Urteil vom 13. Juni 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene, geschiedene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 187). Er wohnt zusammen mit seiner Ex-Frau B.___ in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus «[...]», [...]. Im September 2020 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer AHV-Altersrente und im März 2021, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die vorerwähnte EL-Anmeldung nicht eingetreten war, erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 198, 200 und 221). Mit Verfügung vom 26. November 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine (vorbezogene) Altersrente zu (AK-Nr. 227). Im Weiteren wurde ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2018 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gewährt (vgl. Verfügung vom 30. September 2021 [AK-Nr. 251]). Bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ersuchte die Beschwerdegegnerin den stellvertretenden Leiter Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn, den Marktmietwert der vorerwähnten Liegenschaft «[...]» mitzuteilen; am 23. September 2021 lieferte der Experte die verlangten Angaben (AK-Nr. 247 f. und 252). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2020 von CHF 878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) und ab 1. Januar 2021 von CHF 922.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00; AK-Nr. 260 bzw. 264). Gemäss den Berechnungsblättern wurde bei den Ausgaben ein Mietzins von CHF 6'006.00 pro Jahr (Mietzins von CHF 12'012.00 pro Jahr abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 6'006.00 pro Jahr) anerkannt (AK-Nr. 266 ff.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 auf CHF 924.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 480.00) festgesetzt; der vorerwähnte Mietzins wurde bei den Ausgaben in gleicher Höhe berücksichtigt (AK-Nr. 326 ff.). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 7. März 2022 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 und infolge Anrechnung eines Vermögensverzichts ab 1. Dezember 2020 geprüft und neu auf CHF 2’009.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 458.00) ab 1. Oktober 2018, auf CHF 2'039.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 472.00) ab 1. Januar 2019, auf CHF 2'041.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00) vom 1. Januar bis 30. April 2020, auf CHF 520.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00) vom 1. Mai bis 30. November 2020 sowie auf CHF 805.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00) ab 1. Dezember 2020, auf CHF 921.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00) ab 1. Januar 2021 und auf CHF 924.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 480.00) ab 1. Januar 2022 festgesetzt; der Mietzins wurde bei den Ausgaben weiterhin in unveränderter Höhe festgesetzt (AK-Nr. 352 ff. und 370 ff.).
1.2 Am 14. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, der als Ausgabe anerkannte Jahresmietzins sei von CHF 12'012.00 auf CHF 15'600.00 und sein hälftiger Anteil als Mitbewohner dementsprechend von CHF 6'006.00 auf CHF 7'800.00 zu erhöhen (AK-Nr. 404). Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Dezember 2022 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers aufgrund des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ab 1. Dezember 2022 neu berechnete und auf CHF 880.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 480.00) festsetzte. Gemäss den Berechnungsblättern vom 2. Dezember 2022 wurden den anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 31'376.00 pro Jahr (Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'760.00; Mietzins von CHF 12'012.00 abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 6'006.00; Lebensbedarf von CHF 19'610.00) anrechenbare Einnahmen von insgesamt CHF 20'827.00 pro Jahr (AHV-Rente von CHF 20'820.00; Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 7.00) gegenübergestellt, woraus sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 10'549.00 pro Jahr ergab (AK-Nr. 419 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 9. Dezember 2022), worin die Anpassung des Mietzinses auf die «effektive Höhe» von CHF 15'600.00 pro Jahr verlangt wurde (AK-Nr. 424), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, strittig sei allein die Höhe des angerechneten Mietzinses. In der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Oktober 2021 sei bereits festgehalten worden, dass auf den zugestellten Mietvertrag mit einem Mietzins von CHF 950.00 pro Monat bzw. CHF 11'400.00 pro Jahr nicht abgestellt werden könne. Gemäss den Abklärungen beim Katasteramt des Kantons Solothurn vom 23. September 2021 wäre für die ganze Wohnung im Obergeschoss an der [...], [...], ein Mietzins in der Höhe von CHF 791.00 pro Monat bzw. CHF 9'492 pro Jahr (exkl. Nebenkosten) marktüblich. Inklusive Nebenkosten (Pauschale von CHF 210.00 pro Monat bzw. CHF 2'520.00 pro Jahr) seien Mietkosten von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr anzurechnen. Die hälftige Anerkennung des Mietzinses (Mietzinsteilung mit der Ex-Frau B.___) in der Höhe von CHF 6'006.00 erweise sich weiterhin als korrekt; ebenfalls die Anrechnung des Vermögensverzichts in Höhe von CHF 26'006.00 ab 1. Januar 2022 (AK-Nr. 445: Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 24. November 2022 (Postaufgabe: 27. Februar 2023) beantragt der Beschwerdeführer, es seien die ihm entstandenen Transportkosten zu vergüten (A.S. 6). Mit einer weiteren, gleichzeitig zugestellten Eingabe gleichen Datums macht er geltend, die Anerkennung des Mietzinses anhand der Einschätzung des Katasteramtes sei unzuverlässig; dies sei eher für die Berechnung der Steuern geeignet. Bei der Festsetzung des Mietzinses seien marktübliche Mietzinse von ausgeschriebenen Wohnungen heranzuziehen. Zudem seien in den letzten Jahren einige Erneuerungen im Haus und in der Wohnung vorgenommen worden. Auch die Lage des Hauses sei speziell. Ein Mietzins von CHF 1'100.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.00 sei normal und handelsüblich. Auch der Vormieter habe einen solchen Mietzins bezahlt. Der Mietzins sei daher auf die effektive Höhe anzupassen. Die Information zum Vermögensverzicht habe er verstanden und akzeptiert (A.S. 8).
2.2 Mit einer dritten Eingabe vom 24. November 2022 (Postaufgabe: 3. März 2023) weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, es stimme nicht, dass er einen Mietzins von CHF 950.00 pro Monat für das Mitbewohnen im Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» mit seiner Ex-Frau angegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Nachdem im Parterre ein neuer Mieter eingezogen sei, habe er sich mit seiner Ex-Frau einigen können, im Obergeschoss ein Zimmer zu beziehen. Mit sämtlichen Umbauten sei ein Mietwert der Wohnung von CHF 1'300.00 pro Monat gerechtfertigt (A.S. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 13 ff.).
2.4 In seiner Replik vom 5. April 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen geltend gemachten Rechtsbegehren fest (A.S. 20 f.).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 23).
2.6 Die Beschwerdegegnerin wird in der Folge mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2024 ersucht, dem Gericht verschiedene Fragen zum Marktmietwert der Liegenschaft «[...]» zu beantworten (A.S. 24 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 3. April 2024 (A.S. 31 f.) stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Antworten des kantonalen Katasteramts vom 25. März 2024 zu den gestellten Fragen (A.S. 33 ff.) samt Beilagen (A.S. 36 ff.) zu. Diese Eingabe wird in der Folge samt Stellungnahme und Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69).
2.8 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Vergütung von Transportkosten geltend macht (vgl. Zuschrift vom 24. November 2022 [A.S. 6]), ist darauf nicht einzutreten. Weder die Verfügung vom 2. Dezember 2022 (AK-Nr. 419) noch der diese bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 (AK-Nr. 445 bzw. A.S. 1 ff.) haben die Anrechnung von Transportkosten zum Gegenstand. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Höhe des zu berücksichtigenden Mietzinses bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2022. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als sie die Anerkennung des Mietzinses des Beschwerdeführers als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung betrifft. Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Vergütung von Transportkosten entschied die Beschwerdegegnerin mit separater Verfügung vom 12. Dezember 2022 (AK-Nr. 426). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 Einsprache (AK-Nr. 429). Ob die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit diesbezüglich einen Einspracheentscheid erlassen hat, kann den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Nach Erlass eines solchen, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 14 ff. ELG) betreffenden Einspracheentscheids wäre dieser vom Beschwerdeführer gemäss Rechtsmittelbelehrung allenfalls separat anzufechten.
1.3 Zu den im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Informationen betreffend Vermögensverzicht (S. 4 Ziff. 2.2.3; A.S. 4) ist hier nicht weiter einzugehen, da diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 24. November 2022 darauf hin, die Information zum Vermögenverzicht habe er verstanden und er akzeptiere dessen Anrechnung (A.S. 8; vgl. E. I. 2.1 hiervor). Im Übrigen hat die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 26'006.00 per 1. Januar 2022 bei der Ermittlung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2022 gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2022 keinen Einfluss auf dessen Höhe, da das anrechenbare Vermögen insgesamt den Freibetrag von CHF 30'000.00 nicht erreicht (vgl. Berechnungsblatt vom 2. Dezember 2022 [AK-Nr. 420 S. 1]).
2.
2.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie der Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Der Anspruch ist demnach sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung zu berechnen, wobei diejenige Variante massgebend ist, welche zu einer höheren Ergänzungsleistung führt. Anzumerken ist, dass ebenfalls am 1. Januar 2021 eine Änderung der Regelung zur Mietzinsanrechnung bei mehreren Personen, die in «gemeinschaftlichen Wohnformen» leben, in Kraft getreten ist (neu Art. 10 Abs. 1ter ELG), wobei dazu eine separate Übergangsregelung erlassen wurde.
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.3 Umstritten sind einzig die anerkannten Ausgaben. Diese werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (in der früheren wie in der neuen Fassung) als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b) sowie ein Betrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 3 lit. d).
2.4
2.4.1 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) sieht die Berücksichtigung des Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 17). Der Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Laut Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Das wäre hier die Hälfte von CHF 18’900.00 (CHF 15'900.00 plus CHF 3'000.00), also CHF 9'450.00. Zum Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform hält die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011; Stand: 1. Januar 2022) fest, von einer Wohngemeinschaft sei auszugehen, wenn eine Einzelperson – d.h. eine alleinstehende Person – mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06).
2.4.2 Laut Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) wurden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt, der sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 13'200.00 belief. Art. 16c ELV, der bei mehreren Personen, die in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, im Regelfall eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht (vgl. E. II. 2.4.1 hiervor), galt schon damals.
2.5 Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum nach Kap. 3.2.3.2 ff.) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung nach Rz. 3433.02 zzgl. Nebenkostenpauschale nach Rz. 3236.02 auszugehen und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (WEL, Rz. 3231.05).
2.6 Gemäss Rz. 3433.02 WEL ist bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Finden sich im kantonalen Recht keine Grundsätze zum Mietwert, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. Die Pauschale beträgt CHF 2'520.00 pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung; WEL, Rz. 3236.02).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seiner Ex-Frau B.___ in einer 3-Zimmerwohnung im Obergeschoss des Mehrfamilienhauses «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]), das seiner Ex-Frau und ihren beiden Schwestern (Erbengemeinschaft) gehört (vgl. AK-Nr. 252 S. 2, 425 S. 3 und 5). Mieterin der Wohnung ist die Ex-Frau des Beschwerdeführers, welche für die Wohnung einen Mietzins von CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten von CHF 200.00) pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr bezahlt (vgl. Mietvertrag vom 26. bzw. 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 190], undatierter Mietvertrag [AK-Nr. 225] und Mietverträge vom 6. Oktober 2014 und 30. September 2019 [AK-Nr. 425 S. 3 ff.]). Der auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom Steueramt des Kantons Solothurn Ende September 2021 ermittelte Marktmietwert ergab für die vom Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau bewohnte Wohnung im Obergeschoss einen Mietzins von CHF 791.00 pro Monat bzw. CHF 9'492.00 pro Jahr ohne Nebenkosten (AK-Nr. 247 f. und 252). Die Pauschale für die Nebenkosten beträgt CHF 210.00 pro Monat bzw. CHF 2'520 pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. II. 2.6 hiervor). Dementsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Dezember 2022 einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'001.00 pro Monat (Mietzins von CHF 791.00 und Nebenkosten von CHF 210.00) bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr (AK-Nr. 420 S. 1; vgl. auch EL-Fallnotizen vom 8. Oktober 2021 und 2. März 2022 [AK-Nr. 256 S. 1 f. und 346 S. 1). Auf den Beschwerdeführer entfällt gemäss dem vorstehend zitierten Art. 16c ELV die Hälfte, somit CHF 6'006.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 420 S. 1).
3.2 In Bezug auf die Höhe des vorliegend zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Dezember 2022 macht es keinen Unterschied, ob dieser nach den alt- oder neurechtlichen Bestimmungen festgesetzt wird, da sowohl der von der Beschwerdegegnerin anerkannte anteilige Mietzins des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr als auch die von diesem geltend gemachten höheren Mietkosten von CHF 7'800.00 pro Jahr die vorerwähnten Maximalbeträge von CHF 9'450.00 pro Jahr (neurechtlich; vgl. E. II. 2.4.1 hiervor) und CHF 13'200.00 pro Jahr (altrechtlich, vgl. E. II. 2.4.2 hiervor) nicht erreichen und in beiden Berechnungen demnach die gleichen anteiligen Mietkosten des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin sowohl nach den neu- als auch nach den altrechtlichen Bestimmungen (bei im Übrigen gleichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen) einen Ausgabenüberschuss von CHF 10'549.00 pro Jahr, was einen jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 880.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung von CHF 480.00 pro Monat) ergab (vgl. Verfügung und Berechnungsblätter vom 2. Dezember 2022, AK-Nr. 419 ff.; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Ist die Berechnung des EL-Anspruchs nach den altrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht günstiger, ist dessen EL-Anspruch ab 1. Dezember 2022 nach den neuen, seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen zu ermitteln (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1; E. II. 2.1 hiervor). Die in der Verfügung vom 2. Dezember 2022 vorgenommene Vergleichsrechnung erweist sich insoweit als korrekt. Sie wird diesbezüglich denn auch von keiner Seite bestritten.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem aktuellen Mietvertrag vom 30. September 2019 (AK-Nr. 425 S. 3 f.) betrage der Mietzins der 3-Zimmerwohung im ersten Obergeschoss der Liegenschaft «[...]», welche er zusammen mit seiner Ex-Frau bewohne, CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten von CHF 200.00) pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr; sein hälftiger Anteil belaufe sich auf CHF 650.00 pro Monat bzw. CHF 7'800.00 pro Jahr. Die vom Katasteramt vorgenommene Einschätzung des Mietzinses von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr bzw. seines Anteils von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6'006.00 pro Jahr sei unzuverlässig und eher bei der Veranlagung der Steuern zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des EL-Anspruchs seien marktübliche Wohnungsmietzinse heranzuziehen. Zudem seien in den letzten Jahren einige Erneuerungen im Haus und in der Wohnung erfolgt (neue Heizungsanlage und neue Wasserpumpe, neues Kochfeld und neuer Kühlschrank). Das gesamte Stromnetz im Haus sei saniert und erneuert worden. Auch die Lage des Hauses sei speziell, es liege in einer Sackgasse und sei auf drei Seiten von keinen Nachbarn umgeben. Ein Mietzins von CHF 1'300.00 pro Monat sei marktüblich und gerechtfertigt; auch der Vormieter habe einen Mietzins in dieser Höhe bezahlt (A.S. 8, 10 und 21). Die Akten enthalten folgende Angaben zu den konkreten Wohnverhältnissen:
4.1 Gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht die Liegenschaft «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]), im Eigentum der Erbengemeinschaft [...] (geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren beiden Schwestern; vgl. EL-Fallnotiz vom 31. August 2020 [AK-Nr. 199 S. 1]). Diese vermietete die 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss an die Ex-Frau des Beschwerdeführers, B.___, zu einem Mietzins von brutto CHF 1'300.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten von CHF 200.00; Garten zur Mitbenützung, Schopf und Estrichabteil zur Alleinbenützung sowie Autoabstellplatz im Freien) ab 1. Oktober 2014 bzw. 1. Oktober 2019 (vgl. Mietverträge vom 6. Oktober 2014 [AK-Nr. 425 S. 5 f.] und 30. September 2019 [AK-Nr. 425 S. 3 f.]).
4.2 Aus dem rechtskräftigen Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 30. November 2017 in Sachen B.___ und A.___ geb. [...] betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren geht hervor, dass die Ehefrau die Familienwohnung an der [...] gemäss einer am 16. Oktober 2017 von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen übernommen hat (vgl. AK-Nr. 224 S. 2, Dispositiv Ziff. 2 und 2.4).
4.3 Die Wohnung im Parterre der Liegenschaft «[...]» (inkl. Keller und Estrich, Mitbenützung des Gartens und Abstellplatz im Freien) vermietete die geschiedene Ehefrau dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 zu einem monatlichen Netto-Mietzins von CHF 950.00 pro Monat (inklusive Nebenkosten [Heizungs- und Warmwasserkosten] von CHF 80.00; vgl. Mietvertrag vom 26. bzw. 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 190] und EL-Fallnotiz vom 31. August 2020 [AK-Nr. 199 S. 1]). Mit Blick auf den Einzug eines neuen Mieters in die Parterre-Wohnung konnte sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der Ex-Frau/Vermieterin einigen, im Obergeschoss ein Zimmer (inkl. Mitbenützung von Küche, Badezimmer und Garten) zu beziehen, da er auf fremde Hilfe angewiesen sei. Der Mietzins belief sich unverändert auf CHF 950.00 pro Monat (inklusive Nebenkosten; vgl. A.S. 10 und undatierter Mietvertrag [AK-Nr. 225]).
4.4 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin forderte das Steueramt des Kantons Solothurn am 22. September 2021 auf, den Marktmietwert der gesamten Liegenschaft «[...]», [...], und der darin enthaltenen beiden Wohnungen im Parterre und im Obergeschoss zu ermitteln und mitzuteilen, um feststellen zu können, ob der vom Beschwerdeführer bezahlte Mietzins von CHF 950.00 für ein Zimmer inklusive Mitbenützung der Küche, des Badezimmers und des Gartens übersetzt sei. Die andere Wohnung der Liegenschaft im Erdgeschoss werde für CHF 900.00 pro Monat vermietet. Mit E-Mail vom 23. September 2021 teilte der stellvertretende Leiter Katasterschätzung des kantonalen Steueramts die ermittelten Marktmietwerte mit. Er kam zum Schluss, das freistehende Mehrfamilienhaus «[...]» (Grundbuch Nr. [...]) weise per 1. Januar 2021 (Stichtag) ein wirtschaftliches Alter von 57 Jahren auf. Der Marktmietwert der grösseren Wohnung im Erdgeschoss (5.75 Raumeinheiten) betrage nach Berücksichtigung der Altersentwertung von 42 % CHF 841.00 pro Monat und derjenige der kleineren Wohnung im Obergeschoss (4.75 Raumeinheiten) nach Berücksichtigung der Altersentwertung von 34 % CHF 791.00 pro Monat; der Marktmietwert des kompletten Mehrfamilienhauses (ohne Nebenkosten) belaufe sich auf CHF 1'710.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 247 f. und 252).
4.5 Infolge Gewährung einer AHV-Rente überprüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und setzte diesen mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 ab 1. Dezember 2020 fest. Unter dem Vermerk «Kommentar zur Berechnung» wurde zum Mietzins festgehalten, die Abklärungen mit dem Katasteramt des Kantons Solothurn hätten ergeben, dass für die Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» in [...] ein Mietzins für die gesamte Wohnung von CHF 791.00 pro Monat (exklusive Nebenkosten) marktüblich wäre. Inklusive Nebenkosten (Pauschale von CHF 210.00 pro Monat bzw. CHF 2'520.00 pro Jahr) beliefen sich die Mietkosten für die ganze Wohnung auf CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Mietkosten von CHF 950.00 pro Monat bzw. CHF 11'400.00 pro Jahr für die Hälfte der Wohnung seien somit übersetzt und könnten nicht berücksichtigt werden. Die Mietkosten des Beschwerdeführers werde man zur Hälfte (Mietzinsteilung mit B.___) in der Höhe von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6’006.00 pro Jahr berücksichtigen (AK-Nr. 264). Dementsprechend wurden die Mietzinskosten in dieser Höhe als anerkannte Ausgaben bei der Ermittlung des EL-Anspruchs ab 1. Dezember 2020 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 266 f.). Die Verfügung vom 13. Oktober 2021 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
4.6 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 und mit zwei Verfügungen vom 7. März 2022 aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts per 31. Dezember 2019 ab 1. Dezember 2020 und infolge der Nachzahlung einer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2020 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 rückwirkend neu festgesetzt. Dabei wurden u.a. weiterhin ein Mietzins von CHF 12'012.00 pro Jahr bzw. – nach Abzug des Anteils der Mitbewohnerin – von CHF 6'006.00 pro Jahr als Ausgaben anerkannt (vgl. AK-Nr. 326, 329, 353 ff. und 370 f.).
4.7 Am 14. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen «Antrag zur Erhöhung der Nebenkosten». Zur Begründung legte er dar, der Mietzins der Wohnung, in welcher er als Mitbewohner lebe, belaufe sich tatsächlich auf CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr. Dies ergebe für ihn als Mitbewohner einen Anteil von CHF 7'800.00 pro Jahr. Sein monatlicher Mietzins belaufe sich somit auf CHF 650.00, worin Nebenkosten von CHF 40.00 enthalten seien (AK-Nr. 404).
4.8 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 setzte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ab Dezember 2022 neu fest, worin sie bei den Ausgaben weiterhin den Mietzins von CHF 12'012.00 pro Jahr sowie den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers als Mitbewohner in Höhe von CHF 6'006.00 pro Jahr anerkannte (AK-Nr. 419 f.). In seiner Einsprache vom 18. November 2022 verlangte der Beschwerdeführer erneut die Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr (AK-Nr. 424), wobei er die vorerwähnten Mietverträge vom 6. Oktober 2014 und 30. September 2019 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) einreichte. Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin an der bisher vorgenommenen Berücksichtigung des Mietzinses für die Wohnung im Obergeschoss in der Liegenschaft «[...]» in der Höhe von CHF 12'012.00 pro Jahr bzw. am Anteil des Beschwerdeführers als Mitbewohner von CHF 6'006.00 pro Jahr fest und wies die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie dar, zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Mietzinses auf CHF 15'600.00 pro Jahr bzw. seines Anteils von CHF 7'800.00 pro Jahr sei auf ihre Verfügung vom 13. Oktober 2021 zu verweisen (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Darin sei festgehalten worden, dass sie sich bei der Berechnung des Marktmietwertes auf die Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn vom 23. September 2021 abgestützt habe, wonach der Marktmietwert der Wohnung im Obergeschoss CHF 791.00 pro Monat bzw. CHF 9'492.00 pro Jahr betrage. Festzuhalten sei, dass der Pauschalbetrag für die Nebenkosten in der Höhe von CHF 210.00 pro Monat den Betrag gemäss Mietvertrag vom 30. September 2019 von CHF 200.00 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) übersteige. Zugunsten des Beschwerdeführers werde jedoch von einer Kürzung des angerechneten Pauschalbetrages abgesehen. Die Anrechnung des anteiligen Mietzinses in der Höhe von CHF 500.50 pro Monat bzw. CHF 6'006.00 pro Jahr erweise sich weiterhin als korrekt (AK-Nr. 445; A.S. 1 ff.).
5.
5.1 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Festsetzung des Mietzinses anhand der Einschätzung des Katasteramtes sei unzuverlässig und es seien marktübliche Mietzinse zu berücksichtigen, weshalb ein höherer Mietzins von CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr (inkl. Nebenkosten) statt des bisher berücksichtigten Mietzinses von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12’012.00 pro Jahr gerechtfertigt und zu anerkennen sei, ist entgegenzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin im September 2021 beauftragte stellvertretende Leiter Katasterschätzung des Steueramts des Kantons Solothurn, Immobilienbewerter mit eidgenössischem Fachausweis, aufgrund seiner Bewertung mit Stichtag vom 1. Januar 2021 zum Schluss kam, der Marktmietwert des kompletten freistehenden Mehrfamilienhauses «[...]», [...] (Grundbuch Nr. [...]), belaufe sich ohne Nebenkosten auf CHF 1'712.00 bzw. – gerundet – CHF 1'710.00 pro Monat. Die Wohnung im Obergeschoss habe einen Marktmietwert (ohne Nebenkosten) von CHF 791.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 247 f. und 252). Hinweise, dass diese von einem Experten vorgenommene aktuelle Marktmietwertbewertung nicht korrekt vorgenommen worden wäre, oder andere Gründe, die einem Abstellen auf diese Bewertung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Alter der im Jahr 1953 erstellten Liegenschaft (vgl. AK-Nr. 232), der zu berücksichtigenden Altersentwertung der beiden Wohnungen von 42 % (Erdgeschoss) und 34 % (Obergeschoss; vgl. AK-Nr. 252 S. 2) und des Umstands, dass die grössere Wohnung im Erdgeschoss (5.75 Raumeinheiten) nach den Angaben der Beschwerdegegnerin aktuell für einen Mietzins von CHF 900.00 pro Monat vermietet wird (vgl. AK-Nr. 247 S. 1), erscheint der für die kleinere 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss (4.75 Raumeinheiten) verlangte Mietzins von monatlich CHF 1'300.00 (inkl. Nebenkosten von CHF 200.00) bzw. CHF 1'100.00 (ohne Nebenkosten; vgl. AK-Nr. 425 S. 3 ff.) als übersetzt. So beträgt die Differenz zwischen dem vom Experten ermittelten Mietwert von CHF 791.00 pro Monat (ohne Nebenkosten) und dem von der Vermieterin (Erbengemeinschaft) verlangten Nettomietzins von CHF 1'100.00 pro Monat CHF 309.00 oder rund 39 %. Der vom Beschwerdeführer lediglich für ein Zimmer in dieser Wohnung (inkl. Mitbenützung von Küche, Badezimmer und Garten) geschuldete Mietzins von CHF 950.00 pro Monat (inklusive Nebenkosten; AK-Nr. 225) ist ebenfalls deutlich überhöht, zumal aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau abgeschlossenen (Unter-)Mietvertrag nicht hervorgeht, dass mit dem Mietzins auch noch allfällige Dritt- bzw. Hilfeleistungen abgegolten wären. Ein Anhaltspunkt, weshalb der Beschwerdeführer als Untermieter für ein Zimmer in der bestehenden Dreizimmerwohnung im Obergeschoss CHF 950.00 (inklusive Nebenkosten) bezahlen muss (vgl. AK-Nr. 225), während die Mieterin für die beiden anderen Zimmer lediglich die Differenz von CHF 350.00 zur Miete von CHF 1'300.00 (inklusive Nebenkosten) entrichten muss, ist aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht ersichtlich.
5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Erneuerungen im Haus und in der Wohnung vorgenommen worden seien (neue Heizungsanlage, neue Wasserpumpe, neues Kochfeld und neuer Kühlschrank) und das gesamte Stromnetz im Haus saniert und auf den neuesten Stand gebracht worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dienen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bis anhin unbelegten Renovationen dem Werterhalt der Liegenschaft (neue Heizung, neue Wasserpumpe und Erneuerung des Stromnetzes) bzw. der Wohnung (neues Kochfeld, neuer Kühlschrank). Diese Argumentation wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch weitgehend akzeptiert, indem er einräumt, in Bezug auf die Heizung und die Wasserpumpe könne der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Das neu im Kochfeld installierte Induktionssystem, die im Backofen neu bestehende automatische Reinigung sowie das Ersetzen des alten Kühlschranks durch einen doppeltürigen Gefrier- und Kühlschrank («Foodcenter») kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als wertvermehrende Investition in die Wohnung angesehen werden, da solche Küchengeräte üblicherweise nach ca. 10 Jahren ersetzt werden müssen und daher lediglich dem Werterhalt der Wohnung dienen (vgl. Replik, A.S. 21). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der grossflächige Estrich stehe zur alleinigen Verfügung und auch der grossflächige Keller werde zu einem Drittel zur Wohnung gezählt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ebenso wenig die vom Beschwerdeführer beschriebene Umgebung der Liegenschaft (angrenzende Landwirtschaftszone, unbebautes Land, auf drei Seiten keine Nachbarn) sowie die weiteren Möglichkeiten zur Mitbenützung (Balkon und Garten, Holzschopf zur alleinigen Verfügung und Autoabstellplatz im Freien). Gemäss der auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (vgl. A.S. 24 f.) eingereichten Stellungnahme des (vorerwähnten) stellvertretenden Leiters Katasterschätzung des kantonalen Steueramts vom 25. März 2024 basiert die Bewertung der fraglichen Liegenschaft einerseits auf dem durch die Gebäudeversicherung bei deren Besichtigung erstellten Schätzungsprotokoll, aus welchem die für die Errechnung benötigten Raumeinheiten, die Benotung des Gebäudes (Zustand, Ausbau, Raumanordnung, Heizungsart und Lage), die Ermittlung des «mittleren Alters» sowie weitere relevanten Daten abzulesen seien, andererseits auf den Werten des Bundesamtes für Statistik und dem Landesindex der Konsumentenpreise. Die hohe Qualität dieses Schätzungsprotokolls sei für die Bewertung unerlässlich. Sodann legte der Experte nachvollziehbar die Ermittlung des Altersabzugs der Liegenschaft dar und erklärte plausibel, alltägliche Investitionen wie der Ersatz eines Kochfeldes oder eines Kühlschranks fielen für die Bewertung nicht ins Gewicht. Die Lage der Liegenschaft (als Bestandteil der in die Entwertung einbezogenen Benotung [neben Ausbau, Raumeinteilung sowie Heizungsart]) sei berücksichtigt worden und die Benützung eines Kellers oder Estrichs habe in der Regel keinen Einfluss auf den Mietwert der Wohnung. Da der Autoabstellplatz im Aussenbereich keiner Wohnung zugeteilt sei, könne er nicht in den Mietwert miteinbezogen werden. Die Vermietung eines Gartenhauses bzw. Schuppens bleibe bei Mehrfamilienhäusern unbekannt und die Mitbenützung von Sitzplätzen, Nebengebäuden oder Grillstellen werde nicht berücksichtigt; eine Entschädigung für die Mitbenützung solcher Anlagen sei in der Regel im Mietwert enthalten. Schliesslich sei es schwierig, die Mitbenützung eines Balkons in einer Miete festzuhalten (A.S. 33 ff.). Mit diesen detaillierten Angaben in seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 bestätigt der Experte die von ihm der Beschwerdegegnerin im September 2021 übermittelten Angaben zum Marktmietwert der fraglichen Liegenschaft (IV-Nr. 247 f. und 252), und es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachten besonderen Verhältnisse angemessen mitberücksichtigt wurden.
5.3 Es trifft zwar zu, dass ein bestehender Mietvertrag grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Mietzinsmaximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mietzins nicht offensichtlich übersetzt ist. Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Demnach ist der Mietwert der Wohnung inklusive Nebenkostenpauschale massgebend; diese Summe ist zu gleichen Teilen auf den Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin aufzuteilen (vgl. E. II. 2.5 und 2.6 hiervor). In Nachachtung dieser Grundsätze setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Marktmietwertberechnung des stellvertretenden Leiters Katasterschätzung des kantonalen Steueramts vom 23. September 2021 (vgl. AK-Nr. 247 f. und 252) ab 1. Dezember 2020 mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 unter Berücksichtigung von anerkannten Mietzinsausgaben von CHF 1001.00 pro Monat (Mietwert von CHF 791.00 und Nebenkosten von CHF 210.00) bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr fest und teilte diesen Betrag hälftig auf den Beschwerdeführer und seine mit ihm zusammenwohnende Ex-Frau auf, was für den Beschwerdeführer zu anerkannten Mietkosten von CHF 6'006.00 pro Jahr führte (vgl. AK-Nr. 264, 266 und 267). In dieser Höhe wurden die Ausgaben für Mietkosten bereits bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2022 (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 328 f.) sowie bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2020 und ab 1. Dezember 2020 festgesetzt (Verfügungen vom 7. März 2022, AK-Nr. 352 ff.; vgl. auch EL-Fallnotizen vom 8. Oktober 2021 [AK-Nr. 256 S. 1 f.] und 2. März 2022 [AK-Nr. 346 S. 1]). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Anerkennung der Mietkosten in dieser Höhe je opponiert hätte. Dass ein Vormieter gemäss seinen Angaben den von ihm geltend gemachten Mietzins bezahlt haben soll, ist im Rahmen der Ermittlung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers nicht relevant. Vielmehr sind die Vorgaben im Sinne von Rz. 3231.05 WEL zu beachten (vgl. E. II. 2.5 f. hiervor). Die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, darf nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb ist der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann massgebend, wenn er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2 mit Hinweis). Die Berücksichtigung des vom Experten ermittelten Marktmietwertes für die Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft «[...]» von CHF 1'001.00 pro Monat bzw. CHF 12'012.00 pro Jahr und die hälftige Anrechnung des Mietanteils des Beschwerdeführers bei den anerkannten Ausgaben von CHF 6'006.00 pro Jahr erweist sich als gesetzeskonform. Für die Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietzinses von CHF 1'300.00 pro Monat bzw. CHF 15'600.00 pro Jahr bzw. seines hälftigen Anteils von CHF 650.00 pro Monat bzw. CHF 7'800.00 pro Jahr besteht damit kein Raum.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023, mit dem die Verfügung vom 2. Dezember 2022 bestätigt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser