Urteil vom 27. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente / Sistierung (Verfügung vom 1. Februar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1993 geborene A.___, wohnhaft in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am 6. Juli 2004 unter Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1, 4). Mit Verfügung vom 24. September 2004 (IV-Nr. 9) sprach die Beschwerdegegnerin erstmals die Kosten für Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 gut. Diese wurden mit Mitteilung vom 4. August 2006 (IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert. Parallel zu den Sonderschulmassnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie vom 10. Dezember 2004 bis 31. Juli 2008 (IV-Nrn. 12, 17, 19).
2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 (IV-Nr. 23) stellte das Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer den Antrag auf berufliche Massnahmen. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, keine beruflichen Massnahmen in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. IV-Nr. 36), lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 (IV-Nr. 38) ab. Am 19. Dezember 2011 (IV-Nr. 40) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an. Daraufhin begann er eine Schnupperlehre in der Mechanik bei der Genossenschaft C.___. Nachdem der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gesetzten Bedingungen nicht erfüllt hatte (vgl. IV-Nrn. 47 und 49), wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (IV-Nr. 51) abgewiesen.
3.
3.1 Am 5. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 56). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ADHS, narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen angegeben. Am 18. April 2017 führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 64). Nach Einholen des medizinischen Berichts von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie (IV-Nr. 66), und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 68) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter werde med. pract. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen (IV-Nr. 69).
3.2 Med. pract. E.___ reichte am 10. Januar 2018 ihr psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 74). Am 23. Februar 2016 (recte: 2018) nahm Dr. med. D.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung (IV-Nr. 76). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit Schreiben vom 26. März 2018 (IV-Nr. 79, S. 4 f.). Zudem nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 30. Mai 2018 zur psychiatrischen Begutachtung Stellung (IV-Nr. 81).
3.3 Mit Schreiben vom 21. September 2018 (IV-Nr. 85) nahmen die für den Beschwerdeführer zuständigen G.___ zum laufenden IV-Verfahren Stellung und empfahlen die Zusprache einer befristeten Rente, allenfalls mit Auflagen betreffend lebenspraktischer und therapeutischer Massnahmen. Das Schreiben der G.___ wurde dem RAD unterbreitet, welcher sich mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 (IV-Nr. 87) dazu äusserte.
3.4 Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2018 (IV-Nr. 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden. Gegen den genannten Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Einwand (IV-Nr. 89).
3.5 Nach Einholen einer Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von RAD-Arzt Dr. med. F.___ (IV-Nr. 92) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 eine medizinische Auflage (IV-Nr. 93). Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung einer Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen Therapie aufgefordert. Zusätzlich sei er verpflichtet, während der Dauer der Massnahmen in unregelmässigen Abständen Blut- und Urintests abzugeben. Im Falle eines Nichterfüllens dieser Auflagen werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Ablehnung des Leistungsgesuchs führen werde.
3.6 Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 (IV-Nr. 95) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht. Berufliche Massnahmen würden abgewiesen. Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sei, werde die IV-Rente per 31. August 2019 befristet.
3.7 Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (IV-Nr. 98) bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 (IV-Nr. 110) gut, hob die Befristung der Rente auf und wies die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (IV-Nr. 116) ab dem 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu.
4.
4.1 Am 10. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 127) erneut eine medizinische Auflage (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine Abstinenz von Suchtmitteln, insbesondere von Cannabis, einzuhalten. Mit E-Mail-Schreiben vom 4. November 2021 (IV-Nr. 130) bestätigte die behandelnde Psychiaterin M Sc. H.___ die Fortsetzung der Therapie.
4.2. Mit Schreiben vom 9. März 2022 (IV-Nr. 139) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über die erfolgte Behandlung sowie für eine Abstinenz von Cannabis zu erbringen. Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer drei Mal zur Abgabe von Urin-/Blutproben aufgeboten. Dabei wurde er jeweils positiv auf Cannabinoide getestet (IV-Nrn. 141, 143, 145, 148).
4.3 Mit Vorbescheid vom 3. August 2022 (IV-Nr. 149) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Rentenzahlungen in Aussicht. Mit Schreiben vom 9. September 2022 (IV-Nr. 151) erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand. Am 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 154) reichte er seine Ergänzungen zum Einwand ein.
4.4 Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und stellte die Rentenzahlungen per sofort ein und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 159; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 6. März 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2023 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei die Rentensistierung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die bisherigen IV-Rentenleistungen zuzusprechen.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).
7. Mit richterlicher Verfügung vom 20. April 2023 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2023 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 31 ff.).
8. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2023 (A.S. 34 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Replik vom 16. Juni 2023 (A.S. 44) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
10. Am 30. Juni 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.), die mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
11. Am 14. Mai 2024 findet die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und das Versicherungsgericht nimmt die anlässlich der Verhandlung abgegebenen Unterlagen (Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 und Urteil IV.2021.00278 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022) zu den Akten. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der Verhandlung eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 54 ff.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Februar 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht zu Recht per sofort sistierte.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind unter anderem medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Abs. 2 lit. d).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
Dabei sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die auferlegte Pflicht zur strikten
Cannabisabstinenz nicht umgesetzt worden sei, obwohl zuvor die Konsequenzen des
Nichtmitwirkens angedroht worden seien. Indem der Beschwerdeführer die Auflagen
bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, habe er seine
Schadensminderungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, was die umgehende
Sistierung der Rente zur Folge habe.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeschrift demgegenüber auf den Standpunkt, für die weitere Klärung des Gesundheitszustandes sei die Anordnung des Cannabisentzugs nicht zulässig. Es werde bestritten, dass ein Cannabis-entzug mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einhergehe. Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass der vollständige Entzug des Cannabis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führe.
4.
4.1 Mit Urteil VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 hat das Versicherungsgericht die Verfügung vom 5. Februar 2020, worin dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente zugesprochen wurde, mangels nachgewiesener Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Unter Ziffer II. 8.2 des erwähnten Urteils hielt das Versicherungsgericht Folgendes fest:
«Der Beschwerdegegnerin steht es indes frei, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadensminderungspflicht aufzufordern, sich der von med. pract. E.___ in ihrem Gutachten empfohlenen Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Die Vornahme einer solchen Behandlung ist nach überzeugender Auffassung der psychiatrischen Gutachterin und des behandelnden Psychiaters durchaus zumutbar. Des Weiteren kann davon auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erwartet werden, zumal auch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme eine auf drei Jahre befristete Rente mit Auflagen empfiehlt, um den schrittweisen Aufbau von Ressourcen im Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch umzusetzen (vgl. IV-Nr. 77, S. 4). Der Vorschlag des behandelnden Psychiaters wird auch von med. pract. E.___ befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5). Ob ein Behandlungserfolg eintritt, kann erst nach Abschluss der entsprechenden Behandlung beurteilt werden, weshalb der Leistungsanspruch durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen ist. Sollte sich der Beschwerdeführer weigern, sich der Behandlung zu unterziehen, so käme allenfalls dann eine Sistierung der Rente nach Art. 21 Abs. 4 ATSG in Frage. Voraussetzung hierfür wäre indessen ein rechtskonform durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 10 und 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019)».
4.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (IV-Nr. 116) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Am 10. September 2021 erliess sie nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 127) eine medizinische Auflage (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine Abstinenz von Suchtmitteln, insbesondere von Cannabis, einzuhalten. Ab Januar 2022 habe er einen Nachweis über die erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu erbringen sowie auch Urin- und / oder Blutproben zur Überprüfung der Einhaltung der Suchtmittelabstinenz und der Einnahme von allenfalls verordneten Medikamenten abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Rente umgehend sistiert werde, sollte er den Aufforderungen nicht vollumfänglich nachkommen. Auch wurden ihm die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Person aufgezeigt, unter anderem, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (Art. 7 IVG), beziehungsweise der möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Mit Schreiben vom 9. März 2022 (IV-Nr. 139) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab sofort einen Nachweis über die erfolgte Behandlung sowie für eine Abstinenz von Cannabis zu erbringen. Erneut wurde er über die Säumnisfolgen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Person aufgeklärt. Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer drei Mal zur Abgabe von Urinproben aufgeboten, welche am 29. März 2022, 27. April 2022 und 9. Juni 2022 erfolgten. Dabei wurde er jeweils positiv auf Cannabinoide getestet (IV-Nrn. 141, 143, 145, 148). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 die Leistungen wegen verletzter Schadenminderungspflicht mit sofortiger Wirkung ein, da die verlangte strikte Cannabisabstinenz nicht umgesetzt worden sei.
5.
5.1 Was die psychotherapeutische Behandlung betrifft, so war der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Nachweisen der besuchten Behandlungen seit mindestens Februar 2022 in regelmässigen Abständen in psychotherapeutischer Behandlung (IV-Nrn. 140, 142, 144, 146). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistung denn auch richtigerweise nicht aus diesem Grund eingestellt.
5.2 Umstritten bleibt die Einstellung der Rente mit der Begründung der fehlenden Cannabisabstinenz.
5.2.1 Das Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil VSBES.2020.57 vom 12. Oktober 2020 unter E. II. 6.1 Folgendes fest:
« (…) Aufgrund des bestehenden jahrelangen Abhängigkeitssyndroms ist es nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine Cannabisabstinenz als Grundvoraussetzung für weiterführende Therapiemassnahmen betrachtet. Sie führt dazu aus, es sei letztlich abzuwarten, welche psychischen Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch ergäben und herauskristallisierten, da dieser Zustand bislang noch nie eingetreten sei. Nach mehrwöchiger Abstinenz sei meist mit einer Besserung zu rechnen. Die Abstinenz sollte mit Urinscreenings überprüft werden. Eine spezifische Pharmakotherapie gebe es nicht, das „amotivationale Syndrom" könne mit aktivierenden Antidepressiva oder atypischen Antipsychotika behandelt werden. Ebenso wenig gebe es spezifische stationäre Behandlungsprogramme. Wichtig seien jedoch soziotherapeutische Massnahmen, mit dem Ziel der Reintegration (in diesem Fall betreutes Wohnen und sukzessive Alltagsintegration in allen Lebensbereichen). Die Psychotherapie sollte im besten Falle motivationsfördernde, kognitiv-verhaltenstherapeutische und familientherapeutische Elemente beinhalten. Als weiterführende Massnahme wird von der Gutachterin aufgrund der sehr unreifen Persönlichkeit und der dringenden Notwendigkeit einer Nachentwicklung daher ein Auszug von Zuhause und eine Platzierung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft empfohlen, mit dem Ziel, eine Tagesstruktur in einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und die Grundfertigkeiten einer Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer, Belastbarkeit) sukzessive zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann ausserhalb (am ehesten im geschützten Rahmen) aufzubauen. Ohne diese werde weder eine dauerhafte Arbeitstätigkeit noch eine Ausbildungsfähigkeit jemals erreicht werden können. Grundvoraussetzung hierfür sei allerdings eine Cannabisabstinenz. Eine solche sei vom Exploranden wiederholt und auch im Rahmen der jetzigen Begutachtung vehement abgelehnt worden».
5.2.2 Im genannten Urteil mass das Versicherungsgericht dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.___ vom 10. Januar 2018 vollen Beweiswert zu. Die im Gutachten vorgeschlagene Kombination aus verschiedenen Therapiemassnahmen (Cannabisabstinenz zusammen mit soziotherapeutischen Massnahmen und einer parallelen intensiven psychiatrischen Betreuung) ist nach überzeugender Auffassung der psychiatrischen Gutachterin dringend indiziert und zumutbar (siehe dazu ausführlich Ziff. 6.2 im Gutachten von med. pract. E.___ vom 10. Januar 2018, IV-Nr. 74, S. 17 ff.). Die Auflagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Therapie und Cannabisabstinenz sind somit beide gleichermassen notwendig. Dabei betonte med. pract. E.___ in ihren Gutachten, dass die Cannabisabstinenz eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Therapiemassnahmen darstellt. Die ebenfalls von der Gutachterin empfohlene Platzierung in eine therapeutische Wohngemeinschaft stellt dabei eine zusätzliche Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar, wobei zunächst eine strikte Cannabisabstinenz zu erfolgen hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Cannabisentzug gemäss neuerer Suchtrechtsprechung auch zulässig. Eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme darf – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadensminderung angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch med. pract. E.___ im Jahr 2018 derart verändert hätte, dass an der Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme nicht mehr festgehalten werden könnte. Daran vermag auch der Bericht von M. Sc. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 15. November 2022 (Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern.
Zu dem an der Verhandlung vom 14. Mai 2024 eingereichten Bericht von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 ist festzuhalten, dass dieser ein Jahr nach Verfügungserlass erstellt wurde, wobei vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beurteilen ist. Rückschlüsse auf diese Zeit lassen sich aus diesem Bericht nicht ziehen.
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es werde bestritten, dass ein Cannabisentzug mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einhergehe, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es ist aufgrund der überzeugenden Auffassung der Administrativgutachterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine entsprechende Abstinenz von psychoaktiven Substanzen zusammen mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine positive Entwicklung resp. eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit fördern würde; die auferlegte strikte Cannabisabstinenz ist nicht nur eine Nebenauflage, sondern gleichermassen notwendig wie die psychotherapeutische Behandlung. Ein vollständiger Verzicht auf Cannabis ist damit grundsätzlich indiziert und zumutbar. Es liegt somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Fall von Beweislosigkeit vor.
5.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet vorliegend die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat – wie eingangs gezeigt – aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Entscheidend bleiben somit das Ausmass des Verschuldens sowie die gleichermassen zu berücksichtigende Wirksamkeit der verletzten Auflage (Urteil 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.2.3.1).
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit rentengewährender Verfügung vom 19. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass er mit einem separaten Schreiben aufgefordert werde, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht einer Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, wurde er mit Schreiben vom 10. September 2021 schliesslich aufgefordert, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen sowie eine Abstinenz von Cannabis einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben nicht bloss in allgemeiner Form auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, sondern er war ebenfalls unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG über die Rechtsfolge der Rentenaufhebung bei Nichtaufnahme der Psychotherapie und der Cannabisabstinenz informiert worden. Damit verfügte er über alle Informationen zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht und konnte sich die nachteiligen Folgen seines Verhaltens vergegenwärtigen, weshalb er sich dieses auch anrechnen lassen muss. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer sogar noch während des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit gehabt, die ihm auferlegten Mitwirkungspflichten zu erfüllen. So wurde er mit Vorbescheid vom 3. August 2022 (IV-Nr. 149) von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass er sich bei ihr melden könne, sollte er bereit sein, seine Pflichten zu erfüllen. Die Rente wurde denn auch erst mit Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2023 eingestellt. Es fällt in diesem Zusammenhang zwar auf, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Verhältnismässigkeit der Sanktion der Leistungsverweigerung nicht weiter äusserte, obwohl Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen eine Einzelfallabwägung vorsieht. Weiterungen dazu erübrigen sich aber bereits deshalb, weil dem Beschwerdeführer aufgrund des engen Konnexes zwischen Therapieauflage und Rentenzusprache bewusst sein musste, dass die Nichteinhaltung der Cannabisabstinenz auch die Renteneinstellung zur Folge haben würde. Zudem war med. pract. E.___ davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand unter konsequenter Therapie und Einhaltung der Cannabisabstinenz gebessert hätte. Gemäss ihren Ausführungen werde ohne diese Massnahmen weder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit noch eine Ausbildungsfähigkeit jemals erreicht werden können (IV-Nr. 74, S. 17). Mit Blick auf die Ausführungen von med. pract. E.___ ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der verordneten Auflagen (regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und strikte Cannabisabstinenz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Deshalb war die Rentensistierung hier verhältnismässig.
6. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer der zumutbaren Aufforderung zur nachzuweisenden Cannabisabstinenz nicht nachkam, obwohl ihm die Sistierung der Leistungen angedroht worden war. Selbst nach Erlass des ersten Vorbescheids vom 3. November 2021 (IV-Nr. 129) verzichtete er nicht auf Cannabis, sondern begann lediglich mit einer psychotherapeutischen Behandlung. Dieses Verhalten verdeutlicht die fehlende Einsicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Cannabisabstinenz und verletzte die Schadenminderungspflicht nach Art. 7 und Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG. Somit ist die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer steht es weiterhin frei, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn er bereit ist, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Das Doppel der an der Verhandlung vom 14. Mai 2024 eingereichten Kostennote sowie je eine Kopie des Berichts von Dr. med. I.___ vom 5. Februar 2024 sowie des Urteils IV.2021.00278 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14. Mai 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar