Urteil vom 3. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. November 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.      A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1971, hatte sich mehrfach bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet. Ein erstes Mal entschied das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 16. September 1999 über den Leistungsanspruch (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und hielt fest, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Knicksenkfuss. Seine bisherige Tätigkeit sei nicht günstig, er könne aber eine leidensangepasste Tätigkeit ausführen. Die Lohneinbusse sei zu gering für einen Umschulungsanspruch. Ein Leistungsanspruch wurde verneint.

 

2.      Ein weiteres Mal meldete sich der Beschwerdeführer am 2. Januar 2006 bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 6). Letztere verneinte mit Verfügung vom 24. März 2006 wiederum einen Anspruch (IV-Nr. 21 bzw. IV-Nr. 22 S. 3). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 6. September 2006 abgewiesen (IV-Nr. 28).

 

3.      Am 18. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 30). In diesem Rahmen wurde ihm ein Bewerbungscoaching gewährt (IV-Nr. 39) und der Fall in der beruflichen Eingliederung anschliessend als vermittelt abgeschlossen (IV-Nr. 56). Nach einer erneuten Anmeldung am 5. Februar 2015 (IV-Nr. 57) fällte die Beschwerdegegnerin am 12. August 2015 wiederum einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 65). Eine medizinische Prüfung fand nicht statt.

 

4.      Am 25. März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 69). Er gab folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen an:

 

-       Knick-, Senk-, Spreizfüsse,

-       Gelenkschmerzen,

-       Gicht,

-       Rückenschmerzen,

-       Gehör (Tinnitus, beidseitig, Hörverlust links mind. 30%, rechts 90%).

 

Die letzte Tätigkeit als Lagerist / Staplerfahrer hatte der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % bis am 30. November 2011 ausgeübt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2018 bis auf Weiteres angegeben.

 

Die Beschwerdegegnerin holte diverse Arztberichte ein und unterbreitete diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), auf dessen Empfehlung bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Verlaufsberichte eingeholt wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 112 und 116) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. November 2022 ab (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

 

5.      Gegen die genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 3 f.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Die Verfügung vom 22. November 2022 sei aufzuheben.

2.     Mir seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (IV-Rente und falls später eine Eingliederungsfähigkeit besteht berufliche Massnahmen).

3.     Unentgeltliche Prozessführung (§ 76 Abs. 1 VRG oder § 37 Abs. 1 VRG)

Da ich dank der IV von der Sozialhilfe leben darf.

4.     Unentgeltlicher Rechtsbeistand (§ 76 Abs. 1 VRG)

 

6.      Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 (A.S. 17 f.) die Abweisung der Beschwerde.

 

7.      Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (A.S. 21 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. März 2023 (A.S. 25 f.) wird ihm, mittlerweile anwaltlich vertreten, auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

 

8.      Der Beschwerdeführer lässt sich am 6. April 2023 erneut vernehmen (A.S. 31 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.     Die Verfügung der IV Stelle Solothurn vom 22.11.2022 sei aufzuheben.

2.     Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und insbesondere zur Anordnung eines externen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.     Evtl: Dem Beschwerdeführer sei für eine Invalidität von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen.

4.     Evtl: Es seien beim Beschwerdeführer berufliche Massnahmen anzuordnen.

5.     Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die unterzeichnende Anwältin als amtliche, unentgeltliche Anwältin eingesetzt wurde.

6.     Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

 

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Rückäusserung (A.S. 36).

 

9.      Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichen (A.S. 44). Ausserdem reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine (ergänzte) Kostennote zu den Akten (A.S. 46 ff.).

 

10.    Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. November 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

 

1.2    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

 

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

2.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

 

3.

3.1    Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

3.2    Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2bS. 115).

 

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

 

4.

4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

4.2    Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3    Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3.b.cc. S. 352).

 

4.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn und Zweck dieser (bis 31. Dezember 2021 geltenden) Regelung gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Wird keine persönliche Untersuchung durch den RAD vorgenommen und beruht die Einschätzung auf einer Beurteilung der Aktenlage, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

 

5.      Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. November 2022 zurecht verneint hat.

 

5.1    Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

 

5.2    Im vorliegenden Fall fand die letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2006 (IV-Nr. 21 bzw. IV-Nr. 22 S. 3) und Einsprache-Entscheid vom 6. September 2006 (IV-Nr. 28) statt. Für die Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenprüfung präsentiert hat, kann auf die verbindlichen Feststellungen im Einsprache-Entscheid vom 6. September 2006 (IV-Nr. 28) verwiesen werden. Demgemäss war der Beschwerdeführer, gelernter Papiertechnologe, zuletzt von Januar 2001 bis April 2005 als Sachbearbeiter/Lagerist tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber per 30. April 2005 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden. Die Fachpersonen der beruflichen Eingliederung wie auch des RAD seien zum Schluss gekommen, dass in einer dem Leiden angepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Das einschränkende Leiden betreffe die Knicksenkfüsse mit zunehmenden Arthrosen der Grosszehengrundgelenke. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde stehen. Dauernd stehende und gehende Arbeit sei nicht möglich. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne jedoch ohne Einschränkung ausgeübt werden. Dabei bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies bestätige der behandelnde Hausarzt in seinem medizinischen Bericht vom 24. Januar 2006. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe also für eine adäquate Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auch heute noch vollumfänglich zumutbar.

 

6.

6.1    Zur Klärung der Frage, ob eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, liegen folgende medizinische Unterlagen vor:

 

6.1.1 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 29. Oktober 2020 (IV-Nr. 71 S. 1 f.) besteht beim Beschwerdeführer ein chronisches lokales lumbales und eher rechtsseitig abstrahlendes Schmerzsyndrom bei zunehmender skoliotischer Verkippung des Segmentes L3/4 mit zumindest beginnender Foraminalstenose rechts und einer Diskopathie auch L2/3 und L4/5. Nebendiagnose sei eine Gicht mit chronischer Nephropathie. Er erachte eine Operation als indiziert.

 

6.1.2    Ein MRT von Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenk vom 6. Oktober 2020 (Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie) vom 6. Oktober 2020 (IV-Nr. 71 S. 3 f.) zeige (im Vergleich mit Voraufnahmen vom 4. Juli 2019) keine signifikante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung. Es bestünden eine linkskonvexe Skoliose der LWS und mehrsegmentale degenerative Veränderungen wie oben angegeben unter anderem mit rezessaler und neuroforaminaler Enge bei Degeneration der Facettengelenke, Bandscheibenhernie und Osteochondrose in L3/4 rechtsseitig.

 

6.1.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. Juli 2019 (IV-Nr. 71 S. 10 ff.) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit Frühling 2019 wegen einer Gicht rheumatologisch betreue. Die Gicht manifestiere sich im Alter von 48-jährig mit chronischen Urat-Arthritiden, Urat-Tendinopathien und, als epidemiologische Seltenheit, mit einer Gicht-Nephropathie bei histologisch nachgewiesenen Tophi im Nieren-Gewebe.

 

Von Dr. med. D.___ holte die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung einen Arztbericht ein, wobei dieser antwortete, er könne keine sozialversicherungsrechtlichen Fragen beantworten, da er den Beschwerdeführer vor zwei Jahren behandelt habe (IV-Nr. 81 S. 2 ff.). Einem beigelegten Bericht vom 31. Juli 2019 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Gicht inzwischen sekundär-präventiv medikamentös eingestellt, die Urat-Arthritiden hätten unter Therapie remittiert. Anlässlich der vorletzten Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer seine Rücken-Symptomatologie thematisiert. Er leide seit Jahren unter Beschwerden vertebral, die ihn im Alltagsleben immer mehr beeinträchtigten. Eine schichtradiologische Kontrolle habe als wesentliche Pathologie im Segment L3/4 eine Diskopathie mit einseitigem Kollaps der Bandscheiben-Höhe rechts assoziiert mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wirbelsäulen-Biomechanik offenbart. Einen kausalen Zusammenhang mit der koinzident vorliegenden Gicht kenne er in dieser Form nicht. Durch das seitliche Abknicken der Lendenwirbelsäule nach rechts mit Segment-Instabilität scheine die beklagte Symptomatologie nachvollziehbar. Er sei der Auffassung, dass diese Segment-Pathologie nachteilige Auswirkungen auf die Wirbelsäulen-Biomechanik habe und entsprechend operativ behandelt werden müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgelegt.

 

In seinem Bericht vom 19. August 2022 (IV-Nr. 116 S. 18 f.) hält Dr. med. D.___ sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich wegen belastender Schmerzen vertebral und im linken Oberschenkel direkt rheumatologisch vorgestellt. Im Februar 2021 sei das Segment LWK3/4 interkorporell korrigierend fusioniert worden, die Wirbelsäulen-Gesamtstatik sei weitgehend begradigt (CR LWS Januar 2022). Die Symptomatik habe sich für den Beschwerdeführer seit der Operation nicht verbessert. Momentan klage er vor allem über Schmerzen im linken Oberschenkel, seit dem operativen Eingriff. Bei der klinischen Untersuchung könnten vertebral unmittelbar Schmerzen durch eine Extension und Extension ausgelöst werden. Radiographisch stehe der Wirbelkörper LWK 2 translatorisch in einer Rotations-Fehlstellung. Der Bandscheibenraum LWK2/3 wirke in der Höhe diskret reduziert, eine spondylophytäre Reaktion der Endplatten sei im ap-Strahlengang nicht erkennbar. Er vermöge nicht zu beurteilen, wie klinisch relevant diese Gefüge-Störung sei. Eine resultierende foraminale Stenose würde neuropathische Beschwerden im Dermatom L3 am Oberschenkel plausibel erklären. Eine tomographische Verlaufs-Kontrolle (Myclo-CT mit stehender Myelographie oder MR-Tomographie) würde die spinalen und foraminalen Raum-Verhältnisse klären. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, sich wieder beim betreuenden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. B.___ vorzustellen.

 

6.1.4 Am 23. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert. Gemäss Operationsbericht von Prof. Dr. med. B.___ vom 24. Februar 2021 (IV-Nr. 78 S. 1 f.) wurde eine XLIF-Stabilisation L3/4 (Medtronic-Cage L: 55mm, H: 10mm, 12° Lordosierung) durchgeführt.

 

Ein anschliessendes Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 6. April 2021 (Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie; IV-Nr. 78 S. 3 f.) zeigte eine Stabilisierung der LWK 3/4 von links lateral mit intervertebralem Cage. Es bestünden ein symmetrischer Zwischenwirbelraum LWK 3/4 postoperativ, ein regelrechtes ventrodorsales Alignement der LWS, und ein Verdacht auf einen lumbosakralen Übergangswirbel Castellvi la links.

 

6.1.5 In mehreren Sprechstundenberichten von Dr. med. B.___ wird über den Verlauf nach der Rückenoperation berichtet. In demjenigen vom 12. April 2021 (IV-Nr. 80 S. 6 f.) wird festgehalten, es zeige sich bis dato ein korrekter Verlauf nach dem Eingriff. Die Dysästhesie auf dem linken Oberschenkel sei aller Voraussicht nach noch zugangsbedingt, dies sollte sich mit der Zeit weiter regenerieren.

 

Im Verlaufsbericht vom 28. Mai 2021 (IV-Nr. 85) wird über ein hinkendes Gangbild rechts und eine diffuse Klopf- und Druckdolenz tieflumbal berichtet. Es bestehe ein eher wieder etwas progredientes Beschwerdebild, sicherlich auch im Rahmen eines Mischbildes aus Belastungsbeschwerden im rechten Bein, dementsprechend alterierten im Gangbild und wahrscheinlich dann auch funktionell wieder vermehrt Probleme lumbosakral. Die Arbeitsfähigkeit werde wohl weiterhin hausärztlich festgelegt, bis dato habe der Beschwerdeführer seine Arbeit als Lagerist noch nicht wiederaufgenommen.

 

Gemäss Verlaufsbericht vom 1. September 2021 (IV-Nr. 98 S. 2 f.) sei der Beschwerdeführer seit der letzten Vorstellung vor drei Monaten zu weiteren Konsultationen bezüglich der Situation seines rechten Beines, insbesondere des rechten Fusses, gegangen. Bezüglich des rechten Fusses habe man allerdings keine zusätzlichen Vorschläge gemacht, es würden weiterhin konservative Massnahmen mit einer neuen Einlagenversorgung empfohlen. Bezüglich des ebenfalls problematischen rechten Kniegelenkes finde sich in diesen Berichten keine Aussage. Der Beschwerdeführer berichte nun, vor zwei Tagen in einer Art Misstritt eine zusätzliche Traumatisierung des rechten Kniegelenks verspürt zu haben. Aktuell sei dies sehr schmerzhaft. Bezüglich des Rückens bestünden Restbeschwerden vor allen Dingen beim längeren Sitzen und auch Belasten, diese stünden gegenüber der akuten Kniegelenksproblematik im Moment aber im Hintergrund.

Klinische Untersuchungsbefunde: Der Beschwerdeführer erscheine mit deutlich hinkendem Gangbild ohne Gehhilfe, das Knie werde recht steif gehalten, der Fuss aussenrotiert aufgesetzt, dies vornehmlich im Rückfussbereich. Das Knie erscheine auch einen Erguss zu haben, palpatorisch deutliche Schmerzangabe über der Patella und der Knieaussenseite, eine Flexion des Knies sei kaum möglich.

Insgesamt sei für die Kniegelenkssituation der weitere Verlauf abzuwarten, es bestehe hier doch auch der Verdacht auf ein Kniebinnenschaden nach der zusätzlichen Traumatisierung vor zwei Tagen. Bezüglich der Füsse sei die Situation ebenfalls nach wie vor unbefriedigend, einen neuen substanziellen Therapieansatz gebe es diesbezüglich nicht. Der weitere Verlauf bezüglich des Rückens bleibe natürlich ebenfalls abzuwarten. Bei derart gestörtem Gangbild wie aktuell seien sicherlich auch funktionelle Rückenbeschwerden erklärbar. Die Operation liege jetzt sechs Monate zurück. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, sich zunächst um die Situation des rechten Knies zu kümmern. Sollte hier dann eine Besserung, mit welchen Therapien auch immer, eingetreten sein, werde man auch die Rückensituation kontrollieren.

 

Am 19. Januar 2022 berichtete Dr. med. B.___ (IV-Nr. 104), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Gesamtkontext schwer einzuschätzen. Von Seiten des Rückens seien sicherlich angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver Arbeitsvorgänge durchaus möglich. Es bestünden aber noch zusätzliche gesundheitliche Probleme, vor allen Dingen im Bereich der unteren Extremität (Knie und Füsse). Des Weiteren leide der Beschwerdeführer unter rezidivierenden Gichtarthritiden. Eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit müsste daher wohl im Rahmen eines entsprechenden Gutachtens festgelegt werden.

 

6.1.6 Im Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. F.___ vom 25. Mai 2021 (IV-Nr. 82 mit Beilagen) werden folgende Diagnosen festgehalten:

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Schwere degenerative Veränderungen der LWS

-       Rezidivierende Gichtarthritiden

 

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Leichte Niereninsuffizienz, aktuell im Stadium G2A1

-       Arterielle Hypertonie

-       Hörverlust / Hörminderung

 

Der Beschwerdeführer könne nur wenige Minuten schmerzfrei stehen und ca. 30 Minuten schmerzfrei sitzen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit als Lagerist habe 100 % betragen vom 27. August 2018 bis Ende Mai 2021.

 

6.1.7 Im Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 25. August 2021 (IV-Nr. 88 mit Beilagen) wird ausgeführt, es sei ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende Tätigkeit aus fussorthopädischer Sicht möglich. Beigelegt wird dem Arztbericht ein Sprechstundenbericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 88 S. 6 f.), wonach folgende Diagnosen bestehen:

 

-       Hallux rigidus und Tibialis posterior-Insuffizienz Grad IIB Fuss rechts mit Beinverkürzung rechts 1cm bei:

-       St. n. Halluxkorrektur und Korrektur eines Digitum quintum varum Fuss rechts 2009

-       rezidiv. Podagra Grosszehengrundgelenk rechts

 

Nebendiagnosen

-       St. n. LWS-Operation mit XLIF-Stabilisation L3/4 am 23.02.2021 bei schwerer degenerativer Veränderung

-       Sepsis bei St. n. Pyelonephritis link 07.08.2020

-       Rezidivierende Gichtarthritiden

-       Niereninsuffizienz

-       Arterielle Hypertonie

 

In der klinischen Untersuchung zeige sich am rechten Fuss ein Pes planovalgus et abductus. Palpatorisch lasse sich eine Druckdolenz am MTP-Gelenk 1, Tibialis posterior-Sehne auslösen. Sämtliche Tibialis posterior-Tests seien positiv. Der Beschwerdeführer sollte an den Füssen konservativ behandelt werden. Hierbei solle in erster Linie ein Beinlängenausgleich mit 7 mm plus rechts umgesetzt werden. Des Weiteren sollte er seine alten orthopädischen Einlagen benützen. Gegebenenfalls sei im Verlauf eine Halluxarthrodese rechts notwendig, wobei jegliche Operationen abgewartet würden, bis die LWS absolut beschwerdefrei sei.

 

6.1.8 Im Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 28. Dezember 2021 (IV-Nr. 103) wird angegeben, der Beschwerdeführer sei am 1. November 2019 letztmals gesehen worden. Die HNO-Diagnose, bzw. audiologisch-otologische Diagnose laute auf mittel- bis hochgradige kombinierte cochleäre und retrocochleäre Perzeptionsschwerhörigkeit rechts unbekannter Ursache, wahrscheinlich kongenital. Links sei das Hörvermögen normal. Der Beschwerdeführer sei ausführlich abgeklärt worden. Ihm sei aktuell nicht bekannt, welchem Beruf dieser nachgehe. Grundsätzlich bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser allenfalls für Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Richtungshören stellen.

 

6.1.9 Im Arztbericht von Dr. med. F.___ (Hausarzt) vom 30. März 2022 (IV-Nr. 109) wird festgehalten, der Gesundheitszustand sei stationär. Eine neu hinzugekommene Diagnose sei eine Hypothyreose (subklinisch). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nach wie vor ein Status 1 Jahr nach XLIF-Stabilisation L3/4 (OP am 23. Februar 2021) sowie chronische Fussbeschwerden beider Füsse und teilweise auch im rechten Kniegelenk. Beides bestehe seit 2018. Die Befunde seien unverändert.

 

6.1.10  Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, praktische Ärztin, hat im Verlauf mehrfach zu den medizinischen Unterlagen Stellung genommen:

 

Am 21. März 2022 (IV-Nr. 106) wurde ausgeführt, grundsätzlich bestehe laut HNO-Bericht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ausser allenfalls für Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Richtungshören stellen. Seitens des Rückens seien laut aktuellem Bericht des chirurgischen Orthopäden, Dr. med. B.___, sicherlich angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver Arbeitsvorgänge durchaus möglich. Aber er sehe wegen des rechten Knies und der Füsse sowie der rezidivierenden Gichtarthritiden zusätzliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, deren Ausmass er aber nicht benennen könne. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne gesamthaft keine exakte Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen werden, da doch einige Fragen offen seien (Schwerhörigkeit links, Knieproblematik rechts). Den neuen Berichten sei zu entnehmen, dass am 23. Dezember 2021 ein Termin beim Hausarzt stattgefunden habe wegen der Knieproblematik, davon liege kein Bericht vor. Der RAD empfehle die Einholung des Hausarztberichtes und falls inzwischen eine Überweisung zum Kniespezialisten oder sonstige Abklärungen stattgefunden haben sollte, auch davon die Berichte einzuholen.

 

Nachdem die entsprechenden Berichte eingeholt worden waren, nahm Dr. med. I.___ am 5. Juli 2022 (IV-Nr. 111) erneut Stellung: Dem Hausarztbericht vom 30. März 2022 sei zu entnehmen, dass neu eine Hypothyreose diagnostiziert worden sei. Dies könne substituiert werden und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer wegen der Probleme an Knien und Füssen, wie von Dr. med. B.___ erwähnt, nicht in Behandlung sei, müsse hier von fehlendem Leidensdruck ausgegangen werden, so dass angepasste Tätigkeiten wie sie auch bei dem Rückenleiden möglich wären, auch insgesamt für möglich erachtet werden. Die gelegentlich auftretenden Gichtarthritiden seien gut behandelbar und bei entsprechendem Lifestyle könnten diese auch vermieden oder zumindest reduziert werden (kein fettes Fleisch oder Wurst, kein Alkohol).

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe im Rahmen der Rückenoperation vom 23. Februar 2021 bis drei Monate postoperativ bestanden, wegen der Rekonvaleszenz. Ab Juni 2021 wäre der Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten wieder vollumfänglich einsetzbar gewesen. Weitere medizinische Abklärungen seien aktuell nicht angezeigt. Es bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, nicht in Zwangshaltungen für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, kein Gehen auf unebenem Untergrund, keine Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt.

 

Im Einwandverfahren nahm Dr. med. I.___ am 16. November 2022 erneut Stellung (IV-Nr. 119) und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz Empfehlung des Rheumatologen, sich beim ehemals behandelnden Wirbelsäulenchirurgen vorzustellen, dort bislang nicht gemeldet, was weiterhin eher für mangelnden Leidensdruck spreche. Laut Bericht des Fussspezialisten vom August 2021 rate dieser zu einer nichtoperativen Therapie mit Beinlängenausgleich um 7 mm und erneuter Nutzung der alten Schuheinlagen. Lediglich gegebenenfalls sei im Verlauf eine Hallux-arthrodese rechts notwendig. Von einem Streit zwischen Fachärzten gehe aus den Unterlagen nichts hervor, die Sachlage scheine geklärt.

 

6.2    Die vorliegenden medizinischen Berichte zeigen zunächst auf, dass im Vergleich zur letztmaligen materiellen Rentenprüfung eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, zumal im Jahr 2006 lediglich die Fussproblematik thematisiert worden war. Inzwischen sind Rückenbeschwerden hinzugetreten, die eine operative Versorgung nach sich gezogen haben. Insofern hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft, ob hinsichtlich des aktuellen medizinischen Sachverhalts eine rentenbegründete Invalidität vorliegt.

 

Hierfür hat die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten eingeholt, sondern auf die Beurteilung des RAD abgestellt. Der RAD hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Insofern bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sollten auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD bestehen, müssten ergänzende Abklärungen vorgenommen werden.

 

6.3    Über die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Rücken, Füsse, Gehör) liegen diverse ärztliche Berichte vor. Was das Gehör anbelangt, so hält der RAD gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.___ vom 28. Dezember 2021 (vgl. E. 6.1.8) zu Recht fest, dass sich aus den vorliegenden Beeinträchtigungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt, abgesehen von Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Richtungshören stellen. Dies steht im Einklang mit der Berichterstattung des behandelnden Arztes und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diesbezüglich erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

 

6.4    Zu den Rückenbeschwerden liegen die Berichte von Dr. med. B.___ vor, bei welchem offensichtlich seit August 2022 keine Behandlung mehr stattgefunden hat. Die Rückenoperation im Februar 2021 ist gut verlaufen, wobei der Beschwerdeführer jedoch postoperativ nach wie vor über Beschwerden geklagt hat. Mit dem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom liegt eine entsprechende Diagnose vor. Diese ist auch bildgebend bestätigt. Von Dr. med. B.___ als behandelnden Orthopäden wurde nie eine Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Am 19. Januar 2022 hat er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin auf konkrete Nachfrage dahingehend geäussert, dass von Seiten des Rückens angepasste Tätigkeiten unter Vermeidung schwerer Lasten und repetitiver Arbeitsvorgänge sicherlich möglich seien (IV-Nr. 104). Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf die vorhandenen Befunde nachvollziehbar. Unbestritten und plausibel ist indessen auch, dass die angestammte Tätigkeit als Logistiker für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar ist. So hält es auch der RAD fest. Was eine angepasste Tätigkeit anbelangt, so lassen sich den ärztlichen Berichten und Einschätzung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine solche nicht ganztags zumutbar sein sollte. Insofern bestehen hinsichtlich des Rückens an der Einschätzung des RAD keine Zweifel. Solche erweckt schliesslich auch der Bericht von Dr. med. D.___ nicht, der sich eigentlich um die Fussproblematik des Beschwerdeführers kümmerte und am 19. August 2022 (IV-Nr. 116 S. 18 f.) über weiterhin bestehende Rückenbeschwerden berichtete. Er hielt dazu fest, nicht beurteilen zu können, wie klinisch relevant diese Gefüge-Störung sei und empfahl eine Wiedervorstellung beim betreuenden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. B.___. Dies scheint in der Folge jedoch nicht geschehen zu sein.

 

6.5    Was die Fuss- und Kniebeschwerden anbelangt, so geht der RAD davon aus, dass die gelegentlich auftretenden Gichtarthritiden gut behandelbar seien und bei entsprechendem Lebensstil (konkret: Verzicht auf Alkohol und fettiges Fleisch) auch vermieden oder zumindest reduziert werden könnten. Auch diese Beurteilung ist einleuchtend und vermag keine Zweifel aufkommen zu lassen, zumal der orthopädische Facharzt Dr. med. G.___, der am 25. August 2021 berichtete (IV-Nr. 88 mit Beilagen), ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und festgehalten hat, dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende Tätigkeit aus fussorthopädischer Sicht möglich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. med. G.___ gegebenenfalls eine Halluxarthrodese rechts als notwendig erachtete. Eine solche Behandlung würde aufgrund des Eingriffs höchstens zu einer befristeten Arbeitsunfähigkeit führen. Es bleibt aber dabei, dass mit oder ohne Operation eine angepasste Tätigkeit möglich ist.

 

Was das Knie betrifft, so lässt sich nur aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 1. September 2021 (IV-Nr. 98 S. 2 f.) herauslesen, dass aufgrund eines Misstritts eine Traumatisierung stattgefunden habe, die aktuell schmerzhaft sei. Ansonsten finden sich in den medizinischen Berichten keine Angaben über Behandlungen des Knies. Insofern erscheint die Beurteilung des RAD, dass mit Bezug auf das Knie kein invalidisierendes Leiden besteht, ebenfalls kein Zweifel. Auch der Bericht des Hausarztes vom 20. März 2022 äusserte sich nicht über Kniebeschwerden.

 

6.6    Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist der RAD dementsprechend zweifelsfrei und damit ohne Notwendigkeit einer externen Begutachtung zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rückenoperation vom 23. Februar 2021 für drei Monate bestanden hat. Ab Juni 2021 bestand indessen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Es werden leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, und ohne Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt als zumutbar erachtet. Hinzu kommt, dass eine Arbeit keine besonderen Anforderungen an das Gehör stellen darf.

 

6.7    Es bleibt zu prüfen, ob die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen dazu geeignet sind, andere Rückschlüsse auf die medizinische Situation zum Verfügungszeitpunkt ziehen zu können:

 

6.7.1 Gemäss Bericht von med. pract. J.___ und Dr. med. K.___, Spital L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 23. März 2023 (Beilage 2 zur Beschwerde) läge als Hauptdiagnose chronische Fussschmerzen bei Knick-Senkfuss beidseits mit Überlastung der Tibialis posterior-Sehne und deutlich verkürzter Wadenmuskulatur vor. Es handle sich um eine Wiedervorstellung zur erneuten Besprechung nach sechs Wochen. Der Beschwerdeführer berichte über keinerlei Besserung der Fussschmerzen beidseits. Das Tragen von Schuheinlagen sowie regelmässige Physiotherapie würden von ihm durchgeführt. Dies habe jedoch nichts genützt. Man habe eine operative Sanierung mit Implantation eines Cartiva-Gelenksersatzes empfohlen. Der Beschwerdeführer sei über alle Vor- und Nachteile der konservativen sowie operativen Therapie informiert worden. Er werde sich dies noch überlegen und melde sich, sobald er sich für eine Option entschieden habe.

 

6.7.2 Im Bericht von Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___, Spital L.___, Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. März 2023 (Beilage 3 zur Beschwerde), wird diese Diagnose festgehalten:

 

Mehrsegmentale Degeneration der Lendenwirbelsäule, mit/bei:

Lumbalen Schmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine beidseits

Osteochondrose LWK 2/3, LWK 3/4, LWK 4/5

Spondylarthrose L2 – L5

St. n. rechtsbetonter Foraminalstenose L3/4 und L4/5

Zwischenzeitlich 2020 Stabilisationsoperation im Salem-Spital Bern, vermutlich XLIF, genauere Unterlagen haben wir aktuell nicht

 

Am 24. Februar 2023 sei ein MRI der LWS erstellt worden. Dort zeige sich kranial der XLIF L3/4 eine leichte Diskusprotrusion mit leicht höhengemindertem Bandscheibensegment und Spondylarthrose, ohne Nervenkompression. Gegebenenfalls bestünden eine nicht vollständig abgeschlossene Verknöcherung des stabilisierten Segments und eine leichte rezessale Einengung L4/5 links. Ebenfalls habe es Flüssigkeit im Facettengelenk L3/4. Der Beschwerdeführer zeige einen Status nach XLIF L3/4. Man empfehle dem Beschwerdeführer eine Infiltration beider Facettengelenke L2/3 und L3/4. Der Beschwerdeführer mochte sich aktuell nicht dafür begeistern und sich das weitere Vorgehen überlegen. Bei Infiltrationswunsch werde er sich wieder melden.

 

6.7.3 Ein Bericht über eine Ganzkörper-Skelettszintigrafie und SPECT/CT vom 16. Juni 2023 (Beilage 4 zur Beschwerde) äussert sich schliesslich über USG Arthrosen und Grosszehengrundgelenkarthrosen beidseits, rechts deutlicher als links mit leichter Aktivierung, des Weiteren über degenerative Veränderungen talonavikular beidseits, rechts ausgeprägter als links. Es bestünden ältere erosive Veränderungen an der Kapselansatzstelle am Köpfchen der Grundphalanx des Dig I rechts. Wahrscheinlich bestehe ein posttraumatischer Uptake im Bereich der A. Rippe rechts ventral. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom 22. Juni 2023 (Beilage 5 zur Beschwerde) wurde mit dem Beschwerdeführer eine Tripple-Arthrodese im Sinne einer Subtalararthrodese, leicht medialisierend, besprochen. Der Eingriff sei auf den 20. September 2023 geplant.

 

6.7.4 Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ist festzuhalten, dass diese keine neuen Diagnosen enthalten. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers lässt sich daraus auch nicht schliessen, dass dieser aufgrund der Rücken- und Fussbeschwerden bereits im Jahr 2022 weiterhin oder wieder in Behandlung war. Dem Bericht vom 23. März 2023 lässt sich entnehmen, es handle sich um eine Wiedervorstellung nach sechs Wochen, also im Februar 2023 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des Rückens eine Infiltration empfohlen, die er offenbar nicht durchführen lassen wollte. Dass eine solche angeboten wurde, lässt hingegen keine Rückschlüsse darauf zu, dass zum Verfügungszeitpunkt ein invalidisierendes Leiden bestanden hätte bzw. Zweifel an der diesbezüglichen Einschätzung des RAD aufkommen würden. Auch wenn eine Infiltration angezeigt wäre, heisst das nicht, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit nicht nach wie vor zumutbar wäre. Zu den Fussbeschwerden lässt sich den Berichten entnehmen, dass eine Operation stattgefunden hat. Auch dies ist nicht neu. Bereits Dr. med. G.___ führte im August 2021 aus, dass eine Operation gegebenenfalls notwendig sein könnte. Auch dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Schliesslich ist noch einmal festzuhalten, dass die zitierten Berichte aus der Zeit nach dem Verfügungserlass stammen, wobei vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beurteilen ist. Rückschlüsse auf diese Zeit lassen sich aus diesen Berichten nicht ziehen. Somit vermögen sie auch die Einschätzung des RAD, auf welcher die angefochtene Verfügung gründet, nicht in Zweifel zu ziehen.

 

6.8    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bzw. der Frage der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen für Rücken oder untere Extremitäten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne erheblichen Einfluss durch Kälte oder Nässe, ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Arbeiten über Kopf oder vornüber geneigt, ohne besondere Anforderungen an das Gehör) vollzeitlich möglich.

 

7.      Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, da sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit ausgeht. Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 73) bewegte sich das letzte mittels einer Erwerbstätigkeit erzieltes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 bis 2011 zwischen CHF 45'269.00 und 48'800.00. Verglichen mit einem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), der für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit angenommen werden würde (LSE 2020, tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer), wenn man das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen mit dem nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Einkommen vergleichen würde, resultiert fraglos kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei dieser Ausgangslage ist der Verzicht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann bei der gegebenen Ausgangslage ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

 

8.      Schliesslich lässt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber nicht gegeben sein. Eine Unterstützung bei der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist ebenfalls nicht angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Solche spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art liegen hier nicht vor. Die Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Er hat seit vielen Jahren keine Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden. Die Stellenvermittlung fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

9.

9.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.2    Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. Ziff. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 7. Juli 2023 (A.S. 46 f.) eine ergänzte Kostennote eingereicht, worin sie einen Stundenaufwand von 12.833 Stunden und insgesamt einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'655.75 geltend macht. Dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Dementsprechend ist die Kostenforderung auf CHF 2'655.75 festzusetzen (12.833 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

9.3    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.     Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anita Hug, wird auf CHF 2'655.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.     Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch