Urteil vom 27. November 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1944 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Die jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) belief sich ab 1. Juni 2015 auf CHF 1'479.00 pro Monat (Verfügung vom 6. Dezember 2015, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 277), ab 1. Januar 2016 auf CHF 1'498.00 pro Monat (Verfügung vom 28. Dezember 2015, AK-Nr. 279), ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'522.00 pro Monat (Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 300), ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'539.00 pro Monat (AK-Nr. 346), ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'552.00 pro Monat (AK-Nr. 405) und ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'556.00 pro Monat (AK-Nr. 447). Die Berechnungen, auf welchen die verfügten und ausbezahlten Leistungen basierten, enthielten jeweils kein Vermögen aus Grundeigentum.
2.
2.1 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass in der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien gelegene Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 («Steuerwert Domizilkanton» CHF 12'766.00 x Repartitionsfaktor 3.35) berücksichtigt worden war (vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 2015 wie folgt neu fest: CHF 1'267.00 pro Monat bis Ende 2015, CHF 1'258.00 im Jahr 2016, CHF 1'290.00 im Jahr 2017, CHF 1'298.00 im Jahr 2018, CHF 1'294.00 im Jahr 2019 und CHF 1'304.00 ab Januar 2020. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausgerichteten Leistungen resultierte für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2020 eine Rückforderung von insgesamt CHF 14'556.00 (vgl. AK-Nr. 511). Die der neuen Verfügung zugrundeliegenden Berechnungen enthielten den von den Steuerbehörden übernommenen Betrag von CHF 42'766.00 als Vermögenswert mit der Bezeichnung «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» (vgl. AK-Nr. 506 ff.).
2.2 Am 24. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. September 2020 erheben. Sie legte dar, die Liegenschaft gehöre ihr nicht alleine, sondern nur zu einem Anteil von 40/60, und weise zudem einen weit geringeren Wert auf. Deshalb seien die Ergänzungsleistungen nicht zu kürzen und die Rückforderung zu erlassen (AK-Nr. 521). Am 28. November 2020 wurden weitere Unterlagen eingereicht (AK-Nr. 533). Eine weitere Eingabe erfolgte am 11. November 2021 per E-Mail (AK-Nr. 595; vgl. auch AK-Nr. 564). Die Beschwerdegegnerin fragte bei den Steuerbehörden nach und brachte in Erfahrung, dass der Wert der Liegenschaft im dortigen Verfahren von CHF 12'766.00 auf CHF 8'446.00, entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin von 2/3, reduziert worden sei (AK-Nr. 618; vgl. auch AK-Nr. 597). Die Beschwerdeführerin liess am 20. Mai 2022 nochmals eine Stellungnahme einreichen (AK-Nr. 627) und Unterlagen zu den Akten geben (AK-Nr. 628).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (AK-Nr. 645) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. September 2020 teilweise gut. Sie bezifferte den Wert der Liegenschaft neu auf CHF 25'338.00 (3 x CHF 8'446.00) und berücksichtigte ausserdem einen Ertrag aus dieser Liegenschaft in der Höhe von 4 % dieses Betrags [5 % Mietertrag, entsprechend CHF 1'266.00, minus Unterhaltskosten von 20 % davon, entsprechend CHF 253.20], also CHF 1'012.00 pro Jahr. Damit resultierten neu monatliche Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale) in der Höhe von CHF 1'394.00 von Oktober 2015 bis Dezember 2015, CHF 1'404.00 im Jahr 2016, CHF 1'436.00 im Jahr 2017, CHF 1'444.00 im Jahr 2018, CHF 1'440.00 im Jahr 2019 und CHF 1'450.00 im Jahr 2020. Weiter wurden mit der Verfügung vom 21. Juni 2022, die den Einspracheentscheid umsetzte, auch die Ansprüche im Jahr 2021 (CHF 1'471.00 pro Monat) und ab Januar 2022 (CHF 1'475.00 pro Monat) neu festgesetzt. Insgesamt resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2022 ein zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00 (AK-Nr. 636). Diese Summe wurde in der Folge nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 663 S. 1 f.).
2.4 Am 23. August 2022 gingen bei der Beschwerdegegnerin ein handgeschriebener Zettel und verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 654 ff.).
3.
3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom 24. Oktober 2020 um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV vom 28. September 2020» (AK-Nr. 663). Sie hielt fest, mit der Einsprache vom 24. Oktober 2020 (E. I. 2.2 hiervor) sei gleichzeitig um Erlass der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf CHF 14'556.00 festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020 nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in Italien sei.
3.2 Die dagegen am 14. November 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 15. März 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 6 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 (A.S. 13 ff.), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
4.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. April 2023 (A.S. 19 f.) an ihrem Standpunkt fest.
4.4 Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik vom 12. Mai 2023 (A.S. 23 ff.) zur Frage Stellung, ob eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22./23. August 2022 (AK-Nr. 654 f.) als mögliche Beschwerde an das Versicherungsgericht weiterzuleiten gewesen wäre – was verneint wird –, und hält an ihrem Rechtsbegehren fest.
4.5 Die Beschwerdeführerin lässt am 28. Mai 2023 eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 27 f.).
5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde form- und fristgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (AK-Nr. 645) wurde die Einsprache vom 24. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 28. September 2020 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wurden im Vergleich zur Rückforderungsverfügung vom 28. September 2020 für den Rückforderungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2020 zusätzliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 8'703.00 (3 x CHF 127.00 plus 57 x CHF 146.00) zugesprochen. Die Rückforderung von CHF 14'556.00 hätte sich damit auf CHF 5'853.00 reduziert (eine Verrechnung im eigentlichen Sinn liegt nicht vor, da die Verfügung vom 28. September 2020, auf der die Rückforderung basiert, nie in Rechtskraft erwuchs, bevor sie durch den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 ersetzt wurde). Aus nicht bekannten Gründen wurde der Beschwerdeführerin allerdings am 29. Juni 2022 dieser Betrag plus die zusätzlichen Nachzahlungen für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Juni 2022, total CHF 12'123.00, ausbezahlt, so dass die Beschwerdegegnerin anschliessend den Betrag von CHF 8'703.00 ebenfalls zurückfordern musste und sich die Rückforderungssumme weiterhin auf insgesamt CHF 14'556.00 beläuft. Dieser Betrag bildet auch den Streitwert.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 14'556.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2. Zu klären ist zunächst der Anfechtungsgegenstand.
2.1 Wie dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 28. September 2020 (AK-Nr. 511) einen Betrag von CHF 14'556.00, betreffend die Zeit vom Oktober 2015 bis September 2020, zurück. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (AK-Nr. 645) und der diesen umsetzenden Verfügung vom gleichen Datum (AK-Nr. 636) wurden der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zusätzliche Leistungen von CHF 8’703.00 (3 x CHF 127.00 = CHF 381.00 für das Jahr 2015; 57 x CHF 146.00 = CHF 8'322.00 für die Zeit von Januar 2016 bis September 2020) zugesprochen. Damit hätte sich die Rückforderung von CHF 14'556.00 eigentlich auf CHF 5’853.00 reduziert. Da der zusätzlich zugesprochene Betrag der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt wurde (vgl. AK-Nr. 663 S. 1 f.), blieb es aber letztlich beim Rückforderungsbetrag von CHF 14'556.00.
2.2 In der Folge liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Papier respektive einen Zettel mit handschriftlichen Bemerkungen (AK-Nr. 654) und einigen Dokumenten (AK-Nr. 655) einreichen. Die handschriftliche Bemerkung lautet wie folgt: «z.H. Frau [...] [= zuständige Sachbearbeiterin]. M.f.G. B.___ [= Vertreter der Beschwerdeführerin]. Verkaufspreis 10'000 Euro, Notariat und Div. Spesen 2'100 Euro = Effektiver Erlös 7'900 Euro, Spesen Konsulat CHF 810», weiter ist die AHV-Nummer der Beschwerdeführerin angegeben. Die Eingabe ist nicht datiert. Sie traf bei der Beschwerdegegnerin am 23. August 2022 ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes wäre damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) wahrscheinlich eingehalten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin diese Eingabe zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen und wenn ja, ob die Unterlassung der Weiterleitung dazu führt, dass der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 nicht rechtskräftig wurde und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist.
2.3 Aus den genannten Gründen wurde in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2023 (A.S. 21) die Frage aufgeworfen, ob diese Eingabe, welche am 22. / 23. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin eintraf, als mögliche Beschwerde zu betrachten und an das Versicherungsgericht weiterzuleiten gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, die Einsprache vom 24. Oktober 2020 (AK-Nr. 521) gegen die Verfügung vom 28. September 2020 enthalte Anträge und eine ausführliche Begründung. Vor diesem Hintergrund sei der am 23. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen «Kurzfresszettel» (AK-Nr. 654) nicht als Beschwerde anzusehen gewesen. Dieser Auffassung ist zu folgen: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, zeigt die Eingabe vom 24. Oktober 2020, welche als Einsprache bezeichnet ist und eine klare Argumentation enthält, an welche die Anträge anschliessen, wie die Beschwerdeführerin respektive ihr Vertreter ein Rechtsmittel formuliert. Weiter lässt sie den Schluss zu, dass eine Rechtsmittelbelehrung verstanden wird. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerde in einer vergleichbaren Form und bei der zuständigen, in der Rechtsmittelbelehrung genannten Instanz, also dem Versicherungsgericht, erhoben worden wäre. Die an die Beschwerdegegnerin gerichtete, kurze handschriftliche Berechnung war daher nicht als Beschwerde zu interpretieren, zumal die gleichzeitig eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 655) bereits mit der Eingabe vom 20. Mai 2022, vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022, zu den Akten gegeben worden waren (vgl. AK-Nr. 627 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter haben denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe vom 23. August 2022 (Eingangsdatum) als Beschwerde interpretieren und an das Gericht weiterleiten müssen. Angesichts der inzwischen vergangenen Zeit bildet auch dies ein deutliches Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 5.3.1).
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (AK-Nr. 645) und die ihn umsetzende Verfügung vom gleichen Datum (AK-Nr. 636) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Ergebnis wurde damit zwar die Einsprache vom 24. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 28. September 2020, welche die Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, einen Betrag von CHF 14'556.00 zurückzuzahlen, teilweise gutgeheissen. Der zusätzliche Anspruch wurde der Beschwerdeführerin aber in der Folge ausbezahlt, wie wenn es sich um eine Nachzahlung für einen anderen Anspruchszeitraum gehandelt hätte. Deshalb steht nun trotzdem der gesamte Rückforderungsbetrag von CHF 14'556.00 zur Diskussion. Es ist von einer rechtskräftig festgelegten Rückforderung in dieser Höhe auszugehen. Damit ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Rückforderung zu Recht abgelehnt hat. Die Berechtigung der Rückforderung als solcher und deren Höhe können im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden.
3.
3.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
3.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
3.3 Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung».
4.
4.1 In Bezug auf den Teilbetrag von CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (als Teil der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den Rückforderungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde, ist der gute Glaube ohne weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin wusste, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede. Insoweit kann die Rückforderung von vornherein nicht erlassen werden.
4.2 Für die verbleibende Summe von CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass der Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden: Die Beschwerdeführerin, welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht, wurde bei der Anmeldung und später regelmässig im Rahmen periodischer Überprüfungen aufgefordert, ihre Verhältnisse darzulegen und sämtliche Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte sie nie, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr wurde die Rubrik «Grundeigentum im In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl. z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass geplant war, die Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu verkaufen (in Unterlagen des Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede von einem bereits im Jahr 1986 erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1). Dies misslang jedoch und die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst sehr viel später, im Jahr 2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin zunächst Eigentümerin (mit 40/60-Anteil) der Liegenschaft (vgl. den Grundbuchauszug vom 21. Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert wurde dieser Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der Steuerbehörde (vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte damals auch, sie zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien», was ohne weiteres den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft beteiligt war. Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende Mitteilung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts der speziellen Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen enthalten ist, und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen, sowie mit Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der Berechnungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne Zweifel schon ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen Umstand zu melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden schliesslich auch tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den Erlass der Rückforderung ausschliesst.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vor-
sieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser