Urteil vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 11. Februar 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Am 17. Oktober 2017 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1979, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2018 (IV-Nr. 20, S. 2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste am 7. März 2018 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV; IV-Nr. 22), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, zur Überprüfung der Cannabisabstinenz für einen Zeitraum von 3 Monaten vor Beginn und während der Durchführung der beruflichen Massnahmen Urinproben abzugeben.

 

Mit Abschlussbericht vom 4. Oktober 2018 (IV-Nr. 32) hielt der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals den vereinbarten Termin für die Urinprobe verpasst. Er habe dementsprechend die medizinische Auflage nicht erfüllen können. Zudem sei er während der Betreuung in der Jobberatung telefonisch mehrmals nicht erreichbar gewesen, sei zu den Gesprächen nicht erschienen und habe die Vereinbarungen nicht eingehalten. Unter diesen Umständen machten Eingliederungsmassnahmen keinen Sinn. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 25. Oktober 2019 (IV-Nr. 48) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, aktuell sei in jeder Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter einer leitlinienkonformen Behandlung der Depression könnte innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. April 2020 (IV-Nr. 62) in Aussicht, ihm ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab 1. April 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr.

 

Nach erfolgten Einwendungen durch die D.___ (IV-Nr. 63) veranlasste die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2020 wiederum ein MBZV (IV-Nr. 69), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, die im November 2019 begonnene Behandlung in den D.___ fortzusetzen, die vereinbarten Termine regelmässig wahrzunehmen und die verordneten antidepressiven Medikamente konsequent gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Der Nachweis der besuchten Behandlung (siehe Beilage) sei jeweils am Anfang des Monats (bis spätestens dem 10.) einzureichen.

 

Mit Aktennotiz vom 9. Dezember 2020 (IV-Nr. 73) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) fest, der Versicherte habe die medizinische Auflage gemäss MBZV vom 24. Juli 2020 nicht erfüllt. Er sei zu den vereinbarten Terminen bei den D.___ mehrheitlich nicht erschienen und sei offenbar auch nicht mehr zu erreichen. Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 76) mit Verfügungen vom 11. Februar 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zu und verneinte ab 1. September 2020 einen weitergehenden Rentenanspruch.

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 16. März 2023 Beschwerde erheben (A.S. 23 ff). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 11. Februar 2023 seien aufzuheben.

2.    a) Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe IV-Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (A.S. 57) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

5.       Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK vom Dienstag, 20. August 2024, zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 10. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

 

6.       Mit Verfügung vom 16. August 2024 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht bzw. keine weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das Beweisverfahren geschlossen.

 

7.       Am 20. August 2024 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

 

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

2.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

 

4.      

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. Februar 2023 zu Recht ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen sowie ab 1. September 2020 einen weitergehenden Rentenanspruch verneint hat.

 

5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2019 (IV-Nr. 48) ab, weshalb nachfolgende dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. C.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen:

 

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       mittelgradige depressive Episode, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1)

 

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       V. a. Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0)

-       Akzentuierte Persönlichkeitszüge (DD: Persönlichkeitsstörung) (ICD-10 Z73.1)

 

Sodann begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der Explorand deutlich deprimiert und müde gewesen und habe eine verminderte Freudfähigkeit gezeigt. Es hätten Konzentrationsstörungen, Wertlosigkeitsgefühle und Insuffizienzgefühle bestanden. Damit lasse sich gestützt auf die Kriterien der ICD-10 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode bestätigen. Des Weiteren habe der Explorand, soweit bekannt, über Jahre hinweg regelmässig THC konsumiert. Zu diskutieren wäre hier also eine Abhängigkeitsstörung von Cannabis. Um die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms stellen zu können, müssten gemäss ICD-10 während des letzten Jahres während eines Monats drei der dort aufgeführten Kriterien erfüllt gewesen sein. Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der Suchtmittelkonsum sehr bagatellisiert worden. Auf direkte Befragung habe der Explorand sehr klar alle diese Punkte verneint, was angesichts des über Jahre bestehenden Konsums und der Schwierigkeiten, die Auflage zu erfüllen, sehr auffällig sei. Unter anderem sei darauf hinzuweisen, dass offenbar der Cannabiskonsum auch sozial eine wichtige Rolle gespielt habe, da er später angegeben habe, viele Kontakte verloren zu haben, seit er nicht mehr THC konsumiere. Indirekt liesse sich angesichts der Schwierigkeiten, die von der Invalidenversicherung geforderten Abstinenz einzuhalten, ein grosser Drang zum Konsum anzunehmen. Theoretisch liesse sich hier auch ein Kontrollverlust oder ein Konsum trotz nachteiliger Folgen diskutieren, was aber ohne weitere Angaben hierzu etwas übertrieben wirke. Andererseits habe sich der Explorand sehr klar in dieser Hinsicht geäussert und auch angegeben, jetzt den Konsum sistiert bzw. stark reduziert zu haben. In der Gesamtschau lasse sich damit aus Sicht des Unterzeichnenden eine regelrechte Abhängigkeitsstörung, also ein krankheitsbedingter Konsum, nicht abschliessend nachweisen. Sodann sei in den Akten der Verdacht auf das Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsproblematik geäussert worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Explorand das Vorhandensein diverser ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitseigenschaften bejaht. Diese hätten zu verschiedenen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt, beispielsweise zum Wegbleiben oder dazu, dass er unangenehmen Situationen aus dem Weg gegangen sei, sodass von einer gewissen Relevanz solcher Persönlichkeitseigenschaften auszugehen wäre. Zu diskutieren wäre hier eine Persönlichkeitsstörung. Gemäss ICD-10 sei diese Störung durch das Vorhandensein dysfunktionaler Erlebens- und Verhaltensmuster geprägt, die seit der Jugend bestünden und dermassen rigide seien, dass sie in verschiedenen Lebensbereichen zu Schwierigkeiten und konsekutivem Leidensdruck führten. Im vorliegenden Fall finde sich eine Häufung stärker ausgeprägter ängstlich-vermeidender Eigenschaften. Der Explorand habe über ein niedriges Selbstwertgefühl, eine Angst den Anforderungen anderer nicht zu genügen, einer Angst vor Kritik und eine Tendenz, unangenehme soziale Situationen zu vermeiden, berichtet. Allerdings falle es schwer, deutliche negative Auswirkungen dieser Eigenschaften auf unterschiedliche Lebensbereiche sowie einen jahrelang bestehenden Leidensdruck zu objektivieren. Erschwerend komme hinzu, dass offenbar über Jahre hinweg ein Cannabiskonsum bestanden habe, der möglicherweise auch gewisse Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und eine gewisse Passivität / Vermeidung erklären könnte. Ebenso habe der Explorand über zahlreiche depressive Phasen berichtet, die ebenfalls gewisse Auffälligkeiten erklären könnten. Weiter sei festzuhalten, dass der Explorand auch offenbar in der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, was für eine gewisse Flexibilität spreche. Obschon im Vergleich zum Alter die berichteten Beziehungen eher kurz gewesen seien, lasse sich in diesem Bereich auch keine klare Auswirkung dieser Persönlichkeitseigenschaften objektivieren. Auch bezüglich des sonstigen Umfeldes habe der Explorand Schwierigkeiten und den Verlust von Beziehungen im Rahmen der aktuellen Erkrankung angegeben. Ebenso falle es schwer, einen seit längerem bestehenden Leidensdruck klar zu objektivieren, vor allem weil der Explorand erst seit relativ kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei und sich auch sonst weder Kriseninterventionen noch andere Behandlungsversuche feststellen liessen. Nicht zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt, der den Exploranden jetzt schon länger kenne, diese Diagnose nicht gestellt habe. Damit sei es gut möglich, dass diese Persönlichkeitseigenschaften im Rahmen einer Depression und unter dem Effekt eines kontinuierlichen Cannabiskonsums teilweise stärker in Erscheinung träten. Aus gutachterlicher Sicht liessen sich somit hier akzentuierte Persönlichkeitszüge annehmen.

 

5.2    

5.2.1  Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, in der Gesamtschau sei unter Berücksichtigung der Angaben des Exploranden, der Angaben in den Akten, des Befundes, des Verhaltens des Exploranden in der Untersuchung, der Angaben zu verschiedenen Lebensbereichen und zur Behandlung sowie unter Aussenvorlassung krankheitsfremder Faktoren aktuell von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Diese entspreche aus Sicht des Unterzeichnenden auch weitgehend einer angepassten Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Explorand in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde.

 

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

 

Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

 

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

 

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.1 hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliegt.

 

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich einer Verbesserung des Zustandes und einer Reintegration sei eine Abstinenz von Cannabis sicher von Vorteil. Da der Explorand geltend mache, dass er von dieser Substanz nicht abhängig sei, wäre es ihm ohne weiteres zuzumuten, längerfristig abstinent zu bleiben. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die Abhängigkeitskriterien doch erfüllt würden, so wäre eine entsprechende abstinenzorientierte Behandlung zu empfehlen. Obschon die aktuelle Depression seit längerem bestehe, könnte versucht werden, die Behandlung zu intensivieren. Generell werde zunächst in der Regel eine Depression mit einem Antidepressivum behandelt. Hierbei sei darauf zu achten, dass es Hinweise dafür gebe, dass höhere Dosierungen einen stärkeren Effekt haben könnten und dass manchmal erst bei einer ausreichend hohen Dosierung überhaupt ein Effekt eintrete. In diesem Fall könnte versucht werden, ob in einer höheren Dosierung als 150 mg Venlafaxin ein Effekt eintrete. Bei mangelndem Ansprechen gebe es die Möglichkeit, auf ein anderes Antidepressivum zu wechseln. Ebenso bestehe die Möglichkeit einer Kombinationsbehandlung. Manchmal werde versucht, zwei Antidepressiva zu kombinieren, es gebe aber auch die Möglichkeit einer Kombination zwischen einem Antidepressivum und einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse, beispielsweise Lithium. Nachdem der grösste Teil der Depressionen bereits bei einer Standardbehandlung (Antidepressivum, Psychotherapie) eine Remission erfahre, wäre hier im Prinzip von einer günstigen Prognose auszugehen. Unter einer leitlinienkonformen Behandlung, wie sie hier skizziert worden sei, könnte innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter hinsichtlich einer allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren Ausführungen, aber gestützt auf die Vorakten und der vom Gutachter erhobenen Befunden ist im Resultat ebenfalls nicht von einer objektiv begründbaren Eingliederungsresistenz auszugehen.

 

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Dem psychiatrischen Gutachten sind keine Komorbiditäten zu entnehmen.

 

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, zum Zeitpunkt der Untersuchung habe nach wie vor eine depressive Symptomatik und möglicherweise ein mehr oder weniger ausgeprägter Cannabiskonsum bestanden. In Bezug auf die Items des Mini-ICF sei davon auszugehen, dass die Depression vor allem die Durchhaltefähigkeit, die Interaktion, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität einschränke. Gleichzeitig sei aber auch zu konstatieren, dass der Explorand anlässlich der Untersuchung in der Lage gewesen sei, ein geordnetes Gespräch zu führen, sich an die vereinbarten Zeiten zu halten und an gewissen Tagen zu arbeiten, ohne dass gleichzeitig eine erhebliche Erschöpfung zu verzeichnen gewesen sei. Der Cannabiskonsum könne durchaus eine gewisse Einschränkung mitbedingen, doch es sei ihm zumutbar, eine Abstinenz einzuhalten, vor allem wenn keine Abhängigkeit bestehe. Sollte dennoch eine Abhängigkeitsstörung bestehen, wäre es dem Exploranden zumutbar, mit therapeutischer Hilfe eine Abstinenz zu erreichen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer einerseits als sozial isoliert beschrieben, obschon er später über das Suchen seiner Kollegen auf der Strasse berichtet habe oder dass er nur Cannabis konsumiere, wenn man ihm ein Zug aus einer Cannabiszigarette anbiete, was zumindest gewisse Kontakte impliziere. Hinsichtlich des Klimas zu Hause habe der Explorand über einen guten Bezug zu den Eltern berichtet. In den letzten Jahren sei es schwieriger geworden, da die Eltern nicht verstehen würden, wieso immer alles, was er aufbaue, danach kaputtgehe. Demnach liegen beim Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

 

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die gutachterliche Anamneseerhebung und die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus tendenziell zu bejahen.

 

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, es falle schwer, beim Beschwerdeführer einen seit längerem bestehenden Leidensdruck klar zu objektivieren, vorallem weil er erst seit relativ kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei und sich auch sonst weder Kriseninterventionen noch andere Behandlungsversuche feststellen liessen. Auffällig sei auch der bisherige Umgang mit der Behandlung. Die geltend gemachten Beschwerden und deren Dauer liessen sich schwer mit den bisherigen Behandlungsbemühungen (wenige Medikamente, Absetzen der Medikamente statt Frage nach neuen, mittlere bis niederfrequenten Behandlungsfrequenz, kaum Hospitalisationen oder teilstationäre Behandlungen, kein aufsuchen einer Spezialsprechstunde, etc.) vereinbaren. Diesbezüglich entstehe der Eindruck, dass auch andere Faktoren wie der Cannabiskonsum, eine mangelnde Motivation, möglicherweise eine Orientierungslosigkeit bezüglich des weiteren beruflichen Werdegangs, etc. eine Rolle spielten. Man habe dem Beschwerdeführer 150 mg Venlafaxin und Trittico in unbekannter Dosierung verordnet. Er habe dann erklärt, dass er das Venlafaxin nicht nehme, weil er davon Magenbeschwerden gehabt habe. Genau genommen nehme er es seit drei Monaten nicht mehr. Auch das Trittico habe er selber abgesetzt. Auf die Therapie angesprochen habe er gemeint, dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei, er habe über unbedachte Äusserungen des Psychologen berichtet, die ihn verletzt hätten. Ebenso sei für ihn schwierig gewesen, dass der Psychologe plötzlich in einem Zeugnis in Aussicht gestellt habe, dass der Explorand bald 50 % arbeiten könne, obschon es nicht besser gegangen sei. Damit konfrontiert habe der Psychologe gemeint, man müsse einfach zumindest einmal einen positiven Verlauf in Aussicht stellen, er könne danach die Beurteilung wieder revidieren. Schliesslich habe der Explorand die Behandlung dort abgebrochen. Er sei bereits bei jemand anderem angemeldet und warte nur noch auf den ersten Termin. Er sei bislang einmal kurz wenige Tage in der D.___ in [...] gewesen. Dies sei vor ca. einem Jahr gewesen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem eher leichtgradigen Leidensdruck auszugehen.

 

5.2.2  Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.

 

5.3     Am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen des Beschwerdeführers sowie die dem Gutachten entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychiater nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit einer allfälligen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers auseinander und verneinte eine solche in nachvollziehbarer Weise. Eine allfällige, beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung, wurde denn auch in den Berichten des vormalig behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, nie diagnostiziert (vgl. IV-Nrn. 9.3 S. 3, 20 und 34). Zudem erwähnte Dr. med. F.___, D.___, in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 28. April 2020 lediglich, sie werde den Beschwerdeführer noch diagnostisch weiter abklären mit der Frage nach einer Persönlichkeitsstörung. Allfällige Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung nannte aber auch Dr. med. F.___ nicht. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. F.___ habe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) sowie ein multipler Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen von Cannabis, Kokain, Amphetamin (ICD-10 F19.25) diagnostiziert. Dagegen habe sich der psychiatrische Gutachter einzig auf den Cannabiskonsum bezogen und nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. F.___ die vorgenannten Diagnosen kaum begründet und hierbei offenbar ebenfalls nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, wonach er erneut Amphetamine konsumiert habe. Wie zudem aus den am 28. März 2018, 9. Mai 2018, 11. Juni 2018 und 4. Juli 2018 durchgeführten Urinproben ersichtlich, waren diese hinsichtlich Amphetamine und Kokain jeweils negativ (vgl. IV-Nr. 23, 24, 26 und 27). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter anlässlich seiner Untersuchung am 31. Juli 2019 diesbezüglich nicht noch einmal Laborproben veranlasst, sondern lediglich auf seine Anamneseerhebung abgestellt hat und die Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0) lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt hat. Sodann diagnostizierte Dr. med. F.___ in ihrem Bericht eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1/F33.2). Jedoch machte sie darin nicht geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ verschlechtert habe. Sie führte lediglich aus, gemäss ihrer bisherigen Erfahrung müsse die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % deutlich in Frage gestellt werden, sie stimme nicht überein mit dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers und der jetzigen Möglichkeit zu einer Arbeitsleistung. Es zeige sich auch in der sozialen Begleitung durch die Stiftung G.___, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung brauche. Damit lässt sich aber eine Abweichung vom beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___ nicht begründen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seit der Begutachtung bei Dr. med. C.___ im Sommer 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung seien bereits bald vier Jahre verstrichen. Damit bestehe nicht mehr Gewähr dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt habe (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Alter eines Gutachtens für sich alleine noch nichts über dessen Verwertbarkeit aussagt. Vielmehr ist relevant, ob sich der Gesundheitszustand seit Gutachtenserstellung erheblich verändert hat. Dies kann gestützt auf die vorherigen Ausführungen verneint werden, so dass es diesbezüglich keiner neuen Begutachtung bedarf.

 

5.4     Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2019 abgestellt werden.

 

6.       Unbestritten und gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage denn auch nicht zu beanstanden sind sodann die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2023 zugesprochenen Renten – ab 1. April 2018 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente. Zwar hat Dr. med. C.___ in seinem Gutachten keine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Die vom RAD-Arzt, Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 27. November 2019 (IV-Nr. 52) gestützt auf die vorliegenden Akten vorgenommene Verlaufsbeurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, vermag aber zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

 

7.       Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende Rentenleistungen per 1. September 2020 zu Recht verneint hat.

 

7.1    

7.1.1  Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

 

7.1.2  Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

 

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

 

Laut Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

 

7.1.3  Über Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt» ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2 S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG (eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008) als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen).

 

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06 vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

 

7.1.4  Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

 

7.2     Mit MBZV vom 24. Juli 2020 (IV-Nr. 69) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer, die im November 2019 begonnene Behandlung in den D.___ fortzusetzen, die vereinbarten Termine regelmässig wahrzunehmen und die verordneten antidepressiven Medikamente konsequent gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Der Nachweis der besuchten Behandlung (siehe Beilage) sei jeweils am Anfang des Monats (bis spätestens dem 10.) einzureichen. In der Folge wurden von den D.___, [...], folgende psychiatrischen Behandlungstermine bestätigt (IV-Nr. 72): 22. November 2019, 13. Dezember 2019, 29. Januar 2020, 26. Februar 2020, 23. April 2020, 13. Mai 2020, 22. Juli 2020, 26. August 2020. Weiter geht aus den von den D.___ eingereichten Bestätigungen hervor, dass der Beschwerdeführer den Behandlungstermin vom 13. Januar 2020 vergessen habe und er zu der vereinbarten Behandlung vom 10. Juni 2020 nicht erschienen sei. Zudem sei der Termin im März 2020 wegen der Coronapandemie ausgefallen. Wie aus den Akten und den Protokolleinträgen der IV-Stelle vom 13. und 14. Oktober 2020 sodann hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer danach nicht mehr telefonisch erreicht werden und reichte auch keine Nachweise bezüglich allfällig wahrgenommener Behandlungstermine ein. Weiter ist aus den Protokolleinträgen vom 14. Oktober 2020, 4. November 2020 und 13. November 2020 betreffend Telefongespräche mit den D.___ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur den Termin vom 16. Oktober 2020 wahrgenommen hat und dagegen die Termine vom 21. September 2020 und 12. November 2020 verpasst hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2023 zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm mit MBZV vom 24. Juli 2020 geforderten Auflagen nicht erfüllt hat.

Wie sodann im beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___ überzeugend dargelegt wurde, sind die vom Beschwerdeführer mit MBZV vom 24. Juli 2020 verlangten Behandlungen fachärztlich indiziert. Dass die vom Beschwerdeführer geforderte psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlungen nicht zumutbar wären oder eine Gefahr für ihre Gesundheit darstellten, wird zudem weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch geht dies aus den vorliegenden medizinischen Akten hervor. Somit ist die Zumutbarkeit dieser Behandlungen zu bejahen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im MBZV vom 24. Juli 2020 ausreichend klar auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, falls er die geforderten Auflagen nicht erfülle. So wurde festgehalten, bei Nichterfüllung der Auflagen werde die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten entscheiden, was voraussichtlich eine Abweisung zur Folge habe. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im MBZV die relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so unter anderem Art. 7b Abs. IVG i.V.m. Art. 21. Abs. 4 ATSG und Art. Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten nicht nachkomme. Demnach musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen kann.

 

Schliesslich ist zur prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin verfügte Sanktion, die Leistungsverweigerung ab 1. September 2020, verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen). Wie diesbezüglich im beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2019 festgehalten wurde, könnte unter einer leitlinienkonformen Behandlung der Depression innert 6 – 9 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission erzielt werden. Demnach ist die Leistungsverweigerung ab 1. September 2020 im Lichte der vorgehenden Ausführungen als verhältnismässig anzusehen.

 

Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem der Beschwerdeführer ab September 2020 die Behandlungstermine praktisch gar nicht mehr wahrnahm – die weiteren Leistungen ab September 2020 verweigerte. An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht zumutbar wäre, die medizinischen Auflagen zu erfüllen, geht aus keinem der vorliegenden medizinischen Berichte hervor. Die eingereichten Berichte der Stiftung G.___ vermögen nichts Gegenteiliges darzutun.

 

7.3     Soweit sich die verfügte Leistungsverweigerung auf die Verweigerung der Mitwirkung stützt, kann ihr aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. Sollte sich der Beschwerdeführer bereit erklären, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und sich den geforderten Behandlungen zu unterziehen, wäre dies gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten. Analog zu einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV hätte die Beschwerdegegnerin zunächst zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als glaubhaft erscheint. Es müsste zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will.

 

8.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor).

 

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 14. Juni 2023 und 20. August 2024 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'489.95 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'804.05 festzusetzen (13.23 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 86.30 und MwSt [für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 856.15 (Differenz zum vollen Honorar von [13.23 Stunden zu CHF 250.00 (für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF 3'660.20; - CHF 2'804.05]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Der Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Einerseits werden Aufwand und Auslagen geltend gemacht, welche vorprozessual angefallen sind. Andererseits stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und an die Sozialen Dienste, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

 

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'804.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 856.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 20. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Je eine Kopie der eingereichten Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch