Urteil vom 28. Dezember 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist tunesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C (Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [ALK BE-Akten] S. 175). Er meldete sich im Dezember 2019 beim RAV Langenthal zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle Bern [KAST BE-Akten] S. 2) und stellte am 27. Januar 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2020 (ALK BE-Akten S. 193 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab dem 3. Februar 2020 Arbeitslosentaggelder (ALK BE-Akten S. 157). Per 31. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (ALK BE-Akten S. 124; KAST BE-Akten S. 79 f.).
1.2 Am 7. September 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die (rückwirkende) Ablehnung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni 2020 bis am 20. August 2020, da er in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt habe (ALK BE-Akten S. 116 f.). Diese Verfügung zog sie am 23. September 2020 in Wiedererwägung (ALK BE-Akten S. 109 f.). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern fest, dass der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 nicht vermittlungsfähig (gewesen) sei und demnach auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (ALK BE-Akten S. 103 ff.; KAST BE-Akten S. 65 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf kontrollfreie Bezugstage vom 16. März 2020 bis am 20. August 2020 und forderte die im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 7'246.50 zurück (ALK BE-Akten S. 99 ff.). Eine gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2020 gerichtete Einsprache wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 ab (ALK BE-Akten S. 76 ff.). Die gegen die Verfügung vom 18. November 2020 gerichtete Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ab (ALK BE-Akten S. 64 ff.). Ebenfalls am 6. Dezember 2021 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die für den Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 3'115.50 zurück (ALK BE-Akten S. 59 f.). Sowohl der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 als auch die Rückforderungsverfügung gleichen Datums erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (ALK BE-Akten S. 15, S. 21, S. 24).
1.3 Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 sowie vom 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern je ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der Arbeitslosentschädigung ein (ALK BE-Akten S. 38, S. 71; Akten der Kantonalen Amtsstelle Solothurn [KAST SO-Akten] S. 64 f.). welche an das (neu) zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weitergeleitet wurden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50 mangels guten Glaubens beim Leistungsbezug ab (ALK BE-Akten S. 20 ff.; KAST SO-Akten S. 9 ff.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 hiess sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 3'115.50 gut, da sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte zu bejahen seien (ALK BE-Akten S. 14 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin schliesslich die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die (ablehnende) Verfügung vom 25. Oktober 2022 ab (ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 10. März 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Erlass der Rückforderung im Umfang von CHF 7'246.50 (A.S. 5). Auf entsprechendes Ersuchen des Versicherungsgerichts hin reicht er alsdann am 22. März 2023 den angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine Beschwerdeergänzung in deutscher Sprache ein (A.S. 7).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet innert der ihm angesetzten Frist auf das Einreichen einer Replik (A.S. 18).
II.
1.
1.1 Für die Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; Botschaft über die Anpassung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; Revision des Anhangs] vom 7. November 2001 [nachfolgend: Botschaft ATSG 2001], BBl 2002 803 ff., 828; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff. zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts ordnet und in dessen Abs. 2 festlegt, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl. Botschaft ATSG 2001, BBl 2002 828 f.). Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer Rückforderung ergibt sich wiederum aus Art. 119 Abs. 3 AVIV, wonach massgebend ist, wo der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte (vgl. zum Ganzen: Schwegler, a.a.O., N. 33 zu Art. 58 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Erlass der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 18. November 2020, mit welcher seine Anspruchsberechtigung auf kontrollfreie Bezugstage vom 16. März 2020 bis am 20. August 2020 verneint und die im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 7'246.50 von ihm zurückgefordert wurden (vgl. ALK BE-Akten S. 99 ff.), in [...] (Kanton Bern). Per 19. November 2020 verlegte er alsdann seinen Wohnsitz nach [...] (Kanton Solothurn; vgl. KAST BE-Akten S. 7; ALK BE-Akten S. 39). Im Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2021, welcher die Verfügung vom 18. November 2020 bestätigte (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff.) und an deren Stelle trat, hatte er mithin seinen Wohnort bereits seit längerer Zeit im Kanton Solothurn. Damit war die Beschwerdegegnerin – wie die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Überweisungsschreiben vom 12. Mai 2022 zutreffend festhielt (vgl. ALK BE-Akten S. 29) – als kantonale Amtsstelle für die Bearbeitung und Beurteilung der vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 sowie am 28. Dezember 2021 gestellten Erlassgesuche (vgl. ALK BE-Akten S. 38, S. 71; KAST SO-Akten S. 64 f.) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e und Art. 95 Abs. 3 AVIG). Der das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50 ablehnende und die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (ALK BE-Akten S. 20 ff.; KAST SO-Akten S. 9 ff.) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2023 (ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.) wiederum kann beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend (einzig), ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 (vgl. ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.; A.S. 1 ff.) das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai 2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'246.50 abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage des Erlasses der Rückforderung der im Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis am 15. März 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von insgesamt CHF 3'115.50, hat doch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 das entsprechende Erlassgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. ALK BE-Akten S. 14 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist, ob die mit Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2021 verfügte Rückerstattung der im Zeitraum vom 23. März 2020 bis am 31. Mai 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 7'246.50 (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff.) an sich rechtmässig ist, ist doch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. ALK BE-Akten S. 21, S. 24).
1.3 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 ATSG. Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023; ALK BE-Akten S. 8 ff.; KAST SO-Akten S. 1 ff.; A.S. 1 ff.).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f., 112 V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2.3 Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Es besteht somit neben der Melde- und Auskunftspflicht auch eine Erkundigungspflicht der versicherten Person.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 7'246.50 in gutem Glauben erhalten. Während seines Aufenthaltes auf der Insel Djerba (Tunesien) sei es aufgrund der behördlichen Restriktionen wegen der Corona-Pandemie sehr schwierig gewesen, auszureisen. Sein Aufenthalts- und Herkunftsort sei von den tunesischen Behörden im massgebenden Zeitraum April/Mai 2020 wie ein militärisches bzw. «kontaminiertes» Sperrgebiet behandelt worden, weil es einige Coronafälle gegeben habe. Es sei fast unmöglich gewesen, in dieses Gebiet herein- oder aus diesem herauszukommen. Er sei nicht arbeitsscheu und gebe sein Bestes, um seine (neue) Arbeitsstelle zu behalten (vgl. A.S. 5, 7). Er habe seine Abreise nach Tunesien dem RAV angekündigt. Es befremde ihn, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ihm während den drei Monaten die Arbeitslosenentschädigung im Wissen um seine fehlende Anspruchsberechtigung während der Dauer seiner Abwesenheit überwiesen habe. Er frage sich, ob diese (Fehl-) Überweisung sein Fehler gewesen sei. Eine zu Unrecht ausgerichtete Versicherungsleistung dürfe von der Arbeitslosenkasse dann nicht zurückverlangt werden, wenn alle massgebenden Tatsachen im Zeitpunkt der Überweisung bekannt gewesen seien (vgl. KAST SO-Akten S. 7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dem Beschwerdeführer seien trotz des Auslandaufenthaltes Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden, da während der Corona-Pandemie Fragestellungen betreffend die Anspruchsberechtigung aufgetreten seien, welche neu gewesen seien und bei den zuständigen Behörden zuerst hätten abgeklärt werden müssen. Ausschlaggebend für die Verneinung des guten Glaubens bei der Entgegennahme der Leistungen sei, dass der Beschwerdeführer zwar seine Abwesenheit angegeben habe, seine Angaben betreffend den fehlenden Rückreisemöglichkeiten auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate März bis Mai 2020 indessen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es sei davon auszugehen, dass er nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, in die Schweiz zurückzukehren, sondern dass er die Rückflugmöglichkeiten nicht genutzt habe und seine Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Eine (frühere) Rückreise wäre ihm – wenn auch unter erschwerten Umständen – durchaus möglich gewesen. Es hätte ihm aufgrund der erhaltenen Informationen betreffend kontrollfreie Bezugstage sowie des Hinweises seines RAV-Beraters in dessen E-Mail vom 16. März 2020, dass die Arbeitslosenkasse während des Auslandaufenthaltes keine Taggelder ausrichte, bewusst sein müssen, dass er grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Er habe seine Reise nach Tunesien im Wissen angetreten, dass jederzeit ein Lockdown verhängt werden könnte. Es habe für ihn somit zumindest erkennbar sein müssen, dass sich seine Rückreise allenfalls verzögern werde. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, entfalle die Prüfung der grossen Härte (vgl. A.S. 2 f., 12 f.; KAST SO-Akten S. 2 f.).
4. Den vorliegenden Akten lässt sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:
4.1 Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 lud der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer auf den 17. März 2020 zu einem Beratungsgespräch ein (vgl. KAST BE-Akten S. 86). Am 16. März 2020 informierte der Beschwerdeführer diesen per E-Mail, dass er «jetzt» nach Tunesien fliege, da der Bruder seiner Mutter gestorben sei und er auch seine Eltern nochmals sehen wolle, bevor (aufgrund der Corona-Pandemie) die Grenzen gesperrt würden. Er melde sich so rasch wie möglich, sobald er Neuigkeiten habe. Der RAV-Berater schrieb ihm umgehend zurück, dass er «natürlich» nach Tunesien fliegen dürfe. Die Tage, welche er im Ausland verbringe, würden jedoch von der Arbeitslosenkasse nicht bezahlt. Er solle sich bei ihm melden, sobald er in die Schweiz zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer solle daran denken, die Arbeitsbemühungen für den Monat März bis am 5. April 2020 einzureichen. Der Beratungstermin vom 17. März 2020 sei auf nach seiner Rückkehr verschoben (vgl. KAST BE-Akten S. 40, S. 45). In einer weiteren, gleichentags verschickten E-Mail wies er den Beschwerdeführer ausserdem darauf hin, dass er auf dem Formular der Arbeitslosenkasse erwähnen müsse, dass er zur Beerdigung seines Onkels nach Tunesien geflogen sei (vgl. KAST BE-Akten S. 47).
4.2 Mit E-Mail vom 20. März 2020 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater mit, dass er gestern hätte in die Schweiz zurückfliegen sollen, jedoch alle Flüge in die Schweiz annulliert worden seien. Er habe versucht, über Frankreich auszureisen, aber auch diese Flüge seien annulliert worden. Er wisse nicht, wie es weitergehe, er sei blockiert. Der RAV-Berater antwortete ihm daraufhin gleichentags, die weltweite Lage sei (aufgrund der Corona-Pandemie) sehr schwierig. Er solle einfach nach den Möglichkeiten schauen, welche er habe, und sich nach der Rückkehr in die Schweiz wieder bei ihm melden. Er werde seine E-Mail(s) der Arbeitslosenkasse weiterleiten (vgl. KAST BE-Akten S. 51 f.). Dieser Ankündigung kam er gleichentags nach (vgl. ALK BE-Akten S. 155).
4.3 Mit E-Mail vom 25. März 2020 informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater darüber, dass sich die Situation vor Ort leider nicht verbessert habe. Er wisse nicht, wie es weitergehe. Dieser gab ihm gleichentags zur Antwort, er wisse es auch nicht. Er solle sich melden, wenn er wieder zu Hause sei. Er habe ja bereits bei der Ausreise gewusst, dass die Lage wegen der Corona-Pandemie angespannt sei (vgl. KAST BE-Akten S. 50 f.).
4.4 Am 10. April 2020 schrieb der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater, er habe mit der Schweizer Botschaft in Tunis gesprochen und diese habe selber nicht gewusst, wann es wieder Flüge in die Schweiz gebe. Ob er etwas von der Arbeitslosenkasse gehört habe und wie es mit seinem «Lohn» weitergehe (vgl. KAST BE-Akten S. 50). Dieser leitete das E-Mail des Beschwerdeführers am 14. April 2020 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weiter (vgl. ALK BE-Akten S. 149).
4.5 Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2020» vom 16. April 2020, welches der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 20. April 2020 zuging, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem 16. März 2020 bis heute in den Ferien wegen eines Todesfalls; er habe eigentlich am 20. März 2020 zurück sein sollen, aber momentan sei alles gesperrt. Sobald die Restaurants wieder offen seien und er zurückkehren könne, habe er eine neue Arbeitsstelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber (vgl. ALK BE-Akten S. 147 f.).
4.6 Mit Abrechnung vom 22. April 2020 bezahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März bis am 15. März 2020 eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 1'449.35 aus (vgl. ALK BE-Akten S. 146).
4.7 Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat April 2020» vom 11. Mai 2020 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage «Waren Sie aus anderen Gründen abwesend?» mit ja und führte aus, die Grenzen seien zu und es gäbe seit dem 16. März 2020 bis heute keine (Rück-) Flüge (vgl. ALK BE-Akten S. 144 f.).
4.8 Mit (Überweisungs-) Schreiben vom 13. Mai 2020 ersuchte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern um Prüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 16. März 2020 (vgl. KAST BE-Akten S. 82; ALK BE-Akten S. 142). Dessen Rechtsdienst verwies anschliessend in einer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 auf eine Antwort des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) in einem ähnlich gelagerten Fall:
«Im vorliegenden Fall die Vermittlungsfähigkeit einzig aufgrund des Aufenthalts in Italien und der verhinderten Rückreise in die Schweiz der KAST zur Prüfung […] zu überweisen, erachten wir nicht als angezeigt. Die versicherte Person ist nach wie vor und auch im Ausland dazu verpflichtet Arbeitsbemühungen zu tätigen und diese nachzuweisen. Einzig persönliche Beratungs- und Kontrollgespräche finden nicht vor Ort statt. Kontrollgespräche müssen jedoch anderweitig sichergestellt werden (z.B. per Telefon)».
Gestützt auf diese Antwort kam der Rechtsdienst zum Schluss, dass vorliegend beim Beschwerdeführer – auch wenn zum Zeitpunkt der Ausreise schon klar gewesen sei, dass die Grenzen demnächst geschlossen werden könnten – nicht die Vermittlungsfähigkeit, sondern einzig die Anspruchsberechtigung in Frage stehe (vgl. KAST BE-Akten S. 81; ALK BE-Akten S. 141).
4.9 Mit Abrechnung vom 25. Mai 2020 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer alsdann für den Zeitraum vom 23. März bis am 31. März 2020 den Betrag von CHF 1'014.50 nach (vgl. ALK BE-Akten S. 140). Ebenfalls mit Abrechnung vom 25. Mai 2020 richtete sie dem Beschwerdeführer für den Monat April 2020 Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 3'188.45 aus (vgl. ALK BE-Akten S. 139).
4.10 Mit E-Mail vom 9. Juni 2020 informierte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater darüber, dass er noch immer nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei; die Grenze nach Europa werde vermutlich am 27. Juni 2020 wieder geöffnet. Letzterer leitete das E-Mail gleichentags an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weiter (vgl. ALK BE-Akten S. 138).
4.11 Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2020», welches er am 10. Juni 2020 ausfüllte, zeigte der Beschwerdeführer erneut an, dass er im Ausland «blockiert» sei (vgl. ALK BE-Akten S. 137).
4.12 Am 12. Juni 2020 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2020 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 3'043.55 aus (vgl. ALK BE-Akten S. 135).
4.13 Auf entsprechende Rückfrage hin setzte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Berater am 8. Juli 2020 per E-Mail darüber in Kenntnis, dass er noch immer in Tunesien sei. Er habe eigentlich am 1. Juni 2020 zurückfliegen wollen, aber der Flug sei (zu) teuer gewesen. Er sei ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr auf die Arbeitslosenversicherung angewiesen, da er eine neue Arbeitsstelle habe (vgl. ALK BE-Akten S. 118).
4.14 Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020» vom 13. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er (unverändert) seit dem 16. März 2020 wegen der Corona-Pandemie abwesend sei (vgl. ALK BE-Akten S. 134).
4.15 Am 16. Juli 2020 unterbreitete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Fall dem SECO zur Beurteilung. Dem Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise bewusst gewesen, dass die Grenzen in absehbarer Zeit geschlossen würden, und es sei zu vermuten, dass er die spezielle Situation ausnutze und die Rückkehr von Monat zu Monat verschiebe (vgl. ALK BE-Akten S. 127). Der Rechtsdienst des SECO gab am 20. August 2020 alsdann folgende Rechtsauskunft:
Reise eine versicherte Person ins Ausland und werde in der Folge an der Rückkehr in die Schweiz gehindert, stelle sich die Frage, ob es sich dabei um ein Risiko handle, welches sie persönlich zu tragen habe. Dabei gelte es zu differenzieren, ob die versicherte Person die Reise trotz Kenntnis der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie drohenden Unmöglichkeit einer Rückreise in die Schweiz antrete oder nicht. Sollte die versicherte Person vor ihrer Abreise entscheiden, diese Gefahr in Kauf nehmen zu wollen, so handle es sich um ein Risiko, welches sie zu tragen habe, weshalb sie mit den möglichen Folgen rechnen müsse. Dies werde sich entsprechend auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken können. Zu beachten sei allerdings, dass Arbeitsbemühungen grundsätzlich auch aus dem Ausland vorgenommen werden könnten.
Es sei wohl zutreffend, dass die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht allein aus dem Grund aberkannt werden könne, weil sie sich im Ausland aufhalte und an der Einreise in die Schweiz gehindert werde. Allerdings liege hier nach Auffassung des SECO ein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige in der Anfrage, welche Auslöser für die in der Stellungnahme des Rechtsdienstes des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 20. Mai 2020 zitierte Passage gewesen sei. In jenem Fall sei eine versicherte Person nach Italien gereist und habe sich bereits am 6. März 2020 per E-Mail gemeldet und mitgeteilt, dass sie aufgrund des Corona-Virus nicht in die Schweiz zurückreisen könne. Eine Abreise ins Ausland im klaren Wissen einer Unmöglichkeit der Rückreise habe in jenem Fall schon allein aus zeitlichen Gründen der Geschehnisse nicht zur Diskussion gestanden. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass für den vorliegenden Fall eine andere Beurteilung vorgenommen werden könnte (vgl. ALK BE-Akten S. 126).
Gestützt auf diese Stellungnahme des SECO stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern daraufhin am 21. August 2020 ihre Zahlungen ab Juni 2020 bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ein (vgl. ALK BE-Akten S. 129).
4.16 Am 21. August 2020 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Er meldete sich per 31. August 2020 von der Arbeitslosenversicherung ab, da er ab 1. September 2020 eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte (vgl. KAST BE-Akten S. 1; ALK BE-Akten S. 125).
4.17 Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2020» (eingegangen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 7. September 2020) gab der Beschwerdeführer an, einen Zwischenverdienst erzielt zu haben und nicht mehr arbeitslos zu sein (vgl. ALK BE-Akten S. 123).
4.18 Am 8. September 2020 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem Beschwerdeführer für den Monat August 2020 ein (Rest-) Arbeitslosentaggeld im Umfang von CHF 796.95 aus (vgl. ALK BE-Akten S. 115).
4.19 Mit E-Mail vom 14. September 2020 korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom 8. Juli 2020 insofern, als er am 1. Juli 2020 und nicht am 1. Juni 2020 habe zurückfliegen wollen. Die tunesische Grenze sei bis am 27. Juni 2020 geschlossen gewesen (vgl. ALK BE-Akten S. 114).
4.20 Mit Schreiben vom 21. September 2020 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen März bis Juli 2020 eingereicht habe. Es gab ihm Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zu diesem Umstand schriftlich zu äussern, wobei «weitere», nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn objektive Verhinderungsgründe, so etwa eine verspätete Rückkehr aus den Ferien wegen Störung des Flugbetriebs, für den nicht fristgerechten Nachweis vorlägen (vgl. KAST BE-Akten S. 78). Auf entsprechende Rückfrage hin teilte der zuständige RAV-Berater dem Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 23. September 2020 mit, er müsse erklären, weshalb er von März bis Juli 2020 keine Arbeitsbemühungen abgegeben habe. Er solle schreiben, aus welchem Grund er in Tunesien gewesen sei und dass er Schwierigkeiten mit dem Rückflug gehabt habe. Er sei während der fraglichen Zeit angemeldet gewesen und müsse daher auch Arbeitsbemühungen nachweisen. Der Beschwerdeführer schrieb ihm alsdann per E-Mail zurück, er habe keine Arbeitsbemühungen abgeben können, da er aufgrund eines Todesfalls in Tunesien gewesen sei und aufgrund von bis am 27. Juni 2020 geschlossener Grenzen nicht habe zurückkehren können (vgl. KAST BE-Akten S. 77).
4.21 Mit E-Mail vom 1. Februar 2021 teilte die Schweizer Botschaft in Tunis dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gemäss ihren Angaben habe der letzte Flug in die Schweiz vor dem Lockdown am 20. März 2020 stattgefunden. Ob es weitere Flüge zwischen dem 16. März und dem 20. März 2020 gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Zwei Botschaftsmitarbeiter seien am 20. März 2020 am Flughafen gewesen und hätten versucht, so viele Schweizer Bürger wie möglich zu evakuieren, auch über andere europäische Destinationen. Die Situation sei allerdings ziemlich chaotisch gewesen und etliche hundert Personen seien vor Ort gestrandet geblieben und hätten keinen Anschluss- bzw. Weiterflug mehr erhalten. Tunesien habe dann am 23. März 2020 die Grenzen komplett geschlossen. Die Schweizer Botschaft und das Eidgenössische Departement des Äussern (EDA) hätten ab dem 1. April 2020 ein paar Rückflüge organisieren können (vgl. KAST BE-Akten S. 28).
4.22 Auf entsprechende Anfrage des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 29. Januar 2021 hin gab die Schweizer Botschaft in Tunis mit E-Mail vom 3. Februar 2021 folgende weiteren Auskünfte:
Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, einen Platz auf dem von der Schweizer Botschaft organisierten Repatriierungsflug vom 1. April 2020 zu erhalten. Der erste Kontakt des Beschwerdeführers mit der Botschaft per E-Mail lasse sich auf den 2. April 2020 zurückverfolgen. Die europäischen Nachbarstaaten der Schweiz hätten alle nach dem 1. April 2020 Repatriierungsflüge organisiert und sie habe auf diesen auch Plätze für in der Schweiz ansässige Personen finden können. Seit dem 19. März 2020 habe es mehrere Charter- und Linienflüge in die Schweiz von tunesischen Fluggesellschaften gegeben. Der Beschwerdeführer sei über all das in Kenntnis gesetzt worden. Es treffe nicht zu, dass die Fluggesellschaften nach dem Schweizer Lockdown vom 16. März 2020 sämtlichen Flugverkehr zwischen Tunesien und der Schweiz eingestellt hätten. Die Schweizer Botschaft habe eng mit der Fluggesellschaft Tunisair zusammengearbeitet, um Flüge in die Schweiz zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei auch über diese Flüge informiert worden, so den Flug vom 30. April 2020 sowie einen Flug im Mai 2020. Die Schweizer Botschaft habe für diese zwei Flüge sogar einen Bus von Djerba, dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, nach Tunis organisiert. Nach diesem Zeitpunkt habe sich wieder eine gewisse Normalität eingestellt und sie habe die Zusammenarbeit mit Tunisair beendet, um in der Schweiz ansässige Personen bei ihrer Rückreise zu unterstützen (vgl. KAST BE-Akten S. 31 ff.).
4.23 Mit Eingabe vom 3. März 2021 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern aus, der erste (telefonische) Kontakt mit der Schweizer Botschaft in Tunis habe bereits am 1. April 2020 stattgefunden. Die Feststellung in der E-Mail vom 3. Februar 2021, er habe sich nicht um eine Teilnahme am Rückflug vom 1. April 2020 bemüht, stimme so nicht. Im Zeitpunkt, als er die Information erhalten habe, dass ein Rückflug in die Schweiz auch für die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ausländer organisiert sei, habe er sich in Djerba befunden und es sei illusorisch gewesen, mittels privater oder öffentlicher Transportmittel innert der noch zur Verfügung stehenden (kurzen) Zeit nach Tunis zum Flughafen zu gelangen. Es sei richtig, dass andere europäische Länder Rückflüge von Tunesien nach Europa organisiert hätten. Zwar wäre es ihm tatsächlich möglich gewesen, Tunesien zu verlassen, jedoch habe zu dieser Zeit in Djerba eine Ausgangssperre bestanden. Es sei ihm zudem nicht klar gewesen und es habe ihm auch nicht garantiert werden können, dass er anschliessend vom Zielflughafen im Ausland in die Schweiz gelangen könne. Es sei ihm nicht bekannt gewesen und er bezweifle es, dass in dieser Zeit von tunesischen Fluggesellschaften Flüge in die Schweiz angeboten worden seien. Er bestätige, dass ihm die Schweizer Botschaft das Angebot unterbreitet habe, am 30. April 2020 mit einem organisierten Flug in die Schweiz zurückzufliegen. Er habe allerdings nicht realisiert, dass die Schweizer Botschaft für den 30. April 2020 einen Bustransfer von Djerba nach Tunis organisiert habe (vgl. KAST BE-Akten S. 17 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer informierte den zuständigen RAV-Berater – wenn auch erst am Abreisetag und somit sehr kurzfristig – per E-Mail über seinen bevorstehenden Auslandaufenthalt (vgl. E. II. 4.1 hiervor) und hielt ihn in der Folge regelmässig auf dem aktuellen Stand betreffend seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort und den (fehlenden) Rückreisemöglichkeiten (vgl. E. II. 4.2 ff., E. II. 4.10, E. II. 4.13 hiervor). Auf den am 16. April 2020, am 11. Mai 2020 sowie am 10. Juni 2020 zu Handen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eingereichten Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate März, April und Mai 2020 vermerkte er überdies jeweils, dass er (aufgrund der Corona-Pandemie) im Ausland festsitze (vgl. E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.11 hiervor).
Auf dem Infoblatt, welches dem Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern mit Schreiben vom 5. Februar 2020 abgegeben wurde, ist aber auch festgehalten, dass der Arbeitslosenkasse für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung monatlich das wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllte Formular «Angaben der versicherten Person» zugestellt werden müsse (vgl. ALK BE-Akten S. 181 ff.). Auf den entsprechenden Formularen wird ausserdem ausdrücklich auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen Angaben hingewiesen (vgl. ALK BE-Akten S. 136, S. 144, S. 147). Der Beschwerdeführer gab auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils an, dass er aufgrund der aktuellen (pandemiebedingten) Grenzschliessungen an der Rückreise verhindert sei (vgl. E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.11 hiervor). Zwar ist ihm zugute zu halten, dass es angesichts der chaotischen Zustände unmittelbar vor und nach der Grenzschliessung durch die tunesischen Behörden (23. März 2020; vgl. E. II. 4.21 hiervor) sehr erschwert bis sogar unmöglich gewesen sein dürfte, in die Schweiz zurückzukehren. Gemäss den Auskünften der Schweizer Vertretung vor Ort – an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht – gab es jedoch zumindest ab dem 1. April 2020 nicht nur für Schweizer Bürger, sondern auch für in der Schweiz niedergelassene Ausländer – mithin auch für den Beschwerdeführer (vgl. ALK BE-Akten S. 175) – sehr wohl sowohl von der Schweizer Botschaft als auch von Nachbarländern der Schweiz organisierte Rückflugmöglichkeiten (vgl. E. II. 4.22 hiervor). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass zumindest für die beiden Repatriierungsflüge der Schweiz vom 30. April 2020 sowie vom Mai 2020 sogar ein Transport vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (Djerba) an den Flughafen in Tunis bereitgestellt worden war (vgl. E. II. 4.22 hiervor). Angesichts dessen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Bewegungsfreiheit sei in Djerba – nicht nur für Ortsansässige, sondern auch für ausreisewillige Reisende – sehr stark eingeschränkt gewesen (vgl. A.S. 5, 7), nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer räumte – nach Konfrontation mit den Auskünften der Schweizer Botschaft – nachträglich auch ein, dass er über entsprechende (staatlich organisierte) Rückflugmöglichkeiten informiert gewesen sei und die Schweizer Botschaft ihm für den 30. April 2020 ein konkretes Angebot für einen Rückflug in die Schweiz gemacht habe (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer mithin auf den Formularen jeweils angab, er sei in Tunesien «blockiert», entsprach dies – zumindest was die Zeit ab dem 1. April 2020 anbelangt – nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Er machte demnach – wenn nicht arglistig, so doch zumindest grobfahrlässig (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor) – gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche Angaben und verletzte ihr gegenüber seine Meldepflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Ein gutgläubiger Leistungsbezug kann unter diesen Umständen nicht bejaht werden.
5.2 Darüber hinaus wies der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer noch am Abreisetag (16. März 2020) ausdrücklich per E-Mail darauf hin, dass er für die (Ferien-) Tage, welche er im Ausland verbringe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch im weiteren Mailverlauf machte der RAV-Berater ihm keinerlei Zugeständnisse finanzieller Art, sondern bat ihn lediglich um Mitteilung, sobald er in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. E. II. 4.1 ff. hiervor). Der Beschwerdeführer durfte somit nicht darauf vertrauen, dass ihm – auch für die Zeit bis Ende März 2020 – während seines Auslandaufenthaltes die Arbeitslosenentschädigung weiterhin ausgerichtet werde. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ihm – vereinbar mit der Auskunft des RAV-Beraters – anfänglich lediglich Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. März bis am 15. März 2020, mithin bis zu seiner Abreise nach Tunesien, ausbezahlte (vgl. E. II. 4.6 hiervor).
Vom Beschwerdeführer unbemerkt tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern weitere Abklärungen und zahlte ihm schliesslich am 25. Mai 2020 sowie am 12. Juni 2020 die Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 23. März bis am 31. Mai 2020 nachträglich doch noch aus (vgl. E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 hiervor). Aus diesem Vorgehen vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So waren die zuständigen Behörden zu Beginn der Corona-Pandemie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. ALK BE-Akten S. 9; KAST SO-Akten S. 2; A.S. 2) – mit neuen (rechtlichen) Fragestellungen konfrontiert, welche sich bisher nicht gestellt hatten. Dies erklärt denn auch, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern – nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, welcher wiederum Bezug nahm auf eine frühere Rechtsauskunft des SECO (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anfänglich bejahte und ihm gestützt darauf im Zeitraum vom 23. März bis am 31. Mai 2020 trotz Landesabwesenheit die Arbeitslosenentschädigung weiterhin ausrichtete. Bei dieser ersten Einschätzung beachtete sie jedoch zu wenig, dass der Beschwerdeführer – nachdem (auch) der Schweizer Bundesrat am 13. März 2020 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus angeordnet hatte (vgl. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 [AS 2020 773]) – die Reise am 16. März 2020 im Wissen darum antrat, dass die Grenzen möglicherweise bald geschlossen würden (vgl. den Wortlaut in seiner E-Mail vom 16. März 2020: «[…] und ich wol[l]te auch meine[…] [E]ltern sehen bevor das ist alles gesper[r]t» [KAST BE-Akten S. 40, S. 45; E. II. 4.1 hiervor]), mithin das Risiko bewusst in Kauf nahm, nicht wie geplant am 19. März 2020 in die Schweiz zurückkehren zu können. Überdies ging sie gestützt auf die – wie sich erst nachträglich herausstellen sollte – unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon aus, dass ihm die Rückreise tatsächlich nicht früher möglich und zumutbar war. Erst nach einer erneuten Beurteilung durch das SECO (vgl. E. II. 4.15 hiervor) sprach sie ihm alsdann (zumindest im Ergebnis) die Vermittlungsfähigkeit während seines Auslandaufenthaltes sowie ein Anrecht auf kontrollfreie Bezugstage in diesem Zeitraum ab, stellte die Zahlungen ab Juni 2020 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz ein und forderte von ihm die bereits ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zurück (vgl. ALK BE-Akten S. 64 ff., S. 99 ff.).
5.3 Hinzu kommt schliesslich, dass der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer am Abreisetag noch daran erinnerte, dass er seine Arbeitsbemühungen für den Monat März anfangs April 2020 (trotzdem) einreichen müsse (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch (auch später) nicht nach. Zwar forderte der RAV-Berater den Beschwerdeführer in der Folge lediglich (wiederholt) auf, sich nach der Rückreise bei ihm zu melden (vgl. E. II. 4.1 ff. hiervor), und gab der Beschwerdeführer bereits im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2020» vom 16. April 2020 an, nach seiner Rückkehr wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten zu können (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Daraus durfte der Beschwerdeführer indessen nicht ohne weiteres zu seinen Gunsten ableiten, dass er überhaupt keine Arbeitsbemühungen mehr vorzunehmen habe und ohne Erfüllung der entsprechenden Kontrollvorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 17 AVIG) weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Noch weniger konnte er sich – wie er geltend zu machen scheint (vgl. E. II. 4.20 hiervor) – durch seine blosse Auslandabwesenheit von der Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen, befreien. Falls diesbezüglich Unsicherheiten bestanden, wäre er verpflichtet gewesen, zumindest beim RAV-Berater nachzufragen. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Erkundigungspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Er kann sich somit auch in dieser Hinsicht nicht auf seinen guten Glauben berufen.
5.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen durfte der Beschwerdeführer mithin im massgebenden Zeitpunkt der Auszahlung (25. Mai 2020 sowie 12. Juni 2020; vgl. E. II. 4.9 sowie E. II. 4.12 hiervor) nicht gutgläubig davon ausgehen, dass er einen vorbehaltlosen Anspruch auf die beantragte und schliesslich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung hatte. Da er sich nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen kann, entfällt ein Erlass der Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen