Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die 1960 geborene, verbeiständete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Wohnheim «», [...], und bezieht eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Juni 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) setzte den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 auf CHF 15'876.00 pro Monat bzw. CHF 190'512.00 pro Jahr (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest, wobei sie bei der Berechnung des EL-Anspruchs u.a. ein Vermögen in Höhe von CHF 42'683.00 berücksichtigte (AK-Nr. 11 ff.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde der EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 festgesetzt (AK-Nr. 25 f.). Im Mai 2021 wurde für die Beschwerdeführerin ein neues Konto bei der C.___ zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die Beistandsperson eröffnet (AK-Nr. 30). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Januar 2022 auf CHF 15'878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest; die Berechnung basierte u.a. nach wie vor auf einem Vermögen von CHF 42'683.00 (AK-Nr. 43 und 45). Aufgrund der angepassten Heimtaxe wurde der EL-Anspruch ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom 2. Februar 2022 neu berechnet. Der EL-Anspruch belief sich nun auf CHF 16'592.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung); Grundlage für die Berechnung war u.a. nach wie vor ein Vermögen von CHF 42'683.00 (AK-Nr. 53 f.).

 

1.2    Aufgrund der eingereichten Vermögensbelege per 31. Dezember 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom 14. Juni 2022 neu auf CHF 16'297.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Der Berechnung wurde neu ein Vermögen von CHF 61'268.00 (statt bisher CHF 42'683.00) zu Grunde gelegt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 von insgesamt CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00) zurück (AK-Nr. 59 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juli 2022, welche sich ausschliesslich gegen die vorerwähnte Rückforderung richtete (AK-Nr. 61), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge und Saldierungsbestätigungen habe das Vermögen der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 insgesamt CHF 61'268.00 betragen. Dieser neue Vermögensstand (Vorjahr: CHF 42'683.00) sei in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die EL-Berechnungsgrundlagen anzupassen. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin bzw. ihres Beistands könne beim Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen nicht bejaht werden (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit Zuschrift vom 8. März 2023 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid erheben und geltend machen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der neue Vermögensstand im Januar 2022 rechtzeitigt gemeldet worden sei. Es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Die Rückforderung sei zu stornieren (A.S. 7 ff.).

 

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 13 ff.).

 

2.3    Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 wird festgestellt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 23).

 

2.4    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

 

1.2       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (AK-Nr. 59) bzw. dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 (AK-Nr. 85; A.S. 1 ff.) zu Recht zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von insgesamt CHF 1'770.00 zurückgefordert hat. Die Beschwerdeführerin lässt den Antrag stellen, von einer Rückforderung sei abzusehen.

 

1.3       Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderung von CHF 1'770.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts zu entscheiden.

 

1.4       Am 1. Januar 2021 sind grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Gestützt auf die Berechnungsblätter zur Verfügung vom 14. Juni 2022 ist von einem höheren Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen auszugehen (vgl. AK-Nr. 58 ff.). Für die Beurteilung sind daher die Bestimmungen massgebend, die vor dem 1. Januar 2021 gültig waren. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Dementsprechend werden nachfolgend die altrechtlichen Bestimmungen zitiert.

 

2.

2.1       Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

 

2.2    Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone könne den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen in Heimen und Spitälern beträgt einen Fünftel (§ 64 Abs. 1 der [kantonalen] Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

 

2.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

 

2.4    Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 Satz 1 ELV).

 

2.5    Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

 

2.6    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

 

2.7    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Rückforderung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Verfügung, welche zur Ausrichtung von Leistungen führte, aufgrund späterer Erkenntnisse im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung (E. II. 2.6 hiervor) zu Ungunsten der EL-beziehenden Person korrigiert werden muss.

 

3.      Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. Juni 2022 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2022 neu festgelegt und die Differenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 von insgesamt CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00) zurückgefordert hat. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

3.1    Die C.___ bestätigte der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2021, für diese das Konto «Regio 60+» zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die Beistandsperson neu eröffnet zu haben (Konto-Nr. ; AK-Nr. 30 S. 1). Der Wechsel des Zahlungskontos wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Sozialdienstes vom 1. Juni 2021 gemeldet (AK-Nr. 30 S. 2). Dieses Konto wies per 31. Dezember 2021 einen Saldo von CHF 61'268.70 aus (vgl. Kontoabschluss per 31.12.2021 und Zins- / Kapitalausweis 2021, IV-Nr. 52 S. 2 f.). Das vorerwähnte Guthaben von CHF 61'268.70 wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 mit dem Vermerk gemeldet, neu sei alles Geld auf der C.___ (Beschwerdebeilage [BB] 1; AK-Nr. 64 S. 1). Dieser Vorgang wird von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdegegnerin führte aufgrund der eingereichten Vermögensbelege per 31. Dezember 2021 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen durch und setzte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2022 mit Verfügung vom 14. Juni 2022 neu fest, wobei sie gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00) zurückforderte (AK-Nr. 59). Gemäss dem Berechnungsblatt wurden bei den Einnahmen neu ein Vermögen von CHF 61'268.00 und ein Vermögensertrag von CHF 1.00 berücksichtigt (AK-Nr. 60). In der Verfügung vom 2. Februar 2022, worin der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2022 aufgrund der angepassten Heimtaxe neu berechnet worden war, wurden bei den Einnahmen noch ein Vermögen von CHF 42'683.00 und ein Vermögensertrag von CHF 169.00 berücksichtigt (AK-Nr. 54). Die übrigen Berechnungsfaktoren blieben unverändert.

 

3.2    Die neuen Faktoren wurden mit der Verfügung vom 14. Juni 2022 (im Vergleich zur Verfügung vom 2. Februar 2022, AK-Nr. 53) wie folgt festgesetzt: Bei den Einnahmen wurde vom Vermögen von CHF 61'268.00 (bisher: CHF 42'683.00) der Freibetrag von CHF 37'500.00 abgezogen, was zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 23'768.00 (bisher: CHF 5'183.00) führte, ein Fünftel davon sind CHF 4'753.00 (bisher: CHF 1'036.00). Sodann wurden die Invalidenrente mit CHF 19'116.00, der Vermögensertrag mit CHF 1.00 (bisher: CHF 169.00) und die Hilflosenentschädigung mit CHF 5'736.00 berücksichtigt, was Einnahmen von insgesamt CHF 29'606.00 (bisher: CHF 26'057.00) ergab. Diesen Einnahmen standen Ausgaben von insgesamt CHF 225'160.00 gegenüber. Dies führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 195'554.00 (bisher: CHF 199'103.00) pro Jahr und damit zu einem Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 16'297.00 (bisher: CHF 16'592.00) pro Monat bzw. CHF 195'564.00 (bisher: CHF 199'104.00) pro Jahr (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung; vgl. IV-Nr. 54 und 60). Die Differenz zwischen den Berechnungen vom 2. Februar 2022 und 14. Juni 2022 ergab einen Betrag von CHF 295.00 (CHF 16'592.00 abzüglich CHF 16'297.00) pro Monat. Dementsprechend resultierte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine Rückforderung von CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00). Sowohl die Neuberechnung als auch die Rückforderung erweisen sich als korrekt. Sie können anhand der Berechnungsblätter nachvollzogen werden und werden von der Beschwerdeführerin betragsmässig nicht bestritten.

 

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, in der Einsprache sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 von CHF 1'770.00 nicht gerechtfertigt sei. Das Vermögen per 31. Dezember 2021 sei der Zweigstelle der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 fristgerecht gemeldet worden. Die Beschwerdegegnerin habe am 10. Juni 2022 die Rückforderung von CHF 1'770.00 angekündigt, welche in der Verfügung vom 14. Juni 2022 begründet worden sei; es bestehe der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch seit beinahe sechs Monaten über die Veränderung des Vermögens informiert gewesen. Somit könne keine Meldepflichtverletzung bestehen. Die zeitliche Verzögerung rechtfertige keine Rückforderung. Darauf gehe die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nicht ein. Von einer Rückforderung sei abzusehen (A.S. 7 ff.).

 

4.2    Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen habe unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere einer Meldepflichtverletzung der EL-beziehenden Person oder ihres Vertreters zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, sei ihr zuzustimmen. Sie habe ihre veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2022 zeitnah gemeldet. Die Ausgleichskasse habe bereits ab dem 27. Januar 2022 Kenntnis von der Veränderung und damit die Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Bei einer Massenverwaltung sei es jedoch unvermeidbar, dass die Neubeurteilung eine gewisse Bearbeitungsdauer in Anspruch nehme. Die Wiedererwägung führe prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2022 (A.S. 13 ff.).

 

5.

5.1    Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; vgl. E. II. 2.5 hiervor).

 

5.2    Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

 

5.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

 

6.

6.1    Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV (vgl. E. II. 5.1 hiervor) nicht vorliegt. Sie meldete der Beschwerdegegnerin ihre veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2021 zeitnah. Jene hatte bereits am 27. Januar 2022 Kenntnis von der Vermögensänderung und damit Gelegenheit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. BB 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 13; vgl. A.S. 18). Eine (vorliegend nicht gegebene) Meldepflichtverletzung wäre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kausal für die Leistungsausrichtung gewesen, was einer Rückforderung der nachher noch ausbezahlten Beträge entgegenstünde (vgl. BGE 119 V 431 E. 4a S. 435).

 

6.2    Wie dargelegt, lässt die Rechtsprechung jedoch auch dann eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen zu, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, aber ein Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt ist (vgl. E. II. 5.2. und 5.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn die Nichtberücksichtigung der gemeldeten Vermögensänderung durch die Beschwerdegegnerin und die unveränderte Leistungsausrichtung müssen als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden. Die Korrektur im Rahmen des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die zur Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Veränderung übersteigt den Betrag von CHF 120.00 pro Jahr und hat daher auch als erheblich zu gelten (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die Wiedererwägung führt prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung. Die Beschwerdegegnerin war demnach auch ohne Vorliegen einer Meldepflichtverletzung berechtigt, die jährlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Eintritt der Veränderung anzupassen.

 

6.3    Betragsmässig ist die Berechnung, welche der Verfügung vom 14. Juni 2022 und dem diese bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 zugrunde liegt, unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 korrekt auf CHF 16'297.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 480.00) festgesetzt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die in der Verfügung vom 14. Juni 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 festgesetzte Rückforderung in Höhe von CHF 1'770.00 (6 x CHF 295.00) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

7.

7.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2    Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser