Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Hilflosenentschädigung AHV für B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 17. August 2022)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

I.       

 

1.

1.1     Der 1942 geborene B.___ sel. (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Januar 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 19 ff.). Die IV-Stelle tätigte darauf einige Abklärungen (AK-Nr. 6 ff.) und beschloss am 21. März 2022, der Versicherte habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. März 2022 (AK-Nr. 45). Am 28. März 2022 erliess die Ausgleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestützt auf den Beschluss der IV-Stelle eine entsprechende Verfügung (AK-Nr. 38 f.).

 

1.2     Am 26. April 2022 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und begehrte die Ausrichtung der zugesprochenen Hilflosenentschädigung fünf Jahre rückwirkend, da die Hilflosigkeit schon seit vielen Jahren bestehe. Eine frühere Anmeldung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil das Institut der Hilflosenentschädigung und der mögliche Anspruch darauf zuvor nicht bekannt gewesen sei; man habe erst vor Kurzem aus der Zeitung davon erfahren (AK-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. August 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass die Hilflosigkeit seit März 2021 bestehe. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entstehe frühestens nach Ablauf eines gesetzlichen Wartejahres, mithin also im März 2022, weshalb eine rückwirkende Ausrichtung unmöglich sei (AK-Nr. 30, Aktenseiten [A.S] 1 ff.).

 

1.3     Mit Zuschrift vom 6. September 2022 erhob die Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2022 (AK-Nr. 14, A.S. 4). Dieses trat mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 21. Dezember 2022 nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht; A.S. 14 ff.).

 

2.       Das Versicherungsgericht stellt mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde fest und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 14. Juli 2023 schriftlich zu äussern (A.S. 18). Da keine Eingabe erfolgt, wird Verzicht angenommen.

 

II.      

 

1.      

1.1     Grundsätzlich sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam zur Prozessführung befugt. Für Prozesse im Bereich der Sozialversicherung, wo jeder einzelne Angehörige der Erbengemeinschaft selber befugt ist, Beschwerde zu erheben, besteht eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1). Die Beschwerdeführerin als Witwe und gesetzliche Erbin des Versicherten ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

 

1.2     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3    

1.3.1  Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

 

1.3.2  Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades beträgt 20 % des Mindestbetrages der AHV-Altersrente (Art. 43bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Die dem Versicherten zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entsprach im Jahr 2022 CHF 239.00 monatlich bzw. CHF 2'868.00 jährlich (CHF 239.00 x 12 Monate). Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung dieser Entschädigung fünf Jahre rückwirkend. Sie fordert somit für die letzten fünf Jahre vor Zusprache der Hilflosenentschädigung an den Versicherten im März 2022 jeweils 20 % des jährlichen Mindestbetrages der AHV-Altersrente als Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die Höhe des Mindestbetrages der AHV-Altersrente wird alle zwei Jahre vom Bundesrat entsprechend dem Punktestand des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst (Art. 33ter AHVG). In der Folge ändert auch die Höhe der davon abhängigen Hilflosenentschädigung, womit der Betrag der Hilflosenentschädigung zur Bestimmung des Streitwertes grundsätzlich für jedes Jahr separat zu ermitteln wäre. Zur Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit in Abhängigkeit vom Streitwert kann vorliegend von einer genauen Berechnung der Höhe der jeweiligen Hilflosenentschädigungen in der Vergangenheit abgesehen werden. Die einzelrichterliche Zuständigkeit infolge eines unter CHF 30'000.00 liegenden Streitwerts ergibt sich bereits, wenn der Einfachheit halber mit dem (höchsten) Ansatz aus dem Jahr 2022 gerechnet wird (5 Jahre x CHF 2'868.00 = CHF 14'340.00). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist demnach, stellvertretend für die Präsidentin, für den Entscheid in vorliegender Sache in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig.

 

2.       Strittig ist der Beginn des Anspruches des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

 

2.1     Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist in Art. 43bis Abs. 2 AHVG geregelt. Dieser Artikel hat per 1. Januar 2024 Änderungen erfahren. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung ergingen aber vor diesem Zeitpunkt, im Jahr 2022, weshalb der Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen entsprechend den damals geltenden Normen zu beurteilen ist. Wenn nachfolgend das AHVG zitiert wird, wird daher, sofern nichts anderes vermerkt, auf die im Jahr 2022 geltende Fassung referenziert.

 

2.2     Gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.

 

2.3     Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1 AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).

 

2.4     Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 8 und 9 ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung, allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292 mit mehreren Hinweisen).

 

2.5     Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben der Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 m. H.).

 

3.      

3.1     Nach dem Bericht der IV-Stelle vom 14. März 2022 über die telefonische Abklärung der Hilfsbedürftigkeit mit der Beschwerdeführerin bestand eine Hilflosigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der Versicherte habe ausserdem der Hilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe, was einer medizinisch-pflegerischen Hilfestellung entspreche, bedurft. Die Hilfe sei nach Aussage der Beschwerdeführerin seit «etwa» einem Jahr nötig gewesen (AK-Nr. 7). Die Beschwerdeführerin bringt vor, von dieser telefonischen Abklärung «überrumpelt» und damit überfordert gewesen zu sein. Sie habe am Telefon aufgrund ihres Alters nicht alles perfekt einzuordnen vermocht. Sie habe den Versicherten schon seit 2018 intensiv gepflegt (AK-Nr. 14, A.S. 4). Im vom 15. Januar 2022 datierenden Anmeldeformular wurde angegeben, die Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe seit einem Jahr, ebenso jene in der Lebensverrichtung der Körperpflege. In der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden liege seit fünf Jahren eine Hilflosigkeit vor, bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Versicherte seit «Jahren» auf Dritthilfe angewiesen (AK-Nr. 22).

 

3.2    

3.2.1  Ein Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit einer Person hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1 m. w. H.).

 

3.2.2  Ausweislich der Akten hat die Abklärung der Hilflosigkeit des Versicherten rein telefonisch stattgefunden. An Ort und Stelle, zuhause beim Versicherten, wurden keine Abklärungen getätigt. Die Abklärungsperson konnte sich somit nicht persönlich den notwendigen Eindruck über die Verhältnisse vor Ort verschaffen. Der Bericht entspricht in diesem Punkt nicht den zuvor zitierten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Der Bericht ist zudem eher stichwortartig formuliert und inhaltlich wenig ausführlich. Zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und deren Auswirkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird nicht detailliert Stellung genommen, sondern bloss in einem einzigen Satz. Es ist unklar, welche Beeinträchtigungen der Versicherte hatte und inwiefern diese Dritthilfe erforderlich machten. Auch in diesem Punkt entspricht der Bericht nicht den eingangs zitierten Anforderungen der Rechtsprechung. Der Abklärungsbericht ist deshalb nicht beweiswertig.

 

3.2.3  Ärztliche Berichte oder andere Dokumente, die stattdessen für die Beurteilung der Hilflosigkeit herangezogen werden könnten, finden sich nicht in den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keinerlei Abklärungen vorgenommen. Der einzige ärztliche Bericht überhaupt ist ein vom 19. Januar 2022 datierender Bericht von Dr. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), dem Hausarzt des Versicherten (AK-Nr. 16). Diesem sind zwar diverse Diagnosen zu entnehmen, jedoch keine Angaben zur Hilflosigkeit. Auch lässt sich aus dem Bericht nicht auf Einschränkungen in den Lebensverrichtungen schliessen. Dr. med. C.___ hat allerdings im vom Versicherten ausgefüllten Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung angemerkt, es bestünden «massive Einschränkungen» der allgemeinen «Aktivität/Mobilität» und die vom Versicherten anlässlich der Anmeldung gemachten Angaben entsprächen den von ihm erhobenen Befunde (AK-Nr. 26). Mit diesen Angaben zur Hilflosigkeit hat der Arzt die Angaben des Versicherten im Anmeldeformular, wonach einige Einschränkungen in den Lebensverrichtungen schon seit mehr als einem Jahr bestehen würden (Ankleiden/Auskleiden sowie Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte), bestätigt. Auch die Beschwerdeführerin schreibt in der Beschwerde, sie habe «gemäss den Angaben» des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ den Versicherten schon seit Oktober 2018 intensiv gepflegt.

 

3.3    

3.3.1  Damit bestehen zumindest gewisse Hinweise, dass die Hilflosigkeit leichten Grades bereits vor März 2021 bestanden haben könnte und folglich der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht erst im März 2022 entstand, sondern früher, der Versicherte sich aber verspätet angemeldet hat. Der Sachverhalt ist diesbezüglich aufgrund der mangelhaften Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw. der IV-Stelle nicht hinreichend erstellt, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie entsprechende Abklärungen vornimmt. Da eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Abklärung an Ort und Stelle infolge des zwischenzeitlichen Versterbens des Versicherten nicht mehr durchführbar ist, wird sie die Frage des Beginns der Hilflosigkeit anderweitig, möglicherweise unter Mitwirkung der behandelnden Ärzte des Versicherten, abklären müssen. Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärung neu zu prüfen, wann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frühestens entstanden ist und ob infolge einer verspäteten Anmeldung möglicherweise Anspruch auf eine zwölf Monate rückwirkende Entschädigung besteht (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

 

3.3.2  Nachzahlungen für mehr als 12 Monate rückwirkend vor Geltendmachung des Anspruches, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, sind aber auszuschliessen. Selbst wenn die Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bereits seit mehreren Jahren bestanden hätte, so dringt die Beschwerdeführerin mit der Argumentation, sie habe den Versicherten seit vielen Jahren gepflegt und der Versicherte habe nicht um das Institut der Hilflosenentschädigung gewusst, nicht durch. Nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG sind Nachzahlungen von mehr als 12 Monaten rückwirkend vor der Anmeldung nur möglich, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv nicht hat festgestellt werden können, die anspruchsberechtigte Person mit anderen Worten objektiv nicht hat erkennen können, dass möglicherweise ein Anspruch bestehen könnte. Die Tatsache, dass der Versicherte nicht um das Institut der Hilflosenentschädigung wusste, ist auf subjektive, beim Versicherten liegende Ursachen (Unwissen, mangelnde Informiertheit) zurückzuführen. Objektive Gründe wie beispielsweise eine Urteils- oder Handlungsunfähigkeit, die dagegensprechen, dass der Versicherte seine Anspruchsberechtigung früher hätte erkennen oder geltend machen können, liegen nicht vor, weshalb eine Nachzahlung der Entschädigung mehr als 12 Monate rückwirkend vor der Anmeldung ausgeschlossen ist.

 

4.       Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

5.

5.1     Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer