewährleistet gewesen sei und man das Praktikum mit Rücksicht auf die Heimbewohner nicht habe fortsetzen können. Dies stellt einen Widerspruch dar. Weiter fällt auf, dass der Betrieb einerseits das Praktikum beendet haben will, weil der Beschwerdeführer die Maske nicht richtig gehandhabt habe. Andererseits wird erklärt, das Praktikum sei nicht fortgeführt worden, weil der Beschwerdeführer das Tragen einer Maske im Gespräch abgelehnt habe, d.h. es wird kein Bezug auf eine tatsächlich beobachtete Nachlässigkeit beim Tragen der Maske genommen. Somit sind die Antworten des Betriebs auch in dieser Hinsicht nicht kohärent.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin versuchte der Betrieb in einem zweiten Schreiben, seine Angaben zu präzisieren (E. II. 3.1.6.2 hiervor). Danach soll der Beschwerdeführer zeitweise die Nase unbedeckt gelassen resp. die Maske berührt haben. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wann dies im Verlauf des 17. Oktober 2022 geschehen sein soll. Die Mitarbeiter wurden erst um 11:55 Uhr über die Maskenpflicht informiert. Zwischen 13:30 und 14:00 Uhr fand sodann auf Wunsch des Beschwerdeführers das Gespräch mit der Geschäftsführerin statt. Es wird nicht behauptet, er habe die Maskenpflicht während dieser Unterredung missachtet. Ansonsten hätte man ihn auch kaum gefragt, ob er noch bis Feierabend arbeiten wolle, wobei der Betrieb sogar ausdrücklich einräumt, die sei Maske während des restlichen Tages ordnungsgemäss getragen worden. Die Beendigung des Praktikums wird denn auch nicht mit einer konkreten Missachtung der Maskenpflicht begründet, sondern damit, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er lehne das Tragen einer Maske ab. Wie diese Meinungsäusserung zur Maskenpflicht die Kommunikation und Zusammenarbeit im Team genau beeinträchtigt haben soll, wird indes nicht dargelegt. Wenn der Betrieb tatsächlich davon ausging, schon allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich freimütig zu seiner Ablehnung der Maskenpflicht bekannte, störe die Arbeit nachhaltig, so müsste sich dies zwangsläufig auf Beobachtungen zwischen 11:55 und 16:15 Uhr am 17. Oktober 2022 stützen. Es erscheint aber als wenig plausibel, dass ein Zeitraum von ein paar Stunden entsprechende Schlüsse erlaubte.
3.2.4 Angesichts der uneinheitlichen Angaben des Betriebs ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 entweder gar keine Maske trug oder aber auf eine Weise, welche die Wirksamkeit aufhob resp. einschränkte. Er brachte indes verbal zum Ausdruck, dass er eine Maskenpflicht als sinnlos betrachte und keine Maske tragen wolle. Dies dürfte er, mit Blick auf seine Rechtsschriften, in denen er sich weitschweifig über die in seinen Augen sinnlose und gesundheitsgefährdende Maskenpflicht auslässt, durchaus dezidiert getan haben. Dies allein berechtigte den Betrieb aber nicht dazu, das Praktikum ohne weiteres zu beenden. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar in der Praktikumsvereinbarung mit dem B.___ verpflichtet, allfällige spezielle Regeln des Betriebs bezüglich Covid-19 einzuhalten (AWA-1 S. 1). Weiter sah die Vereinbarung vor, dass grobfahrlässiges Verhalten zu einem sofortigen Ausschluss aus dem ZiP-Programm führt (AWA-1 S. 2). Als entsprechende Ausschlussgründe nannte der Leitfaden zur Vereinbarung, den der Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnet hatte, einzig Suchtmittelmissbrauch sowie jede Form von Gewaltanwendung oder sexueller Belästigung (AWA-1 S. 3). Von Vorschriften in Zusammenhang mit der Pandemie war nicht ausdrücklich die Rede. Ob das Nichttragen der Maske als Grobfahrlässigkeit im Sinne der Vereinbarung zu werten wäre, muss hier jedoch nicht geklärt werden, da ein solches Verhalten dem Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden kann. Für sonstige Verstösse gegen Weisungen und Regeln des Betriebs sah die Vereinbarung grundsätzlich in einem ersten Schritt eine mündliche und im Wiederholungsfall eine schriftliche Verwarnung vor. Erst ein erneutes Fehlverhalten war sodann mit dem Ausschluss aus dem Programm zu sanktionieren (AWA-1 S. 2). Der Leitfaden wiederum erlaubte bei einem unentschuldigten Fernbleiben am Praktikumsplatz und bei der unentschuldigten Nichteinhaltung von Terminen den Verzicht auf die mündliche Verwarnung, nicht aber auf die schriftliche (AWA-1 S. 3). In den Akten sind indes weder Verwarnungen dokumentiert noch wird behauptet, es seien solche ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer musste vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass der Betrieb das Praktikum ohne konkreten Verstoss gegen die Maskenpflicht ohne weiteres vorzeitig beendet, weil er es im Gespräch abgelehnt hatte, eine Maske zu tragen. Dies umso mehr, als nirgends die Rede davon ist, der Beschwerdeführer sei während des Gesprächs ausfällig geworden oder habe sich sonst ungebührlich verhalten. Man kann dem Beschwerdeführer mit anderen Worten kein Fehlverhalten vorwerfen, welches es dem Betrieb erlaubt hätte, den Praktikumseinsatz vom einen Tag auf den anderen zu beenden, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zu geben, seine Haltung zu überdenken. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Abbruch oder Vereitelung einer arbeitsmarktlichen Massnahme kommt daher nicht in Frage.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.
4. Dem Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er weder eine solche beantragt hat noch anwaltlich vertreten ist. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2023 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann