Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ + C.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rebecca Wyniger-Gärtner

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Hilflosenentschädigung IV (2 Verfügungen vom 14. Februar 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Der 2007 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) leidet an einem frühkindlichen Autismus und wurde von seinen Eltern am 5. März 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährte dem Beschwerdeführer 1 in der Folge eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. März 2012 und eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. September 2013 (IV-Nr. 29). Am 7. August 2015, 5. Oktober 2017 und 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (IV-Nr. 43, 57 und 72). Im Rahmen einer amtlichen Revision wurde am 16. November 2022 eine Abklärung zu Hause beim Beschwerdeführer 1 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2022, IV-Nr. 84). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Abklärungsfachfrau vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Verfügung vom 14. Februar 2023 auf eine solche leichten Grades. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen vor Ort und der Rücksprache mit der Schule benötige der Beschwerdeführer 1 nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter; eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Es bestehe somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. April 2023 (IV-Nr. 96).

 

1.2.   Der 2011 geborene C.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), der jüngere Bruder des Beschwerdeführers 1, leidet an einer Dyspraxie und wurde von seinen Eltern am 28. Juni 2015 bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-Nr. 2 [VSBES.2023.66]). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ab 1. Mai 2015 (IV-Nr. 19 [VSBES.2023.66]). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde die bisher gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 1. August 2017 rückwirkend ab 17. Mai 2017 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöht (IV-Nr. 24 [VSBES.2023.66]). Nach einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde dem Beschwerdeführer 2 mitgeteilt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Mitteilung vom 17. Juli 2020, IV-Nr. 28 [VSBES.2023.66]). Anlässlich einer erneuten Revision wurde am 16. November 2022 die vorerwähnte Abklärung zu Hause beim Beschwerdeführer 2 über dessen Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 16. Dezember 2022, IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung der vorerwähnten Stellungnahme der zuständigen Abklärungsfachfrau vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 42 S. 2 f. [VSBES.2023.66]) reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit einer weiteren Verfügung vom 14. Februar 2023 auf eine solche leichten Grades. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen vor Ort und der Rücksprache mit der Schule benötige der Beschwerdeführer 2 nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter; eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Es bestehe somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. April 2023 (IV-Nr. 43 [VSBES.2023.66]).

 

2.

2.1    Mit fristgerechter Beschwerde vom 10. März 2023 gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 14. Februar 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

 

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

2.   Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

 

2.2    Mit einer weiteren Beschwerde gleichen Datums (VSBES.2023.66) gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 vom 14. Februar 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 7 ff. [VSBES.2023.66]):

 

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

2.   Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

 

2.3    Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 werden die beiden Verfahren VSBES.2023.65 und VSBES.2023.66 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2023.65 weitergeführt (A.S. 19 f.).

 

2.4    In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 29).

 

2.5    Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote vom 7. Juni 2023 ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 31 ff.).

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Streitig ist, ob der bisher gewährte Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht mit vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 14. Februar 2023 auf eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. April 2023 herabgesetzt wurde.

 

1.3    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend ergingen die hier angefochtenen Revisionsverfügungen vom 14. Februar 2023 nach dem 1. Januar 2022. Es sind daher die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen anwendbar.

 

2.

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42 Abs. 2 IVG).

 

2.2    Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Perons trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

 

Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

 

2.3

2.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilflosigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3007). Die in Rz. 3007 KSH genannten Varianten für mittelschwere Hilflosigkeit sind abschliessend (KSH, Rz. 3009).

 

Für die Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. KSH, Rz. 2021 mit Hinweis).

 

2.3.2 Bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann; KSH, Rz. 2036 mit Hinweisen). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann; KSH, Rz. 2037 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit der Begleitung an den Tisch bzw. vom Tisch oder die Notwendigkeit der Hilfe beim Absitzen oder Aufstehen sind irrelevant, weil diese schon bei den entsprechenden Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen bzw. Fortbewegung) berücksichtigt werden (KSH, Rz. 2040 mit Hinweis). Hingegen liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes – objektiv betrachtet – mindestens eine der drei Hauptmahlzeiten ans Bett gebracht werden muss (Rz. 2041 mit Hinweis).

 

2.3.3 Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSH, Rz. 2046 mit Hinweis). Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor. Dies gilt insbesondere für die Versicherten, die auf Windeln angewiesen sind: können sie die Windeln selber an- und ausziehen, liegt keine Hilflosigkeit vor (KSH, Rz. 2048 mit Hinweis).

 

2.3.4 Der Begriff der «dauernden persönlichen Überwachung» bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen und umgekehrt (KSH, Rz. 2075). Unter «dauernde persönliche Überwachung» ist eine Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweisen (KSH, Rz. 2076). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSH, Rz. 2077). Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer – im Gegensatz zu «vorübergehend», wie z.B. infolge einer interkurrenten Krankheit – notwendig ist (KSH, Rz. 2078).

 

Diese Regeln gelten sinngemäss auch für Minderjährige. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Normalerweise wird die dauernde Überwachung vor dem vollenden sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung bedürfen (KSH, Rz. 2083 mit Hinweisen).

 

2.3.5 Ein Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).

 

2.4    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV und Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen (lit. b).

 

Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

 

3.      Zunächst ist die im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens per 31. August 2022 (vgl. IV-Nr. 83) mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2023 angeordnete Reduktion der Hilfslosenentschädigung in Bezug auf den 2007 geborenen Beschwerdeführer 1 (A.___) zu prüfen:

 

3.1

3.1.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte die dem Beschwerdeführer 1 bisher gewährte Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades und begründete dies damit, gemäss ihren Abklärungen (Bericht vom 16. Dezember 2022, IV-Nr. 84) benötige er nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter. Es bestehe somit lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gemäss den Abklärungen vor Ort und gestützt auf die Rücksprache mit der Schule habe seit der letzten Beurteilung im Jahr 2020 eine Entwicklung stattgefunden und der Beschwerdeführer 1 sei selbstständiger geworden. Es sei unbestritten, dass er beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung die Hilfe Dritter benötige. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Verrichten der Notdurft bedürfe er keiner Dritthilfe. In Bezug auf das «Essen» sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit dem Besteck selber umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen vorhanden. Das Verhalten, dass er vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele, könne nicht als Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen schienen pubertäre Entwicklungen normal. Der Beschwerdeführer 1 müsse nicht ständig überwacht oder beobachtet werden. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen, bei Gefahr richtig reagieren und sich auch Hilfe holen (z.B. mit dem Mobiltelefon). Eine engmaschige Betreuung entspreche nicht einer dauernden persönlichen Überwachung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 96).

 

3.1.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt demgegenüber vor, es sei ihm (weiterhin) eine Hilflosentschädigung mittleren Grads zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, seinen Eltern sei nur unzureichend die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts gewährt worden. Es sei lediglich am 30. November 2022 ein Gespräch mit den Eltern ohne Abarbeitung eines detaillierten Fragebogens zur Situation zu Hause und den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Der zusätzliche Zeitbedarf, der bei den Eltern für die notwendige Hilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 anfalle, sei mit ihnen nicht besprochen worden, sondern die Zeitangaben im Abklärungsbericht entstammten den Vermutungen der Abklärungsfachfrau. Dieser Umstand sei von den Eltern im Nachgang zum Gespräch vom 30. November 2022 mit einer E-Mail vom 1. Dezember 2022 an die Abklärungsfachfrau umgehend bemängelt und mit erneuter E-Mail vom 2. Dezember 2022 nochmals vorgebracht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Abklärungsfachfrau über eine langjährige Berufserfahrung verfüge. Es seien jedoch nicht allgemeine Erfahrungen und persönliche Beurteilungen, sondern einzig die konkrete Situation des Beschwerdeführers 1 relevant. Statt bei den Eltern weitere Abklärungen vorzunehmen, sei am 12. Dezember 2022 eine Befragung von Personen an der Schule des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Diese Personen könnten sich jedoch nicht zur Situation zu Hause äussern. Die Beschwerdeführer hätten unterschiedlichen Behinderungen und seien unterschiedlich alt. Vor diesem Hintergrund werde bestritten, dass die Feststellungen, beide Kinder hätten eine so grosse Entwicklung durchgemacht und neu sei der Grad der Hilflosigkeit nur noch leicht statt mittel, sachlich begründet seien. Während der Beschwerdeführer 1 an einer Autismusspektrumsstörung leide, seien bei seinem Bruder eine dyspraktische Störung mit räumlich-konstruktiver Störung, Hinweise auf Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation ohne Hinweise auf Autismusspektrumsstörungen diagnostiziert worden. Besonders deutlich werde die mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes beim Thema Schule und Fördermassnahmen. Die aktuelle Schulsituation mit dem Besuch der D.___, [...], sei nicht auf eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers 1, sondern auf das rücksichtslose Verhalten des Leitungsorgans der E.___, [...], sowie den Mangel an besseren Alternativen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 1 benötige nach wie vor dieselbe besondere Förderung und Unterstützung wie vor zwei Jahren. Um ihn auch in der aktuellen Schule so gut wie möglich zu fördern, habe der Beschwerdeführer 1 nicht nur einen Coach, sondern er habe nach wie vor Sonderschulstatus. Gute schulische Leistungen bei Personen, welche an Autismus litten, seien gerade nicht gleichzusetzen mit ihren Möglichkeiten, den Alltag zu bestreiten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 ja gerade ein spezielles Setting benötige, um sein intellektuelles Potential überhaupt ausschöpfen oder gar zeigen zu können.

 

Es sei vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Unbestritten sei zudem, dass er bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» sowie «Verrichten der Notdurft» selbstständig sei. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung benötige der Beschwerdeführer 1 aber auch bei der Lebensverrichtung «Essen» Hilfe. Dies sei nicht genügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne das Ausmass der benötigten Hilfe. Die Eltern müssten den Beschwerdeführer 1 immer noch regelmässig zum Tisch zurückholen, wenn er beim Essen weglaufe. Er spiele oftmals mit dem Essen und vergesse sich, weshalb er abermals zum Essen ermahnt werden müsse. Es handle sich dabei nicht bloss um eine pubertäres Verhalten, welches «normal» und «tolerierbar» wäre, sondern ohne Intervention der Eltern würde keine angemessene Nahrungsaufnahme erfolgen. Zwar habe der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren gewisse Fortschritte erzielt, im Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind bestünden aber immer noch enorme Defizite. Der Mehraufwand der Eltern aufgrund dieser Defizite sei enorm.

 

Zur erforderlichen persönlichen Überwachung macht der Beschwerdeführer 1 im Weiteren noch geltend, es sei unklar, inwiefern seine schulischen Leistungen für die Beurteilung der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung relevant seien. Es sei korrekt, dass er den Schulweg alleine zurücklegen könne. Dies sei jedoch nur möglich, weil er mit einem Bus direkt von zu Hause ohne Umsteigen an die Schule fahren könne und die Bushaltestelle direkt vor der Schule liege. Das Absolvieren des Schulweges habe denn auch ausführlich mit ihm geübt werden müssen. Er könne sich gerade nicht selbstständig im Strassenverkehr bewegen. Die Bewegung im Freien sei denn – anerkanntermassen – nicht ohne Hilfe möglich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch in der Schule ein engmaschiges Coaching benötige, damit er sich nicht im Detail verliere. Dies gelinge ihm gemäss Abklärungsbericht 2022 und Schulbericht 2023 nicht immer. Sodann habe er Schwierigkeiten bei sozialen Kontakten, was auch im Schulbericht dokumentiert sei. Mit Bezug auf die Situation zu Hause sei es nach wie vor so, dass die Eltern alltäglich viel Zeit benötigten, um den Alltag mit dem Sohn zu bestreiten. Ohne Anleitung und Überwachung der Eltern könnte er u.a. infolge seiner geistigen Absenzen nicht alleingelassen werden. Ohne Unterstützung durch die Eltern wäre er den ganzen Tag untätig. Er sei oft in Gedankengängen oder Tagträumereien versunken und tauche in eine Fantasiewelt ab. Die Eltern müssten ihn stets unterstützen, damit er wieder aus dieser Welt hervorkomme und den Alltag bewältigen könne. Ebenfalls benötige er Unterstützung im Umgang mit seinen Wutanfällen. Die Eltern müssten ihn überwachen, um sicherzustellen, dass er seinen Geschwistern gegenüber nicht aggressiv werde. Diese notwendige engmaschige Betreuung und geringe Selbstständigkeit führe denn auch dazu, dass er nicht an Schullagern teilnehmen könne. Die persönlichen Einschätzungen der Abklärungsfachfrau, wonach die Aggressivität zu Hause auf die Pubertät zurückzuführen sei, würden zurückgewiesen. Diese Aussagen basierten nicht auf einer fachlichen Einschätzung, sondern einer persönlichen Schlussfolgerung (A.S. 7 ff.).

 

3.2    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» sowie «Verrichten der Notdurft» selbstständig ist (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 f.). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Lebensverrichtung «Essen» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und/oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, ist Folgendes festzuhalten:

 

3.2.1 Gemäss den Angaben im Bericht der zuständigen Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin () vom 16. Dezember 2022 über die Abklärung zu Hause besucht der Beschwerdeführer 1 die Privatschule D.___, [...], seit dem 19. Oktober 2020. Er leide an Autismus und habe die Logopädie und Ergotherapie in der E.___, [...], besucht. Aktuell erfolgten keine Therapien und es werde auch keine Betreuung oder Überwachung, wie es in der E.___ angeboten worden sei, durchgeführt. Der Beschwerdeführer 1 sei ein grossgewachsener, freundlicher Junge, der in der Schule von einem Coach () betreut werde. Er besuche die Schule zusammen mit dem Bruder C.___. Er sei in der Schule mehrheitlich selbstständig in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen.

 

Zur Lebensverrichtung «Essen» wurde dargelegt, der Beschwerdeführer 1 könne mit Messer und Gabel die Schneidbewegung machen, eine nötige Dritthilfe bei Essen oder Trinken sei nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 84 S. 1 Ziff. 1.1.3). Zur dauernden persönliche Überwachung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer 1 könne Gefahren einschätzen und bringe weder sich selbst noch andere in Gefahr. Er könne bei Gefahr reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Natel). Er sei in der Schule nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch keine Wutausbrüche. Solche Ausbrüche seien zu Hause geschildert worden, ca. einmal pro Woche. Im Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar und normal. Der Beschwerdeführer 1 übe in der Schule mit dem Coach, Prioritäten zu setzen, und brauche viel Zeit, um einen Wochenplan einzuhalten. Er verliere sich oft im Detail. Er bemühe sich, habe in sozialer Hinsicht aber Mühe (IV-Nr. 84 S. 3 Ziff. 1.4.3). Abschliessend gab die Abklärungsfachfrau noch an, die Abklärung an Ort und Stelle habe am 16. November 2022 stattgefunden im Beisein der Mutter (wobei sich diese dann zurückgezogen habe), der Beschwerdeführer (beide seien nur kurz dabei gewesen) und des Vaters. In der Schule in [...] sei am 12. Dezember 2022 ein Gespräch mit der Lehrperson und dem Coach des Beschwerdeführers 1 () und der Lehrperson des Beschwerdeführers 2 () erfolgt (IV-Nr. 84 S. 4 Ziff. 3).

 

3.2.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die obgenannte Abklärungsfachfrau am 13. Februar 2023 zu den vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Einwänden dahingehend Stellung, sie habe zusätzlich zum Besuch, der über eine Stunde gedauert habe, in der Privatschule D.___ mit den Lehrpersonen gesprochen. Sie habe alles Mögliche unternommen, um der Situation gerecht zu werden. Ihre 20-jährige Berufserfahrung habe dabei sicherlich auch eine Rolle gespielt. Es sei das Ziel aller, dass sich der Beschwerdeführer 1 weiterentwickeln könne und seine – wie der Vater erwähne – hohe Intelligenz einsetzen könne. Dass nach all den Jahren eine Stabilisation und eine Gewöhnung an den Alltag eintrete, scheine normal und wünschenswert. Seit September 2013 sei die Einstufung «mittelschweren Grades» belassen worden, erst aktuell, fast 10 Jahre später, scheine einer Herabsetzung aufgrund der Fortschritte gerechtfertigt. Zur Lebensverrichtung «Essen» sei festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer 1 nicht mit dem Besteck umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen vorhanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1, dass er anscheinend vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele, könne nicht als Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen schienen pubertäre Entwicklungen normal.

 

Zur persönlichen Überwachung legte die Abklärungsfachfrau dar, der Beschwerdeführer 1 werde nicht ständig überwacht oder beobachtet. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen. Seine schulischen Leistungen seien anscheinend auf hohem Niveau (der Vater spreche von einem möglichen weiterführenden Schulniveau auf Stufe Kantonsschule). Der Beschwerdeführer 1 könne bei Gefahr richtig reagieren und sich auch Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Handy). Eine engmaschige Betreuung entspreche nicht einer persönlichen Überwachung, wie sie im Gesetz vorgesehen sei. Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau noch fest, im Einwand werde mit dem Bericht aus dem Jahr 2020 verglichen und davon ausgegangen, dass die Situation immer noch die gleiche sei. Von einer Entwicklung hin zu mehr Selbstständigkeit werde nicht ausgegangen. Es scheine jedoch ein grosser Fortschritt zu sein, dass der Beschwerdeführer 1 keine heilpädagogische Schulförderung mehr benötige und die Privatschule mit all den anderen Jugendlichen besuchen könne. Eine persönliche Überwachung könne in der Schule nicht angeboten oder umgesetzt werden. Die engmaschige Betreuung zu Hause könne einer persönlichen Überwachung nicht gleichgestellt werden. Es werde bemängelt, dass mit der Privatschule Rücksprache genommen worden sei; dies entspreche nicht dem, was zu Hause an Hilfe nötig sei. Dies sei an sich klar, es helfe aber, das Bild der möglichen Dritthilfe abzurunden. Der Beschwerdeführer 1 halte sich dort seit Sommer 2020 während der Woche täglich auf. Vom Vater des Beschwerdeführers 1 sei klar kommuniziert worden, dass eine Rücksprache in der Schule möglich wäre. Dies sei umgesetzt worden (IV-Nr. 95 S. 2 f.).

 

3.2.3 Aufgrund der von Abklärungsfachfrau vorgenommen Abklärungen vor Ort vom 16. November 2022 und der erfolgten Rücksprache mit den Lehrpersonen vom 12. Dezember 2022 ist bei der Lebensverrichtung «Essen» mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, am Esstisch mit dem Besteck, d.h. Messer und Gabel, sachgerecht umzugehen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 Ziff. 1.1.3). Es besteht kein Hinweis, dass er die Speisen nicht zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonstwie nur auf eine unübliche Art verzehren könnte. Die Abklärungsfachfrau weist denn auch darauf hin, Lähmungen oder körperliche Einschränkungen seien nicht vorhanden (IV Nr. 95 S. 2). Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten und ergibt sich auch aus dem Berichterstattung 2019 der Sonderschullehrerin des Zentrums für körperbehinderte Kinder (E.___), [...], wonach der Beschwerdeführer 1 am Mittagstisch für die Nahrungsaufnahme keine Unterstützung benötige (vgl. IV-Nr. 66 S. 14). Der Ergotherapeut der E.___ hielt in seinem Abschlussbericht vom 19. August 2020 dementsprechend fest, feinmotorisch habe der Beschwerdeführer 1 sehr gute Fortschritte erzielt, er könne nun ganz feine Arbeiten genau und sauber durchführen. Sowohl sein Einsatz von Kraft wie auch von gezielter Bewegung sei differenzierter geworden (IV-Nr. 71 S. 3). Der damalige Abklärungsfachmann () hielt in seinem Abklärungsbericht vom 16. September 2020 (Abklärung vor Ort gleichen Datums) fest, der Beschwerdeführer 1 müsse täglich beim Essen von den Eltern dazu ermahnt werden, mit dem Besteck (und nicht mit den Händen) zu essen. Oft laufe er beim Essen vom Tisch weg und müsse zurückgeholt werden (IV-Nr. 69 S. 2 Ziff. 1.1.3). Dies wird vorliegend auch von seinen Eltern geltend gemacht, indem sie darauf hinweisen, der Beschwerdeführer 1 müsse nach wie vor beim Essen unterstützt werden. Sie müssten ihn immer noch regelmässig zum Tisch zurückholen, wenn er beim Essen weglaufe. Der Beschwerdeführer 1 spiele oftmals mit dem Essen und vergesse sich, weshalb er abermals zum Essen ermahnt werden müsse (vgl. Einwand vom 26. Januar 2023, IV-Nr. 93 S. 5 Ziff. 14). In der Beschwerde vom 10. März 2023 werden diese Vorbringen erneuert (vgl. S. 8 Ziff. 24; A.S. 14). Dazu ist festzuhalten, dass eine beim Beschwerdeführer allenfalls nach wie vor erforderliche Begleitung bzw. Rückholung an den Tisch bei der Lebensverrichtung «Essen» nicht zu berücksichtigen wäre, weil eine Hilflosigkeit bereits bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» anerkannt wird (vgl. IV-Nr. 84 S. 2 Ziff. 1.1.6; KSH, Rz. 2040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3 und 5). Benötigt eine versicherte Person die Hilfe Dritter bei mehreren der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen, dürfen die Teilfunktionen der Lebensverrichtung bei der Berechnung des Hilflosigkeitsgrades nur einmal berücksichtigt werden (KSH, Rz. 2024 mit Hinweis). Die Abklärungsfachfrau () weist in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 somit zu Recht darauf hin, deswegen könne keine Hilflosigkeit beim Essen angenommen werden (IV-Nr. 95 S. 2). Dass der Beschwerdeführer 1 nach den Angaben der Eltern «oftmals mit dem Essen spielt und sich vergisst», weshalb er zum Essen ermahnt werden müsse, begründet noch keine Hilflosigkeit, zumal ein solches Verhalten offenbar nur oft und nicht dauernd vorkommt. Im Rahmen der aktuellen Abklärung vom 16. November 2022 und auch nach Rücksprache mit der Lehrperson bzw. dem Coach vom 12. Dezember 2022 wurde eine behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert (IV-Nr. 84 S. 1 Ziff. 1.1.3). Gemäss den abschliessenden Angaben im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 waren der Beschwerdeführer 1 und seine Eltern bei der Abklärung anwesend (IV-Nr. 84 S. 4 Ziff. 3.). Im Weiteren erfolgte ein Gespräch mit den Eltern am 30. November 2022 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einwände der Eltern von der Abklärungsperson berücksichtigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen wurden. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, es liege beim Essen keine Hilflosigkeit vor und bei einem 15-jährigen seien pubertäre Entwicklungen normal (vgl. IV-Nr. 95 S. 2). Dieser Einschätzung ist mit Blick auf die gesamten vorhandenen Informationen beizupflichten.

 

3.2.4 Zur Überwachungsbedürftigkeit hielt die Abklärungsfachfrau gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärung vom 16. November 2022 fest, der Beschwerdeführer 1 benötige keine dauernde persönliche Überwachung. Er könne Gefahren einschätzen und bringe weder sich selbst noch andere in Gefahr. Bei Gefahr könne er reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon (Natel). Er sei in der Schule nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch keine Wutausbrüche. Es werde geschildert, dass solche sich zu Hause, ca. einmal pro Woche, ereigneten. Im Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar und normal. In der Schule übe der Beschwerdeführer 1 mit dem Coach, Prioritäten zu setzen; er brauche viel Zeit, um einen Wochenplan einzuhalten. Er verliere sich oft im Detail. Er habe sozial Mühe, bemühe sich aber. Eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer 1 könne Gefahren einschätzen und für sich und andere Verantwortung übernehmen (IV-Nr. 84 S. 3 Ziff. 1.4.3). Diesen Abklärungsergebnissen ist zu folgen. Die von den Eltern beschriebene engmaschige Betreuung entspricht nicht einer Überwachung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist. So ist eine dauernde persönliche Überwachung beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (KSH, Rz. 2076). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf die vorerwähnten Feststellungen der Abklärungsfachfrau, welchen die Abklärungen vor Ort und zusätzliche Rückfragen bei den mit dem Beschwerdeführer 1 befassten pädagogischen Fachpersonen zugrunde liegen, durchaus für begrenzte Zeitabschnitte alleine gelassen werden, da er in der Lage ist, bei Gefahr zu reagieren und Hilfe zu holen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ohne Überwachung sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. So ist er unbestrittenermassen auch in der Lage, seinen Schulweg alleine mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Dies ist zwar gemäss den Angaben der Eltern nur dank günstiger Bedingungen möglich (direkter Bus von zu Hause ohne Umsteigen, Bushaltestelle direkt vor der Schule, vorgängiges intensives Üben), spricht aber dennoch dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit den Gefahren des Strassenverkehrs umgehen kann, sofern er sich in einer ihm gut vertrauten Umgebung befindet. Die Intensität der Betreuung durch die Eltern zu Hause und diejenige durch den Coach in der Schule genügen nicht, um auf eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 im oben (unter E. II. 2.3.4 hiervor) dargelegten Sinn schliessen zu können. Daran vermag auch die ärztliche Stellungnahme der die Mutter des Beschwerdeführers 1 behandelnden Psychiaterin vom 1. Dezember 2022, worin die schwere Belastung insbesondere der Mutter durch die beiden Kinder dargelegt wird (vgl. IV-Nr. 93 S. 36 f.), nichts zu ändern. Die darin beschriebene, erforderliche intensive alltagspraktische Anleitung der beiden Söhne kann nicht einer dauernden persönlichen Überwachung im dargelegten Sinn gleichgesetzt werden. Zudem gilt es zu beachten, dass auch nicht behinderte Kinder im Alter des Beschwerdeführers 1 unter Umständen ein gewisses Mass an alltagspraktischer Anleitung benötigen.

 

3.2.5 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer 1 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Lebensverrichtung «Essen» ausgewiesen und er benötigt auch keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV; eine lebenspraktische Begleitung des unmündigen Beschwerdeführers 1 fällt hier nicht in Betracht (vgl. Art. 38 IVV; KSH, 2084 ff.). Der Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 wurde unbestrittenermassen von einer qualifizierten Person erstattet, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Beschwerdeführers 1 hat. Es besteht hier kein Hinweis für medizinische Unklarheiten. Der Berichtstext der erfahrenen Abklärungsfachfrau erscheint plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen. Klare feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, zumal die Abklärungsergebnisse vom 16. November 2022 von der Abklärungsfachfrau nach erfolgter Prüfung der Einwände in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 bestätigt wurden (vgl. IV-Nr. 95). Demnach besteht kein Anlass, in ihr Ermessen einzugreifen (vgl. E. II. 2.3.5 hiervor). Damit ist der Beschwerdeführer 1 in nurmehr drei Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb seine Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV als leicht zu qualifizieren ist.

 

3.3    Im Weiteren ist zu prüfen, ob die im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens per 31. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 34 [VSBES.2023.66]) mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2023 angeordnete Reduktion der Hilflosenentschädigung in Bezug auf den im Jahr 2011 geborene Beschwerdeführer 2 (C.___) ebenfalls gerechtfertigt ist:

 

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte die dem Beschwerdeführer 2 bisher gewährte Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades und begründete dies damit, gemäss ihren Abklärungen (Bericht vom 16. Dezember 2022, IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]) benötige er nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter. Es bestehe somit lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gemäss den Abklärungen vor Ort und gestützt auf die Rücksprache mit der Schule habe seit der letzten Beurteilung im Jahr 2020 eine Entwicklung stattgefunden und der Beschwerdeführer 2 sei selbstständiger geworden. Es sei unbestritten, dass er beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung die Hilfe Dritter benötige. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen bedürfe er keiner Dritthilfe. In Bezug auf das «Essen» sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit dem Besteck selber umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen vorhanden. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer 2 über den Mittag nur ein Sandwich esse, scheint laut der Auskunft der Lehrperson derjenige zu sein, dass er ein solches von zu Hause mitbekomme. In der Schule werde nicht gekocht, sondern das mitgebrachte Essen – allenfalls aufgewärmt – gegessen. Bezüglich des Verrichtens der Notdurft sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 ein Closomat bedienen könnte. Der Beschwerdeführer 2 benötige keine dauernde persönliche Überwachung (IV-Nr. 43 [VSBES.2023.66]; A.S. 1 ff.).

 

3.3.2 Der Beschwerdeführer 2 bringt demgegenüber vor, es sei ihm (weiterhin) eine Hilflosentschädigung mittleren Grads zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, seinen Eltern sei nur unzureichend die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts gewährt worden. Es sei lediglich am 30. November 2022 ein Gespräch mit den Eltern ohne Abarbeitung eines detaillierten Fragebogens zur Situation zu Hause und den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Der zusätzliche Zeitbedarf, der bei den Eltern für die notwendige Hilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 anfalle, sei mit ihnen nicht besprochen worden, sondern die Zeitangaben im Abklärungsbericht entstammten den Vermutungen der Abklärungsfachfrau. Dieser Umstand sei von den Eltern im Nachgang zum Gespräch vom 30. November 2022 mit einer E-Mail vom 1. Dezember 2022 an die Abklärungsfachfrau umgehend bemängelt und mit erneuter E-Mail vom 2. Dezember 2022 nochmals vorgebracht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Abklärungsfachfrau über eine langjährige Berufserfahrung verfüge. Es seien jedoch nicht allgemeine Erfahrungen und persönliche Beurteilungen, sondern einzig die konkrete Situation des Beschwerdeführers 2 relevant. Statt bei den Eltern weitere Abklärungen vorzunehmen, sei am 12. Dezember 2022 eine Befragung von Personen an der Schule des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Diese Personen könnten sich jedoch nicht zur Situation zu Hause äussern. Die Beschwerdeführer hätten unterschiedlichen Behinderungen und seien unterschiedlich alt. Vor diesem Hintergrund werde bestritten, dass die Feststellungen, beide Kinder hätten eine so grosse Entwicklung durchgemacht und neu sei der Grad der Hilflosigkeit nur noch leicht statt mittel, sachlich begründet seien. Während beim Beschwerdeführer 2 eine dyspraktische Störung mit räumlich-konstruktiver Störung, Hinweise auf Aufmerksamkeitsdefizite und Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation ohne Hinweise auf Autismusspektrumsstörungen diagnostiziert worden seien, leide sein Bruder an einer Autismusspektrumsstörung. Besonders deutlich werde die mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes beim Thema Schule und Fördermassnahmen. Die aktuelle Schulsituation mit dem Besuch der D.___, [...], sei nicht auf eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers 2, sondern auf das rücksichtslose Verhalten des Leitungsorgans der E.___, [...], sowie den Mangel an besseren Alternativen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 2 benötige gemäss Schulbericht 2023 die Inputs in Kleingruppen und sei darauf angewiesen, dass die Lehrperson ihn aktiv in das Geschehen einbeziehe. Er arbeite denn auch oft im Lernstudio. Der Beschwerdeführer 2 sei damit weit davon entfernt, eine Regelschule besuchen zu können. Um ihn auch in der aktuellen Schule so gut wie möglich zu fördern, habe er nicht nur einen Coach, sondern nach wie vor auch einen Sonderschulstatus.

 

Es sei vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Unbestritten sei zudem, dass er bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» selbstständig sei. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung benötige der Beschwerdeführer 2 aber auch bei den Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» Hilfe. Dies sei nicht genügend abgeklärt worden. Beim Essen müsse der Beschwerdeführer 2 nicht bloss aufgefordert werden, korrekt mit dem Besteck umzugehen, sondern er brauche auch beim Umgang mit Messer und Gabel noch Hilfe. Er sei nicht in der Lage, ein Stück Fleisch zu schneiden. Er habe aufgrund eines leichten Tremors feinmotorische Störungen. Die Eltern gäben ihm für das Mittagessen ein Sandwich mit. Was die Abklärungsfachfrau daraus ableite, bleibe jedoch unklar. Es wäre auch möglich, dem Beschwerdeführer 2 ein Menu mitzugeben, welches in der Mikrowelle aufgewärmt werden könnte. Dies erfolge jedoch gerade nicht, weil er beim Einnehmen eines Menus, das den Umgang mit Messer und Gabel bedinge, Hilfe benötige. Zwar habe der Beschwerdeführer 2 in den letzten zwei Jahren gewisse Fortschritte gemacht, im Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind bestünden aber immer noch enorme Defizite. Neben den feinmotorischen Einschränkungen bestehe auch die Problematik, dass der Beschwerdeführer 2 oftmals vergesse, genügend zu essen und zu trinken. Zu Hause erfolge eine Überwachung durch die Eltern, was unterstreiche, dass er beim Essen auf Hilfe angewiesen sei. Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» benötige der Beschwerdeführer 2 immer noch Hilfe, da eine Nachkontrolle notwendig sei. Manchmal sei ein Nachputzen nötig. Zudem würde er ohne Aufforderung der Eltern auch vergessen, sich die Hände zu waschen. Es sei nach wie vor so, dass die Reinigung durch den Beschwerdeführer 2 alleine nach dem Stuhlgang unvollständig sei und in der Unterwäsche entsprechende Spuren ersichtlich seien, sofern keine Nachkontrolle erfolge. Damit benötige er auch bei dieser Lebensverrichtung nach wie vor Unterstützung und Hilfe durch die Eltern.

 

Zur erforderlichen persönlichen Überwachung macht der Beschwerdeführer 2 im Weiteren noch geltend, er sei mittlerweile 12 Jahre alt. In Abweichung von früheren Abklärungen sei aktuell von einer notwendigen persönlichen Überwachung auszugehen. Der Betreuungsaufwand für ein 12-jähriges Kind müsste abnehmen und es müsste möglich sein, ein solches Kind stundenweise alleine zu Hause zu lassen. Dies sei beim Beschwerdeführer 2 aber gerade nicht der Fall. Er könne trotz seines Alters noch nicht alleine gelassen werden, was bei gleichaltrigen Kindern ohne Beeinträchtigung in diesem Alter möglich wäre. Der Beschwerdeführer 2 finde sich alleine zu Hause nicht zu Recht und er sei nicht in der Lage, adäquat zu regieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 sei er gerade nicht in der Lage, Gefahren richtig einzuschätzen. Es sei deshalb notwendig, ihn ständig zu überwachen. Der Beschwerdeführer 2 gehe auch keinem Hobby nach, da er dies nicht selbstständig ausüben könnte. Er spiele ausschliesslich mit seinen beiden Brüdern [...] (13-jährig) und [...] (9-jährig). Er benötige auch im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, dauernde Überwachung, da er die Gefahren nicht einschätzen könne. Den Schulweg meistere er nur deshalb alleine, weil die Bushaltestelle direkt vor der Schule sei und dieser Weg mit ihm von den Eltern und den Lehrpersonen intensiv geübt worden sei. In der Schule werde er durch einen Coach betreut. Ohne diese Betreuung wäre es ihm gar nicht möglich, die D.___ in [...] zu besuchen (A.S. 7 ff. [VSBES.2023.66]).

 

3.4    Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» selbstständig ist (vgl. IV-Nr. 35 S. 1 f. [VSBES.2023.66]). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer 2 bei den Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und/oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, ist Folgendes festzuhalten:

 

3.4.1 Aus dem Abklärungsbericht der zuständigen Abklärungsfachfrau () vom 16. Dezember 2022 geht hervor, der Beschwerdeführer 2 besuche die D.___ in [...] seit dem 19. Oktober 2020. Die zuständige Lehrperson () habe im Gespräch vom 12. Dezember 2022 berichtet, wie sie den Beschwerdeführer 2 in der Schule erlebe. Er nehme meist ein Sandwich mit in die Schule, warm gekocht werde für ihn nicht. In der Schule bemerke sie keine Probleme beim Toilettengang oder beim Verhalten gegenüber anderen. Während der Abklärung zu Hause habe er einen vernünftigen Eindruck hinterlassen. Bei der Lebensverrichtung «Essen» wurde festgestellt, der Beschwerdeführer 2 könne in der Schule mit einer Schere normal schneiden. Er könne Kraft einsetzen und die Schneidbewegungen koordinieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass beim Schneiden mit dem Messer und beim Benützen der Gabel Dritthilfe erforderlich oder eine andere Dritthilfe beim Essen nötig sein sollte. Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» wurde angegeben, der Beschwerdeführer 2 benötige in der Schule keine Dritthilfe beim Toilettengang und es seien diesbezüglich auch keine Probleme erkennbar. Gerüche oder die Anforderung von Hilfe könnten in der Schule ausgeschlossen werden. Sollte zu Hause beim Reinigen nach dem Stuhlen ein Problem auftreten, könne mit Hilfe eines Closomaten Abhilfe geschaffen werden. Der Beschwerdeführer 2 wäre in der Lage, diesen zu bedienen. Eine Notwendigkeit dafür müsste medizinisch bestätigt werden. Die Erforderlichkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde von der Abklärungsperson ebenfalls verneint. Der Beschwerdeführer 2 sei in der Lage, Gefahren richtig einzuschätzen und weder sich selbst noch andere zu gefährden. Abschliessend wurde noch bemerkt, die Abklärung an Ort und Stelle habe am 16. November 2022 im Beisein der Mutter stattgefunden, wobei sie sich nach einiger Zeit zurückgezogen habe. Anwesend sei auch der Vater gewesen und ebenfalls – wenn auch nur kurz – der Beschwerdeführer 2. Es habe am 12. Dezember 2022 eine Besprechung mit der Lehrperson () in der Schule in [...] stattgefunden, wobei auch der Coach des Bruders () dabei gewesen sei (IV-Nr. 35 [VSBES.2023.66]).

 

3.4.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2023 zu den vom Beschwerdeführer 2 erhobenen Einwänden wie folgt Stellung: Zusätzlich zum Besuch zu Hause vom 16. November 2022, der über eine Stunde gedauert habe, habe sie in der Schule mit den Lehrpersonen in der Privatschule in [...] gesprochen. Es sei das Ziel aller, dass sich der Beschwerdeführer 2 weiterentwickeln könne. Dass nach all den Jahren eine Stabilisation und eine Gewöhnung an den Alltag eintrete, sei normal und wünschenswert. Seit Mai 2017 sei die Einstufung auf eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades belassen worden; erst aktuell, fast 6 Jahre später, scheine eine Herabsetzung aufgrund der Fortschritte gerechtfertigt. Zur Lebensverrichtung «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie könne nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer 2 mit dem Besteck nicht selber umgehen, schneiden und essen könne. Es seien keine Lähmungen oder sonstige körperliche Einschränkungen vorhanden. Der Grund, weshalb er «nur» ein Sandwich über den Mittag esse, scheine laut Auskunft der Lehrperson derjenige zu sein, dass er dies von zu Hause mitbekomme. In der Schule werde nicht gekocht, wie dies im Werbefilm der Schule gezeigt werde. Entweder werde das mitgebrachte Essen aufgewärmt oder es werde eben nur ein Sandwich gegessen. Die blosse Aufforderung, korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründe keine Hilflosigkeit. Zur Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer 2 könnte einen Closomaten bedienen, sollte es ein Problem beim Reinigen nach dem Stuhlen geben. Es sei gesetzlich vorgegeben, dass ein Hilfsmittel eingesetzt werden müsse, sollte dies die Selbstständigkeit in einem Bereich ermöglichen. Es bleibe sodann unbestritten, dass C.___ nicht persönlich überwacht werden müsse. Im Einwand werde mit dem Bericht aus dem Jahr 2020 verglichen und davon ausgegangen, dass die Situation immer noch die gleiche sei. Von einer Entwicklung hin zu mehr Selbstständigkeit werde nicht ausgegangen. Die Rücksprache mit der Lehrperson in der Privatschule helfe, das Bild einer allenfalls notwendigen Dritthilfe abzurunden. Der Beschwerdeführer 2 halte sich dort während der Woche jeden Tag seit dem Sommer 2020 auf. Es sei vom Vater klar vorgegeben worden, dass eine Rücksprache in der Schule möglich wäre. Dies sei nun umgesetzt worden (IV-Nr. 42 [VSBES.2023.66]).

 

3.4.3 Aufgrund der von Abklärungsfachfrau vorgenommen Abklärungen vor Ort vom 16. November 2022 und der erfolgten Rücksprache mit der Lehrperson vom 12. Dezember 2022 ist bei der Lebensverrichtung «Essen» mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich in der Lage ist, mit dem Besteck, d.h. Messer und Gabel, sachgerecht umzugehen (vgl. IV-Nr. 35 S. 1 Ziff. 1.1.3 [VSBES.2023.66]). Es besteht kein Hinweis, dass er die Speisen nicht zerkleinern, nur mit den Fingern zum Mund führen oder sonstwie nur auf eine unübliche Art verzehren könnte. Die Abklärungsfachfrau weist denn auch darauf hin, Lähmungen oder körperliche Einschränkungen seien nicht vorhanden (IV Nr. 42 S. 2 [VSBES.2023.66]). Dass der Beschwerdeführer 2 nicht bloss aufgefordert werden muss, korrekt mit dem Besteck umzugehen, sondern beim Umgang mit Messer und Gabel noch Hilfe benötigt, geht aus dem Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 so nicht hervor. Ebenso wenig der Umstand, er wäre aufgrund eines leichten Tremors und der dadurch bedingten feinmotorischen Einschränkungen nicht in der Lage, ein Stück Fleisch zu schneiden. Die Abklärungsfachfrau stellte aufgrund ihrer Abklärungen vielmehr fest, der Beschwerdeführer 2 könne in der Schule mit einer Schere normal schneiden. Er sei in der Lage, Kraft einzusetzen und die Schneidbewegungen zu koordinieren. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass beim Schneiden mit dem Messer und bei der Benützung der Gabel eine Dritthilfe oder eine andere Hilfe beim Essen nötig sein sollte (IV-Nr. 35 S. 1 [VSBES.2023.66]). Auf diese plausible Beurteilung der Abklärungsfachfrau ist abzustellen. Die blosse Aufforderung, korrekt mit dem Besteck umzugehen, begründet noch keine Hilflosigkeit. Im Rahmen der aktuellen Abklärung vom 16. November 2022 und auch nach Rücksprache mit der Lehrperson vom 12. Dezember 2022 wurde eine behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert. Dass der Beschwerdeführer 2 «oftmals vergisst, genügend zu essen und zu trinken», wurde ebenso wenig vermerkt. Gemäss den abschliessenden Angaben im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 waren der Beschwerdeführer 2 und seine Eltern bei der Abklärung vor Ort vom 16. November 2022 anwesend (vgl. IV-Nr. 35 S. 3 Ziff. 3. [VSBES.2023.66]). Im Weiteren erfolgte ein Gespräch mit den Eltern am 30. November 2022 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 [VSBES.2023.66]). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einwände der Eltern von der Abklärungsperson berücksichtigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen wurden. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, es liege beim Essen keine Hilflosigkeit vor (vgl. IV-Nr. 95 S. 2 [VSBES.2023.66]). Anhaltspunkte, dass dieses Abklärungsergebnis nicht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Von einer Fehleinschätzung der Abklärungsfachfrau, welche ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigen würde, kann daher nicht ausgegangen werden.

 

3.4.4 Zur Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 benötige immer noch Hilfe bei dieser Lebensverrichtung, da eine Nachkontrolle notwendig sei. Manchmal sei ein Nachputzen nötig. Zudem vergesse er ohne Aufforderung der Eltern, sich danach die Hände zu waschen. Es sei nach wie vor so, dass die Reinigung durch den Beschwerdeführer nach dem Stuhlgang unvollständig sei und in der Unterwäsche dementsprechend Spuren ersichtlich seien, sofern keine Nachkontrolle erfolge. Er benötige hier somit immer noch die Hilfe der Eltern (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 27 f.; A.S. 15 f. [VSBES.2023.66]). Diese Einwände widersprechen dem Abklärungsergebnis der Abklärungsfachfrau vom 16. November 2022, wonach der Beschwerdeführer 2 bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» in der Schule keine Dritthilfe beim Toilettengang benötige; es seien diesbezüglich auch keine Probleme erkennbar. Gerüche oder die Anforderung von Hilfe könnten in der Schule ausgeschlossen werden. Sollte es zu Hause ein Problem beim Reinigen nach dem Stuhlen geben, könne mit Hilfe eines Closomaten Abhilfe geschaffen werden. Der Beschwerdeführer 2 wäre in der Lage, ein solches Hilfsmittel zu bedienen (IV-Nr. 35 S. 2 Ziff. 1.1.5 [VSBES.2023.66]). Angesichts dieser plausiblen und begründeten Abklärungsergebnisse kann nicht von einer Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 bei dieser Lebensverrichtung ausgegangen werden. Stellt der Toilettengang nach den Angaben der Lehrperson in der Schule kein Problem dar, ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu Hause der Fall sein sollte.

 

3.4.5 Zur Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wird darauf hingewiesen, der Betreuungsaufwand für ein 12-jähriges Kind müsste abnehmen und es müsste möglich sein, ein solches Kind stundenweise alleine zu Hause zu lassen. Dies sei beim Beschwerdeführer 2 gerade nicht der Fall. Er könne trotz seines Alters noch nicht alleine gelassen werden. Er finde sich alleine zu Hause nicht zu Recht und sei nicht in der Lage, adäquat zu reagieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Er sei nicht in der Lage, Gefahren richtig einzuschätzen. Es sei deshalb notwendig, ihn ständig zu überwachen. Er benötige auch im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, dauernde Überwachung, da er die Gefahren nicht einschätzen könne. Den Schulweg meistere er nur deshalb alleine, weil die Bushaltestelle direkt vor der Schule sei und dieser Weg mit ihm von den Eltern und den Lehrpersonen intensiv geübt worden sei. In der Schule werde er durch einen Coach betreut. Ohne diese Betreuung wäre es ihm nicht möglich, die D.___ in [...] zu besuchen (Beschwerde, S. 10 f.; A.S. 16 f. [VSBES.2023.66]).

 

Die Abklärungsfachfrau stellte anlässlich ihrer Abklärung vom 16. November 2022 demgegenüber fest, eine dauernde persönliche Überwachung des Beschwerdeführers 2 sei nicht erforderlich (IV-Nr. 35 S. 3 Ziff. 1.4.3). Dem Einwand, er finde sich allein zu Hause nicht zurecht und sei nicht in der Lage, adäquat zu reagieren, wenn etwas nicht in Ordnung sei, kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Feststellungen der Abklärungsfachfrau ist er in der Lage, Gefahren richtig einzuschätzen und weder sich selbst noch andere zu gefährden. Es kann auch nicht gesagt werden, er könne nicht allein gelassen werden. So wurde bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung», bei welcher eine Hilflosigkeit anerkannt wurde, dargelegt, der Beschwerdeführer 2 könne sich mitteilen, mit anderen Kontakt aufnehmen und mit dem Mobiltelefon (Natel) Hilfe holen (IV-Nr. 35 S. 2 Ziff. 1.1.6 [VSBES.2023.66]). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 zumindest stundenweise nicht allein gelassen werden könnte und eine Drittperson dauernd bei ihm anwesend sein müsste. Eine intensive andauernde persönliche Überwachung im dargelegten Sinn ist somit nicht erforderlich. Dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Abklärungsfachfrau im Aussenbereich, insbesondere im Strassenverkehr, nicht in der Lage ist, sich selbstständig zurecht zu finden, an Schullagern nicht teilnimmt und auch sonst bei einer Veränderung von gewohnten Abläufen (z.B. wenn der Bus nicht kommt) an seine Grenzen stösst, wurde bereits bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» berücksichtigt, indem eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe anerkannt wird. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (vgl. KSH, Rz. 2075).

 

3.4.6 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer 2 keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» ausgewiesen und er benötigt auch keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV. Es besteht auch hier kein Hinweis für medizinische Unklarheiten. Der Berichtstext der erfahrenen Abklärungsfachfrau erscheint plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen. Klare feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, zumal die Abklärungsergebnisse vom 16. November 2022 von der Abklärungsfachfrau nach erfolgter Prüfung der Einwände in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 bestätigt wurden (vgl. IV-Nr. 42 S. 2 f. [VSBES.2023.66]). Damit ist auch der Beschwerdeführer 2 in nurmehr drei Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb seine Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV als leicht zu qualifizieren ist.

 

4.      Nach dem Gesagten sind die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 14. Februar 2022, worin der bisherige Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades auf einen solchen für eine Hilflosigkeit leichten Grades auf Ende März 2023 reduziert wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend nach; es besteht somit kein Anlass für weitergehende Abklärungen. Die Beschwerden sind somit abzuweisen.

 

5.

5.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

5.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Die Beschwerdeführer haben Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

 

 

Der vorliegende Entscheid – bezogen auf A.___ – wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 bestätigt.

 

Der vorliegende Entscheid – bezogen auf C.___ – wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 aufgehoben.