Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an. Er erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe am 8. Februar 2021 geendet (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 158). Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, denn das massgebende Vermögen überschreite die Schwelle (für Ehepaare) von CHF 100'000.00. Hierfür massgebend war insbesondere die Bewertung einer in [...] / Kroatien gelegenen Liegenschaft mit CHF 120'000.00 (AK-Nr. 180).
1.2 Mit Schreiben vom 16. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2021 (AK-Nr. 181). Er machte geltend, er verfüge nicht über ein Vermögen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe. In einer ergänzenden Zuschrift vom 27. September 2021 beanstandete er namentlich die Bewertung der in Kroatien gelegenen Liegenschaft; deren Verkehrswert sei «sicher nicht höher als Sfr. 10’000» (AK-Nr. 184). Am 29. September 2021 äusserte er sich nochmals (AK-Nr. 186), ebenso am 25. März 2022 (AK-Nr. 191). Mit den Eingaben reichte er jeweils weitere Dokumente ein.
1.3 Am 3. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, für die eingehende Prüfung seines Anspruchs seien ergänzende Unterlagen notwendig (AK-Nr. 197). Der Beschwerdeführer antwortete am 17. Oktober 2022. Am 24. Oktober 2022 liess er eine ergänzende Stellungnahme einreichen und einige Dokumente einreichen (AK-Nr. 209 ff.). Die Beschwerdegegnerin sandte der Vertretung des Beschwerdeführers am 18. November 2022 eine «letzte Mahnung» zur Einreichung der verlangten Papiere zu (AK-Nr. 217). Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2022 erneut eine Stellungnahme einreichen und weitere Unterlagen zu den Akten geben (AK-Nr. 220 ff.).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 (AK-Nr. 230; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 20. März 2023 (A.S. 12 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 erheben. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zuzusprechen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 8. Mai 2023 seinen Standpunkt bekräftigen (A.S. 32 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. Juli 2023 ebenfalls an ihrer Auffassung fest (A.S. 42 ff.).
2.5 Der Beschwerdeführer äussert sich am 29. August 2023 nochmals und lässt ein in Kroatien erstelltes Gutachten über den Wert der Liegenschaft in [...] einreichen. Gleichzeitig gibt seine Vertretung eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 46 ff.).
2.6 In einer weiteren Eingabe vom 29. April 2024 weist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2023 vom 18. März 2024 (inzwischen publiziert als BGE 150 V 198) hin und reicht die dazu ergangene Medienmitteilung des Bundesgerichts ein (A.S. 50 ff.).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Juli 2021.
2.
2.1 Am 1. Juli 2021 ist das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) in Kraft getreten. Gemäss dessen Abs. 3 Abs. 1 haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).
2.2 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b), sofern ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).
2.3 Die Vermögensschwelle für ein Ehepaar gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG beläuft sich auf CHF 200'000.00; für die ÜL gilt demnach eine Schwelle von CHF 100'000.00. Zum für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches im Sinne von Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV], SR 837.21). Für die Folgejahre ist das Vermögen am 1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).
2.4 Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 2 ÜLG).
3. Streitig ist ein Anspruch auf ÜL ab 1. Juli 2021. Massgebend ist demnach der Stand des Vermögens an diesem Datum (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für die nachfolgenden Jahre ist jeweils der Stand des Vermögens bei Jahresbeginn massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen verneint. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe weder in Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft in Kroatien noch in Bezug auf das Bestehen einer Hypothekarschuld noch in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse noch in Bezug auf den im Jahr 2018 eingetretenen beträchtlichen Vermögensrückgang seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Deshalb müsse aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Für das Jahr 2018 sei von einem Vermögensverzicht von CHF 47'391.00 auszugehen (Kapitalauszahlung CHF 119'655.85 plus Einkommen CHF 91'710.00 minus Rückzahlung Kredit bei der Bank B.___ CHF 61'737.65 [vgl. AK-Nr. 222 S. 1] minus Lebensunterhaltspauschale CHF 102'237.00), der erstmals auf Anfang 2020 um jährlich CHF 10'000.00 reduziert werde und somit im Jahr 2021 noch CHF 27'391.00 betrage. Die Liegenschaft in Kroatien sei mit einem Wert von CHF 134'000.00 einzusetzen (Steuerwert CHF 40'000.00 x Repartitionsfaktor 335 %). Für die geltend gemachten Hypothekarschulden lägen keine Beweise vor. Damit ergebe sich per 1. Juli 2021 ein Vermögensstand von CHF 161'391.20 (Verkehrswert ausländische Liegenschaft CHF 134'000.00 plus verbleibender Vermögensverzicht aus dem Jahr 2018 CHF 27'391.20).
Für das Jahr 2022 sei von einer Ende 2021 bestehenden Schuld von umgerechnet CHF 9'251.70 bei der Bank C.___ in Kroatien auszugehen. Da im Jahr 2021 die Liegenschaft in Kroatien mit einem Verkehrswert von CHF 134'000.00 für CHF 61'000.00 verkauft worden sei, resultiere ausserdem ein Vermögensverzicht von CHF 73'000.00, der sich um die nachgewiesene Rückzahlung einer Hypothekarschuld von CHF 36'595.00 reduziere. Unter Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 42'537.00 (einnahmenseitig) und der anrechenbaren Lebensunterhaltspauschale von CHF 103'933.00 (ausgabenseitig) resultiere für das Jahr 2021 ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 104'450.70. Das anrechenbare Vermögen belaufe sich damit auf CHF 112'590.20 (Vermögensverzicht CHF 104'450.70 plus verbleibender Vermögensverzicht von 2018 CHF 17'391.20 minus Schuld von CHF 9'251.70).
Per 1. Januar 2023 sei von einem Vermögen von CHF 106'724.90 auszugehen. Diese Summe resultiere aus einem Vermögensverzicht von insgesamt CHF 111'841.50 (verbleibende CHF 7'391.20 aus dem Jahr 2018 plus CHF 104'450.70 aus dem Jahr 2021) abzüglich eine Darlehensschuld von CHF 5'117.00.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er sei Eigentümer einer kleinen Wohnung in Kroatien gewesen, für die er beim Kauf CHF 73'000.00 bezahlt habe. Die Wohnung befinde sich in einem grösseren Wohnblock mit 12 Wohnungen. Sie habe eine Fläche von 61.1 m2, ein Schlafzimmer, ein Badezimmer sowie Küche, Ess- und Wohnzimmer. Der Steuerwert der Wohnung in Kroatien betrage CHF 40'000.00 (vgl. Beschwerde, S. 4, A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin habe den für die ÜL massgebenden Verkehrswert auf CHF 134'000.00 (Steuerwert in Kroatien CHF 40'000.00 x Repartitionsfaktor für den Kanton Solothurn) beziffert, was unzulässig sei. In Kroatien gebe es keine Katasterschätzung oder etwas ähnliches, so dass auch keine entsprechenden Belege beigebracht werden könnten. Auch seien Liegenschaften in Kroatien nicht steuerbar. Der Verkehrswert entspreche grundsätzlich dem Verkaufspreis, zumal die Wohnung nicht innerhalb der Familie veräussert worden sei. Selbst wenn anders vorzugehen sei, könne der (im interkantonalen Vergleich hohe) Repartitionswert, der für den Kanton Solothurn gelte, nicht auf ausländische Immobilien übertragen werden. Der Verkaufspreis habe sich auf CHF 61'000.00 belaufen und sei den Umständen geschuldet (Folgen der Corona-Pandemie wegen reduzierter Reisetätigkeit und Einkommenseinbussen, Zeitdruck wegen finanzieller Not). Aus dem Verkaufserlös habe er die Hypothekarschuld abbezahlt und seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts wegen übermässigen Vermögensverbrauchs sei unzulässig. Bis zum Verkauf seien vom Wert die Hypothekarschuld und die Kreditschuld bei der Bank C.___ abzuziehen. Mit der Eingabe vom 29. August 2023 lässt der Beschwerdeführer zudem eine in Kroatien erstellte, vom 25. August 2023 datierte Schätzung einreichen (Urkunde 6 mit teilweiser Übersetzung [Urkunde 7]), welche zum Ergebnis gelangt, die Wohnung habe per Verkaufsdatum (20. Oktober 2021) einen Marktwert von umgerechnet EURO 69'024.00 aufgewiesen (nach damaligem Kurs entspricht dies CHF 73'935.00). Weiter lässt er mit Schreiben vom 29. April 2024 unter Hinweis auf das inzwischen als BGE 150 V 198 publizierte Urteil des Bundesgerichts geltend machen, die Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund eines unbelegten Vermögensrückgangs sei unzulässig.
4. Zu prüfen ist zunächst der für die EL-rechtliche und damit auch für die ÜL-rechtliche Beurteilung massgebende Wert der Liegenschaft in Kroatien.
4.1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV in der bis Ende 2020 und Art. 17a Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verkehrswert entspricht dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.
4.2 Die Bestimmung des Verkehrswerts von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert. Die Urteile betrafen die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; die dazu ergangene Rechtsprechung ist aber auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend.
4.2.1 Die Investitionen, welche für die Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei einem Verkauf innerhalb der Familie nicht immer zutreffen wird). Weiter muss bekannt sein, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen stattgefunden haben, und die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf dem entsprechenden Immobilienmarkt muss sich einigermassen zuverlässig beurteilen lassen. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der Liegenschaft habe sich in der Zwischenzeit reduziert, trägt sie dafür die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02 vom 10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der Liegenschaft relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist weniger geeignet, wenn der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über Jahrzehnte erstreckt, denn diesfalls lässt sich die seitherige Preisentwicklung oft nicht zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach wertvermehrenden Investitionen ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst.
4.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03 [gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022] respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 (vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig, wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im Einzelfall massgebenden Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622). Solche Faktoren sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu verlangen, dass in jedem Einzelfall alle diese Aspekte abgehandelt werden, aber es muss sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.
4.2.3 Nicht zulässig ist es nach der Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen, indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O., N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung bilden können).
4.2.4 Eine Wertbestimmung auf der Basis amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt ebenfalls infrage. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine Schätzung vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist, welche den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt. In einer solchen Konstellation erklärte es das Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert heranzuziehen. Es hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche nicht dem Verkehrswert und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im konkreten Fall sei der Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im bundesgerichtlichen Urteil in Euro angegeben, es handelte sich also um den ausländischen [im konkreten Fall italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu niedrig und eine Erhöhung erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen kantonalen Versicherungsgerichts, welches den ausländischen Steuerwert verdoppelt hatte – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Fall –, folgte das Bundesgericht aber nicht. Stattdessen erachtete es ein Abstellen auf den Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der Beschwerdeführerin (Graubünden) als sachgerecht (zitiertes Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3).
4.2.5 Die Beschwerdegegnerin beruft sich zusätzlich auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020. Dieses betrifft nicht Überbrückungs- oder Ergänzungsleistungen, sondern die Bestimmung des massgebenden Vermögens für die Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt fest, in diesem Zusammenhang sei der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der Kaufpreis einer ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton massgebenden Repartitionsfaktor geteilt wird, für die Belange der Beitragsbemessung mit dem Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass letztlich – wie bei inländischen Liegenschaften – wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere. Art. 29 Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften (zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungsrechtlich» [nicht nur beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, welche im Zusammenhang mit die spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen steht, nicht der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden, welcher für das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die Ergänzungsleistungen massgebend wäre. Eine Vorschrift, welche Art. 29 Abs. 3 AHVV entspricht, fehlt im Kanton Solothurn, denn dieser hat von der in Art. 17a Abs. 6 ELV respektive altArt. 17 Abs. 6 ELV vorgesehenen Möglichkeit, den Repartitionswert als massgeblich zu erklären, keinen Gebrauch gemacht. Immerhin kann dieser Wert gewisse Anhaltspunkte zur Wertbestimmung von Liegenschaften auch im Sozialversicherungsrecht liefern, wenn sich diese auf andere Weise nicht vornehmen lässt.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar ist oder sich ohne grössere Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da sie den individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis für eine solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen Investitionskosten (für Erwerb oder Bau der Liegenschaft sowie spätere Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese den entsprechenden Anforderungen (E. II. 4.2.2 hiervor) im Wesentlichen gerecht wird. Fehlt es an einer beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen, dass sich eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen lässt, kann, entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist in diesem Sinn subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 241 N 619).
4.4 Die Akten enthalten insbesondere die folgenden Angaben zum Wert der Liegenschaft:
4.4.1 Der Beschwerdeführer führte in der Einspracheergänzung vom 27. September 2021 aus, die Wohnung in Kroatien gehöre nicht ihm, sondern der Bank. Die CHF 40'000.00 in der Steuererklärung seien falsch, es handle sich nicht um Vermögen, sondern um Schulden. Der Verkehrswert in Kroatien sei «sicher nicht höher als Sfr.10.000» (AK-Nr. 184). In einer weiteren «Ergänzung zur Einsprache» vom 25. März 2022 erklärte er, er habe die Wohnung für EURO 61'000.00 verkauft und eine Hypothek von EURO 33'000.00 abbezahlt (AK-Nr. 191). Dem Schreiben wurde eine übersetzte Fassung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 20. Oktober 2021 beigelegt (AK-Nr. 192).
4.4.2 Am 3. Oktober 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer u.a. den «Kaufvertrag der Liegenschaft zum Zeitpunkt, als Sie die Liegenschaft gekauft haben» (AK-Nr. 197). Der Beschwerdeführer liess am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme einreichen, nicht aber diesen Kaufvertrag (AK-Nr. 209); stattdessen wurde nochmals der Vertrag, mit dem der Beschwerdeführer die Liegenschaft wieder verkaufte, eingereicht (AK-Nr. 214). Nach nochmaliger Mahnung vom 18. November 2022 (AK-Nr. 217) liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe die Wohnung «einst für 40'000 Euro kaufen können»; der damalige Kaufvertrag wurde weiterhin nicht eingereicht (AK-Nr. 220). In der Beschwerdeschrift wird erklärt, der Beschwerdeführer habe beim Kauf für die Wohnung CHF 73'000.00 bezahlt (A.S. 15). Dokumentiert ist dies weiterhin nicht, auch ein Kaufdatum wird nicht genannt.
4.4.3
4.4.3.1 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens lässt der Beschwerdeführer nunmehr ein vom 25. August 2023 datiertes «Wertgutachten zur Ermittlung des Marktwertes der Wohnung im ersten Stock des Wohngebäudes, das auf der Parzelle [...] errichtet ist», einreichen. Auf dem entsprechenden Dokument wird ausgeführt, es handle sich um eine Immobilienbewertung zur Ermittlung des Marktwertes der Immobilie bzw. der Wohnung am Tag des Immobilienverkaufs (20. Oktober 2021) für die Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsrente. Die Bewerterin sei gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung. Ermittelt wurde ein Wert von 69'024.00 Euro. Das entspricht gemäss dem am 20. Oktober 2021 geltenden Kurs einem Betrag von CHF 73'909.00 oder gerundet CHF 74'000.00. Das Wertgutachten vom 25. August 2023, welches in der Originalsprache und teilweise mit Übersetzung vorliegt (Urkunden 6 und 7 des Beschwerdeführers), wurde laut dem Text und einer beigelegten Urkundenkopie von einer gerichtlich bestellten Immobilienbewerterin erstellt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es von einer entsprechend qualifizierten Fachperson stammt. Die Schätzung umfasst Fotos des gesamten Hauses (Aussenansicht) sowie einzelner Räume der Wohnung, eine Karte und eine Beschreibung der Umgebung. Die Wohnung wird beschrieben (Fläche 61.1 m2, bestehend aus Gang / Diele, Ess- und Wohnzimmer, einem weiteren Zimmer, Badezimmer und Küche mit Loggia sowie PKW-Stellplatz). Sie berücksichtigt somit die massgeblichen Gesichtspunkte und wird den Anforderungen an eine beweiskräftige Schätzung (E. II. 4.2.2 hiervor) grundsätzlich gerecht.
4.4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beweiswert der Schätzung durch konkrete Umstände infrage gestellt wird. Solche könnten sich allenfalls aus dem durch den Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren am 9. Mai 2023 eingereichten, in kroatischer Sprache verfassten Dokument ergeben (Urkunde 3 des Beschwerdeführers = Urkunde 5 im Dossier). Danach gewährte die Bank C.___ dem Beschwerdeführer im Juli 2011 einen Kredit von EURO 76'300.00 (diese Summe entsprach nach damaligem Kurs ca. CHF 92'000.00). Es ist davon auszugehen, dass die fragliche Liegenschaft [...] als Sicherheit diente. Der Kredit hätte also sowohl den in der Beschwerde genannten Kaufpreis von CHF 73'000.00 als auch den 2021 erzielten Verkaufserlös von CHF 61'000.00 und den Wert gemäss der eingereichten Schätzung von CHF 74'000.00 deutlich überstiegen (auch in EURO besteht eine Differenz, auch wenn diese nicht ganz so gross ist), obwohl sich die allgemeinen Immobilienpreise in Kroatien zwischen 2011 und 2021 deutlich erhöht haben. Die Gewährung eines Hypothekarkredits, der den Wert der verpfändeten Liegenschaft übersteigt, ist ungewöhnlich und wirft Fragen auf. In der konkreten Situation kann aber zugunsten des Beschwerdeführers als plausibel gelten, dass es sich in Kroatien im Jahr 2011 anders verhielt, etwa weil bei der Kreditvergabe künftige Entwicklungen (namentlich der EU-Beitritt des Landes, der Mitte 2011 feststand und sich in der Folge am 1. Juli 2013 realisierte) antizipiert wurden. Vor diesem Hintergrund bildet die Höhe des Kredits aus dem Jahr 2011 keinen hinreichenden Grund, um der eingereichten Schätzung die Beweiskraft abzusprechen. Es ist daher gestützt auf diese Wertbestimmung von einem Verkehrswert der Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt im Oktober 2021 (und damit auch am 1. Juli 2021) von CHF 74'000.00 auszugehen.
5. Umstritten sind weiter die Vermögensverzichte, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Jahre 2018 und 2021 angerechnet hat.
5.1 Nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden u.a. Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 13 Abs. 3 ÜLG liegt ein Verzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein Vermögensverbrauch erfolgt, der eine definierte Grenze übersteigt. Die Verordnung enthält in Art. 24 ff. eine ergänzende Regelung. Damit soll grundsätzlich diejenige der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen auch für die Überbrückungsleistungen übernommen werden (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 204 f.). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 27 Abs. 1 ÜLV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 27 Abs. 2 ÜLV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 27 Abs. 3 ÜLV).
5.2 Inhaltlich sind im Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht drei Konstellationen zu unterscheiden: Der Vermögensverzicht im engeren Sinn, der übermässige Vermögensverbrauch und der unbelegte Vermögensrückgang.
5.2.1 Die erste Variante betrifft einen Vermögensverzicht im engeren Sinn. Ein solcher liegt vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E.2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Typische Beispiele sind grössere Schenkungen, die Gewährung von Erbvorbezügen oder die Veräusserung einer Liegenschaft an eine nahestehende Person zu einem Preis, der deutlich unter dem Marktwert liegt (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.1 S. 206 mit Hinweisen und weiteren Beispielen). Diese Variante ist im Recht der Ergänzungsleistungen seit 1. Januar 2021 in Art. 11a Abs. 2 ELG geregelt, der inhaltlich dem früheren Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entspricht. Für die Überbrückungsleistungen übernimmt Art. 13 Abs. 2 ÜLG wörtlich diese Regelung.
5.2.2 Die zweite Variante betrifft das «Verprassen» vorhandenen Vermögens, also einen übermässigen Vermögensverbrauch. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein ehemals vorhandenes Vermögen verbraucht wurde, wobei der Verwendungszweck hinreichend belegt ist und den Ausgaben eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand, so dass kein Vermögensverzicht im Sinne der ersten Variante vorliegt. Typische Beispiele sind der Erwerb von Luxusgütern oder teure Reisen. Nach der Rechtsprechung, welche zu den Ergänzungsleistungen unter der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erging, lag in dieser Konstellation kein anzurechnender Vermögensverzicht vor, da das Gesetz keine Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bot (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung hat für den Bereich der Ergänzungsleistungen zu einer Änderung geführt. Nach dem neuen Art. 11a Abs. 3 Satz 1 und 2 ELG liegt ein Verzicht auch dann vor, wenn «ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV» pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Für die Überbrückungsleistungen gilt gemäss Art. 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÜLG eine analoge Regelung für den Verbrauch «ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen». Das ELG weitet die Berücksichtigung des übermässigen Vermögensverbrauchs in Art. 11a Abs. 4 ELG für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente der AHV in zeitlicher Hinsicht aus, indem Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs gilt (wobei aber Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform] zu beachten ist, wonach Art. 11a Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das ab dem 1. Januar 2021 verbraucht wurde). Das ÜLG sieht keine derartige Ausdehnung vor, sondern übernimmt die Regelung, welche das ELG für IV-Renten und AHV-Hinterlassenenrenten statuiert.
5.2.3 Die dritte Variante schliesslich betrifft einen behaupteten, aber unbelegten Vermögensrückgang. Ein solcher liegt vor, wenn die betroffene Person zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesenermassen über Vermögen verfügte und nun geltend macht, dieses sei nicht mehr vorhanden, ohne dass belegt ist, dass und wie es verbraucht wurde. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 206 f.; 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.). Mit anderen Worten wird dann, wenn der Leistungsansprecher geltend macht, ein früher nachweislich vorhandenes Vermögen sei verschwunden, ohne dass der Verbrauch als solcher belegt ist, im Umfang der behaupteten, aber unbelegt gebliebenen Reduktion nicht auf weiterhin vorhandenes Vermögen geschlossen, sondern ein Verzicht angenommen. Diese dritte Variante ist nicht identisch mit dem übermässigen Vermögensverbrauch (vorstehend als Variante 2 bezeichnet). Vielmehr leitete die Rechtsprechung den Vermögensverzicht durch unbelegten Vermögensschwund bereits unter dem früheren Recht aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ab, der dem heutigen Art. 11a Abs. 2 ELG entspricht, wogegen ein übermässiger Vermögensverbrauch erst seit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (Einfügung der neuen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG) zur Annahme eines Vermögensverzichts führt (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor).
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten gilt die Variante 1 (Vermögensverzicht im Sinne einer Schenkung) sowohl für die Ergänzungsleistungen als auch, ohne Einschränkung, für die Überbrückungsleistungen. Bei Variante 2 ist zu beachten, dass der übermässige Vermögensverbrauch bei Ergänzungsleistungen, die zu einer AHV-Altersrente beansprucht werden, auch als Vermögensverzicht gilt, wenn er im Verlauf der letzten zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs stattgefunden hat (dies mit einer Einschränkung durch die Übergangsbestimmungen). Ein unbelegter Vermögensrückgang gemäss Variante 3 schliesslich gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen für alle «Grundleistungen» (IV-Renten, AHV-Hinterlassenenrenten und AHV-Altersrenten). Wie es sich mit dieser Variante bei den Überbrückungsleistungen verhält, ist nachfolgend zu klären.
5.3.2 In einem jüngeren Leiturteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass die in Art. 11a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 ELG für AHV-Altersrentner vorgesehene rückwirkende Anrechnung eines übermässigen Vermögensverbrauchs für die Überbrückungsleistungen nach ÜLG nicht gilt. Es besteht zwar eine Parallelität zwischen Art. 11a Abs. 2 ELG und 13 Abs. 2 ÜLG. Im Bereich von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG ist diese jedoch eingeschränkt, indem Abs. 4 nicht auf die ÜL übertragbar ist (BGE 150 V 198 E. 7.2.3 ff., insb. E. 7.2.3.5 S. 207 f.). Ein übermässiger Vermögensverbrauch ist daher bei den Überbrückungsleistungen, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ÜLG, nur in der Zeit ab der Entstehung des Anspruchs zu berücksichtigen. Diese Regelung stimmt überein mit derjenigen für die Ergänzungsleistungen zu IV-Renten und zu AHV-Hinterlassenenrenten, nicht dagegen mit derjenigen für die EL zu AHV-Altersrenten. Sie bezieht sich auf die vorstehend erwähnte Variante 2. Die Variante 3 (unbelegter Vermögensschwund), welche von der Rechtsprechung schon vor 2021 entwickelt wurde, kann von diesem Urteil, das einzig den neuen gesetzlich geregelten Tatbestand des hinreichend nachgewiesenen, aber übermässigen Vermögensverbrauchs bezieht, nicht erfasst werden. Der Wortlaut von BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5 liesse zwar grundsätzlich auch die gegenteilige Interpretation zu. Diese ist aber mit Blick auf die Begründung, die betont, dass Art. 11a Abs. 2 ELG, welcher dem früheren Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5), und der praktisch gleichlautende Art. 13 Abs. 2 ÜLG auch inhaltlich grundsätzlich übereinstimmen (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.2 S. 204 f.), auszuschliessen.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Variante 3 des Vermögensverzichts, welche einen behaupteten, aber unbelegten Vermögensverbrauch beinhaltet und im Recht der Ergänzungsleistungen durch Art. 11a Abs. 2 ELG (bis Ende 2020 durch Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erfasst wird, auch auf Überbrückungsleistungen anwendbar. Es lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Rechtsprechung zur Anwendung gebracht hat.
5.5
5.5.1 Ausweislich der Akten liess sich der Beschwerdeführer im Jahr 2018 sein Pensionskassenkapital auszahlen, wovon nach Abzug der Steuern eine Summe von CHF 119'655.85 verblieb. Dieser Betrag ist unter den Parteien unbestritten. Dasselbe gilt für das gemäss den Lohnausweisen erzielte Einkommen von CHF 91'710.00 (vgl. zu beiden Punkten Beschwerdeschrift, S. 6, A.S. 17). Aktenkundig ist auch die Rückzahlung eines Kredits der Bank B.___, bei der mit Valuta 17. Dezember 2018 ein Betrag von CHF 61'737.65 einging (AK-Nr. 187 S. 1 f.; 222).
5.5.2 Weiter ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der vorstehend erwähnten Variante 3 (unbelegter Vermögensrückgang; E. II. 5.2.3) auch ohne konkreten Nachweis eine Pauschale für die allgemeine Lebensführung zu berücksichtigen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht in den seit 1. Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. vor, dass ein Vermögensverbrauch bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend erstellt anzusehen ist. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in Analogie zu dieser seit Anfang 2021 geltenden Regelung auch bereits für frühere Jahre ohne konkrete Belege ein Aufwand für den Lebensbedarf zu berücksichtigen, wenn es um den Nachweis eines nicht konkret belegten Vermögensrückgangs geht. Dieser Aufwand entspricht bei einem Ehepaar im Jahr 2018 dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'290.00 multipliziert mit dem Faktor 5.3 (WEL Randziffer 3532.12 i.V.m. Anhang 8), also einer Summe von CHF 102’237.00 (vgl. das zitierte Urteil 9C_667/2021 E. 7.3 mit Hinweisen). Zeitlich beschränkt sich diese Beweiserleichterung auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat.
5.5.3 Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat, von einem im Jahr 2018 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 47'391.20 auszugehen (CHF 119'655.85 plus CHF 91'710.00 minus CHF 61'737.65 minus CHF 102'237.00). Dieser Betrag reduziert sich jährlich um CHF 10'000.00, erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17a ELV), so dass in der Berechnung für das Jahr 2021 noch ein Verzicht von CHF 27'391.20 verbleibt, für 2022 ein solcher von CHF 17'391.20 und für 2023 ein solcher von CHF 7'391.20.
5.6 Einen zusätzlichen Vermögensverzicht erblickt die Beschwerdegegnerin darin, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in Kroatien im Oktober 2021 zu einem Preis von CHF 61'000.00 verkauft hat. Nach dem Gesagten ist jedoch der im Einspracheentscheid angenommene Verkehrswert von CHF 134'000.00 auf CHF 74'000.00 zu reduzieren (E. II. 5.4.3 hiervor). Die im Einspracheentscheid (Ziffer 2.2.10) enthaltene Berechnung führt, wenn der Liegenschaftswert mit CHF 74'000.00 eingesetzt wird, zu keinem zusätzlichen Vermögensverzicht.
6.
6.1 Der Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 74'000.00 und der Vermögensverzicht von CHF 27'391.20 ergeben in der Summe in der Berechnung für das Jahr 2021 ein Reinvermögen, das knapp über der Schwelle von CHF 100'000.00 liegt. Für den Bestand des Anspruchs ab 1. Juli 2021 ist daher entscheidend, ob Schulden zu berücksichtigen sind, welche dieses Vermögen reduzieren. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe eine Kreditschuld (C.___) von CHF 9'147.00 mit Abzahlung bis 1. Oktober 2024 (Beschwerdeschrift S. 8; A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid eine Schuld von CHF 9'251.70 anerkannt. Diese Beurteilung nimmt offenbar Bezug auf das eingereichte Schreiben dieser Bank vom 14. Oktober 2022 (Urkunde 1 des Beschwerdeführers). Danach bestand am 1. Juli 2021 eine Restkreditschuld von 77'748 Kuna (HRK), per 1. Januar 2022 eine solche von HRK 66'880, per 1. Juli 2022 eine solche von HRK 55'634, per 1. Januar 2023 eine solche von HRK 43'998. Umgerechnet entspricht dies per 30. Juni 2021 CHF 11'382.00 (Kurs 0.1464), per 1. Januar 2022 CHF 9'229.00 (Kurs 0.1380) und per 1. Januar 2023 CHF 5'777.00 (Kurs 0.1313; an diesem Datum wurde die HRK als Landeswährung durch den EURO abgelöst; vgl. zum Wechselkurs: https://wise.com/ch/currency-converter, zuletzt besucht am 14. April 2025). Unter Berücksichtigung dieser Schuld beläuft sich das anrechenbare Vermögen per 1. Juli 2021 auf CHF 90'009.20 (CHF 74'000.00 plus CHF 27'391.20 minus CHF 11'382.00). Die Schwelle von CHF 100'000.00 wird demnach unabhängig davon unterschritten, ob ausserdem eine bereits damals bestehende Hypothekarschuld zu berücksichtigen wäre.
6.2 Nach dem Gesagten lag das Vermögen per 1. Juli 2021 unter der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab diesem Zeitpunkt sowie ab 1. Januar 2022 und ab 1. Januar 2023 hat, ist daher durch eine konkrete Berechnung zu bestimmen. Eine solche steht noch aus. Die Sache ist deshalb – unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2023 – zur Vornahme dieser Berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Für den Fall, dass für die Berechnung ergänzende Abklärungen erforderlich sein sollten, ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wiederum ist anzuhalten, die Berechnungen so auszugestalten, dass sie ohne grosse Mühe nachvollzogen werden können.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ÜLG). Der Anspruch auf Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens entfallen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten das Beschwerdeverfahren verursacht hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 80, mit Hinweisen). Diese Konstellation ist hier gegeben, denn der Beschwerdeführer hat die Klärung des Sachverhalts deutlich erschwert, indem er verschiedentlich widersprüchliche, missverständliche oder unvollständige Angaben machte (vgl. E. II. 3.1 und 4.4.1 ff. hiervor: Einspracheentscheid Ziffer 2.2.10) und von ihm verlangte Unterlagen, beispielsweise den Kaufvertrag über den seinerzeitigen Erwerb der Liegenschaft in Kroatien oder Belege zum Vermögensstand Ende 2021, nicht einreichte. Wenn die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation auf den (kroatischen) Steuerwert abstellte, lässt sich dies im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.2 und 4.3 hiervor) nicht beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schätzung von einem anderen, niedrigeren Verkehrswert auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie entsprechend den Erwägungen verfahre und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer