Urteil vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1962, meldete sich am 12. Juli 1990 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.4). Nach diversen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 1991 mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge mehrere Revisionen durch und teilte der Beschwerdeführerin anschliessend jeweils mit, dass die Rente unverändert weiterausgerichtet werde. Eine erste Revision fand im Jahr 1993 (IV-Nr. 1.1 S. 2 f.; 1.2 S. 3 f.), eine zweite im Jahr 1996/97 (IV-Nr. 1.1 S. 1; 1.2 S. 1 f.) und eine dritte im Jahr 1999/2000 (IV-Nr. 3, 8) statt. Im Rahmen einer vierten, im Jahr 2003 eingeleiteten Revision (IV-Nr. 9) wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, rheumatologisch untersucht (Gutachten vom 18. Februar 2005; IV-Nr. 19). Zudem fand eine berufliche Abklärung ([...]) statt (IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente alsdann auf eine Dreiviertelsrente herab (IV-Nr. 48).
1.3 Im Jahr 2011 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Revision von Amtes wegen ein (IV-Nr. 57), in deren Rahmen die Beschwerdeführerin wiederum durch Dr. med. B.___ begutachtet wurde (Gutachten vom 26. November 2012; IV-Nr. 70.1). Am 22. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Nr. 73).
1.4 Im Jahr 2018 fand eine weitere Revision statt. Auf dem entsprechenden Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2014 verschlimmert habe. Ausserdem habe sie seit dem 1. September 2013 eine neue Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 40 % (IV-Nr. 74). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 Folgendes (IV-Nr. 93):
1. Ab 01.09.2013 wird die Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die Rente rückwirkend aufgehoben.
3. Für das Jahr 2018 wird die Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
4. Der Rentenanspruch ab 01.01.2019 ist noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.
5. Es liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3) sind zurückzuerstatten.
6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
1.5 Eine gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 und diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 (IV-Nr. 102 f.) von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine umfassende rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide (IV-Nr. 135).
1.6 Parallel zum laufenden Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, dass diese ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-Nr. 117), und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten eingeholt (Gutachten vom 12. Juni 2019; IV-Nr. 123). In der Folge gab sie – nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt einen instabilen bzw. sich verschlechternden Gesundheitszustand geltend gemacht hatte (IV-Nr. 131, 133, 143, 145) – bei der D.___ ein weiteres bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) (Verlaufs-) Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 4. Juni 2021; IV-Nr. 171.1 f., 165). Am 10. November 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin schliesslich in Aussicht, dass ihre Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben werde (IV-Nr. 178). Nach Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 181) verfügte sie am 25. Januar 2023 wie vorbeschieden die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. August 2013. Ausserdem stellte sie fest, dass die nach dem 31. Dezember 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien und hierüber zu gegebener Zeit eine separate Verfügung ausgestellt werde (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).
2.
2.1 Mit fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 27. Februar 2023 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2023 führen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Akten und ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 23).
2.3 Am 20. April 2023 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 25 f.).
2.4 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022 grundlegende Änderungen erfahren. Die am [...] 1962 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. September 1989 eine ganze Rente (vgl. IV-Nr. 1.9), seit dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 48) und seit dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente (vgl. IV-Nr. 117). Da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Änderungen das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen, welche bis Ende 2021 in Kraft waren (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c).
2.
2.1 Eine Rente der Invalidenversicherung kann gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder aufgehoben werden.
2.2
2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.2.3 Der in Art. 17 ATSG verwendete Begriff «für die Zukunft» ist so zu verstehen, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt, weil die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können muss, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3). Für den Fall der Meldepflichtverletzung sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV aber etwas Anderes vor: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Die erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden, ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351 mit Hinweisen). So ist denn auch nach konstanter Rechtsprechung bei einer Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich. Bei Meldepflichtverletzungen ist der Begriff «für die Zukunft» so aufzufassen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (BGE 145 V 141 E. 7.3.3 f. S. 149 f.). Ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, sind die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV also rückblickend zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
2.3 Das hiesige Versicherungsgericht hielt mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 rechtsverbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufnahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit im Restaurant E.___ in [...] per 1. September 2013 eine Verletzung der Meldepflicht begangen habe. Es wies die Beschwerdegegnerin an, auf diesen Zeitpunkt hin eine (bisher nicht erfolgte) umfassende rückwirkende Revision vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 135 S. 10 ff.).
Bei dieser Ausgangslage ist nur (aber immerhin) noch strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf besagte Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben hat (vgl. A.S. 1; IV-Nr. 184 S. 1).
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei «völlig unklar», welche rechtskräftige Verfügung gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin revidiere. Vorliegend zu beurteilen sei einzig ihr Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 habe ihr die Beschwerdegegnerin «in Kenntnis aller relevanter Tatsachen» ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente zugesprochen, so dass sich ab diesem Zeitpunkt weder eine Meldepflichtverletzung noch ein Rückerstattungsanspruch mehr begründen lasse. Besagte Verfügung sei in formelle Rechtskraft erwachsen, nach wie vor gültig und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Erst mit dem letzten Gutachten vom 5. Juni 2020 (recte: 4. Juni 2021) sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab August 2019 dokumentiert und könne die Verfügung vom 6. Mai 2019 revidiert und der Rentenanspruch umfassend geprüft werden. Eine solche Überprüfung ergebe weiterhin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. A.S. 12 ff.).
3.1 Den Akten lässt sich folgender Verfahrensablauf entnehmen:
3.1.1 Im Rahmen einer im März 2011 angehobenen Rentenrevision (vgl. IV-Nr. 57) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___ rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 26. November 2012; IV-Nr. 70.1). Nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 72) bestätigte sie alsdann mit Mitteilung vom 22. Mai 2013 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige (Dreiviertels-) Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (vgl. IV-Nr. 73).
3.1.2 Mit Schreiben vom 23. März 2018 leitete die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine «Eingliederungsorientierte Renten-Revision» ein (vgl. IV-Nr. 74). Daraufhin gab die Beschwerdeführerin am 2. April 2018 auf dem entsprechenden Fragebogen an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2014 verschlechtert habe und sie seit dem 1. September 2013 mit einem Arbeitspensum von 40 % im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse bzw. am Buffet arbeite (vgl. IV-Nr. 74).
3.1.3 Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Reduktion bzw. Aufhebung der Rente ab dem 1. September 2013 in Aussicht (vgl. IV-Nr. 83). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Dezember 2018 Einwand erheben (vgl. IV-Nr. 89). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 ordnete die Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes an (vgl. IV-Nr. 93):
1. Ab 01.09.2013 wird die Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die Rente rückwirkend aufgehoben.
3. Für das Jahr 2018 wird die Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
4. Der Rentenanspruch ab 01.01.2019 ist noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.
5. Es liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3) sind zurückzuerstatten.
6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.1.4 Am 1. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 101) und am 10. April 2019 gegen die diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 (vgl. IV-Nr. 102 f., 112).
3.1.5 Parallel zum hängigen Beschwerdeverfahren beschwerte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2019 bei der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Ausgleichskasse «die laufende Viertelsrente» nicht mehr ausgerichtet werde, und ersuchte sie darum, die Auszahlung in die Wege zu leiten (vgl. IV-Nr. 111). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 30. April 2019 schriftlich, dass der von ihr ab 1. Januar 2018 ermittelte Rentenanspruch «auch weiterhin Gültigkeit ha[be]». Der Beschwerdeführerin sei auch ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente auszuzahlen, wobei die aktuellen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision «gegebenenfalls zu einer Korrektur für die Zukunft führen» würden (vgl. IV-Nr. 114). Am 6. Mai 2019 verfügte die Ausgleichskasse alsdann im Namen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe, und ordnete gleichzeitig die Rentennachzahlung bzw. -auszahlung für die Monate Januar bis Mai 2019 an (vgl. IV-Nr. 117).
3.1.6 Mit Vorbescheid vom 26. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei weiterhin hängigem Beschwerdeverfahren gestützt auf ein von ihr zwischenzeitlich bei Dr. med. C.___ eingeholtes Gutachten vom 12. Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 123) in Aussicht, die (Viertels-) Rente rückwirkend ab 1. Januar 2019 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzufordern (vgl. IV-Nr. 128).
3.1.7 Mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 hiess das hiesige Versicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 sowie die diese vollziehenden Verfügungen vom 11. März 2019 teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine umfassende rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide (vgl. IV-Nr. 135).
3.1.8 Nach Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 26. August 2019 (vgl. IV-Nr. 131, 133, 143, 145) holte die Beschwerdegegnerin bei der D.___ am 23. August 2020 ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten ein (Gutachten vom 4. Juni 2021; vgl. IV-Nr. 165, 171.1 f.).
3.1.9 Am 10. November 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass ihre Rente rückwirkend per 31. August 2013 aufgehoben werde (vgl. IV-Nr. 178). Nach erneutem Einwand (vgl. IV-Nr. 181) erliess sie am 25. Januar 2023 folgende Verfügung (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1):
1. Die Rente wird rückwirkend per 31.08.2013 aufgehoben.
2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG).
3. Es liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach 31.12.2013 sind zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Sie erhalten hierüber zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.
4. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen erfolgt erst nach Eintritt Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.
3.2 Mit der von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht (rechtzeitig) gemeldeten Neuanstellung im Restaurant E.___ in [...] mit einem Arbeitspensum von 40 % ist – wie das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 bereits festhielt (vgl. IV-Nr. 135 S. 12) – per 1. September 2013 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten, wobei der Vergleichszeitpunkt die einen unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigende Mitteilung vom 22. Mai 2013 bildet (vgl. IV-Nr. 73; E. II. 3.1.1 hiervor). So sieht denn der bis am 31. Dezember 2021 gültige und vorliegend anwendbare Art. 31 Abs. 1 IVG vor, dass eine Rente (unter anderem) dann revidiert wird, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, sofern die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken beträgt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verdiente die Beschwerdeführerin mit ihrer (nicht gemeldeten) Anstellung bei der E.___ im Jahre 2014 einen um rund CHF 13'000.00 höheren jährlichen Verdienst als im Rahmen ihrer früheren Arbeitstätigkeit im Jahre 2012 (vgl. IV-Nr. 82 S. 4). Es liegt mithin ein Revisionsgrund vor, so dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen überprüft werden kann (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor; zu den weiteren Revisionsgründen der Veränderung des Gesundheitszustandes sowie des Statuswechsels siehe E. II. 4.2.4 sowie E. II. 5.3.2 nachfolgend). Ob sich in der Folge gestützt auf das neu erzielte Einkommen tatsächlich am Rentenanspruch etwas ändert oder nicht, ergibt sich erst im Rahmen der nachfolgenden revisionsweisen Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E. 6.1). Da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht per 1. September 2013 (und danach) verletzt hat (vgl. E. II. 2.3 hiervor), hat die allfällige Rentenanpassung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin zumindest bis am 31. Dezember 2018 zu erfolgen (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor).
3.3
3.3.1 Was den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2019 anbelangt, verfügte die Ausgleichskasse im Namen der Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit ihr am 6. Mai 2019, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente habe (vgl. IV-Nr. 117; E. II. 3.1.5 hiervor). Mit dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsenen (Revisions-) Verfügung wurde jedoch die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2019 und in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2019 in Aussicht gestellte Regelung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 93 S. 1; 109 S. 1; E. II. 3.1.3 hiervor) vorweggenommen, ohne dass die darin angekündigten Abklärungen bereits abgeschlossen worden waren. Ausweislich der Akten ging die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dabei (fälschlicherweise) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die (später gerichtlich aufgehobene) Verfügung vom 29. Januar 2019 und den darin für das Jahr 2018 vorgenommenen Einkommensvergleich auch über den 31. Dezember 2018 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente habe (vgl. IV-Nr. 114; Protokoll per 21.03.2023 S. 5; E. II. 3.1.5 hiervor). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin alsdann eine rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. August 2013 an (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1; E. II. 3.1.9 hiervor) und nahm damit – zumindest implizit – nicht nur eine Revision der ursprünglich verfügten, mit Mitteilung vom 22. Mai 2013 letztmals bestätigten Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 73; E. II. 3.1.1 hiervor) vor, sondern hob auch die mit Verfügung vom 6. Mai 2019 ab dem 1. Januar 2019 neu zugesprochene Viertelsrente rückwirkend wieder auf. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der (Revisions-) Verfügung vom 6. Mai 2019 weiter verschlechtert hat (vgl. E. II. 4.3.3 nachfolgend), liegt (ebenfalls) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und die Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich berechtigt, auf diese mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zurückzukommen. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. A.S. 14; E. II. 3. hiervor).
3.3.2 Anzufügen bleibt, dass die mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (mit-) erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2019 auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre, dass diese von Anfang an zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind: Zweifellose Unrichtigkeit kann (auch) dann vorliegen, wenn der Versicherungsträger notwendige Abklärungen unterlassen und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. II. 4.1.1 nachfolgend) in grober Weise verletzt hat. Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt hier vor, wurden doch die für die (Neu-) Beurteilung eines Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2019 erforderlichen medizinischen Abklärungen, so etwa die rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 123; E. II. 4.2.1 nachfolgend), erst nach Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2019 abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin nahm mithin im Ergebnis, wie bereits in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2019, erneut keine umfassende Revision vor. Da bei der Ausrichtung einer Dauerleistung die Erheblichkeit einer Berichtigung ausser Frage steht, liegt somit (auch) ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor.
3.3.3 In der Invalidenversicherung erfolgt sowohl die revisions- als auch die wiedererwägungsweise Aufhebung oder Herabsetzung von Renten grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc et pro futuro; Art. 88bis Abs. 2 IVV ist allerdings auf beide Rückkommenstitel anwendbar, d.h. eine Rückwirkung ist (ausnahmsweise) dann zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat (vgl. für die Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG: E. II. 2.2.3 hiervor; für die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG: Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 87 zu Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2). Eine solche Rückwirkung greift gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (zu deren Anwendbarkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4) unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Mit dieser Anpassung sollte einerseits sichergestellt werden, dass die IV-Stellen bei Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung Renten nicht mehr länger übereilt sistieren müssen; anderseits sollte auch der ungerechtfertigte Anreiz für die versicherte Person, den Abklärungsprozess zu verzögern, eliminiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2018 vom 27. September 2018 E. 4.2). Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2019 nicht nur in Kenntnis, sondern – gestützt auf die (später gerichtlich aufgehobene) Verfügung vom 29. Januar 2019 (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) – sogar in Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin nicht deklarierten Invalideneinkommens eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Nr. 114; Protokoll per 21.03.2023 S. 5; E. II. 3.3.1 hiervor). Mit anderen Worten: Ab dem 1. Januar 2019 richtete die Beschwerdegegnerin die bisherige (aufgrund der Meldepflichtverletzung zu revidierende) Dreiviertelsrente nicht mehr weiter aus, sondern sprach der Beschwerdeführerin – nicht trotz, sondern (wenn auch übereilt und zu Unrecht) gerade wegen der Meldepflichtverletzung – eine Viertelsrente zu. Dabei handelt es sich jedoch um eine neue, und nicht mehr um die bisherige Rentenleistung. Nur Letztere kann selbst dann rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Meldepflichtverletzung nicht (mehr) kausal für ihre Weiterausrichtung war bzw. ist. Unter diesen Vorzeichen scheidet eine rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung per 1. Januar 2019 aber aus und die ab diesem Zeitpunkt zugesprochene Viertelsrente kann nur (aber immerhin) im Rahmen einer (ordentlichen) Revision bzw. Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro angepasst werden.
3.4 Als Zwischenfazit ist demzufolge festzuhalten, dass der 31. Dezember 2018 die Grenze der Rückforderbarkeit bildet. Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018 ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend aufgehoben hat. Weiter ist zu untersuchen, ob sie (im Ergebnis) zu Recht einen (zukünftigen) Anspruch der Beschwerdeführerin auf die ihr ab dem 1. Januar 2019 zugesprochene Viertelsrente verneint hat, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung dieses Rentenbetreffnisses gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV der 1. März 2023 ist.
4.
4.1
4.1.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.1.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer im März 2018 von Amtes wegen angehobenen Rentenüberprüfung (vgl. IV-Nr. 74) bei Dr. med. C.___ rheumatologisch begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12. Juni 2019 folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 123 S. 22):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Chronisches Lumbovertebralsyndrom
o Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 1988
o Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1
· Chronisches cervikales und cervikocephales Syndrom
o Status nach Dekompression und Spondylodese C5/6 2016
o Radiologisch Anschlussdegeneration des Segmentes C4/5
o Klinisch vorwiegend myofasciale Befunde
· Chronische Schulterschmerzen beidseits
o Status nach PHS calcarea beidseits mit beidseitigem Needling
o Schulter-Arthroskopie rechts 2017
o Aktuell Impingement-Syndrom rechts
o Radiologisch bis auf geringe AC-Arthrose links kein relevanter pathologischer Befund
· Chronische Tenosynovitis de Quervain [rechts] (M. extensor pollicis brevis/abductor pollicis longus)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Hallux rigidus beidseits nach mehrfachen Operationen
· Status nach malignem Melanom am Oberarm rechts, anamnestisch rezidivfrei
Dr. med. C.___ führte im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung aus, seit dem letzten Gutachten von November 2012 seien verschiedene neue Diagnosen mit entsprechenden funktionellen Einschränkungen hinzugekommen. Die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin im E.___-Restaurant sei als wechselbelastend und körperlich mehrheitlich leicht, nur gelegentlich mittelschwer einzustufen. Mittelschwere oder schwere Lasten müssten nicht hantiert werden und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen seien kaum notwendig, ebenso wenig Arbeiten über Kopf. Lediglich von Seiten der rechten Hand seien an der jetzigen Arbeitsstelle gewisse Einschränkungen denkbar, falls repetitiv Gegenstände mit der rechten Hand gehalten bzw. getragen werden müssten, wie zum Beispiel volle Tabletts oder Teller etc.. Falls die Beschwerdeführerin von solchen Tätigkeiten entlastet werden könne, bestehe rein medizinisch aufgrund der objektivierbaren Befunde eine theoretische Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Lediglich aufgrund der Polymorbidität am Bewegungsapparat sei ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % zu bescheinigen.
Trotz objektivierbarer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit mehreren neu aufgetretenen Diagnosen und Beeinträchtigungen seit der letzten Begutachtung im Jahre 2012 müsse er rein medizinisch von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals beurteilt ausgehen. Retrospektiv sei in der aktuellen Tätigkeit seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 (und aus seiner Sicht bereits vorher) keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, mit Ausnahme der lediglich perioperativ im Rahmen der Operationen an der Halswirbelsäule bzw. der rechten Schulter höchstens wenige Monate dauernden vollen Arbeitsunfähigkeiten. Auch nach dem Auftreten der Tenovaginitis an der rechten Hand bestehe aus seiner Sicht keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 %, sofern die Beschwerdeführerin von repetitiven Trage- und Greifbelastungen entlastet werden könne. Diese sei prinzipiell auch behandelbar und dürfte eine gute Prognose besitzen.
In jeglicher wechselbelastender, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von Seiten rechtshändig bzw. über 5 kg beidhändig oder von gelegentlichen Einzellasten über 10 kg beidhändig, ohne häufige Arbeiten über Kopf und ohne häufige ungünstige Körperstellungen (länger dauernd gebückt oder mit extendiertem Oberkörper) bestehe bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %, was mit der chronischen Schmerzproblematik und der Polymorbidität bezüglich des Bewegungsapparates begründet werden könne.
Das Führen eines Einpersonen-Haushaltes sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen zumutbar (vgl. IV-Nr. 123 S. 33 f.).
4.2.2 Mit Aktennotiz vom 16. Juli 2019 erachtete RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, das Gutachten vom 12. Juni 2019 als nachvollziehbar und schlüssig. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der letzten Begutachtung im Jahre 2012 objektiv verschlechtert, seien doch zwischenzeitlich mehrere neue Diagnosen hinzugekommen. Dennoch habe der Gutachter nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit aktuell als höher beurteilt. In jeglicher dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit, so auch in der (früheren) Tätigkeit als Büroangestellte, sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab 2013 zu höchstens 20 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeits(un)fähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant am Buffet bzw. an der Kasse sei gleich zu beurteilen, sofern sie von repetitiven Trage- und Greifbelastungen mit der rechten Hand entlastet werden könne (vgl. IV-Nr. 127 S. 2).
4.2.3 Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 123 S. 3 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. IV-Nr. 123 S. 14 ff.), beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 123 S. 18 ff.) und der Gutachter setzt sich im Rahmen der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. IV-Nr. 123 S. 22 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation überzeugend und nachvollziehbar. Ebenfalls wird schlüssig aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten, dem Belastungsprofil bereits weitgehend entsprechenden Tätigkeit im Restaurant E.___ als auch allgemein in einer Verweistätigkeit (wechselbelastende und körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Heben oder Tragen mit der rechten Hand bzw. über 5 kg beidhändig oder von gelegentlichen Einzellasten über 10 kg beidhändig, ohne häufige Arbeiten Überkopf oder in ungünstigen Körperstellungen) mindestens seit der letzten Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2013 aufgrund der Polymorbidität am Bewegungsapparat sowie der chronischen Schmerzproblematik zu (wenigstens) 80 % arbeitsfähig (gewesen) ist (vgl. IV-Nr. 123 S. 33; siehe auch Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2019 [IV-Nr. 127 S. 2; E. II. 4.2.2 hiervor]). Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt werden.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei lediglich eine andere Beurteilung desselben (unveränderten) medizinischen Sachverhaltes, werde doch die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht mit einer (seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. B.___ eingetretenen) Verbesserung des Gesundheitszustandes begründet, sondern mit der bereits früher unzutreffenden Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Es sei somit für eine (rückwirkende) Rentenanpassung «unerheblich» (vgl. A.S. 12 f.).
Es trifft zu, dass Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2019 festhielt, dass «trotz objektivierbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit neu aufgetretenen Diagnosen und Beeinträchtigungen aus rheumatologischer Sicht keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden [könne]» (vgl. IV-Nr. 123 S. 34). Da jedoch mit der Änderung in den erwerblichen Verhältnissen (vgl. E. II. 3.2 hiervor) sowie dem Statuswechsel (vgl. E. II. 5.3.2 nachfolgend) bereits Revisionsgründe vorliegen, kann per 1. September 2013 grundsätzlich eine (voraussetzungslose) Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, ohne dass eine zu einem früheren Vergleichszeitpunkt wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden müsste. Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ – bei gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin seit 2013 zunehmenden Schulter- und Nackenschmerzen, im September 2016 an der Halswirbelsäule operierten Diskushernie und im März 2017 erfolgten Arthroskopie der rechten Schulter sowie seit März 2018 auftretenden Schmerzen an der rechten Hand (vgl. IV-Nr. 123 S. 15 f., S. 29) – sehr wohl von einer Veränderung des medizinischen Sachverhaltes im Vergleich zum (letzten) Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26. November 2012 ausging (neue Diagnosen einer Tendovaginitis der rechten Hand, eines chronischen Cervikalsyndroms bei Status nach Spondylodese C5/6 und beginnender Anschlussdegeneration C4/5 sowie von beidseitigen Schulterschmerzen; vgl. IV-Nr. 123 S. 24 ff., insbes. S. 27 f.). Er kam dann jedoch – auch in Berücksichtigung dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen – überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss, dass mindestens ab Mai 2013 aufgrund der Polymorbidität am Bewegungsapparat sowie der chronischen Schmerzproblematik eine Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 20 % sowohl in der aktuellen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege (vgl. IV-Nr. 123 S. 33; E. II. 4.2.1 hiervor), nachdem Dr. med. B.___ im Rahmen seiner Begutachtung vom November 2012 noch eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von maximal 40 % angenommen hatte (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 14 f.). Das Gutachten ist somit auch in dieser Hinsicht als beweiswertig anzusehen.
4.3
4.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt einen instabilen bzw. sich zwischenzeitlich (somatisch und psychisch) verschlechternden Gesundheitszustand geltend gemacht hatte (vgl. IV-Nr. 131, 133, 143, 145), holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Nr. 151 S. 2 f.) bei der D.___ ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom 4. Juni 2021). In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt:
Relevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
· Chronisches Cervikospondylogenes und -zephales Syndrom rechtsbetont
o Status nach Spondylodese C5/6 bei Diskopathie C5/6
o Offenbar progrediente Diskopathie C3/4 und C5 4/5 mit degenerativ bedingter leichter Retrolisthesis von C4 und begleitenden Spondylarthrosen
· Periarthropathia humeroscapularis vom Superspinatus-, Subscapularis- und Bizepssehnen-Typ links
o Z.n. erfolgreicher subakromialer Infiltration
· Aktuell Tenosynovitis De Quervain links, noch nicht ausreichend behandelt
· Belastungsabhängige lumbale Rückenbeschwerden und Steifigkeit
o Flachrücken und muskuläre Insuffizienz
o Diskopathie L3-S1, nach unten zunehmend
o Status nach Diskushernienoperation 1988
Relevante Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
· Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), gegenwertig weitgehend remittiert
· Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung und Zukunftsängsten (ICD-10: F43.23)
· Z.n. Tenosynovitis De Quervain rechts, operativ behandelt 2018 (recte: 2019)
· Restzustand nach subakromialer Dekompression im Bereiche der rechten Schulter aufgrund einer Periarthropathia humeroscapularis vom Impingement-Typ rechts
· Z.n. mehreren Halluxoperationen beidseits bei Hallux valgus
· Status nach malignem Melanom Oberarm rechts 1989, Rezidiv 1991
Die Gutachter führten im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung aus, im Vergleich zur letzten Begutachtung im August (recte: Mai) 2019 ergebe sich neu eine Tenosynovitis De Quervain des linken Daumens, eine mutmassliche Verbesserung der Beschwerden bei unveränderter Belastbarkeit im Bereiche des rechten Daumens nach operativem Eingriff und eine inzwischen mehr links akzentuierte Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus-, Subscapularis- und Bizepssehnen-Typ. Die übrigen Gesundheitsprobleme dürften sich aus rheumatologischer Sicht in etwa erhalten haben, wobei typischerweise bei solchen Krankheitsbildern fluktuierende Verläufe typisch seien und entsprechend auch der Zeitpunkt der Erfassung die Ergebnisse beeinflusse. Interkurrent sei es ausserdem zusätzlich zu einer psychischen Dekompensation gekommen, welche jedoch nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Die Beschwerden im Bereiche des linken Daumens und der linken Schulter hätten sich im Laufe der letzten Monate akzentuiert, die Schulterbeschwerden seien aber bereits seit mindestens 2016 manifest, wobei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung die Beschwerden und Befunde im Bereiche der rechten Seite noch dominiert hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Herbst 2019 zu einer (bloss) vorübergehend verschlechterten gesundheitlichen Situation gekommen, wobei lediglich für die Zeit der psychosomatischen Rehabilitation (8. Januar bis 25. Februar 2020) eine Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden können.
Das von ihnen in rheumatologischer Hinsicht definierte positive (leichte, wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne des Wechsels zwischen Gehen-Stehen und Sitzen; Hantieren von Lasten selten horizontal und ab Boden bis 10 kg, über Brusthöhe beidhändig mit Untergriff rechts bis 7.5 kg) und negative Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden von ausschliesslich stehend-gehenden oder sitzenden Tätigkeiten; mehr als seltenes Arbeiten in vorgeneigter Position oder über Brusthöhe; Hantieren von Lasten selten über 10 kg horizontal und ab Boden bzw. mehr als 7.5 kg über Brusthöhe beidhändig mit Untergriff rechts bzw. 5 kg beidhändig ohne Untergriff; Vermeiden von monoton-repetitiven Tätigkeiten mit gleichzeitig erhöhtem Kraftaufwand mit den Händen) entspreche im Wesentlichen demjenigen, wie es auch im August (recte: Juni) 2019 beschrieben worden sei, wobei aufgrund der aktuellen Gewichtung eine reduzierte Belastbarkeitstoleranz im Bereich beider Schultern und beider Hände angenommen werden könne. Für eine solchermassen optimale berufliche Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollzeitpensum unter Berücksichtigung vorhandener mehrerer Lokalisationen, fluktuierender Beschwerden und Funktionseinschränkungen, welche jeweils auch kompensiert werden müssten und zu einem erhöhten Erholungsbedarf führten, von zwei Stunden vermehrten Pausen bezogen auf eine Ganztagestätigkeit auszugehen. Aufgrund von Beschwerdeschwankungen und nachvollziehbarer Verlangsamung wegen einer reduzierten Erholungsfähigkeit auch in der Nacht bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 5 %. Es sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer Verweistätigkeit auszugehen.
In Bezug auf eine durchschnittliche Tätigkeit als Verkäuferin seien die Einschränkungen im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils als relevant zu bezeichnen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei aufgrund der Einschränkungen bei einer rein stehend-gehenden respektive sitzenden Tätigkeit, bei statischen Belastungen wie vorgeneigtem Stehen und Arbeiten über Kopf sowie hinsichtlich des Krafteinsatzes mit den Händen und des Hantierens von Lasten insbesondere über Brusthöhe von einer Leistungsbeeinträchtigung von rund 10 – 20 % zusätzlich zu den vermehrten Pausen auszugehen. Entsprechend bestehe in dieser (angestammten) Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 %.
Bei der damals in der E.___ ausgeübten Tätigkeit bestünden in Übereinstimmung mit dem letzten Gutachten vom 12. Juni 2019 Einschränkungen beim Hantieren von Tabletts und Teller aufgrund der Tenosynovitis De Quervain sowie der Schulterbeschwerden, diesbezüglich bestehe eine etwas höhere Leistungsfähigkeit wie bei typischen Verkaufstätigkeiten mit zusätzlicher Einschränkung (recte: Ausweitung) zwischen 5 und 10 %, entsprechend einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 67.5 % bezogen auf eine Vollzeittätigkeit.
In der Haushaltsführung sei aus ihrer Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer 25%igen Leistungseinbusse auszugehen. Es bestehe demzufolge im Aufgabenbereich ein zeitlicher Mehraufwand von fünf Stunden pro Woche, so dass eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 35 Stunden pro Woche möglich wäre (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 5 ff.).
4.3.2 Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 kam RAD-Ärztin Dr. med. F.___ zum Schluss, dass auf das Gutachten der D.___ vom 4. Juni 2021 abgestützt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der E.___ zu 32.5 % und als Verkäuferin zu 40 % sowie in einer Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in dieser Grössenordnung sei schwierig festzulegen. «Möglicherweise» sei die Arbeitsfähigkeit retrospektiv bereits im Jahre 2019 in diesem Ausmass eingeschränkt gewesen. Spätestens seit der rheumatologischen Untersuchung durch den D.___-Gutachter im Dezember 2020 sei sie jedoch ausgewiesen. Zwar seien die von den D.___-Gutachtern gestellten Diagnosen bereits im Jahre 2019 bekannt gewesen, es liege aber in der Natur dieser Diagnosen, dass sie einen fluktuierenden Verlauf zeigten (vgl. IV-Nr. 174 S. 2 f.).
4.3.3 Zwischen den Parteien ist der Beweiswert des Verlaufsgutachtens der D.___ vom 4. Juni 2021 und die darin der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht gegenüber dem letzten Gutachten vom 12. Juni 2019 bescheinigte leicht erhöhte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer Verweistätigkeit unbestritten (vgl. A.S. 2 f.; IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 11) und gibt ausweislich der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem D.___-Gutachten lässt sich entnehmen, dass seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Mai 2019 eine zumindest leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht eingetreten ist, indem mittlerweile auch die linke Hand bzw. der linke Daumen beeinträchtigt sind und sich an der linken Schulter die Beschwerden inzwischen akzentuiert haben (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 6, S. 7; siehe auch IV-Nr. 171.1 S. 41, S. 42). Die Relevanz dieser gutachterlich ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes wird denn von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Abrede gestellt (vgl. A.S. 12, 14).
4.4 Gestützt auf die beiden beweiskräftigen Gutachten vom 12. Juni 2019 (rheumatologische Untersuchung vom 17. Mai 2019) und vom 4. Juni 2021 (rheumatologische Untersuchung vom 4. Dezember 2020) ist demnach im (retrospektiven) Verlauf seit spätestens Mai 2013 von einer um (höchstens) 20 % und seit frühestens Juni 2019, spätestens aber seit Dezember 2020 von einer um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
5. Mit Urteil VSBES.2019.56 vom 14. November 2019 wies das hiesige Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin an, im Rahmen einer umfassenden rückwirkenden Revision insbesondere auch die Statusfrage zu klären (vgl. IV-Nr. 135 S. 13).
5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
5.2 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin kam am 18. Juli 2019 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Methodenwechsel auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit angezeigt sei, da diese (zwischenzeitlich) geschieden sei und ihre Kinder erwachsen seien (vgl. Protokoll per 21.03.2023 S. 5). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2023 einen Methodenwechsel hin zu einem reinen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, dass sie im Gesundheitsfall spätestens seit der Scheidung im Jahre 2010 und den in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten als voll erwerbstätig einzustufen sei (vgl. A.S. 14; IV-Nr. 181 S. 1).
5.3
5.3.1 Mit Verfügung vom 14. August 1991 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode und unter Annahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 50 % im Gesundheitsfall (vgl. IV-Nr. 1.13 S. 1; 1.5 S. 4) mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-Nr. 1.9). Diese Aufteilung der Tätigkeiten (Erwerbstätigkeit: 50 %; Haushaltstätigkeit: 50 %) wurde anschliessend gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2000 (vgl. IV-Nr. 7 S. 2 f., S. 6 f.) mit Mitteilung vom 6. Juli 2000 bestätigt (vgl. IV-Nr. 8). Im Rahmen von späteren Abklärungen führte die Beschwerdeführerin alsdann aus, dass sie aufgrund der momentanen familiären Situation mit ihren zwei minderjährigen Töchtern (Jahrgänge 1989 und 1991) und des hohen Unterhaltbedarfs von Haus und Garten aktuell auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit bzw. einer solchen im Umfang von höchstens 20 % nachgehen würde (vgl. IV-Nr. 11 S. 2; 34 S. 2, S. 6, S. 8; 36 S. 1; siehe auch IV-Nr. 43 S. 2 f., 37 S. 1). Dessen ungeachtet ging die Beschwerdegegnerin in der Folge im Rahmen ihrer (rentenherabsetzenden) Verfügung vom 24. Oktober 2007 von einem unveränderten Status aus (vgl. IV-Nr. 48 S. 2).
5.3.2 Demgegenüber hat sich spätestens ab dem vorliegend massgebenden Stichtag (1. September 2013) die familiäre Situation und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin grundlegend verändert: Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2010 geschieden und ihre beiden Töchter sind längstens erwachsen und seit 2011 ausgezogen (vgl. IV-Nr. 64 S. 1; siehe auch IV-Nr. 165 S. 9). Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens und vor der Geburt ihrer beiden Töchter in einem 100%-Pensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Nr. 1.15 S. 1). Zwar konnte sie anlässlich des Revisionsgesprächs vom 1. März 2012 nach erfolgter Scheidung ihr Wunschpensum ohne Behinderung (noch) nicht angeben (vgl. IV-Nr. 64 S. 1) und erhielt noch bis im Juni/Juli 2020 von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'650.00 (vgl. IV-Nr. 115 S. 2; 140 S. 5; 143 S. 4). Nichtsdestotrotz hätte sie nach der Scheidung und dem Wegfall der Kinderbetreuung im Gesundheitsfall – wie sie mehrfach darauf hinwies (vgl. IV-Nr. 89 S. 2; 101 S. 8 f.) – überwiegend wahrscheinlich aus finanziellen Gründen erneut ein Vollzeitpensum aufnehmen müssen, zumal sie als (bloss angelernte) Schuhverkäuferin (vgl. E. II. 6.1.3 nachfolgend) (weiterhin) im Niedriglohnbereich tätig gewesen wäre. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass sie ab Februar 2011 – obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt noch eine Invalidenrente und Alimente ausgerichtet wurden – aus finanziellen Gründen (zumindest) einer Teilzeittätigkeit nachging (vgl. IV-Nr. 57 S. 2; 59 S. 1; 74 S. 1 f.; 161; siehe auch IV-Nr. 123 S. 15; 165 S. 9). Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gerne arbeiten (vgl. IV-Nr. 165 S. 10; siehe auch IV-Nr. 89 S. 2; 101 S. 9) und fallen seit dem Umzug in eine eigene Wohnung im Jahre 2008 (vgl. IV-Nr. 140 S. 5) in ihrem Einpersonenhaushalt keine übermässigen Haushaltsarbeiten mehr an. Die Beschwerdeführerin wäre somit ohne Behinderung spätestens ab dem 1. September 2013 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr teilzeiterwerbstätig mit Aufgabenbereich, sondern neu vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Dementsprechend ist die Bemessung der Invalidität ab diesem Zeitpunkt nun nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs statt wie bisher nach der gemischten Methode vorzunehmen. Dies ist denn unter den Parteien auch nicht umstritten. Es liegt auch in dieser Hinsicht ein Revisionsgrund vor.
6. In einem nächsten Schritt ist auf den strittigen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 ermittelte Invaliditätsgrad von 17 % (ab dem 1. September 2013) bzw. von 29 % (ab dem 4. Dezember 2020) korrekt ist (vgl. A.S. 2 f.; IV-Nr. 184 S. 2 f.).
6.1
6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Auf diese Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf indessen nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE. Dem kann ohne weiteres gefolgt werden. Entscheidend ist jedoch nicht nur, dass der frühere Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, die G.___ (vgl. IV-Nr. 1.15), im Jahre 1999 den Betrieb restrukturiert und den Firmensitz von [...] (Kanton Solothurn) nach [...] (Kanton Tessin) verlegt hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[...]), letztmals besucht am 27. Oktober 2023), mithin die von ihr bei Eintritt des Gesundheitsschadens besetzte Arbeitsstelle schon seit längerer Zeit nicht mehr besteht (vgl. A.S. 3, 16; IV-Nr. 184 S. 3). Vielmehr kann auch deshalb nicht auf das dort erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen abgestellt werden, da die damals ausgeübte Bürotätigkeit bereits einer ihrem Rücken- und Fussleiden angepassten Tätigkeit und nicht einer solchen ohne Behinderung entsprach (vgl. IV-Nr. 1.10 S. 5; 1.13 S. 1; 123 S. 17; siehe auch E. II. 6.1.3 nachfolgend). Die Beschwerdeführerin beanstandet denn zu Recht auch nicht die Anwendung der LSE an sich, sondern den von der Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn als ungelernte Hilfsarbeiterin im Sektor 3 (Dienstleistungen). Sie habe eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und sich anschliessend zur Büroangestellten hochgearbeitet. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie heute überwiegend wahrscheinlich weiterhin im Bürobereich tätig sein. Gemäss der LSE-Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 41 (Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte), ergebe sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 77'472.00 (vgl. A.S. 15 f.).
6.1.3 Ausweislich der Akten absolvierte die Beschwerdeführerin ursprünglich eine zweijährige (An-) Lehre als Schuhverkäuferin, ohne mit deren erfolgreichen Abschluss ein entsprechendes behördlich ausgestelltes Fähigkeitszeugnis bzw. einen eidgenössischen Fachausweis erlangt zu haben (vgl. IV-Nr. 26 S. 4; siehe auch IV-Nr. 27 S. 1; 34 S. 1). Anschliessend war sie ab dem 15. März 1982 «bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit» (15. September 1988) zuerst im Verkauf und – nach einer internen Versetzung – als Büroangestellte bei der G.___ tätig (vgl. IV-Nr. 1.15 S. 1; 1.13 S. 1; 34 S. 1; 123 S. 17; 165 S. 9). In der neuen Funktion arbeitete sie im Büro, am Empfang und in der Ausstellungspräsentation (vgl. IV-Nr. 123 S. 17) bzw. zeigte Kollektionen und nahm Bestellungen auf (vgl. IV-Nr. 34 S. 1). Bei dieser (nur kurzen) Erwerbsbiographie kann jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Bürobereich tätig gewesen wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielt hätte, zumal sie bei der G.___ nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in dieser neuen (nicht nur reine Sekretariatsarbeiten umfassenden) Funktion weiterbeschäftigt wurde (vgl. IV-Nr. 1.10 S. 5; 1.13 S. 1; 123 S. 17; siehe auch bereits E. II. 6.1.2 hiervor) und ihr mangels kaufmännischer Ausbildung und entsprechender (intellektueller) Fähigkeiten (vgl. IV-Nr. 34 S. 3 f., S. 7) offensichtlich nur einfachere administrative Aufgaben übertragen wurden. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig eine kaufmännische Grundausbildung verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.3). Es ist indessen nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie eine solche Weiterbildung im Gesundheitsfall absolviert hätte. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 45 – 96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Kompetenzniveau 1, Frauen, abstützte. Zwar sind unter dem Kompetenzniveau 2 auch die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie dem Verkauf verzeichnet. Die Beschwerdeführerin weist jedoch in diesem Bereich keine qualifizierte Berufsausbildung auf und kann auch keine breite und langjährige praktische Berufserfahrung vorweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3), arbeitete sie doch vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur kurze Zeit (vgl. IV-Nr. 34 S. 1; 165 S. 9) und auch im späteren Verlauf nur vorübergehend und in einem Pensum von bloss 20 – 30 % (vgl. IV-Nr. 55 S. 1; 62 S. 1 ff.; 123 S. 17; 165 S. 9) auf diesem Beruf. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 erscheint somit vorliegend nicht gerechtfertigt. Hingegen ist zugunsten der Beschwerdeführerin der spezifischere Tabellenlohn nach Ziff. 47 (Detailhandel) anzuwenden. Bei einem Einkommen von CHF 4’198.00 pro Monat (vgl. LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.8 Stunden im Jahre 2012 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2013 (vgl. Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2021, Ziff. 45 – 47; 2012: 102.7 / 2013: 103.5) ergibt sich somit ab dem 1. September 2013 ein jährliches Valideneinkommen von CHF 53'053.00. Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert bei einem Einkommen von CHF 4'446.00 pro Monat (vgl. LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2021 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45 – 47; 2020: 110.3 / 2021: 110.3) ein jährliches Valideneinkommen von CHF 55'619.45.
6.2
6.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 2.5.1).
6.2.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II. 4.4 hiervor), ist es der Beschwerdeführerin möglich, seit spätestens Mai 2013 zu 80 % und seit spätestens Dezember 2020 zu 70 % eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Bisher hat sie jedoch sowohl in ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Restaurant E.___ als auch als Mitarbeiterin im Restaurant H.___ lediglich mit einem Pensum von 40 % gearbeitet (vgl. IV-Nr. 76 S. 1 f.; 123 S. 15; 165 S. 9; 171.1 S. 31). Da sie demnach bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht und ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Das ist zwischen den Parteien denn zu Recht auch nicht umstritten (vgl. A.S. 2 f., 16; IV-Nr. 184 S. 2 f.). Damit ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 6.2.3.2 nachfolgend) – bei einem Einkommen von CHF 3'289.60 pro Monat (80 % von CHF 4'112.00; vgl. LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2012 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01 – 96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2013 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 05 – 96; 2012: 102.0 / 2013: 102.6) ab dem 1. September 2013 ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 41’395.00. Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert bei einem Einkommen von CHF 2’993.20 pro Monat (70 % von CHF 4'276.00; vgl. LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01 – 96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2021 (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 05 – 96; 2020: 107.9 / 2021: 108.6) ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 37'687.85.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei heute 60 Jahre alt und eine höhere Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als das aktuell bei H.___ geleistete Pensum altersbedingt nicht mehr realistisch. Dieser Umstand sei zumindest im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. A.S. 16).
6.2.3.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist grundsätzlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Bei einer Meldepflichtverletzung wird die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hingegen zu jenem Zeitpunkt beurteilt, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 434). Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter bei Männern erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63 anerkannt (vgl. Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde am [...] 1962 geboren. Im mit Bezug auf die Meldepflichtverletzung massgebenden Zeitpunkt (1. September 2013) war sie erst 50 Jahre und 10 Monate alt, womit im retrospektiven Verlauf ohne weiteres von einer altersmässigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Was den zukünftigen Rentenanspruch anbelangt, war die Beschwerdeführerin im dafür massgeblichen Zeitpunkt der Erstattung des letzten Verlaufsgutachtens der D.___ (4. Juni 2021) 58 Jahre und 7 Monate alt und wies eine verbleibende Aktivitätsdauer von beinahe noch fünfeinhalb Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf. Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt nicht vor, ist doch die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 mit kurzen Unterbrüchen in einem Pensum von 20 – 40 % arbeitstätig (vgl. IV-Nr. 55; 57 S. 2; 76 S. 1 f.; 123 S. 15; 165 S. 9; 171.1 S. 31). Namentlich entspricht ihre seit dem 5. Oktober 2020 bei H.___ in einem Pensum von 40 % ausgeübte Tätigkeit inhaltlich bereits einer ihrem Leiden weitgehend angepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 171.1 S. 32, S. 40) und gelang ihr die Umstellung von ihrer früheren Tätigkeit im Restaurant E.___ hin zu dieser neuen Tätigkeit offenbar ohne Schwierigkeiten. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zukunft trotz ihres fortgeschrittenen Alters nicht auch die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 5, S. 7; E. II. 4.3.1 hiervor) vollständig verwerten können sollte. Dies gilt umso mehr, als gerade Hilfsarbeiten, welche vorliegend (noch) in Betracht fallen, auf dem massgeblichen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2) und keinen besonderen Umschulungsaufwand erfordern. Wenn überhaupt, ist das Alter der Beschwerdeführerin (höchstens) im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen (vgl. E. II. 6.2.3.2 nachfolgend).
6.2.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3 S. 190 ff.).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab dem 1. September 2013 sowie ab dem 4. Dezember 2020 keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen (vgl. IV-Nr. 184 S. 2 f.; A.S. 2 f.). Gemäss der Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, verdien(t)en statistisch gesehen Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 – 89 % sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2020 mehr als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Die der Beschwerdeführerin gutachterlich noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 80 % bzw. von 70 % (vgl. E. II. 4.4 hiervor) berechtigt mithin zu keinem Abzug. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren Belastungsprofil gemäss Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor) bzw. gemäss Gutachten der D.___ vom 4. Juni 2021 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen möglich (gewesen) sein sollte. Das vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, so dass der Beschwerdeführerin dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden bzw. wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2). Was schliesslich den Faktor Alter anbelangt, muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Bei Frauen im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2012 und 2020). Es ist somit insgesamt kein Tabellenlohnabzug angezeigt.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach ab dem 1. September 2013 eine Erwerbseinbusse von CHF 11'658.00 (CHF 53'053.00 [Valideneinkommen] – CHF 41’395.00 [Invalideneinkommen]) und folglich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %. Im Verfügungszeitpunkt (25. Januar 2023) resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 17'931.60 (CHF 55'619.45 [Valideneinkommen] – CHF 37'687.85 [Invalideneinkommen]) und folglich ein Invaliditätsgrad von abgerundet 32 %. Damit besteht sowohl ab dem 1. September 2013 als auch ab dem 25. Januar 2023 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass vor einer allfälligen Rentenaufhebung angesichts ihres Alters und des jahrelangen Rentenbezugs Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien (vgl. A.S. 15).
7.1 Bei Versicherten, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen und E. 6 S. 214 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2019 vom 16. September 2020 E. 3.4.1).
7.2 Die im Jahre 1962 geborene Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. September 1989 zuerst eine ganze Rente (vgl. IV-Nr. 1.9), dann ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Nr. 48) und ab dem 1. Januar 2019 schliesslich eine Viertelsrente (vgl. IV-Nr. 117). Da sie demnach sowohl im mit Bezug auf die Meldepflichtverletzung massgebenden Zeitpunkt (1. September 2013) als auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung (25. Januar 2023) eine Bezugsdauer von mehr als fünfzehn Jahren aufwies, hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von befähigenden Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass sie ab Februar 2011 selbständig – teilweise mit der Unterstützung ihres persönlichen Netzwerkes – immer wieder Teilzeitstellen finden konnte (vgl. IV-Nr. 55; 123 S. 15; 171.1 S. 31). Ihre letzte Anstellung in einem 40%-Pensum als Mitarbeiterin bei H.___ trat sie auf den 5. Oktober 2020 an (vgl. IV-Nr. 161; 165 S. 9); diese Arbeitstätigkeit übt sie auch gegenwärtig noch aus (vgl. A.S. 16). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsalltag aktiv selber gestaltet und sich eine berufliche Tagesstruktur aufgebaut hat. Die Tatsache, dass sie eigenständig drei Arbeitsstellen gefunden hat, ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass sie zur Selbsteingliederung fähig ist. So wurde denn auch gutachterlich die von ihr wiederholt aus eigenem Antrieb erfolgten beruflichen Eingliederungen als persönliche Ressource angesehen (vgl. IV-Nr. 171.2 S. 6). Ohnehin würde eine Integrationsmassnahme in einem höherwertigen Pensum wohl dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihre momentane Stelle bei H.___ kündigen müsste. Diese gefällt ihr aber offenbar gut («Sie erhoffe sich, den Job bis zu ihrer Pensionierung behalten zu können» [vgl. IV-Nr. 165 S. 10]) und entspricht überdies weitgehend dem gutachterlichen Belastungsprofil (vgl. IV-Nr. 171.1 S. 40). Die Beschwerdeführerin war und ist somit insgesamt genug agil und gewandt, um sich trotz fortgeschrittenen Alters und langer Rentenbezugsdauer ohne behördliche Hilfestellungen in das Erwerbsleben zu integrieren bzw. darin weiterhin bestehen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat mithin zu Recht keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt.
8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Verfügung vom 25. Januar 2023 somit insofern zu bestätigen, als die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018 ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend aufzuheben ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Am Beginn der rückwirkenden Rentenaufhebung ändert sich auch in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nichts (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.3), ist doch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit spätestens im Mai 2013 eingetreten (vgl. E. II. 4.2.3 f. hiervor). Die ab dem 1. Januar 2019 ausgerichtete Viertelsrente ist hingegen erst ab dem 1. März 2023 aufzuheben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Was die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen anbelangt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ATSG), hat die Beschwerdegegnerin im Dispositiv ihrer Verfügung vom 25. Januar 2023 ausdrücklich den Erlass einer separaten Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegend angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Nr. 184 S. 1; A.S. 1; E. II. 3.1.9 hiervor). Die Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage von deren Verwirkung bildet mithin nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, so dass darüber (noch) nicht zu befinden ist. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt – wie angekündigt – mittels separater Verfügung den Rückforderungsanspruch betragsmässig zu ermitteln haben.
9.
9.1
9.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
9.1.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend im Ergebnis insofern teilweise, als die ab dem 1. Januar 2019 ausgerichtete (Viertels-) Rente nicht rückwirkend aufzuheben ist. Soweit sie jedoch (auch) die rückwirkende Aufhebung der (Dreiviertels-) Rente ab dem 1. September 2013 beanstandet und die Weiterausrichtung einer Rente beantragt, dringt sie nicht durch. Überdies unterliegt sie mit ihrem Antrag auf Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente. Es rechtfertigt sich daher, ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
9.1.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am 20. April 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. A.S. 25 f.), gemäss welcher ein Aufwand von insgesamt 7,10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 231.41 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hingegen ist statt der beantragten Auslagenpauschale von 5 % praxisgemäss nur eine solche von 3 % zu gewähren, ausmachend CHF 49.30. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 1'822.60. Davon hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Drittel, ausmachend CHF 607.55, als Parteientschädigung zu bezahlen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin an die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 600.00 einen Drittel bzw. CHF 200.00, die Beschwerdeführerin zwei Drittel bzw. CHF 400.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 400.00 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und ihr ist die Differenz von CHF 200.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Januar 2023 insofern angepasst, als die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis am 31. Dezember 2018 ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend und die ab dem 1. Januar 2019 ausgerichtete Viertelsrente ab dem 1. März 2023 aufgehoben wird.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 607.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 hat die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel bzw. zu CHF 200.00 und die Beschwerdeführerin zu zwei Drittel bzw. zu CHF 400.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 400.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr wird die Differenz von CHF 200.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen